im Rahmen der Abnahme nach 32 EBO

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "im Rahmen der Abnahme nach 32 EBO"

Transkript

1 Regelungen für die brandschutztechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen im Rahmen der Abnahme nach 32 EBO Grundsätze der brandschutztechnischen Anforderungen in Anlehnung an EN Stand: Rev. 01, Rev.-Nr. Datum Verantw. Bemerkungen EBA Stand: Regelung Brandschutz Seite 1 von 6

2 - 2 - Regelungen für die brandschutztechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen im Rahmen der Abnahme nach 32 EBO 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), die Deutsche Bahn AG (DB) und der Verband der Bahnindustrie in Deutschland (VDB) haben sich auf die im Folgenden im Detail beschriebenen Regelungen für die brandschutztechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen im Rahmen der Abnahme nach 32 EBO - im Weiteren als Regelungen bezeichnet - verständigt. Die Regelungen treten mit Wirkung vom in Kraft. Die in den vorliegenden Regelungen behandelten brandschutztechnischen Anforderungen ersetzen bei Fahrzeug-Abnahmen durch das EBA die betreffenden Regelungen der EBC- Mitteilungen Vorbeugender Brandschutz in Schienenfahrzeugen. Für Fahrzeuge, die unter die Richtlinien der Europäischen Kommission zur Interoperabilität im Eisenbahnwesen fallen, sind die Festlegungen in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu beachten. Änderungen im Detail zu diesen Regelungen können in Übereinstimmung der drei Partner schriftlich vereinbart werden. Die Regelungen gelten bis zur Veröffentlichung der Norm EN in allen ihren Teilen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft und deren Umsetzung als nationale deutsche Norm. Diese Regelung kann nach Abstimmung auch teilweise ersetzt werden, soweit eine nationale deutsche anerkannte Regel der Technik (z.b. Regelungen bezüglich der Toxizität der Rauchgase in der DIN ) einzelne unten genannte Regelungen abschließend beschreibt. Die Regelungen gelten nur für Fahrzeuge, die - in die Zuständigkeit des EBA fallen und - ab bestellt, entwickelt oder zur Abnahme beim EBA beantragt werden. Bei baugleichen Nachlieferungen bereits abgenommener Fahrzeuge (es gilt der aktuelle Vertragsstand inklusive aller bis zum abgeschlossenen Nachträge) gilt eine Übergangsfrist von 48 Monaten. Für die Abnahme von Nachlieferungen mit Änderungen sowie für die ggf. erforderliche Abnahme von Umbauten und Erneuerungen bereits abgenommener Fahrzeuge gelten diese Regelungen für die jeweils geänderten, umgebauten bzw. erneuerten Teile(für die nicht geänderten Teile des Fahrzeugs gilt analog zur Regelung bei baugleichen Nachlieferungen die Übergangsfrist von 48 Monaten). Die Regelungen können auch auf Fahrzeuge angewandt werden, deren Abnahme in Zuständigkeit der Bundesländer erfolgt, sofern die Zustimmung derselben vorliegt. Die Regelungen gelten nicht für automatisch betriebene Zugverbände, da diese kein ausgebildetes Personal für Brandfälle an Bord haben. Die in den Regelungen getroffenen Anforderungen beziehen sich ausschließlich auf das abzunehmende Fahrzeug. Es leiten sich keine Anforderungen an die betrieblichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen zum Einsatz anderer Fahrzeuge ab. Regelung Brandschutz Seite 2 von 6

3 Zielsetzungen Die Regelungen müssen bei der Erstellung eines allgemeinen, integrierten Sicherheitskonzept für Schienenfahrzeuge im Brandfall - dem Brandschutz-Konzept berücksichtigt werden, dessen Erfüllung der Antragssteller zum Zwecke der Fahrzeugabnahme dem EBA nachweisen muss. Das Brandschutz-Konzept muss neben der Darstellung der brandschutztechnischen Kriterien auch Belange des Betriebs und der Evakuierung im Brandfall berücksichtigen. Der in der Anlage A beigefügten Brandschutztechnischen Bewertungstabelle können in Abhängigkeit von der jeweiligen Fahrzeuggattung - die zu berücksichtigenden brandschutztechnischen Kriterien, - die brandschutztechnische Einstufung E (siehe Abschnitt 3.3) und - das Bezugs-Regelwerk (siehe Abschnitt 3.4) entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im europäischen Ausland wegen der nicht abgeschlossenen Harmonisierung zum Teil noch abweichende Anforderungen bestehen können. Das sollte bei Der Fahrzeugentwicklung frühzeitig berücksichtigt werden, damit Optimierungspotenziale ausgeschöpft werden können. Mit den Regelungen sollen u.a. - die zwischenzeitlichen Ergänzungen der DIN 5510 in Form des Entwurfs 9/2003 der DIN , - aktuelle Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse, - aktuelle Anforderungen an die Toxizität von Rauchgasen, - mögliche kompensatorische Maßnahmen (siehe Anlage D) sowie - neue Erkenntnisse aus dem Betriebseinsatz der Schienenfahrzeuge berücksichtigt werden 2. Schutzziel im Brandfall Maßgebendes Schutzziel im Brandfall bildet der Schutz von Fahrgästen und Personal. Zur Vollständigkeit wurden in die Brandschutztechnische Bewertungstabelle auch die Güterwagen aufgenommen. Bei Einhaltung aller in vorliegendem Dokument enthaltenen brandschutztechnischen Kriterien und Maßnahmen ist davon auszugehen, dass Fahrgäste und / oder Personal noch vor Eintritt eines Vollbrandes an einen sicheren Ort evakuiert und geschützt werden können (siehe Anlage A Brandschutztechnische Bewertungstabelle, Zeilen ). Andere Schutzziele, wie minimale Sachschäden durch den Brand oder die Brandbekämpfungsmaßnahmen, definiert der Fahrzeugbetreiber und sind nicht Gegenstand dieser Regelungen. Als Brandrisiko gilt nur die vom eigenen Fahrzeugverband ausgehende Gefahr. 3. Brandschutztechnische Bewertungstabelle 3.1 Allgemeines Die in der Anlage A dargestellte Brandschutztechnische Bewertungstabelle berücksichtigt nur die normalen Betriebsfälle. Automatischer Fahrbetrieb, besondere Einsatzgebiete, z.b. von Rangierlokomotiven bei Werkbahnen oder in explosionsgefährdeten Industrieanlagen, Regelung Brandschutz Seite 3 von 6

4 - 4 - und Nebenfahrzeuge für die Instandhaltung der Infrastruktur werden nicht erfasst und sind bei einer Brandschutztechnischen Konzeption gesondert darzustellen. Die im Anhang A festgelegten Zuordnungen der brandschutztechnischen Kriterien zu den brandschutztechnischen Einstufungen sind anzuwenden. Dabei treten in einzelnen Fällen Abweichungen zu den entsprechenden Zuordnungen gemäß DIN 5510 auf. 3.2 Fahrzeuggattungen Es wurden folgende Fahrzeuggattungen definiert: a) Reisezugwagen - einstöckige Sitzwagen einschließlich Steuerwagen, - Doppelstockwagen einschließlich Steuerwagen, - Schlaf- und Liegewagen und - Sonderfahrzeuge (z.b. Autotransport-, Wachschutz-, Speise- und Gepäckwagen), b) Güterwagen, c) elektrische und Diesellokomotiven jeweils für den Rangier- und Streckendienst sowie d) elektrische und Dieseltriebzüge. 3.3 Brandschutztechnische Einstufung Die derzeit unscharfen Beschreibungen der Brandschutzstufen bedürfen unter Berücksichtigung der jüngsten Diskussionen im Rahmen der europäischen Normungsarbeiten zur EN und den technischen Spezifikationen des konventionellen Eisenbahnverkehrs noch einiger Präzisierungen. Um Verwechselungen mit den Brandschutzstufen gemäß DIN (Ausgabe 10/1988) und den Betriebsklassen gemäß pren (DIN-Ausgabe 03/2004) vorzubeugen, wurde bewusst ein anderer Terminus brandschutztechnische Einstufung gewählt. Dieser charakterisiert die Möglichkeiten und Bedingungen für die Evakuierung von Menschen aus den Fahrzeugen im Brandfall. Mit steigender brandschutztechnischer Einstufung steigt das Gefährdungspotenzial im Brandfall und wachsen die brandschutztechnischen Anforderungen an ein Fahrzeug. Es wer-den folgende brandschutztechnische Einstufungen definiert: E1 Das havarierte Fahrzeug kann in kürzester Zeit an jeder beliebigen Stelle zum Halten kommen. Der Abstand zwischen zwei sicheren Orten a) beträgt maximal 1000 m b). Seitliche Evakuierung ist an jeder Stelle möglich c). E2 Die Entfernung zwischen zwei sicheren Orten a) darf 5 km nicht überschreiten. Dabei darf die Regel-Fahrzeit eines Zuges bis zum Erreichen eines sicheren Ortes a) maximal vier Minuten betragen. Kann der sichere Ort a) mit dem havarierten Fahrzeug nicht erreicht werden, so ist seitliche Evakuierung möglich c). E3 Die Entfernung zwischen zwei sicheren Orten a) darf 20 km nicht überschreiten. Dabei darf die Regel-Fahrzeit eines Zuges bis zum Erreichen eines sicheren Ortes a) maximal 15 Minuten e) betragen. Kann der sichere Ort a) mit dem havarierten Fahrzeug nicht erreicht werden, so ist seitliche Evakuierung möglich c). E4 Eine seitliche Evakuierung ist auf einem Streckenabschnitt von mehr als 500 m b) nicht möglich oder deutlich erschwert. Daraus resultiert ggf. eine Verweilzeit von mehr als 15 Minuten im havarierten Fahrzeug. Regelung Brandschutz Seite 4 von 6

5 - 5 - Erläuterungen: a) Ein sicherer Ort erlaubt die Evakuierung in einen Bereich, an dem Personen nicht länger durch den Brand oder Brandnebenprodukte gefährdet werden. Sichere Orte können nur durch die Infrastruktur gewährleistet werden. Folglich bestimmt im Wesentlichen die Infrastruktur und somit das Eisenbahn- Infrastrukturunternehmen die Zuordnung zu den brandschutztechnischen Einstufungen. b) Der Abstand zwischen zwei sicheren Orten von maximal 1000 m bedeutet, dass für den Fall einer seitlichen Evakuierung ggf. ein Fußweg von max. 500 m bis zum Erreichen eines sicheren Ortes zurückgelegt werden muss. Diese Wegstrecke darf nicht verwechselt werden mit der bei E4 angegebenen Streckenlänge von über 500 m, auf der keine seitliche Evakuierung möglich ist. c) Auf Grund der Fahrfähigkeit des Zuges ist der Triebfahrzeugführer jedoch in der Lage an besonders geeigneter Stelle anzuhalten, um ggf. eine örtlich begrenzte fehlende oder eingeschränkte seitliche Evakuierungsmöglichkeit, z.b. auf kurzen Brücken oder in kurzen Tunneln, zu kompensieren. Maßgebend für die Zuordnung eines Fahrzeugs in eine bestimmte brandschutztechnische Einstufung ist der fahrplanmäßige Einsatz des Fahrzeugs. Betriebsfälle, welche die genannten Bedingungen überschreiten, sind durch die Fahrzeugkonstruktion nicht abzudecken und durch anderweitige Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Eisenbahn-Verkehrsunternehmen sind für den Einsatz der Fahrzeuge gemäß ihrer brandschutztechnischen Einstufung auf den jeweiligen Strecken verantwortlich. Soll ein Fahrzeug in einer höheren brandschutztechnischen Einstufung betrieben werden, als es seiner bestehenden Abnahme entspricht, ist hinsichtlich der brandschutztechnischen Belange ein erneutes Abnahmeverfahren notwendig. 3.4 Bezugs-Regelwerke In der brandschutztechnischen Bewertungstabelle (Anhang A) ist das zum Nachweis der brandschutz-technischen Kriterien zu beachtende Regelwerk aufgeführt. Im Allgemeinen gilt als Bezugs-Regelwerk DIN 5510 einschließlich der E DIN (siehe Anlage B). Nur wenn DIN 5510 keine, unvollständige oder unvollkommene Angaben zu den jeweiligen brandschutztechnischen Kriterien enthält, werden andere Regelwerke oder spezielle Anhänge genannt. Diese Anhänge gewährleisten für den Fall, dass entweder - kein Regelwerk vorliegt, - das Regelwerk nicht dem aktuellen Erkenntnisstand entspricht oder - nur der Entwurf eines Regelwerks vorliegt, der immer Gefahr läuft, verändert oder zurückgezogen zu werden, eine Hilfe zum Nachweis des jeweiligen brandschutztechnischen Kriteriums. Eine Übersicht über die erstellten Anhänge ist in der Anlage C zu finden. Von den Regelwerken und Anhängen darf - auch im Sinne von 2 (2) EBO - abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung der Regelwerke und Anhänge nachgewiesen ist. Wenn bei den brandschutztechnischen Kriterien als Bezugs-Regelwerk Teile und Abschnitte der DIN 5510 genannt sind, so sind in Abhängigkeit der brandschutztechnischen Einstufung des Fahrzeugs die Anforderungen für die jeweilige Brandschutzstufe nach DIN 5510 nachzuweisen. Dabei gilt die in der Tabelle angegebene Zuordnung f). f) Zur Information ist der Tabelle auch die Zuordnung zu den in der pren (deutsche Ausgabe 3/2004) gegebenen Definitionen der Betriebsklassen zu entnehmen. Regelung Brandschutz Seite 5 von 6

6 - 6 - Regelungen DIN 5510 EN Einstufung E1 Brandschutzstufe 1 Betriebsklasse 1 Einstufung E2 Brandschutzstufe 3 Betriebsklasse 2 Einstufung E3 Brandschutzstufe 2 Betriebsklasse 3 Einstufung E4 Brandschutzstufe 4 Betriebsklasse 4 Die verwendeten Bezugs-Regelwerke sind in der Anlage B zusammengestellt. 4. Kompensationsmaßnahmen Bei Nichteinhaltung der Anforderungen aus der brandschutztechnischen Bewertungstabelle (Anhang A) muss das gleiche Sicherheitsniveau wie bei deren Einhaltung nachgewiesen werden. Das kann durch kompensierende fahrzeugtechnische, infrastrukturelle und / oder be- triebliche Maßnahmen erfolgen. Kompensationsmaßnahmen können auch zur Anwendung kommen, wenn durch ihre Anwendung ein höheres Sicherheitsniveau, d.h. eine höhere brandschutztechnische Einstufung als gefordert, erreicht werden kann. Einige Beispiele für Kompensationsmaßnahmen sind zur Information in der Anlage D dargestellt. 5. Konstruktionshinweise Ein Fahrzeug ist entsprechend der vorgesehenen brandschutztechnischen Einstufung gemäß den in der brandschutztechnischen Bewertungstabelle (Anhang A) aufgeführten Kriterien konstruktiv zu gestalten und auszuführen. Anlagen Anlage A: Brandschutztechnische Bewertungstabelle Anlage B: Bezugs-Regelwerke Anlage C: Übersicht über die Anhänge zur brandschutztechnischen Bewertungstabelle Anlage D: Beispiele von Kompensationsmaßnahmen Berlin, im Rahmen des Protokolls zur Sitzung Lenkungskreis Fahrzeuge Für das Eisenbahn-Bundesamt (EBA): gez. Dr. Andreas Thomasch Für die Deutsche Bahn AG (DB): gez. Herr Johannes Gräber Für den Verband der Bahnindustrie in Deutschland (VDB): gez. Herr Jan Anders Regelung Brandschutz Seite 6 von 6

Ergänzungsregelung 1 Nr. B 003 zu Bremsanzeige- und Bremskontrolleinrichtungen

Ergänzungsregelung 1 Nr. B 003 zu Bremsanzeige- und Bremskontrolleinrichtungen Ergänzungsregelung 1 Nr. B 003 zu Bremsanzeige- und Bremskontrolleinrichtungen Stand: Rev. 7.0, 30.06.2009 Rev.-Nr. Datum Verantwortung Bemerkungen 5 01.07.2002 Lenkungskreis und Arbeitsgruppe Durch LK

Mehr

VPI- Symposium. Festlegung von ZfP- Prüfintervallen bei Radsatzwellen - regelbasierter oder risikobasierter Ansatz? -

VPI- Symposium. Festlegung von ZfP- Prüfintervallen bei Radsatzwellen - regelbasierter oder risikobasierter Ansatz? - VPI- Symposium Festlegung von ZfP- Prüfintervallen bei Radsatzwellen - regelbasierter oder risikobasierter Ansatz? - 14. Januar 2014 VPI- Symposium - Dipl.- Ing. J. Wirtgen 1 Gliederung des Vortrages: 1.

Mehr

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Bundesrat Drucksache 392/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Vk Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung

Mehr

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v. Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während

Mehr

1 Prüffahrten - Kategorie 1

1 Prüffahrten - Kategorie 1 Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Seite 1 Vorbemerkungen: Im Folgenden wird eine Übersicht zum Aufwand und der Dauer sowie Hinweise zu den Pauschalpreisen für die Durchführung des Abstimmungsverfahrens

Mehr

Einbruchhemmende Verglasungen

Einbruchhemmende Verglasungen VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen VdS 2163 Anforderungen und Prüfmethoden VdS 2163 : 2016-03 (02) Herausgeber und Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str. 172-174 50735

Mehr

Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz

Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz Prozessbeschreibung zur Prüfung der Eignung neuer Norm-Projekte im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes Das Projekt Kommission

Mehr

Stand: Freigabebescheid Nr. (Nummer des Freigabebescheids, sobald diese bekannt ist) nach 29 StrlSchV:

Stand: Freigabebescheid Nr. (Nummer des Freigabebescheids, sobald diese bekannt ist) nach 29 StrlSchV: Stand: 05.10.2015 1 Muster-Betriebsanweisung zu 29 StrlSchV für die uneingeschränkte Freigabe von Stoffen, die radioaktiv kontaminiert sind, in (z.b. Praxis, Klinik mit Anschrift) 1. Geltungsbereich Diese

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG KOMPETENZ IM BRANDSCHUTZ

FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG KOMPETENZ IM BRANDSCHUTZ FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG BRANDSCHUTZTECHNIK ICB Engineering GmbH leistet als Ingenieurbüro eine umfangreiche Planungs-, Beratungs- und Prüfungsleistung für Brandschutzanlagen. In Industrie und

Mehr

01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen:

01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV 0. Mai 05 V. de Referenz/Aktenzeichen: 5.5-00009 Richtlinie Zulassung von Triebfahrzeugführern

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03

Mehr

Übertrag aus Beschlussliste des EK 2 (Stand 2009)

Übertrag aus Beschlussliste des EK 2 (Stand 2009) Übertrag aus Beschlussliste des EK 2 (Stand 2009) 01 09.10.2008 3 A) Zuständigkeit - Prüfung von Kinderfahrrädern (Spielfahrräder) 02 09.10.2008 3 B) Zuständigkeit -Prüfung von Fahrrädern mit elektrischem

Mehr

Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF (Hinweise des BMA)

Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF (Hinweise des BMA) Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF (Hinweise des BMA) Vom 01. Juli 2002 (BArbBl. 7-8/2002 S. 143) TRbF 01 Die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten

Mehr

A. Herstellererklärung für Komplettsysteme zum KfW-Förderprodukt Erneuerbare Energien Speicher

A. Herstellererklärung für Komplettsysteme zum KfW-Förderprodukt Erneuerbare Energien Speicher A. Herstellererklärung für Komplettsysteme zum KfW-Förderprodukt Erneuerbare Energien Speicher Diese Herstellererklärung ist ausschließlich für Komplettsysteme, d.h. Batteriespeichersysteme zur Nutzung

Mehr

DB-Richtlinie 931 und Einsatz von schienengebundenen Geräten

DB-Richtlinie 931 und Einsatz von schienengebundenen Geräten DB-Richtlinie 931 und Einsatz von schienengebundenen Geräten Sperrvermerk: nicht zur Verteilung / weiteren Verwendung DB Netz AG Manfred Kloesgen I.NPI 43 Potsdam, 11.09.2014 Inhaltsübersicht Vorstellung

Mehr

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2008

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2008 Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2008 Unterrichtung der Europäischen Kommission über einschlägige nationale Sicherheitsvorschriften

Mehr

VDA Band 6 Teil 3 Prozessaudit 2. vollständig überarbeitete Auflage, Juni 2010

VDA Band 6 Teil 3 Prozessaudit 2. vollständig überarbeitete Auflage, Juni 2010 VDA Band 6 Teil 3 Prozessaudit 2. vollständig überarbeitete Auflage, Juni 2010 Abgestimmte Auslegungen (SI) und Häufig gestellte Fragen (FAQ) Die hier getroffenen Auslegungen und Interpretationen (SI /

Mehr

Normative Neuigkeiten und Interpretationen aus dem Bereich Betontechnologie

Normative Neuigkeiten und Interpretationen aus dem Bereich Betontechnologie Normative Neuigkeiten und Interpretationen aus dem Bereich Betontechnologie Hinweis Viele der in dieser Präsentation gemachten Angaben basieren auf einem vorläufigen Wissenstand. Insbesondere sind die

Mehr

RED Funkanlagen statt bisher R&TTE

RED Funkanlagen statt bisher R&TTE DVSI Information RED Funkanlagen statt bisher R&TTE (DVSI-Seminarthema am 10.04.15, 02.10.15, 07.04.16,001.12.16 und 06.04.17) Q u a l i t ä t s m a n a g e m e n t / Q u a l i t ä t s s i c h e r u n

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Erläuterungen zum Begriff der charakteristischen Masse in den DIN- Normen für Feuerwehrfahrzeuge

Erläuterungen zum Begriff der charakteristischen Masse in den DIN- Normen für Feuerwehrfahrzeuge Erläuterungen zum Begriff der charakteristischen Masse in den DIN- Normen für Feuerwehrfahrzeuge Seit einigen Jahren wird in den DIN-Normen für Feuerwehrfahrzeuge der Begriff charakteristische Masse verwendet.

Mehr

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Stefan Gryglewski ehem. Stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Arbeitsstätten Leiter zentr. Personalwesen TRUMPF GmbH +

Mehr

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen 39 Alle zur Verwendung kommenden Materialien müssen dauerhaft beständig gegen die zu berücksichtigenden Einflüsse sein. Die freien Kanten von Verglasungseinheiten sind ausreichend vor Beschädigungen zu

Mehr

Gutachtliche Stellungnahme

Gutachtliche Stellungnahme Gutachtliche Stellungnahme Nr.: 175 41510 Erstelldatum 06. August 2009 Auftraggeber aluplast GmbH Kunststoffprofile Auf der Breit 2 76227 Karlsruhe Auftrag Gutachtliche Stellungnahme zur Schalldämmung

Mehr

TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH

TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH Wiederkehrende Prüfungen an PLT- Schutzeinrichtungen TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH Geschäftsbereich Elektrotechnik Explosionsschutz Brandschutz Dipl.-Ing. Karl FINDENIG GMBH Geschäftsbereich Elektrotechnik

Mehr

Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument

Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument Angelika Notthoff, Mönchengladbach. Zusammenfassung Die Gefährdungsbeurteilung ist seit 996 das zentrale Element im Arbeitsschutzrecht.

Mehr

Technische Richtlinie

Technische Richtlinie Seite 1 von 6 Datum 22.11.2010 Technische Richtlinie Erdarbeiten STEAG Energy Services GmbH, Schutzvermerk nach DIN ISO 16016 Rev. Datum Erstellt Geprüft / Freigegeben Abt. Name Abt. Name 00 22.11.2010

Mehr

2 Schutzziele, Verantwortlichkeiten

2 Schutzziele, Verantwortlichkeiten Richtlinie Organisation und Seite 1 1 Allgemeines (1) Dieses Modul gilt für Schienenfahrzeuge, bei denen unmittelbar im Fahrzeugaufbau durch offenes Feuer Dampf erzeugt wird; nachfolgend nur Dampflokomotive

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

PROSOL Invest Deutschland GmbH in Kooperation mit RWE Effizienz GmbH

PROSOL Invest Deutschland GmbH in Kooperation mit RWE Effizienz GmbH A. Herstellererklärung für Komplettsysteme zum KfW-Programm Erneuerbare Energien Speicher Diese Herstellererklärung ist ausschließlich für Komplettsysteme, d.h. Batteriespeichersysteme zur Nutzung in Verbindung

Mehr

Einbruchhemmende Türschilder

Einbruchhemmende Türschilder VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen VdS 2113 Anforderungen und Prüfmethoden VdS 2113 : 2012-07 (05) Herausgeber und Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str. 172 174 50735

Mehr

Lärmaktionsplanung im Eisenbahn-Bundesamt. Thomas Werst

Lärmaktionsplanung im Eisenbahn-Bundesamt. Thomas Werst Lärmaktionsplanung im Eisenbahn-Bundesamt Thomas Werst WerstT@eba.bund.de 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Zuständigkeit Mitwirkung in Ballungsräumen Zeitlicher Ablauf Öffentlichkeitsbeteiligung Inhaltliche

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge

Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge Eisenbahn-Bundesamt bm~.'lno Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden

Mehr

EN 81-20/50:2014. Die neuen Aufzugsnormen

EN 81-20/50:2014. Die neuen Aufzugsnormen VERBAND SCHWEIZERISCHER AUFZUGSUNTERNEHMEN ASSOCIATION DES ENTREPRISES SUISSES D ASCENSEURS ASSOCIAZIONE DI IMPRESE SVIZZERE DI ASCENSORI EN 81-20/50:24 Die neuen Aufzugsnormen CEN Europäisches Komitee

Mehr

QS 1 QS-Initialisierung. QS 3 Ergebnisprüfung vorbereiten. QS 4 Ergebnis prüfen. Prüfprotokoll. QS 5 Durchführungsentscheidung

QS 1 QS-Initialisierung. QS 3 Ergebnisprüfung vorbereiten. QS 4 Ergebnis prüfen. Prüfprotokoll. QS 5 Durchführungsentscheidung 8 Qualitätssicherung 8.1 Übersicht projektübergreifende Ebene QM-Handbuch QM-Richtlinien Planungsebene Projekthandbuch Projektplan QS 1 QS-Initialisierung Prüfplan QS-Plan Ausführungsebene Ergebnisse aus

Mehr

Vorsorgeprogramm: Sicherung von Dacheindeckungen

Vorsorgeprogramm: Sicherung von Dacheindeckungen Chart 2 Vorsorgeprogramm: Sicherung von Dacheindeckungen Grundlage: Anspruchsberechtigte: Frist zur Geltendmachung: Anzahl: Planergänzungsbeschlüsse des HMWEVL vom 10.05.2013 und vom 26.05.2014 Eigentümer

Mehr

Übertragungswege in Alarmübertragungsanlagen

Übertragungswege in Alarmübertragungsanlagen VdS-Richtlinien für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen VdS 2471-S1 Übertragungswege in Alarmübertragungsanlagen Anforderungen und Prüfmethoden Ergänzung S1: Netzspezifische Parameter zu Alarmübertragungsanlagen

Mehr

Ultraschallprüfung an einem Eisenbahnrad. 2. Normative Grundlagen und Richtlinien für die Tätigkeit der fachlich zuständigen Stelle

Ultraschallprüfung an einem Eisenbahnrad. 2. Normative Grundlagen und Richtlinien für die Tätigkeit der fachlich zuständigen Stelle Die Werkstoff Service GmbH arbeitet als fachlich zuständige Stelle (FzS) für den Sektor Eisenbahn. Dieser Beitrag beschreibt, was eine fachlich zuständige Stelle ist, welche Anforderungen an eine FzS gestellt

Mehr

Kalibrierung. Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Kalibrierung. Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Seite 1 von 6 Nummer Verfaßt von: Genehmigung durch Apothekenleitung: Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand... 3 2. Geltungsbereich... 3 3. Zuständigkeiten... 3 4. Durchführung... 3 4.1 Allgemeines...

Mehr

Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Mit der am 29.12.2009 in Kraft getretenen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG haben sich für viele Unternehmen Änderungen ergeben. Neben der Erweiterung der

Mehr

AG QUALITÄT im Fachbereich Mathematik der Universität Hannover Welfengarten1, Hannover

AG QUALITÄT im Fachbereich Mathematik der Universität Hannover Welfengarten1, Hannover AG QUALITÄT im Fachbereich Mathematik der Universität Hannover Welfengarten1, 30167 Hannover Gleispflege Auch ein "normales" Gleis muss im Rahmen der Instandhaltung der Bahn gepflegt werden. Diese Pflege

Mehr

VdS VdS-Richtlinien für Rauchwarnmelder. Zusatzanforderungen. Anforderungen und Prüfmethoden. VdS 3131 : (01)

VdS VdS-Richtlinien für Rauchwarnmelder. Zusatzanforderungen. Anforderungen und Prüfmethoden. VdS 3131 : (01) VdS-Richtlinien für Rauchwarnmelder VdS 3131 Zusatzanforderungen Anforderungen und Prüfmethoden VdS 3131 : 2010-05 (01) Herausgeber und Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str. 172-174 D-50735

Mehr

VdS 2386. VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen. Schließanlagen. Anforderungen und Prüfmethoden. VdS 2386 : 2012-07 (03)

VdS 2386. VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen. Schließanlagen. Anforderungen und Prüfmethoden. VdS 2386 : 2012-07 (03) VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen VdS 2386 Schließanlagen Anforderungen und Prüfmethoden VdS 2386 : 2012-07 (03) Herausgeber und Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str.

Mehr

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) Zur Ausführung des 5 MBO wird hinsichtlich der

Mehr

TÜV 02 ATEX 1943 X. T0v NORD CERT

TÜV 02 ATEX 1943 X. T0v NORD CERT (1) Konformitätsaussage (2) Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen - Richtlinie 9419/EG (3) Prüfbescheinigungsnummer (4) Gerät: (5) Hersteller: (6)

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

DIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

DIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße Derzeit ist in der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 2010 Az.: IIB9-4132- 014/91

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 22 OCT 2015 gültig ab: sofort 2-219-15 Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen über die Genehmigung einer zentralen Ausbildungsorganisation (ATO) für Prüfer Heißluft-/Gasballon,

Mehr

Aktuelles aus der Ausbildung im IS Bahn, Übergang von EN 473 auf ISO 9712

Aktuelles aus der Ausbildung im IS Bahn, Übergang von EN 473 auf ISO 9712 8. Fachtagung ZfP im Eisenbahnwesen Vortrag 34 More info about this article: http://www.ndt.net/?id=15954 Aktuelles aus der Ausbildung im IS Bahn, Übergang von EN 473 auf ISO 9712 Kurzfassung Ralf HOLSTEIN

Mehr

2. Zeitliche Anforderungen an den Übergang der jeweiligen VDA 6.x-Regelwerke

2. Zeitliche Anforderungen an den Übergang der jeweiligen VDA 6.x-Regelwerke Festlegungen zum Übergang auf die überarbeiteten Regelwerke VDA 6.1, VDA 6.2 und VDA 6.4 Revision 1.0 --- 06. Januar 2017 Inhalt 1. Vorwort 2. Zeitliche Anforderungen an den Übergang der jeweiligen VDA

Mehr

Nationale Elemente zu europäischen Normen EN

Nationale Elemente zu europäischen Normen EN r73/3 Nationale Elemente zu europäischen Normen EN schweizerischer ingenieur- und architektenverein société suisse des ingénieurs et des architectes società svizzera degli ingegneri e degli architetti

Mehr

Explosionsschutz im Inneren von verfahrenstechnischen Apparaten

Explosionsschutz im Inneren von verfahrenstechnischen Apparaten Explosionsschutz im Inneren von verfahrenstechnischen Apparaten Verfahrenstechnische Einrichtungen unter nichtatmosphärischem Druck Betriebssicherheitsverordnung Explosionsfähige Atmosphäre (i.s.d.v) ist

Mehr

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Dr. Hans-Dietrich Zerbe und Esther Frambach Zum 1.1.1999 wurde die bis dahin geltende Bezeichnung von Abfällen nach dem LAGA - Abfallartenkatalog im Rahmen der europäischen

Mehr

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung -

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 GA 3461 Heinemannstraße 6 53175 Bonn Version

Mehr

PTB 05 ATEX 2021 X. EEx ia IIC T6

PTB 05 ATEX 2021 X. EEx ia IIC T6 PrB (1) EG-Baumusterprüfbescheinigung (2) Gerte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen - Richtlinie 94/9/EG (3) EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummer (4) Gert:

Mehr

Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Erläuterungen (Stand: Veröffentlichung im Noember 2006) [Rev. 6] Direktion D Tiergesundheit und Tierschutz Referat

Mehr

PRÜFMODUL SB. 1. Zweck. 2. Durchführung. 1.1 Allgemeines

PRÜFMODUL SB. 1. Zweck. 2. Durchführung. 1.1 Allgemeines 1. Zweck PRÜFMODUL SB Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der EG- Prüfung nach folgendem Prüfmodul: SB Es beschreibt die Aufgabe der benannten Stelle und des

Mehr

Konformitätsaussagen in Kalibrierzertifikaten

Konformitätsaussagen in Kalibrierzertifikaten Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS Konformitätsaussagen in Kalibrierzertifikaten Dokument

Mehr

1. Hessischer Brandschutztag. Brandschutzkonzepte. Simone Zapke Leiterin der Bauaufsicht Frankfurt

1. Hessischer Brandschutztag. Brandschutzkonzepte. Simone Zapke Leiterin der Bauaufsicht Frankfurt 1. Hessischer Brandschutztag Brandschutzkonzepte Simone Zapke Leiterin der Bauaufsicht Frankfurt Einleitung Erwartungen an das Brandschutzkonzept: - übersichtlich aufgebaut - klar strukturiert - widerspruchsfrei

Mehr

3. FORUM MOBILITÄT November 2014 in Berlin. Barrierefreier ÖPNV bis 2022: Was heißt das für die Kommunen?

3. FORUM MOBILITÄT November 2014 in Berlin. Barrierefreier ÖPNV bis 2022: Was heißt das für die Kommunen? 3. FORUM MOBILITÄT 10. 11. November 2014 in Berlin Barrierefreier ÖPNV bis 2022: Was heißt das für die Kommunen? Dirk Bräuer Stadt Chemnitz, Tiefbauamt Leiter der Abteilung Verkehrsplanung 8 Absatz 3 Personenbeförderungsgesetz

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 170/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 E n t w u r f Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel

Mehr

Vereinbarung über eine kooperative Promotion (Betreuungsvereinbarung)

Vereinbarung über eine kooperative Promotion (Betreuungsvereinbarung) Vereinbarung über eine kooperative Promotion (Betreuungsvereinbarung) zwischen dem/der Promovierenden Frau / Herr (nachfolgend Promovierender * genannt) und dem/der betreuenden Professor/in der Technischen

Mehr

TEILEGUTACHTEN Nr CP-GBM-02 (Zusammenfassung 02)

TEILEGUTACHTEN Nr CP-GBM-02 (Zusammenfassung 02) 12E Seite 1 von 4 TEILEGUTACHTEN Nr. über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für den Änderungsumfang: Spoilerschutzrohr

Mehr

EG Konformitätszertifikat

EG Konformitätszertifikat EG Konformitätszertifikat Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 89/106/EWG

Mehr

WORKSHOP FÜR LÄRMSCHUTZTECHNIKER Vertiefung der Bestimmungen zur Lärmbelastung

WORKSHOP FÜR LÄRMSCHUTZTECHNIKER Vertiefung der Bestimmungen zur Lärmbelastung Abteilung 29 - Landesagentur für Umwelt Amt 29.2 - Ripartizione 29 - Agenzia provinciale per l'ambiente Ufficio 29.2 - Ufficio Aria e rumore WORKSHOP FÜR LÄRMSCHUTZTECHNIKER Vertiefung der Bestimmungen

Mehr

PEFC SCHWEIZ NORMATIVES DOKUMENT ND 003. Anforderungen zur Zertifizierung auf Ebene eines Betriebes

PEFC SCHWEIZ NORMATIVES DOKUMENT ND 003. Anforderungen zur Zertifizierung auf Ebene eines Betriebes PEFC SCHWEIZ NORMATIVES DOKUMENT ND 003 Anforderungen zur Zertifizierung auf Ebene eines Betriebes verabschiedet durch das Lenkungsgremium am 3. April 2007 Inhaltsverzeichnis 4.1. ANTRAGSTELLER: EINZELBETRIEB

Mehr

Flexibler Geltungsbereich der Akkreditierung für Prüfungen im Bereich Mineralöl und verwandte Erzeugnisse

Flexibler Geltungsbereich der Akkreditierung für Prüfungen im Bereich Mineralöl und verwandte Erzeugnisse Flexibler Geltungsbereich der Akkreditierung für Prüfungen im Bereich Mineralöl und verwandte Erzeugnisse 71 SD 1 021 Revision: 1.1 09. November 2015 Geltungsbereich: Diese Regel der Deutsche Akkreditierungsstelle

Mehr

Arbeitsgebiet: Grundlagen. Beispiele für EG-Konformitätserklärungen für Maschinen, unvollständige Maschinen und Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Arbeitsgebiet: Grundlagen. Beispiele für EG-Konformitätserklärungen für Maschinen, unvollständige Maschinen und Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Arbeitsgebiet: Grundlagen Beispiele für EG-Konformitätserklärungen für Maschinen, unvollständige Maschinen und Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 008 Bestell-Nr.

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Oktober 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Oktober 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Oktober 2016 (OR. en) 13051/16 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 3. Oktober 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D047005/01 Betr.:

Mehr

PHASE IIIA (SANIERUNGSPLANUNG)

PHASE IIIA (SANIERUNGSPLANUNG) A -3.1 PHA SE IIIA (SAN IERUNGS PLANUNG) 1 A-3.1 PHASE IIIA (SANIERUNGSPLANUNG) A-3.1.1 Hinweise zum Vertragsmuster für den Bereich Sanierungsplanung und -durchführung Das in Anhang A-3.1.3 enthaltene

Mehr

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame

Mehr

Dimensionierung Überdruckbelüftungssysteme am Beispiel eines Hochhauses in der Stadt Zürich

Dimensionierung Überdruckbelüftungssysteme am Beispiel eines Hochhauses in der Stadt Zürich SICHERHEITS-FACHKONGRESS 2009 Dimensionierung Überdruckbelüftungssysteme am Beispiel eines Hochhauses in der Stadt Zürich Grundlagen und Schutzziele von Überdruckbelüftungssystemen Dimensionierung und

Mehr

Neues Beiblatt 2 zu DIN 4108

Neues Beiblatt 2 zu DIN 4108 an: V E R T E I L E R Technischer Bericht cc: Xella Baustoffe GmbH Technologie und Marketing Datum: 18.11.2003 Zeichen: BH von: Horst Bestel Technischer Bericht 6/2003 Neues Beiblatt 2 zu DIN 4108 Zusammenfassung:

Mehr

Merkblatt. Planung von Brandschutz-Anlagen

Merkblatt. Planung von Brandschutz-Anlagen Merkblatt MB 14-01 Planung von Brandschutz-Anlagen Dezember 2015 Haftungsausschluss: Dieses Dokument wurde sorgfältig von den Experten der vfdb erarbeitet und vom Präsidium der vfdb verabschiedet. Der

Mehr

000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en)

000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en) 000773/EU XXV. GP Eingelangt am 05/11/13 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en) 15132/13 Interinstitutionelles Dossier: 2013/0312 (NLE) FISC 194 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE

Mehr

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen (12.09.2001) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und

Mehr

Ausnahmeregelungen sind im Schreiben An die obersten Landesbehörden zur Durchführung der RöV zu finden

Ausnahmeregelungen sind im Schreiben An die obersten Landesbehörden zur Durchführung der RöV zu finden FV Elektromedizinische Technik 11. Februar 2016 ASH Fragen und Erläuterung zur Durchführung der DIN 6868-157 und der Ausnahmen nach DIN V 6868-57 Hintergrund Die Norm DIN 6868-157 Sicherung der Bildqualität

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

4 Schritte zu EMV gerechtem Schaltschrank-, Maschinen- und Anlagenbau

4 Schritte zu EMV gerechtem Schaltschrank-, Maschinen- und Anlagenbau Merkblatt QM Prozess 4 e zu gerechtem Schaltschrank-, Maschinen- und Anlagenbau Im Schaltschrank-, Maschinen- und Anlagenbau, speziell im Sondermaschinenbau verlangt nicht nur die Richtlinie außer normativen

Mehr

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)

Mehr

Stand der Technik im Seilbahnbau. EU-Seilbahnrichtlinie. EU-Seilbahnrichtlinie. EU-Seilbahnrichtlinie CEN-Seilbahnnormen CEN-Seilnormen

Stand der Technik im Seilbahnbau. EU-Seilbahnrichtlinie. EU-Seilbahnrichtlinie. EU-Seilbahnrichtlinie CEN-Seilbahnnormen CEN-Seilnormen Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. Josef Nejez Stand der Technik im Seilbahnbau EU-Seilbahnrichtlinie CEN-Seilbahnnormen CEN-Seilnormen IKSS-Seminar 29. 8. 2007, Meiringen EU-Seilbahnrichtlinie Die Richtlinie

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Prüfungsbericht. Jahresrechnung zum 31. Dezember verkürzte Jahresrechnung

Prüfungsbericht. Jahresrechnung zum 31. Dezember verkürzte Jahresrechnung Prüfungsbericht Förderkreis Krebskranke Kinder e. V. Stuttgart, Stuttgart Jahresrechnung zum 31. Dezember 2013 verkürzte Jahresrechnung Prüfungsbericht zum 31. Dezember 2013 PRÜFUNGSVERMERK Nach dem abschließenden

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Walldürn GmbH

Mehr

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln. - Bek. d. BMAS v IIIb /6 -

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln. - Bek. d. BMAS v IIIb /6 - Bekanntgemacht in: GMBl Nr. 5, 24. Februar 2014, S. 100 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung - Bek. d. BMAS

Mehr

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Informationsbereitstellung der Produkthersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer EuGH-Urteil C-100/13

Mehr

VdS VdS-Richtlinien für Brandmeldeanlagen. Brandmelderzentralen. Anforderungen und Prüfmethoden. VdS 2540 : (02)

VdS VdS-Richtlinien für Brandmeldeanlagen. Brandmelderzentralen. Anforderungen und Prüfmethoden. VdS 2540 : (02) VdS-Richtlinien für Brandmeldeanlagen VdS 2540 Brandmelderzentralen Anforderungen und Prüfmethoden VdS 2540 : 2010-12 (02) Herausgeber und Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str. 172-174 50735

Mehr

CA/49/15 Orig.: en München, den

CA/49/15 Orig.: en München, den CA/49/15 Orig.: en München, den 05.06.2015 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Übergangsbestimmungen zur Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf Personen, die gemäß Artikel 11 (3) des Europäischen Patentübereinkommens

Mehr

die Neuherausgabe der Richtlinie "Bahnübergangssicherungsanlagen; Hilfseinschaltung

die Neuherausgabe der Richtlinie Bahnübergangssicherungsanlagen; Hilfseinschaltung DB Netz AG Markgrafendamm 24 Haus 35 10245 Berlin gemäß Verteiler der Ril 482.8602 DB Netz AG I.NPB 4 Markgrafendamm 24 Haus 35 10245 Berlin Stephan Respondek Telefon 999 21465 Telefax 955 58248 stephan.respondek@deutschebahn.com

Mehr

Besondere Festlegungen für die Flexibilisierung des Geltungs- bereiches der Akkreditierung im Sachbereich Maschinenbau

Besondere Festlegungen für die Flexibilisierung des Geltungs- bereiches der Akkreditierung im Sachbereich Maschinenbau Besondere Festlegungen für die Flexibilisierung des Geltungs- bereiches der Akkreditierung im Sachbereich Maschinenbau 71 SD 2 011 Revision: 1.0 13. Februar 2017 Geltungsbereich: Diese Regel legt für den

Mehr

Brandschutzgehäuse Außen geschützt, innen funktional

Brandschutzgehäuse Außen geschützt, innen funktional Brandschutzgehäuse Außen geschützt, innen funktional Modulares Gehäusesystem zum Einbau von Brandmeldeanlagen ESSER: Kompetenz ist eine sichere Grundlage Im technischen Brandschutz gelten hohe Sicherheitsstandards.

Mehr

Brandschutz Aufgaben und Herausforderungen

Brandschutz Aufgaben und Herausforderungen Brandschutz Aufgaben und Herausforderungen Ing. Peter Kovacs Leiter des Objektmanagements in der MA 34 Vorstandsvorsitzender-Stv. der Facility Management Austria Leiter des AK Facility Management im Österreichischen

Mehr

KAN-Positionspapier zum Thema künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung in der Normung. August 2015

KAN-Positionspapier zum Thema künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung in der Normung. August 2015 KAN-Positionspapier zum Thema künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung in der Normung August 2015 Das Projekt Kommission Arbeitsschutz und Normung wird finanziell durch das Bundesministerium für Arbeit

Mehr

Herstellererklärung zur Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt

Herstellererklärung zur Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt Anhang A1 Leistungsbegrenzung Herstellererklärung zur Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt Mit dem PV-Speichersystem des Typs.... kann sichergestellt werden, dass die ins Netz eingespeiste

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 26.5.2009 KOM(2009) 238 endgültig 2009/0068 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr

Mehr

DIN EN 1090 Teil 2. Nur eine neue DIN Teil 7???

DIN EN 1090 Teil 2. Nur eine neue DIN Teil 7??? DIN EN 1090 Teil 2 Nur eine neue DIN 18800 Teil 7??? ERFA 2009/Lz, Seite 1 von 37 Sie erinnern sich? ERFA 2009/Lz, Seite 2 von 37 Sie erinnern sich? ERFA 2009/Lz, Seite 3 von 37 Kommt dann eine neue DIN

Mehr