Art. 42 EUV. I. Allgemeines. Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

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1 Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik Art. 42 EUV Rn b) Gemeinsame Verteidigungspolitik... 7 c) Gemeinsame Verteidigung d) Krisenbewältigung Beistand und Solidarität III. Beschlussverfahren des Rates IV. Maßnahmen der Mitgliedstaaten V. Sonderstellung von Mitgliedern Die Sonderstellung Dänemarks Mitgliedstaaten mit besonderer außenpolitischer Ausrichtung 17 VI. NATO und WEU Nordatlantikvertrag Westeuropäische Union VII. Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten Ständige Strukturierte Zusammenarbeit Verstärkte Zusammenarbeit Engere Zusammenarbeit einzelner Mitgliedstaaten I. Allgemeines Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) bildet einen Bestandteil der GASP. Sie stattet die EU mit den operativen Kapazitäten für ein eigenes militärisches und ziviles Krisenmanagement aus (Dietrich, ZaöRV 66 (2006), 664), das es der EU gestattet, ihre Rolle auf der internationalen Bühne uneingeschränkt wahrzunehmen (so der Europäische Rat von Köln, 3./4. Juni 1999). Allerdings bildet die Sicherheits- und Verteidigungspolitik den Bereich der GASP, den die Mitgliedstaaten am wenigsten aus ihrer souveränen Kontrolle entlassen wollen. Nicht nur in ihren operativen Fähigkeiten auf diesem Gebiet, sondern auch in ihren sicherheitspolitischen Vorstellungen unterscheiden sie sich oft ganz erheblich. Gleichwohl ist die Praxis der Kooperation im Rahmen der EU weit fortgeschritten. Vor allem scheint das europäische Versagen in der Balkankrise 1999, das zum Eingreifen der USA führte, die Notwendigkeit einer Stärkung der europäischen Identität deutlich vor Augen geführt zu haben. Die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ), die in der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) von 1986 geregelt war, hatte die allgemeine Außenpolitik noch ohne die verteidigungspolitische Komponente umfasst. Sie war auf die politischen und wirtschaftlichen Aspekte der Sicherheit begrenzt. Erst der Vertrag von Maastricht bestimmte, dass zur GASP auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehöre, die zur gegebenen Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könne. Leitender Gesichtspunkt der Union war dabei die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene (ex-art. 2, 2. Spiegelstrich) bzw. die Stärkung der Identität und Unabhängigkeit Europas, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern (Präambel [ex-] Abs. 10). Die verteidigungspolitischen Komponente im EUV wurde durch den Vertrag von Amsterdam konkretisiert (damals Präambel Abs. 10; Art. 2, 2. Gedankenstrich; Art. 17 EUV a. F.). Danach sollte die EU die Westeuropäische Union (WEU) in Anspruch nehmen, um ihre Entscheidungen und Aktionen mit verteidigungspolitischen Bezügen auszuarbeiten und durchzuführen. Diese Strategie ersetzte der Europäische Rat im Juni 1999 (Köln) jedoch in einer Erklärung zur Stärkung der gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) durch die Ankündigung der Übernahme eigener Zuständigkeiten auf diesem Gebiet, die ihren rechtlichen Ausdruck in der Änderung des Art. 17 EUV a. F. und weiterer GASP-Vorschriften durch den Vertrag von Nizza fand. Die EU sollte nun selbst die notwendigen Mittel und Fähigkeiten erhalten, um eine ESVP zu betreiben. Eine weitere Entwicklung fand schließlich durch den Geiger

2 EUV Art. 42 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 4 Reformvertrag von Lissabon statt, in den vor allem Regelungen des gescheiterten Verfassungsentwurfs übernommen wurden. Die ESVP wird nun in GSVP (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) umbenannt. Die besonderen Regeln über die GSVP finden sich in den Art EUV. Der bisherige Art. 17 EUV mit den Grundsatzregeln wird durch Art. 42 EUV ersetzt. Hauptakteur bleibt der Rat, unterstützt von dem Hohen Vertreter. Der Rat beschließt nur einstimmig. Die Mitgliedstaaten stellen ihre militärischen und zivilen Fähigkeiten für EU-Missionen zur Verfügung. Eine eigene Beistandsklausel für den Fall eines bewaffneten Angriffs auf einen Mitgliedstaat bindet nun alle Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Verteidigungspakten, die allerdings Vorrang genießen. Art. 43 EUV befasst sich mit den in Drittländern agierenden zivilen und militärischen Missionen. Deren Aufgaben können im Einzelfall auch einer Gruppe von Mitgliedern übertragen werden (Art. 44 EUV). Der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten dient die Europäische Verteidigungsagentur (Art. 45 EUV). Die Mitgliedstaaten, die in der Entwicklung einer militärischen Zusammenarbeit auf anspruchsvollerem Niveau voranschreiten wollen, können eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit begründen (Art. 46 EUV). II. Sicherheits- und Verteidigungspolitik 5 1. Aufgabe In dem neuen Abs. 1 wird der Aufgabenbereich der GSVP weit formuliert. Er umfasst Friedenssicherung, Stärkung der internationalen Sicherheit und nun auch Konfliktverhütung im außenpolitischen Bereich der Union. Hierzu soll die GSVP als integraler Bestandteil der GASP eine auf militärische, aber auch zivile Mittel gestützte Operationsfähigkeit der Union sichern Dies geschieht mit Hilfe der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Fähigkeiten, die insbesondere zu in Drittländern operierenden Missionen führen (Art. 43 EUV) Begriffliche Abgrenzungen a) Sicherheitspolitik. Die Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union im Verhältnis nach außen betreffen, so die Friedenssicherung, die Konfliktverhütung und die Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der VN-Charta (Art. 42 Abs. 1 S. 3). Dabei sind alle Aspekte der Sicherheit einbezogen, neben den politischen und wirtschaftlichen Aspekten, auf die sich noch die EEA (Art. 30 Abs. 6 lit. a EEA) beschränkte, auch ihre militärischen Aspekte (Dietrich, ZaöRV 66 (2006) S. 669). Die Sicherheitspolitik sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit (Art. 42 Abs. 1 S. 2 EUV). b) Gemeinsame Verteidigungspolitik. Ausdrücklich umfasst die GSVP die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union (Abs. 2 UAbs. 1). Der Begriff der Verteidigungspolitik wird nicht näher definiert. Er umfasst jedenfalls alle Maßnahmen, die dem Aufbau einer koordinierten Selbstverteidigung gegenüber bewaffneten Angriffen von außen auf das Unionsgebiet dienen oder mit ihm zusammenhängen, solange nicht das Stadium einer gemeinsamen Verteidigung erreicht wird. c) Gemeinsame Verteidigung. Von der schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die schon heute in der Zuständigkeit der EU liegt, ist eine künftige gemeinsame Verteidigung zu unterscheiden, die als Endstufe der gemeinsamen Verteidigungspolitik betrachtet wird. Sie kann gemäß der Evolutivklausel in Abs. 2 UAbs. 1 im Wege einer (vereinfachten) Vertragser- 140 Geiger

3 Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik Art. 42 EUV gänzung geschaffen werden. Diese erfolgt in zwei Phasen. Zunächst faßt der Europäische Rat einstimmig einen Beschluss über einen entsprechenden an die Mitgliedstaaten gerichteten Vorschlag; anschließend nehmen die Mitgliedstaaten einen Beschluss in diesem Sinne gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften an (Abs. 2 UAbs. 1). Dies bedeutet für Deutschland die Zustimmung durch Gesetz gemäß 23 Abs. 1 GG. Doch schon bei der Vorbereitung der Beschlussfassung im Europäischen Rat ist der Bundestag zu beteiligen. Veranlasst durch des Lissabon- Urteil des BVerfG sieht 3 Abs. 3 IntVG vor, dass der deutsche Vertreter im Europäischen Rat einem entsprechenden Beschlussvorschlag nur zustimmen oder sich der Stimme enthalten darf, nachdem der Bundestag hierzu einen Beschluss gefasst hat. Ohne eine solche Ermächtigung durch den Bundestag muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Auch der Begriff der gemeinsamen Verteidigung wird im Vertrag nicht definiert. Da zu ihrer Einführung eine Vertragsänderung erforderlich wird, muss es sich um eine deutlich neue Stufe der sicherheitspolitischen Integration handeln. Eine solche wäre erreicht, wenn die gemeinsame Verteidigungspolitik supranational organisiert oder eigene Streitkräfte der EU geschaffen würden (vgl. Kielmansegg, EuR 2006, 199 f.) Solange es bei nationalen Streitkräften unter nationalem Kommando bleibt, die nur im Falle einer EU-Operation dem gemeinsamen Oberbefehlshaber für den Einsatz unterstellt werden, ist die Grenze zur gemeinsamen Verteidigung noch nicht überschritten. d) Krisenbewältigung. Neben der Verteidigungspolitik umfasst die Sicherheitspolitik auch die Aufgaben der Krisenbewältigung, die in der Petersberg- Erklärung des Ministerrates der WEU vom genannt sind (Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 68 vom , S. 649; sog. Petersberg-Aufgaben, dazu BVerfGE 90, 286). Diese werden in Art. 43 Abs. 1 aufgezählt und um die Bereiche Abrüstung einerseits, Bekämpfung des Terrorismus andererseits ergänzt. Diese Aufgaben stehen in der Gegenwart im Zentrum der GSVP. Sie werden häufig als Bestandteil der weit verstandenen gemeinsamen Verteidigungspolitik aufgefasst, soweit militärische Maßnahmen in Frage stehen (vgl. Dietrich, ZaöRV 6 (2006) 671 f.; CR/Cremer, Art. 17 EUV Rn 12; Krieger, Common European Defence: Competition or Compatibility with NATO?, in: Trybus/White, S. 180 f.; Kielmansegg, EuR 2006, 189). Dies lässt sich aber schwerlich mit der besonderen Erwähnung von Maßnahmen mit militärischen Bezügen vereinbaren, die neben die Maßnahmen mit verteidigungspolitischen Bezügen treten (vgl. Art. 31 Abs. 4; 48 Abs. 7 EUV). Dies spricht vielmehr dafür, dass Petersberg-Aufgaben mit militärischen Bezügen nicht zur gemeinsamen Verteidigungspolitik zählen. Übereinstimmung herrscht aber darüber, dass die im Rahmen der Petersberg-Aufgaben zu treffenden rein zivilen Maßnahmen von den Sonderregelungen für verteidigungspolitische Bezüge nicht betroffen sind Beistand und Solidarität Die Mitgliedstaaten sind einander verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Angriffs zur Verteidigung im Sinne des Art. 51 UN-Charta alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung zu leisten. Diese Beistandsverpflichtung wurde durch den Reformvertrag von Lissabon in Abs. 7 in Anlehnung an Art. V des WEU-Vertrags in den EUV eingefügt. Die Bestimmung ist rechtsverbindlich; allerdings bleibt den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, welche Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen in ihrer Macht stehen. Es kann sich dabei auch um nicht-militärische Aktivitäten handeln. Ein zur Unterstützung aufgerufener Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, von seiner besonderen diesbezüglichen politischen Ausrichtung etwa der von ihm verfolgten Neutralitätspolitik abzuweichen (Abs. 7 UAbs. 1 S. 2). Für die der NATO angehörenden Mitgliedstaaten gehen Geiger

4 EUV Art. 42 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 12 die im Rahmen der NATO getroffenen Regelungen vor (Abs. 7 UAbs. 2); s. Rn Von der Beistandsverpflichtung in Abs. 7 ist die allgemeine Solidaritätsklausel in Art. 222 AEUV zu unterscheiden, die Katastrophenfälle, aber auch Terroranschläge betrifft. Zu dieser Vorschrift sagt die Erklärung Nr. 37 der Schlußkonferenz ausdrücklich, dass keine der Bestimmungen dieser Klausel darauf abzielt, das Recht eines anderen Mitgliedstaats zu beeinträchtigen, die am besten geeigneten Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Solidarität gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu wählen. III. Beschlussverfahren des Rates Die Entscheidungen über das EU-geführte Krisenmanagement werden vom Rat unter dem Vorsitz des Hohen Vertreters getroffen, und zwar im Rahmen der vom Europäischen Rat gemäß Art. 26 Abs. 1 EUV festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben. Der Rat entscheidet auf Vorschlag des Hohen Vertreters oder auf Initiative eines Mitgliedstaats. Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig (Abs. 4). Dabei bleibt es bei der Möglichkeit der konstruktiven Enthaltung einzelner Mitglieder (Art. 31 Rn 4 EUV). Diese sind nicht an den Beschluss gebunden, dürfen seine Ausführung aber nicht behindern. Zur weiteren Unterstützung des Rates dienen neben dem Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) der Mitgliedstaaten (Art. 240 Abs. 1 AEUV) a) das Politische und Sicherheitskomitee (PSK) auf Botschafterebene zur politischen Kontrolle und strategischen Leitung (Art. 38 EUV); b) der Militärausschuss (EUMC) aus Vertretern der Stabschefs der Mitgliedstaaten und c) der Ausschuss für zivile Aspekte des Krisenmanagements (CIVCOM); s. näher oben Art. 38 EUV Rn 2 ff. IV. Maßnahmen der Mitgliedstaaten 15 Die Umsetzung der GSVP ist nur durch den Einsatz der zivilen und militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten möglich. Dies gilt insbesondere für die von der Union einzusetzenden Missionen (Abs. 1 S. 4, näher Art. 43, 44 EUV). Dadurch können die vom Rat festgelegten Ziele verwirklicht werden. Soweit einige Mitgliedstaaten multinationale Streitkräfte aufgestellt haben, können sie auch diese für die GASP zur Verfügung stellen (Abs. 3 UAbs. 1), wie z. B. das Eurokorps, das als Krisenreaktionskorps der EU auch der NATO dient. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern Dabei werden sie und der Rat von der Europäischen Verteidigungsagentur unterstützt (Abs. 3 UAbs. 2; näher Art. 45 EUV). 16 V. Sonderstellung von Mitgliedern 1. Die Sonderstellung Dänemarks Dänemark, das Mitglied der NATO ist, hatte nach dem ersten (negativen) Referendum zum Vertrag von Maastricht die Protokollerklärung abgegeben, dass es sich nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union mit verteidigungspolitischen Bezügen beteilige. Im Reformvertrag von Lissabon wird diese Haltung in Art. 5 des Protokolls zur Position Dänemarks aufrechterhalten. Es werde aber die übrigen Mitgliedstaaten an einer entsprechenden Zusammenarbeit nicht hindern Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen, oder der Union militärische Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen. Für Rechtsakte 142 Geiger

5 Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik Art. 42 EUV des Rates, die einstimmig erlassen werden müssen, bedarf es nicht der Zustimmung Dänemarks. Soweit eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen sein sollte, bleibt Dänemark nach Art. 238 Abs. 3 AEUV unberücksichtigt. 2. Mitgliedstaaten mit besonderer außenpolitischer Ausrichtung Gemäß Abs. 2 UAbs. 2 berührt die Politik der Union im Bereich der GASP nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten. Der Vertrag schweigt darüber, um welche Mitgliedstaaten es sich dabei handelt. Jedenfalls sind damit die Mitgliedstaaten mit im einzelnen unterschiedlicher Politik der Bündnisfreiheit bzw. der Neutralität gemeint, also Finnland, Irland, Malta, Österreich, Schweden und Zypern, die nicht Mitglieder der NATO sind. Mit Ausnahme Zyperns sind diese EU-Mitglieder mit der NATO durch eine individuell vereinbarte Partnerschaft für den Frieden verbunden, die allerdings keine Beistandspflicht umfaßt. Es stünde aber auch anderen Mitgliedstaaten frei, sich auf einen besonderen Charakter ihrer Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu berufen. 17 VI. NATO und WEU 1. Nordatlantikvertrag Gemäß Abs. 1 UAbs. 2 achtet die EU Verpflichtungen von Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag, dem sie damit implizit den Vorrang einräumt; sie erklärt ihre Politik für vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GTE/Burghardt/Tebbe, Art. J.4 Rn 16: salvatorische Klausel ). Zur Abgrenzung von NATO-Zuständigkeiten hat der Europäische Rat in Helsinki (1999) in Abstimmung mit den USA ausgeführt, die EU sei (hinsichtlich der hier allein relevanten Petersberg-Aufgaben) in die Lage zu versetzen, autonom Beschlüsse zu fassen und in den Fällen, in denen die NATO als Ganzes nicht einbezogen ist, als Reaktion auf internationale Krisen EU-geführte militärische Operationen einzuleiten und durchzuführen. Nach der EU/NATO-Erklärung vom 16. Dezember 2002 wurde im März 2003 ein Bündel dementsprechender EU-NATO-Vereinbarungen ( Berlin Plus ) verabschiedet. Darin werden die Modalitäten für die Bereitstellung der NATO-Einrichtungen und der Austausch geheimer Informationen geregelt. Die Vereinbarungen wurden durch einen Briefwechsel ( Rahmenabkommen ) zwischen dem NATO-Generalsekretär und dem Hohen Vertreter der EU vom 17. März 2003 in Kraft gesetzt. Dies ermöglichte am 31. März 2003 die EU-Operation CONCORDIA in Mazedonien, die auf NATO-Ressourcen zurückgreifen musste (unten Art. 43 EUV Rn 3). Zum Fall der Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff verweist Art. 42 Abs. 7 UAbs. 2 EUV auf die Verpflichtungen aus dem Nordatlantikvertrag, die für die ihm angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung sei. Insofern bestimmt Art. 5 Abs. 1 Nordatlantikvertrag, dass jede Vertragspartei dem Angegriffenen Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten Westeuropäische Union Die WEU, deren sämtliche Mitglieder zugleich Mitglieder der EU sind, hat ihre noch im Amsterdamer Vertrag hervorgehobene Rolle durch den Vertrag von Nizza Geiger

6 EUV Art. 43 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik eingebüßt; ihre operativen Kapazitäten wurden auf die Union übertragen. Das ihr zugeordnete Institut für Sicherheitsstudien (Paris) und das Satellitenzentrum (Torrejon) wurden 2002 in EU-Agenturen umgewandelt. Weiterhin in Geltung stand zuletzt noch die Beistandsklausel in Art. V WEU-Vertrag, die jedoch durch die neue nach ihrem Vorbild formulierte Beistandsklausel in Art. 42 Abs. 7 EUV ihre politische Bedeutung verlor. Die WEU-Mitglieder beschlossen deshalb, die WEU durch allseitige Kündigung bis Juni 2011 aufzulösen. Die deutsche Bundesregierung fasste den entsprechenden Beschluss am VII. Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten Ständige Strukturierte Zusammenarbeit Mitgliedstaaten, die über anspruchsvollere militärische Fähigkeiten verfügen und im Hinblick auf besonders schwierige Missionen voranschreiten wollen und deshalb untereinander besondere Verpflichtungen eingegangen sind, können eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit begründen, die sich im Rahmen der Union mit deren organisatorischen Mitteln vollzieht. Nähere Bestimmungen hierzu finden sich in Art. 46 EUV und dem Protokoll über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit. 2. Verstärkte Zusammenarbeit Daneben besteht weiterhin auch die bereits durch den Vertrag von Nizza eingeführte Möglichkeit einer Verstärkten Zusammenarbeit unter Inanspruchnahme der Organe der EU gemäß Art. 20 EUV Engere Zusammenarbeit einzelner Mitgliedstaaten Wie sich aus Abs. 3 UAbs. 1 S. 2 ergibt, bleibt eine engere Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf militärpolitischem Gebiet weiterhin zulässig. Dies gilt für die bilaterale und die multilaterale Kooperation ebenso wie für die Zusammenarbeit im Rahmen der Atlantischen Allianz. Gemeint ist damit z. B. die Bildung von gemischten Truppeneinheiten durch einige Mitgliedstaaten (GH/Kaufmann-Bühler, Art. 17 EUV Rn 32). Diese engere Zusammenarbeit vollzieht sich außerhalb des Rahmens der EU, darf allerdings die im Rahmen der GASP vorgesehene Zusammenarbeit nicht behindern. Der Rat kann gemäß Abs. 5 eine solche Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen, wenn sich nicht alle Staaten daran beteiligen wollen (näher Art. 44 EUV). Art. 43 Missionen der GSVP Art. 43 [Missionen der GSVP] (1) Die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet. 144 Geiger

7 Missionen der GSVP Art. 43 EUV (2) Der Rat erlässt die Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den Beschlüssen sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen. Literatur: Grevi/Helly/Keohane, EU Institute for Security Studies (Hrsg.), European Security and Defence Policy the first 10 years, ( ); Heise, Zehn Jahre Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Entwicklung, Stand und Probleme, SWP-Studie Oktober I. Allgemeines Vor dem Hintergrund seiner 2003 festgelegten Europäischen Sicherheitsstrategie (Schlußfolgerungen des Vorsitzes vom 11./ , Doc. 5381/04) verabschiedete der Europäische Rat im Juni 2004 das Streitkräfteziel (Headline Goal) 2010, das er um ein neues Konzept für die Aufstellung von Gefechtsverbänden für die schnelle Krisenreaktion ergänzte (Doc /04). Ein Europäischer Aktionsplan zur Verbesserung der Streitkräftefähigkeiten sieht vor, Aufbau, Einsatz und Strategie der jeweiligen nationalen Streitkräfte zu koordinieren und Synergieeffekte zu nutzen. Die Entwicklung militärischer Fähigkeiten wird eng mit der NATO abgestimmt. Für das zivile Krisenmanagement wurde im Dezember 2004 das Konsolidierte Zivile Planziel 2008 verabschiedet, das dem Aufbau ziviler Fähigkeiten in hauptsächlich folgenden Bereichen dient: Polizei und Rechtsstaat, Zivilverwaltung und Katastrophenschutz, Monitoring und Unterstützung für EU-Sonderbeauftragte. Dieses Programm wurde insbesondere in Bezug auf die zivil/militärische Kooperation durch das Neue Zivile Planziel 2010 (Civil Headline Goal 2010, Rats- Dokument /07 vom ) weiter ausgebaut. 1 II. Aufgaben und Mittel der Missionen Art. 43 EUV konkretisiert die Aufgaben und das Verfahren des Zustandekommens der in Art. 42 Abs. 1 und 4 EUV bezeichneten Missionen, die mit zivilen und militärischen Mitteln die Operationsfähigkeit der Union in Bezug auf Drittländer sichern sollen. 1. Aufgaben Diese umfassen die schon vor der Reform von Lissabon im EUV (Art. 17 EUV a. F.) angeführten Petersberg-Aufgaben (s. Art. 42 EUV Rn 10), die nun noch erweitert werden. Es handelte sich zunächst um humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen. Nun wird dieser Aufgabenbereich noch zusätzlich erweitert um gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, Aufgaben der Konfliktverhütung und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Ausdrücklich wird überdies betont, dass alle diese Missionen zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen können, unter anderem auch durch die Unterstützung von Drittländern bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet. 2 Geiger 145

8 EUV Art. 43 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 3 2. Praxis Ein erstes Einsatzgebiet von bislang weltweit mehr als 20 EU-Missionen bildeten die Staaten des westlichen Balkan. Die erste EU-Militäroperation Concordia begann am in Mazedonien (Ablösung der NATO-Operation Allied Harmony ); die erste ESVP-Polizeimission EUPM kam am in Bosnien-Herzegowina zum Einsatz (Ablösung der Polizeieinsatztruppe der VN). Im Oktober 2009 waren weltweit folgende Missionen aktiv: a) Balkan: die bislang umfangreichste militärische Operation ALTHEA in Bosnien-Herzegowina zur Friedenssicherung (Gemeinsame Aktion des Rates 2004/570/GASP); die zivile Mission EUPM zum Polizeieinsatz in Bosnien- Herzegowina (Gemeinsame Aktion 2007/749/GASP des Rates) und als bislang größte zivile Mission EULEX Kosovo zum Aufbau rechtsstaatlicher Verwaltung und Justiz) (Gemeinsame Aktion 2008/124/ GASP). b) Afrika: militärische Operation EU NAVFOR Somalia im Rahmen der Operation ATALANTA zur Piratenbekämpfung vor der Küste Somalias (Gemeinsame Aktion des Rates 2008/851/GASP); zivile Missionen EU SSR Guinea- Bissau zur Reform des Sicherheitssektors (Gemeinsame Aktion des Rates 2008/ 112/GASP); EUPOL RD Congo und EUSEC RD Congo zur Polizei- bzw. Sicherheitsreform in der Demokratischen Republik Kongo (Gemeinsame Aktion des Rates 2007/405/ GASP bzw. 2009/709/ GASP). c) Naher Osten: zivile Missionen EUPOL COPPS zur Polizeiausbildung in den palästinensischen Gebieten (Gemeinsame Aktion des Rates 2005/797/ GASP), EU BAM Rafah zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah im Gazastreifen (Gemeinsame Aktion des Rates 2005/889/ GASP); zivile Mission EUJUST LEX zum Aufbau rechtsstaatlicher Verwaltung und Justiz im Irak (Gemeinsame Aktion des Rates 2009/475/ GASP); d) Afghanistan: zivile Mission EUPOL Afghanistan zur Unterstützung der Polizeireform (Gemeinsame Aktion des Rates 2007/369/ GASP); e) Georgien: EUMM Georgien zur Entsendung von Zivilbeobachtern zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen Rußland und Georgien (Gemeinsame Aktion des Rates 2008/736/ GASP). Weitere und laufende Informationen über EU-Missionen finden sich in Ausblick In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 11./ (Doc /1/08/REV1 Anlage 2) unterstützt der Europäische Rat als Zielvorgabe für die kommenden Jahre die effektive Fähigkeit zu einer gleichzeitigen Planung und Durchführung von zwei umfangreichen Operationen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau mit einer entsprechenden zivilen Komponente, die mindestens zwei Jahre lang mit bis zu Mann im Einsatz gehalten werden kann; zwei zeitlich befristeten Krisenreaktionsoperationen insbesondere unter Einsatz der Gefechtsverbände der EU; einer Operation zur Notevakuierung europäischer Staatsbürger (in weniger als zehn Tagen) unter Berücksichtigung der zentralen Rolle, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf seine Bürger zukommt, und unter Rückgriff auf das Konzept des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit; einer Mission zur Überwachung/Abriegelung des See- oder Luftraums; einer bis zu 90 Tage dauernden zivil-militärischen Operation zur Leistung humanitärer Hilfe; einem Dutzend ziviler ESVP-Missionen unterschiedlichen Formats (insbesondere Polizeimissionen, Rechtsstaatlichkeitsmissionen, Zivilverwaltungsmissio- 146 Geiger

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