Merkblatt Inhaberkontrollverfahren Stand: :33. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Merkblatt Inhaberkontrollverfahren Stand: :33. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht"

Transkript

1 1 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Merkblatt zu dem Verfahren sowie den Anzeigen nach 2c KWG und 104 VAG, jeweils in Verbindung mit der Verordnung über die Anzeigen nach 2c des Kreditwesengesetzes und 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung InhKontrollV) Bonn/Frankfurt a. M., den (Arbeitsstand) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des 2c KWG und 104 VAG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie am sind die Verfahren der Inhaberkontrolle des 2c KWG und des 104 VAG nicht nur grundlegend geändert, sondern auch weitgehend harmonisiert worden. Die richtlinienbedingte Harmonisierung ermöglichte es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die näheren Bestimmungen zu den Anzeigen des 2c KWG und des 104 VAG in einer gemeinsamen Verordnung, der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV), zu regeln. Diese ist am in Kraft getreten. Dieses Merkblatt soll es erleichtern, eine Anzeige, die entweder nach 2c KWG oder nach 104 VAG gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde abzugeben ist, vorzubereiten und einzureichen. Das nachfolgende Merkblatt erwähnt nur die BaFin als Aufsichtsbehörde. Soweit eine Landesaufsichtsbehörde zuständig sein sollte, gelten die Ausführungen entsprechend. Das vorliegende Merkblatt widmet sich in seiner zweiten Auflage dabei u.a. der sich durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergebenden neuen Berechnungsmethodik bei bedeutenden Beteiligungen am Kapital bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie den neuen Nachweispflichten durch Führungszeugnisse und einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister im Bereich der Zuverlässigkeitsprüfung. Auch wurde das Merkblatt insgesamt anhand der Praxiserfahrung der Aufsicht in den verschiedenen betroffenen Bereichen weiterentwickelt. Das Merkblatt erhebt jedoch keinen Anspruch auf Regelung für jeden Einzelfall. Auch kann es sein, dass die Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass die hier gemachten Ausführungen nicht anwendbar sind.

2 2 Inhaltsübersicht I. Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) II. III. IV. 1. Überblick 2. Einzelne Hinweise a. Amtssprache / Empfangsbevollmächtigter b. Komplexe Beteiligungsstrukturen c. Angaben zur Zuverlässigkeit (1) Führungszeugnisse (2) Auszug aus dem Gewerbezentralregister d. Bonität und Herkunft der Mittel e. Strategische Ziele f. Erleichterungen Anzeigepflicht 1. Anzeigepflichtiger 2. Zeitpunkt der Anzeigepflicht Zielunternehmen Bedeutende Beteiligung 1. Grundsatz der mehrfachen Anrechnung 2. Direkte bzw. unmittelbare bedeutende Beteiligung 3. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung a. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung am Kapital (1) Indirekte Beteiligung am Kapital nach 1 Abs. 9 KWG (2) Mittelbare Beteiligung am Kapital nach 7a Abs. 2 Satz 3 und 4 VAG b. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung an den Stimmrechten 4. Maßgeblicher Einfluss V. Anzeigeverfahren VI. 1. Erwerb / Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung a. Anzeigeformulare b. Eingangsbestätigung / Beginn des Beurteilungszeitraums c. Beurteilungszeitraum d. Änderungen während des Beurteilungsverfahrens e. Untersagungsgründe f. Abschluss des Verfahrens 2. Aufgabe / Verringerung einer bedeutenden Beteiligung Schlussbemerkung Anhang 1: Überblick über die Anzeige- und Mitteilungspflichten Anhang 2: Überblick über Führungszeugnisse bzw. entsprechende Unterlagen Anhang 3: Überblick der Zurechnungsgründe nach 22 Abs. 1 und 2 WpHG

3 3 I. Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) Die InhKontrollV konkretisiert 2c KWG und 104 VAG. Im Bereich Bankenaufsicht hat sie 2 der Anzeigenverordnung ersetzt und ist an dessen Stelle getreten. Im Bereich Versicherungsaufsicht hat sie die Hinweise zu 104 VAG im Rundschreiben R 4/98 unter Punkt II Nr. 2 ersetzt (die übrigen Teile des Rundschreibens gelten fort). 1. Überblick Aus der InhKontrollV kann im Einzelnen entnommen werden, welche Angaben, Erklärungen und Unterlagen abzugeben bzw. einzureichen sind. Dieser Katalog setzt die Joint Guidelines for the Assessment of Mergers and Acquistions vom der drei europäischen Aufsichtskomitees CESR, CEBS und CEIOPS um. Erklärtes Ziel dieser Guidelines ist es, einen in der EU einheitlichen Anforderungskatalog zu schaffen. Die InhKontrollV gliedert sich in drei Abschnitte 1. Allgemeine Vorschriften ( 1 bis 5) 2. Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung ( 6 bis 16) und 3. Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten; Übergangsvorschrift ( 17 bis 20) Der InhKontrollV liegen vier Formulare bei: Formular Erwerb-Erhöhung, Formular Angaben zur Zuverlässigkeit, Formular Komplexe Beteiligungsstrukturen und Formular Aufgabe-Verringerung. Alle Formulare sind abrufbar auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: und der Bundesbank: kenaufsicht_formular_center.html 2. Einzelne Hinweise Zur Erleichterung soll zunächst auf einige Regelungen der InhKontrollV hingewiesen werden. Darüber hinaus findet sich in Anhang 1 zu diesem Merkblatt eine Übersicht der bestehenden Anzeige- und Mitteilungspflichten nach 2c KWG bzw. 104 VAG in Verbindung mit der InhKontrollV. a. Amtssprache / Empfangsbevollmächtigter Grundsätzlich sind Unterlagen und Erklärungen, die nicht in Deutsch verfasst sind, in einer amtlich beglaubigten Übersetzung einzureichen. Die BaFin kann jedoch im Einzelfall auf dieses Erfordernis verzichten ( 2 Abs. 3 InhKontrollV). Soweit der Anzeigepflichtige keinen Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland hat, ist ein Empfangsbevollmächtigter in Deutschland zu benennen ( 3 InhKontrollV). b. Komplexe Beteiligungsstrukturen

4 4 Die InhKontrollV definiert komplexe Beteiligungsstrukturen in 6 Abs. 1 Satz 3. Diese liegen insbesondere bei Beteiligungen vor, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach 1 Abs. 9 Satz 2 und 3 KWG oder 7a Abs. 2 Satz 4 und 5 VAG, jeweils in Verbindung mit 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Absatz 2 WpHG gehalten werden. Soweit solche komplexe Beteiligungsstrukturen vorliegen, ist der Anzeige gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 sowohl das Formular Komplexe Beteiligungsstrukturen als auch ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapital- und Stimmrechtsanteile beizufügen, um so die Struktur der Beteiligungsverhältnisse zu veranschaulichen. c. Angaben zur Zuverlässigkeit Die Unterlagen und Erklärungen zur Zuverlässigkeit sind zu jeder Absichtsanzeige abzugeben. Der Umfang der Anzeige erstreckt sich dabei auf den Anzeigepflichtigen selbst, Personen nach 8 Nummer 3 oder Nummer 7 InhKontrollV sowie Unternehmen die vom Anzeigepflichtigen derzeit oder früher geleitet oder kontrolliert werden bzw. wurden. Bei Personen nach 8 Nummer 3 InhKontrollV handelt es sich um die persönlich haftenden Gesellschafter und die natürlichen Personen, die zur Vertretung der Geschäfte des Anzeigepflichtigen befugt sind, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist. Bei Personen nach 8 Nummer 7 InhKontrollV handelt es sich um die natürlichen Personen, die zukünftig die Geschäftsleiter des Zielunternehmens ersetzen sollen, wenn ein solcher Austausch der Geschäftsleiter beabsichtigt ist. Für jede natürliche Person / jedes Unternehmen ist jeweils ein eigenes Formular ( Angaben zur Zuverlässigkeit ) zu verwenden. Hinsichtlich der Angabe von Strafverfahren gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht. Diese ergeben sich aus 9 Abs. 2 InhKontrollV. (1) Führungszeugnisse Gemäß 9 Abs. 4 der InhKontrollV haben anzeigepflichtige natürliche Personen sowie Personen nach 8 Nr. 3 und Nr. 7 InhKontrollV ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) (im Folgenden Behördenführungszeugnis ), ein Europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß 30b BZRG (im Folgenden EU- Führungszeugnis ) oder, wenn derartige Dokumente im Wohnsitzstaat nicht ausgestellt werden, den vorgenannten Führungszeugnissen entsprechende Führungszeugnisse oder Bescheinigungen über vorgenommene Zuverlässigkeitsprüfungen von Aufsichtsbehörden des Wohnsitzstaates nach Abstimmung mit dem jeweiligen Fachreferat der BaFin im Original einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens bei der BaFin nicht älter als drei Monate sein. In Staaten, in denen ein Führungszeugnis von einer öffentlichen Stelle ausgestellt wird, darf es nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden. Damit die eingehenden Führungszeugnisse und Unterlagen dem einschlägigen Inhaberkontrollverfahren zugeordnet werden können, sind als Verwendungszweck der Name des Unternehmens und die BAK-Nummer / Registernummer anzugeben. BAK-Nummer / Registernummer: Die BAK-Nummer / Registernummer ist eine sechsstellige bzw. vierstellige Zahl, die die BaFin jedem beaufsichtigten Unternehmen für interne Ordnungszwecke zuordnet. Sie ist Bestandteil des BaFin- Aktenzeichens, unter dem der Schriftwechsel mit einem Institut registriert wird und in der BaFin- Unternehmensdatenbank als ID aufgeführt. Auszüge aus der Unternehmensdatenbank, aus denen sich unter anderem der Name des Instituts und die BAK-Nummer bzw. die zugewiesene Registernummer entnehmen lassen, finden sich auf der Website der BaFin:

5 5 Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach 8 Nummer 3 oder Nummer 7 der InhKontrollV, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen. Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es zusätzlich zum Original einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung. Der Antrag für ein Behördenführungszeugnis und ein EU-Führungszeugnis muss durch die betroffene Person selbst bei der örtlichen Meldebehörde gestellt werden ( 30 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz als Registerbehörde stellen ( 30 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Das Behördenführungszeugnis ist dabei nicht zu verwechseln mit dem erweiterten Führungszeugnis gemäß 30a BZRG. Sowohl das Behördenführungszeugnis als auch das EU- Führungszeugnis werden vom Bundesamt für Justiz direkt an die BaFin übersandt. Es ist nicht erforderlich, weitere Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank bzw. bei verbandsangehörigen Kreditinstituten für den Prüfungsverband anzufordern. Einen Überblick über die im Einzelnen einzureichenden Führungszeugnisse bzw. entsprechenden Unterlagen findet sich in Anhang 2 dieses Merkblattes. Sofern ein spezieller Sachverhalt hinsichtlich des Wohnsitzes (z.b. Wechsel des Wohnsitzstaates innerhalb der letzten zehn Jahre) oder der Staatsangehörigkeit (z.b. mehrere Staatsangehörigkeiten von EU-/EWR-Staaten, Drittstaaten) vorliegt, der nicht von den aufgeführten Konstellationen erfasst wird, ist der Umfang der einzureichenden Unterlagen mit dem zuständigen Fachreferat der BaFin abzustimmen. (2) Auszug aus dem Gewerbezentralregister Weiterhin haben gemäß 9 Abs. 5 InhKontrollV anzeigepflichtige natürliche Personen sowie Personen nach 8 Nummer 3 oder Nummer 7 einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß 150 der Gewerbeordnung oder, sofern vorhanden, entsprechende Unterlagen aus dem Wohnsitzstaat einzureichen. Der Auszug muss aktuell sein, d.h. er darf zum Zeitpunkt der vollständigen Anzeige nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments. Der Antrag für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister muss durch die anzeigepflichtige natürliche Person bzw. die Personen nach 8 Nummer 3 oder Nummer 7 der InhKontrollV selbst bei der zuständigen örtlichen Behörde (i.d.r. Meldebehörde oder Gewerbeaufsichtsamt, 150 Abs. 2, 155 Abs. 2 GewO i.v.m. den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften) gestellt werden. Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz als Registerbehörde stellen ( 150 Abs. 3 GewO). Es sind folgende Ausfüllhinweise für den amtlichen Vordruck GZR 3 der 2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - zu beachten: im Feld 01 Beleg-Art ist die Schlüsselzahl 1 einzutragen im Feld 20 bleiben beide Kästchen leer. Das Bundesamt für Justiz versendet den Auszug aus dem Gewerbezentralregister nicht unmittelbar an die BaFin, sondern an den Antragsteller. Nach Erhalt ist der Auszug an die BaFin zu übersenden. Es ist nicht erforderlich, weitere Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank bzw. bei verbandsangehörigen Kreditinstituten für den Prüfungsverband anzufordern. Bei Personen, die bisher keinen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, ist die Einreichung des deutschen Gewerbe-

6 6 zentralregisterauszugs und die Beibringung von vergleichbaren ausländischen Dokumenten grundsätzlich nicht erforderlich. Die BaFin behält sich insoweit aber vor, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern. d. Bonität und Herkunft der Mittel Da der Finanzlage und der Bonität des Anzeigepflichtigen eine besondere Bedeutung bei der Prüfung zukommt, regelt 13 InhKontrollV detailliert, welche Informationen diesbezüglich abzugeben sind. Die einzureichenden Informationen und Nachweise für bilanzierende Anzeigepflichtige ergeben sich dabei aus 13 Abs. 2 InhKontrollV. Soweit der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, ergeben sich die Anforderungen für die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus 13 Abs. 3 InhKontrollV. Absatz 4 ergänzt die Anforderungen für konzernangehörige Anzeigepflichtige. Gemäß Abs. 6 sind, soweit vorhanden, auch die jüngsten Ratings aller Ratingagenturen einzureichen. Zudem ist der Absichtsanzeige eine aussagekräftige und lückenlose Darstellung über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Mittel beizufügen, die für den Erwerb eingesetzt werden. Diese Darstellung muss durch geeignete und lückenlose Nachweise belegt werden ( 14 InhKontrollV). e. Strategische Ziele Gemäß 15 InhKontrollV hat der Anzeigepflichtige Unterlagen bezüglich der strategischen Ziele und der geplanten zukünftigen Einflussnahme auf das Zielunternehmen einzureichen. Der Umfang dieser Darstellung der strategischen Ziele und Pläne richtet sich nach der Höhe der Anteile, die der Anzeigepflichtige künftig halten wird. 15 InhKontrollV differenziert hierbei zwischen den Schwellenwerten bis 20 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile (Abs. 3), von 20 % bis 50 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile bzw. bei Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses (Abs. 2) sowie bei Kontrolle (Abs. 1). f. Erleichterungen Liegen der BaFin bereits Unterlagen und Erklärungen vor, die nicht älter als ein Jahr sind und deren Inhalt unverändert gültig ist, müssen diese nicht erneut eingereicht werden. Die BaFin kann im begründeten Einzelfall ausnahmsweise auch einen längeren Zeitraum zulassen ( 16 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV). Auf das Geschäftszeichen bzw. den Betreff und das Datum des Schreibens, unter dem Unterlagen und Erklärungen bereits eingereicht wurden, sollte vom Anzeigepflichtigen im Rahmen seiner Anzeige verwiesen werden. Für bestimmte Anzeigepflichtige gelten weniger umfangreiche Vorlage- und Nachweispflichten ( 16 Abs. 2 InhKontrollV). II. Anzeigepflicht 1. Anzeigepflichtiger Anzeigepflichtig ist, wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Zielunternehmen zu erwerben ( 2c Abs. 1 S. 1 KWG bzw. 104 Abs. 1 S. 1 VAG); beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag einer gehaltenen bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals

7 7 erreicht oder überschritten werden oder dass das Zielunternehmen unter seine Kontrolle kommt ( 2c Abs. 1 S. 6 KWG bzw. 104 Abs. 1 S. 6 VAG); beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Zielunternehmen aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals zu verringern oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Zielunternehmen nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist 1 ( 2c Abs. 3 S. 1 KWG bzw. 104 Abs. 3 S. 1 VAG). Aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung wer kommt es nicht auf die Rechtsform desjenigen an, der eine bedeutende Beteiligung zu halten beabsichtigt oder hält. Insoweit sind folglich sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen erfasst. Der Unternehmensbegriff umfasst dabei nicht nur juristische Personen, sondern bspw. auch Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften. Die gesetzliche Formulierung oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen macht deutlich, dass im Fall eines Beteiligungserwerbs im Zusammenwirken mit anderen eine Anzeigepflicht aller Beteiligten eines solchen Beteiligungserwerbs besteht. Bei der Frage, wann ein Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen im Sinne des 2c KWG bzw. des 104 VAG anzunehmen ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Ein Zusammenwirken ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich mehrere interessierte Erwerber dahingehend absprechen, dass sie zeitgleich ein Zielunternehmen in Teilen oder als Ganzes erwerben wollen. Ein solches Zusammenwirken mit anderen kann sich bspw. durch vertragliche Absprachen mit anderen Investoren des gleichen Zielunternehmens ergeben, kann im Einzelfall aber auch bei rein faktisch abgestimmtem Handeln angenommen werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Beteiligten jeweils einzeln eine Beteiligung an dem Zielunternehmen erwerben, die erst dadurch zu einer bedeutenden Beteiligung wird, dass ihnen die Beteiligungen der anderen Erwerber zugerechnet werden oder sich ein Kreis interessierter Erwerber zusammenschließt und bspw. für den Erwerbsvorgang eine Gesellschaft gründet, die die bedeutende Beteiligung als Ganzes erwerben soll. Denn für das Kriterium Zusammenwirken mit anderen ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsakt, durch den der Erwerb der Beteiligung vollzogen wird, ein gemeinsamer Rechtsakt aller Beteiligten ist. Beispiel 1: Mehrere Investoren erwerben zeitgleich Anteile an einem Zielunternehmen. Jeder Erwerber erwirbt dabei eine Beteiligung knapp unter 10 %, wodurch bei isolierter Betrachtung der Beteiligungen ein aufsichtsrechtliches Inhaberkontrollverfahren nicht durchzuführen wäre. Hier kann jedoch gegebenenfalls im Einzelfall ein faktisches Zusammenwirken mit anderen angenommen werden. Dies hat zur Folge, dass alle Investoren als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung anzusehen sind, da ihnen die Beteiligungen der übrigen Investoren zugerechnet werden. Beispiel 2: Mehrere Finanzinvestoren gründen eine Gesellschaft, deren Ziel es ist, eine bedeutende Beteiligung an einem Zielunternehmen zu erwerben. Details des Erwerbs und/oder der zukünftigen Ausübung der Stimmrechte des Zielunternehmens durch die Zweckgesellschaft werden bei Gründung der Zweckgesellschaft vertraglich genau geregelt. Hier ist regelmäßig ein Zusammenwirken mit anderen anzunehmen, so dass in dieser Konstellation nicht nur die Zweckgesellschaft als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung anzusehen ist, sondern grundsätzlich auch alle an der Zweckgesellschaft beteiligten Finanzinvestoren. 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird für diese Variante im weiteren Text nur der Begriff verändern benutzt.

8 8 Liegt ein Beteiligungserwerb im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen vor, sind alle beteiligten Personen oder Unternehmen dieses Erwerbsvorgangs anzeigepflichtig ungeachtet des individuell gehaltenen Anteils, denn Ziel dieser Regelung ist es gerade, mögliche Umgehungstatbestände hinsichtlich einer bestehenden Anzeigepflicht auszuschließen. Aus praktischer Sicht spricht in derartigen Konstellationen viel dafür, dass die Erwerber, bei denen ein Zusammenwirken angenommen wird, ihre Anzeigen als Paket bei der BaFin einreichen, da eine Untersagung bei einem Erwerber ggf. Auswirkungen auf die Erwerbsaussichten der anderen interessierten Erwerber haben kann. Rein rechtlich betrachtet handelt es sich aber um getrennte Inhaberkontrollverfahren für jeden Erwerber. 2. Zeitpunkt der Anzeigepflicht Die Anzeigepflicht entsteht zeitlich nicht erst mit dem Vollzug des Erwerbs der bedeutenden Beteiligung, sondern bereits dann, wenn die Absicht besteht, eine solche zu erwerben. Dieser Zeitpunkt ist bspw. spätestens mit der Aufnahme konkreter Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Erwerbs der Beteiligung als gegeben anzusehen. Die Anzeigepflicht kann im Einzelfall aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt entstehen. III. Zielunternehmen Ein Zielunternehmen ( 1 InhKontrollV) ist entweder ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigt wird oder ein Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder eine Versicherungs- Holdinggesellschaft im Sinne des 1b VAG. IV. Bedeutende Beteiligung Mit Einführung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist der Begriff der bedeutenden Beteiligung für den Bereich der Bankenaufsicht nunmehr unmittelbar in Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt und wird darin als qualifizierte Beteiligung bezeichnet. Dies hat zur Folge, dass der Wortlaut der Definition nicht länger identisch ist mit der Definition einer bedeutenden Beteiligung im Versicherungsaufsichtsgesetz. Dies wirkt sich auf den Kreis der Inhaber von indirekten bedeutenden Beteiligungen aus, da die indirekten bedeutenden Beteiligungen nunmehr im Geltungsbereich des KWG anders zu berechnen sind als bei Beteiligungen nach dem VAG. Der Begriff der bedeutenden Beteiligung wird für das KWG in 1 Abs. 9 Satz 1 KWG definiert. Dieser verweist für die Definition einer bedeutenden Beteiligung auf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Dieser lautet wie folgt: Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck qualifizierte Beteiligung das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

9 9 Für das VAG wird die bedeutende Beteiligung in 7a Abs. 2 Satz 3 VAG definiert. Danach lautet die Definition wie folgt: Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn, ob im Eigen- oder im Fremdinteresse, unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft gehalten oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Es bestehen folglich verschiedene Möglichkeiten, eine bedeutende Beteiligung an einem Zielunternehmen zu halten. Vereinfacht dargestellt hält eine bedeutende Beteiligung an einem Zielunternehmen, wer: mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte (bzw. des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit) direkt bzw. unmittelbar hält, mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte (bzw. des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit) indirekt bzw. mittelbar hält o- der auf die Geschäftsführung des Zielunternehmens einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann. 1. Grundsatz der mehrfachen Anrechnung Die Alternativen, durch die eine bedeutende Beteiligung entsteht, kommen nebeneinander zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die Kapital- oder Stimmrechtsanteile 2, die der oder die unmittelbar am Zielunternehmen Beteiligten halten, mehreren anderen natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsformen und Zweckvermögen mittelbar angerechnet werden können. Die einem oder mehreren anderen zugerechneten Anteile werden aber nicht beim unmittelbar Beteiligten abgezogen. Es erfolgt in der Regel eine mehrfache Anrechnung der Anteile; zum einen bei dem jeweils unmittelbar Beteiligten und zum anderen bei ein oder mehreren mittelbar Beteiligten, die die Anteile zugerechnet erhalten. Jeder, dem im Ergebnis mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar an- bzw. zugerechnet werden, hält eine bedeutende Beteiligung. Entsprechendes gilt für die Absicht, eine solche bedeutende Beteiligung zu erwerben, zu erhöhen, zu verringern, zu verändern oder aufzugeben. Alle Anzeige- und Mitteilungspflichten sind deshalb nicht nur von dem unmittelbar Beteiligten, dem mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte angerechnet werden, zu erfüllen, sondern auch von den natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsformen und Zweckvermögen zu erfüllen, denen im Ergebnis mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Zielunternehmens zugerechnet werden (mittelbar Beteiligte). Die Anrechnung (Berücksichtigung) von Anteilen erfolgt unabhängig von der Zielsetzung, die mit dem (geplanten) Anteilsbesitz verbunden ist. Daher kommt es z. B. nicht auf die Haltedauer, das Bestehen einer Beteiligungsabsicht (i. S. d. 271 Abs. 1 HGB), den Bilanzausweis der Anteile oder darauf an, ob sie im Eigen- oder im Fremdinteresse gehalten werden. Sinn und Zweck der Zurechnung von Kapital- und/oder Stimmrechtsanteilen ist es, eine Inhaberkontrolle auch über nicht unmittelbar Beteiligte durchzuführen, weil diese die Möglichkeit haben, einen Einfluss auf das Zielunternehmen auszuüben. Für die Zurech- 2 Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit beziehen sich die Anteile jeweils auf den Gründungsstock.

10 10 nung kommt es daher nicht darauf an, ob der mittelbar Beteiligte tatsächlich Einfluss auf das Zielunternehmen nimmt bzw. nehmen möchte. Jeder Zurechnungsgrund greift dabei nicht erst ab einem Anteilspaket von mindestens 10 % des Kapitals- oder der Stimmrechte des Zielunternehmens, sondern bereits ab dem ersten Anteil ein. Daher kommt eine Zurechnung von Anteilen auch dann in Betracht, wenn der Vermittelnde selbst weniger als 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte unmittelbar hält oder selbst zugerechnet erhalten hat. Ein Zurechnungsgrund kann zudem mehrfach und verschiedene Zurechnungsgründe können nebeneinander oder in Kombination zur Anwendung kommen. Indirekt bzw. mittelbar gehaltene Stimmrechte werden hierbei aber nur dann berücksichtigt, wenn einer der Zurechnungsgründe des 22 Abs. 1 und Abs. 2 WpHG vorliegt (vgl. Anhang 3 zum Überblick über die Zurechnungsgründe nach 22 WpHG). So werden bspw. gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG einem Unternehmen die Stimmrechtsanteile zugerechnet, die ein Tochterunternehmen hält. Dabei erfolgt die Zurechnung gemäß 22 Abs. 1 Satz 3 WpHG in voller Höhe. Beispiel 1: Drei Tochterunternehmen halten jeweils 10 %, 3 % bzw. 7 % der Stimmrechte desselben Zielunternehmens. Durch mehrfache Anwendung des 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG werden dem Mutterunternehmen diese Beteiligungen zugerechnet. Insgesamt werden damit dem Mutterunternehmen Stimmrechtsanteile in Höhe von 20 % zugerechnet. Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sind zum einen das Tochterunternehmen, das 10% unmittelbar hält, zum anderen aber auch das Mutterunternehmen, das 20 % zugerechnet erhält. Beispiel 2: Die einem Tochterunternehmen als Treugeber i. H. v. 10 % zugerechneten Stimmrechte (ein Treuhänder hält 10 % für das Tochterunternehmen) werden auch dem Mutterunternehmen zugerechnet (kombinierte Anwendung der Zurechnungsgründe des 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 WpHG - sog. Kettenzurechnung); damit sind der Treuhänder, das Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen Inhaber einer bedeutenden Beteiligung. Ausnahmsweise werden jedoch Stimmrechte den unmittelbar Beteiligten nicht angerechnet, die nach 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG oder nach 23 WpHG bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nicht zu berücksichtigen sind. Vergleiche im Zusammenhang mit dem Grundsatz der mehrfachen Anrechnung auch die Ausführungen zum Kriterium Zusammenwirken mit anderen oben unter II Direkte bzw. unmittelbare bedeutende Beteiligung Ob eine direkte bzw. unmittelbare bedeutende Beteiligung vorliegt, ist verhältnismäßig einfach zu bestimmen. Jeweils 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Zielunternehmens stellen eine bedeutende Beteiligung dar. Wer die Absicht hat, eine solche bedeutende Beteiligung direkt bzw. unmittelbar zu erwerben, ist als Erwerber einer solchen Beteiligung anzeigepflichtig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäß 1 Abs. 9 Satz 3 KWG bzw. 7a Abs. 2 Satz 5 VAG nur für Stimmrechte und Kapitalanteile, die von Wertpapierfirmen bzw. Kreditinstituten im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG gehalten werden. Voraussetzung für eine solche Nichtberücksichtigung ist, dass die mit den Anteilen verbundenen Rechte nicht dazu verwandt werden, in die Geschäftsführung des Zielunternehmens einzugreifen und die Anteile innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Erwerbs wieder veräußert werden. 3. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung

11 11 Bei der Berechnung von indirekten bzw. mittelbaren bedeutenden Beteiligungen ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine bedeutende Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten eines Zielunternehmens handelt. a. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung am Kapital Aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts der Definition einer bedeutenden Beteiligung nach 1 Abs. 9 KWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. 7a Abs. 2 Satz 3 VAG ergeben sich für die Bestimmung einer indirekten Beteiligung am Kapital eines Zielunternehmens unterschiedliche Berechnungsmethoden für eine bedeutende Beteiligung nach dem KWG und eine bedeutende Beteiligung nach dem VAG. (1) Indirekte Beteiligung am Kapital nach 1 Abs. 9 KWG Gemäß 1 Abs. 9 KWG, der auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweist, ist für die Frage, ob eine Beteiligung als bedeutend anzusehen ist, abgesehen von dem Kriterium des maßgeblichen Einflusses allein die Frage entscheidend, ob 10 % des Kapitals direkt oder indirekt gehalten werden. Der Wegfall des 1 Abs. 9 Satz 4 KWG a.f. hat insoweit zur Folge, dass für die Frage, ob eine indirekte Beteiligung als bedeutend anzusehen ist, nunmehr eine quotale Betrachtung der Beteiligungsverhältnisse erfolgt. Beispiel 1: Unternehmen A hält 30 % des Kapitals des beaufsichtigten Instituts B. Unternehmen C hält 40 % des Kapitals an A. Bei einer quotalen Berechnung hält C somit auch 12 % des Kapitals des Instituts B (40 % von 30 %). Unternehmen C hält folglich eine indirekte bedeutende Beteiligung am Kapital des Instituts B. Beispiel 2: Unternehmen A hält 10 % des Kapitals des beaufsichtigten Instituts B. Unternehmen C hält 55 % des Kapitals an A. Bei einer quotalen Berechnung hält C somit 5,5 % des Kapitals des Instituts B (55 % von 10 %). Unternehmen C hält folglich keine indirekte bedeutende Beteiligung am Kapital des Instituts B. Möglicherweise hält C aber eine bedeutende Beteiligung an den Stimmrechten des Instituts B (vgl. dazu unten). (2) Mittelbare Beteiligung am Kapital nach 7a Abs. 2 Satz 3 und 4 VAG Anders als die Definition nach dem KWG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält die Definition einer bedeutenden Beteiligung nach 7 Abs. 2 Satz 3 VAG den Zusatz mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis. 7a Abs. 2 Satz 6 VAG stellt insoweit klar, dass mittelbar gehaltene Beteiligungen den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen im vollen Umfang zugerechnet werden. Anders als im Bereich der Bankenaufsicht ist bei einer mittelbaren Beteiligung hier also die Eigenschaft als Tochterunternehmen bzw. ein gleichartiges Verhältnis das entscheidende Kriterium. Eine quotale Berechnung wie im Bankenbereich erfolgt dagegen nicht. Der Begriff Tochterunternehmen ist in 7a Abs. 2 Satz 7 VAG definiert. Tochterunternehmen ist danach, wer nach 290 HGB als Tochterunternehmen gilt oder auf wen ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. 290 HGB ist unabhängig von der Rechtsform und dem Sitz der zu betrachtenden Unternehmen anzuwenden. Ein gleichartiges Verhältnis liegt vor, wenn die eine Partei auf die andere Partei einen Einfluss ausüben kann, der der Einflussnahmemöglichkeit eines Mutterunternehmens auf ein Tochterunternehmen gleichwertig ist. Die Regelung soll Fälle erfassen, in denen die Qualifizierung eines Mutter-Tochterverhältnisses allein an der fehlenden Unternehmensqualität scheitert (vgl. BT-Drs. 13/9874 S. 138, BAKred-Rundschr. vom , 3.1 a.e.).

12 12 Beispiel 1: Unternehmen A hält 30 % des Kapitals des beaufsichtigten Versicherungsunternehmens B. Unternehmen C hält 40 % des Kapitals an A. Bei einer Betrachtung mit Hilfe des Kriteriums der Tochterunternehmenseigenschaft hält C keine mittelbare bedeutende Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen B, da A kein Tochterunternehmen von C ist. Beispiel 2: Unternehmen A hält 10 % des Kapitals des beaufsichtigten Versicherungsunternehmens B. Unternehmen C hält 55 % des Kapitals an A. Bei einer Betrachtung mit Hilfe des Kriteriums der Tochterunternehmenseigenschaft hält C eine mittelbare bedeutende Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen B in Höhe von 10 % des Kapitals, da A ein Tochterunternehmen von C ist und C deshalb die Beteiligung von A in voller Höhe zugerechnet wird. b. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung an den Stimmrechten Die Berechnung bedeutender Beteiligungen an den Stimmrechten eines Zielunternehmens erfolgt für das KWG und das VAG auf die gleiche Weise. Sowohl 1 Abs. 9 Satz 2 KWG als auch 7a Abs. 2 Satz 4 geben hierfür die gleiche Berechnungsmethodik vor. Indirekt bzw. mittelbar gehaltene Stimmrechte werden, wie bereits oben unter IV.1. dargestellt, unter anderem dann berücksichtigt, wenn einer der Zurechnungsgründe des 22 Abs. 1 und Abs. 2 WpHG vorliegt (vgl. Anhang 3 zum Überblick über die Zurechnungsgründe nach 22 WpHG). Dabei erfolgt die Zurechnung der Stimmrechte der Tochterunternehmen gemäß 22 Abs. 1 Satz 3 WpHG in voller Höhe. Beispiel: Unternehmen A hält 10 % der Stimmrechte an dem beaufsichtigten Zielunternehmen B. Unternehmen C hält 55 % der Stimmrechte an A. Da A folglich ein Tochterunternehmen von C ist, werden die Stimmrechtsanteile von A gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG in voller Höhe C zugerechnet. Folglich hält C eine bedeutende Beteiligung in Höhe von 10 % an den Stimmrechten des Zielunternehmens B. Bei der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen sind darüber hinaus die Ausnahmeregelungen des 22 Abs. 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 WpHG und des 94 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 KAGB zu berücksichtigen. 4. Maßgeblicher Einfluss Losgelöst von einem unmittelbaren oder mittelbaren bzw. indirekten Halten von mindestens 10 % des Kapitals- oder der Stimmrechte des Zielunternehmens hält eine natürliche oder juristische Person, Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft anderer Rechtsform oder ein Zweckvermögen eine bedeutende Beteiligung an einem Zielunternehmen, wenn sie oder es die Möglichkeit hat, einen maßgeblichen Einfluss auf das Zielunternehmen auszuüben. Eine gesetzliche Definition des Kriteriums des maßgeblichen Einflusses existiert im HGB nicht. 311 Abs. 1 Satz 2 HGB stellt insoweit zwar die widerlegliche Vermutung auf, dass ein maßgeblicher Einfluss ab einem Anteilsbesitz von 20 % anzunehmen ist. Ein maßgeblicher Einfluss kann jedoch auch unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz bestehen. Es ist diesbezüglich eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Relevante Gesichtspunkte können u.a. personelle Verflechtungen, vertragliche Einflussnahme oder die Verfügbarkeit von Informationen sein. Zu bedenken ist dabei, dass die bloße Möglichkeit der Einflussnahme ausreicht und daher eine tatsächliche Einflussnahme auf das Zielunternehmen nicht erforderlich ist. Als Anhaltspunkte für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses können bspw. dienen: bei einer AG oder KGaA: eine Vertretung im Vorstand oder Aufsichtsrat

13 13 bei einer GmbH: jeder Gesellschafter aufgrund der ihm zustehenden Informationsrechte bei Personenhandelsgesellschaften: Klärung der faktischen Einflussmöglichkeiten anhand der wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Lage des Beteiligten Zugehörigkeit zum Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan oder einem gleichartigen Leitungs- oder Kontrollgremium Teilnahme an Entscheidungsprozessen Wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen Anteilseignern und Beteiligungsunternehmen Möglichkeit zum Austausch von Führungspersonal Bereitstellung bedeutender technischer Informationen das Vorliegen eines Beherrschungsvertrages oder Gewinnabführungsvertrages im Sinne von 291 Abs. 1 AktG beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG): Einräumung eines Rechts zur Teilnahme an der Vereinsverwaltung im Sinne von 22 Abs. 1 Satz 2 VAG Die Entscheidung darüber, ob ein maßgeblicher Einfluss anzunehmen ist, ist aber immer eine Einzelfallentscheidung. Weder führt das Vorliegen von einzelnen der genannten Kriterien automatisch dazu, dass ein maßgeblicher Einfluss bejaht wird, noch bedeutet das Fehlen der genannten Kriterien automatisch, dass ein beherrschender Einfluss ausgeschlossen werden kann. V. Anzeigeverfahren Die Formulare Erwerb-Erhöhung und Aufgabe-Verringerung, die für die Abgabe der entsprechenden Anzeige zu verwenden sind, sind so gestaltet, dass kein Deckblatt verwendet werden muss. 1. Erwerb / Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung Wer die Absicht hat, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, muss ohne schuldhaftes Zögern jeweils eine Anzeige bei der BaFin und der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einreichen, die für die laufende Überwachung des betroffenen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts zuständig ist. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen entsprechend. Auch im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgt die Abgabe der Anzeigen gegenüber der BaFin und der Bundesbank und nicht gegenüber der Europäischen Zentralbank. Für den beabsichtigten Erwerb bzw. die Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, einem Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von 1b VAG ist die entsprechende Anzeige ohne schuldhaftes Zögern bei der BaFin einzureichen. a. Anzeigeformulare

14 14 Bei der Absichtsanzeige sind folgende Formulare zu verwenden, die Anlage der Inhaberkontrollverordnung sind (vgl. oben unter I.1.): Formular Erwerb-Erhöhung Formular Angaben zur Zuverlässigkeit Ggf. Formular Komplexe Beteiligungsstrukturen, sofern solche vorliegen. Im Formular Angaben zur Zuverlässigkeit müssen unter Punkt 1.1 bzw. 1.5 folgende Verfahren nicht angegeben werden: Strafverfahren, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind Strafverfahren, bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde Verfahren, die gemäß 53 BZRG nicht angegeben werden müssen Eintragungen, die gemäß 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind b. Eingangsbestätigung / Beginn des Beurteilungszeitraums Nach Eingang der Anzeige prüft die BaFin, ob die Anzeige vollständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die erforderlichen Formulare vollständig ausgefüllt und die erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und diese unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang ist die Anzeige formal vollständig. Ist das Zielunternehmen ein Institut, kommt es für die Beurteilung der Vollständigkeit auf den vollständigen Eingang bei der BaFin und nicht bei der Deutschen Bundesbank an. Ist die Anzeige vollständig, bestätigt die BaFin den Erhalt der Anzeige umgehend in schriftlicher Form. Die BaFin ist verpflichtet, die Eingangsbestätigung spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Zugang der vollständigen Anzeige schriftlich zu erteilen. Das Datum dieses Bestätigungsschreibens markiert den Beginn des Beurteilungszeitraums, innerhalb dessen die Aufsichtsbehörde den beabsichtigen Erwerb / die beabsichtige Erhöhung zu prüfen hat. In dem Bestätigungsschreiben teilt die Aufsichtsbehörde den Tag mit, an dem der Beurteilungszeitraum endet, d. h. den Tag, an dem die Beurteilung abgeschlossen und eine mögliche Untersagungsentscheidung getroffen sein muss. c. Beurteilungszeitraum Die BaFin hat ab dem Datum des Bestätigungsschreibens grundsätzlich 60 Arbeitstage Zeit, den beabsichtigten Erwerb/die beabsichtigte Erhöhung zu prüfen. Der Beurteilungszeitraum endet am 60. Arbeitstag um 24 Uhr. Arbeitstage sind in diesem Zusammenhang nur die Wochenarbeitstage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundesweit einheitlichen gesetzlichen Feiertage sowie der entweder am Sitz der BaFin in Bonn oder in Frankfurt am Main geltenden landesgesetzlichen Feiertage der Bundesländer Nordrhein- Westfalen und Hessen (Fronleichnam und Allerheiligen). Bis spätestens zum 50. Arbeitstag ist die BaFin berechtigt, zusätzlich weitere Informationen anzufordern, die sie für die Beurteilung des Erwerbs bzw. der Erhöhung als notwendig erachtet. Diese zusätzlichen Informationen sind nicht zu verwechseln mit den Angaben, die bereits vollständig bei der Anzeigenerstattung vorliegen müssen. Die weiteren Informationen werden zur Ergänzung und punktuellen Vertiefung angefordert, um eine umfassende Beurteilung zu ermöglichen. Die Anforderung der Informationen erfolgt

15 15 schriftlich und unter genauer Angabe der zusätzlich benötigten Auskünfte. Den Eingang der weiteren Informationen muss die BaFin dem Anzeigepflichtigen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang und in schriftlicher Form, bestätigen. Zu beachten ist, dass der Zeitraum, innerhalb dessen die Beurteilung der BaFin zu erfolgen hat, ab dem Zeitpunkt der Anforderung weiterer Informationen zunächst gehemmt ist und erst dann fortgesetzt wird, wenn die angeforderten Informationen bei der BaFin eingegangen sind. Im Ergebnis bleibt es allerdings formell bei einem Beurteilungszeitraum von 60 Arbeitstagen insofern als die Frist mit dem Tag der Nachforderung zunächst gestoppt wird und am Tag nach der Bereitstellung der Unterlagen weiterläuft. Sollte die BaFin z. B. am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche Informationen anfordern, läuft der Beurteilungszeitraum am nächsten Arbeitstag nach dem Eingang der zusätzlich angeforderten Informationen bei der BaFin mit dem 50. Arbeitstag weiter. Die BaFin ist berechtigt, zu diesen weiteren Informationen bei Bedarf Ergänzungen oder Klarstellungen anzufordern. Diese Anforderung führt allerdings nicht zu einer erneuten Unterbrechung des Beurteilungszeitraums, so dass die Frist ungehindert weiter läuft, vgl. 2c Abs. 1 Satz 8 KWG und 104 Abs. 1 Satz 8 VAG. Insgesamt kann der Beurteilungszeitraum jedoch nur für maximal 20 Arbeitstage (oder 30 Arbeitstage in Fällen des 2c Abs. 1a Satz 9 Nr. 1 und 2 KWG oder des 104 Abs. 1a Satz 9 Nr. 1 und 2 VAG) gehemmt werden, so dass die BaFin die Beurteilung des Beteiligungserwerbs unabhängig von dem Eingang der zusätzlichen Informationen am 80. bzw. 90. Arbeitstag in jedem Fall abschließen muss. Eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraums auf 90 Arbeitstage ist gemäß 2c Abs. 1a Satz 9 Nr. 1 und 2 KWG bzw. 104 Abs. 1a Satz 9 Nr. 1 und 2 VAG dann möglich, wenn der Anzeigepflichtige entweder außerhalb des EWR ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder er eine nicht der Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2009/65/EG, der Richtlinie 92/49/EWG, der Richtlinie 2002/83/EG, der Richtlinie 2004/39/EG, der Richtlinie 2005/68/EG oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende natürliche Person oder ein nicht der Beaufsichtigung durch diese Richtlinien unterliegendes Unternehmen ist. d. Änderungen während des Beurteilungsverfahrens Ändern sich nach dem Eingang der Absichtsanzeige während des Beurteilungsverfahrens Angaben, ist 7 InhKontrollV zu beachten. Angaben in den bereits eingereichten Unterlagen müssen aktualisiert eingereicht werden. Da die BaFin für die Prüfung der aktualisierten Unterlagen eine angemessene Zeit benötigt, werden nur solche Unterlagen und Erklärungen akzeptiert, die zeitlich so nachgereicht werden, dass der BaFin mindestens 5 Arbeitstage innerhalb des Beurteilungszeitraums für die Prüfung zur Verfügung stehen. Wenn dies nicht der Fall ist, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig. e. Untersagungsgründe Die BaFin beurteilt anhand der eingereichten Unterlagen und Erklärungen, ob dem beabsichtigten Erwerb oder der beabsichtigten Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung wichtige Gründe entgegenstehen. Ein abschließender Katalog von Untersagungsgründen ist in 2c Abs. 1b Satz 1 und 2 KWG und 104 Abs. 1b Satz 1 und 2 VAG normiert. Es steht im Ermessen der BaFin, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch dann zu untersagen, wenn die Angaben in der Anzeige oder die zusätzlich angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der InhKontrollV entsprechen. Da es ausreicht, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

16 16 dass Untersagungsgründe vorliegen, kann die BaFin den Erwerb auch dann untersagen, wenn sie aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht abschließend beurteilen kann, ob der interessierte Erwerber den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und finanziellen Solidität genügt. In solchen Fällen müsste gegebenenfalls die fachliche Eignung, die finanzielle Solidität oder die Zuverlässigkeit als nicht hinreichend nachgewiesen betrachtet werden. f. Abschluss des Verfahrens Wenn die BaFin nach Abschluss der Beurteilung entscheidet, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, wird der Anzeigepflichtige innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe über das Ergebnis informiert. Für die Einhaltung des Beurteilungszeitraums reicht es aus, wenn die schriftliche Entscheidung innerhalb dieses Zeitraums abgesandt worden ist. Sollten Bemerkungen und Vorbehalte der zuständigen Behörden/Stellen ergangen sein, wird die Entscheidung diese wiedergeben. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung vorgenommen werden. Die BaFin ist berechtigt, dem Anzeigepflichtigen eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf er den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung unverzüglich anzuzeigen hat. 2. Aufgabe / Verringerung einer bedeutenden Beteiligung Beabsichtigt der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung diese aufzugeben oder zu verringern, sind für diese Anzeige folgende Formulare zu verwenden: Formular Aufgabe-Verringerung, Formular Komplexe Beteiligungsstrukturen, sofern solche vorliegen VI. Schlussbemerkung Sollten trotz dieser Hinweise noch Fragen zum Anzeigeverfahren bestehen, wenden Sie sich bitte an das Referat der BaFin, das die Aufsicht über das Zielunternehmen ausübt, an dem beabsichtigt ist, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben, zu erhöhen oder eine bedeutende Beteiligung aufzugeben, zu verringern oder zu verändern. Die Zuständigkeiten können dem Organigramm der BaFin entnommen werden, abrufbar auf der Homepage der BaFin unter unter der Rubrik Die BaFin/Organisation oder bei der Telefonzentrale erfragt werden. Abschließend weise ich vorsorglich darauf hin, dass alle Beschäftigten der BaFin nach Maßgabe des 9 KWG bzw. 84 VAG der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

17 17 Anhang 1 Überblick über die Anzeige- und Mitteilungspflichten Absichtsanzeigen Erwerb 2c Abs. 1 Satz 1 KWG 104 Abs. 1 Satz 1 VAG Erhöhung Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ( 1 Abs. 9 KWG, 7a Abs. 2 Satz 3 VAG) 2c Abs. 1 Satz 6 KWG 104 Abs. 1 Satz 6 VAG 2c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 KWG 104 Abs. 3 Satz 1 Alt.2 VAG Aufgabe 2c Abs. 3 Satz 1 Alt.1 KWG 104 Abs. 3 Satz 1 Alt.1 VAG Verlust der Kontrolle über das Zielunternehmen 2c Abs. 3 Satz 1 Alt.3 KWG 104 Abs. 3 Satz 1 Alt.3 VAG Ggf. Vollzugsanzeigen (nur auf Verlangen) Anzeige des Vollzugs von Erwerb, Erhöhung, Verringerung und Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sowie des Verlusts der Kontrolle 2c Abs. 1b Satz 6 KWG 2c Abs. 3 Satz 3 KWG 104 Abs. 1b Satz 6 und 7 VAG 104 Abs. 3 Satz 3 und 4 VAG Veränderungsanzeigen Anzeige des neu bestellten gesetzlichen o. satzungsmäßigen Vertreters o. neuen persönlich haftenden Gesellschafters 2c Abs. 1 Satz 5 KWG 104 Abs. 1 Satz 5 VAG Ergänzende Mitteilungs- und Einreichungspflichten Mitteilung der Aufgabe der angezeigten Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen 7 Abs. 1 InhKontrollV Mitteilung der Änderung der angezeigten Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen 7 Abs. 2 Satz 1 InhKontrollV Einreichung aktualisierter Dokumente 7 Abs. 3 Satz 1 InhKontrollV Mitteilung über die Zulassung des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen in einem anderen EU- oder einem EWR-Staat 19 Nr. 1 InhKontrollV

18 18 Mitteilung, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen in einem anderen EU- oder einem EWR-Staat geworden ist. 19 Nr. 2 InhKontrollV Mitteilung, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung Kontrolle über ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen in einem anderen EU- oder einem EWR-Staat erlangt hat. 19 Nr. 3 InhKontrollV

Verordnung über die Anzeigen nach 2c des Kreditwesengesetzes und 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV)

Verordnung über die Anzeigen nach 2c des Kreditwesengesetzes und 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV) Verordnung über die Anzeigen nach 2c des Kreditwesengesetzes und 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2009 (BGBl.

Mehr

Allgemeine Fragen der Versicherungsaufsicht

Allgemeine Fragen der Versicherungsaufsicht Allgemeine Fragen der Versicherungsaufsicht Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat am 11. August 1998 folgendes Rundschreiben herausgegen: R 4/98 -Inhaber der Beteiligung, -Art und Höhe

Mehr

ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO)

ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO) (Absender) (PLZ) (Ort) Handelskammer Hamburg GI/3 Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34i Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO) IM REGELVERFAHREN ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS

Mehr

Ansicht Bewerbung Status In TUMonline finden Sie detaillierte Informationen zum Stand jeder Bewerbung. Zur jeweiligen Statusansicht gelangen Sie über

Ansicht Bewerbung Status In TUMonline finden Sie detaillierte Informationen zum Stand jeder Bewerbung. Zur jeweiligen Statusansicht gelangen Sie über Ansicht Bewerbung Status In TUMonline finden Sie detaillierte Informationen zum Stand jeder Bewerbung. Zur jeweiligen Statusansicht gelangen Sie über das Lupen-Symbol. Sie wird verfügbar, sobald Sie eine

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO Firma / Name IHK-Kundennummer IHK Reutlingen VVR Hindenburgstraße 54 72762 Reutlingen Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG,

Mehr

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB Merkblatt (2013) für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen AIF, die durch eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten

Mehr

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG Seite 2 von 5 1 Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt das Verfahren zur Feststellung der erforderlichen Qualifikation bei Personen, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen:

Mehr

Antrag auf Wechsel der Tätigkeitsart nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO

Antrag auf Wechsel der Tätigkeitsart nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweis Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,

Mehr

Natürliche Person weiter unter 1)

Natürliche Person weiter unter 1) Bitte zurücksenden an: - Deutschland Auskunft nach 4 Absatz 6 GWG für juristische Personen bzw. Personengesellschaften I. Identifizierung des Vertragspartners Firmierung/Name Rechtsform & Registernummer

Mehr

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle

Mehr

Anzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung

Anzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung BGBl. II - Ausgegeben am 30. Oktober 2009 - Nr. 351 1 von 13 Anhang I Anzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung An die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA Eingangsstempel

Mehr

_ Dieses Formular ist für juristische Personen z.b. AG, GmbH, e.g., UG (haftungsbeschränkt)

_ Dieses Formular ist für juristische Personen z.b. AG, GmbH, e.g., UG (haftungsbeschränkt) (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Dieses Formular ist für juristische Personen z.b. AG,

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Anzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung

Anzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung BGBl. II - Ausgegeben am 12. April 2012 - Nr. 126 1 von 14 Anzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung Anhang I An die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA Eingangsstempel

Mehr

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe 531.44 vom 14. Juni 2002 (Stand am 23. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz

Mehr

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung AnzV)*)

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung AnzV)*) Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung AnzV)*) vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung

Mehr

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Darmstadt Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 9. Juli 2015, um 10:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der

Mehr

1. Angaben zur Identität des Emittenten bzw. des ursprünglichen Emittenten bestehender, mit Stimmrechten ausgestatteter Aktien ii :

1. Angaben zur Identität des Emittenten bzw. des ursprünglichen Emittenten bestehender, mit Stimmrechten ausgestatteter Aktien ii : DE DE DE Standardformulare für die Mitteilung des Erwerbs oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen an Stimmrechten oder an Finanzinstrumenten sowie für die Mitteilung der Market-Making-Tätigkeiten

Mehr

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Reisegewerbekarte nach 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)

Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Reisegewerbekarte nach 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) Marktplatz 6 91054 Erlangen Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Reisegewerbekarte nach 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) Erteilung einer unbefristet befristet für die Dauer eines Jahres gültigen Reisegewerbekarte

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin

Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 0. Juni 206, um 0:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 0623 Berlin Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 22 Abs. 2, 26 Abs.,

Mehr

Informationen zur Teilnahme an der Europawahl 2014

Informationen zur Teilnahme an der Europawahl 2014 Informationen zur Teilnahme an der Europawahl 2014 Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Das Parteiengesetz definiert Parteien als Vereinigungen

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 1. August 2016

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 1. August 2016 Richtlinie für die Beurteilung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft,

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz

Mehr

Merkblatt: Regelapprobation

Merkblatt: Regelapprobation Merkblatt: Regelapprobation (Approbation als Ärztin oder Arzt mit Abschluss im Regierungsbezirk Düsseldorf) abgestellt wird auf den Ort der letzten Prüfung Sprechzeiten (telefonisch): Montag von 08.30

Mehr

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV) Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV) AnzV Ausfertigungsdatum: 19.12.2006 Vollzitat: "Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006

Mehr

Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger? Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger? Bockenheimer Landstraße 21 60325 Frankfurt Telefon: 069 97172-0 Telefax: 069 97172-199 Internet: www.hwk-rhein-main.de E-Mail: info@hwk-rhein-main.de

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

10.07.2014 GZ: BA 52-FR 2402-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0907950. Rundschreiben 5/2014 (BA) An alle Kreditinstitute und

10.07.2014 GZ: BA 52-FR 2402-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0907950. Rundschreiben 5/2014 (BA) An alle Kreditinstitute und BaFin Postfach 12 53 53002 Bonn 10.07.2014 GZ: BA 52-FR 2402-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0907950 Bankenaufsicht Hausanschrift: Besanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str.

Mehr

(1) Name der staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder ihr vergleichbaren Hochschule:

(1) Name der staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder ihr vergleichbaren Hochschule: Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Antragsbogen Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der staatlichen

Mehr

Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder

Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder Stand: März 2016 Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 mit Sitz in Mannheim - WKN 587876 - ISIN DE0005878763 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Ich lade hiermit als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Leonardo Venture

Mehr

Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.

Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm WKN 755150 ISIN DE 000 755 150 9 Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Mehr

Rundschreiben 41/71/2007

Rundschreiben 41/71/2007 Dezernat 4 Schulen, Jugend Landschaftsverband Rheinland Dez. 4 50663 Köln An alle Jugendämter Freie und Kommunale Spitzenverbände im Rheinland Landesjugendamt Amt für Verwaltung und erzieherische Hilfen

Mehr

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (Stand )

Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (Stand ) Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (Stand 04.05.16) Maßgeblich für die Einstufung als KMU oder Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere

Mehr

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional

Mehr

Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO. Makler- und Bauträgerverordnung

Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO. Makler- und Bauträgerverordnung MERKBLATT Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO Makler- und Bauträgerverordnung Stand: März 2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn +49 371 6900-1350 +49 371 6900-1333 nora.mehlhorn@chemnitz.ihk.de

Mehr

Geburt eines Kindes mit mindestens einem deutschen Elternteil in Estland

Geburt eines Kindes mit mindestens einem deutschen Elternteil in Estland Geburt eines Kindes mit mindestens einem deutschen Elternteil in Estland Stand: Mai 2016 Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Anzuwendende Vorschriften

Anzuwendende Vorschriften Anzuwendende Vorschriften Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung, Eigenmittel Anlagegrundsätze 124 VAG n.f. Es sind die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen ( 212 ff VAG n.f.) anzuwenden,

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung / Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt

Mehr

Das Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Rechtsdienstleistungsgesetz Das Rechtsdienstleistungsgesetz Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, welches am 1. Juli 2008 in Kraft tritt, wird das alte Rechtsberatungsgesetz ablösen. Es regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Mehr

Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer gemäß 34c Gewerbeordnung (GewO)

Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer gemäß 34c Gewerbeordnung (GewO) (IHK) Industrie- und Handelskammer zu Kiel Bergstraße 2 24103 Kiel Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer gemäß 34c Gewerbeordnung

Mehr

Entwurf eines Rundschreibens

Entwurf eines Rundschreibens Entwurf eines Rundschreibens zu den Anforderungen bei der Bestellung externer Bewerter für Immobilien In diesem Rundschreiben sollen die Anforderungen an die Bestellung des externen Bewerters für Immobilien

Mehr

WWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN

WWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsische Dolmetscherverordnung

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel

Erläuterungen zu Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel Erläuterungen zu Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf Veranlassung von EIOPA

Mehr

Gültigkeit ab WiSe 2014/15 ZULASSUNGSORDNUNG

Gültigkeit ab WiSe 2014/15 ZULASSUNGSORDNUNG 1 ZULASSUNGSORDNUNG für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Design der Hochschule Fresenius, University of Applied Sciences, in der Fassung vom 07.08.2014 Aufgrund des 20 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz

Mehr

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die

Mehr

Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten des 35 WpÜG

Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten des 35 WpÜG Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten des 35 WpÜG Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 die Phoenix Erste Treuhand GmbH, Berlin,

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Hinweise: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierzu Formular

Mehr

Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz

Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz 1. Wo sind die Aufgaben und die Tätigkeiten der Sachverständigen für baulichen Brandschutz geregelt? Sachverständige für baulichen Brandschutz

Mehr

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Vorblatt Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem A. Problem und Ziel Sowohl die Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments

Mehr

Merkblatt: (Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung innerhalb der Europäischen Union)

Merkblatt: (Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung innerhalb der Europäischen Union) Merkblatt: (Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung innerhalb der Europäischen Union) Telefonzeiten: Montag von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr Mittwoch von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr Besuchszeiten (persönliche

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009

Mehr

Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle

Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle BUNDESKARTELLAMT Stand: Juli 2004 GRUNDSATZABTEILUNG Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle Dieses Merkblatt bietet eine Hilfe zum Verständnis der Kompetenzverteilung zwischen EU- Kommission

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

Bekanntmachung. 1 Auftraggeber. 2 Vergabestelle. 3 Angaben zur Leistung

Bekanntmachung. 1 Auftraggeber. 2 Vergabestelle. 3 Angaben zur Leistung Bekanntmachung Untersuchung der Erforderlichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken sowie Planungs- und 1 Auftraggeber Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Mehr

Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer

Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer Kleemannstraße 14 D-93413 Cham Tel.: 0 99 71 / 85 78-0 Fax: 0 99 71 / 80 19 85 email: info@consultor.de home: www.consultor.eu/infobrief.htm Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer

Mehr

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der K+S Aktiengesellschaft am Mittwoch, 12. Mai 2015, 10.00 Uhr, im Kongress Palais Kassel Stadthalle, Holger-Börner-Platz

Mehr

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 20. NOVEMBER 2006 - DEKRET ÜBER DAS STATUT DER SPORTSCHÜTZEN Sitzungsperiode 2006-2007 Dokumente des Parlamentes : 74 (2006-2007) Nr. 1 Dekretvorschlag 74 (2006-2007)

Mehr

Berlin, den 13. Mai 2015 GG 18/2015

Berlin, den 13. Mai 2015 GG 18/2015 Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Entwurf eines Rundschreibens der BaFin zu den Anforderungen bei der Bestellung externer Bewerter für Immobilien Berlin, den 13. Mai 2015 GG 18/2015 Ansprechpartner:

Mehr

KURZBEZEICHNUNG BESCHREIBUNG UMSETZUNG IN FL

KURZBEZEICHNUNG BESCHREIBUNG UMSETZUNG IN FL RICHTLINIE 2006/48/EG (es sei denn RL 2006/49/EG ist explizit genannt) KURZBEZEICHNUNG BESCHREIBUNG UMSETZUNG IN FL Standardansatz Art. 80 Abs. 3, Anhang VI, Teil 1, Ziff. 24 Art. 80 Abs. 7 Art. 80 Abs.

Mehr

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Mehr

Wahl der Abgeordneten des 7. Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009

Wahl der Abgeordneten des 7. Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 Wahl der Abgeordneten des 7. Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Bekanntmachung des Landeswahlleiters des Freistaates

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen Eingegangen am PLZ, Ort, Datum Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat Fachservice Sicherheit, Ordnung und Verkehr Koblenzer Straße 73 57072 Siegen Die Genehmigung wird beantragt für: Bitte beachten Sie

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Vorbereitung auf Solvency II: Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit

Vorbereitung auf Solvency II: Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit Page 1 of 5 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Meldungen Aufsicht Vorbereitung

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 10. Juli 2014 Nr. 67/2014 I n h a l t : Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang für die Masterstudiengänge Human-Computer Interaction (HCI) der Universität Siegen Vom

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum

Mehr

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt: HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE GEMÄß 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG In der Einberufung zur Hauptversammlung finden sich bereits im Abschnitt Teilnahmebedingungen Hinweise zu den

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG

Häufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG Häufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG Fragen und Antworten (Frequently Asked Questions - "FAQs") zu 37v ff. WpHG nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrictlinie-Änderungsrichtlinie

Mehr

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD)

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) Stand: 17. März 2014 STAND 17.03.2014 SEITE 1 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BEMERKUNGEN... 3 I. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN VERTRIEB

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Antrag einer ausländischen Anwältin bzw. eines ausländischen Anwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

Antrag einer ausländischen Anwältin bzw. eines ausländischen Anwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Antrag einer ausländischen Anwältin bzw. eines ausländischen Anwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ( 206 BRAO) Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Freiligrathstr. 25 40479 Düsseldorf Anlagen:

Mehr

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, 50 Abs. 2 SEAG, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, 50 Abs. 2 SEAG, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. Ordentliche Hauptversammlung der Allianz SE, München, am Mittwoch, 4. Mai 2016, um 10.00 Uhr in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 398 2015 Verkündet am 14. April 2015 Nr. 95 Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Inklusive Pädagogik (M. Ed.) an der Universität

Mehr

Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG); Neuregelung Optionspflicht

Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG); Neuregelung Optionspflicht Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Kreisverwaltungen Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte

Mehr

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung für EU (EWR)- und Drittstaaten

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung für EU (EWR)- und Drittstaaten Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V Abteilung 1 Landesprüfungsamt für Heilberufe Erich-Schlesinger-Str. 35 18059 Rostock allg. Kontakt

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

R 3/99. An alle zum Direktversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen

R 3/99. An alle zum Direktversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen R 3/99 An alle zum Direktversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen a) mit Sitz im Inland b) mit Sitz außerhalb der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder

Mehr

Hinweisblatt Einzelkaufleute

Hinweisblatt Einzelkaufleute Hinweisblatt Einzelkaufleute Nachträgliche Nachträgliche Antragstellung Antragstellung für für die die Begrenzungsjahre Begrenzungsjahre 2015, 2015, 2016 2016 und und 2017 2017 Fehler! Verweisquelle konnte

Mehr

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stand: 30.10.2014 Quelle: IHK Lüneburg Hinweis: Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen

Mehr

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT Sofern ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt, also ein Vertrag, 1. der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von

Mehr