34. Deutscher Krankenhaustag MEDICA November Update Controlling Pflege
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- Walter Dunkle
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1 34. Deutscher Krankenhaustag MEDICA November 2011 in Düsseldorf RA Kai Tybussek
2 Ihr Referent: Kai Tybussek, Rechtsanwalt RA Kai Tybussek AG WPG Moskauer Straße Düsseldorf Tel.: Mobil: Fax.: Position Senior Manager Teamleiter Gesundheitswesen, Pflege und Sozialwirtschaft, Legal AG in Düsseldorf Berufserfahrung Rechtsanwalt / Prokurist bei BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (6 Jahre) Rechtsanwalt / Prokurist bei Dres. Lauter, Otte, Knorr Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln (6 Jahre) Tätigkeit für ein mittelständisches Medienunternehmen (4 Jahre) Rechtliche Beratung von stationären und ambulanten Gesundheits-, Altenhilfe- und Behinderteneinrichtungen sowie von Unternehmen mit sozialer, mildtätiger oder kirchlicher Zweckbestimmung und von Wohlfahrtsverbänden, sog. Komplexeinrichtungen und Stiftungen Autor diverser Veröffentlichungen in Fachzeitschriften sowie regelmäßiger Referent auf Kongressen und Seminarveranstaltungen Stellv. Vorsitzender des DVKC e.v. - Management und Controlling - in der Gesundheitswirtschaft, Berlin M bil 6 6 Lehrbeauftragter Duale Hochschule Baden-Württemberg Studiengang BWL - Gesundheitswesen & soziale Einrichtungen: Management von Betrieben der Sozialwirtschaft kai.tybussek@de.pwc.com
3 Agenda 1. Bestandsaufnahme: Wo steht der Pflegemarkt wirtschaftlich? - RWI Pflegeheim Rating Report Pflegestatistik des Bundes und der Länder 2. Neue BSG-Rechtsprechung zu Pflegesatzverhandlungen - Anerkennung von Qualitätsunterschieden in der Pflege - Zweigliedriges Prüfmuster 3. Neue BSG-Grundsätze zur Berechnung der Investitionskosten - Was bisher bekannt ist durch den Terminsbericht - Was könnte die (noch ausstehende) Urteilsbegründung bringen? Seite3
4 Das Wachstum des Gesundheitsmarkts bedingt eine positive Wertschöpfungsentwicklung* Wertschöpfungsentwicklung (Mrd. ) Gesundheitswirtschaft Gesundheitswesen Pflege *Quelle: Institut t der deutschen Wirtschaft, Köln (2011) Seite4
5 Die Pflege ist ein Wachstumsmarkt Im Jahr 2011 sind ca. 2,5 Mio. Menschen in Deutschland pflegebedürftig (2009 = 2,34 Mio.) Marktvolumen stationärer und ambulanter Pflege: 2011 = ca. 33 Mrd. (2009 = ca. 30 Mrd. ) Anteil am Gesundheitsmarkt in 2009: 11 % (1997 = 8,6 %) Neue Höchstwerte in 2009: über Heime mit ca Betten Seite5
6 Die Branche wird immer stärker privatisiert (1/2) Platzverteilung stationär (2004) Platzverteilung stationär (2009) 9% 7% 60% 31% 57% 36% Öffentlich-rechtlich Privat Freigemeinnützig Öffentlich-rechtlich Privat Freigemeinnützig Seite6
7 Die wirtschaftliche Lage der Pflegeheime ist relativ gut (1/2) Jahr % Grüner Bereich 17% Geringe wirtschafliche Probleme 69% Roter Bereich (erhöhte Insolvenzgefahr) Seite7
8 Die wirtschaftliche Lage der Pflegeheime ist relativ gut (2/2) 90 % der Einrichtungen wiesen 2009 mind. einen ausgeglichenen Jahresüberschuss aus; private Einrichtungen eher als öffentlich-rechtliche Heime Obwohl sich die Lage zwischen 2006 und 2009 leicht verschlechtert hat, bleibt die durchschnittliche EBITDAR*-Marge bei 14% Wirtsch. Lage nach Trägern 100% 80% 60% 40% 20% 0% 100% 80% 60% % 20% 0% Verteilung Jahresüberschuss JU > +1% JU -1% bis +1% 40% JU < -1% Seite8
9 Die Pflege kämpft mit wachsender Personalknappheit Beschäftigte arbeiten in der Pflege (2011) Diese repräsentieren Vollzeitäquivalente Davon sind nur ca Pflegefachkräfte Es besteht akuter Bedarf an weiteren Arbeitsplätzen, obwohl zwischen 1999 und 2009 fast Stellen geschaffen wurden Erste Anzeichen des Mangels: Zahl der gemeldeten offenen Stellen im März 2011 doppelt so hoch wie noch 2007 Seite9
10 Bürokratisierung verursacht Kosten und bindet personelle Ressourcen Zunehmende Regulierungs- und Kontrolldichte Wachsende Berichtspflichten Doppelprüfungen durch Heimaufsicht und MDK Neue Nachweispflichten bei Entgeltverhandlungen Höhere Kosten Geringere personelle Ressourcen Seite10
11 Neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Entgeltverfahren Das BSG gibt seine Rechtsprechung in folgenden Punkten auf: - Die Ermittlung eines Marktpreises durch den externen Vergleich - Es kommt auf die Gestehungskosten der Einrichtung grundsätzlich nicht an Das BSG geht nunmehr von folgenden Grundsätzen aus - Grundlage sind die von der Einrichtung kalkulierten voraussichtlichen Kosten - Diese Kosten werden einem zweifachen Prüfungsverfahren unterzogen 1. Stufe: Prüfung der Plausibilität der einzelnen Kostenansätze 2. Stufe: Prüfung der Leistungsgerechtigkeit der verlangen Entgelte durch Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen Das BSG erkennt an, dass die Pflegeleistungen von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich sein können, und gibt die Auffassung auf, die Pflegeleistungen seien weitgehend standardisiert Seite11
12 Stärker differenzierte Entgelte in den einzelnen Einrichtungen nach den Urteilen des BSG Im Gegensatz zur Vereinheitlichung der Pflegesätze durch die Marktpreise in der Vergangenheit ist auf möglichst ausdifferenzierte und den Einrichtungsbesonderheiten Rechnung tragende Vergütungen g abzustellen Differenzierungen sind insbesondere möglich, - bei besonders personalintensiven i Betreuungserfordernissen - besonderen Leistungsangeboten zugunsten der Heimbewohner - in höherer Pflegequalität zum Ausdruck kommender höherer Personalschlüssel Leistungen, mit denen man sich von anderen Einrichtungen abhebt, müssen Niederschlag finden in den mit der Vergütungsvereinbarung zu beschreibenden Leistungs- und Qualitätsmerkmalen Seite12
13 Vorgaben des Gesetzgebers in den Begründungen zu den Pflegereformgesetzen Durchschnittswertmodelle wie das Standardpflegesatzmodell sind nicht gewollt, weil: - Anhand des konkreten Pflege- und Betreuungsbedarfs seiner Bewohner ist die personelle Ausstattung des Heims einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter i festzulegen - Maßgebend ist individuell auf die einzelne Einrichtung abzustellen - Auf Grund von Besonderheiten der Bewohner kann von in Landesrahmenverträgen verbindlich vereinbarten Personalanhaltszahlen/ Personalrichtwerten abgewichen werden In heimrechtlichen Vorschriften vorgegebene Fachkraftquoten dürfen nicht als Obergrenze verstanden werden Seite13
14 1. Stufe: Plausibilitätskontrolle der Prognose der Einrichtung Ausgangspunkt ist der in der Sozialrechtsprechung anerkannte Grundsatz - Eine abgeschlossene Vergütungsvereinbarung bzw. ein bestandskräftiger Schiedsspruch tragen eine Vermutung der Richtigkeit - Abweichungen nach oben oder nach unten bedürfen einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung Die Vergütungsforderung ist zu belegen mit einer plausiblen und nachprüfbaren Darlegung der kalkulierten Gestehungskosten Die Pflegekassen haben diese Unterlagen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert darzulegen - Was nach ihrer Prüfung nicht plausibel oder nicht schlüssig erscheint - Ein mehrfacher Meinungsaustausch ist denkbar, um Zweifel zu beseitigen Seite14
15 Fehlerhafte Kalkulation der bisher vereinbarten Entgelte Das BSG erkennt in seinen Grundsatzentscheidungen vom 29. Januar 2009 ausdrücklich an, dass der Einwand unrichtiger Kalkulationen der Vergangenheit g bei Vergütungsverhandlungen g g nicht, wie in der Praxis bisher üblich, unbeachtet bleiben darf Dazu heißt es wörtlich Nicht von vornherein als unplausibel ausgeschlossen ist auch die Erhöhung von Kostenansätzen, die in den Vorjahren auf Grund fehlerhafter f Kalkulation oder sogar bewusst - etwa um Marktsegmente zu erobern - zu niedrig angesetzt worden sind; im letzteren Fall besteht allerdings eine besonders substantiierte Begründungspflicht des Pflegeheims. Seite15
16 Plausibilität von Kostensteigerungen im Personalbereich Die Plausibilität ist immer gegeben - wenn sich die Personalkostensteigerungen begrenzen auf die normale Lohnsteigerungsrate gegenüber den Personalkosten der letzten Vereinbarung Eine über die normale Lohnsteigerungsrate hinausgehende Erhöhung der Personalkosten kann plausibel sein, wenn - bisher vereinbarte Entgelte nicht kostendeckend waren - der Personalschlüssel verändert wurde - die Fachkraftquote erhöht wurde Seite16
17 Plausibilität von über normale Lohnsteigerungsraten hinausgehende Kostenansätze für Löhne Die Gegenüberstellung von vertraglich geschuldeten Löhnen mit den Einnahmen aus den Pflegesätzen und Entgelten für U + V nach Abzug der Sachkosten ergibt ein Defizit, möglichst bezogen auf Lohnarten Es erfolgt der Nachweis, dass trotz dieser Finanzierungslücke der Heimbetrieb aufrecht erhalten werden konnte durch - Nichtzahlung hl von Lohnbestandteilen wie Weihnachts- h und/oder d Urlaubsgeld - teilweisen Lohnverzicht oder Stundung - Kreditaufnahme - Eigenkapital oder eigenkapital ersetzende Mittel Nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg kann ein Heim nicht längere Zeit mit unterdeckten unterdeckten Kosten arbeiten Seite17
18 Erhöhte Kosten durch Aufstockung des Personals Es ist nachvollziehbar darzulegen: - Wegen der Bewohner anfallende besonders zeitintensive Hilfen z. B. auf Grund der Leistungen nach den Modulen 2, 3 und 6 - Zahlenmäßig nicht ausreichendes Personal wegen des bisher vereinbarten Personalschlüssels - Auf Grund des nachgewiesenen Zeitaufwandes ist der Personalbedarf zu berechnen Ob die Kosten des zusätzlich verlangten, manchmal schon eingestellten, Personals in den neuen Entgelten Berücksichtigung finden, ist keine Frage der Plausibilität, sondern eine der Wirtschaftlichkeit Seite18
19 Erhöhte Kosten im Personalbereich durch Erhöhung der Fachkraftquote Es ist der Nachweis zu führen, dass die bisherige Fachkraftquote nicht ausreicht - wegen Veränderung des Bewohnerklientels - infolge Anpassung der über das übliche Maß hinausgehenden Pflege- und Betreuungsanforderungen der Bewohner (Hinweis auf Module 2,3 und6) Hier beruft man sich auf die Begründung zum PQsG, in der es heißt: - Die derzeitige Regelung in der Heimpersonalverordnung hat den Nachteil, dass die Regelvorgabe g einer Fachkraftquote von 50 % des Betreuungspersonals in Vergütungsverhandlungen als Obergrenze angesehen wird - Durch die in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung festzulegende Fachkraftquote soll sichergestellt werden, dass je nach den konkreten Leistungserfordernissen des einzelnen Pflegeheims auch eine höhere Fachkraftquote (z.b. von 60, 70 oder 80 %) als verbindlicher Maßstab für die Bemessung der Pflegesätze zu Grunde zu legen ist Seite19
20 2. Stufe: Prüfung der Leistungsgerechtigkeit Nachvollziehbar prognostische Gestehungskosten sind nur dann leistungsgerecht, wenn sie dem Vergütungsvergleich mit anderen im Wesentlichen gleichartigen Einrichtungen standhalten Pflegesätze und Entgelte sind an dem allgemein erforderlichen Aufwand für die individuellen Besonderheiten des Pflegeheims im Einzelfall auszurichten Maßstab ist also der generalisierte Vergütungsbedarf des Heimes insbesondere für die Erbringung der in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale l Seite20
21 Leistungsgerechtigkeit Leistungsgerechtigkeit, also wirtschaftliche Betriebsführung, kann unterstellt werden - wenn die verlangen Entgelte unter oder im unteren Drittel der zum Vergleich herangezogenen g Entgelte liegen Liegen die geforderten Entgelte darüber, kann die Forderung leistungsgerecht sein, wenn der nachvollziehbar prognostizierte höhere Aufwand wirtschaftlich angemessen ist Gründe dafür können sein - besondere personalintensive Betreuungserfordernisse - in der Pflegequalität zum Ausdruck kommender höherer Personalschlüssel - Lage und Größe der Einrichtung, wenn sich dadurch wirtschaftliche Nachteile gegenüber der Lage oder Größe anderer Einrichtungen ergeben - Höherer Personalkostenaufwand durch Einhaltung einer Tarifbindung oder Zahlung ortsüblicher Löhne Seite21
22 Wonach bestimmt sich das untere Drittel? Das BSG nimmt in seinen neuen Grundsatzurteilen zum externen Vergütungsvergleich ausdrücklich Bezug auf 35 SGB V und bestimmt das untere Drittel nach der so genannten Intervallmethode - Ermittlung der Entgeltdifferenz zwischen teuerstem und günstigstem vergleichbaren Pflegeplatz - Differenz durch 3 teilen - Das Ergebnis zum Entgelt des günstigsten Pflegeplatzes addieren Beispiel: Günstigster Pflegeplatz Stufe I 60 Teuerster Pflegeplatz Stufe I 72 Differenz 12 Geteilt durch 3 4 Unteres Drittel 64 Seite22
23 Ermittlung der Leistungsgerechtigkeit durch den externen Vergütungsvergleich Die Kostenträger haben alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die einen Vergleich der geforderten Entgelte mit den Einrichtungen anderer Einrichtungen ermöglicht - Der externe Vergütungsvergleich kann sich nicht nur in dem Vergleich der Pflegesätze in den einzelnen Pflegestufen und der Entgelte für U + V erschöpfen - Die Gründe, die ein Überschreiten des unteren Drittels rechtfertigen, finden sich einerseits in einzelnen Kostenansätzen wieder, z. B. bei höheren Lohnkosten infolge Tarifbindung oder wegen besonderer Betreuungserfordernisse höherer Qualifikation des Personals oder notwendigen höheren Sachkosten Müssen Entgelte oberhalb des unteren Drittels gerechtfertigt werden - Die Einrichtung hat im einzelnen die Gründe anzugeben und zu belegen, die die höhere Vergütung angemessen erscheinen lassen - Dazu haben die Kostenträger nach Maßgabe ihrer - notfalls noch zu beschaffenden Marktkenntnis Stellung zu nehmen Seite23
24 Erfahrungen mit der vom BSG eingeleiteten Wende in den Pflegesatzverhandlungen Werden Tariflöhne anerkannt - Führt das zu erheblichen Entgeltsteigerungen, da in der Vergangenheit Tariflöhne nicht durchgesetzt wurden oder werden konnten, kann eine maßvolle, aber deutliche Steigerung durchgesetzt werden (auf Mitbewerber achten!) Bei sehr differenziertem Bewohnerklientel Abteilungen mit vergleichbarem Hilfebedarf bilden und gesonderte Entgelte vereinbaren Gegenargumente bei Einwand der Überversorgung - Der Gesetzgeber akzeptiert in der Begründung zum Pflege- Weiterentwicklungsgesetz, dass eine über das Mindestmaß hinausgehende Qualität vereinbart wird - Leistungen, die auf der Grundlage der Module 2, 3 und 6 erbracht werden, sind pflegewissenschaftlich als pflegerelevant anerkannt und gehören zur heimmäßigen Versorgung der Bewohner Seite24
25 Neue BSG Urteile zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten geförderter Einrichtungen BSG Urteile vom mit den Aktenzeichen -B 3 P 4/10 R - - B 3 P 2/11 R - - B 3 P 3/11 R - -B 3 P 6/10 R - Die Entscheidungen mit Begründungen liegen noch nicht vor Bisher existiert nur der Terminbericht der Pressestelle des BSG vom Keine offizielle Medieninformation, die i.d.r. detaillierter ist als der Terminbericht Nachfolgende Informationen unter Vorbehalt Seite25
26 Umlagefähigkeit nach 82 Abs. 3 SGB XI - Grundsatz Umlagefähig sind bereits angefallenen Aufwendungen, die die Infrastruktur der Pflegeeinrichtung betreffen die nicht durch die Vergütung nach 82 Abs. 1 SGB XI (Pflegesätze und Entgelte für U + V) abgedeckt sind die die Einrichtungsträger g nach 82 Abs. 2 SGB XI selbst tragen sollen Nr.2.: Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken Nr. 4.: Aufwendungen für den Anlauf oder die innerbetriebliche Umwandlung von Pflegeeinrichtungen Nr. 5.: Aufwendungen für die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben Die gesetzliche Formulierung (angemessenes Entgelt/Aufwendungen) weist auf eine bloße rechnerische Umlage der als betriebsnotwendig anzuerkennenden und tatsächlich angefallenen Kosten hin Seite26
27 Grundstücksbezogene Kosten 82 Abs.2 Nr.2 SGB XI: Genereller Ausschluss einer Refinanzierung durch Umlage nach 82 Abs. 3 SGB XI Diese Kosten sind in 82 Abs. 3 SGB XI nicht aufgeführt Grund und Boden unterliegen keinem Wertverzehr durch Benutzung Das Grundstück steht selbst bei Betriebsaufgabe oder Betriebsverlagerung g dem Träger vollständig zur Verwertung zur Verfügung Umlagefähig sind diese Kosten jedoch bei Aufwendungen für Grundstücke, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen Angesprochen sind hier zunächst allerdings nur Grundstücksmiete Erbbauzinsen Seite27
28 Fiktive Eigenkapitalzinsen Fiktive Eigenkapitalzinsen (auch Fremdkapitalkosten) für die Erschließungskosten des Grundstücks sind nicht umlagefähig, 82 Abs.2 SGB XI Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Erschließung des in Ausübung des Erbbaurechts genutzten Grundstücks Bei den Erschließungskosten werden also im Eigentum stehendes Grundstück und auf Grund eines Erbbaurechts genutztes Grundstück gleichgestellt Eine Begründung dafür ergibt sich aus dem Terminbericht nicht Seite28
29 Fiktive Eigenkapitalzinsen Über den Erwerb und die Erschließung hinausgehend eingesetztes Eigenkapital für Fremdgrundstücke ist zu berücksichtigen Nicht bei der Investitionskostenumlage Diese Aufwendungen sind dem Vergütungsinteresse g des Trägers zuzurechnen und wie ein sonstiger Unternehmergewinn im Rahmen der Ansprüche nach 82 Abs. 1 SGB XI zu verfolgen Seite29
30 Nicht umlagefähig nach 83 Abs. 3 SGB XI Rechnungspositionen, die auf Erzielung von Betriebsüberschüssen bzw. Kapitalrücklagen gerichtet sind Rückstellungen für künftige Investitionen wie Ersatzbeschaffungen und Neuanschaffungen Pauschalierte Instandhaltungspauschale Pauschalierte Instandsetzungspauschale Der Gesetzgeber definiert die Ansprüche nach 82 Abs.1 SGB XI als Ansprüche auf leistungsgerechte Vergütung bzw. als angemessenes Entgelt die Ansprüche nach 82 Abs.3 SGB XI Ersatz von Aufwendungen Unter Aufwendungen sind nur tatsächlich angefallene Kosten zu verstehen Seite30
31 Zustimmungsbescheide nach 82 Abs.3 SGB XI Die Laufzeit von Zustimmungsbescheiden ist grundsätzlich zeitlich zu begrenzen maßgeblicher Zeitraum ist i.d.r. das Rechnungsjahr in begründeten Einzelfällen sind längere oder auch kürzere Laufzeiten möglich Der Auslastungsgrad darf nicht pauschal festgelegt werden, etwa auf 95 %, wie in vielen Bundesländern die tatsächlichen Gegebenheiten sind zu ermitteln, grundsätzlich anhand des Vorjahres Seite31
32 Bestandsschutz In den Bundesländern sind in Gesetzen oder in Verordnungen, auch in Rahmenvereinbarungen, Pauschalen festgelegt für Instandhaltung Instandsetzung Eigenkapital Belegungsquoten Aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit können diese Bestimmungen bis Ende 2012, aber nicht darüber hinausgehend, als mit dem Bundesrecht vereinbar angesehen werden Seite32
33 Betroffene Einrichtungen Grundsätzlich zunächst Einrichtungen, die eine Objektförderung erhalten haben oder erhalten Möglicherweise auch Einrichtungen, die eine personenbezogene Förderung (Pflegewohngeld) erhalten Nach dem BSG handelt es sich bei dieser Förderung um eine Sozialleistung sui generis, die der Anwendung des 82 Abs. 3 SGB XI entgegensteht Nach 9 SGB XI in seiner neuen Fassung kann das Landesrecht diese Förderung als Förderung i.s.d. 82 Abs.3 SGB XI bestimmen Seite33
34 Betroffene Einrichtungen Nicht geförderte Einrichtungen Bei Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten der gesonderten Berechnung Bei Differenzen mit Bewohnern oder der Heimaufsicht über die Höhe der gesonderten Berechnung - Der Begriff Aufwendungen steht gleichlautend in 82 Abs. 3 und 4 SGB XI - Auch bei einer nicht geförderten Einrichtung bleibt das Grundstück bei Aufgabe der Einrichtung wertmäßig erhalten Seite34
35 Weitere Fragen? Gern. Ihr Kai Tybussek Rechtsanwalt Senior Manager, Tax & Legal Tel.: PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. In diesem Dokument bezieht sich "" auf die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Gesellschaft.
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