Cybermobbing...und die rechtliche Seite. Rolf Weilenmann Jugenddienst

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1 Cybermobbing...und die rechtliche Seite Rolf Weilenmann Jugenddienst

2 Was ist Cybermobbing/-bullying? Definition aus dem Bericht des Bundesrates "Schutz vor Cyberbullying" vom Von Cyberbullying wird gesprochen, wenn unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel (Handy, Chat, soziale Internet-Netzwerke wie Netlog oder Facebook, Videoportale oder Foren und Blogs) diffamierende Texte, Bilder oder Filme verbreitet werden, um Personen zu verleumden, bloss zu stellen oder zu belästigen, wobei die Angriffe in der Regel wiederholt oder über längere Zeit erfolgen und sich die Opfer durch eine besondere Hilflosigkeit auszeichnen. Weil heute vor allem Kinder und Jugendliche die neuen Medien als Bestandteil ihrer alltäglichen Lebenswelt nutzen, dürften sie auch vom Phänomen des Cyberbullying schwergewichtig betroffen sein. Die Folgen von Cyberbullying können für die Opfer schwerwiegend sein und zu Verhaltensproblemen, körperlichen Beschwerden, Konzentrationsschwierigkeiten, Angst- und Depressionszuständen führen.

3 Vielfalt der Jugendkriminalität Strassenverkehrsdelikt BetmG- Delikt Hehlerei Körperverletzung Raub Sachbeschädigung Nötigung Einbruch Sexualdelikt Tätlichkeit Diebstahl Drohung Erpressung Mord

4 Vielfalt der Jugendkriminalität Strassenverkehrsdelikt BetmG- Delikt Hehlerei Körperverletzung Raub Sachbeschädigung Nötigung Einbruch Mobbing? Sexualdelikt Tätlichkeit Diebstahl Drohung Erpressung Mord

5 Mobbing - Anwendungen Direkte Form durch Beleidigungen, Beschimpfungen, Ehrverletzungen im Chat (MSN oder ICQ), in Sozialen Netzwerken (Facebook etc.), in Foren und Blog's, allenfalls auch als oder SMS, letztlich auch durch Anrufe (Stalking) Indirekte Form mit 'versteckten' Äusserungen, Blossstellen des Opfers Heimlich erstellte Fotos von peinlichen oder intimen Szenen erstellen und veröffentlichen Bewusst peinliche oder intime Szenen inszenieren und durch Drittpersonen aufnehmen lassen, an Freunde versenden und/oder veröffentlichen Schlägereien provozieren und durch Drittpersonen aufnehmen lassen, an Freunde versenden und/oder veröffentlichen (Happy-Slapping) 'Hacken' eines fremden Accounts (i.d.r. und Passwort nötig) und direkte Beleidigungen, Beschimpfungen, Ehrverletzungen gegen andere etc., etc., etc.

6 Gesetze Unsere Gesetze kennen keinen Tatbestand, der explizit Cybermobbing/-bullying unter Strafe stellen würde.

7 Welche Gesetze können trotzdem angewendet werden? Bundesverfassung Strafgesetzbuch Zivilgesetzbuch Urheberrecht Opferhilfegesetz Datenschutzgesetz

8 Bundesverfassung Art Recht auf Leben und Persönliche Freiheit 2. Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

9 Zivilgesetzbuch Art Schutz der Persönlichkeit / Gegen Verletzungen 1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

10 Urheberrecht Art. 2 - Werkbegriff 1. Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören insbesondere: a. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke Art Urheberrechtsverletzung 1. Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet

11 Datenschutzgesetz Art Persönlichkeitsverletzungen 1. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. 2. Er darf insbesondere nicht: a. Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten; b. ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten; c. ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgeben. 3. In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

12 Strafrecht

13 Jugendstrafrecht Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen. Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.

14 Alterssegment im Sinne von Art. 3 JStG 10 Jahre alt 18 Jahre alt

15 Straftaten vor dem 10. Altersjahr Art. 4 JStG Keine Anzeige an die Jugendanwaltschaft Gesetzlicher Vertreter werden orientiert Evtl. Zivilforderung seitens der geschädigten Person Evtl. Bericht an Vormundschaftsbehörde Kindeswohl steht im Vordergrund

16 Strafgesetzbuch Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich Art Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

17 Strafgesetzbuch Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich Art Verleumdung 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

18 Strafgesetzbuch Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich Art Beschimpfung 1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3. Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.

19 Strafgesetzbuch Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich Art. 179 quater - Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

20 Weitere Straftatbestände Gewaltdarstellungen Art. 135 StGB Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art. 143 bis StGB Datenbeschädigung Art. 144 bis StGB (Antragsdelikt) Betrug Art. 146 StGB Erpressung Art. 156 StGB Drohung Art. 180 StGB (Antragsdelikt) Nötigung Art. 181 StGB Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 StGB Sexuelle Nötigung Art. 189 StGB Pornografie Art. 197 StGB Sexuelle Belästigungen Art. 198 StGB (Antragsdelikt)

21 Erläuterungen zum Strafantrag Die Verfolgung verjährt in 4 Jahren Wann verjährt ein Vergehensdelikt gegen die Ehre? Kann ich als 15- jähriger auch einen Strafantrag stellen? Ja, jede Person, die durch diese Tat verletzt worden und urteilsfähig ist Muss ich sofort einen Strafantrag stellen? Können auch meine Eltern oder gesetzlicher Vertreter einen Strafantrag stellen? Nein, aber die Polizei kann nicht handeln und die Antragsfrist erlischt nach 3 Monaten nach Bekanntwerden des Täters Ja, wenn du unter 18 Jahre alt bist

22 Verlauf eines Strafverfahrens Die Tat muss gegen ein Gesetz verstossen und mit Strafe bedroht sein Anzeige Mitteilung Polizei zuständige Polizeistation oder Fachdienst Ermittlungen Verhaftungen Hausdurchsuchungen Rapport Jugend-/Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung Abklärungen Massnahmen Strafen

23 Sanktionen im Jugendstrafgesetz Jugendliche (10-18 Jahre) Schutzmassnahmen ambulant Aufsicht Persönliche Betreuung Ambulante Behandlung stationär Unterbringung Strafen Verweis persönliche Leistung > 15: Busse >15: Freiheitsentzug bis 1 J. >16: Freiheitsentzug bis 4 J. Strafbefreiung Mediation Quelle: Jugendanwaltschaft Zug JUGA lic.iur. R. Meier

24 Vorgehen der Polizei

25 Jugenddienst der Kantonspolizei Zürich 4-Säulen-Konzept Jugenddienst Jugendkriminalität

26 Standorte Zentralstelle Zürich Rolf Weilenmann Thomas Basler Ralph Anzinger Toni Felber (Graffiti) Claudia Gfeller (Graffiti) Markus Isler Region Dielsdorf/Bülach Hannes Hitz Region Dietikon/Affoltern v.t. Urs Schwendener Region Horgen/Affoltern h.t. Chris Shaw Bülach B ü lach Dielsdorf Dielsdorf Dieikon Dietikon Affoltern Affoltern Andelfingen Meilen Horgen Horgen Winterthur Pfäffikon Pf ä ffikon Uster Uster Hinwil Hinwil Region Winterthur/Andelfingen Anita Eschmann Region Uster/Pfäffikon Ruedi Honegger Region Hinwil/Meilen Martin Uiker

27 Vernetzung Partner Div. Institutionen im In- und Ausland Regionalpolizei Verkehrserzieher Verkehrspolizei Kommunalpolizei Div. Polizeistellen JUGA OJUGA StA MZU DSW KGJ Bildungs-/ Präventionsinstitutionen Jugenddienst AG Graffiti AG Pol.Jugend-SB Schulpsychologen KJPD Jugendforensik Vormundschafts-/ Fürsorgebehörden Elternräte Volksschulen Mittel- und Berufsschulen Jugendinstitutionen Jugendliche

28 Problemlösung In vielen Mobbingfällen genügt es, Täter anzusprechen und eine gütliche Einigung mit dem Opfer zu erzielen.

29 Schwierigkeiten beim Ermitteln im Web Die unendlichen Weiten des Web's Täter kann überall sein und 24 Stunden am Tag aktiv sein Viele User Problem-Länder Problem-Provider

30 Benutzen von Handy's via MMS oder Mail Kontrolle der Handy's / Evtl. Befragung / Rapporterstattung

31 Prävention Info Beratung

32 Prävention durch den Jugenddienst Aufgabe: Schüler / Lehrer / Eltern über die strafrechtliche Seite beim Gebrauch des Internets und Handy aufklären.

33 / Erfa- und Impulstagung / Mobbing in der Schule / Rechtliches R. Weilenmann Page /

34 Ihre Fragen Erfa- und Impulstagung / Mobbing in der Schule / Rechtliches R. Weilenmann Page /

35 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rolf Weilenmann Chef Jugenddienst Tel Kriminalpolizeiliche Beratung im Bereich der Jugendkriminalität (ohne Stadt Zürich und Winterthur) Tel Mail Webseite Erfa- und Impulstagung / Mobbing in der Schule / Rechtliches R. Weilenmann Page /

Thomas Basler Stv. Leiter Jugenddienst

Thomas Basler Stv. Leiter Jugenddienst Thomas Basler Stv. Leiter Jugenddienst Das Jugenddienst-Team Zentralstelle Zürich Rolf Weilenmann Thomas Basler Ralph Anzinger Toni Felber (Graffiti) Claudia Gfeller (Graffiti) Markus Isler Region Dielsdorf/Bülach

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