FÜR DAS LAND HESSEN 2017 MONTAG, 2. JANUAR Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Spielberg und Waldensberg...

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1 ISSN D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2017 MONTAG, 2. JANUAR 2017 Nr. 1 Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland Höherstufung zum Honorargeneralkonsul; Herr Maximilian Hunzinger, Honorarkonsul der Republik Seychellen in Frankfurt am Main Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Gemeinsamer Runderlass betreffend Personalbogen für die hessische Landesverwaltung Verwaltungsvorschriften zu 86 ff. des Hessischen Beamtengesetzes Gefangenentransportvorschrift; Ergänzende Bestimmungen des Landes Hessen. 11 Verwaltungspraktikum für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft und Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung; Lehrvergütung für Leiterinnen und Leiter von praktischen Studienzeiten, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrkräfte Regelungen zum Ausgleich von Störfällen bei Altersteilzeit und bei Teilzeitbeschäftigung mit langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit nach 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung (sogenannte Sabbatierung) Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen Polizeiliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Südosthessen nach Nr VmV-HSOG; Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen Hessisches Ministerium der Finanzen Erlass des Landes Hessen vom über Steuererklärungsfristen; Hessisches Pilotprojekt zur Neuregelung der Abgabefristen Hessisches Kultusministerium Genehmigung des Beschlusses zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Rechnungsjahre 2016/ Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses für den hessischen Anteil der Diözese Mainz für das Kalenderjahr Genehmigung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Land Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2017 und Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses der Diözese Fulda (hessischer Anteil) für das Kalenderjahr Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Spielberg und Waldensberg Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Auf dem Berg und Breitenborn Urkunde über die Neuordnung der Katholischen Pfarreien und Kirchengemeinden Sankt Anna-Sankt Raphael Frankfurt- Hausen, Sankt Antonius Frankfurt-Rödelheim, Christ-König Frankfurt-Praunheim, Sankt Elisabeth Frankfurt-Bockenheim und Frauenfrieden Frankfurt-Bockenheim Urkunde über die Neuordnung der Katholischen Pfarreien und Kirchengemeinden St. Martin Idstein, Maria Königin Niedernhausen, St. Michael Niedernhausen- Oberjosbach und St. Nikolaus-von-Flüe Idstein-Wörsdorf sowie der Pfarrvikarien und Kirchengemeinden St. Martha Niedernhausen-Engenhahn und St. Thomas Waldems-Esch Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Prüfungsvergütung für Zwischenprüfungen des Laufbahnzweigs Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für Laufbahnprüfungen für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst an der Archivschule Marburg Hochschule für Archivwissenschaft Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der oberen Straßenbaubehörde des Landes Hessen, Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement vom Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle nach 4 der Hessischen Indirekteinleiterverordnung Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Fördergrundsätze des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur Hessischen Arbeitsmarktförderung Regierungspräsidien DARMSTADT Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Zissenbach der Stadtwerke Idstein, Gemarkungen Idstein und Wörsdorf, Stadt Idstein, Rheingau- Taunus-Kreis, vom Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von zwei Wasserschutzgebieten für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen II Wingertsgraben/Hinter der Struth und Schürfung III Gänsbirken der Gemeinde Aarbergen, Gemarkung Hausen, Rheingau-Taunus-Kreis vom Vorhaben der Sanofi-Aventis Deutschland GmbH im Industriepark Höchst; Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG. 41 Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen; Genehmigung der Entgeltliste für das Jahr Anerkennung der Stiftung Dwight und Ursula Mamlok-Stiftung, Sitz Frankfurt am Main, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Anerkennung der Rita Höfer-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Aufhebung der Evangelisch-methodistische Bethanien-Stiftung (Sitz: Frankfurt am Main) zum Zwecke der Zulegung zur Bethanien Diakonissen-Stiftung (Sitz: Frankfurt am Main) GIESSEN Vorhaben der Firma Open Grid Europe GmbH; Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Vorhaben der VSB Windpark Homberg GmbH & Co. KG; Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Vorhaben der Emil Keilich GmbH & Co. KG: Wesentliche Änderung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten Vorhaben der Rudewig & Lompe Energie GbR; Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Vorhaben der Rudewig & Lompe GbR, In der Gasse 12, Neustadt-Mengsberg; Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Vorhaben der Stadtwerke Gießen AG, Lahnstraße 31, Gießen; Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Vorhaben der Firma Windpark Rauschenberg GmbH, Dorfstraße 53, Münchhausen; Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Anerkennung der Schmieding Stiftung mit Sitz in Grünberg (Fortsetzung nächste Seite) Art.-Nr

2 Seite 2 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 KASSEL Vorhaben der MR Bioenergie Edertal GmbH & Co. KG in Frankenberg- Viermünden; Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Vorhaben der SynEnergie GmbH; Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach 10 Abs. 8 BImSchG und 21a 9. BImSchV Vorhaben der ABO Wind AG; Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach 10 Abs. 8 BImSchG und 21a 9. BImSchV Vorhaben der Leinweber Kiesgruben GmbH & Co.KG; Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach 10 Abs. 8 BImSchG und 21a 9. BImSchV Anerkennung der Stiftung Kantorat Kirchditmold mit Sitz in Kassel Buchbesprechungen Öffentlicher Anzeiger Andere Behörden und Körperschaften. 49 Regionalverband FrankfurtRheinMain; Haushaltsatzung 2017/2018 Satzung zur 15. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden Stellenausschreibungen HESSISCHE STAATSKANZLEI 1 Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag an folgende verdiente Frauen und Männer den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland verliehen: Verdienstkreuz 1. Klasse Urkundendatum Professor Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Frankfurt am Main Horst Klee, MdL, Wiesbaden Dr. Rolf Müller, Staatssekretär a. D., Gelnhausen Verdienstkreuz am Bande Hugo Berg, Bischofsheim Professor Dr. Klaus Bringmann, Bad Homburg v. d. Höhe Claudia Dillmann-Kühn, Frankfurt am Main Helmut Hampl, Schwalbach am Taunus Karl Honikel, Schenklengsfeld Lutz Klein, Regierungspräsident a. D., Battenberg (Eder) Joachim Kreuzer, Steinbach (Taunus) Horst Kriz, Rüsselsheim am Main Gerhard Lang, Niedernhausen Oscar Müller, Wehrheim Horst Nau, Weimar (Lahn) Holger Rode, Kaufungen Manfred Schmidt, Aarbergen Wolfgang Schneider, Bebra Verdienstmedaille Heinz Friedrich, Hatzfeld (Eder) Wilhelm Jung, Baunatal Wiesbaden, den 14. Dezember 2016 Der Hessische Ministerpräsident PV 2.1 PRO 04 StAnz. 1/2017 S. 2 2 Höherstufung zum Honorargeneralkonsul; Herr Maximilian Hunzinger, Honorarkonsul der Republik Seychellen in Frankfurt am Main Die Bundesregierung hat dem Leiter der honorarkonsularischen Vertretung der Republik Seychellen in Frankfurt am Main, Herrn Maximilian Hunzinger, am 7. Dezember 2016 das Exequatur als Honorargeneralkonsul für den Konsularbezirk Länder Hessen, Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen Anhalt und Thüringen erteilt. Die Anschrift und weitere Daten der honorarkonsularischen Vertretung bleiben unverändert. Wiesbaden, den 19. Dezember 2016 Hessische Staatskanzlei StAnz. 1/2017 S. 2 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 3 Personalbogen für die hessische Landesverwaltung Bezug: Gemeinsamer Runderlass vom 10. März 2011 (StAnz. S. 534) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzlei und der Fachministerien Nach erfolgter Auswahl und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern sind der Personalbogen für die hessische Landesverwaltung, das Anlageblatt zum Personalbogen und der Vordruck Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren, die nachstehend als Anlage 1 bis 3 abgedruckt sind, zu verwenden. Der Personalbogen ist als formularmäßige Zusammenfassung der Personalakte zu führen. Alle für das Dienstverhältnis wesentlichen Daten sind zu aktualisieren. Bei den zusammengefassten variablen Angaben in der Anlage 1, Seite 2, Nr. 7 bis 14 dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur aktuelle Daten ersichtlich sein. Dies ist dadurch zu gewährleisten, dass alte Angaben unkenntlich gemacht werden oder die betroffene Seite durch eine Seite mit aktuellen Angaben ersetzt wird. Nach den Verwaltungsvorschriften zu 86 ff. des Hessischen Beamtengesetzes vom 19. Dezember 2016 (StAnz. 2017, S. 7; Nr. 3 zu 86 Abs. 2 HBG) kann beim Einsatz eines automatisierten Personalverwaltungssystems (SAP) auf die Aktualisierung des Personalbogens verzichtet werden, sofern die erforderlichen Angaben dem System entnommen werden können. Die Vordrucke können beim HCC Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Referat Zentrale Beschaffung bezogen werden (Lg. Nr. 2.5, und 2.5-2). Wiesbaden, den 19. Dezember 2016 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 14 08b Gült.-Verz StAnz. 1/2017 S. 2

3 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 3 Anlage 1 Personalbogen für die hessische Landesverwaltung Bitte die Schreibfelder in Druckschrift ausfüllen. Soweit der Platz nicht ausreicht, bitte neutralen Bogen benutzen. Bei Nr. 5, 6 und 8, handelt es sich um grundsätzlich freiwillige Angaben. Bei Nr. 6 und 8 sind die Angaben erst nach der grundsätzlich freiwilligen Mitteilung der Dienststelle nachzuweisen. Die übrigen Angaben sind aufgrund von 86 Abs. 4 HBG, 34 Abs. 1 HDSG erforderlich. Bitte beachten Sie die sonstigen Hinweise. 1. Name akademischer Grad (freiwillige Angabe) Vornamen (bitte sämtliche Vornamen in der Schreibweise der Geburtsurkunde angeben, Rufnamen unterstreichen) Geburtsname (Lichtbild) Die Vorlage eines Lichtbilds ist freiwillig. Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Land Staatsangehörigkeit Sonstige Staatsangehörigkeit deutsch 2. Schulausbildung, Hoch- und Fachhochschulstudium Schulart, Studienrichtung, Ausbildungsstätte von bis Jahr der Aufnahme Bezeichnung und Datum der Abschlussprüfung oder Abgang aus Klasse Note der Abschlussprüfung Staatliche Anerkennung 3. Sonstige Prüfungen (zum Beispiel Laufbahnprüfungen) Bezeichnung der Prüfung Datum Note 4. Berufliche Tätigkeit einschl. Berufsausbildung, Wehr-/Zivildienst, Zeiten der Nichtbeschäftigung ohne Zeiten nach Nr. 2 von bis Arbeitgeber/Dienststelle, Art der Tätigkeit, Teilzeitbeschäftigung mit Stundenzahl Nur im öffentlichen Dienst: Besoldungsgruppe/Vergütungs-/Entgelt-/ Lohngruppe, Amts- oder Dienstbezeichnung 5. Besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten Sprachkenntnisse (Anfänger = 1, Fortgeschrittene = 2, fließend in Wort und Schrift/Sprachzertifikat = 3) PC-Kenntnisse Führerschein (Klasse) Sonstige besondere Kenntnisse und Fähigkeiten 6. Inhaberin/Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins* Ja

4 Seite 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, ggf. auch 2. Wohnsitz) dienstlich Telefonisch erreichbar unter (Vorwahl und Rufnummer) mobil privat (freiwillige Angabe) (freiwillige Angabe) Bankverbindung 8. Schwerbehinderung* Ja Schwerbehindertenausweis gültig bis* Ja 9. Versorgungsberechtigte/Versorgungsberechtigter* Nein Ja Pensionsbehörde* Grad der Behinderung* Gleichstellung befristet bis* Ja v. H. Art der Versorgungsbezüge* Festgestellt durch, Az.* Anerkannt durch Bundesagentur für Arbeit, Az.* 10. Versicherte/Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung* Nein Ja 11. Aktueller Familienstand ledig Ja verheiratet Ja, seit* Lebenspartnerschaft Ja, seit* Versicherungsnummer* geschieden/lebenspartnerschaft aufgehoben seit* verwitwet/lebenspartner verstorben seit* 12. Name der Ehepartnerin/des Ehepartners, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, Vorname* Geburtsname* Geburtsdatum* 13. Kinder* Name, Vorname* Geburtsdatum* 14. Eltern, sonstige gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter (nur bei Minderjährigen) Name Geburtsname Anschrift (soweit von Nr. 7 abweichend) * ) Der Dienststelle nach Einstellung nachzuweisen. Ich versichere, dass die vorstehenden erforderlichen Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Von der Aufnahme meiner Daten in das SAP HR-System habe ich Kenntnis genommen. Mit einer fortlaufenden Aktualisierung der vorstehenden Angaben durch die personalverwaltende Stelle bin ich einverstanden. Ort, Datum Unterschrift (bei Minderjährigen auch die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter)

5 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 5 Anlageblatt zum Personalbogen von der Dienststelle auszufüllen Name, Vornamen Anlage 2 Personalnummer Dienststellennummer Einstellungsdatum Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Bereich des HBG ( 28 Abs. 2 Satz 1 HBesG) Dienst-/Arbeitsjubiläum 25 Jahre 40 Jahre 50 Jahre Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 Satz 1 2 TV-H am Einstellungstag Vereidigung am: Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 Satz 1 4 TV-H am Einstellungstag Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz am: Beendigung der Probezeit laufbahnrechtliche am: nach 4 HBG am: Dienstlicher Werdegang in der Landesverwaltung sowie Tätigkeiten außerhalb der Landesverwaltung im Rahmen von Abordnungen oder Zuweisungen von bis Dienststelle Amts-/Dienstbezeichnung Dienstverhältnis (BaW/BaP/BaL/ TV-H/BAT/ MTArb) Besoldungsgr./ Entgeltgr.-/ Vergütungs- und Fallgr./ Lohngr. und Nummer Funktion (z. B. Sachbearbeiter/in, Dezernent/in) Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung ohne Besoldung oder Entgelt von bis Art und Rechtsgrundlage der Freistellung

6 Seite 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 Lehrgänge und Prüfungen in der Landesverwaltung von bis Art Prüfungstag Ergebnis Nebentätigkeiten von bis Art der Nebentätigkeit genehmigt am/ angezeigt am genehmigt durch Anlage 3 Name Vorname Geburtsname Geburtsdatum Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren Hinsichtlich nicht getilgter gerichtlicher Verurteilungen und nicht getilgter Disziplinarmaßnahmen sowie anhängiger Straf-, Ermittlungsoder Disziplinarverfahren mache ich folgende Angaben (Gericht/Ermittlungsbehörde, Aktenzeichen, Art der Straftat/des Dienstvergehens, Datum, Höhe der Bestrafung, Art der Disziplinarmaßnahme): Es liegen keine der vorgenannten Verurteilungen, Disziplinarmaßnahmen oder anhängige Straf-, Ermittlungs- oder Disziplinarmaßnahmen vor. Es liegt/liegen vor: Ich erkläre, dass die vorstehenden Angaben vollständig sind. Ort, Datum Unterschrift Hinweis: Die nicht der Offenbarungspflicht unterliegenden Verurteilungen ergeben sich aus 53 Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). Straferlass durch Begnadigung oder Amnestie ist nicht gleichbedeutend mit einer Tilgung der Strafe.

7 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 7 4 Verwaltungsvorschriften zu 86 ff. des Hessischen Beamtengesetzes Bezug: Erlass vom 30. November 2011 (StAnz. S. 1550) Aufgrund des 117 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird Folgendes bestimmt: I. Vorbemerkung Die 86 ff. HBG enthalten keine unmittelbare Aussage darüber, in welcher Form Personalakten zu führen sind. Die Personalakten können deshalb in Papierform und in elektronischer Form geführt werden (Hybridakten). Eine ausschließlich elektronische Aktenführung kommt allerdings erst in Betracht, wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Beweiskraft elektronisch gespeicherter Urkunden zum Beispiel durch eine qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es aus Gründen der Beweissicherung zulässig, Hybridakten in der Form zu führen, dass Papierdokumente, die in eine führende elektronische Personalakte (epa) überführt (gescannt) worden sind, in einer Teilakte Papierdokumente zur führenden epa aufbewahrt werden, die im Verzeichnis in der Grundakte aufzuführen ist. II. Hinweise zu einzelnen gesetzlichen Vorschriften Zu 50 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit 86 Abs. 1 HBG 1. In die Personalakten gehören nur die mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehenden Vorgänge (Personalaktendaten). Vorgänge, die diesen Zusammenhang nicht haben, denen lediglich eine Beziehung zum Dienstverhältnis zukommt oder zukommen kann (sogenannte Sachaktendaten), sind nicht aufzunehmen. Auf die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse im Allgemeinen kommt es nicht an. Ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem konkreten Beamtenverhältnis besteht insbesondere bei Vorgängen, die die Rechtsstellung oder die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten zum Gegenstand haben oder in sonstiger Weise in den Kreis der Rechte und Pflichten eingreifen. Zu den Personalaktendaten gehören insbesondere: Bewerbungsunterlagen (das Bewerbungsschreiben mit Lebenslauf und gegebenenfalls Lichtbild sowie die abschließende Entscheidung, wenn es sich um denselben Dienstherrn handelt), Personenstandsurkunden Nachweise über Vor-, Aus- und Fortbildung einschließlich Prüfungszeugnisse und anderweitige Befähigungsnachweise Nachweise über die Feststellung der Erfahrungszeit nach den 28 und 29 HBesG sowie diesbezügliche Dokumentationen Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Bundeszentralregister Gesundheitszeugnisse, ärztliche Stellungnahmen zur Dienstfähigkeit und zur gesundheitlichen Eignung für einen bestimmten Dienstposten Nachweise über die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung Nachweis über Wehr-, Zivil- oder sonstigen Ersatzdienst Unterlagen über Vereidigung, Ernennungen, Abordnungen, Versetzungen, Umsetzungen, Dienstpostenübertragungen, Urlaub, Dienstjubiläen und ehrenamtliche Tätigkeiten Unterlagen über die Entlassung oder die Versetzung beziehungsweise den Eintritt in den Ruhestand abschließende Entscheidungen in einem Regress- und Schadensersatzverfahren und über die Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen sowie in Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis abschließende Entscheidungen in Beteiligungsverfahren nach den Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, die das Dienstverhältnis oder persönliche Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten betreffen Eingaben und Gesuche in persönlichen Angelegenheiten Unterlagen über Disziplinarangelegenheiten Unterlagen über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen das persönliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten (nach Anhörung, vergleiche 88 HBG), soweit sie nicht nach 91 Abs. 1 Nr. 1 HBG sogleich wieder zu entfernen wären. 2. Die Beamtinnen und Beamten sind anzuhalten, alle Unterlagen, die in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang zu ihrem Dienstverhältnis stehen, oder Abschriften davon zu den Personalakten zu geben und Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Änderung des Familienstands oder des Wohnsitzes) unverzüglich anzuzeigen. 3. Die Personalakten werden in der Regel bei der personalbewirtschaftenden Dienststelle geführt. Die oberste Dienstbehörde kann Abweichendes bestimmen. Behörden und Dienststellen, bei denen Personalakten geführt werden, haben ein Register darüber anzulegen. Form und Ausgestaltung bleiben den obersten Dienstbehörden überlassen. 4. Personalakten dürfen ohne Einwilligung des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Zur Personalverwaltung gehören sowohl die Angelegenheiten bezüglich des jeweiligen individuellen Beamtenverhältnisses (Begründung, Durchführung, Abwicklung, Versorgung, Rechtsstreitigkeiten et cetera) als auch allgemeine Angelegenheiten organisatorischer oder administrativer Art im Zusammenhang mit der Vorbereitung von individuellen Personalentscheidungen (zum Beispiel Auswahlentscheidungen). Zur Personalwirtschaft gehören alle Fragen der Personalplanung (Personalbeschaffung, Personalbedarf, Qualifizierungserfordernisse, Personalkosten, Stellenverteilung et cetera). 5. Personalakten in Papierform sind in verschließbaren Aktenschränken aufzubewahren. Nach Möglichkeit sollen verschließbare Zimmer ausschließlich für diesen Zweck benutzt werden. In diesen Fällen können die Personalakten auch in Aktenregalen untergebracht werden, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die so aufbewahrten Akten haben können. Bei elektronischer Aktenführung ist entsprechend dafür zu sorgen, dass die Personalakten Unbefugten nicht zugänglich sind, das heißt jeglicher Zugang und Zugriff auf das dazugehörige Personalverwaltungssystem verwehrt wird. 6. Vorgänge, die nicht die dienstlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Bezugspunkt haben, sondern besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, gehören zu den jeweiligen Sachakten. Hierzu gehören insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten Akten, die im Zusammenhang mit der Prüfung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den Laufbahnvorschriften bei den dafür zuständigen Behörden entstehen Akten über Vorgänge der Personalplanung, der Stellenausschreibungen, des Ausleseverfahrens, der Stellenbewertungen und der Geschäftsverteilung Prozessakten. Zu 86 Abs. 2 HBG 1. Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Die Grundakte enthält insbesondere Unterlagen über die Begründung des Dienstverhältnisses sowie den dienstlichen Werdegang und den Einsatz der betreffenden Person. Bei Bedarf können Teilakten angelegt werden. Dies gilt insbesondere für Vorgänge, die nach einem bestimmten Zeitraum wieder aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten sind (vergleiche 91, 92 Abs. 2 HBG, 19 HDG). Als Teilakte können zum Beispiel Vorgänge geführt werden über Ausbildung Besoldung (einschließlich vermögenswirksame Leistungen, Abtretungen, Pfändungen, Gehaltsvorschüsse) Beamtenversorgung Erholungsurlaub und Dienstbefreiung Erkrankungen Unterstützungen und Zuschüsse Beurteilungen und Befähigungsberichte Disziplinarangelegenheiten Trennungsgeld, Umzugs- und Reisekosten Nebentätigkeiten Dienstunfälle Papierdokumente zur führenden epa (siehe Abschnitt I Vorbemerkungen) Bei Bedarf können weitere Unterteile von Teilakten angelegt werden (zum Beispiel Unterlagen über Trennungsgeld, Umzugs- und Reisekosten).

8 Seite 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 Personalnebenakten, die insbesondere bei mehrstufigem Verwaltungsaufbau geführt werden, dürfen nur solche Unterlagen enthalten, die im Original oder als Doppel auch in der Grundakte oder einer Teilakte enthalten sind und deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der betreffenden Behörde unerlässlich ist. Unterlagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nach Maßgabe des 86 Abs. 2 Satz 2 HBG in Teilakten anzulegen. Im Rahmen eines automatisierten Personalverwaltungssystems kann von einer einzelnen Übersendung der Unterlagen in Papierform (Original oder Kopie) zunächst abgesehen werden, wenn die entsprechenden Daten direkt bei der betreffenden Behörde in das System eingegeben werden und insoweit ein gemeinsamer Zugang besteht. Die Unterlagen in Papierform sind bei der jeweiligen Behörde vor Ort in einer Personalnebenakte abzulegen. Nebenakten sollen aufgelöst und Doppel vernichtet werden, sobald eine Notwendigkeit für ihre Führung bei der jeweiligen Behörde nicht mehr besteht (zum Beispiel bei Beendigung der Tätigkeit). Bei Verwendung eines automatisierten Personalverwaltungssystems sind die entsprechenden Zugriffsrechte zu sperren, sobald die Notwendigkeit dafür bei der die Nebenakte führenden Behörde entfallen ist. Die in Papierform angelegte Nebenakte ist gegebenenfalls an die nächste zuständige Behörde, die eine Nebenakte führen muss, zu übersenden, andernfalls an die personalbewirtschaftende Dienststelle, die darüber entscheidet, welche Unterlagen der Grundakte zugeführt werden (Originale, gegebenenfalls im Austausch zu vorhandenen Kopien). Bei Verwendung eines automatisierten Personalverwaltungssystems sind die Zugangs- und Zugriffsrechte zu entziehen, sobald die Notwendigkeit für diese Rechte bei der berechtigten Behörde entfallen ist. 2. Das Verzeichnis in der Grundakte, in dem alle Teil- und Nebenakten aufzunehmen sind, ist fortlaufend zu ergänzen. Wegen des Musters eines Inhaltsverzeichnisses wird auf die Anlage zu diesem Erlass verwiesen. 3. Unmittelbar nach dem Inhaltsverzeichnis ist der Personalbogen (vergleiche Personalbogen für die hessische Landesverwaltung, Gemeinsamer Runderlass vom 19. Dezember 2016, Az.: I b , StAnz. 2017, S. 2) einzuordnen. Der Personalbogen dient der Übersicht aller für das Dienstverhältnis wesentlichen Daten und ist ständig zu aktualisieren. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen nur aktuelle Daten ersichtlich sein. Dies kann dadurch gewährleistet werden, dass alte Angaben unkenntlich gemacht werden oder das entsprechende Blatt des Personalbogens gegen eine Seite mit aktuellen Angaben ausgetauscht wird. Sofern keine besonderen Teilakten geführt werden, empfiehlt es sich, hinter dem Personalbogen eine Nachweisliste über Urlaub und Krankheit einzufügen, für die ebenfalls die Aufbewahrungsfrist des 92 Abs. 2 Satz 1 HBG zu beachten ist. Beim Einsatz automatisierter Personalverwaltungssysteme kann auf die Aktualisierung des Personalbogens verzichtet werden, sofern die dort zu wahrenden Angaben dem System entnommen werden können. Die Schriftstücke sollen insbesondere auch am rechten Rand der Rückseite eines jeden Blattes einen ausreichenden Heftrand aufweisen. Die Vorgänge sind in zeitlicher Reihenfolge zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren. Die Nummer ist in der rechten oberen Ecke der Vorderseite des Blattes in arabischer Schrift mit dokumentenechtem Farbstift anzubringen. Müssen Vorgänge vorübergehend oder dauerhaft entfernt werden, so ist dafür ein Blatt mit einem auf diesen Umstand hinweisenden Vermerk einzufügen, aus dem auch das Datum der Entnahme sowie die Seitenzahlen der entnommenen Blätter hervorgehen. Bei vorübergehender Entnahme ist darüber hinaus der Grund anzugeben. Bei Führung einer elektronischen Personalakte kann auf die Paginierung verzichtet werden, sofern sichergestellt ist, dass Löschungen von Schriftstücken im System analog den Anforderungen für die Papierakte protokolliert werden. Sofern ein Papierausdruck der elektronischen Personalakte erforderlich ist, ist dieser zu paginieren. Amtsärztliche beziehungsweise ärztliche Gutachten über die Dienstfähigkeit sind in verschlossenen Umschlägen abzuheften und entsprechend dem Ausstellungsdatum, das auf dem Umschlag zu vermerken ist, mit Blattzahl versehen in der Personalgrundakte aufzubewahren. Öffnen und Schließen der Umschläge ist durch Unterschrift mit Datumsangabe auf der Rückseite der Umschläge zu bescheinigen. Bei elektronischer Aktenführung ist es erforderlich, den Zugang besonders zu sichern (zum Beispiel durch eine spezielle Berechtigung) und den Zugriff zu protokollieren. 4. Die Aktendeckel sind deutlich zu beschriften. Die Beschriftung soll folgende Angaben enthalten: Behörde: (Bezeichnung der personalaktenführenden Stelle) Personalakten/Personalnebenakten Band: Zahl der Teilakten (gegebenenfalls andere sie führende Stelle): Name der Beamtin/des Beamten: Beschäftigungsbehörde: Begonnen am: Geschlossen am: Hinweis auf eventuelle Schwerbehinderteneigenschaft Ändern sich bei der Beschriftung des Aktendeckels Angaben (zum Beispiel Name, Schwerbehinderteneigenschaft), ist dieser auszutauschen. Bei Führung einer elektronischen Personalakte kann auf die Erzeugung eines entsprechenden Aktendeckels verzichtet werden, sofern sichergestellt ist, dass über die elektronische Darstellung die erforderlichen Informationen gegliedert ersichtlich sind. Im Falle eines elektronischen Exportes der (Teil-)Akte wird ein aktueller Aktendeckel in Form eines Deckblattes erzeugt und der Akte vorangestellt. Zu 87 HBG 1. Zur Verfahrensvereinfachung können bei automatisierter Beihilfebearbeitung die Beihilfebescheide chronologisch nach dem Abrechnungsdatum abgelegt werden. Die Voraussetzungen des 93 Abs. 2 HBG müssen erfüllt sein, das heißt es muss sich um eine von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennte Verarbeitung handeln. Bei Bedarf zum Beispiel bei einem Rechtsmittelverfahren oder einem Einsichtverlangen der oder des Betroffenen muss die Beihilfeakte wieder zusammengeführt werden. 2. Bei der Abgabe der Personalakten, insbesondere aus Anlass von Versetzungen, sind die Personalakten und die Beihilfeakten gesondert zu übersenden. Zu 89 HBG 1. Beamtinnen und Beamte, Ruhestandbeamtinnen und -beamte, sowie aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Bei der Einsichtnahme von schwerbehinderten Menschen ist Abschn. X Buchstabe C Nr. 2 f) der Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung Teilhaberichtlinien vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) zu beachten. 2. Die Einsicht der Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten sowie der Hinterbliebenen und deren Bevollmächtigten ist nach 89 Abs. 2 HBG eingeschränkt. Entgegenstehende dienstliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn es sich um nur für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Vorgänge handelt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der durch die Einsicht zufließenden Kenntnis unsachgemäß Gebrauch gemacht wird. Stehen dienstliche Gründe einer Einsicht entgegen, ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Auskunft in Betracht kommt. 3. Die Bediensteten dürfen von der Kenntnis, die sie durch die Akteneinsicht erlangen, nur insoweit Gebrauch machen, als die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt wird. Auf diese Verpflichtung haben sie die von ihnen Bevollmächtigten ausdrücklich hinzuweisen. Bei anderen zur Einsicht berechtigten Personen ist bei der Gewährung der Einsicht oder Auskunft darauf hinzuweisen, dass von der erlangten Kenntnis nur in dem zur Einsicht beziehungsweise Auskunft berechtigenden Umfang Gebrauch gemacht werden darf. Eine darüberhinausgehende Verwertung der gewonnenen Informationen ist unzulässig. Die Schwerbehindertenvertretung hat die ihr nach Abschn. X Buchstabe C Nr. 2 f) der Teilhaberichtlinien obliegende Pflicht zu beachten. 4. Die Einsichtnahme ist unter der Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der personalverwaltenden Stelle vorzunehmen. Über die Einsichtnahme wird kein Protokoll gefertigt. 5. Kosten (insbesondere Reisekosten), die den Bediensteten durch die Einsicht entstehen, werden nicht erstattet. Zu 90 HBG 1. Die Überlassung von Personalakten, die Eröffnung des elektronischen Zugriffs im Rahmen eines automatisierten Personalverwaltungssystems und die Erteilung von Auskünften aus Personalakten müssen im Hinblick darauf, dass Personalakten sowohl im dienstlichen als auch im schutzwürdigen persönlich-privaten Interesse der Bediensteten einen besonderen Vertrauensschutz genießen, ausschließlich zweckbestimmt und

9 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 9 äußerst restriktiv gehandhabt werden. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Auskunftserteilung anstelle einer Vorlage oder eine Beschränkung der Vorlage auf Teile der Personalakte ausreicht, um der ersuchenden Behörde die Durchführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Vorlage meint auch die Möglichkeit des Zugriffs auf Personalaktendaten, die in automatisierter Form gespeichert sind. Der Datenfluss zwischen Grundund Nebenakten fällt nicht unter die Übermittlungsvorschrift des 90 HBG, da es sich lediglich um eine Informationsverteilung innerhalb derselben Personalakte ohne Außenwirkung handelt. 2. Bei der Versetzung sind die vollständigen Personalakten unverzüglich an die für die Führung der Personalakten zuständige neue Behörde abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn ehemalige Beamtinnen und Beamte erneut in ein Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn berufen werden. Werden Beamtinnen und Beamte in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn berufen, so sind die Personalakten nur auf Anforderung abzugeben. 3. Bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbleiben die Personalakten bei der für die Führung der Grundakten zuständigen Behörde. Werden Teilakten bei einer anderen Stelle geführt, so sind sie an die für die Führung der Grundakten zuständige Behörde abzugeben. Für Nebenakten gilt Nr. 1 Abs. 5 und 6 zu 86 Abs. 2 HBG. Zu 91 und 92 HBG 1. Grundsätzlich dürfen Vorgänge nicht dauerhaft aus der Personalakte entfernt werden. Ist nach 91 und 92 HBG die Entfernung vorgesehen, so ist dafür Sorge zu tragen, dass sie unverzüglich erfolgt. Bei automatisierter Speicherung von Personalaktendaten müssen die entsprechenden Daten gelöscht werden. Dies ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen. Die vorübergehende Entnahme von Schriftstücken ist nur zulässig, wenn dies notwendig ist (zum Beispiel zu Kopierzwecken) und wenn gewährleistet ist, dass die Schriftstücke unverzüglich wieder in die Personalakten aufgenommen werden. 2. Bei der Entfernung, Vernichtung und Löschung von Mitteilungen in Strafsachen nach 91 Abs. 2 HBG ist Folgendes zu beachten: Mitteilungen in Strafsachen sind nach den Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes zu entfernen, wenn sie Teil der Disziplinarakte geworden sind, da sie denselben Sachverhalt betreffen, der auch zu einem Disziplinarverfahren geführt beziehungsweise ein Dienstvergehen beinhaltet hat. Betreffen sie nicht gleichzeitig auch ein Dienstvergehen, das heißt sind sie disziplinarrechtlich unerheblich, sind sie ebenso wie die Auszüge aus dem Bundeszentralregister, die bei Einstellung, Übernahme usw. angefordert werden, mit der erforderlichen Zustimmung nach drei Jahren zu entfernen. Bei automatisierter Speicherung von Personalaktendaten sind die Daten entsprechend zu löschen. Zu 93 HBG 1. In Dateien gespeicherte Personalaktendaten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft nicht mehr benötigt werden, vergleiche 34 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit 19 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG). Darüber hinaus sind sie zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist der entsprechenden Unterlagen in der Personalakte oder die der Personal- oder Versorgungsakte selbst nach 92 HBG abgelaufen ist. Aus speziellen gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel HGB, EStG, AO, SGB IV) kann sich jedoch ein längerer Aufbewahrungszeitraum ergeben. 2. Auch im Rahmen der automatisierten Datenerhebung und -verarbeitung ist dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben. Die unbefugte Veränderung oder Löschung gespeicherter Personalaktendaten ist zum Beispiel durch Benutzercodes zu verhindern. Bei der Übermittlung von Personalaktendaten ist zu gewährleisten, dass diese nicht unbefugt gelesen, verändert oder gelöscht werden können. Dies kann zum Beispiel durch Sicherung der Transportwege, Sicherung der Übermittlung und Übermittlungswege und/oder Sicherung der Daten mit Hilfe entsprechender Verschlüsselungsverfahren erfolgen. 3. Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungssysteme sind zum Beispiel durch Hausmitteilung oder durch die Möglichkeit der Einsicht in der Dienststelle allgemein bekannt zu geben. III. Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1. Die Regelungen über die Personalakten ( 86 ff. HBG) sind für die Personalaktenführung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes Hessen entsprechend anzuwenden, soweit die beamtenrechtlichen Bestimmungen mit den tarifrechtlichen inhaltsgleich sind beziehungsweise die jeweils maßgebenden Tarifverträge keine eigenen Regelungen enthalten oder darin keine speziellen Intentionen der Tarifparteien ersichtlich sind. Dabei sind insbesondere bezüglich der Erfahrungszeit nach den 28 und 29 HBesG für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die 16 und 17 TV-H anzuwenden. Gleiches gilt für die Anwendung des Abschnitts I. 2. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, hinsichtlich ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu verfahren. Der Erlass vom 30. November 2011 (StAnz. S. 1550) tritt mit Ablauf des Jahres 2016 außer Kraft. Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Wiesbaden, den 19. Dezember 2016 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 14 08b Gült.-Verz StAnz. 1/2017 S. 7 Anlage 1 Art der Akte Sachgebiet Band Nr. Teilakte ÜBERSICHTSVERZEICHNIS in der Personalgrundakte geführt von begonnen am geschlossen/ aufgelöst am aufzubewahren bis

10 Seite 10 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 Unterteile der Teilakte Nebenakte INHALTSVERZEICHNIS zu der Personalgrundakte Personalnebenakte Teilakte zur Personalgrundakte über der/des Lfd. Nr. ggf. Datum des Schriftstücks Kurze Inhaltsangabe Blatt Nr. Bemerkungen 1 Personalbogen 2 Bewerbung zur Einstellung 3 Lebenslauf 4 Geburtsurkunde 5 Eheurkunde/Scheidungsbeschluss, Lebenspartnerschaftsurkunde/richterliche Entscheidung zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft 6 Geburtsurkunde der Kinder 7 Nachweise über Schulausbildung 8 Wehr-/Zivildienst 9 Beschäftigungen in anderen Berufen 10 Prüfungszeugnisse 11 Hochschulgrade 12 Ärztliche Gutachten 13 Staatsangehörigkeits-Nachweis 14 Führungszeugnis 15 Nachweis über Schwerbehinderung oder die Gleichstellung 16 Belehrung über Verfassungstreue 17 Vereidigung 18 Sonst. Verpflichtungen u. Belehrungen 19 Besondere Beauftragungen (z. B. Haushalts-, Frauen-, Datenschutzbeauftragte/r) 20 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung Anlage 2

11 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 11 Lfd. Nr. ggf. Datum des Kurze Inhaltsangabe Blatt Nr. Bemerkungen Schriftstücks 21 (Leistungs-)Prämien Feststellungen und Dokumentationen zu 28, 29 HBesG Einstellungs- und Anstellungsvorgänge 27 Beförderung/Höhergruppierung 28 Dienstzeugnisse, Beurteilungen, u. ä. 29 Dienstliche Verwendung, Bewerbungen, Abordnungen, Umsetzungen, Versetzungen 30 Nebentätigkeiten 31 Beurlaubungen 32 Kuren 33 Erkrankungen 34 Dienst-/Arbeitsunfälle/Sachschäden 35 Besoldung/Entgelt 36 Dienst-/Arbeitsjubiläen 37 Reisekosten/Trennungsgeld 38 Umzugskosten 39 Beihilfen 40 Fortbildungen 5 Gefangenentransportvorschrift (GTV); Ergänzende Bestimmungen des Landes Hessen (EBGTV) Bezug: Erlass vom 1. Juli 2010 (StAnz. S. 1799) Die Geltungsdauer der oben genannten Ergänzenden Bestimmungen des Landes Hessen wird unter Hinweis auf die stattfindende Überarbeitung bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Wiesbaden, den 20. Dezember 2016 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport LPP 1-26d /001 Gült.-Verz StAnz. 1/2017 S Verwaltungspraktikum für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft und Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung; Lehrvergütung für Leiterinnen und Leiter von praktischen Studienzeiten, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrkräfte Bezug: Erlass vom 4. Dezember 2012 (StAnz S. 3) Für die Leitung von als Gruppenpraktika stattfindenden praktischen Studienzeiten für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft ( 1 Abs. 3 JAO) und für die von mir eingerichteten Arbeitsgemeinschaften (vergleiche 29 Abs. 9, 57 Abs. 2 JAG) gilt Folgendes: 1. Leiterinnen und Leiter von als Gruppenpraktika stattfindenden praktischen Studienzeiten im Bereich der Verwaltung erhalten eine Lehrvergütung von 25,00 Euro je Unterrichtsstunde. Die Vergütung darf nur für die Leitung einer praktischen Studienzeit gezahlt werden und wöchentlich 250,00 Euro nicht übersteigen. 2. Die Leiterinnen und Leiter von Pflichtarbeitsgemeinschaften ( 37 Abs. 1 bis 4 JAG) in der Verwaltung (Regelarbeitsgemeinschaft III und Wahlstationsarbeitsgemeinschaft V 3) erhalten eine Lehrvergütung von 25,00 Euro je Unterrichtsstunde. Die Vergütung darf nur für die Leitung einer Pflichtarbeitsgemeinschaft gezahlt werden. 3. Für die Mitwirkung bei der Einführungsarbeitsgemeinschaft in der Verwaltung ( 24 Abs. 4 JAO) wird für jede erteilte Unterrichtsstunde eine Lehrvergütung von 25,00 Euro gewährt. 4. Den Leiterinnen und Leitern von Klausurarbeitsgemeinschaften ( 37 Abs. 5 JAG) für öffentliches Recht ist für jede korrigierte Klausur ein Betrag von 8,75 Euro zu vergüten. Im Höchstfall kann für jeden Termin die Korrektur von zwanzig Klausuren vergütet werden. Für die Besprechung der Klausur sind fünf Unterrichtsstunden à 25,00 Euro zu vergüten. 5. Sonstige Lehrkräfte, die nebenamtlich in einer Pflichtarbeitsgemeinschaft unterrichten, erhalten eine Lehrvergütung von 25,00 Euro je Unterrichtsstunde. Sonstige Lehrkräfte dürfen nur eingesetzt werden, wenn a) der Ausbildungsplan (vergleiche 37 Abs. 4 JAG) dies vorsieht oder

12 Seite 12 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 b) die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft verhindert ist oder c) der Einsatz mit mir abgestimmt ist. 6. Die Lehrvergütung nach Nr. 1 und 3 ist nach Abschluss der jeweiligen praktischen Studienzeit oder Einführungsarbeitsgemeinschaft auszuzahlen. Die Vergütung nach Nr. 2 wird jeweils nach Abschluss eines Ausbildungsabschnittes abgerechnet. Die Lehrvergütung nach Nr. 4 wird nach Ablauf eines Kalenderquartals abgerechnet. Auf die Vergütung nach Nr. 2 wird monatlich ein Abschlag gezahlt, der zwei Drittel der voraussichtlichen Gesamtvergütung nicht übersteigen darf. Die Lehrvergütung nach Nr. 1 bis 5 wird von dem Regierungspräsidium gezahlt, in dessen Bezirk die als Gruppenpraktikum durchgeführte praktische Studienzeit oder die Arbeitsgemeinschaft stattfindet. 7. Die Lehrvergütung nach Nr. 1 bis 5 wird nur dann gewährt, wenn die Lehrtätigkeit weder Teil des Hauptamtes der Lehrkraft ist, noch dem Hauptamt zugewiesen werden kann. Die Vergütung darf nur gewährt werden, wenn und soweit für den Unterricht keine Entlastung gewährt wird. Mit der Lehrvergütung ist die Zeit der Vorbereitung sowie die Zeit der Ausarbeitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten abgegolten. Als Unterricht gilt auch die Besprechung von schriftlichen Arbeiten. 8. Die Erteilung des Unterrichts darf nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und die Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigen. Im Jahresdurchschnitt sollte der Unterrichtsauftrag wöchentlich vier Unterrichtsstunden nicht übersteigen. 9. Neben der Lehrvergütung wird Reisekostenvergütung nach dem Hessischen Reisekostengesetz gewährt. 10. Die Lehrvergütungen nach Nr. 1 bis 5 unterliegen als Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (vergleiche BFH vom 7. Februar 1980 BStBl. II 1980 S. 321 ); sie können nach 3 Nr. 26 EStG steuerfrei bleiben, sofern die Merkmale dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt sind (vergleiche R 3.26 LSTR 2016). Auf die Zahlung der Lehrvergütung ist die Mitteilungsverordnung (MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), anzuwenden. 11. Dieser Erlass ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 den Bezugserlass. Zahlungen aufgrund jenes Erlasses sind auf Zahlungen nach diesem Erlass anzurechnen. Wiesbaden, den 16. Dezember 2016 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 41-08i Gült.-Verz. 322, 3237 StAnz. 1/2017 S Regelungen zum Ausgleich von Störfällen bei Altersteilzeit und bei Teilzeitbeschäftigung mit langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit nach 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung (sogenannte Sabbatierung) Bezug: Erlass vom 29. September 2011 (StAnz. S. 1306) A. Altersteilzeit I. 85b des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) a.f. ( 118 HBG Übergangsregelung zur Altersteilzeit) eröffnete bis zum 31. Dezember 2009 die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten Altersteilzeit zu bewilligen. Nach den haushaltswirtschaftlichen Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Landes vom 22. Mai 2007 (StAnz. S. 1187) konnte Altersteilzeit grundsätzlich nur in Form des Blockmodells ( 85b Abs. 3 Nr. 2 HBG a.f./ 118 Abs. 3 Nr. 2 HBG) geleistet werden. Die zu erbringende Arbeitsleistung wird danach vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet und die Beamtin oder der Beamte anschließend vom Dienst freigestellt. Dabei kann es zu Störungen kommen, zu deren Ausgleich folgende Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen waren: 1. Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass die Altersteilzeit nicht vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand beendet wird. 2. Die Verteilung der Arbeitsphase und der Freistellungsphase kann widerrufen werden, wenn die oder der Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase wegen Erkrankung von zusammenhängend mehr als sechs Monaten keinen Dienst geleistet hat. Vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit: Bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit, zum Beispiel wegen Tod, Dienstunfähigkeit, Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgrund einer disziplinarrechtlichen oder strafgerichtlichen Entscheidung, Antrags auf Versetzung in den Ruhestand nach 35 HBG, Antrags auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder Beurlaubung, hat die Beamtin oder der Beamte Arbeitszeit vorgeleistet, für die ein besoldungs- und versorgungsrechtlicher Ausgleich erforderlich ist. Die auflösende Bedingung führt dazu, dass bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit der Bewilligungsbescheid rückwirkend entfällt und eine Rückabwicklung der Altersteilzeit stattfindet. Bereits eingetretene Störfälle während der Altersteilzeit sind aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenso zu behandeln. Die Beamtin oder der Beamte ist bei einem Antrag auf vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit auf diesen Erlass und die darin geregelten besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. a) Besoldungsrechtlicher Ausgleich: 2a der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (ATZV) vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), regelt den Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit. Die Vorschrift gilt auch für Hessen. Danach ist ein Ausgleich zu gewähren, wenn die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Der Ausgleich ist in Höhe des Unterschiedsbetrages nach 2a Satz 1 ATZV zu zahlen. Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, bleiben dabei unberücksichtigt. Dazu zählen nur Abwesenheiten wegen Dienstunfähigkeit. Die Regelung gilt sowohl bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit während der Arbeitsphase als auch während der Freistellungsphase. Der Ausgleichsanspruch wird mit dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit fällig. Bei Tod der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers steht der Anspruch auf die Ausgleichszahlung den Erben zu. Sind die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge höher als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, sind die überzahlten Bezüge zurückzuzahlen. Rückforderungen werden bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit wegen Tod oder Dienstunfähigkeit nicht vorgenommen. b) Versorgungsrechtlicher Ausgleich: Die Zeiten der Vorleistung werden entsprechend ihres tatsächlichen Umfangs als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Arbeitet eine Beamtin oder ein Beamter also während der Arbeitsphase Vollzeit, ist die tatsächliche Arbeitszeit auch zu 100 Prozent als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit während der Freistellungsphase wegen Tod oder Dienstunfähigkeit kann ein Ausgleich nur für die Arbeitsphase stattfinden. Alternativ ist die bis dahin absolvierte Altersteilzeit mit 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu bewerten, was mit zunehmender Dauer der Freistellungsphase für die Betroffenen günstiger ist. Die für die Betroffenen günstigere Regelung ist anzuwenden. Endet das Dienstverhältnis vorzeitig, weil die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, kommt es nicht zu einem versorgungsrechtlichen Ausgleich, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Rentenversicherung nachversichert wird. II. Empfehlung Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. B. Sabbatierung I. Nach 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) besteht die Möglichkeit, bei einer Teilzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von bis zu acht Jahren die Arbeitszeit ungleichmäßig zu verteilen dergestalt, dass die Zeit der Freistellung bis zu einem Jahr zusammengefasst und an das Ende des Bewilligungszeitraums gelegt wird (sog. Sabbatierung). Hierbei wechseln Zeiten einer Voll-

13 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 13 zeitbeschäftigung oder erhöhten Teilzeitbeschäftigung (Arbeitsphase) mit Zeiten völliger Freistellung (Freistellungsphase) ab. Während des gesamten Bewilligungszeitraums werden Bezüge entsprechend der Höhe der für den Bewilligungszeitraum festgelegten Teilzeitquote gezahlt. Dabei kann es zu Störungen kommen, zu deren Ausgleich folgende Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen sind: 1. Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass die Teilzeitbeschäftigung nicht vor dem Ende des Bewilligungszeitraums beendet wird. 2. Die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit kann widerrufen werden, wenn die oder der Teilzeitbeschäftigte zusammenhängend mehr als sechs Monate keinen Dienst geleistet hat und dies nicht durch nachträgliche Dienstleistung ausgeglichen werden kann. Zu 1.: Bei vorzeitiger Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, zum Beispiel wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses, Antrags auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder Beurlaubung, hat die Beamtin oder der Beamte Arbeitszeit vorgeleistet, für die ein besoldungsrechtlicher Ausgleich erforderlich ist. Die (auflösende) Bedingung führt dazu, dass der Bewilligungsbescheid rückwirkend entfällt und eine Rückabwicklung stattfinden kann. Hierbei gilt Folgendes: a) Besoldungsrechtlicher Ausgleich: Für nicht durch Freistellung ausgeglichene vorgeleistete Arbeitszeit werden die entsprechenden Dienstbezüge nachgezahlt. Hierfür sind die insgesamt gezahlten Dienstbezüge denjenigen gegenüberzustellen, die nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Teilzeitbewilligung zugestanden hätten. Der Anspruch wird mit dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung fällig. Bei Tod der oder des Betroffenen steht der Nachzahlungsanspruch den Erben zu. b) Versorgungsrechtlicher Ausgleich: Die Zeiten der Vorleistung, die nicht durch Freistellung ausgeglichen worden sind, sind zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der in diesem Zeitraum tatsächlich geleisteten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zu 2.: Bei Teilzeitbeschäftigung mit langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit ist die zusammenhängende völlige Freistellung vom Dienst dadurch gerechtfertigt, dass ihr eine Phase voller bzw. über die gewährte Reduzierung der Arbeitszeit hinausgehender Dienstleistung entspricht. Bei längerfristigem Ausfall der Dienstleistung in der Arbeitsphase wird aber das Gleichgewicht zwischen Arbeits- und Freistellungsphase gestört. Der Dienstherr muss bei solchen Störungen, die zu seinen Lasten gehen, für einen Ausgleich Sorge tragen können. Im Fall einer längerfristigen Störung in der Arbeitsphase soll die nicht geleistete Arbeitszeit regelmäßig am Ende der Arbeitsphase nachgeleistet werden, so dass sich bei unveränderter Gesamtlänge des Bewilligungszeitraums die Arbeitsphase entsprechend verlängert und die Freistellungsphase verkürzt. Ist dies nicht möglich, so muss der Dienstherr die Möglichkeit haben, die Gewährung der Blockbildung zu widerrufen. Der Widerruf wirkt für die Zukunft und betrifft nur die unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit, nicht aber die Teilzeitbewilligung an sich. Er hat zur Folge, dass die Beamtin oder der Beamte ab diesem Zeitpunkt durchgehend zu dem Prozentsatz der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten hat, der bei der Gewährung der Teilzeitbeschäftigung festgesetzt wurde. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte bereits zu einem höheren als dem durchschnittlichen Prozentsatz der festgelegten Arbeitszeit tätig war, werden am Ende der Teilzeitbeschäftigung ausgeglichen. II. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. C. Erlassbereinigung Der Erlass vom 29. September 2011 (StAnz. S. 1306) wird aufgehoben. Wiesbaden, den 19. Dezember 2016 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I b / I 22 P 1500 A /001 I 3 P 1602 A Gült.-Verz StAnz. 1/2017 S Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2016 Bezug: Erlass über die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen vom 30. März 2015 (GVBl. S. 179) Folgende Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Funktionsträger im Sport in Hessen wurden am 16. Dezember 2016 in Frankfurt durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport, Herrn Peter Beuth, mit der Sportplakette des Landes Hessen ausgezeichnet. I. Personen oder Mannschaften, die nach internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind: 1. Oliver Geis, Mengerskirchen (SV 1935 Kriftel e. V.) Schießen 2. Hessische Mitglieder der Frauen-Fußballnationalmannschaft: Kathrin-Julia Hendrich, Mandy Islacker (1 FFC Frankfurt) Frauen-Fußball 3. Valentin Luz, Frankfurt am Main (Frankfurter Rudergesellschaft Germania 1869 e. V.) Rudern (Behindertensport) 4. Dennis Mell, Nidderau (TSV Heusenstamm) Leichtathletik (Behindertensport) 5. Dennis Müller, Langen (Hessen) (TSV Heusenstamm) Leichtathletik (Behindertensport) 6. Noemi Ristau, Marburg (Sportfreunde Blau-Gelb Marburg e.v. und Blista Marburg e.v.) Ski und Blindenfußball (Behindertensport) 7. Hessische Mitglieder der Rollstuhlbasketball-Nationalmannschaft: Marina Mohnen (Mainhatten Skyweelers) Rollstuhlbasketball (Behindertensport) 8. Sönke Rothenberger, Bad Homburg v.d.höhe (Gestüt Erlenhof OHG) Reiten 9. Tanzpaar: Sonja Schwarz und Thorsten Zirm (TSZ Blau-Gold Casino Darmstadt) Tanzsport 10. Patrick Thomas, Pfungstadt (TSV Pfungstadt e. V.) Faustball II. Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als Mitarbeiter, Übungsleiter oder Jugendleiter in Vereinen und Verbänden um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben: 1. Rolf Byron, Waldems-Esch Sportartübergreifend 2. Dr. med. vet. Jürgen Gerd Königsmann, Frankfurt am Main Boxen 3. Irmgard Krönung, Eppstein Tanzen 4. Helmut Meister, Schlüchtern Sportübergreifend 5. Roland Tölle, Vellmar Sportartübergreifend Wiesbaden, den 19. Dezember 2016 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport VI 3 97 a 33.03/2016 StAnz. 1/2017 S Polizeiliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Südosthessen nach Nr VmV-HSOG; Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen

14 Seite 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 Das Polizeipräsidium Südosthessen hat am 16. Januar 2013 in Offenbach am Main während einer polizeilichen Maßnahme Bargeld unbekannter Herkunft in Höhe von 6597,50 Euro zur Eigentumssicherung ( 40 Nr. 2 HSOG) sichergestellt. Der Eigentümer beziehungsweise die letzte Gewahrsamsinhaberin oder der letzte Gewahrsamsinhaber des Bargeldes ist unbekannt. Die Empfangsberechtigten werden hiermit aufgefordert, innerhalb eines Monats ihre Rechte beim Polizeipräsidium Südosthessen, KD ZK 20, Mathildenstraße 1, Offenbach am Main, anzumelden und in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Offenbach am Main, den 16. Dezember 2016 Polizeipräsidium Südosthessen ST/ /2013; FUS/ /2014 StAnz. 1/2017 S. 13 Hessisches Ministerium der Finanzen 10 Erlass des Landes Hessen vom 2. Januar 2017 über Steuererklärungsfristen; Hessisches Pilotprojekt zur Neuregelung der Abgabefristen I. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2016 II. Fristverlängerung I. Abgabefrist für Steuererklärungen (1) Für das Kalenderjahr 2016 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -, zur K örperschaftsteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer, zur G e w erbesteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 des Außensteuergesetzes nach 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis zum 31. Mai 2017 bei den Finanzämtern abzugeben. (2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2016/2017 folgt. II. Fristverlängerung (1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Frist nach 109 AO allgemein bis zum 28. Februar 2018 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Abs. 2), tritt an die Stelle des 28. Februar 2018 der 31. Juli Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. (2) Die Gewährung der Fristverlängerung auf den 28. Februar 2018 erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerpflichtigen die erforderlichen Erklärungen für das Vorjahr fristgemäß abgegeben haben. Das Finanzamt soll daher Steuererklärungen für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden. (3) Es bleibt den Finanzämtern desweiteren vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung beziehungsweise vor dem Ende der Karenzzeit nach 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden oder die Vorauszahlungen außerhalb der Veranlagung herabgesetzt wurden, sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, eine Außenprüfung vorgesehen ist, für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden. (4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2016 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben ( 18 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes). Wiesbaden, den 2. Januar 2017 Hessisches Ministerium der Finanzen S 0320 A 004 II 11 StAnz. 1/2017 S. 14 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 11 Genehmigung des Beschlusses zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Rechnungsjahre 2016/2017 Nach 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 283), genehmige ich nachstehenden, von der Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 22. November 2016 gefassten Kirchensteuerbeschluss für die Rechnungsjahre 2016/2017: 1 Der Landeskirchensteuerbeschluss für die Rechnungsjahre 2016 und 2017 vom 23. November 2015 (KABl S. 7) wird wie folgt geändert: 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 vom Hundert der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) Gebrauch macht. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Wiesbaden, den 7. Dezember 2016 Hessisches Kultusministerium Z StAnz. 1/2017 S. 14

15 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses für den hessischen Anteil der Diözese Mainz für das Kalenderjahr 2017 Nach 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 283), in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, hessischer Anteil, vom 12. Dezember 1968, in der jeweils geltenden Fassung, genehmige ich folgenden, vom Diözesan-Kirchensteuerrat der Diözese Mainz am 10. Dezember 2016 erlassenen Diözesankirchensteuerbeschluss für den hessischen Anteil der Diözese Mainz für das Kalenderjahr 2017, dem der Bischof von Mainz am gleichen Tag zugestimmt hat: a) Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt 9 v.h. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.h. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht. b) Das besondere Kirchgeld ( 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, hessischer Anteil, vom 12. Dezember 1968, in der jeweils geltenden Fassung. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2017 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind. Wiesbaden, den 12. Dezember 2016 Hessisches Kultusministerium Z StAnz. 1/2017 S Genehmigung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Land Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 Nach 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 283), genehmige ich nachstehenden, von der 25. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers auf ihrer VII. Tagung am 25. November 2016 für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 beschlossenen Landeskirchensteuerbeschluss für den im Land Hessen gelegenen Teil: I. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben, beträgt für die Jahre 2017 und vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie für die pauschale Einkommensteuer, die als Lohnsteuer gilt; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. I. S. 773) oder von der entsprechenden Regelung des den zuvor benannten Erlass ersetzenden Erlasses Gebrauch macht. Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auf Antrag wird die Landeskirchensteuer vom Landeskirchenamt auf 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens ermäßigt (Höchstbegrenzung). Bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. II. Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatten einer steuererhebenden Kirche nicht angehören, ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle: Stufe Bemessungsgrundlage gemeinsam zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Euro und mehr besonderes Kirchgeld Euro Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschrift des 4 Abs. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes ist auf das besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen. Soweit der Ehegatte des Kirchenmitglieds im selben Veranlagungszeitraum einen Kirchenmitgliedsbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet und das Kirchenmitglied dies durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Körperschaft nachgewiesen hat, kann die Landeskirche auf gesonderten Antrag des Kirchenmitglieds hin das besondere Kirchgeld bis zur Höhe des entrichteten Kirchenmitgliedsbeitrages erstatten. Der Antrag ist nur möglich soweit dieser Kirchenmitgliedsbeitrag nicht bereits nach 4 Abs. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes anzurechnen ist. Er ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides. III. Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der Kirchensteuer maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer ermäßigen, die das für die Besteuerung des Kirchenmitglieds zuständige Finanzamt auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von 3 Nr. 40 Buchstabe b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, festgesetzt hat. Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

16 Seite 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen. IV. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. Wiesbaden, den 13. Dezember 2016 Hessisches Kultusministerium Z StAnz. 1/2017 S Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses der Diözese Fulda (hessischer Anteil) für das Kalenderjahr 2017 Gemäß 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 283), in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (hessischer Anteil) in der neuesten Fassung, genehmige ich folgenden, vom Diözesankirchensteuerrat der Diözese Fulda am 28. November 2016 erlassenen Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Fulda für das Kalenderjahr 2017: 1. Im hessischen Anteil der Diözese Fulda wird von den Mitgliedern der katholischen Kirche im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2017 eine Diözesankirchensteuer vom Einkommen in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohnund Kapitalertragssteuer) erhoben. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach 40, 40a Absätze 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.h. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) Gebrauch macht. Wendet der Pauschalierende statt dem vereinfachten Verfahren das Nachweisverfahren im Sinne von Nr. 2 des vorgenannten Erlasses an, gilt der volle Hebesatz. 2. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes richtet sich nach der in der Kirchensteuerordnung der Diözese Fulda (hessischer Anteil) enthaltenen Tabelle in der jeweils gültigen Fassung (StAnz. 11/2009 S. 704). 3. Die vorgenannten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2017 hinaus weiter erhoben, falls zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Kirchensteuerbeschluss in Kraft gesetzt wurde. Wiesbaden, den 15. Dezember 2016 Hessisches Kultusministerium Z StAnz. 1/2017 S Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Spielberg und Waldensberg Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 15. November 2016 nach Artikel 9 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst: I. Die Evangelischen Kirchengemeinden Spielberg und Waldensberg, Kirchenkreis Gelnhausen, werden zur Evangelischen Kirchengemeinde Spielberg-Waldensberg vereinigt. Die Evangelische Kirchengemeinde Spielberg-Waldensberg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Spielberg und Waldensberg. II. 1. Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Pfarrei Waldensberg in 6480 Wächtersbach-Waldensberg gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Spielberg-Waldensberg über: Waldensberg 558 Waldensberg ,7873 Waldensberg 558 Waldensberg ,1114 Waldensberg 558 Waldensberg 2 85/4 0,0004 Waldensberg 558 Waldensberg ,1292 Waldensberg 558 Waldensberg 3 68/2 0,0883 Waldensberg 558 Waldensberg ,9976 Waldensberg 558 Waldensberg ,5932 Waldensberg 558 Waldensberg 5 86/2 0,0554 Waldensberg 558 Waldensberg 5 92/67 3,2478 Waldensberg 558 Waldensberg ,3299 Waldensberg 558 Waldensberg 8 32/1 0,8469 Waldensberg 558 Waldensberg 8 33/2 0,3279 Waldensberg 558 Waldensberg 8 46/26 0,3650 Waldensberg 558 Waldensberg 9 7 1,4589 Waldensberg 558 Waldensberg , Aus dem Grundvermögen der Kirche zu Waldensberg gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Evangelische Kirchengemeinde Spielberg-Waldensberg über: Waldensberg 595 Waldensberg 2 29/1 0,0012 Waldensberg 595 Waldensberg 2 29/2 0, Aus dem Grundvermögen der Küsterstelle der Gemeinde Waldensberg, 6480 Wächtersbach-Waldensberg gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Spielberg-Waldensberg über: Waldensberg 533 Waldensberg 1 53/2 0,1779 Waldensberg 533 Waldensberg 3 73/21 0,3805 Waldensberg 533 Waldensberg 4 32/2 0,2250 Waldensberg 533 Waldensberg , Aus dem Grundvermögen der Pfarrei Spielberg gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Spielberg-Waldensberg über: Spielberg 535 Spielberg 1 47/4 1,9320 Spielberg 535 Spielberg 1 48/6 1,3705 Spielberg 535 Spielberg 3 6 1,2089 Spielberg 535 Spielberg 6 63/2 0,4030 Spielberg 535 Spielberg 8 1/1 0,2622 Spielberg 535 Spielberg ,4817 Spielberg 535 Spielberg 17 62/18 0,2340 Spielberg 535 Spielberg 19 39/20 0,7780 Spielberg 535 Spielberg 21 37/23 0,5440 Spielberg 535 Spielberg 18 67/4 2,0586 Spielberg 535 Spielberg 8 19/6 0,0017 Spielberg 535 Spielberg 8 19/7 0, Aus dem Grundvermögen der Pfarrei Spielberg gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Spielberg-Waldensberg über: Streitberg 492 Streitberg , Aus dem Grundvermögen der Kirche zu Spielberg gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Evangelische Kirchengemeinde Spielberg-Waldensberg über: Spielberg 629 Spielberg 9 100/9 0,0337 Spielberg 629 Spielberg 9 9/3 0, Aus dem Grundvermögen der Küsterstelle in 6486 Brachttal- Spielberg gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Spielberg-Waldensberg über: Spielberg 754 Spielberg 1 3 0,5768

17 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 17 III. Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Kassel, den 14. Dezember 2016 gez. Dr. Obrock Oberlandeskirchenrat Vorstehende Urkunde wird hiermit ohne Anlagen bekannt gemacht. Wiesbaden, den 15. Dezember 2016 Hessisches Kultusministerium Z StAnz. 1/2017 S Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Auf dem Berg und Breitenborn Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 15. November 2016 nach Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst: I. Die Evangelischen Kirchengemeinden Auf dem Berg und Breitenborn, Kirchenkreis Gelnhausen, werden zur Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg vereinigt. Die Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Auf dem Berg und Breitenborn. II. 1. Aus dem Grundvermögen der Kirchengemeinde und Küsterstelle in Breitenborn a. W. gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Breitenborn A. W. 969 Breitenborn 16 71/1 1,0890 Breitenborn A. W. 969 Breitenborn 16 71/5 0,3980 Breitenborn A. W. 969 Breitenborn , Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde in Breitenborn AW gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Breitenborn A. W. 960 Breitenborn , Aus dem Grundvermögen der Pfarrgemeinde Niedergründau gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Niedergründau 1684 Niedergründau ,0415 Niedergründau 1684 Niedergründau ,0029 Niedergründau 1684 Niedergründau 6 16/1 0,0303 Niedergründau 1684 Niedergründau 6 23/1 0,9595 Niedergründau 1684 Niedergründau ,4833 Niedergründau 1684 Niedergründau ,0607 Niedergründau 1684 Niedergründau 6 205/6 0, Aus dem Grundvermögen der Pfarrei auf dem Berge, Gründau-Niedergründau gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Lieblos 2266 Lieblos 44 10/3 2, Aus dem Grundvermögen der Evangelische Kirchengemeinde Pfarrei auf dem Berg, Gründau/Niedergründau gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Roth 1959 Roth 9 146/40 0, Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Kirche in Haingründau (Pfarrei) gehen die nachfolgend aufgeführten Grund- stücke auf die Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Haingründau 1633 Haingründau ,0999 Haingründau 1633 Haingründau ,3099 Haingründau 1633 Haingründau ,1585 Haingründau 1633 Haingründau , Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Kirche (Pfarrei), Gründau-Haingründau gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Mittelgründau 2045 Mittelgründau /1 0, Aus dem Grundvermögen der Pfarrgemeinde Niedergründau (Kirchliches Rentamt: Gelnhausen, Kapellenweg 35) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Mittelgründau 2069 Mittelgründau /1 0, Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Kirche auf dem Berg in Gründau/Niedergründau (Pfarrei) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Mittelgründau 1255 Mittelgründau /2 0, Aus dem Grundvermögen der Kirchengemeinde Niedergründau gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Niedergründau 1683 Niedergründau ,0477 Niedergründau 1683 Niedergründau ,0740 Niedergründau 1683 Niedergründau 6 18/2 0,0641 Niedergründau 1683 Niedergründau 6 14/1 0,9876 Niedergründau 1683 Niedergründau ,3895 Niedergründau 1683 Niedergründau ,0732 Niedergründau 1683 Niedergründau ,5993 Niedergründau 1683 Niedergründau ,4255 Niedergründau 1683 Niedergründau , Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Kirche zu Haingründau, Gründau-Haingründau gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Haingründau 1850 Haingründau 1 102/2 0, Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg Gründau-Lieblos, Paul-Gerhardt-Str. 2 gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Lieblos 2338 Lieblos 6 165/5 0, Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde auf dem Berg Gründau-Niedergründau gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Rothenbergen 2010 Rothenbergen 12 34/27 0, Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg Gründau-Niedergründau gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Mittelgründau 1669 Mittelgründau 1 358/9 0,1010 Mittelgründau 1669 Mittelgründau 1 358/10 0, Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde in Gelnhausen/Roth gehen die nachfolgend aufgeführten

18 Seite 18 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 Grundstücke auf die Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Roth 1641 Roth /62 0, Aus dem Grundvermögen der Kirchengemeinde Gettenbach gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Rothenbergen 2121 Rothenbergen , Aus dem Grundvermögen der Kirchengemeinde Gettenbach gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Lieblos 2466 Lieblos , Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Küsterstelle-, Gründau-Lieblos gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Lieblos 2238 Lieblos , Aus dem Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Lieblos Küsterstelle- gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Rothenbergen 2122 Rothenbergen , Aus dem Grundvermögen der Küsterstelle Rothenbergen gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Rothenbergen 1740 Rothenbergen , Aus dem Grundvermögen der Küsterstelle in Gettenbach gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Auf dem Berg über: Gettenbach 146 Gettenbach 1 114/1 0,1197 Gettenbach 146 Gettenbach 1 114/2 0,0208 III. Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Kassel, den 14. Dezember 2016 gez. Dr. Obrock Oberlandeskirchenrat Vorstehende Urkunde wird hiermit ohne Anlagen bekannt gemacht. Wiesbaden, den 15. Dezember 2016 Hessisches Kultusministerium Z StAnz. 1/2017 S Urkunde über die Neuordnung der Katholischen Pfarreien und Kirchengemeinden Sankt Anna-Sankt Raphael Frankfurt-Hausen, Sankt Antonius Frankfurt-Rödelheim, Christ- König Frankfurt-Praunheim, Sankt Elisabeth Frankfurt-Bockenheim und Frauenfrieden Frankfurt-Bockenheim 1. Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des die Aufgaben des Konsultorenkollegiums wahrnehmenden Domkapitels (vergleiche c CIC in Verbindung mit c CIC und der Partikularnorm der Deutschen Bischofskonferenz zu c CIC) werden die Pfarreien Sankt Anna-Sankt Raphael Frankfurt-Hausen, Sankt Antonius Frankfurt-Rödelheim, Christ-König Frankfurt-Praunheim, Sankt Elisabeth Frankfurt-Bockenheim und Frauenfrieden Frankfurt-Bockenheim, die in Bezug auf die Rechtsfähigkeit im weltlichen Rechtsverkehr Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und diesbezüglich die Bezeichnung Kirchengemeinden tragen, mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgehoben und gemäß c. 121 CIC zum 1. Januar 2017 zu einer neuen Pfarrei und Kirchengemeinde vereinigt, die den Namen St. Marien Frankfurt am Main trägt. 2. Das Pfarrgebiet der neuen Pfarrei St. Marien Frankfurt am Main umfasst die Gebiete der bisherigen Pfarreien Sankt Anna-Sankt Raphael Frankfurt-Hausen, Sankt Antonius Frankfurt-Rödelheim, Christ-König Frankfurt-Praunheim, Sankt Elisabeth Frankfurt-Bockenheim und Frauenfrieden Frankfurt-Bockenheim. 3. Die Pfarrkirche der neu errichteten Pfarrei ist die Kirche Frauenfrieden in Frankfurt-Bockenheim. Die Kirchen Sankt Anna mit Sankt Raphael in Frankfurt-Hausen, Sankt Antonius in Frankfurt-Rödelheim, Christ-König in Frankfurt-Praunheim und Sankt Elisabeth in Frankfurt-Bockenheim sind somit weitere Kirchen der neuen Pfarrei. 4. Das gesamte Kirchenvermögen (einschließlich aller Forderungen und Verbindlichkeiten) der bisherigen Pfarreien und Kirchengemeinden Sankt Anna-Sankt Raphael Frankfurt-Hausen, Sankt Antonius Frankfurt-Rödelheim, Christ-König Frankfurt-Praunheim, Sankt Elisabeth Frankfurt-Bockenheim und Frauenfrieden Frankfurt-Bockenheim wird der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Marien Frankfurt am Main zugeführt. Dabei bleiben die bisherigen Zweckbindungen von Vermögensmassen bestehen. Die Kirchenbücher der oben genannten bisherigen Pfarreien und Kirchengemeinden werden zum 31. Dezember 2016 geschlossen. Die neue Pfarrei und Kirchengemeinde St. Marien Frankfurt am Main legt neue Kirchenbücher an. 5. Die neue Kirchengemeinde St. Marien Frankfurt am Main führt ein Kirchensiegel mit der Aufschrift: Katholische Kirchengemeinde St. Marien Frankfurt am Main Der Verwaltungsrat. Das Siegel des Pfarramtes lautet: Katholische Pfarrei St. Marien Frankfurt am Main. 6. Diese Urkunde wird zum 1. Januar 2017 wirksam. Limburg a. d. Lahn, den 8. Dezember 2016 Dr. Georg Bätzing Bischof von Limburg Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, den 21. Dezember 2016 Hessisches Kultusministerium Z StAnz. 1/2017 S Urkunde über die Neuordnung der Katholischen Pfarreien und Kirchengemeinden St. Martin Idstein, Maria Königin Niedernhausen, St. Michael Niedernhausen-Oberjosbach und St. Nikolaus-von-Flüe Idstein-Wörsdorf sowie der Pfarrvikarien und Kirchengemeinden St. Martha Niedernhausen- Engenhahn und St. Thomas Waldems-Esch 1. Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des die Aufgaben des Konsultorenkollegiums wahrnehmenden Domkapitels (vergleiche c CIC in Verbindung mit c CIC und der Partikularnorm der Deutschen Bischofskonferenz zu c CIC) werden die Pfarreien St. Martin Idstein, Maria Königin Niedernhausen, St. Michael Niedernhausen-Oberjosbach und St. Nikolaus-von-Flüe Idstein-Wörsdorf sowie die Pfarrvikarien St. Martha Niedernhausen-Engenhahn und St. Thomas Waldems-Esch, die in Bezug auf die Rechtsfähigkeit im weltlichen Rechtsverkehr Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und diesbezüglich die Bezeichnung Kirchengemeinden tragen, mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgehoben und gemäß c. 121 CIC zum 1. Januar 2017 zu einer neuen Pfarrei und Kirchengemeinde vereinigt, die den Namen St. Martin Idsteiner Land (Sitz: Idstein) trägt. 2. Das Pfarrgebiet der neuen Pfarrei St. Martin Idsteiner Land (Sitz: Idstein) umfasst die Gebiete der bisherigen Pfarreien St. Martin Idstein, Maria Königin Niedernhausen, St. Michael Niedernhausen-Oberjosbach und St. Nikolaus-von-Flüe Idstein-Wörsdorf sowie der bisherigen Pfarrvikarien St. Martha Niedernhausen-Engenhahn und St. Thomas Waldems-Esch.

19 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite Die Pfarrkirche der neu errichteten Pfarrei ist die Kirche St. Martin in Idstein. Die Kirchen Maria Königin in Niedernhausen, St. Nikolaus-von-Flüe in Idstein-Wörsdorf, St. Martha in Niedernhausen-Engenhahn, St. Michael in Niedernhausen- Oberjosbach und St. Thomas in Waldems-Esch sind somit weitere Kirchen der neuen Pfarrei. 4. Das gesamte Kirchenvermögen (einschließlich aller Forderungen und Verbindlichkeiten) der bisherigen Pfarreien und Kirchengemeinden St. Martin Idstein, Maria Königin Niedernhausen, St. Michael Niedernhausen-Oberjosbach und St. Nikolausvon-Flüe Idstein-Wörsdorf sowie der Pfarrvikarien und Kirchengemeinden St. Martha Niedernhausen-Engenhahn und St. Thomas Waldems-Esch wird der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin Idsteiner Land (Sitz: Idstein) zugeführt. Dabei bleiben die bisherigen Zweckbindungen von Vermögensmassen bestehen. Die Kirchenbücher der oben genannten bisherigen Pfarreien und Kirchengemeinden werden zum 31. Dezember 2016 geschlossen. Die neue Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin Idsteiner Land (Sitz: Idstein) legt neue Kirchenbücher an. 5. Die neue Kirchengemeinde St. Martin Idsteiner Land (Sitz: Idstein) führt ein Kirchensiegel mit der Aufschrift: Katholische Kirchengemeinde St. Martin Idsteiner Land (Sitz: Idstein) Der Verwaltungsrat. Das Siegel des Pfarramtes lautet: Katholische Pfarrei St. Martin Idsteiner Land (Sitz: Idstein). 6. Diese Urkunde wird zum 1. Januar 2017 wirksam. Limburg a. d. Lahn, den 8. Dezember 2016 Dr. Georg Bätzing Bischof von Limburg Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, den 21. Dezember 2016 Hessisches Kultusministerium Z StAnz. 1/2017 S. 18 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 19 Prüfungsvergütung für Zwischenprüfungen des Laufbahnzweigs Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für Laufbahnprüfungen für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst an der Archivschule Marburg Hochschule für Archivwissenschaft Mit der Einführung modularer Studienstrukturen sind für beide verwaltungsinterne Studiengänge neue Prüfungsformen hinzugekommen, die entsprechende Richtlinien zur Regelung der Prüfungsvergütung notwendig machen. 1. Eine Vergütung wird für die Mitwirkung bei den in Nr. 2 und 3 genannten Prüfungen gewährt, wenn die Prüfungstätigkeit als Nebentätigkeit ausgeübt wird und nicht dem Aufgabenkreis des Hauptamtes oder der hauptamtlichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Die Vergütung darf nur gewährt werden, wenn und soweit für die Prüfungstätigkeit keine Entlastung gewährt wird (zum Beispiel Ermäßigung der Lehrverpflichtung, ersatzloser Ausfall von Lehrveranstaltungen). 2. Die Vergütung beträgt bei Zwischenprüfungen zum Abschluss des Studiums des gehobenen Archivdienstes an der Archivschule Marburg: 2.1 für die Erstellung einer Klausur mit Lösungsvorschlag pro Klausurstunde (60 Minuten) 6,00 Euro höchstens jedoch 25,00 Euro 2.2 für die Erst- oder Zweitbewertung einer Klausur pro Klausur 6,00 Euro 2.3 für mündliche Prüfungen und Präsentationen, soweit die Teilnahme daran den erteilten Lehrauftrag übersteigt je Prüfling 6,00 Euro 3. Die Vergütung beträgt bei Laufbahnprüfungen für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst: 3.1 bei der Leitungsübung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Teilnehmer oder Teilnehmerin am Rollenspiel je Prüfling 8,00 Euro 3.2 für mündliche Prüfungen als Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Prüferin oder Prüfer je Prüfling 7,00 Euro 3.3 für die Betreuung und Begutachtung einer Transferarbeit im Auftrag der Archivschule pro Transferarbeit 30,00 Euro 3.4 Für Modulprüfungen werden vergütet: für mündliche Prüfungen und Präsentationen je Prüfling 6,00 Euro für die Begutachtung oder Korrektur von schriftlichen Arbeiten pro Arbeit 8,00 Euro für die Erstellung einer Klausur mit Lösungsvorschlag pro Klausurstunde (60 Minuten) 8,00 Euro höchstens jedoch 25,00 Euro 4. Nr. 2 und 3 gelten auch für Wiederholungs- und Nachholungsprüfungen. 5. Unabhängig von der Prüfungsvergütung wird Prüferinnen und Prüfern Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Landes Hessen geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften gewährt. 6. Eine Prüfungstätigkeit als Nebentätigkeit ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufes anzusehen (H 19.2 Nebenberufliche Prüfungstätigkeit LStH 2016). Die Vergütung für die Ausarbeitung, Durchsicht und Bewertung von Prüfungsarbeiten gehört zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Die Prüfungsvergütung ist nach 3 Nr. 26 EStG bis zu einer Höhe von Euro jährlich steuerfrei, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt sind. Wiesbaden, den 6. Dezember 2016 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst V (0003) StAnz. 1/2017 S. 19

20 Seite 20 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 20 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der oberen Straßenbaubehörde des Landes Hessen, Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement (APOgtD-Hessen Mobil) Vom 13. Dezember 2016 Aufgrund des 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBI. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport sowie im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet: Inhaltsübersicht: ERSTER TEIL Allgemeines Geltungsbereich 1 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen 2 ZWEITER TEIL Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl Einstellungsvoraussetzungen 3 Ausschreibung, Bewerbung 4 Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge 5 DRITTER TEIL Vorbereitungsdienst Allgemeines Ziel 6 Dauer 7 Prüfungsnoten, Bewertung 8 Ausbildung Praktische Ausbildung 9 Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter 10 Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis 11 Theoretische Ausbildung 12 Laufbahnprüfung Meldung, Zweck, Gliederung, Nachteilsausgleich 13 Prüfungsausschuss 14 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses 15 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss 16 Schriftliche Prüfung 17 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten 18 Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung 19 Mündliche Prüfung 20 Entscheidung über das Prüfungsergebnis 21 Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift 22 Ordnungsverstöße 23 Erkrankung, Versäumnis 24 Wiederholung 25 Einsicht in die Prüfungsakten 26 Entscheidung über Widersprüche 27 VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsregelung 28 Aufhebung bisherigen Rechts 29 Inkrafttreten 30 ERSTER TEIL Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes, die in der oberen Straßenbaubehörde des Landes Hessen, Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, ausgebildet und verwendet werden. 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, das die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zuweist. (2) Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1 für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Stellen. ZWEITER TEIL Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl 3 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. das Abschlusszeugnis einer Hochschule/Fachhochschule in der fachlichen Ausrichtung Bauingenieurwesen (Bachelor/FH Diplom) oder einen hochschulrechtlich hinsichtlich dieser fachlichen Ausrichtung als gleichwertig anerkannten Studienabschluss besitzt, 4 Ausschreibung, Bewerbung (1) Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement schreibt die für die Bewerberinnen und Bewerber des gehobenen technischen Dienstes freien Stellen aus. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. das Zeugnis über die Fachhochschulreife oder Nachweise über eine andere zum Hoch-schulstudium berechtigende Schulausbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand, 3. das in 3 Nr. 2 genannte Abschlusszeugnis oder der Nachweis des gleichwertigen Studienabschlusses, 4. Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung. Die Vorlage eines Lichtbildes oder einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Menschen ist freiwillig. (3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen: 1. einen Nachweis einer in 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Staatsangehörigkeit, 2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern, 3. ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen technischen Dienst Auskunft gibt, 4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, 5. einen Nachweis der gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B. (4) Bei den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung. 5 Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge (1) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.

21 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 21 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes führen sie die Dienstbezeichnung Technische Oberinspektoranwärterin oder Technischer Oberinspektoranwärter. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge. DRITTER TEIL Vorbereitungsdienst Allgemeines 6 Ziel Der Vorbereitungsdienst baut auf dem während des Studiums erworbenen Wissen auf. Er hat zum Ziel, den Anwärterinnen und Anwärtern auf dieser Grundlage berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Weiterhin sollen sie befähigt werden, diese Kenntnisse in Verwaltungshandeln umzusetzen und Führungsaufgaben zu übernehmen. Insbesondere die Befähigung zu Führungsaufgaben ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Es sollen verantwortungsbewusste, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte herangebildet werden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen. 7 Dauer Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und drei Monate. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort. 8 Prüfungsnoten, Bewertung (1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte = gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Ausbildung 9 Praktische Ausbildung (1) Für die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter gilt der Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert und Ausbildungsabschnitte dürfen geteilt werden, wenn es aus besonderen Gründen angezeigt ist. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen-, verstehen und anzuwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbständig bearbeitet werden. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement erlangen, sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen ihrer Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Dabei soll ihnen auch die Gelegenheit gegeben werden, sich im selbständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung zu üben. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungszweck dienen. (4) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ist der Ausbildungsstand über Lernzielkontrollen festzuhalten. Die Lernzielkontrollen erfolgen in der Regel durch Übungen und Arbeiten, die von der Ausbildungsstelle vorgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass der ganze Ausbildungsinhalt schwerpunktmäßig erfasst wird. Die Ergebnisse sind mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Defizite sind zu beheben. Die Lernzielkontrollen sind in den Ausbildungsakten zu dokumentieren. 10 Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter (1) Als Ausbilderin oder Ausbilder sollen nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen. (2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes fachliche Ausrichtung Straßenwesen oder des gehobenen technischen Dienstes in der oberen Straßenbaubehörde zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung und hat insbesondere die Befähigungsberichte ( 11 Abs. 2) und die Ergebnisse der Lernzielkontrollen ( 9 Abs. 4) auszuwerten sowie den Ausbildungsnachweis ( 11 Abs. 4) zu führen. 11 Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis (1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 zu führen, der monatlich der Ausbilderin oder dem Ausbilder sowie nach Beendigung eines Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen ist. (2) Von jeder Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsbehörde am Ende des Ausbildungsabschnittes ein Befähigungsbericht vorzulegen. In dem Befähigungsbericht sind die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters zu bewerten. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, zu erörtern und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Grundlagen des Befähigungsberichtes sind insbesondere auch die Ergebnisse der Lernzielkontrollen. (3) Bei Ausbildungsabschnitten von vierwöchiger oder kürzerer Dauer tritt an die Stelle des Befähigungsberichtes nach Abs. 2 eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle über Art und Dauer der Ausbildung. (4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat über den Vorbereitungsdienst der Anwärterin oder des Anwärters einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. 12 Theoretische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßige theoretische Vermittlung der Lerninhalte des Ausbildungsrahmenplanes zu ergänzen. (2) Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Sonderausbildungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen technischen Dienstes bei einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes teil.

22 Seite 22 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 Laufbahnprüfung 13 Meldung, Zweck, Gliederung, Nachteilsausgleich (1) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuss spätestens drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen und Anwärter mit. (2) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes ( 6) erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der oberen Straßenbaubehörde besitzt. (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen ( 17) und einem mündlichen ( 19) Teil. (4) Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen (Nachteilsausgleich). Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die jeweiligen Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung Teilhaberichtlinien sind zu beachten. 14 Prüfungsausschuss (1) Zur Abnahme der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss bei Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement gebildet. (2) Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von jeweils vier Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement aus wichtigem Grund abberufen werden. (4) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied nach 15 Abs. 1 Nr. 5 vor. Die Mitglieder nehmen an den Prüfungen jeweils abwechselnd teil. (5) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten. 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an: 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Dienstes fachlichen Ausrichtung Straßenwesen als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des höheren technischen Dienstes fachlichen Ausrichtung Straßenwesen als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender, 3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen technischen Dienstes, 4. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit mindestens der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes. Kommen Mitglieder aus verschiedenen Gewerkschaften, so nehmen diese Mitglieder an Prüfungen jeweils wechselnd teil. 16 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie. (2) Der Prüfungsausschuss soll in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes, der obersten Dienstbehörde und der Ausbildungsbehörde können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. (4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil. 17 Schriftliche Prüfung (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Anwärterin oder den Anwärter zur schriftlichen Prüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde übersendet dem Prüfungsausschuss die Ausbildungsakten sowie den Beschäftigungsnachweis und die Befähigungsberichte. (2) Die Prüfungsfächer sind: 1. Planung und Entwurf von Verkehrswegen (Prüfungszeit vier Stunden), 2. Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken (Prüfungszeit vier Stunden), 3. Betrieb und Verkehr (Prüfungszeit vier Stunden), 4. Allgemeine und technische Verwaltung, Recht (Prüfungszeit vier Stunden). (3) Der Prüfungsausschuss stellt auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes die Prüfungsaufgaben. Sie sollen insbesondere praxisbezogene Fälle berücksichtigen. (4) Der Anwärterin oder dem Anwärter sind die zur Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht. (5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechseln. (6) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfungsarbeit, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der oder dem Aufsichtsführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der oder die Aufsichtsführende vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, jede Verwarnung und jeden Ausschluss von der Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit. 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. (2) Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht als Erst- oder Zweitkorrektorin oder -korrektor beteiligt war, die Punktzahl und die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertung fest. (3) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Punktzahl 0 ( ungenügend ) zu bewerten. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten. 19 Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn in der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsarbeit mit ungenügend (weniger als zwei Punkte) oder zwei Prüfungsarbeiten mit mangelhaft (weniger als fünf Punkte) bewertet worden sind. Die Laufbahnprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. 20 Mündliche Prüfung (1) Ist die schriftliche Prüfung bestanden, so lädt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwärterin oder den Anwärter zur mündlichen Prüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.

23 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 23 (2) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als zwei Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter in der Regel zwanzig Minuten je Prüfungsfach betragen. (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das zwischen dem Prüfungsausschuss und der Anwärterin oder dem Anwärter geführt wird. Sie erstreckt sich auf alle Fächer der schriftlichen Prüfung. Das Prüfungsgespräch dient auch dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von den Fähigkeiten der Anwärterin oder des Anwärters zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen der Anwärterin oder des Anwärters in den einzelnen Prüfungsfächern und bildet aus den Ergebnissen aller Prüfungsfächer eine Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der mündlichen Prüfung. (5) Bleibt die Anwärterin oder der Anwärter der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht die mündliche Prüfung ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden. 21 Entscheidung über das Prüfungsergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote und Punktzahl fest. (2) Für die Bildung der Abschlussnote wird die Punktzahl der Gesamtbewertung des Sonderausbildungslehrgangs ( 12 Abs. 2) mit eins der Gesamtbewertung der praktischen Ausbildung auf der Grundlage der Befähigungsberichte ( 11 Abs. 2) mit eins die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit vier der mündlichen Prüfung mit vier multipliziert und die Summe durch zehn geteilt. 8 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten und mindestens drei Fächer der mündlichen Prüfung mit mindestens ausreichend (fünf Punkte) bewertet worden sind und 2. die nach Abs. 2 ermittelte Abschlussnote mindestens ausreichend (fünf Punkte) ergibt sowie 3. in der mündlichen Prüfung kein Prüfungsfach mit ungenügend (weniger als zwei Punkte) bewertet worden ist. (4) Die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekanntzugeben. 22 Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift (1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuss einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. (3) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen. Je eine Ausfertigung ist zu den Ausbildungsakten und zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen. (4) Die Niederschriften nach Abs. 3 sind von den bei der mündlichen Prüfung anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre aufzubewahren. 23 Ordnungsverstöße (1) Täuschungshandlungen von Anwärterinnen und Anwärtern hat die oder der Aufsichtsführende festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes kann die oder der Aufsichtsführende die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches und einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Schwere des Verstoßes die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit null Punkten ( ungenügend ) bewerten. (3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 24 Erkrankung, Versäumnis (1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, so hat die Anwärterin oder der Anwärter dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. (2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet. (3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt die Anwärterin oder der Anwärter diesem Termin ohne triftigen Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden. 25 Wiederholung Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder ist diese für nicht bestanden erklärt worden, kann die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. In der Wiederholungsprüfung ist die Anwärterin oder der Anwärter auf Antrag von den mit mindestens fünf Punkten bewerteten Prüfungsfächern der schriftlichen Prüfung befreit. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung bis dahin zu wiederholen sind. 26 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Bekanntgabe der Bewertungen der Prüfungsarbeiten kann die Anwärterin oder der Anwärter die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüferinnen oder Prüfer unter Aufsicht einsehen. 27 Entscheidung über Widersprüche Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement. VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen 28 Übergangsregelung Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich bei Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung (APOgtD-HSVV) vom 15. Mai 1998 (StAnz. S. 1657) wird vorbehaltlich des 28 aufgehoben. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Wiesbaden, den 13. Dezember 2016 Der Hessische Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung gez. Al-Wazir Gült.-Verz. 322 StAnz. 1/2017 S. 20

24 Seite 24 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 Zu 9: Praktische Ausbildung Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan Abschnitt Dauer (Wochen) Ausbildungsinhalt Ausbildungsstelle Prüfungsfach 1 =4 Allgemeine und technische Verwaltung, Recht 4 Zentrale 1.1 Struktur der Verwaltung, Organisationsgrundsätze, betriebswirtschaftliche Grundsätze (Q 1 4, BE 3) Aufgaben, Strukturen, Organisation von Hessen Mobil 1.2 Grundsätze des Personalrechts, Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit Personalrecht, Personalführung, Personaleinsatz 1.3 Grundsätze des Haushaltsrechts, Finanzierung von Verkehr Haushalt, Kassenwesen, Beschaffung, Vergabe 1.4 Rechnungskontrolle, Rechnungsprüfung, Revision 1.5 Informationstechnik 1.6 Rechtsgrundlagen und Gesetzessystematik Grunderwerb (PL 1.2) 1.7 Anbau, Nutzung, Gestattung 1.8 Widmung, Umstufung, Straßendatenbank, Straßenkataster 2 =14 Planung und Entwurf von Verkehrswegen 1 Zentrale (PL) 2.1 Zentrales Projektmanagement und Controlling 2.2 Integrative Verkehrsplanung Systematik, Methoden Integrative Verkehrsplanung Gesetze und Planungsverfahren, Verkehrserhebung, Verkehrsprognosen AST (PL) 2.3 Planungsgrundlagen und -verfahren Planungsphilosophie Qualitätssicherung Projektsteuerung und Controlling Planungsgrundlagen und Planungsverfahren Planungsschritte Planfeststellungsverfahren Umweltverträglichkeitsprüfungen AST (PL) 2.4 Entwurf von Straßen Richtlinien, Regelwerke Entwurfsablauf- und verfahren AST (KC VIF) 2.5 Öffentlicher Personennahverkehr gesetzliche Grundlagen Planungsgrundsätze Finanzierung 3 =13 Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken 2 AST (BA 33) 3.1 Straßenbautechnik Straßenbautechnik Prüfwesen Qualitätssicherung AST (BA) 3.2 Technischer Entwurf von konstruktiven Ingenieurbauwerken AST (BA) 3.3 Bauvorbereitung, Projektsteuerung AST (BA) 3.4 Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren AST (BA) 3.5 Vertragsabwicklung AST (BA) Bauüberwachung, Controlling AST (BA) Abrechnung von Baumaßnahmen AST (BA) 3.6 Erhaltung von konstruktiven Ingenieurbauwerken 2 4 =16 Betrieb und Verkehr 3 AST (BE) 4.1 Winterdienst SM/AM/SAM AST (BE) 4.2 Fuhrpark, Geräte und Werkstatt, Hochbau SM/AM/SAM AST (BE) SM/AM/SAM 4.3 Abfallbeseitigung, Gefahrgut

25 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 25 AST (BE) 4.4 Grünpflege SM/AM/SAM AST (VE) 4.5 Straßenausstattung (VE BAB+BLK) AST (VE) 4.6 Straßenverkehr, Verkehrsbeeinflussung (VE BAB+BLK) AST (BE) 4.7 Anbau, Nutzung, Gestattung 4.8 Widmung, Umstufung, Straßendatenbank, -kataster (BE) AST (BE) 4.9 Verkehrssicherungspflicht (BE) AST (VE) 4.10 Verkehrssicherheit (VE) AST (VZH) 4.11 Verkehrsmanagement Kommunale Bauverwaltung 5 2 Kommunale Bauverwaltung 5.1 Aufgaben und Organisation der kommunalen Bauverwaltung Hess. Verwaltungsschulverband Sonderausbildungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen technischen Dienstes ( 12 Abs. 2) 7 Zentrale Prüfungsvorbereitung und Prüfung Ca. 7 Urlaub Zus. 68 Wochen = 15 Monate Zu 14: Bildung des Prüfungsausschusses Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung: HESSEN MOBIL STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN GEHOBENEN TECHNISCHEN DIENST Zu 22: Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift Die Anwärterin oder der Anwärter erhält folgendes Prüfungszeugnis:

26 Seite 26 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 HESSEN MOBIL STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN GEHOBENEN TECHNISCHEN DIENST P R Ü F U N G S Z E U G N I S Frau/Herr geboren am... in... hat am... die LAUFBAHNPRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN TECHNISCHEN DIENST nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der oberen Straßenbaubehörde des Landes Hessen, Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement (APOgtD-Hessen Mobil) vom 13. Dezember 2016 (StAnz. 2017, S. 20) mit der Abschlussnote ( Punkte) bestanden., den Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Siegel) Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses

27 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 27 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen: 1. Sonderausbildungslehrgang Punkte 2. Praktische Ausbildung Punkte 3. Schriftliche Prüfungsarbeiten a) Planung und Entwurf von Verkehrswegen Punkte b) Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken Punkte c) Betrieb und Verkehr Punkte d) Allgemeine und technische Verwaltung, Recht Punkte 4. Mündliche Prüfung a) Planung und Entwurf von Verkehrswegen Punkte b) Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken Punkte c) Betrieb und Verkehr Punkte d) Allgemeine und technische Verwaltung, Recht Punkte Der Bewertung liegt die Notenskala von 8 Abs. 1 APOgtD-Hessen Mobil zugrunde: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) 13 bis 11 Punkte = gut (2) 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)

28 Seite 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 Anlage 2 (zu 11 Abs. 1) Beschäftigungsnachweis der/des... (Amts- bzw. Dienstbezeichnung) (Vor- und Zuname) Ausbildungsstelle von bis Kurze Darstellung der Beschäftigung Sichtvermerk*) *) Sichtvermerk der Ausbilderin oder des Ausbilders und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters Anlage 3 (zu 11 Abs. 4) Ausbildungsnachweis über den Vorbereitungsdienst/die Einführungszeit der/des... (Amts- bzw. Dienstbezeichnung) (Vor- und Zuname) (geboren am) (in) Ausbildungsabschnitt: Ausbildungsstelle: Beurteilung (in Übereinstimmung mit dem Befähigungsbericht) über Leistungen und Persönlichkeit:..., den (Unterschrift)

29 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 29 Anlage 4 (zu 22 Abs. 3) Prüfungsniederschrift Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst in der oberen Straßenbaubehörde des Landes Hessen, Hessen Mobil Straßenund Verkehrsmanagement Frau/Herr geboren am... in... Ausbildungsbehörde: hat an der Prüfung für die Laufbahn nach 1 APOgtD-Hessen Mobil vom 13. Dezember 2016 (StAnz. 2017, S. 20) teilgenommen. Anwesende Mitglieder des Prüfungsausschusses 1. als Vorsitzende/r 2. als Prüfer/in 3. als Prüfer/in 4. als Prüfer/in 5. als Prüfer/in (Vertreter/in der Gewerkschaft) Sonstige Anwesende Die Prüfung wurde abgelegt: Schriftliche Prüfung vom bis Mündliche Prüfung am Schriftliche und mündliche Prüfung schriftlich mündlich Fach: Punkte Punkte 1. Planung und Entwurf von Verkehrswegen 2. Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken 3. Betrieb und Verkehr 4. Allgemeine und technische Verwaltung, Recht Summe: Ergebnis (Summe: 4): Ermittlung der Abschlussnote Punkte Gesamtbewertung des Sonderausbildungslehrganges x 1 Gesamtbewertung der praktischen Ausbildung x 1 Ergebnis der schriftlichen Prüfung x 4 Ergebnis der mündlichen Prüfung x 4 ganze Punkte Summe: : 10 Daraus ergibt sich nach 8 APOgtD-Hessen Mobil die Abschlussnote. Die Laufbahnprüfung ist somit bestanden. Bemerkungen Bei bestandener Prüfung: Der Kandidatin/dem Kandidaten ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Prüfungsergebnis bekanntgegeben und das Prüfungszeugnis ausgehändigt worden. Bei nicht bestandener Prüfung: Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Kandidatin/dem Kandidaten mündlich und durch Aushändigung eines Bescheides nach 22 Abs. 2 APOgtD-Hessen Mobil mitgeteilt, dass sie/er die Prüfung nicht bestanden hat und die Ausbildungsbehörde den weiteren Gang des Vorbereitungsdienstes/der Einführungszeit festlegen wird. Die Ausbildungsbehörde ist nach Maßgabe des 22 Abs. 2 letzter Halbsatz APOgtD-Hessen Mobil vom Nichtbestehen der Prüfung in Kenntnis gesetzt worden. Es ist empfohlen worden, zur Behebung der in der Prüfung festgestellten Ausbildungslücken den Vorbereitungsdienst um Monate zu verlängern. Bei endgültig nicht bestandener Prüfung: Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Kandidatin/dem Kandidaten mündlich und durch Aushändigung eines Bescheides mitgeteilt, dass sie/er die Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die Ausbildungsbehörde ist entsprechend in Kenntnis gesetzt worden. Besondere Vorkommnisse: (Ort, Datum) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Die Mitglieder des Prüfungsausschusses

30 Seite 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 21 Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle nach 4 der Hessischen Indirekteinleiterverordnung Die Firma C. Klöss Dental GmbH & Co. Betriebs KG, Lärchenstraße 12 in Bad Vilbel wird nach 4 der Hessischen Indirekteinleiterverordnung widerruflich als sachverständige Stelle für den Prüfbereich Zahnbehandlung (Anhang 50 der AbwV) in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. Dezember Wiesbaden, den 21. Dezember 2016 Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie W2-S StAnz. 1/2017 S. 30 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION 22 Fördergrundsätze des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zur Hessischen Arbeitsmarktförderung Präambel Für Hessen als Ursprungsland der kommunalen Option ist Arbeitsmarktpolitik grundsätzlich regionalisierte Arbeitsmarktpolitik. Sie gründet auf der Überzeugung, dass Arbeitsmarktförderung nur in enger Einbindung der Akteure vor Ort, also gemeinsam mit Jobcentern 1), Sozialamt, Jugendamt, Wirtschaftsförderung und kommunaler Sozialplanung, erfolgreich sein kann. Zielgruppe der hessischen Arbeitsmarktförderung sind vor allem benachteiligte Menschen, die vom Regel-Instrumentarium nach den Sozialgesetzbüchern nicht ausreichend aufgefangen werden können und zusätzliche Hilfen benötigen. Bei diesen Hilfen soll es nicht in erster Linie darum gehen, mögliche Defizite zu beheben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen vielmehr mit ihren Potenzialen gesehen und gefördert werden. Es gilt, Fähigkeiten und Begabungen zu entdecken, Chancen zu eröffnen und eine passgenaue Qualifizierung zu ermöglichen. Diese Qualifizierung soll möglichst in einen Beschäftigungssektor oder ein Berufsbild mit Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt einmünden. Ziel ist die Integration benachteiligter Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie gleichzeitig die Mobilisierung von Talentreserven für die Fachkräftesicherung in Hessen. Arbeitsmarktförderung und Fachkräftesicherung verstärkt zusammenzubringen ist unser ambitioniertes Ziel. Statt Standardlösungen und Patentrezepten sind vernetzte, individuelle und regionalisierte Ansätze gefragt. Die Maßnahmen der hessischen Arbeitsmarktförderung sind grundsätzlich genderadäquat und inklusiv angelegt und den Leitlinien der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) verpflichtet. Ziel ist, Zugänge für eine chancengleiche und nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu entwickeln und dies auf Basis einer Kultur der Vielfalt und einer besonderen Wertschätzung für die große Bandbreite individueller Potenziale von Menschen mit und ohne Behinderung. Die hessische Arbeitsmarkförderung des HMSI teilt sich hinsichtlich des Einsatzes von Finanzmitteln in A) Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen und des Europäischen Sozialfonds (ESF), B) Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen. 1) Kommunale Jobcenter, gemeinsame Einrichtungen, sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) nach dem Hessischen OFFENSIVGesetz. Ziele der Förderangebote A) Zielsetzungen der Förderangebote im Bereich A 1. Arbeitsmarktbudget 2. Qualifizierung und Beschäftigung junger Menschen (QuB) 3. Impulse der Arbeitsmarktpolitik (IdeA) Im Sinne des Operationellen Programms für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 bis 2020 sollen durch die Arbeitsmarktförderung des HMSI neben der sozialen Inklusion und der Bekämpfung von Armut und Diskriminierung gleichzeitig die spezifischen Ziele des Operationellen Programms zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit von benachteiligten Personen sowie zur Steigerung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit von sozial stark benachteiligten Jugendlichen verfolgt werden. Die Förderung dient auch den horizontalen Prinzipien gemäß der ESF-Rahmenrichtlinie: Nachhaltigkeit, Nicht-Diskriminierung sowie der Gleichstellung von Männern und Frauen. Insbesondere im Kontext des horizontalen Prinzips Gleichstellung von Männern und Frauen zielen die Förderangebote des HMSI darauf ab, die Arbeitsmarktintegration von Frauen zu erhöhen, geschlechtsspezifische Barrieren und Segregationen am Arbeitsmarkt zu verringern und die Teilhabe an zukunftsorientierten Berufen zu steigern. Transnationale Maßnahmen sind gemäß der ESF-Rahmenrichtlinie und des Leitfadens Transnationalität in allen Förderangeboten im Bereich A förderfähig. Weitere programmspezifische Ziele sind in den Einzeldarstellungen der Förderangebote im Bereich A formuliert. B) Zielsetzungen der Förderangebote im Bereich B 1. Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget 2. Ausbildungskostenzuschuss für benachteiligte Jugendliche (AKZ) Im Bereich B soll der regionalisierte Förderansatz vertieft und die Vernetzung der arbeitsmarktpolitischen Akteure weiter vorangetrieben werden. Er verfolgt das Ziel, die Eingliederung von Arbeitslosen in Ausbildung und Erwerbsleben durch Förderung ihrer Begabungen und Potenziale zu erleichtern beziehungsweise zu ermöglichen. Hierzu sollen unter anderem die Eingliederungsprozesse optimiert und die Methoden zur Förderung benachteiligter Jugendlicher und Erwachsener weiter entwickelt werden. All dies dient auch der Mobilisierung von Talentreserven für die Fachkräftesicherung in Hessen. Mit dem Prinzip der Gleichstellung von Männern und Frauen soll der Förderbereich auch dazu beitragen, die Teilhabe von Frauen an zukunftsorientierten Ausbildungen und Qualifizierungen zu steigern.

31 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 31 Weitere programmspezifische Ziele werden in den Einzeldarstellungen der Förderangebote im Bereich B vorgegeben. Gliederung A) Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen und Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF): 1. Arbeitsmarktbudget 2. Qualifizierung und Beschäftigung junger Menschen (QuB) 3. Impulse der Arbeitsmarktpolitik (IdeA) B) Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen: 1. Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget 2. Ausbildungskostenzuschuss für benachteiligte Jugendliche (AKZ) C) Allgemeine Regelungen für die Förderangebote: 1. Zuständigkeit 2. Allgemeine Förderbestimmungen A) Förderangebote im Bereich A 1. Arbeitsmarktbudget 1.1 Gegenstand der Förderung Ziel des Arbeitsmarktbudgets ist es, die Beschäftigungsfähigkeit benachteiligter Personen durch präventive, flankierende, kultursensible und/oder sozialintegrative Beratungs- und Qualifizierungsangebote zu erhöhen, auch mit dem Ziel des beruflichen Wiedereinstiegs für Angehörige der Stillen Reserve. Durch den regionalisierten Steuerungsansatz wird die enge Einbindung der Kreise und kreisfreien Städte sichergestellt. Im Arbeitsmarktbudget sind folgende Maßnahmearten zuwendungsfähig: 1. Sozialpädagogische und sozialpsychiatrische Beratung und Begleitung von Teilnehmenden in beschäftigungsfördernden Maßnahmen, vor allem zur Verringerung/Beendigung des Leistungsbezugs; 2. Förderung sozialintegrativer Beratung (Schuldner-, Suchtund psychosoziale Beratung); 3. Gesundheits- und Sportberatung und -förderung im Kontext der Beschäftigungsförderung; 4. Beratung und Begleitung von Personen an den Nahtstellen der Rechtskreise (insbesondere SGB II/SGB XII); 5. Beratung und kurzfristige Intervention zur Vermeidung von Langzeitleistungsbezug im SGB II sowie zur Förderung der Erwerbsfähigkeit; 6. Erprobung innovativer (sozialräumlicher) Beratungsansätze; 7. Beratung, Begleitung, Coaching und Qualifizierung für den zeitnahen Wiedereinstieg in eine Berufstätigkeit. Die Projektträger setzen die Maßnahmen entsprechend dem Zuwendungszweck auf Basis der zwischen HMSI und Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten jährlichen abgeschlossenen Zielvereinbarungen um. Zusätzlich können Projekte gefördert werden, die in besonderem Landesinteresse Beiträge zu den Zielen der hessischen Arbeitsmarktförderung erbringen. 1.2 Zielgruppe Geförderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen selbst oder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen nach SGB II, SGB III, SGB VIII, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) haben. Eingeschlossen sind die sogenannte Stille Reserve im Kontext des beruflichen Wiedereinstiegs, sowie Geringqualifizierte und Beschäftigte mit ergänzendem Leistungsbezug nach den vorgenannten Sozialgesetzbüchern. Zur Zielgruppe gehören auch Asylbewerber und Asylbewerberinnen mit guter Bleibeperspektive. 1.3 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind die im Rahmen der Zielvereinbarungsgespräche durch das HMSI und die Landkreise und kreisfreien Städte definierten Projektträger. Diese können Landkreise und kreisfreie Städte in Hessen, Zusammenschlüsse von Landkreisen und kreisfreien Städten, SGB II Träger, Träger der Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung, Wohlfahrtsverbände und gemeinnützige Bildungseinrichtungen sein. 1.4 Art und Umfang der Förderung Die Projektförderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung auf der Grundlage des eingereichten Finanzierungsplans. Erstattet werden nur nachgewiesene, zuwendungsfähige und zweckentsprechend verwendete Ausgaben. Die Anteilsfinanzierung kann bis zu 50 vom Hundert der Gesamtausgaben umfassen. 1.5 Verfahren Die Förderanträge können jährlich bis zum 31. März bei der WI- Bank gestellt werden. Der Förderzeitraum liegt in der Regel bei zwölf bis 24 Monaten, in Ausnahmefällen sind auch 36 Monate möglich. Bei mehrjährigen Projektlaufzeiten entfällt die jährliche Antragstellung. Voraussetzung für die Antragstellung ist die Sicherstellung der Kofinanzierung der Maßnahmen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert durch zum Beispiel kommunale Mittel, Mittel des Bundes (außer ESF), private Mittel, durch Bereitstellung von Sachmitteln und/oder Freistellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Antragstellung erfolgt über das Kundenportal der WIBank ( Der Förderantrag umfasst folgende Unterlagen: Projektbeschreibung Finanzierungsplan Definition der mit dem Projekt zu erreichenden Ergebnisse 2. Qualifizierung und Beschäftigung junger Menschen (QuB) 2.1 Gegenstand der Förderung Das Programm Qualifizierung und Beschäftigung junger Menschen fördert benachteiligte Jugendliche im Übergang von der Schule in den Beruf. Es ermöglicht ihnen ein Nachholen des Hauptschulabschlusses, ein Lernen im Prozess der Arbeit und/oder eine soziale Stabilisierung. Den jungen Menschen soll ein kontinuierlicher Aufbau von Kompetenzen ermöglicht werden, der sie zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Berufs- und Lebensgestaltung befähigt und die Basis für ein lebensbegleitendes Lernen legt. Gefördert werden: Regional abgestimmte arbeitsmarktorientierte Qualifizierungsplätze, die die Aufnahme einer Ausbildung und/oder (optional) den Erwerb eines Hauptschulabschlusses ermöglichen, transnationale Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Projektförderung stehen; notwendige Nachbetreuung der Teilnehmenden bei Aufnahme eines Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses, etwa durch Angebot von Beratung, Coaching und Krisenintervention. spezifische Anreize bei der Akquise von Mädchen und jungen Frauen und innovative Maßnahmen, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe und der Arbeitsmarktförderung dienen. Ein geförderter Platz beinhaltet einen Beschäftigungsumfang von mindestens 25 bis maximal 40 Stunden pro Woche. Ein Platz kann von mehreren jungen Menschen mit geringerem Beschäftigungsumfang besetzt werden. Die jungen Menschen müssen jedoch durchschnittlich mindestens 18 Stunden wöchentlich fachpraktisch beziehungsweise fachtheoretisch qualifiziert und sozialpädagogisch betreut werden. Qualifiziertes Fachpersonal (sozialpädagogische Fachkräfte sowie Fachanleiterinnen und Fachanleiter) ist im Umfang von mindestens 1,5 bis maximal 2,5 Stellen für je zehn geförderte Plätze zu gewährleisten. Die Organisation der Beschulung (Teilzeitberufsschule) soll im Einvernehmen mit den beteiligten Institutionen (Träger, Staatliches Schulamt, Berufsschulen, Agenturen für Arbeit und Jobcenter) erfolgen. Die Beschulung kann auch der Träger durchführen. Bei der Qualifizierung sind Theorie und Praxis eng zu verknüpfen. Die berufsvorbereitende Qualifizierung soll in überschaubaren, in sich abgeschlossenen modularen Einheiten mit Lernzielüberprüfung erfolgen. Diese Module sollen sich an anerkannten und von den Kammern zertifizierten Qualifizierungsbausteinen orientieren. Zusätzliche, sozialpädagogisch begleitete und betreute Praktika in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens zwei bis sechs Wochen Dauer sind pro Beschäftigungsjahr abzuleisten. In begründeten Ausnahmefällen kann auf ein Praktikum verzichtet werden. Die Verweildauer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll 24 Monate nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Standard überschritten werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind so früh wie möglich in Ausbildung, Arbeit oder in eine passende weiterführende Qualifizierungsmaßnahme zu vermitteln. Frei werdende Plätze sind neu zu besetzen.

32 Seite 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr Zielgruppen Das Programm richtet sich an benachteiligte junge Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Entwicklungszeitraum mit besonderer Förderung von mindestens sechs Monaten benötigen und die von vorrangigen Sozialleistungssystemen wie zum Beispiel dem SGB II oder SGB III nicht oder nicht ausreichend gefördert werden. Eingeschlossen sind junge Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und eine gute Bleibeperspektive haben sowie junge Menschen, die die Schule nach der Vollzeitschulpflicht, nach zehn Schulbesuchsjahren aus der neunten oder einer niedrigeren Klasse ohne Hauptschulabschluss verlassen haben oder deren Schulpflicht für ruhend erklärt beziehungsweise denen eine andere Erfüllung der Schulpflicht gestattet wurde und die einen Hauptschulabschluss anstreben. 2.3 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind anerkannte freie oder öffentliche Träger der Jugendhilfe nach dem SGB VIII. 2.4 Art und Umfang der Förderung Im Rahmen der Projektförderung wird ein Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt pro besetztem Platz und Jahr maximal Euro. Für Plätze, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses ausgerichtet sind, beträgt die Zuwendung pro besetztem Platz und Jahr maximal Euro. Ein Platz gilt als besetzt, wenn er innerhalb von zwei Monaten nachbesetzt und der durchschnittliche Mindestbeschäftigungsumfang erreicht wird. Soweit Teilnehmende beim Eintritt in die beziehungsweise während der Maßnahme einen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben, hat der Träger sich um eine entsprechende Kofinanzierung zu bemühen. Für transnationale Maßnahmen im Sinne der EU-Rahmenrichtlinie, die im Zusammenhang mit den geförderten Projekten stehen, beträgt die Zuwendung zusätzlich maximal Euro. Im Wege der Anteilsfinanzierung kann ein Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für innovative Maßnahmen gewährt werden, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe und der Arbeitsmarktförderung dienen. Der Anteil beträgt in der Regel 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2.5 Verfahren Die Anträge sind bis zum 30. Juni eines Jahres für das Folgejahr bei der WIBank über das Kundenportal ( einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Projektbeschreibung, Finanzierungsplan, Stellungnahme des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe mit Bezug zur örtlichen Jugendhilfeplanung. Jeweils bis zum 1. April eines Jahres ist der WIBank ein einfacher Verwendungsnachweis für das vorhergehende Haushaltsjahr vorzulegen. Der Sachbericht ist nach den Vorgaben des HMSI zu gliedern. 3. Impulse der Arbeitsmarktpolitik (IdeA) 3.1 Gegenstand der Förderung Das Förderangebot Impulse der Arbeitsmarktpolitik soll modellhafte und innovative Maßnahmen fördern, die dazu beitragen, dass aus den Arbeitslosen und Geringqualifizierten von heute die Fachkräfte von morgen werden können. Die Maßnahmen sollen Brücken bauen zwischen arbeitslosen Menschen einerseits und dem Bedarf an Fachkräften andererseits. Sie sollen belegen, dass aus Arbeitslosen, und insbesondere auch aus Langzeitarbeitslosen, mit der notwendigen Unterstützung durch Begleitung, Beratung und Qualifikation Fachkräfte werden können, deren Einsatz und Know-how auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefragt sind. Dies kann etwa durch Maßnahmen geschehen, die auf die Ausbildung in Mangelberufen wie beispielsweise den Gesundheits-, Sozial- und Pflegeberufen, die Berufsfeldern der Industrie sowie den gewerblich-technischen Berufen ausgerichtet sind. Aber auch für vorbereitende Maßnahmen oder Maßnahmen, die das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung durch Beratung und Begleitung unterstützen, kann die Förderung genutzt werden. Gefördert werden modellhafte und innovative Projekte von Trägern von Beratungs-, Beschäftigungs- und Qualifizierungsangeboten sowie von anderen Akteuren des Arbeitsmarktes. Die geförderten Projekte sollen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen: 1. Gewinnung innovativer Akteure als Projektträger beziehungsweise Kooperationspartner (freie Träger, Hochschule, Unternehmen, Pflegeeinrichtungen etc.); 2. Gewinnung neuer Erkenntnisse, inhaltlich und/oder methodisch; 3. Heranführung von Zielgruppen an Fachkräfteberufe, für die bislang die Einstiegs-Schwelle zu hoch lag, einschließlich der Eröffnung geschlechtergerechter Zugänge zu Mangel- und Zukunftsberufen (Handwerk, Pflege, IT, Erzieher/in, Kreativwirtschaft); 4. Sensibilisierung von Arbeitgebern, dass benachteiligte Personen auch jenseits konventionell-formaler Auswahlkriterien als wertvolles Fachkräftepotenzial zu sehen und als Bewerber für entsprechende Ausbildungsgänge in Erwägung zu ziehen sind; 5. Aktivierung von Arbeitslosen, insbesondere solchen mit Migrationshintergrund, für zukunftsträchtige Berufsfelder; 6. Lernen im Prozess der Arbeit für Un- und Angelernte; 7. Nach Projektabschluss Übernahme der Methodik durch weitere Akteure, zum Beispiel Jobcenter, angestrebt und wahrscheinlich; 8. Projektfortführung nach Ende der Förderung. Zusätzlich können Projekte gefördert werden, die in besonderem Landesinteresse Beiträge zu den Zielen der hessischen Arbeitsmarktförderung erbringen. Konzepte, die überregionale Partnerschaften vorsehen, werden bevorzugt berücksichtigt. Welche der genannten Kriterien das jeweilige Projekt erfüllt, ist im Antrag begründet darzustellen. 3.2 Zielgruppen Zielgruppe sind arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Erwachsene, darunter insbesondere Langzeitarbeitslose, Un- und Angelernte sowie Personen mit multiplen Problemlagen, d.h. Menschen, die aufgrund persönlicher, struktureller oder qualifikatorischer Merkmale auf dem Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind. Geförderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen arbeitslos oder erwerbslos oder von Arbeits- beziehungsweise Erwerbslosigkeit bedroht sein. Eingeschlossen sind die sogenannte Stille Reserve (im Zusammenhang mit dem beruflichen Wiedereinstieg), Asylbewerber und Asylbewerberinnen mit guter Bleibeperspektive wie auch Geringqualifizierte und Beschäftigte mit ergänzendem Leistungsbezug nach den Sozialgesetzbüchern. 3.3 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Verbände, Vereine, Kammern, Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger, geeignete wissenschaftliche Institutionen, Landkreise und kreisfreie Städte sowie Zusammenschlüsse von Landkreisen oder kreisfreien Städten in Hessen, die in Hessen Projekte gemäß 3.1 Projekte durchführen wollen. Ausdrücklich erwünscht sind Kooperationen zwischen den Antragstellern und Unternehmen der freien Wirtschaft sowie regionale Partnerschaften, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus reichen. 3.4 Art und Umfang der Förderung Die Förderung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung auf der Grundlage des eingereichten Finanzierungsplans festgesetzt. Eine Kofinanzierung der Maßnahmen durch zum Beispiel kommunale Mittel, Mittel des Bundes (außer ESF), private Mittel, Zurverfügungstellung von Sachmitteln und/oder Freistellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist erwünscht. Gefördert werden auch transnationale Maßnahmen im Sinne der ESF-Rahmenrichtlinie, die im Zusammenhang mit den geförderten Projekten stehen. Die Anteilsfinanzierung kann bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben umfassen. 3.5 Verfahren Die Antragstellung erfolgt über das Kundenportal der WIBank ( Der Förderantrag umfasst folgende Unterlagen: Projektbeschreibung Finanzierungsplan Definition der mit dem Projekt zu erreichenden Ergebnisse

33 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 33 Der Förderzeitraum liegt in der Regel bei zwölf bis maximal 36 Monaten. Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Es ist ein Nachweis über die Verwendung der Mittel zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung des Vorhabens vorzulegen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des vorangehenden Haushaltsjahres ein Zwischennachweis vorzulegen. B) Förderangebote im Bereich B 1. Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget 1.1 Gegenstand der Förderung Das Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget richtet sich an benachteiligte Personen und soll ihre Beschäftigungsfähigkeit steigern, ihre Ausbildungsfähigkeit sichern, ihnen ermöglichen, dass sie Ausbildungsabschlüsse erreichen, und sie durch längerfristige, flexible und arbeitsmarktnahe Qualifizierung zu einer eigenständigen Existenzsicherung befähigen. Das Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget setzt auf innovative Förderangebote. Förderangebote, die zum Beispiel für Menschen mit Migrationshintergrund zur Verbesserung ihrer Kommunikation am Arbeitsplatz führen, berufliche Kompetenzen ergänzen oder kultursensible Orientierung mit beruflicher Qualifizierung verbinden. Die Angebote sollen Qualifizierungen so kombinieren, dass Un- und Angelernten durch die Verbindung von Lernen und Arbeiten über Teilqualifikationen zu einem Berufsabschluss verholfen werden kann. Ziel ist, durch eine qualitative und konsequente Qualifizierung die Arbeitsmarktintegration auch für diese Zielgruppen zu steigern. Im Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget sind folgende Maßnahmearten zuwendungsfähig: 1. Ausbildungsvorbereitung 2. Ausbildung und Ausbildungscoaching in anerkannten Ausbildungsberufen 3. Qualifizierungsprojekte zur Arbeitsmarktintegration, Fachkräftesicherung 4. Weiterbildungsmaßnahmen für Personal der Landkreise und kreisfreien Städte in der fachlichen Verantwortung für die unten genannten Zielgruppen. 1.2 Zielgruppen Geförderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen selbst oder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, SGB III, SGB VIII SGB XII oder nach dem AsylblG. Eingeschlossen sind Personen der sogenannten stillen Reserve im Zusammenhang mit dem beruflichen Wiedereinstieg wie auch Geringqualifizierte und Beschäftigte mit ergänzendem Leistungsbezug nach den Sozialgesetzbüchern. Zielgruppen des Ausbildungs- und Qualifizierungsbudgets sind: 1. schulmüde oder schulverweigernde Schulpflichtige im 10. Pflichtschuljahr (insbesondere wenn ihre Schulpflicht ruht); 2. benachteiligte noch nicht ausbildungsreife junge Menschen mit multiplen Problemlagen und besonders hohem und langfristigem Förderbedarf; 3. benachteiligte ausbildungsreife Ausbildungsstellensuchende oder Ausbildungsabbrecher/innen mit multiplen Problemlagen und besonders hohem Förderbedarf; 4. Menschen mit privater Fürsorgeverantwortung (Mütter/Väter/ Alleinerziehende oder Pflegende) ohne Berufsausbildung. 5. Menschen mit multiplen Vermittlungshemmnissen für den allgemeinen Arbeitsmarkt 6. Geringqualifizierte im ergänzenden Leistungsbezug nach den Sozialgesetzbüchern. 7. Personal der Landkreise und kreisfreien Städte in der fachlichen Verantwortung für oben genannte Zielgruppen. 8. Asylbewerber und Asylbewerberinnen mit guter Bleibeperspektive. 1.3 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte. Grundlage für die jährliche Zielvereinbarung und die Antragsstellung ist, dass dem HMSI eine aktualisierte Ausbildungsund Arbeitsmarktstrategie vorgelegt wird. 1.4 Art und Umfang der Förderung Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird zum Ende des Vorjahres nach transparenten Kriterien für das Budget ein Betrag in Aussicht gestellt. Die Projektförderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung auf Basis des im Rahmen der Antragstellung eingereichten Finanzierungsplans. Vorrangige Leistungen nach dem SGB II, SGB III, SGB VIII oder SGB XII sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend zu beachten und bei der Umsetzung der Fördermaßnahmen zu dokumentieren. Möglichkeiten der Kofinanzierung zum Beispiel durch kommunale Mittel, Mittel des Bundes oder private Mittel, sind grundsätzlich zu nutzen. Die Mittelverwendung wird in Zielvereinbarungen, die zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten und dem HMSI jährlich abgeschlossen werden, festgeschrieben. 1.5 Verfahren Der Antrag soll bis 31. März bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Der Förderantrag muss folgende Unterlagen umfassen: aktualisierte regionale Ausbildungs- und Arbeitsmarktstrategie, Angabe der geplanten Maßnahmen, Finanzierungsplan (gegliedert nach Maßnahmearten und Einzelmaßnahmen) mit Erläuterungen. Die jährlich zwischen dem HMSI und den 26 hessischen Gebietskörperschaften abgeschlossenen Zielvereinbarungen zum Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget sind Grundlage des Zuwendungsbescheids. Die beantragten Maßnahmen können vorzeitig (ab 1. Januar eines Jahres) begonnen werden. 1.6 Weitere Bestimmungen Die Kommunen wenden für die Umsetzung des Budgets Zuwendungs- oder Vergaberecht gemäß VV zu 44 und 55 LHO und dem Gemeinsamen Runderlass Öffentliches Auftragswesen an. Die Einhaltung und Überprüfung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben obliegt der Kommune. Die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichten ihre Auftragnehmer oder Zuwendungsempfänger, die Daten für das Berichtswesen und Monitoring der durchgeführten Maßnahmen zu erheben und an sie weiterzuleiten. Die Landkreise und kreisfreien Städte leiten diese Daten dann an die zuständige Stelle weiter. 2. Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ) 2.1 Gegenstand der Förderung Mit dem Ausbildungskostenzuschuss erhalten Unternehmen einen Anreiz mit jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer und/ oder individueller Benachteiligungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, Ausbildungsverträge abzuschließen und sie zum Abschluss zu führen. Dieses Förderprogramm ist nachrangig und greift nur bei jungen Menschen, denen im Rahmen vorrangiger Leistungsgesetze oder Programme nicht zur Einmündung in eine betriebliche Ausbildung verholfen werden kann. 2.2 Zielgruppen Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse mit Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem BBiG, der HwO oder vergleichbaren Regelungen verfügen und die eine soziale und/oder individuelle Benachteiligung aufweisen. Eingeschlossen sind Asylbewerber und Asylbewerberinnen mit guter Bleibeperspektive. Soziale Benachteiligung ist zum Beispiel gegeben bei defizitärer Bildungssituation und Benachteiligungen durch die soziale Herkunft. Individuelle Benachteiligung ist zum Beispiel gegeben bei Verhaltensauffälligkeiten, Teilleistungsschwächen und Behinderungen (kognitiv, körperlich, psychisch). Die Benachteiligung ist in geeigneter Form nachzuweisen, zum Beispiel durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, des zuständigen Jobcenters, durch ärztliches Attest, eine Bescheinigung der Schule, Abgangszeugnis einer Förderschule. Förderungswürdig sind insbesondere Jugendliche aus Förderschulen und ehemalige Förderschüler/ innen, sowie junge Menschen im Grenzbereich einer anerkannten Lernbehinderung. Die Förderung ist grundsätzlich begrenzt auf Jugendliche, die mit maximal einem Hauptschulabschluss von der Schule abgegangen sind. Gefördert werden Ausbildungsverhältnisse in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG, HwO oder vergleichbaren Regelun-

34 Seite 34 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr. 1 gen, wie zum Beispiel Altenpflegeberufe. Von der Förderung ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades. Dies gilt auch für anteilige Inhaber/innen beziehungsweise Gesellschafter/innen von Unternehmen, sofern diese mindestens 25 vom Hundert der Geschäftsanteile halten. 2.3 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Unternehmen, Verwaltungen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, deren Eignung für die Durchführung der genannten Ausbildungsgänge von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist (außer Dienststellen des Landes Hessen und des Bundes) 2.4 Art und Umfang der Förderung Die Projektförderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Förderung erstreckt sich auf Ausbildungsverträge, die im jeweiligen Förderjahr abgeschlossen werden mit der Maßgabe, dass die Ausbildung auch in diesem Jahr begonnen wird. Ein Ausbildungsverhältnis in Voll- oder Teilzeit wird mit einem jährlichen Zuschuss von Euro beziehungsweise Euro für das vierte Ausbildungsjahr, insgesamt jedoch mit höchstens Euro gefördert. Unternehmen, die im Sinne des Hessischen Aktionsplans zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen (UN-BRK) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf ihre Maßnahmen zur Integration hinweisen, können bevorzugt gefördert werden. 2.5 Verfahren Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen beim Regierungspräsidium Kassel vor Abschluss des Ausbildungsvertrags eingereicht worden sein. Berücksichtigt werden können Anträge, die bis zum 30. September des Antragsjahres eingegangen sind. 2.6 Verwendungsnachweis Abweichend von Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu 44 LHO beziehungsweise an Gebietskörperschaften (ANBest- GK) gelten als Verwendungsnachweis eine Kopie des Abschlusszeugnisses und die letzte Ausbildungsvergütungsabrechnung (bei Ausbildungsabbruch ist stattdessen die Kopie der Kündigung oder Ähniches und die letzte Ausbildungsvergütungsabrechnung innerhalb des bewilligten Förderzeitraums vorzulegen). C) Allgemeine Regelungen 1. Zuständigkeit Alle Programme werden in der Verantwortung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) Referat Arbeitsmarktförderung (III6A) Dostojewskistraße Wiesbaden Tel.: 0611/817-0 umgesetzt. Umsetzende Stelle für alle Förderprogramme des Bereichs A ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) ESF-Consult Hessen Gustav-Stresemann-Ring Wiesbaden Tel.: +49 (611)774-0 Fax.: +49 (611) Umsetzende Stelle für alle Förderprogramme des Bereichs B ist Regierungspräsidium Kassel Dezernat Soziales und Förderwesen Steinweg Kassel Tel.: +49 (561) Fax:+49 (611) Allgemeine Förderbestimmungen Grundsätzlich gilt für Förderprogramme im Bereich A die ESF- Rahmenrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern nicht in den nachfolgenden Einzelbestimmungen besondere Regelungen getroffen sind. Für die Förderprogramme im Bereich B gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung: das Haushaltsgesetz, die Landeshaushaltsordnung (LHO), die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu 23 und 44 LHO mit ihren Anlagen, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz. 1. Geförderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in Hessen mit ihrem ersten Wohnsitz gemeldet sein. 2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach den Fördergrundsätzen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel nach Maßgabe des Haushalts durch schriftlichen Zuwendungsbescheid in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. 3. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt werden. 4. Der einfache Verwendungsnachweis gemäß der ANBest-P beziehungsweise ANBest-GK, Anlage 2 beziehungsweise 3 zu den VV zu 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung wird zugelassen. Gegebenenfalls sind Sachberichte nach Vorgabe des HMSI zu gliedern. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid. 5. Werden zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Leistungsverträge mit Dritten abgeschlossen, sind das jeweils gültige Hessische Vergabegesetz sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) beziehungsweise Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über EU-weite Ausschreibungen zu beachten. Die Teilnahme am Bekanntmachungsverfahren Hessische Ausschreibungs-Datenbank (HAD) ist verpflichtend. Die Lizenzkosten sind Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zu Einzelheiten siehe Gemeinsamer Runderlass vom 1. November 2007 (StAnz. S. 2386), zuletzt geändert durch Gemeinsamen Runderlass vom 2. Dezember 2013 (StAnz. S. 1561). 6. Anträge sind grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Vorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn diese noch nicht begonnen worden sind. 7. Die hessische Landesregierung überprüft die Wirksamkeit ihrer Förderprogramme. Die dazu aufgestellten Vorgaben und Berichtspflichten sind von den Zuwendungsempfängern einzuhalten. 8. Die hessische Landesregierung ist bestrebt, die Öffentlichkeitsarbeit zu verstärken; die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die jeweiligen Stellen (HMSI, WIBank, Regierungspräsidium Kassel) hierbei zu unterstützen und entsprechendes Material zur Verfügung zu stellen. 9. Bei den Zuwendungen handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne von 4 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Hessisches Subventionsgesetz) vom 18. Mai 1977 (GVBI. I S. 199). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches. Diese Fördergrundsätze treten mit Veröffentlichung in Kraft und ersetzen die Fördergrundsätze des Hessisches Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zur Hessischen Arbeitsmarktförderung vom 19. Dezember 2014 (StAnz S. 51). Für die Restabwicklung der zuvor bereits erteilten Bewilligungen behalten die vorgenannten Fördergrundsätze ihre Gültigkeit. Wiesbaden, den 19. Dezember 2016 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration III 6 A 55b /2013/007 Gült.-Verz. 95 StAnz. 1/2017 S. 30

35 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 35 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 23 DARMSTADT Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Zissenbach der Stadtwerke Idstein, Gemarkungen Idstein und Wörsdorf, Stadt Idstein, Rheingau-Taunus-Kreis Vom 16. November 2016 Aufgrund der 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972), und des 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), verordnet das Regierungspräsidium Darmstadt: 1 Schutzgebietsfestsetzung Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Zissenbach, Gemarkungen Idstein und Wörsdorf, Stadt Idstein, Rheingau-Taunus-Kreis, zugunsten der Stadtwerke Idstein ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. 2 Gliederung, Umfang, Grenzen (1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und zwar in Zone I (Fassungsbereich) Zone II (Engere Schutzzone) Zone III (Weitere Schutzzone) (2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: und mit der Aufzählung nach 3 dargestellt. Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten: Übersichtskarte im Maßstab 1: Detailkarte im Maßstab 1:2.000 Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt: Zone I = schwarze Umrandung mit innen liegender Rotabsetzung Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innen liegender Blauabsetzung Zone III = schwarze Umrandung mit innen liegender Gelbabsetzung (3) Die genaue Zuordnung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu den Stufen der Nitrataustragsgefährdung ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1:5.000 in der die Stufen der Nitrataustragsgefährdung wie folgt dargestellt sind: Grundstücke mit sehr geringer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 1) Grundstücke mit geringer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 2) Grundstücke mit mittlerer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 3) Grundstücke mit hoher Nitrataustragsgefährdung (Stufe 4) Grundstücke mit sehr hoher Nitrataustragsgefährdung (Stufe 5) = blaue Färbung mit schwarzer Umrandung = grüne Färbung mit schwarzer Umrandung = gelbe Färbung mit schwarzer Umrandung = orangene Färbung mit schwarzer Umrandung = rote Färbung mit schwarzer Umrandung (4) Die veröffentlichte Übersichtskarte 1:25.000, die Schutzgebietskarten und die Karte der Nitrataustragsgefährdung sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten und die Karte der Nitrataustragsgefährdung werden bei folgenden Dienststellen archivmäßig verwahrt: Regierungspräsidium Darmstadt Wilhelminenstraße Darmstadt und Magistrat der Stadt Idstein König-Adolf-Platz Idstein. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. 3 Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen (1) Zone I Die Zone I erstreckt sich auf Flur 11, Flurstück 120 (teilweise), Gemarkung Wörsdorf, Stadt Idstein, Rheingau-Taunus-Kreis. (2) Zone II Die Zone II erstreckt sich auf Flur 11 (teilweise) der Gemarkung Wörsdorf und die Fluren 4 (teilweise) und 30 (teilweise) der Gemarkung Idstein, Stadt Idstein, Rheingau-Taunus-Kreis. (3) Zone III Die Zone III erstreckt sich auf Teile der Gemarkungen Wörsdorf und Idstein, Stadt Idstein, Rheingau-Taunus-Kreis. 4 Verbote in der Zone III Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen gewährleisten, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen. In der Zone III sind verboten: 1. das Versickern und Versenken von Abwasser und von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem Niederschlagswasser. Ausgenommen ist die breitflächige Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Ausgenommen ist auch das Versickern von Niederschlagswasser, das von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassenund Hofflächen von Wohn- und Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen stammt. Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach 8 WHG erteilt ist. Dieses Verbot gilt ferner nicht, wenn bei ungünstigen Standortverhältnissen der Unterhaltungspflichtige für Bundesfernstraßen und Landesstraßen im Einvernehmen mit der Oberen Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers bei Versickerung von Straßenoberflächenwasser ergreift; 2. das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben; 3. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) stehen; 4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, es sei denn, eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ist nicht zu besorgen; 5. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im Sinne von 62 WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird; 6. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes; 7. das Errichten und Betreiben von Zwischenlagern, Endlagern, Sammelstellen und Aufbereitungsanlagen für radioaktive Stoffe; 8. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe; 9. das Lagern von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien und von Abfall mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch soweit sie unbelastet sind;

36 Seite 36 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr Abfallentsorgungs-, Abfallverwertungs- sowie Abfallumschlaganlagen und Deponien. Kompostierungsanlagen sind in der Zone III nur dann verboten, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist; 11. der Einbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles, sofern eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist; 12. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien; 13. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung. Dieses Verbot gilt nicht, wenn fachbehördlich festgestellt worden ist, dass keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist; 14. Grundwasserpumpen; 15. Erdwärmenutzung, sofern sie einer Zulassung nach WHG bedarf; 16. die Verwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die vom zuständigen Bundesamt für die Anwendung in Wasserschutzgebieten nicht zugelassen sind, und die unsachgemäße Verwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sowie das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen; 17. das Ausbringen von Klärschlamm; 18. die Lagerung von organischen Düngern, Silagen und Gärresten, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden; 19. die Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen, wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist halbjährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen; 20. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der Nachweis der Dichtigkeit erbracht ist. Die Dichtigkeit kann z.b. durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) nachgewiesen werden. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von 5 Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren; 21. das Anlegen und Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben; 22. militärische Anlagen, sofern eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist, sowie Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen; 23. das Anlegen und Erweitern von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs; 24. Flächen für Motorsport; 25. das Anlegen und Erweitern von Friedhöfen; 26. das Anlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen. 5 Verbote in der Zone II Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind. In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten: 1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; 2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen; 3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte Feld- und Forstwege; 4. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser; 5. das breitflächige Versickern von auf Straßen und von sonstigen befestigten Flächen anfallendem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen. Ausgenommen ist die breitflächige Versickerung von Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Unterhaltungspflichtige für Bundesfernstraßen und Landesstraßen im Einvernehmen mit der Oberen Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers bei Versickerung von Straßenoberflächenwasser ergreift; 6. der Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen das Befördern von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln zum Zwecke der ordnungsgemäßen Ausbringung und die Verwendung von Betriebsstoffen in Maschinen und Kraftfahrzeugen; 7. jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße landund forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern; 8. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern; 9. die Gewinnung von Bodenschätzen; 10. Sprengungen; 11. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; 12. der Neubau von Parkplätzen und Sportanlagen; 13. Zeltlager, Bade- und Campingplätze und das Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen; 14. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen; 15. das Vergraben und Ablegen von Tierkörpern, Tierkörperteilen sowie das Anlegen von Luderplätzen; 16. Kompostierungsanlagen; 17. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser; 18. Kleingärten; 19. das Errichten von Windenergieanlagen. 6 Verbote in der Zone I Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten. In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten: 1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten; 2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung; 3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln; 4. das Verletzen der belebten Bodenzone; 5. Neuanpflanzungen. 7 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone III Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak, Obst (mit Ausnahme von Streuobstwiesen), Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die in Gewächshäusern oder in geschlossenen Systemen im Freiland angebaut werden. Zusätzlich zu den in 4 genannten Verboten gelten folgende Verund Gebote:

37 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 37 Nr. Nitrataustragsgefährdungsstufen 1 = sehr gering 2 = gering 3 = mittel 4 = hoch 5 = sehr hoch Allgemeine Vorgaben 1.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie x x x x x die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen; 1.2 Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie von gartenbaulich genutzten Flächen beim Anbau mit x x x x x Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. 1.3 Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchung zu ermitteln und im Düngeplan x x x zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Bei vergleichbarer Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für alle Flächen, die nicht bewirtschaftet werden. 1.4 Für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb abgestimmter, kulturbezogener Düngeplan aufzustellen. Die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung des Verlaufs der Stickstoffaufnahme durch die Kulturen durchzuführen. x x x 2 Düngung 2.1 Auf Ackerland dürfen Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Gärreste und stickstoffhaltiger Mineraldünger vom 15. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Nach der letzten Ernte bis zum 15. Oktober ist die Ausbringung verboten, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. x x 2.2 Auf Ackerland dürfen Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Gärreste und stickstoffhaltiger Mineraldünger vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Falls eine Kultur angesät wurde, dürfen nach der letzten Ernte bis zum 30. September maximal 60 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden. x 2.3 Auf Ackerland dürfen Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Gärreste und stickstoffhaltiger Mineraldünger vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Falls eine Kultur angesät wurde, dürfen nach der letzten Ernte bis zum 30. September maximal 50 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden. x 2.4 Je Einzelgabe dürfen maximal 50 kg Gesamtstickstoff/ha mit mineralischem Dünger ausgebracht werden. x 2.5 Die maximal zulässige mineralische Stickstoffdüngung beträgt 60 kg Gesamtstickstoff/ha. Dabei dürfen je Einzelgabe maximal 40 kg Gesamtstickstoff/ha mit mineralischem Dünger ausgebracht werden. 2.6 Die letzte Stickstoffgabe bei Getreide darf nur bis spätestens zum Entwicklungsstadium EC 49 mit maximal 50 kg x Gesamtstickstoff/ha vorgenommen werden. 2.7 Die letzte Stickstoffgabe bei Getreide darf nur bis spätestens zum Entwicklungsstadium EC 39 mit maximal 40 kg Gesamtstickstoff/ha vorgenommen werden. 3 Düngung mit organischen Düngemitteln 3.1 Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in x x x diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Beim Vorliegen der Bodenartengruppen Tonlehme (tl), Schlufftone (ut) oder Lehmtone (lt) (nach KA 5 Bodenkundliche Kartieranleitung) gilt das Verbot bis zum 30. September. 3.2 Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. Dezember ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum eine Kultur angesät wird. x x 3.3 Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist und Kompost bis zu 150 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr verabreicht werden können, wenn die Düngung auf maximal 300 kg Gesamtstickstoff/ha in drei Jahren begrenzt wird. x 3.4 Der Einsatz von organischen Düngern wird wie folgt begrenzt: a) es dürfen maximal 100 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr ausgebracht werden, b) Festmist wird zusätzlich auf maximal 200 kg Gesamtstickstoff/ha in drei Jahren begrenzt. x 3.5 Der Einsatz von organischen Düngern wird wie folgt begrenzt: x a) es dürfen maximal 80 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr ausgebracht werden, b) Festmist wird zusätzlich auf maximal 150 kg Gesamtstickstoff/ha in drei Jahren begrenzt. 3.6 Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100 % in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die folgenden x x x Ziffern 3.7 und 3.8 bleiben unberührt. 3.7 Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der Nährstoffbilanz angerechnet werden: x x x Schweinegülle: 60 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, Rindergülle: 50 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, Jauche: 90 % im Ausbringungsjahr. 3.8 Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist und Kompost (incl. Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet: x x x Festmist: 40 % im Ausbringungsjahr, 30 % im Folgejahr, Kompost (einschl. Grüngut): 35 % im Ausbringungsjahr, 25 % im Folgejahr. 4 Leguminosenanbau 4.1 Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung während des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet. Gezielte Maßnahmen sind: x x x Anbau von Untersaaten, Getreidebestellung bis zum 30. September nach flacher Bearbeitung, Nachbau von Stickstoffzehrern, wie z. B. Kreuzblütler, Gräser, Phacelia, Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung. x x x

38 Seite 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Nr Ein Umbruch von Dauer- und Rotationsbrachen sowie Leguminosen ist nur im Frühjahr mit sofortigem Nachbau einer stark stickstoffzehrenden Kultur zulässig. 4.3 Futterleguminosen dürfen nur im Gemengeanbau mit Stickstoffzehrern angebaut werden. x x 4.4 Der Anbau von Körnerleguminosen ist verboten. x 5 Zwischenfruchtanbau 5.1 Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens x x x 15. September geerntet ist. 5.2 Vor Sommer- und Hackfrüchten ist ein Zwischenfruchtanbau mit Nichtleguminosen durchzuführen. x x 5.3 Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch nicht vor dem 1. November erfolgen. x x x 5.4 Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten. x x x 5.5 Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen. x x x 5.6 Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit höchstens 60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden. x 5.7 Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit höchstens 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden. x 5.8 Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit höchstens 50 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden. x 5.9 Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit höchstens 20 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden. x 5.10 Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit höchstens 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden. x 5.11 Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen nicht angedüngt werden. x 6 Sonderkulturen 6.1 Das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende x Techniken angewandt werden. 6.2 Bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachezeiten durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenkulturen x bzw. Zwischenbegrünung) auszuschließen. 6.3 Beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch ab dem 15. Dezember zulässig; bei sonstigen Kulturen x hat der Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen. 6.4 Der Anbau von Sonderkulturen ist verboten. x x 7 Grünland 7.1 Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen. Bei Grünland handelt es sich um Flächen, auf denen ständig für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren Gras erzeugt wurde. x x x x x 7.2 Auf Grünland dürfen Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Gärreste und stickstoffhaltiger x x Mineraldünger ab dem 15. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. 7.3 Auf Grünland dürfen Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Gärreste und stickstoffhaltiger x x x Mineraldünger ab dem 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. 7.4 Grünland darf zum letzten Aufwuchs nicht mit mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden, falls mehr als x zwei Nutzungen erfolgen. 7.5 Auf Grünland dürfen zur ersten und zweiten Nutzung insgesamt maximal 120 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht x werden. Zur dritten Nutzung dürfen nur noch 30 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden. 7.6 Grünland darf zur ersten Nutzung nur mit 60 kg Gesamtstickstoff/ha, zur zweiten Nutzung nur mit 40 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden; weitere Düngegaben sind nicht gestattet. x 8 Flächenstilllegung 8.1 Zur Stilllegung vorgesehene Flächen sind direkt nach der Ernte der Hauptfrucht gezielt zu begrünen. x x x 8.2 Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet. Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 % betragen darf. x x x 9 Beweidung 9.1 Verboten ist eine Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört wird. x x x x x 9.2 Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die x x x Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt. 10 Sonstiges 10.1 Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten, wenn die Grundwasserneubildung x x x x x wesentlich beeinträchtigt wird oder ein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen ist Die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern, Silagen und Gärresten ist verboten. x x x x 8 Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone II Für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der 5 und 7. Darüber hinaus sind verboten: 1. die Beweidung, sofern bakteriologische Verunreinigungen im Grundwasser nachgewiesen werden; 2. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit Fertigkompost; 3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern, Silagen und Gärresten; 4. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen. 9 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine

39 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2. Januar 2017 Seite 39 Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. 10 Duldungspflichten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben zu dulden, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete 1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten; 2. den Fassungsbereich einzäunen; 3. Beobachtungsstellen einrichten; 4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen; 5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen; 6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen; 7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten; 8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen; 9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen; 10. zur Ermittlung der N min -Werte vor Vegetationsbeginn und nach der Ernte bzw. im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die maschinelle Entnahme von Bodenproben unter größtmöglicher Schonung der Fläche durchführen. 11 Befreiungen (1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Befreiungen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform. (2) Folgende Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden, bedürfen keiner gesonderten Befreiung nach dieser Verordnung: Handlungen die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung bedürfen, Handlungen, die einer immissionsschutz-, abfall-, naturschutz-, oder forstrechtlichen Genehmigung bedürfen, Handlungen, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, Handlungen, die einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen, Handlungen, die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen zugelassen werden, Handlungen, die durch Planfeststellung zugelassen werden. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich. (3) Keiner Befreiung bedürfen Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen oder des Fassungsbereiches dienen. 12 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.

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