Bewerberauswahl, Anforderungsprofil, Bestenauslese, Schornsteinfegerhandwerk, Berufspflicht, Ämterstabilität

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1 VG München, Urteil v M 16 K Titel: Bewerberauswahl, Anforderungsprofil, Bestenauslese, Schornsteinfegerhandwerk, Berufspflicht, Ämterstabilität Normenketten: SchfHwG 9 IV GG Art. 12, 33 II Schlagworte: Bewerberauswahl, Anforderungsprofil, Bestenauslese, Schornsteinfegerhandwerk, Berufspflicht, Ämterstabilität Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger; Konkurrentenverdrängungsklage; Bestenauslese Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwalt... gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, München - Beklagter - beigeladen:... wegen Kaminkehrerwesen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin am Verwaltungsgericht..., die ehrenamtliche Richterin..., die ehrenamtliche Richterin... ohne weitere mündliche Verhandlung am 19. Mai 2015 folgendes Urteil:

2 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk... und strebt seine eigene Bestellung auf diesen Kehrbezirk an. Der Kläger hat im Jahr 1988 die Gesellenprüfung und im Jahr 1994 die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden. In der Meisterprüfung erzielte er in der praktischen Prüfung die Note befriedigend, in der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse die Note ausreichend, im Bereich wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse die Note befriedigend und im Bereich berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse die Note gut. Zum 1. Januar 2008 wurde der Kläger zum Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk... bestellt. Am 16. Februar 2014 hat er sich erneut u. a. um diesen Kehrbezirk beworben. Mit Bescheid vom... Februar 2014 wurde gegen den Kläger ein Warnungsgeld in Höhe von 900 Euro wegen bei einer Kehrbezirksüberprüfung vom... Oktober 2013 festgestellter erheblicher Berufspflichtverletzungen verhängt. Der Bescheid ist bestandskräftig. Der Beigeladene bewarb sich ebenfalls mit Schreiben vom 16. Februar 2014 u. a. um den Kehrbezirk... Er hat seine Lehre im Schornsteinfegerhandwerk im Jahr 1999 mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. In der im Jahr 2006 bestandenen Meisterprüfung erzielte er in der praktischen Prüfung die Note befriedigend, in der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse die Note ausreichend und im Bereich betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse die Note gut. Von der Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse war er gemäß 46 Handwerksordnung befreit. Von 1999 bis 2013 war der Beigeladene mit einer Unterbrechung durch den Zivildienst als Kaminkehrergeselle tätig. Mit Bescheid vom... Juli 2014 teilte die Regierung von Oberbayern dem Kläger mit, dass er aufgrund der größeren Zahl von Bewerbungen bei keinem Kehrbezirk, bei dem er sich beworben hatte, berücksichtigt werden könne. Man habe sich jeweils für eine andere Person entschieden, die in noch höherem Maße den Anforderungen der Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger entspreche. Der Beigeladene wurde mit Bescheid vom... Juli 2014 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk... für die Dauer von 7 Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs bestellt. Am 28. Juli 2014 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage. Er macht geltend, die Bestellung des Beigeladenen auf den Kehrbezirk... und die damit einhergehende Ablehnung der Bewerbung des Klägers seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Es bestünden erhebliche Zweifel an der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG). Darüber hinaus sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt, weil sowohl das Auswahlverfahren als auch die Auswahlentscheidung nicht den von 9 Abs. 4 SchfHwG geforderten Maßstäben entsprächen. Für die von der Regierung von Oberbayern definierten Ausschlusskriterien und für das Punktesystem sei keine Rechtsgrundlage erkennbar. Unabhängig davon bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgelegten Rahmen für die Vergabe von Punkten. So werde in Nr. 2.2 des

3 Bewertungsformulars festgelegt, dass für die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk maximal 10 Punkte zu vergeben seien. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass die Meisterprüfung mit zunehmender Tätigkeit im Beruf und der darin gesammelten Berufserfahrung mehr und mehr an Gewicht verliere und dass aus einer mehrere Jahrzehnte alten Meisternote nicht mehr unmittelbar und vorherrschend auf die aktuelle Befähigung geschlossen werden könne. Da sich die Bewertungsmaßstäbe verändert haben könnten, seien ältere Zeugnisse nicht immer mit neueren Zeugnissen vergleichbar. Die Wertigkeit der Gesamtnote der Meisterprüfung sei mit bis zu 10 Punkten zu hoch angesetzt, weil es nicht nur an einer Vergleichbarkeit verschiedener Meisterprüfungen fehle, sondern auch dem zeitlichen Abstand zwischen Meisterprüfung und Bewerbung keinerlei Rechnung getragen werde. Die Vergabe von Punkten für die Prüfungsnote berücksichtige zudem nicht, ob der Prüfling seine Prüfung innerhalb kürzester Zeit oder auf mehrere Jahre verteilt absolviert habe. Derjenige, der die Prüfung zeitlich verteilt absolviere, könne sich auf einzelne Abschnitte besser vorbereiten und bessere Ergebnisse erzielen und habe auch den Vorteil, einen nicht bestandenen Teilabschnitt isoliert wiederholen zu können. Auch werde nicht berücksichtigt, ob der jeweilige Bewerber die Meisterprüfung im ersten Anlauf erfolgreich absolviert habe oder erst im Rahmen einer Wiederholung. Zu rügen sei auch, dass beim Kläger die Breitenschulungen nach Jahren getrennt unter Angabe der einzelnen Tage detailliert mit den jeweiligen Punkten pro Jahr aufgeschlüsselt worden seien, während sich beim Beigeladenen unter der Sparte Summe Punkte Breitenschulungen der Eintrag 0 Punkte finde und erst unter der Rubrik weitere Fort- und Weiterbildungen unter dem Stichwort Breitenschulungen ab 2007 aufgeführt werde, dass angeblich 40 ganze Tage absolviert worden seien. Damit habe der Beigeladene 8 Punkte erlangt. Der Kläger habe das Problem, dass er von der für ihn zuständigen Schulungsstelle... keine Zertifikate zu einzelnen von ihm absolvierten Fortbildungen erhalte und er daher ausschließlich auf Gesamtteilnahmebescheinigung der Kaminkehrer-Innung Oberbayern angewiesen sei. Deren Vollständigkeit und Richtigkeit seien aber in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sei der Kläger in den Jahren 2006/07 einige Zeit arbeitslos und in dieser Zeit kein Innungsmitglied gewesen. Er habe daher keine Informationen über Fortbildungsveranstaltungen erhalten und keine Möglichkeit gehabt, für Breitenschulungen Punkte zu erwerben. Schulungstermine würden auch teilweise so kurzfristig verlegt, dass bei Verhinderung an dem neuen Termin keine Möglichkeit zur Reaktion bestehe. Im Übrigen berücksichtige das Bewertungssystem nicht, dass einige der Schulungen für einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger irrelevant seien. Der Beigeladene habe für den Experten für Energieeffizienz 0,4 Punkte und für den Energieberater (HWK) 1 Punkt erhalten, obwohl beide Qualifikationen für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegers ohne Bedeutung seien. Beim Kläger sei hingegen die Rubrik alle Schulungen gemäß IMS-Ausschlussliste aufgeführt und mit 0 Punkten bewertet. Beim Beigeladenen fehle diese Rubrik. Beim Kläger sei das von ihm absolvierte Lehrmeisterseminar zwar aufgeführt, aber mit 0 Punkten bewertet worden. Dieses Seminar sei aber zu berücksichtigen, weil dort über aktuelle Entwicklungen in der Ausbildung informiert werde, was der Berufsausbildung der jeweiligen Auszubildenden diene. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, warum beim Kläger die Rubrik alle Firmenschulungen außer KB- Verwaltungsprogramm mit 0 Punkten bewertet worden sei, obwohl er an insgesamt vier Tagen Schulungen zu den Themen feste Brennstoffe (Holz) und Holzfeuerstätten absolviert habe. Der beim Kläger als sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikation mit Abschluss mit 0,4 Punkten bewertete Asbestsachkundenachweis fehle beim Beigeladenen. Dieser Nachweis sei aber Grundvoraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger überhaupt einen Kehrbezirk erhalten habe. Bei der Bewertung der Berufserfahrung der letzten 14 Jahre trete eine Ungleichbehandlung zulasten der Meister auf. Nach Nr erhalte ein Schornsteinfeger- bzw. Meistergeselle 1,1 Punkte pro Jahr und damit maximal 15,4 Punkte. Nach Nr erhalte ein selbstständiger bevollmächtigter Bezirkskaminkehrer 1,5 Punkte pro Jahr und damit maximal 21 Punkte. Im Unterschied zum Gesellen werde der Meister aber im Rahmen von Kehrbezirksüberprüfungen überprüft und erhalte bei entsprechenden Feststellungen Abzüge, so dass seine Gesamtpunktzahl unter der eines Gesellen liegen könne. Im Übrigen seien beim Kläger die Zeiten seiner Berufserfahrung falsch berechnet worden, weil nur Zeiten ab dem 14. Januar 2002 anerkannt worden seien. Der Kläger sei aber seit 1986 als Geselle tätig gewesen. Für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis Ende 2001 müssten zusätzlich 24 Monate und für den Zeitraum zwischen 2006 und 2007 weitere 3 Monate, in denen der Kläger als Meistergeselle tätig gewesen sei, berücksichtigt werden. Der Kläger sei bei seinem Vater, der bis zum Jahr 2000 als Bezirkskaminkehrer aktiv gewesen sei, angestellt gewesen und immer wieder als

4 Geselle nach Bayern ausgeliehen worden. Eine offizielle Bestätigung könne hierüber zwar nicht ausgestellt werden. Es könnten aber Zeugen benannt werden. Außerdem ergebe sich die leihweise Überlassung aus Abrechnungen und Bescheinigungen aus dieser Zeit. Statt der 34 Monate müssten daher 61 Monate anerkannt werden, was zu einer Punktezahl von 5,6 statt 3,12 führe. Die Regelung in Nr. 3.4 über Kehrbezirksüberprüfungen in den letzten 7 Jahren sei intransparent, da ihr nicht entnommen werden könne, für welche Aufsichtsmaßnahmen welche Punktabzüge des in Nr geregelten von -1 bis -9 Punkten reichenden Rahmens erfolgten. Sie stelle im Ergebnis eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Es werde auch nicht berücksichtigt, wie lange die Aufsichtsmaßnahmen bereits zurücklägen und ob es seither zu irgendwelchen begründeten Beanstandungen gekommen sei. Entsprechende Bedenken gelten auch hinsichtlich der in Nr. 3.5 enthaltenen Malusregelung. Der Kläger habe für die Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der letzten Kehrbezirksprüfung 3 Minuspunkte erhalten. Nachdem der Punkterahmen von -1 bis -9 Punkte und der Rahmen für ein Warnungsgeld bis Euro reiche, sei es nicht nachvollziehbar, warum bei Zahlung eines Warnungsgeldes in Höhe von 900 Euro als Aufsichtsmaßnahme ein Drittel der Gesamtpunktzahl als Minuspunkt vergeben werde. Hier sei allenfalls ein Abzug von 2 Punkten angemessen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum nur das Ergebnis der letzten Kehrbezirksüberprüfung in den letzten 7 Jahren herangezogen werde, wenn es in diesem Zeitraum mehrere Kehrbezirksüberprüfungen gegeben habe. Beim Kläger sei im November 2008 im Rahmen des sog. Probejahres eine vollständige Kehrbezirksüberprüfung durchgeführt worden, die zu keinerlei Beanstandungen geführt habe. Daraufhin habe er den ihm zunächst auf Probe überlassenen Kehrbezirk auf Dauer erhalten. Hierfür seien ihm eigentlich 5 Punkte anzurechnen. Nach Nr. 3.4 sei nur die letzte Kehrbezirksüberprüfung in den letzten 7 Jahren für die Bewertung relevant. Dies führe zu sehr ungerechten Ergebnissen, weil bei genügend Kollegen keinerlei Kehrbezirksüberprüfungen durchgeführt worden seien, der Kläger aber in der maßgeblichen Zeit zwei Kehrbezirksüberprüfungen gehabt habe. Problematisch sei auch, dass es keine einheitlichen Vorgaben für Kehrbezirkskontrollen gäbe und diese daher sehr unterschiedlich verliefen. Es scheine mehr oder weniger vom Gutdünken der jeweils zuständigen Mitarbeiter des Landratsamtes abzuhängen, ob, in welchem Umfang, in welcher Intensität und in welcher Qualität Kehrbezirkskontrollen durchgeführt würden. Eine objektive Vergleichbarkeit sei damit nicht gegeben. Nach einer korrigierten Berechnung des Bewertungssystems ergebe sich für den Kläger folgende Punktezahl: 2.1Gesellenprüfung1 2.1Meisterprüfung4 2.3Summe Punkte Breitenschulungen6,2 Lehrmeisterseminar0,4 Hottegenroth Kamin0,1 Innung Verwaltungsrecht0,2 alle Firmenschulungen außer KB-Verwaltungsprogramm0,8 VDS: Verwaltungsrecht0,2 2.4Asbest-Sachkunde (TRGS 519)0, Schornsteinfegergeselle bzw. Meistergeselle (1,1 Punkte/Jahr) 61 Monate5,6 3.2Bezirksschornsteinfegermeister11,13 3.3Aufbau Qualitätsmanagement Kehrbezirksüberprüfung 2008 beanstandungsfrei5

5 3.4.2Kehrbezirksüberprüfung mit Aufsichtsmaßnahme-2 Gesamt34,03 Die entsprechend korrigierte Berechnung für den Beigeladenen sehe dagegen wie folgt aus: 2.1Gesellenprüfung1 2.1Meisterprüfung4 2.3Summe Punkte Breitenschulungen Schornsteinfegergeselle bzw. Meistergeselle (1,1 Punkte/Jahr) 166 Monate15,22 3.3Aufbau Qualitätsmanagement1 Gesamt29,22 Bei Zugrundelegung eines Bewertungssystems, das den dargelegten Bedenken Rechnung trage, würde sich das Ergebnis noch weiter zugunsten des Klägers verändern. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom... Juli 2014, mit dem der Beigeladene mit Wirkung zum 1. Januar 2015 für die Dauer von sieben Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk... bestellt worden ist, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, erneut über die Bestellung des Klägers mit Wirkung zum 1. Januar 2015 für die Dauer von sieben Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schornsteinfegerwesen sei von der Rechtsprechung bereits mehrfach bejaht worden. Die Bestellung des Beigeladenen sei zu Recht erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus der Kläger ableite, dass das Auswahlverfahren gegen 9 Abs. 4 SchfHwG verstoße. Aus dem Ausschreibungstext habe sich eindeutig ergeben, dass die Bewerbungen auf Grundlage des Bewertungsformulars ausgewertet werden. Der Bewertungsbogen sei im Zeitpunkt der Ausschreibung und auch noch heute ungekürzt auf der Seite der Regierung von Oberbayern zu finden. Die Rechtsgrundlage für die Ausschreibung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung finde sich in 9 Abs. 4 SchfHwG. Für das Bewertungsformular sei keine Rechtsgrundlage erforderlich. Zur Frage der Berücksichtigung der Meisterprüfungsnote könne auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden. Im Übrigen sei dem Kläger kein Nachteil aus der Berücksichtigung dieser Note erwachsen, weil keiner der Mitbewerber eine bessere Note gehabt habe, die meisten seien schlechter gewesen. Ohne Belang sei, ob die Prüfung in mehreren Teilen abgelegt werde und im ersten Anlauf oder im Wiederholungsdurchlauf bestanden worden sei. Entscheidend sei lediglich die durch die Note dokumentierte Qualifikation. Die Schulungstage seien trotz jeweils unterschiedlicher Eingabe beim Beigeladenen und beim Kläger richtig erfasst worden. Da es sich um ein Bewerbungsverfahren handle, für das laut Ausschreibung bestimmte Unterlagen vom Bewerber fristgerecht vorgelegt werden müssten, seien die vorgelegten Teilnahmebescheinigungen Grundlage der Bewertung. Sollte ein Bewerber Unstimmigkeiten in seiner Teilnahmebescheinigung feststellen, müsse er dies mit der jeweiligen Innung klären. Schulungsmaßnahmen der Innung stünden nicht nur Innungsmitgliedern, sondern allen Kaminkehrern offen. Im Übrigen seien Punkte der Kategorie Fort- und Weiterbildungen auch mit nicht von der Innung durchgeführten Veranstaltungen zu erreichen. Kurzfristige Verschiebungen von Schulungsterminen träfen alle Bewerber in gleichem Maße. Die Fortbildungsmaßnahme Experte für Energieeffizienz sei anzuerkennen, weil ausreichend Kenntnisse vermittelt würden, die für die Erfüllung der

6 in den 13 ff. SchfHwG bezeichneten Aufgaben förderlich seien. Auch die vom Beigeladenen erlangte Zusatzqualifikation Energieberater (HWK) sei hinreichend berufsbezogen. Dem Kläger seien für den Asbestsachkundenachweis 0,4 Punkte zugesprochen worden. Es sei unschädlich, dass der Beigeladene diese Sachkunde nicht nachweisen könne, weil es sich um eine Zusatzqualifikation, nicht aber um eine Zulassungsvoraussetzung handle. Die sonstigen vom Kläger nachgewiesenen Fortbildungen seien nicht bepunktet worden, weil die Inhalte des Lehrmeisterseminars und des Heizungschecks für keine der hoheitlichen Aufgaben eines bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers hinreichend relevant seien und es sich beim Seminar Feststoffbrennkessel um eine Firmenschulung handle, deren Inhalte nicht bekannt seien. Bei der Bewertung der Berufserfahrung könne es keine garantiert höhere Punktzahl für bisherige Bezirksinhaber im Vergleich zu Gesellen geben. Leistungsstarke jüngere Bewerber müssten im Auswahlverfahren vielmehr eine echte Chance haben. Den geltend gemachten zusätzlichen Beschäftigungszeiten des Klägers könne im Wesentlichen nicht gefolgt werden. In der Bewerbung selbst seien überhaupt keine Nachweise zu Beschäftigungszeiten enthalten, lediglich im Lebenslauf finde sich eine Aufstellung der beruflichen Erfahrungen. Zugunsten des Klägers sei aber der vorhandene Personalakt herangezogen worden. In diesem fänden sich aber keinerlei Nachweise, die Tätigkeiten als Kaminkehrer vor dem Jahr 2002 belegten. Die Beschäftigung beim Vater bis angeblich 31. August 2002 finde sich nur im Lebenslauf. Was mit der Formulierung ausgeliehen in Bayern tätig gemeint sei, sei nicht nachvollziehbar. Unverständlich sei auch, wie der Kläger bei seinem Vater über das Jahr 2000 hinaus habe angestellt sein können, wenn gleichzeitig vorgetragen werde, dass der Vater nur bis zum Jahr 2000 aktiv als Bezirkskaminkehrer tätig gewesen sei. Für den Zeitraum 2002 bis 2004 lägen zwei sich widersprechende Bestätigungen vor. In Anbetracht der unterschiedlichen Daten sei zugunsten des Klägers der frühere Zeitpunkt 14. Januar 2002 angesetzt worden. Für die Eintragung in die Bewerberliste für einen Kehrbezirk habe der Kläger nach damaliger Rechtslage eine 3-monatige Tätigkeit nachzuweisen gehabt. Der Nachweis sei erst nach wiederholter Aufforderung vom Kläger erfolgt. Entsprechende Bestätigungen seien im Personalakt enthalten und könnten mit zusätzlich 0,28 Punkten zur Anrechnung gebracht werden. Im Übrigen weise die Bewertung des Klägers die Besonderheit auf, dass wegen des verhängten Warnungsgelds Punkte zum Abzug gebracht worden seien. Die Regelung in Nr des Bewertungsbogens beziehe sich auf alle möglichen Aufsichtsmaßnahmen. Der Rahmen für die Verhängung eines Warnungsgelds lasse sich nicht pauschal mit einem bestimmten Malus übersetzen, da hier die Umstände eines jeden Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Bei der Festlegung, nur die letzte Kehrbezirksüberprüfung heranzuziehen, seien die Grundsätze des Beamtenrechts, wo die Auswahl aufgrund aktueller Leistungsvergleiche vorgenommen werde, übernommen worden. Es seien auch fast alle bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer überprüft worden, weil diejenigen, die nicht von Amts wegen überprüft worden seien, in der Regel einen entsprechenden Antrag gestellt hätten, um in die Gunst der Bonuspunkte zu kommen. Der Kläger sei bislang drei Mal überprüft worden. Die erste Überprüfung im Jahr 2005 sei eine damals gesetzlich vorgeschriebene Probezeitüberprüfung gewesen, die der Kläger nicht bestanden habe. Daraufhin sei ihm der Kehrbezirk entzogen worden. Die damals festgestellten Verstöße seien so erheblich gewesen, dass es zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Gebührenbetrugs gekommen sei. Auch dies lasse Rückschlüsse auf die Qualifikation des Bewerbers zu. Es sei sicherlich richtig, dass jede Kehrbezirkskontrolle anders verlaufe, da sich Umfang und Zeitraum einer Vor-Ort-Prüfung nach der konkreten Einzelsituation richte. Wenn es viel Klärungsbedarf gäbe, dauere eine Prüfung naturgemäß länger. Abweichend vom Bewertungsbogen ergebe sich für den Kläger nunmehr statt 24,35 Punkten eine Punktzahl von 24,63 Punkten, für den Beigeladenen aber weiterhin eine Punktzahl von 30,62. Die Bestellung des Beigeladenen auf den Kehrbezirk... sei damit zu Recht erfolgt. Im Übrigen habe das zuständige Landratsamt aktuell mitgeteilt, dass sich seit der Kehrbezirksüberprüfung im November 2013 das beanstandete Verhalten des Klägers nicht bzw. nicht wesentlich geändert habe. Der Kläger habe nach wie vor bezüglich der Anforderungen an die sachliche und fachliche Richtigkeit eines Feuerstättenbescheides kein Problembewusstsein und sei sich seiner damit verbundenen Verantwortung nicht bewusst. Bezüglich zu Unrecht erhobener Mahngebühren habe ihn auch das verhängte Warnungsgeld nicht zu einer Änderung seiner Vorgehensweise veranlassen können. Darüber hinaus stellten die Beschwerden zweier Eigentümer die persönliche Eignung des Klägers in Frage.

7 Alle Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden ( 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, um effektiven Rechtsschutz gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im streitgegenständlichen Kehrbezirk und eine Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers auf diesen Kehrbezirk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erreichen. Bei der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach 10 SchfHwG handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Die den ausgewählten Bewerber begünstigende Bestellung steht in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewerberauswahl. Mit der Auswahl des einen Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der anderen Bewerber einher (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 18 m. w. N.). Der Grundsatz der Ämterstabilität steht einer Anfechtung der Bestellung des Beigeladenen durch den Kläger als abgelehnten Mitbewerber nicht entgegen. Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt grundsätzlich mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, U. v C 16/09 - juris Rn. 30 und Rn. 38), ist auf die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ( 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. BayVGH, U. v B juris Rn. 25). Dies zeigt schon die gesetzliche Regelung des 10 Abs. 4 SchfHwG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung keine aufschiebende Wirkung haben. Der Gesetzgeber geht von einer Anfechtbarkeit der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch einen (abgelehnten) Mitbewerber aus und mildert lediglich deren Folgen für die öffentliche Feuerstättensicherheit dadurch, dass die Bestellung sofort vollziehbar wird und im Falle einer Anfechtung auch zunächst vollziehbar bleibt, so dass die hoheitlichen Aufgaben während des noch schwebenden Anfechtungsverfahrens vom bestellten Bewerber wahrgenommen werden (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 19). 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die durch Bescheid vom... Juli 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ausgesprochene Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk... sowie der an den Kläger gerichtete ablehnende Bescheid vom... Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Es bestehen insbesondere keine Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die hier einschlägigen Vorschriften des SchfHwG (vgl. die ausführliche Darstellung in Sch., Schornsteinfeger- Handwerksgesetz, Berufsrecht und Versorgung, 2. Auflage 2015, Vorbemerkung vor 1). Auch gegen die Ausgestaltung des vom Beklagten durchgeführten Verfahrens bestehen keine Bedenken. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, das Bewerbungsverfahren so zu gestalten, dass sich die materiellen Rechte der Bewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG, 9 Abs. 4 SchfHwG durchsetzen können. Zu einer den Grundrechtsschutz sichernden Verfahrensgestaltung für alle Bewerber gehört es insbesondere, dass das Verfahren fair und transparent ausgestaltet wird. Dies erfordert, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Leistungskriterien, auf die abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gegeben werden,

8 dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung darauf ausrichten können (vgl. BayVGH, U. v B juris Rn. 36). Der Behörde obliegt es daher, die von ihr geforderten Nachweise möglichst präzise anzugeben und erkennen zu lassen, welche nicht unmittelbar der gesetzlichen Regelung in 9 Abs. 3 und 4 SchfHwG zu entnehmenden, von der Behörde selbst entwickelten Bewertungskriterien für die gesetzeskonforme Konkretisierung der Auswahlkriterien nach 9 Abs. 4 SchfHwG zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 30). Diesen Grundsätzen hat der Beklagte entsprochen. Eine öffentliche Ausschreibung des Kehrbezirks (vgl. 9 Abs. 1 SchfHwG) ist hier erfolgt. Die Ausschreibung enthielt den Hinweis, dass Bewerber über die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die selbstständige Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks verfügen müssen (vgl. 9 Abs. 2 SchfHwG) und die Mitteilung, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird (vgl. 9 Abs. 4 SchfHwG). Der Beklagte hat in der Ausschreibung auch hinreichend präzise aufgeführt, welche Unterlagen mit der Bewerbung vorzulegen sind. Dazu zählen u. a. eine schriftliche Bewerbung, ein tabellarischer Lebenslauf, Zeugnisse über die Gesellen- und Meisterprüfung (jeweils mit Notenteil), Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen und Arbeitsbescheinigungen im Zeitraum der letzten 14 Jahre vor dem Bewerbungsstichtag und Nachweise über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Den Bewerbern war außerdem das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsformular für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in Bayern einschließlich der Hinweise zur Punktevergabe zugänglich. Diesem Formular konnte jeder Bewerber entnehmen, welche Kriterien für die Auswahlentscheidung des Beklagten relevant sind und mit welcher Gewichtung sie jeweils in die Auswahlentscheidung eingestellt werden. Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Sie entspricht den Anforderungen des 9 Abs. 4 SchfHwG, wonach die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist. Bei der Auslegung dieser ersichtlich aus dem Beamtenrecht stammenden Auswahlgrundsätze kann grundsätzlich auf die im Beamtenrecht (und damit zusammenhängend Art. 33 Abs. 2 GG) von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Wortlaut, aber auch daraus, dass die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (auch) die Beleihung mit der öffentlichen Aufgabe der Feuerstättenschau gemäß 14 SchfHwG umfasst (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 34; BayVGH, U. v B juris Rn. 42 m. w. N.). Im Beamtenrecht steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum sowohl hinsichtlich der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes als auch des hierauf bezogenen Anforderungsprofils als auch hinsichtlich der Frage zu, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfG, B. v BvR 2435/10 - juris; B. v BvR 2305/11 - juris). Demgegenüber ist bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern der Aufgabenbereich gesetzlich vorgegeben (vgl. 13 bis 15 sowie ggf. 16 SchfHwG). Der Einschätzungsspielraum der Bestellungsbehörde beschränkt sich deshalb auf die Festlegung, welchen Anforderungen Bewerber genügen müssen, um diesen Aufgaben gerecht zu werden, und wie die einzelnen Anforderungen im Verhältnis zueinander zu gewichten sind (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 35). Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung hat sowohl die Festlegung des Anforderungsprofils als auch die Ermittlung des ihm am besten entsprechenden Bewerbers stets in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkret zu vergebenden Amtes zu erfolgen (BayVGH, U. v BV juris Rn. 36 unter Hinweis auf BVerfG, B. v BvR 2435/10 - juris und BVerfG, B. v BvR 2582/12 - juris Rn. 16). Bezogen auf die Auswahl unter Bewerbern für das Amt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers folgt hieraus, dass sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden dürfen, die einen Bezug zu den in den 13 bis 15 (bzw.

9 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 36). Für die Befugnis zur Erstellung eines Anforderungsprofils und eines Bewertungssystems für die Auswahl der Bewerber bedarf es über 9 Abs. 4 SchfHwG keiner gesonderten Rechtsgrundlage. Gemäß 9 Abs. 5 SchfHwG werden die Landesregierungen zwar ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen, wobei diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen werden kann. Solange von dieser Ermächtigung aber noch kein Gebrauch gemacht wurde, hat die ausschreibende Behörde selbst ein Anforderungsprofil zu erstellen, das dem in 9 Abs. 4 SchfHwG normierten Leistungsgrundsatz Rechnung trägt (vgl. BayVGH, U. v B juris Rn. 43). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ist auf die Prüfung beschränkt, ob das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil als teilweise Vorwegnahme der späteren Auswahlentscheidung sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen entspricht und ob die Behörde dieses Anforderungsprofil und die darin enthaltenen Auswahlkriterien beachtet hat; letztlich sind also die Sachgerechtigkeit der Auswahlkriterien und ihre willkürfreie Anwendung zu prüfen (vgl. BayVGH, U. v BV ; 22 BV ; 22 BV jeweils juris Rn. 34). Im Übrigen unterliegt die Entscheidung, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu rechnenden Umstände das größere Gewicht im Rahmen ihres Auswahlermessens einzuräumen ist, als Akt wertender Erkenntnis dem Beurteilungsspielraum der Behörde (BayVGH, U. v B juris Rn. 43). Das vom Beklagten der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil ist - jedenfalls soweit es für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - nicht zu beanstanden. Die auf Grundlage dieses Anforderungsprofils vom Beklagten konkret getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist zu Recht erfolgt. Der Beklagte hat seine Auswahlentscheidung anhand des Bewertungsformulars für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in Bayern getroffen. Dort sind Bewertungskategorien vorgegeben, die der in 9 Abs. 4 SchfHwG genannten Leistungsmerkmal-Trias (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) entsprechen. Für die Kategorie Eignung sieht das Bewertungsformular Kriterien - wie etwa die fachliche und persönliche Zuverlässigkeit des Bewerbers - vor, deren Beantwortung mit nein den Ausschluss vom Bewerbungsverfahren zur Folge hat. In der Kategorie Befähigung werden die Noten der Gesellen- und Meisterprüfung zum Schornsteinfeger, berufsbezogene Fortbildungen und absolvierte Weiterbildungen für die Tätigkeit als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in in den letzten 7 Jahren sowie sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikationen mit Abschluss berücksichtigt und bewertet, dabei können in dieser Kategorie maximal 27 Punkte erlangt werden. Für die Kategorie fachliche Leistung sieht das Bewertungsformular ebenfalls die Vergabe von maximal 27 Punkten vor. Berücksichtigt und bewertet werden hier insbesondere die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Schornsteinfeger-Handwerk und die Wahrnehmung von hoheitlichen Tätigkeiten als Bezirkskaminkehrermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in den letzten 14 Jahren vor dem Bewerbungsstichtag sowie das Ergebnis der letzten Kehrbezirksüberprüfung in den letzten 7 Jahren. Außerdem sieht das Bewertungsformular für bestimmte Tatbestände - etwa für Aufsichtsmaßnahmen - eine Malusregelung (Punkteabzug) vor. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene zum Bewerbungsverfahren zugelassen wurden, sind die vom Beklagten als Ausschlusskriterien definierten Merkmale im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger im Bewertungssystem des Beklagten eine Fehlgewichtung der Meisterprüfungsnote rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei der Gewichtung der Meisterprüfungsnote kann zwar berücksichtigt werden, dass die Meisterprüfung mit zunehmender Tätigkeit im Beruf und der darin gesammelten Berufserfahrung mehr und mehr an Gewicht verliert (vgl. BayVGH, U. v B juris Rn. 52). Dies darf, insbesondere im Hinblick darauf, dass leistungsstarke jüngere Bewerber im Auswahlverfahren eine echte Chance erhalten müssen, allerdings nicht dazu führen, dass das Kriterium der Befähigung bis fast zur Bedeutungslosigkeit marginalisiert wird. So darf für das bloße Bestehen der Meisterprüfung kein

10 unangemessen hoher Punktwert im Verhältnis zur bestmöglichen Bewertung der Meisterprüfung vorgesehen werden. Ferner darf nicht schon durch eine nur kurzzeitige Berufserfahrung selbst die schwächste Note in der Meisterprüfung ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 40). Die hier vom Beklagten vorgenommene starke Abstufung nach der Note trägt diesen Vorgaben Rechnung. So sieht das Bewertungsschema des Beklagten für eine mit der Note 4 bestandene Meisterprüfung die Vergabe von einem Punkt vor. Die Punktzahl steigt für jede um 0,25 bessere Note um 0,75 Punkte auf den Maximalwert von 10 Punkten für eine mit der Note 1 bestandene Meisterprüfung an. Bei einer mit der Note 3 bestandenen Meisterprüfung werden demnach 4 Punkte erzielt. Im System des Beklagten kommt der Prüfungsnote damit zwar eine hinreichend wichtige, gleichwohl aber nicht alles entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ist ein Ausgleich durch Berufserfahrung und berufsbezogene Fortund Weiterbildungen und sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikationen mit Abschluss möglich. Eine andere Gewichtung der Meisterprüfungsnote ist auch nicht allein dadurch geboten, dass die Meisterprüfung seit 1. Januar 1994 nicht mehr in einer Einheit abgelegt werden muss, sondern in selbstständigen Teilen absolviert werden kann (vgl. 1 Abs. 1 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom i. d. F. von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung u. a. vom , BGBl I S. 2256/2267). Denn Anhaltspunkte für eine gravierende Verschiebung im Notenspektrum durch diese Rechtsänderung sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 44). Auch ist ein etwaiges Vertrauen von Altbewerbern darauf, dass ihre Prüfungsnote im späteren Berufsleben keine ausschlaggebende Bedeutung (mehr) erlangen werde, nicht schützenswert. Sollten einige ältere Bewerber zur Zeit ihrer Meisterprüfung erforderliche Anstrengungen mit Blick darauf unterlassen haben, dass die Note bei ihren absehbaren Bewerbungen keine oder nur eine geringe Rolle gespielt hätte, kann dies jüngeren Absolventen der Meisterprüfung in heutigen Auswahlverfahren nicht zum Nachteil gereichen. Anderenfalls könnten jüngere Bewerber den Erfahrungsvorsprung älterer Bewerber nicht einmal durch bessere Qualifikationen ausgleichen. Die gesetzliche Trias aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung soll hingegen dazu führen, dass die längere Berufserfahrung älterer Bewerber einerseits und die Aktualität des Prüfungswissens und ggf. die bessere Prüfungsnote jüngerer Bewerber andererseits durch eine angemessene Gewichtung von Berufserfahrung und Qualifikation gleichermaßen berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U. v BV Rn. 45). Im Übrigen war im vorliegenden Fall weder die Gewichtung der Meisterprüfungsnoch der Gesellenprüfungsnote bei der Auswahlentscheidung ausschlaggebend, da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene insoweit die gleichen Noten und damit auch die gleiche Punktzahl, nämlich jeweils insgesamt 5 Punkte (je 1 Punkt für die Gesellen- und je 4 Punkte für die Meisterprüfung) erzielt haben. Auch die Anerkennung verschiedener Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Zusatzqualifikationen mit Abschluss und deren Gewichtung ist - unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Behörde - nicht zu bemängeln. Das Prinzip der Bestenauslese gebietet es, nicht nur die bei der Meisterprüfung erzielten Ergebnisse angemessen zu berücksichtigten, sondern auch einschlägige Fortbildungsqualifikationen. Hat sich ein Kandidat einschlägig weitergebildet, so muss dies dann zusätzlich in Ansatz gebracht werden, wenn hierdurch gewährleistet wird, dass die das zu übertragende öffentliche Amt betreffenden, in der Meisterprüfung nachgewiesenen Kenntnisse erweitert oder vertieft, zumindest auf dem Laufenden gehalten werden (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 42). Grundsätzlich sind bei der Auswahlentscheidung nur solche Qualifikationsmerkmale zu berücksichtigen, die einen Bezug zu den in den 13 bis 15 (bzw. 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen. Da es das Grundrecht der Berufsfreiheit erfordert, dass der spezifische Vorbereitungsaufwand, den der Bewerber um ein öffentliches Amt auf sich genommen hat, um die Qualifikation für dieses öffentliche Amt zu erlangen, in die Bewertung der Eignung dieses Bewerbers angemessen eingeht, können Vorbereitungsmaßnahmen, die dem Erwerb theoretischer oder praktischer Kenntnisse oder zusätzlicher Erfahrungen sowohl für die von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben als auch in Bezug auf seine sonstige Tätigkeit dienen, bei der Auswahlentscheidung dann nicht schlechthin außer Ansatz bleiben, wenn sich eine Aufspaltung zwischen beiden Bereichen entweder nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand durchführen lässt. Die Berücksichtigung derartiger Mischtatbestände setzt allerdings voraus, dass der Anteil der Kenntnisse und Erfahrungen, die für die

11 Erfüllung der in den 13 ff. SchfHwG bezeichneten Aufgaben förderlich sind, an den Inhalten einer gemischten Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung von substantiellem Gewicht ist (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 38). Das Erfordernis, einen spezifischen Vorbereitungsaufwand in die Bewertung der fachlichen Eignung angemessen einfließen zu lassen (BVerfG, B. v BvR 838/01 u. a. - juris), gebietet die Berücksichtigung zusätzlich erworbener Qualifikationen allerdings nur insoweit zwingend, als hinreichend gesichert ist, dass Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Eignung, Befähigung oder fachliche Leistungsfähigkeit tatsächlich erhöht haben. Dies wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn hierüber entweder ein zumindest prüfungsähnlicher Leistungsnachweis erbracht wurde, oder unabhängig davon feststeht, dass die im Rahmen einer Weiterbildung vermittelten Kenntnisse Bestandteil des Wissens oder der praktischen Fertigkeiten des Bewerbers geworden sind. Inwieweit die Bestellungsbehörde auch Bescheinigungen über den Besuch von Lehrgängen, Seminaren etc. anerkennt, bei denen der Erfolg der Vermittlung der Lehrinhalte nicht überprüft wurde, obliegt - sofern der erforderliche fachliche Bezug besteht - demgegenüber der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums, dessen pflichtgemäße Wahrnehmung davon abhängen wird, ob auch ohne Leistungsnachweis als gesichert gelten kann, dass die Teilnahme hieran dem Besucher tatsächlich einen andauernden Kenntniszuwachs verschafft hat (BayVGH, U. v BV juris Rn. 43). Ein Beurteilungsspielraum der Bestellungsbehörde bei der Anerkennung von Weiterbildungen ist ferner auch dann anzuerkennen, wenn eine derartige Maßnahme lange zurückliegt. Denn in solchen Fällen ist damit zu rechnen, dass die seinerzeit erworbenen Kenntnisse dem Betroffenen nicht mehr (ausreichend) präsent sind; außerdem erhöht sich mit zunehmendem Abstand zu der nach 9 Abs. 4 SchfHwG zu treffenden Entscheidung die Wahrscheinlichkeit, dass die Inhalte einer derartigen Weiterbildungsmaßnahme nicht mehr aktuell sind. Ob sie berücksichtigungsfähig sind, muss daher der sachkundigen Einschätzung der zuständigen Behörde vorbehalten bleiben (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 44). Auch diesen Vorgaben hat der Beklagte Rechnung getragen. So berücksichtigt er insbesondere berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen aus den Bereichen Betriebs- und Brandsicherheit, Feuerstättenschau/Feuerstättenbescheid, Verwaltungsrecht, Baurecht, Kehrbuchführung, Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlage - 1. BImSchV) und Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik (Energieeinsparverordnung - EnEV). Detaillierte Informationen zu den aus Sicht des Beklagten berücksichtigungsfähigen Fort- und Weiterbildungen finden sich im den Bewerbern zugänglichen Bewertungsformular, auf das bereits in der Ausschreibung hingewiesen wird. Das Bewertungsformular enthält darüber hinaus den Hinweis, dass der Katalog der relevanten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nicht abschließend und die Vorlage anderer Qualifikationsnachweise nicht ausgeschlossen ist. Außerdem wird darüber informiert, dass Eignung und Qualität von Fortbildungsveranstaltungen der handwerklichen Fachverbände, Kammern, Behörden sowie Veranstaltern, deren Hauptziel es ist, Fortbildung anzubieten und deren Veranstaltungen produktneutral durchgeführt werden, unterstellt, im Einzelfall aber auch Veranstaltungen anderer Veranstalter akzeptiert werden. Es wird auch darauf hingewiesen, welche Fort- und Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen keine Anerkennung finden, weil sie aus Sicht des Beklagten nicht den erforderlichen Bezug zur Tätigkeit als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in haben. Im Einzelnen vergibt der Beklagte für berufsbezogene Fortbildungen und absolvierte Weiterbildungen (z. B. Breitenschulungen, Abendschulungen) sowie für die Referententätigkeit bei diesen Fort- und Weiterbildungen aus den letzten 7 vollen Kalenderjahren vor dem Bewerbungsstichtag sowie aus dem aktuellen Kalenderjahr bis zu dem Tag vor dem Bewerbungsstichtag maximal 12 Punkte. Für ganztägige Veranstaltungen werden 0,2 Punkte und für halbtägige 0,1 Punkte anerkannt, wobei für Breitenschulungen höchstens 1,2 Punkte pro Jahr und insgesamt 8,4 Punkte vergeben werden. Der Beklagte differenziert mithin sachgerecht und beurteilungsfehlerfrei nach der Dauer der jeweiligen Maßnahme. Dass er die Berücksichtigung von Fort- und Weiterbildungen auf solche beschränkt, die in den letzten 7 vollen Kalenderjahren vor dem Bewerbungsstichtag sowie aus dem aktuellen Kalenderjahr bis zum Tag vor dem Bewerbungsstichtag absolviert worden sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

12 Dem Kläger wurden ausgehend von der von ihm vorgelegten Teilnahmebescheinigung der Kaminkehrer- Innung Oberbayern für die Teilnahme an insgesamt 31 Schulungstagen in den Jahren 2007 bis ,2 Punkte anerkannt. Demgegenüber hat der Beigeladene im Bereich Breitenschulungen 8 Punkte erzielt. Dass die von ihm absolvierten Schulungen im Bewertungsformular im Unterschied zum Kläger nicht einzeln nach Jahren aufgelistet, sondern lediglich in ihrer Gesamtzahl erfasst sind, ist unschädlich, weil sich der Nachweis über die Teilnahme des Beigeladenen aus der von ihm im Rahmen der Ausschreibung vorgelegten Teilnahmebestätigung der Innung ergibt. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass jeder Bewerber etwaige Unstimmigkeiten der Teilnahmebescheinigung ggf. mit der Innung zu klären hat. Soweit der Kläger rügt, er habe in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit nicht die Möglichkeit gehabt, Punkte für Breitenschulungen zu erwerben, hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass Schulungsmaßnahmen der Innung auch Nichtmitgliedern offen stehen und zutreffend darauf hingewiesen, dass Punkte in der Kategorie Fort- und Weiterbildung auch mit anderen als von der Innung durchgeführten Veranstaltungen zu erreichen sind. Der Kläger hat ferner für die sechsstündige Kamin Jahresschulung der... Akademie 0,1 Punkte und für das Ein-Tages-Seminar der Kaminkehrer-Innung Oberbayern mit den Inhalten Verwaltungsrecht, SchfHwG, Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, KÜO, 1. BImSchV und EnEV 0,2 Punkte sowie für das wohl ganztägige Fachseminar Verwaltungsrecht 0,2 Punkte erhalten. Der Kläger kann für das von ihm abgeleistete Lehrmeisterseminar der Kaminkehrer-Innung Oberbayern keine Punkte beanspruchen. Ausweislich der vorgelegten Teilnahmebestätigung werden in diesem Seminar ausschließlich Themen der betrieblichen Ausbildung behandelt. Damit weist es zwar einen Bezug zum Schornsteinfegerhandwerk auf, aber keine Inhalte, die für die Erfüllung der in den 13 ff. SchfHwG bezeichneten hoheitlichen Aufgaben förderlich sind. Ebenso verhält es sich bei dem vom Kläger nachgewiesenen zweitägigen Praxisseminar Inspektion von Heizungsanlage - der Heizungs-Check. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das vom Kläger nachgewiesene zweitägige Fachseminar Festbrennstoffkessel der Fa.... keine Berücksichtigung gefunden hat. Abgesehen davon, dass sich dem vorgelegten Zertifikat die konkreten Inhalte der Schulung nicht entnehmen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine produktneutrale Schulung handelt. Zu Recht hat der Beklagte beim Beigeladenen für das von ihm nachgewiesen am 11. und 12. Dezember 2013 absolvierte Intensivseminar Experte für Energieeffizienz 0,4 Punkte anerkannt. Ausweislich des vorgelegten Teilnahmezertifikats war Inhalt des Seminars u. a. die Anwendung der EnEV 2009 in der Praxis. Damit lässt sich die Fortbildungsmaßnahme zumindest als Mischtatbestand im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 38) bezeichnen. Für sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikationen sieht das Bewertungsformular des Beklagten die Berücksichtigung verschiedener, nicht abschließend genannter Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen vor. Vergeben werden in dieser Kategorie maximal 3 Punkte. Dabei bewertet der Beklagte eine etwaig erworbene Zusatzqualifikation als Brandschutzbeauftragter und den Erwerb des Asbestsachkundenachweises (TRGS 519) mit jeweils 0,4 Punkten. Die Abschlüsse als Brandschutztechniker (TÜV), Energieberater (HWK), mediengestützter Gebäudeenergieberater (HWK), öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kaminkehrerhandwerk werden jeweils mit 1,0 Punkten bewertet. Den vom Kläger mit Erfolg abgeschlossenen Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für Abbruch, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) geringen Umfangs an Asbestzementprodukten und Arbeiten geringen Umfangs an Asbestprodukten im Bereich kehrpflichtiger Anlagen für Schornsteinfeger gemäß Anlage 4 TRGS 519 hat der Beklagte demgemäß als sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikation anerkannt und mit 0,4 Punkten bewertet. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich dabei um eine Zusatzqualifikation handelt und es daher für die Auswahlentscheidung unschädlich ist, dass der Beigeladene eine entsprechende Qualifikation nicht aufweist.

13 Beim Beigeladenen hat der Beklagte die nachgewiesen absolvierte Fortbildung zum Energieberater (HWK) als sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikation mit 1,0 Punkten anerkannt. Ausweislich des vorgelegten Zertifikats umfasst diese Fortbildung insgesamt 136 Unterrichtsstunden (d. h. 17 ganze Tage à 8 Unterrichtsstunden) und schließt mit einer Prüfung ab. Unterrichtsinhalt ist u. a. die Bewertung von Heizungsanlagen (1. BImSchV) und die Energieeinsparverordnung. Damit stellt sich die Fortbildung ebenfalls zumindest als Mischtatbestand im beschriebenen Sinne dar und kann beurteilungsfehlerfrei mit 1,0 Punkten in die Bewertung einfließen. Dem Kläger wurden daher beim Leistungsmerkmal Befähigung insgesamt zu Recht von 27 maximal erreichbaren Punkten 12,1 Punkte zuerkannt, demgegenüber erzielte der Beigeladene hier insgesamt beurteilungsfehlerfrei 14,4 Punkte. Auch das vom Beklagten im Rahmen des Leistungsmerkmals Fachliche Leistung im Schornsteinfegerhandwerk dem Bewertungsformular zugrunde gelegte Anforderungsprofil ist - soweit es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - nicht zu beanstanden. Der Beklagte sieht hier u. a. eine Kategorie Berufserfahrung vor. Dabei differenziert er zwischen Wahrnehmung von Tätigkeiten im Schornsteinfegerhandwerk (Nr. 3.1) und Wahrnehmung von hoheitlichen Tätigkeiten als Bezirkskaminkehrermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Nr. 3.2) in den letzten 14 Jahren, wobei für die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Schornsteinfeger- bzw. Meistergesellen 1,1 Punkte pro Jahr und für Wahrnehmung der hoheitlichen Tätigkeit 1,5 Punkte pro Jahr vergeben werden. Für volle Monate Berufserfahrung erhält der Bewerber anteilsmäßig 1/12 des jeweiligen Punktwerts. Grundsätzlich kann die in vielen Berufsjahren erworbene Berufserfahrung und damit bessere Befähigung in die Bewertung einfließen und gesondert erfasst werden, da anders als im Beamtenrecht keine Leistungsbeurteilung in Form von dienstlichen Beurteilungen erfolgt, wenn gleichzeitig durch eine Deckelung sichergestellt ist, dass keine Ungleichbehandlung zwischen jüngeren und älteren Bewerbern erfolgen kann und dem Gesetzeszweck, dass Nichtkehrbezirksinhaber künftig schneller als früher einen Kehrbezirk erhalten können, Rechnung getragen wird (vgl. BayVGH, U. v B juris Rn. 52). Grundsätzlich kann auch mit der Vergabe höherer Punktwerte berücksichtigt werden, dass ein Bewerber schon bisher als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger tätig war (vgl. BayVGH, U. v B juris Rn. 47). Zu Unrecht rügt der Kläger eine falsche Berechnung der Zeiten seiner Berufserfahrung als Geselle. Soweit der Beklagte Zeiten nicht berücksichtigt hat, sind diese vom Kläger nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist - etwa anhand von Arbeitsverträgen oder Arbeitsbescheinigungen - nachgewiesen worden. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die bloße Auflistung solcher Tätigkeiten im Lebenslauf als Nachweis nicht ausreicht. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob der Beklagte befugt war, nicht vom Kläger nachgewiesene Beschäftigungszeiten mit Hilfe des vorhandenen Personalakts zu belegen, da sich dieses Vorgehen ausschließlich zugunsten des Klägers auswirkt. Dahinstehen kann ebenfalls, ob für Zeiten der Berufserfahrung mit Wahrnehmung von hoheitlichen Tätigkeiten als Bezirkskaminkehrermeister bzw. als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger die Vergabe eines Punktwerts von zusätzlich 0,4 Punkten pro Jahr im Vergleich zur Bewertung der Berufserfahrung eines Gesellen angemessen ist. Da der Beigeladene keine Zeiten hoheitlicher Berufserfahrung aufweist, wirkt sich auch dieses Vorgehen ausschließlich zugunsten des Klägers aus. Trotz der nur begrenzten Aussagefähigkeit von Kehrbezirkskontrollen (vgl. BayVGH, U. v B juris Rn. 43) erscheint es sachgerecht, ihre jeweiligen Ergebnisse in die Bewertung einzubeziehen, zumal der Abzug von Punkten (Malusregelung) ein Korrektiv zur stärkeren Gewichtung der Berufserfahrung derjenigen darstellt, die vor ihrer Bewerbung bereits hoheitliche Tätigkeiten als Bezirkskaminkehrermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wahrgenommen haben. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei Bewerbern, die bereits einen Kehrbezirk innehatten, Hinweise auf eine nicht ordnungsgemäße Berufsausübung als negatives Auswahlkriterium berücksichtigt (vgl. BayVGH, U. v B juris Rn. 52). Ebenso sachgerecht erscheint es, dabei die jeweils neuesten Erkenntnisse über den Leistungsstand der jeweiligen Kehrbezirksinhaber in

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