Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

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1 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 1. Einleitung Die Menschenrechte sind universal und unteilbar. Der World Report on Disability, den die Weltgesundheitsorganisation und die Weltbank im Juni 2011 veröffentlicht haben, weist darauf hin, dass Menschen mit verschiedenen Behinderung 15 % der Weltbevölkerung ausmachen. Zwar haben diese Menschen dieselben Menschenrechte wie alle anderen Menschen. Sie werden aber oft vergessen, ausgegrenzt und diskriminiert. Deshalb sahen sich die Staaten veranlasst, Massnahmen zu ergreifen, damit die Menschenrechte von Menschen mit Behinderung effektiv gewährleistet werden. Ab 2001 haben die Vereinten Nationen begonnen, an einem Ubereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung zu arbeiten. Die UNO Generalversammlung hatte ein Ad hoc Kommittee mit der Erarbeitung eines Vorschlags für ein solches Übereinkommen beauftragt. Am 13. Dezember 2006 hat die UNO Generalversammlung einstimmig das Ubereinkommen uber die Rechte von Menschen mit Behinderung verabschiedet. Es ist das erste verbindliche UNO-Instrument, welches sich spezifisch den Rechten von Menschen mit Behinderung widmet, und auch das erste Menschenrechtenübereinkommen, welches die Vereinten Nationen im neuen Millenium verabschiedeten. Das Übereinkommen tratt im Mai 2008, am 30. Tag nach Hinterlegung der 20. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, in Kraft. Am 20. Juni 2014 hatten 147 Parteien der Ubereinkommen ratifiziert, und 158 hatten es untergeschrieben. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen hatten 82 Parteien ratifiziert, und 92 hatten es untergeschrieben. Die Schweiz ist dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung am 15. April 2014 beigetreten. Für sie ist es am 15. Mai 2015 in Kraft getreten. Während der Erarbeitung des Übereinkommens wurde über einige Themen gestritten, so zum Beispiel: Heisst Gleichanerkennung vor dem Recht, und volle Handlungsfahigkeit automatisch, dass bestehende Gesetze und Verordnungen, die Vormundschaft und Beistandschaft erlauben, geändert oder aufgehoben werden müssen? Der Text des heutigen Artikels 12 der Konvention könnte so oder so ausgelegt werden. Deshalb war auch ein General Comment zu dieser Bestimmung dringend nötig. Es handelt sich um einen Kommentar, den der Ausschuss schreibt über Konventionsbestimmungen, um deren Tragweite zu konkretisieren. Die Vertragsstaaten sollen diese Comments berücksichtigen bei der Umsetzung der Konvention. Eine weitere Frage, die bei der Erarbeitung der Konvention zu Auseinandersetzungen führte, war, ob das Übereinkommen besondere Bestimmungen enthalten solle, die sich dem Thema Frauen oder Kinder mit Behinderung widmen. Strittig war zudem auch die Frage der Monitoringmechanismen. Am Ende wurden entsprechende Artikeln in den Text des Übereinkommens integriert. Politisch sehr umstrittenen waren die Referenzen zu den besetzten Gebieten in Artikel 11 sowie zur Sexualität in Artikel 23. Diese hat man in der Endversion des Textes schliesslich ausgelassen. 2. Kern des Übereinkommens Aus streng juristischer Perspektive könnte man schon sagen dass die Artikeln 1- Zweck, 4- Allgemeine Verpflichtungen, und 5- Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, den Kern

2 der Übereinkommen bilden. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (Artikel 1, Satz 2). Das Problem liegt nicht bei der Person, sondern vor allem in der Gesellschaft. Zweck der Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Artikel 1, Satz 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern (Artikel 4, Satz 1). Die Vertragsstaaten sind unmittelbar verpflichtet, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung zu schutzen. Behörden müssen aktiv für die Umsetzung der Konvention sorgen, damit niemand Personen, Organisationen oder private Unternehmungen- aufgrund einer Behinderung diskriminiert. Die Vertragsparteien müssen insbesondere alle bestehende Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen, ändern oder aufheben (Artikel 4, Satz 1 (b) ). Die Konvention legt viel Wert darauf, die Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design (Artikel 4, Satz 1 (f) ), sowie die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern (Artikel 4, Satz 1 ( i) ). Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Massnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen (Artikel 4, Satz 2). Ein wichtiger Punkt ist weiter: Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschliesslich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein (Artikel 4, Satz 3). Für die Schweiz von Bedeutung ist, dass Artikel 4, Satz 5 explizit vorsieht, dass die Bestimmungen der Konvention ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats gelten. Die Kantone sind somit in ihrem Kompetenzbereich auch unmittelbar verpflichtet, die Konvention umzusetzen. Die Vertragsstaaten werden durch die Konvention verpflichtet, jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu verbieten sowie Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren, unabhängig davon, aus welchen Gründen diese erfolgt (Artikel 5, Satz 2). Also auch, wenn Private Menschen mit

3 Behinderung diskriminieren. Weiter werden die Vertragsstaaten durch die Konvention verpflichtet, angemessene Vorkehrungen ( reasonnable accomodation ) zu treffen, um die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung sowie die Beseitigung von Diskriminierung zu gewährleisten (Artikel 5, Satz 3). Besondere Massnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens (Artikel 5, Satz 4). 3. Frauen mit Behinderung, Kinder mit Behinderung Die Übereinkommen legt viel Wert auf die besondere Situation der Frauen und Kinder mit Behinderung. Zwei besondere Bestimmungen, Art. 6 und 7, schreiben allgemein vor, dass Massnahmen zur Gleichstellung dieser zwei Gruppen sowie zu ihrer Inklusion in die Gesellschaft zu ergreifen sind. Zudem werden die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderung in weiteren Bestimmungen der Konvention erwähnt, so in den Artikeln wie 13 (Zugang zur Justiz), 16 (Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch), 23 (Achtung der Wohnung und Familie), 24 (Bildung), und 28 (angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz) auch. Laut Konvention anerkennen die Vertragsstaaten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind. Sie werden von der Konvention verpflichtet, diesbezüglich Massnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt geniessen können (Artikel 6, Satz 1). Insbesondere ist ihre Autonomie zu stärken (Artikel 6, Satz 2). Der Ausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bereitet zur Zeit ein General Comment zum Thema Frauen und Madchen mit Behinderung vor. Artikel 7 schreibt vor das die Vertragsstaaten alle erforderlichen Massnahmen treffen sollen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten geniessen können. Bei allen Massnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. 4. Bewusstseinsbildung und Zugänglichkeit Von zentraler Bedeutung in der Konvention sind weiter auch die Themen Bewussteinsbildung (Art. 8) sowie die Zugänglichkeit (Art. 9), da ohne sie Menschen mit Behinderung keine echte Moglichkeit haben, gleichberechtigt und autonom an der Gesellschaft teilzunehmen. Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, müssen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen treffen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten (Artikel 9, Satz 1). Artikel 9 führt sehr detailliert die Massnahmen auf, welche zur Sicherstellung der Zuganglichkeit zu

4 ergreifen sind. Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat ein General Comment über Art. 9/Zugänglichkeit in April 2014 adoptiert. 5. Maasnahmen fur Verwirklichung der bürgerlichen und politischen Rechte Menschen mit Behinderung Die Konvention schreibt detailliert die Massnahmen vor, welche zur Verwirklichung der verschiedenen bürgerlichen und politischen Rechte von Menschen mit Behinderung von den Staaten zu ergreifen sind, in folgenden Bestimmungen: Artikel 10: Recht auf Leben Artikel 11: Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen Artikel 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht- hier sind volles Handlungsfahigkeiten und Unterstuztungmaasnahmen fur Ausubung der Handlungsfahigkeiten stark akzentiert Artikel 13: Zugang zur Justiz Artikel 14: Freiheit und Sicherheit der Person Artikel 15: Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Artikel 16: Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Artikel 17: Schutz der Unversehrtheit der Person Artikel 18: Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit Artikel 21: Recht der freien Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen Artikel 22: Achtung der Privatsphäre Artikel 23: Achtung der Wohnung und der Familie Artikel 29: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben 6. Maasnahmen fur Verwirklichung der wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Menschen mit Behinderung Die Ubereinkommen schreibt sehr detailliert die Massnahmen vor, welche für die Verwirklichung der verschiedenen wirtschaftlichen, soziale und kulturellen Rechte der Menschen mit Behinderung vor nötig sind, und zwar in folgenden Bestimmungen: Artikel 24: Bildung hier steht ein inklusives Bildungssystem im Zentrum Artikel 25: Gesundheit Artikel 27: Arbeit und Beschäftigung- hier ist die Beschäftigung auf einem offenen Arbeitsmarkt im Zentrum. Artikel 28: Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

5 Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport 7. Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft, Persönliche Mobilität, und Habilitation und Rehabilitation Die meisten Rechte und Verpflichtungen der UNO-Behindertenrechtskonvention finden sich auch in den anderen UNO-Menschenrechtsübereinkommen, einfach nicht spezifisch im Hinblick auf die Bedürfnisse dieser Gruppe formuliert. Allerdings enthält die Konvention ein paar Bestimmungen, die sich nicht in anderen Übereinkommen finden und die spezifisch Themen aufgreifen, die für Menschen mit Behinderung besonders relevant sind. Es handelt sich um Unabhängige Lebensfuhrung (Selbsbestimmtes Leben) und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 19), Persönliche Mobilität (Artikel 20) und Habilitation und Rehabilitation (Artikel 26). Artikel 19 schreibt vor, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Menschen mit Behinderungen sollten Zugang haben zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschliesslich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist. 8. Massnahmen für die Umsetzung des Übereinkommens Das Übereinkommen schreibt selber vor, welche Massnahmen nötig sind für seine Umsetzung. Dazu gehören namentlich Statistik und Datensammlung (Artikel 31), denn man weiss heute noch zu wenig, unter welchen Bedingungen Menschen mit Behinderung leben, Internationale Zusammenarbeit (Artikel 32), und Innerstaatliche Durchführung und Überwachung (Artikel 33). Letztere Bestimmung ist besonders wichtig. Zudem unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen die Vertragsstaaten nach Massgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens eine Struktur, die, je nachdem, was angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschliesst. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Artikel 33, Satz 2). Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozess einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil (Artikel 33, Satz 3). 9. Internationale Überwachung: Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Auch international wird die Umsetzung der Konvention überwacht, so verlangt sie es. Geschaffen hat sie den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem ich als Mitglied angehöre. MitgliederInnen des Auschusses sind 18 unabhängige ExpertInnen, spezialisiert auf dem Gebiet der Menschenrechte von Menschen mit Behinderung. Sie kommen aus verschieden Regionen des Welt, verschiedenen Juristischen Systemen und

6 Kulturen. Der Ausschuss tagt zweimal pro Jahr in Genf. Die Mitglieder des Ausschusses prüfen die Berichte Vertragsparteien über den Stand der Umsetzung der Konvention, führen Dialog mit ihnen, und adoptieren anschliessend Concluding Observations für Vertragsparteien (Empfehlungen, was der Staat zu tun hat). Sie erarbeiten auch General Comments, und können auch Individuellen Beschwerden überprufen unter dem Fakultativprotokol zur Konvention (gilt nicht in der Schweiz). Mitglieder des Ausschusses sind zurzeit ExpertInnen aus Australien, Chile, Danemark, Deutschland, Ecuador, Gross Britanien, Guatemala, Jordanien, Kenia, Mexiko, Serbien, Spanien, Sudkorea, Thailand, Tunisien, Turkei, Uganda und Ungarn. Bis April 2014 hat der Ausschuss die Berichte folgender Länder überprüft: Argentinien, Aserbaidschan, Australien, China, Costa Rica, El Salvador, Osterreich, Paraguay, Peru, Spanien, Schweden, Tunisien und Ungarn. Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat zwei General Kommentare in April 2014 adoptiert- eins uber Handlungsfahigkeit (Artikel 12 die Übereinkommen) und ein anderes über Zugänglichkeit (Artikel 9). Der Ausschuss hat auch soweit 6 Individuelle Beschwerden überprüft. Bei zwei Beschwerden ging es um das Thema Arbeit, bei einer um das Thema Zugänglichkeit. Bei einer Beschwerde handelte es sich um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen, Gesundsheitschutz und Rehabilitation, bei einer weiteren standen die Teilhabe am Politischen Leben und die Handlungsfähigkeit im Zentrum. Inhalt der zuletzt vom Ausschuss behandelten Beschwerde waren Freiheit und Sicherheit der Person, sowie Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, Gesundheitschutz und Rehabilitation. Dr Damjan Tatic

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