Stellungnahme zur VVG-Informationspflichtenverordnung VVG-InfoV Stand: 18. Juni 2007

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1 Stellungnahme zur VVG-Informationspflichtenverordnung VVG-InfoV Stand: 18. Juni 2007 I. Allgemeines 1. Wir beschränken uns in dieser Stellungnahme auf Punkte, die im Verordnungsentwurf in einer für die private Krankenversicherung speziellen Weise geregelt sind oder die über die Stellungnahme des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. die die private Krankenversicherung in vollem Umfang mitträgt hinaus Anlass für Anmerkungen geben. Das sind insbesondere der Ausweis der Abschluss- und Vertriebskosten, der in der Krankenversicherung anders als in der Lebensversicherung zu regeln ist, und die Angabe der Beitragsentwicklung. 2. Eine Umsetzung zum 1. Januar 2008 ist den privaten Krankenversicherungsunternehmen wegen des technischen Aufwandes und weil alle Vermittler, - eigene und fremde -, geschult werden müssen, nicht möglich. Mit Blick auf die Umsetzungsnotwendigkeiten aus dem GKV-WSG und dem AGG bitten wir darum, den Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht vor dem 1. Januar 2009 festzulegen. Dabei haben wir bereits unterstellt, dass es im Bereich der Darstellung der Beitragsentwicklung (unten III.) zu Erleichterungen kommen muss. II. Angabe der Kosten ( 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 Abs. 4) 1. Vorgesehen ist, dass künftig vor Vertragsschluss über eine Krankenvollversicherung die Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages angegeben werden. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Abschluss- und Vertriebskosten gemeint sind. Es sollte klargestellt werden, dass es sich dabei um die unmittelbaren und mittelbaren Abschlusskosten nach 8 I Nrn.1, 2 der Kalkulationsverordnung handelt, also um die rechnungsmäßigen Kosten Postfach Bayenthalgürtel 26 Telefon Telefax Internet Köln Köln (0221) (0221) info@pkv.de

2 - 2 - Außerdem sollen die sonstigen in die Prämien eingerechneten Kosten angegeben werden. Hier sollte klargestellt werden, dass es sich um die sonstigen Verwaltungskosten im Sinne von 8 I Nr. 4 der Kalkulationsverordnung handelt. Die Schadenregulierungskosten nach 8 I Nr. 3 der Kalkulationsverordnung werden demgegenüber den Leistungsaufwendungen zugerechnet und zählen nicht zu den sonstigen Verwaltungskosten, auf die die Begründung (S. 10) Bezug nimmt. Dafür spricht auch der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage in 7 II Nr. 3 VVG-E, der diese Kosten nicht erwähnt. 2. Laut Begründung sollen die Abschluss- und Vertriebskosten einschließlich der Provisionen, die der Vermittler erhält, als einheitlicher Betrag ausgewiesen werden. Der Versicherungsinteressent soll damit in die Lage versetzt werden, selbst bestimmt zwischen den angebotenen Produkten entscheiden zu können und auch eine gegebenenfalls provisionsgesteuerte Beratung zu erkennen. Zwar ist nach wie vor unklar, welche Informationen der Versicherte, der den zu zahlenden Monatsbeitrag ja kennt, aus dem Ausweis einzelner Kostenbestandteile entnehmen kann. Auch wäre eine provisionsgesteuerte Beratung bestenfalls an dem Ausweis der unmittelbar an den Vermittler fließenden Vergütung zu erkennen. Ein solcher ist aber offenbar nicht vorgesehen, was wegen bestehender datenschutzrechtlicher Beschränkungen (vgl. unser Schreiben an das BMJ vom ) auch richtig ist. Die Sinnhaftigkeit eines Ausweises der Abschluss- und Vertriebskosten soll angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des 7 II Nr. 3 VVG hier jedoch nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden. Zusätzliche Transparenz bei den in die Prämie eingerechneten Kostenzuschlägen kann prinzipiell geeignet sein, einen fairen Leistungswettbewerb in der privaten Krankenversicherung zu fördern, was im Interesse der privaten Krankenversicherung läge. Dazu ist jedoch unbedingt die Vergleichbarkeit der Angaben erforderlich. Deshalb muss sichergestellt werden, dass es nicht aufgrund unklarer Anforderungen zu einem unterschiedlichen Verständnis dessen kommt, was ausgewiesen werden muss. 3. Ein Ausweis der Abschluss- und Vertriebskosten einschließlich der Provisionen, die der Vermittler erhält, ist als einheitlicher Beitrag in der privaten Krankenversicherung nicht möglich. Aufgrund unterschiedlicher Vereinbarungen mit den Versicherungsunternehmen erhalten die Vermittler ihre Provision teilweise bei Abschluss des Versicherungsvertrages (Abschlussprovision), teilweise in Form einer monatlichen Zahlung solange der Vertrag besteht (laufende oder Folgeprovisionen). Die Höhe der unmittelbaren Abschlusskosten steht also bei Vertragsschluss vielfach noch nicht fest, weil nicht bekannt ist, wie lange der Vertrag bestehen wird. Hinzu kommen Unterschiede bei der Finanzierung, also der Umlegung auf die Beiträge, die der Versicherte monatlich zahlt. Versicherer, die das Zillmer-Verfahren anwenden, finanzieren die unmittelbaren Abschlusskosten überwiegend aus den ersten Beitragszahlungen des Versi

3 - 3 - cherten. Andere finanzieren sowohl unmittelbare wie mittelbare Abschlusskosten durch einen Zuschlag zum Monatsbeitrag während der gesamten Vertragslaufzeit. Vorschlag: Für die private Krankenversicherung, bei der weder die Laufzeit des Vertrages noch die Höhe der künftigen Beiträge im Vorhinein bestimmbar sind, muss ein unternehmensbezogener Durchschnittswert verwendet werden, um dem Erfordernis der Vergleichbarkeit gerecht zu werden. Dafür bietet sich die der Aufsichtsbehörde über die interne Berichterstattung zu meldende, vom Abschlussprüfer testierte und über alle Unternehmen vergleichbare Kennzahl (Abschlusskostenquote) an. Abschlussaufwendungen x 100 verdiente Bruttobeiträge Dementsprechend würde 3 I Nr. 2 lauten: Angaben zu den kalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten durch Ausweis der Kennzahl Abschlussaufwendungen x 100 verdiente Bruttobeiträge 4 Abs. 4 wird gestrichen. III. Mitteilung der Beitragsentwicklung ( 3 Abs. 1 Nr. 6) 1. Die privaten Krankenversicherer werden verpflichtet, eine Übersicht über die Beitragsentwicklung der letzten 10 Jahre in dem betreffenden, ggf. einem vergleichbaren Tarif vorzulegen. Dabei soll dargestellt werden, wie sich der Beitrag zwischenzeitlich entwickelt hätte, wenn derselbe Interessent die Versicherung bereits vor 10 Jahren abgeschlossen hätte. 2. Ein so weitgehender und technisch aufwändiger (dazu unter 3.) Ausweis dürfte von der Ermächtigungsgrundlage in 7 Abs. 2 Nr. 3 VVG-E nicht mehr gedeckt sein. Die Rechtsverordnung soll lediglich regeln, welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind. Die jetzt geforderten Informationen gehen weit über das hinaus, was der Gesetzgeber geregelt hat und was erforderlich ist

4 - 4 - Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass zur Information des Versicherten eine genaue, auf jeden Einzelfall abgestellte Berechnung durchgeführt wird, die außerdem stark von zufälligen Entwicklungen abhängen kann. Ausreichend und auch aussagefähiger wären repräsentative Verläufe aus der Vergangenheit. Wären die in der Vergangenheit beobachteten Entwicklungen im jeweiligen Tarif ohne weiteres auf die Zukunft übertragbar, müssten sie von vornherein in die Beiträge eingerechnet werden. Dies geschieht aus gutem Grund aber nicht. Hinzu kommt, dass den Versicherungsunternehmen durch die Informationspflichtenverordnung in der Fassung des vorliegenden Entwurfs die betriebstechnischen Abläufe vorgeschrieben würden. Ihnen wird so faktisch die Wahl zwischen Antrags- und Invitatiomodell genommen. Auch aufgrund der schwerwiegenden Auswirkungen auf die Betriebsabläufe wäre aufgrund des Gesetzesvorbehalts eine entsprechende Vorgabe im VVG selbst erforderlich, zumal weniger belastende Alternativen zur Verfügung stehen. 3. Die geforderte Darstellung stößt auf unüberwindbare praktische Schwierigkeiten. Bereits ein Unternehmen, das nur einen Beihilfetarif führt, müsste aufgrund der unterschiedlichen Beihilfebemessungssätze (insgesamt 25) für die vorhandenen Altersgruppen 20 bis 105 Jahre insgesamt individuelle Berechnungen vorhalten (25 Tarifstufen x 86 Altersgruppen jeweils für Männer und Frauen). Je nach Anzahl der substitutiven Krankenversicherung, die ein Versicherer anbietet, können leicht oder mehr individuelle Berechnungen erforderlich werden, die jährlich für Neuabschlüsse auch noch aktualisiert werden müssten. Völlig unklar ist, wie ein Tarifwechsler oder ein Beamter, der von seinem Anpassungsrecht bei Änderung der Beihilfevorschriften Gebrauch macht, informiert werden soll. Eine Simulation der Beitragsentwicklung, wäre er bereits vor 10 Jahren mit der heutigen Vorversicherungszeit gewechselt, ist vom Aufwand her nicht zu realisieren und zudem von der Aussage her für den Versicherungsnehmer nicht aussagekräftig. Andererseits wäre es von fragwürdigem Nutzen, diesen Kunden die Beiträge mitzuteilen, die sie im gewählten Zieltarif zu zahlen hätten, hätten sie diesen 10 Jahre zuvor erstmals abgeschlossen und ihm im Vergleich dazu den nach Anrechnung der erworbenen Rechte tatsächlich zu zahlenden Beitrag zu nennen. Gerade die Probleme bei der Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung können auch nicht dadurch gelöst werden, dass die Verpflichtung zur Mitteilung der Beitragsentwicklung auf das echte Neugeschäft beschränkt würde. Denn ab dem 1. Januar 2009 stellt sich diese Frage durch die dann geltende Übertragbarkeit der Altersrückstellungen auch für die Wechsler innerhalb der privaten Krankenversicherung. Für Kunden, die einen Teil ihrer bisherigen Alterungsrückstellungen mitbringen, ist zurzeit völlig unklar, wie eine Darstellung überhaupt geleistet werden könnte. Noch größer wäre der Aufwand für diejenigen Unternehmen, die über eine Vielzahl von Tarifen verfügen und deshalb zusätzlich einen Vergleichstarif angeben müssen. Dabei ist übrigens - 5 -

5 - 5 - auch unklar, was unter einem vergleichbaren Tarif zu verstehen ist, was Gestaltungsmöglichkeiten und Interpretationsspielräume eröffnet. Alle diese Angaben müssen nach 7 Abs. 1 Satz 1 VVG (neu) vor Abgabe der Vertragserklärung, also vor Antragstellung ausgehändigt werden, sodass dem Kunden möglicherweise Informationen zu Beitragsentwicklungen zu allen denkbaren Tarifkombinationen ausgehändigt werden müssten, da der Kunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen kann, wofür er sich entscheiden wird. Unklar ist auch, wie bereits zu diesem Zeitpunkt eine Berücksichtigung von Risikozuschlägen möglich sein soll, denn die Risikoprüfung erfolgt erst nach Abgabe der Vertragserklärung. Zur Information des Versicherungsinteressenten müsste der Hinweis, dass sich Risikozuschläge im gleichen Verhältnis entwickeln wie der Haupttarif, als ausreichend bezeichnet werden. 4. Dabei erscheint es fragwürdig, ob ein Kunde von dieser aus der Vergangenheit gerechneten Information überhaupt profitieren kann. Die Erfahrung zeigt hier, dass die normale Entwicklung der Beiträge durch Einmaleffekte, wie z.b. die Einführung des gesetzlichen Zuschlags, neue Sterbetafeln bzw. demnächst die Einführung der Portabilität der Alterungsrückstellung, die Überarbeitung der GOÄ und GOZ u.a. überlagert wird. Eine Betrachtung der Vergangenheit ist darüber hinaus nicht geeignet, eine Entwicklung in der Zukunft zu prognostisieren. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Berücksichtigung von kostendämpfenden Maßnahmen, wie z.b. Beitragsrückerstattungen, Bonuszahlungen, Einsatz von Limitierungsmitteln bei der Beitragsentwicklung nicht möglich ist, was die vermeintliche Genauigkeit der Angabe zweifelhaft erscheinen lässt. Wenn sich aber aus solchen Werten bestenfalls grobe Anhaltspunkte und allgemeine Tendenzen erkennen lassen, ist es unverhältnismäßig, so hohe Anforderungen an die Genauigkeit und die Individualisierung solcher Berechnungen zu stellen. Eine beispielhafte Betrachtung typischer Verläufe, aus denen die Tendenz in dem betreffenden Versicherungsunternehmen deutlich wird, wäre zur Erreichung des Ziels völlig ausreichend. 5. Vorschläge für Alternativregelungen: Als einfache und sachgerechte Alternative bietet sich an, die durchschnittliche Entwicklung der Bestandsbeiträge des Unternehmens der letzten 10 Jahre anzugeben. Dieser Wert kann aus der Nachweisung 230, die jedes Krankenversicherungsunternehmen gegenüber der BaFin abzugeben hat, entnommen werden. Sie wird heute bereits als einheitliche Kennzahl zu Unternehmensvergleichen herangezogen, z.b. durch Rating-Agenturen. Hauptvorteil einer solchen, auf das Unternehmen als Ganzes bezogene Angabe ist auch hier, dass es sich um in vielen Fällen öffentlich zugängliche und damit überprüfbare Daten handelt. Solche Unternehmensratings können auch im Internet eingesehen werden

6 - 6 - Eine besonders leicht umsetzbare Darstellung der Beitragsentwicklung wäre, dass dem Versicherungsinteressenten die Neugeschäftsbeiträge der letzten 10 Jahre jeweils für sein Eintrittsalter anzugeben wären. Eine solche Darstellung würde regelmäßig keinerlei Berechnungen erforderlich machen, dem Kunden aber zeigen, wie sich die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, Veränderungen bei der Sterblichkeit usw. auf die Beitragsentwicklung für das Neugeschäft auswirken. Denkbar wäre schließlich, die Beitragsentwicklung in dem betreffenden Tarif anhand einer Beispielsberechnung anzugeben. Dies wird von einzelnen Unternehmen der privaten Krankenversicherung heute schon praktiziert wird. Der Versicherungsverlauf wird dabei exemplarisch, z.b. für einen 35jährigen, der vor 10 Jahren eine Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen hat, dargestellt. Der Interessent erhält dadurch eine ungefähre Vorstellung der Beitragsentwicklung in der Vergangenheit, ohne konkrete Rückschlüsse für die Zukunft daraus zu ziehen. IV. Umstufungshinweise ( 6 II) Bei den anlässlich einer Beitragsanpassung zu gebenden Informationen wird die in Anlage D Abschnitt II Nr. 4 VAG enthaltene Regelung übernommen, wobei Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf gleichartige Tarife hinzuweisen sind, die zu einer Prämienreduzierung führen. Neu ist, dass zu diesen Tarifen künftig auch solche gehören müssen, die jeweils im abgelaufenen Geschäftsjahr den höchsten Neuzugang, gemessen an der Zahl der versicherten Personen, zu verzeichnen hatten. Gerade diese Maßnahme wird in vielen Fällen den Interessen des Versicherungsnehmers, die durch die Umstufungshinweise gerade in besonderem Maße gewürdigt werden sollen, nicht gerecht werden. Ein genereller Hinweis auf die verkaufsstärksten Tarife steht in keinem Verhältnis zum bisher gewählten Versicherungsschutz und erfolgt unabhängig von der bisherigen individuellen Bedarfssituation. Das kann dazu führen, dass der Versicherungsnehmer auf einen zwar preisgünstigen und deshalb stark nachgefragten, aber im Leistungsumfang auch deutlich reduzierten Tarif gelenkt wird, ohne dass ihm diese Unterschiede und deren Konsequenzen (z.b. spätere Aufstockungen nur zu höheren Beiträgen und möglicherweise nur mit Risikozuschlag) deutlich gemacht werden. Eine solche Vorgehensweise steht auch in Widerspruch zu den Beratungspflichten, die dem Vermittler bei Vertragsschluss auferlegt werden, wo er den künftigen Versicherungsnehmer nach dessen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen hat und seine Ratschläge begründen muss. Darüber hinaus führt die Fülle der Hinweise, die nicht am vermutlichen Bedarf des Versicherungsnehmers orientiert sind, zu Unübersichtlichkeit und damit Desinformation. Damit wird das - 7 -

7 - 7 - eigentliche Ziel der Umstufungshinweise, nämlich dem Kunden eine Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Umstellung seines Versicherungsschutzes zu vermitteln, konterkariert. Eine verständige Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers kann sich nur am bisherigen individuellen Bedarf orientieren. Durch die Nennung des Standard- bzw. Basistarifs wird dem Informationsbedürfnis über preisgünstige Alternativen Rechnung getragen. Insoweit kann der Versicherungsnehmer auch aus der Tarifbezeichnung bereits ersehen, dass es sich um einen Versicherungsschutz mit reduziertem Leistungsversprechen handelt. Weitere Möglichkeiten, die anstehende Beitragsanpassung durch eine Umstufung aufzufangen, können der individuellen Nachfrage im Einzelfall überlassen bleiben. Die Anforderung zur Nennung des verkaufsstärksten Tarifs sollte deshalb entfallen. V. Sonstiges 1 Abs. 1 Nr. 6b verpflichtet den Versicherer zu Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen. Nach 1 Abs. 2 sind Geldleistungen in Euro auszuweisen. Bei Leistungszusagen, die Ersatz der entstandenen Aufwendungen vorsehen das ist in der Krankenversicherung der Normalfall, ist diese Angabe jedoch objektiv unmöglich. Der Krankenversicherer kann im Einzelfall weder die Behandlungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers noch die Höhe der damit verbundenen Kosten voraussehen.

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