MENSCHENRECHTE IM ISLAMISCHEN KONTEXT
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- Friedrich Feld
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1 MENSCHENRECHTE IM ISLAMISCHEN KONTEXT Autor/in: Redaktionsteam Datum: Link: kontext Rechtlicher Hinweis für Wieverwendung ses Dokuments: Texte, Bil, Grafiken und Tabellen in sem Dokument unterliegen dem Urheberrecht, insbesone den Nutzungs- und Verwertungsrechten sowie Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums. Die nicht kommerzielle Nutzung und nicht kommerzielle Weitergabe in elektronischer o ausgedruckter Form sind erlaubt, wenn Inhalt unter Quellen- und Autorenangabe unveränt bleibt. Eine Veränung des Inhaltes sowie kommerzielle Nutzung bedarf ausschließlich schriftlichen Genehmigung von Univ.-Prof. Mag. Dr. Zekirija Sejdini.
2 Der vorliegende Artikel behandelt das vieldiskutierte Thema Menschenrechte im islamischen Kontext. Bevor im weiteren Verlauf Vereinbarkeit von universalen Menschenrechten und dem Islam diskutiert wird, wird auf verschiedenen Positionen zu sem Thema eingegangen sowie ein Menschenrechtsprofil dargelegt. Abschließend werden Ansätze zu einer islamisch legitimierten Menschenrechtskonzeption kurz vorgestellt. Als Reaktion auf den Vorwurf Unvereinbarkeit des Islams mit den Menschenrechten sind einige Positionen entstanden, zu ser Problematik unterschiedliche Standpunkte einnehmen. Bassiouni stellt hierbei fest, dass sich in sem Kontext eine Grundtendenz entwickelt hat. Bei ser wird durch Relativierung von Rechtsvorschriften, den allgemeinen Menschenrechten wisprechen, sowie Betonung jenigen Koranstellen, den Menschenrechten entsprechen, versucht den Anschuldigungen Unvereinbarkeit Menschenrechte mit dem Islam entgegenzuwirken. Somit soll auch gezeigt werden, dass Menschenrechte im Islam schon 1 länger als im Westen verwurzelt seien. Dabei wird ersichtlich, dass Motive ser Haltung darin liegen, einerseits moralische Vollkommenheit des Islams zu beweisen und anerseits, den Islam als Ursprung Menschenrechte darzustellen. Darüber hinaus stellt Bassiouni fest, dass Menschenrechte sowohl islamisch legitim als auch gleichzeitig universal konsensfähig, d. h. unabhängig vom islamischen Glauben begründbar sein müssen, um Vereinbarkeit von Islam und Menschenrechten 2 nachweisen zu können. Für eine artige kulturübergreifende Universalität Menschenrechte, so Tibi, ist Unterscheidung Begriffe Fundamentalismus, 3 Orthodoxie und Islam essentiell. So gibt es auf Frage Vereinbarkeit des Islams und individueller Menschenrechte zunächst vereinfacht gesagt Antworten ja und nein. Besteht Offenheit für Reform-Islam, so ist Vereinbarkeit möglich; herrscht jedoch Fundamentalismus und Orthodoxie, sind Chancen gering. Dieselbe Antwort gilt für jede ane Religion gleichermaßen, da Menschenrechte nicht in Religion verwurzelt sind. Als Produkt "kulturellen Mone" und "bürgerlichen Zivilgesellschaft" haben 4 sie sich auch im Westen erst nach langen politischen Uneinigkeiten entwickelt. Stagnation durch Fundamentalismus
3 Doch bevor weiter auf Fragestellung eingegangen wird, ob eine Vereinbarkeit von Islam und individuellen Menschenrechten möglich ist, stellt sich Frage, was daran zweifeln lässt. Fundamentalistische Strömungen im Islam streben Realisierung des idealisierten Modells Medina nach dem Vorbild des Propheten an, das Staat und Religion, ihrer Auffassung nach, eint und für weltweite Verbreitung des Kalifats und Scharia5 Rechts plärt. Jede Koranstelle wird von Fundamentalisten mit umfassen Gültigkeit aufgefasst und unreflektiert sowie ohne Berücksichtigung des Entstehungskontextes umgesetzt, sodass nicht selten ansdenkende Intellektuelle als Apostaten abgestempelt werden und ihnen unfriedliche Gegenbewegungen drohen, wie 6 Ermordung des Schriftstellers Faradj Fuda 1992 in Ägypten. Auch Versuche mehrheitlich muslimischen Staaten, durch eine eigene Menschenrechtserklärung eine alternative "islamische" Menschenrechtserklärung zu etablieren, haben sich nicht bewährt. Diese Versuche haben aufgrund ihrer inhaltlichen Konzeption, den Anschuldigungen nicht entgegengewirkt, sonn se nur noch bekräftigt. So ist z. B. in Artikel I Kairoer Erklärung Menschenrechte von 1990 Rede von "wahrhaftem Glauben" (Religion) als "Garantie" für das Erlangen Menschenwürde und 7 somit auch Menschenrechte. Diese Formulierung stellt eine klare Diskriminierung Nichtmuslime dar und kann deshalb als kein universales Menschenrecht angesehen werden. Auch "Allgemeine Erklärung Menschenrechte des Islam" von 1981 repräsentiert laut Wielandt lediglich Ansichten "einer Gruppe dezirt 8 fundamentalistischer Theologen" und nicht Gesamtheit und Vielfalt des Islams. Menschenrechtsprofil Um als solche anerkannt zu werden, müssen Menschenrechte drei wesentliche Aspekte erfüllen. Erstens müssen sie für alle Menschen auf Welt gelten, unabhängig von Herkunft bzw. Zugehörigkeit. So heißt es in Präambel zur Allgemeinen Erklärung Menschenrechte Vereinten Nationen von 1948, dass Menschenrechte "ein von allen 9 Völkern und Nationen zu erreichendes, gemeinsames Ideal" seien. Zweitens müssen sie für jeden Menschen gleichermaßen gelten und sind deshalb auch Gleichheitsrechte im Sinne von gleicher Freiheit sowie dem Recht aller Menschen, ihre "besonen Lebensentwürfe" zu verwirklichen. Sie entsprechen demnach einer "Gleichheit ohne 10 Angleichung". Als fundamentale Rechte lassen sie eine Diskriminierung hinsichtlich Stand, Geschlecht o Religionszugehörigkeit nicht zu und gelten als Schutznorm Menschenwürde. "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu 11 schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.", heißt es in Artikel I Absatz I. Drittens müssen Menschenrechte in verantwortlichen politisch-rechtlichen Institutionen 12 durchsetzbar sein, welche konkrete Schutzfunktion verkörpern. Zwischen Absolutheitsanspruch und Freiheit Religion Während mone muslimische Denker wie Mohamed Merad o Mohamed Talbi eine Möglichkeit sehen, Scharia nicht als absolutes Gesetz, sonn lediglich als "religiösethische Wegweisung" anzuerkennen, gilt für Vertreter fundamentalistischen und orthodoxen Positionen, dass sie zunächst auf ihren Absolutheitsanspruch verzichten
4 13 müssen, um Menschenrechtskriterien erfüllen zu können. Die Akzeptanz für den Pluralismus Religionen muss geschaffen werden, während Glaube an Totalität des Islams mit seiner Gültigkeit von Regeln und Gesetzen für alle Bereiche des Lebens 14 aufgehoben werden muss. Ein Hinnis hierfür stellt das auf "versuchten Universalisierung des europäischen Demokratiemodells" basierende mone Verständnis Menschenrechte dar. Zwar haben Werte Menschenrechte ihren Ursprung in europäischen Tradition, in kultureller Hinsicht gelten sie jedoch nicht mehr ausschließlich für den Westen. Es muss akzeptiert werden, dass se Tradition zu einem 15 "gemeinsamen, Menschheit verbindenden Erbe" geworden ist. Demnach gibt es Menschenrechte und Religionsfreiheit zwar in einer ganz bestimmten Kultur, sie können 16 jedoch nicht einfach als se identifiziert werden. Gerade das Bestreben zur Durchsetzung Universalität des Islams ist nur wenig rekonstruktabel, da Koran Zwanglosigkeit in Sachen des Glaubens mitunter in Sure 2:256 betont. So führt Muhammad Asad in seiner Erklärung zur Koranübersetzung an, dass "je Versuch, einen Nichtgläubigen zu zwingen, den Glauben des Islam anzunehmen, eine schwere 17 Sünde ist". Begründung Menschenwürde Genügend weitere Verse im Koran zeigen, dass Mensch ein freies Wesen ist, das 18 sowohl seinen Weg als auch seine Religion selber wählen kann. Da alle Menschenrechte Freiheitsansprüche artikulieren und das generelle Ziel verfolgen, eine Freiheitsordnung zu schaffen, " Würde des Menschen als ein Subjekt freier Selbstbestimmung gerecht 19 wird", entsprechen Menschenrechte einem Konzept zum Schutz Menschenwürde. Im Koran finden sich verschiedene Stellen, welche genau se Menschenwürde sowohl theologischen als auch philosophischen Argumenten entsprechend begründen. Als Nachfolger und Stellvertreter (Kalif) Gottes ist Mensch zugleich ein Vernunftwesen, das zu einer eigenständigen Ordnung Welt in Lage ist. Dem Koran sind des Weiteren sämtliche Vorschriften 20 Menschenwürde verurteilen. zu entnehmen, jegliche Verletzung All se Verse haben gemein, dass sie "Würde ohne Würdigkeit" beinhalten. So schrieb islamische Rechtsprofessor Ab? Zahra schon 1965, dass dem Menschen Menschenwürde allein "kraft seines Menschseins" zukäme und sie im "Menschsein selbst" bestünde. Bei sen koranischen Begründungen Menschenwürde treten zweifellos Problembereiche Sklaverei und Stellung Frau in den Vorgrund. Als authentische Antwort darauf gilt zeitlich begrenzte Gültigkeit von koranischen Regelungen, heute nicht mehr anwendbar sind. Der mon eingestellte muslimische Denker 'All?l al-f?s? hat z. B. ein eigenes Denkmodell entwickelt, das "Aussagen des Koran über Frau mit neuzeitlichen Vorstellungen 21 von menschlicher Würde in Einklang" bringt. Ansätze für eine Menschenrechtskonzeption Auch weitere monistische Denker plären für Akzeptanz gegenüber monen Ideen, und zeigen gleichzeitig, dass Prinzipien einer monen Gesellschaft dem Islam nicht zwangsläufig wisprechen müssen und begründen s mittels dynamischer Methoden zur Interpretation des Korans. Dementsprechend ist z. B. Fazlur Rahman (gest. 1988) und Mohamed Talbi zufolge eine Koraninterpretation nur dann richtig, wenn
5 zunächst ursprüngliche Bedeutung im historischen Kontext erforscht wird, in einem weiteren Schritt generelle ethische Prinzipien bzw. "Intentionen" abgeleitet und se schließlich im Moment Interpretation aktualisiert und auf mone Situation 22 angewendet werden. Die Frage nach Vereinbarkeit von Islam und Menschenrechten ist also abhängig von Dynamik - je entwicklungsfähiger das islamische Recht aufgefasst wird, umso größer ist Vereinbarkeit. Hierbei stehen sich Universalität und 23 islamische Legitimität gegenüber. Bassiouni schlägt eine Konzeption vor, genau auf sen generellen Intentionen basiert. Die Intention islamischen Offenbarungs- und Rechtsnormen ist Schutz des Lebens, Vernunft, Religion, Nachkommenschaft und des Eigentums. Diese Güter entsprechen grob den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen, wie sie auch Maslow definiert hat. Der Schutz menschlichen Bedürfnisse - Gesundheit, Sicherheit, Zugehörigkeit, Anerkennung und Sinngebung - ist unabhängig von je Religion unbedingt notwendig für Existenz des Menschen. Demnach können Menschenrechte als Institution zum Schutz menschlicher Bedürfnisse gesehen werden, einerseits islamisch legitimiert sind, da sie den Zweck des islamischen Rechts darstellen, und anerseits universal konsensfähig sind, da menschliche Bedürfnisse für jeden gleich wertvoll sind. Der Umfang menschenrechtlichen Ansprüche wächst nicht nur mit dem technischen Fortschritt und dem ökonomischen Wandel, sonn auch mit neuen 24 Möglichkeiten zum Schutz. Die Vielfalt an Positionen, in sem Diskurs aufeinantreffen, zeigt, dass es nicht " Islam" ist, für westlichen Anschuldigungen bezüglich Menschenrechte verantwortlich ist, sonn jeweils ein "bestimmtes Islamverständnis". Der Umgang mit dem islamischen Recht spielt hier eine 25 entscheidende Rolle. Die "fehlende Fähigkeit zu rationaler Auseinansetzung mit 26 Kritik" steht Fähigkeit zur Akzeptanz moner Ideen gegenüber.
6 Endnoten 1 Vgl. Mahmoud Bassiouni: Menschenrechte zwischen Universalität und islamischer Legitimität, Berlin: Suhrkamp 2014, S. 30f. 2 Vgl. ebd., S Vgl. Bassam Tibi: Im Schatten Allahs, München: Ullstein 2003, S Vgl. ebd., S. 26; Heiner Bielefeldt: Muslime im säkularen Rechtsstaat, Bielefeld: Transcript 2003a, S Vgl. Hiltrud Schröter: Das Gesetz Allahs, Königstein/Taunus: Ulrike Helmer Verlag 2007, S Vgl. ebd., S Vgl. ebd., S. 20; Anon, (2016). [online] Available at: OIC.pdf [Accessed 11 Feb. 2016]. 8 Vgl. Rotraud Wielandt: Menschenwürde und Freiheit in Reflexion zeitgenössischer muslimischer Denker, in: J. Schwartlän, ed., Freiheit Religion, 2nd ed. Mainz: Matthias-Grünewald-Verlag 1993, S Vgl. Heiner Bielefeldt: "Westliche" versus "islamische" Menschenrechte? Zur Kritik an kulturalistischen Vereinnahmungen Menschenrechtsidee, in: M. Rumpf, U. Gerhard und M. Jansen, ed., Facetten islamischer Welten, 1st ed. Bielefeld: transcript Verlag 2003b, S Vgl. ebd.; H. Bielefeldt (2003a), S Vgl. dejure.org, (2016). Art. 1 GG - dejure.org. [online] Available at: dejure.org/gesetze/gg/1.html%20zuletzt%20abgerufen [Accessed 11 Feb. 2016]. 12 Vgl. H. Bielefeldt (2003b), S Vgl. H. Schröter, H. (2007), S Vgl. ebd., S Vgl. B. Tibi, S Vgl. H. Bielefeldt (2003a), S Vgl. Muhammad Asad: Die Botschaft des Koran, Ostfiln: Patmos-Verlag 2011, S Siehe hierzu Suren: 16:93; 18:29; 74:54/55; 80:11/ Vgl. Bielefeldt (2003b), S. 124f. 20 Vgl. R. Wielandt, S Vgl. ebd., S Vgl. Sahiron Syamsuddin: Die Koranhermeneutik Muhammad Sahrurs und ihre Beurteilung aus Sicht muslimischer Autoren, Würzburg: Ergon 2009, S. 50f. 23 Vgl. M. Bassiouni, S Vgl. ebd., Vgl. ebd., S Vgl. H. Schröter, S. 37.
7 Weiterführende Literatur
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