Bezeichnung des Ausbildungsberufes. Die Berufsausbildung zum/zur Recyclingwerker/-in darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen.
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- Karsten Mann
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1 1 Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung Behinderter nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Recyclingwerker Recyclingwerkerin Die Industrie- und Handelskammer Erfurt erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom als zuständige Stelle nach 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom (BGBl. I S. 111) - zuletzt geändert durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom (BGBl. I S. 1014, 1068) - i.v.m. 44 BBiG für die Berufsausbildung Behinderter nachstehende besondere Regelung. 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufes Die Berufsausbildung zum/zur Recyclingwerker/-in darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre. Ausbildungsdauer 3 Personenkreis Diese Regelung gilt gemäß 48 BBiG für körperlich, geistig und seelisch Behinderte, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben Körper- und Sinnesbehinderten insbesondere Behinderte mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderte).
2 4 Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchzuführen. () Aus einer fehlerhaften Feststellung gem. Absatz 1 können Ansprüche gegen den Ausbildenden nicht hergeleitet werden. 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für Behinderte gemäß 44 in Verbindung mit 48 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. 6 Ausbildungsberufsbild (1) Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, arbeitsrechtliche Regelungen () Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (3) Grundlagen des Lesens technischer Zeichnungen (4) Bearbeiten von Werkstoffen (5) Erkennen der Werkstoffe (6) Schadstoffkunde (7) Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Einrichtungen (8) Zerlege- und Prozesstechniken (9) Bedienen von Hebezeugen und Fördereinrichtungen (10) Kennen der Grundlagen von Umweltschutz und Abfallwirtschaft (11) Betriebliche Logistik
3 (1) Wertstoffrückgewinnung 3 7 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 8 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 9 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Vermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. () Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 für die ersten 1 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 7 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 10 Minuten Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten schriftlich lösen; die Aufgabenstellung in diesen Bereichen soll aus den Anforderungen des Prüfungsstücks aus der Fertigkeitsprüfung abgeleitet sowie anschaulich und praxisbezogen dargestellt werden:
4 1. Technologie/Zeichnungslesen (60 Minuten) 4 - Werkstoffkunde - Werkstoffbearbeitung - Schadstoffkunde - Zerlegetechniken - Zeichnungslesen. Technische Mathematik (60 Minuten) Anwendung der Grundrechnungsarten an fachpraktischen Aufgaben 11 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff. () Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens 10 Stunden ein Prüfstück und Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: a) Prüfstück (Zerlege- und Prozesstechnik) ca. 60 v. H. - zeitlicher Richtwert b) Arbeitsprobe 1 (Manuelle Bearbeitung von Werkstücken) ca. 0 v. H. - zeitlicher Richtwert c) Arbeitsprobe (Betriebliche Logistik) ca. 0 v. H. - zeitlicher Richtwert (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschaftsund Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Die Aufgabenstellung in den drei genannten Bereichen soll aus den Anforderungen der Fertigkeitsprüfung abgeleitet werden.
5 5 (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: Im Prüfungsfach Technologie Technische Mathematik Technisches Zeichnen Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 30 Minuten (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz (4) genannten Prüfungsdauer abgewichen werden. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (7) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 0 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern. (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach - Technologie mit 50 v. H. - Technische Mathematik mit 0 v. H. - Technisches Zeichnen mit 0 v. H. und - Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 v. H. bewertet. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils von 100 möglichen Punkten mindestens 50 Punkte erreicht sind. (10) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. (11) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. (1) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung ausreichend waren. 1 Inkrafttreten Diese Regelung tritt am in Kraft. Industrie- und Handelskammer Erfurt Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer
6 6 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Recyclingwerker/-in Anlage zu 7 der Richtlinie zur Berufsausbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu Zeitliche Richtwerte in Wochen vermitteln sind Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, arbeitsrechtlicher Regelungen 6, Nr. 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung 6, Nr. 3. Grundlagen Lesen technischer Zeichnungen 6, Nr. 3 a) Organisation und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmacht und Weisungsbefugnisse beschreiben c) Aufbau, Gliederung und Aufgaben sowie Fachbereichszugehörigkeit, Betriebs- und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben d) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan beschreiben a) berufsbezogene Vorschriften nennen und beachten b) funktionsgerechte persönliche Schutzausrüstung handhaben sowie deren Einsatz beschreiben c) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz beschreiben und bedienen d) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtungen beschreiben und bedienen e) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen f) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz nennen g) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz nennen und anwenden sowie Körperschutzmittel und Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten anwenden h) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung nennen und anwenden i) berufsbezogene mögliche Ursachen der Umweltbelastung nennen, Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen j) Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen nennen und unter Beachtung betrieblicher und sonstiger berufsbezogener Sicherheitsbestimmungen ergreifen k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen a) einfache Zeichnungen unter Beachtung der Zeichnungsnormen lesen und einfache Skizzen anfertigen aa) Zeichengeräte handhaben bb) einfache Skizzen unter Beachtung der Zeichnungsnormen anfertigen cc) einfache Pläne, Zeichnungen und isometrische Darstellungen lesen während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
7 7 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu Zeitliche Richtwerte in Wochen vermitteln sind Bearbeitung von Werkstoffen 6, Nr. 4 b) Pläne, Stücklisten, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Explosionszeichnungen lesen aa) Grundbegriffe der Normung kennen bb) Teil- und Gruppenbezeichnungen lesen cc) Handbücher und Explosionszeichnungen lesen und anwenden a) Fertigen von einfachen Werkstücken aus Metall, NE-Metallen und Kunststoffen (Fertigkeiten: feilen, sägen, bohren, gewindeschneiden) aa) Auswählen der Werkzeuge: Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen bb) Einfache Werkstücke bearbeiten, insbesondere durch Feilen, Sägen, Bohren und Gewindeschneiden cc) Werkzeuge warten b) Kennenlernen von Meß- und Prüfzeugen aa) Meßzeuge zum Messen und Prüfen nach geforderter Meßgenauigkeit auswählen und handhaben bb) Längen mit Strichmaßstäben und Meßschiebern messen 3 5. Erkennen der Werkstoffe 6, Nr. 5 c) Grundkenntnisse im Schweißen, Löten und Brennschneiden und Warmbehandlung von Metallen aa) Grundlagen Warmbehandlung von Metallen bb) Grundfertigkeiten Löten cc) Grundfertigkeiten Schweißen dd) Grundfertigkeiten Brennschneiden ee) Betriebsbereitschaft der Schweiß-, Löt- und Brennschneideeinrichtungen herstellen a) Allgemeine Stoffkunde aa) Chemische Grundlagen bb) Einteilung, Eigenschaften und Auswahl der Werkstoffe b) Spezielle Stoffkunde aa) FE-Metalle bb) NE-Metalle cc) Edelmetalle dd) Kunststoffe ee) Gummi ff) Textilien gg) Glas hh) Keramik ii) Holz jj) Papier kk) Leder ll) Faser- und Faserverbundstoffe mm) Verbundstoffe nn) Flüssige Stoffe oo) Gasförmige Stoffe c) Wertstoffe, Reststoffe und Schadstoffe unterscheiden 1 3 5
8 8 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 6. Schadstoffkunde 6, Nr. 6 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu Zeitliche Richtwerte in Wochen vermitteln sind a) Erkennen der Schadstoffe aa) Notwendigkeit des Einsatzes von Schadstoffen nennen bb) Möglichkeiten der Erkennung beschreiben b) Gefahrenpotential durch die Schadstoffe aa) Gefahrenpotential durch Schadstoffe erkennen bb) Maßnahmen der Unfallverhütung und Arbeitshygiene anwenden 5 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Einrichtungen 6, Nr Zerlege- und Prozeßtechniken 6, Nr. 8 c) Handhabung der Schadstoffe am Arbeitsplatz aa) Behältnisse der Zwischenlagerung kennen d) Schadstofflagerung, Schadstofftransport und Schadstoffentsorgung aa) Schadstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen ein- und auslagern bb) Sicherheitsbestimmungen zum Schadstofftransport kennen cc) Möglichkeiten zur Schadtstoffentsorgung kennen a) Arbeitsgeräte und Einrichtungen fachgerecht und sachgemäß einsetzen b) Arbeitsgeräte und Einrichtungen instandhalten, reinigen und pflegen c) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen und beschreiben a) Reinigungsverfahren für Recyclinggüter anwenden b) Verbindungstechniken nennen aa) Lösbare Verbindungen bb) Unlösbare Verbindungen 1 c) Grundlagen zerstörungsloser Zerlegetechniken anwenden aa) manuelle Zerlegetechniken bb) automatisierte/teilautomatisierte Zerlegetechniken d) Grundlagen zerstörender Zerlegetechniken anwenden aa) manuelle Zerlegetechniken bb) automatisierte/teilautomatisierte Zerlegetechniken e) Anwenden von Anweisungen und Zeichnungen bei der Zerlegung f) Rationelle Arbeitsplanung einer fachgerechten Zerlegung anwenden aa) Rationelles Zerlegen nach Anleitungen bb) Planung einer rationellen Zerlegeweise g) Fraktionierung aa) Zerlegungstiefen beherrschen bb) Grob- und Freinfraktionierungen vornehmen
9 9 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu Zeitliche Richtwerte in Wochen vermitteln sind Bedienen von Hebezeugen und Flurfördereinrichtungen 6, Nr Kennen der Grundlagen von Umweltschutz und Abfallwirtschaft 6, Nr Betriebliche Logistik 6, Nr Wertstoffgewinnung 6, Nr. 1 h) Volumenverkleinerungen aa) Bedienen von Pressen bb) Bedienen von Zerkleinerungsanlagen i) Qualitätssicherung am Arbeitsplatz durchführen a) Hebezeuge (insbesondere Flaschenzüge) bedienen b) Montagebühnen bedienen c) Flurfördereinrichtungen (insbesondere Hubwagen) bedienen a) Vermeiden b) Erfassen c) Sammeln d) Verwerten e) Beseitigen a) Materialannahme kennenlernen b) Lagerung und Transport kennenlernen a) Grundlegende Verfahrenstechniken kennen b) Wiederverwertungsmöglichkeiten nennen
10 10 Zusatzblatt Ausbildungsberufsbild Recyclingwerker/-in Gewichtung und Vermittlungsdauer in Wochen Gewichtung Dauer in Wochen 1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, arbeitsrechtliche notwendig während der Regelungen gesamten Aus-. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, sehr wichtig bildung zu Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energie- vermitteln verwendung 3. Grundlagen Lesen technischer Zeichnungen notwendig 4 4. Bearbeiten von Werkstoffen notwendig 6 5. Erkennen der Werkstoffe sehr wichtig Schadstoffkunde sehr wichtig 9 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten notwendig 5 und Einrichtungen 8. Zerlege- und Prozeßtechniken sehr wichtig 3 9. Bedienen von Hebezeugen und Transporteinrichtungen notwendig 10. Kennen der Grundlagen von Umweltschutz und wichtig 8 Abfallwirtschaft 11. Betriebliche Logistik notwendig 6 1. Wertstoffrückgewinnung wichtig 8 Urlaubsanspruch für Jahre 10 Jahre = insgesamt: 104 Wochen
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