Statistik für das Jahr 2015 Kindes- und Erwachsenenschutz Kanton St.Gallen

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1 Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales Statistik für das Jahr 2015 Kindes- und Erwachsenenschutz Kanton St.Gallen 1/14

2 Einleitung Mit der Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts und der Umstrukturierung des Kindes- und Erwachsenenschutzes wurde auch eine neue statistische Praxis eingeführt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) liefern ihre Daten der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES). Die KOKES veröffentlicht erstmals für das Jahr 2015 eine Statistik. Die Datenlieferung der St.Galler KESB an die KOKES ist von Beginn an technisch problemlos verlaufen. Trotzdem ist nach einer Umorganisation in diesem Umfang und mit der neuen Statistik erst nach ein paar Jahren mit vollständig zuverlässigen und vergleichbaren Zahlen zu rechnen. Ein Vergleich mit den Zahlen aus der Statistik über die Massnahmen der Vormundschaftsbehörden bis ins Jahr 2012 ist im Übrigen nicht möglich, weil die Erhebungsart, die Massnahmen im Erwachsenenschutz sowie die Zählweise geändert haben. Die Auswertungen basieren auf den für die KOKES-Statistik gelieferten Daten. In der KOKES-Statistik für das Jahr 2015 werden noch keine Zahlen zu den nicht massnahmengebundenen Geschäften ausgewiesen, z.b. Regelungen betreffend des gemeinsamen Sorgerechts oder Unterhaltsverträgen, fürsorgerische Unterbringungen, Validierung von Vorsorgeaufträgen usw. Auch die Abklärungsverfahren, die nicht zur Anordnung einer Massnahme führen, können noch nicht ausgewertet werden. Nach Schätzungen von Verantwortlichen der Behörden kommt es schweizweit durchschnittlich bei 58 Prozent der Meldungen im Erwachsenenschutz und bei 56 Prozent der Meldungen im Kindesschutz zu einer Massnahme. Die vorliegende Statistik zeigt nur die Fälle, in denen eine Massnahme angeordnet wurde. Ergänzt werden die Auswertungen der Tätigkeiten der St.Galler KESB mit Angaben zu Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen oder Pflegefamilien. Aufenthalte in Kinder- und Jugendheimen oder Pflegefamilien müssen nicht durch die KESB angeordnet und mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sein. Die Auswertungen stützen sich auf Grundlagen der IVSE-Verbindungsstelle und des Fachbereichs Pflegefamilien des Amtes für Soziales sowie auf Berechnungstabellen des Amtes für Gemeinden. 2/14

3 Inhalt Erwachsenenschutz 4 1 Massnahmen Erwachsene Anzahl Personen mit Erwachsenenschutzmassnahmen in den Jahren 2014 und Anzahl Personen mit einer Erwachsenenschutzmassnahme der Jahre 2013 bis Kindesschutz 7 2 Massnahmen minderjährige Personen Anzahl Kindeschutzmassnahmen Anzahl Kinder mit Schutzmassnahmen 2013 bis Interkantonaler Vergleich Anzahl Kinder und Erwachsene mit Schutzmassnahmen 10 4 Kinder in Kinder- und Jugendheimen Anzahl Kinder aus dem Kanton St.Gallen in Kinder- und Jugendheimen 11 5 Kinder in Pflegefamilien Anzahl Pflegeverhältnisse in St.Galler Pflegefamilien 12 6 Kosten Unterbringung von Kindern und Jugendlichen Kosten der Gemeinden und des Kantons für die Unterbringung von Kindern und für sozialpädagogische Familienbegleitungen (SpF) 14 3/14

4 Erwachsenenschutz 1 Massnahmen Erwachsene 1.1 Anzahl Personen mit Erwachsenenschutzmassnahmen in den Jahren 2014 und Erwachsenenschutzmassnahmen altrechtliche Beistandschaft oder Beiratschaft 1' Verzicht auf Beistandschaft (Art. 392 ZGB) 6 3 massgeschneiderte Beistandschaft 2'163 3'454 umfassende Beistandschaft 1'474 1'294 Verhinderung Interessenkollision (Art. 403 ZGB) Total Kanton 4'958 4'833 Tab. 1: Stichtag 31. Dezember 2015 Am 31. Dezember 2015 bestanden für 4'833 Personen Erwachsenenschutzmassnahmen. Die altrechtlichen Beistandschaften und Beiratschaften mussten bis Ende des Jahres 2015 in neurechtliche Massnahmen umgewandelt werden. Vormundschaften und Entmündigungen aufgrund erstreckter elterlicher Sorge wurden am 1. Januar 2013 automatisch in umfassende Beistandschaften überführt. Ende Dezember 2015 bestanden 3'454 massgeschneiderte und 1'294 umfassende Beistandschaften sowie 62 altrechtliche Massnahmen. Unter massgeschneiderten Beistandschaften werden die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft verstanden. Sie unterscheiden sich in der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte. Die mildeste Beistandschaft ist die Begleitbeistandschaft. Sie ist immer freiwillig, d.h. die betroffene Person stimmt zu, dass sie Unterstützung und Beratung in einem bestimmten Lebensbereich erhält. Bei einer Vertretungsbeistandschaft vertritt der Beistand oder die Beiständin die Person in denjenigen Lebensbereichen, in denen die Person ihre Interessen nicht ausreichend wahrnehmen kann. Die KESB kann die Handlungsfähigkeit in diesen Bereichen entziehen. Bei einer Mitwirkungsbeistandschaft muss die Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes für bestimmte Geschäftsbereiche eingeholt werden. Die Handlungsfähigkeit ist in diesem Bereich von Gesetzes wegen beschränkt. Diese Massnahme wird dann errichtet, wenn eine Person zwar selbständig handeln kann und urteilsfähig ist, sich selbst aber schädigt oder ausgenutzt wird. 1 Datenquelle: KOKES-Statistik 4/14

5 Umfassende Beistandschaften entsprechen der früheren Vormundschaft oder der erstreckten elterlichen Sorge. Die Handlungsfähigkeit ist vollständig entzogen. Bei einem Verzicht auf eine Beistandschaft (Art. 392 ZGB) handelt die KESB von sich aus, wenn die Errichtung einer Beistandschaft unverhältnismässig wäre. Sie schliesst beispielsweise ein Rechtsgeschäft ab oder verhindert es, um die Interessen der Person zu wahren. Zur Verhinderung einer Interessenkollision zwischen der Beiständin oder dem Beistand und der verbeiständeten Person wird eine Ersatzbeiständin oder ein Ersatzbeistand eingesetzt (Art. 403 ZGB). Vereinzelt kann für eine Person mehr als eine Erwachsenenschutzmassnahme bestehen; z.b. kommt eine Ersatzbeistandschaft nach Art. 403 ZGB in Kombination mit einer anderen Art der Beistandschaft vor. Bei der Anzahl Personen mit Schutzmassnahmen (Kapitel 1.2, Abbildung 2) sind Mehrfachzählungen je Person ausgeschlossen. prozentualer Anteil Erwachsenenschutzmassnahmen im Jahr % 27% andere (altrechtliche Beistandschaft / Verhinderung Interessenkollision/ Verzicht auf Beistandschaft) massgeschneiderte Beistandschaft 72% umfassende Beistandschaft Abb. 1: Erwachsenenschutzmassnahmen nach Massnahmegruppe im Jahr /14

6 1.2 Anzahl Personen mit einer Erwachsenenschutzmassnahme der Jahre 2013 bis 2015 Anzahl Erwachsene mit Schutzmassnahmen 5'500 5'000 4'825 4'959 4'805 4'500 4'000 3'500 3' Anzahl Erwachsene mit Schutzmassnahmen Abb. 2: Zeitreihe 2013 bis 2015: Anzahl Personen mit einer Erwachsenenschutzmassnahme Die Anzahl der erwachsenen Personen mit Schutzmassnahmen ist nach einem Anstieg im Jahr 2014 um 2.5 Prozent gesunken. Kommentar Die altrechtlichen Beistandschaften und Beiratschaften mussten bis Ende Dezember 2015 in neurechtliche Massnahmen umgewandelt werden. Die neun KESB haben im Jahr '236 Massnahmen überprüft. Eine sorgfältige Prüfung ist verbunden mit der Anhörung der Betroffenen, Gesprächen mit dem Umfeld und verschiedenen Abklärungen. Der Unterstützungsbedarf wird durch die interdisziplinär zusammengesetzte Behörde neu beurteilt. Massnahmen werden, wenn sie noch erforderlich sind, massgeschneidert. Nachdem die KESB im Jahr 2013 den Betrieb aufgebaut, Abläufe geklärt und viele Meldungen bearbeitet haben, erfolgte der grösste Teil der erforderlichen Umwandlung von Beistandschaften in den Jahren 2014 und Die KESB hatten dabei eine enorme Arbeitslast zu bewältigen. Am 31. Dezember 2015 bestanden noch 62 altrechtliche Beistandschaften. Diese Massnahmen sind per 1. Januar 2016 erloschen. Im Kanton St.Gallen nahm nach einer leichten Zunahme im Vorjahr die Anzahl der Erwachsenenschutzmassnahmen ab. Die Abnahme erfolgte in acht der neun Regionen. Es wurden also weniger Massnahmen neu angeordnet als aufgehoben wurden oder durch Todesfall erloschen sind. Auch die Anzahl der umfassenden Beistandschaften hat im Vergleich zum Vorjahr abgenommen. Dies zeigt, dass die KESB die Instrumente des neuen Rechts nutzen. Die Angaben zu bestehenden Massnahmen für die Jahre 2013 bis 2015 zeigen vor allem den Prozess der Umwandlung von Massnahmen. Erst ab dem Jahr 2016 wird es auch 6/14

7 möglich, im Erwachsenenschutz statistische Trends in Bezug auf die Anordnung von Massnahmen zu beobachten. In Zukunft werden auch die neu angeordneten Massnahmen ausgewertet, damit die Statistik Aussagen zur Praxis der KESB und zu gesellschaftlichen Entwicklungen ermöglicht. Kindesschutz 2 Massnahmen minderjährige Personen 2.1 Anzahl Kindeschutzmassnahmen2 Anzahl Kindesschutzmassnahmen Veränderung in Prozenten Verhinderung der Eltern, Interessenkollision Art. 306 ZGB geeignete Massnahme Art. 307 ZGB Beistandschaften Art '478 2'454-1 Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht Art. 310 ZGB Entziehung elterliche Sorge Art. 311/312 ZGB Verfahrensvertretung Art. 314a bis Kindesvermögen Vormundschaft Art. 327a Total Kanton 3'222 3'247 1 Tab. 2: Stichtag 31. Dezember 2015 Am 31. Dezember 2015 bestanden für minderjährige Personen 3'247 Kindesschutzmassnahmen, dies bedeutet eine Zunahme um 25 Massnahmen. Wenn die Eltern verhindert sind oder eine Interessenkollision zwischen Eltern und Kind besteht, kann die KESB einen Beistand oder eine Beiständin einsetzen oder die Angelegenheit selbst regeln (Art. 306 ZGB). 2 Datenquelle: KOKES-Statistik /14

8 Die KESB trifft geeignete Massnahmen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen. Die KESB kann zum Beispiel die Eltern ermahnen, sie anweisen, eine Erziehungsberatung aufzusuchen, oder weitere Anordnungen treffen (Art. 307 ZGB). Die KESB ordnet eine Beistandschaft an, wenn die Verhältnisse es erfordern (Art. 308 ZGB). Den Eltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 ZGB). Das Kind wird in einer geeigneten Einrichtung oder einer Pflegefamilie untergebracht. Die elterliche Sorge wird entzogen, wenn alle anderen Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind und die Eltern nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Art. 311 ZGB). Das Sorgerecht wird auch entzogen, wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum ersuchen oder wenn sie in eine Adoption eingewilligt haben (Art. 312 ZGB). Wenn das Kind nicht unter der elterlichen Sorge steht, erhält es einen Vormund. Art. 314a bis ZGB führt aus, dass die KESB für ein Kind eine Verfahrensvertretung einsetzen kann, beispielsweise, wenn ein Kind in die Konflikte der Eltern verwickelt wird. In Art. 318 bis 327 ZGB sind die Belange des Kindesvermögens geregelt. Die aufgeführten Gruppen von Kindesschutzmassnahmen können in Kombination vorkommen, z.b. wird die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel verbunden mit der Errichtung einer Beistandschaft. Ein Kind kann daher mehrfach erfasst sein. Bei der Anzahl Kinder in Abbildung 4 und Tabelle 3 werden die Mehrfachnennungen je Person ausgeschlossen. 8/14

9 Prozentualer Anteil der Kindesschutzmassnahmen im Jahr % 2% 3% 9% 4% 7% Verhinderung Interessenkollision Art. 306 ZGB geeignete Massnahme / Weisung Art. 307 ZGB Beistandschaften Art. 308 ZGB Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht Art. 310 ZGB andere (Entziehung elterliche Sorge/ Verfahrensvertretung) Kindesvermögen Vormundschaft Art. 327a ZGB 76% Abb. 3: Kindesschutzmassnahmen nach Massnahmegruppe im Jahr 2015 In Tabelle 2 wird die Anzahl minderjähriger Personen mit Schutzmassnahmen nach Massnahmengruppe ausgewiesen. Die häufigste Massnahme mit 2'454 ist die Einsetzung einer Beistandsperson nach Art. 308 ZGB. In 288 Fällen war das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben und 217 Mal wurde nach Art. 307 ZGB eine Weisung oder Mahnung erteilt oder eine Erziehungsaufsicht errichtet. 2.2 Anzahl Kinder mit Schutzmassnahmen 2013 bis 2015 Kinder mit Schutzmassnahmen 3'000 2'800 2'600 2'400 2'577 2'709 2'722 2' Anzahl Kinder mit Schutzmassnahmen Abb. 4: Zeitreihe 2013 bis 2015: Anzahl Kinder mit einer Kindesschutzmassnahme 9/14

10 Kommentar Die Anzahl der Kinder mit Schutzmassnahmen hat sich im Jahr 2015 kaum mehr erhöht. In drei Regionen ist eine Abnahme erfolgt. In den übrigen Regionen bleiben die Zahlen fast unverändert. Das Kindesschutzrecht wurde auf das Jahr 2013 hin nur unwesentlich revidiert. Die Rechtsstellung des Kindes wurde gestärkt, das System der Massnahmen blieb jedoch unverändert. Ende 2012 bestanden nach den Angaben der Vormundschaftsbehörden im Kanton St.Gallen 2'976 Kindesschutzmassnahmen. Schweizweit haben sich die Kindesschutzmassnahmen von 1996 bis 2012 fast verdoppelt. Diese Zunahme hatte mit gesellschaftlichen Entwicklungen und der zunehmenden Sensibilisierung in Bezug auf Fälle von Vernachlässigung und Kindesmisshandlungen zu tun. 3 Interkantonaler Vergleich Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES hat am 8. September 2016 die gesamtschweizerische Statistik für das Jahr 2015 veröffentlicht. Veröffentlicht wurden die Zahlen zu den Kindern und Erwachsenen mit Schutzmassnahmen. 3.1 Anzahl Kinder und Erwachsene mit Schutzmassnahmen Anzahl Kinder mit Schutzmassnahmen Anzahl Fälle pro 1'000 Kinder Anzahl Erwachsene mit Schutzmassnahmen Anzahl Fälle pro 1'000 Erwachsene Schweiz Kanton St.Gallen 40'629 2' '963 4' Tab. 3: KOKES-Statistik 2015 Am 31. Dezember 2015 war in der Schweiz im Durchschnitt für von 1'000 Erwachsenen eine Schutzmassnahme angeordnet. Im Kanton St.Gallen lag die Quote mit leicht tiefer. Von einer Kindesschutzmassnahme betroffen waren in der Schweiz durchschnittlich von 1'000 Minderjährigen, im Kanton St.Gallen waren es mit etwas mehr. 10/14

11 4 Kinder in Kinder- und Jugendheimen 4.1 Anzahl Kinder aus dem Kanton St.Gallen in Kinder- und Jugendheimen Bereich A Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche St.Galler Zivilrechtliche Platzierungen ohne Schlupfhuus Anzahl platzierte Ø Kinder/Jugendliche pro Jahr Ø Tageskosten Kanton St.Gallen Ø Eintritte Übertritte Austritte Tab. 4: Platzierungsübersicht IVSE-Bereich A der Jahre 2010 bis 2015 (exkl. Notunterkunft Schlupfhuus) Im Verlauf des Jahres 2015 waren insgesamt 215 Kinder aus dem Kanton St.Gallen in IVSE-Einrichtungen inner- oder ausserkantonal platziert (ausgenommen Schlupfhuus - Notunterkunft für Kinder und Jugendliche). Dies sind 5 Kinder weniger als im Jahr Wenn sich ein Kind im Verlauf des Jahres in zwei Einrichtungen aufhält, werden beide Aufenthalte gezählt. Im Jahr 2015 erfolgten 64 Austritte und 84 Eintritte, im Vorjahr 100 Austritte und 68 Eintritte. Die Kinder können durch die KESB, die Jugendstaatsanwaltschaft oder die Eltern selbst in eine Kinder- oder Jugendeinrichtung platziert werden. Die durchschnittlichen Tageskosten sind von Fr im Jahr 2014 auf Fr im Jahr 2015 gestiegen. Der Tagessatz steigt, wenn weniger Aufenthaltstage abgerechnet werden bzw. das Angebot weniger genutzt wird (tiefere Auslastung der Einrichtungen). Einrichtungen haben eine Bereitstellungsaufgabe, da die Platzierungsquote sachgemäss Schwankungen unterworfen ist. Sie können ihre Angebote deshalb nicht verzögerungsfrei auf veränderte Platzierungszahlen ausrichten. Für die Planung der Kapazitäten ist eine mittelfristige Perspektive einzunehmen. Im Jahr 2015 fanden insgesamt 64 Kinder und Jugendliche im Schlupfhuus Schutz und Unterkunft. Im Jahr 2014 waren es 70 Kinder. Kommentar Im langjährigen Vergleich nimmt die Zahl der Kinder und Jugendliche, die in einem Kinder- und Jugendheim leben, ab. Im Jahr 2014 erfolgten sehr viele Austritte und wenige Eintritte, im Jahr 2015 nahmen die Eintritte wieder zu. Der Aufenthalt in einem Kinder- und Jugendheim scheint immer mehr eine vorübergehende Massnahme zu sein. 11/14

12 5 Kinder in Pflegefamilien 5.1 Anzahl Pflegeverhältnisse in St.Galler Pflegefamilien3 Anzahl Pflegeverhältnisse per 31. Dezember Anzahl Pflegeverhältnisse in Verwandtenpflege Anzahl Pflegeverhältnisse mit Begleitung durch eine Familienplatzierungsorganisation gegenüber 2014 Veränderung in Prozenten % % % Tab. 5: Anzahl Pflegeverhältnisse in St.Galler Pflegefamilien der Jahre 2013 bis 2015 Aufgezeigt werden in Tabelle 5 die Pflegeverhältnisse, die in St.Galler Pflegefamilien bestehen. Die Pflegekinder stammen sowohl aus dem Kanton St.Gallen wie auch aus anderen Kantonen. Es wird nicht erhoben, wie viele Kinder aus dem Kanton St.Gallen in ausserkantonalen Pflegefamilien leben. In der KESB-Statistik werden die Platzierungsorte aktuell nicht weitergehend differenziert. Pflegeverhältnisse Pflegeverhälntisse per 31. Dezember Verwandtenpflege durch FPO begleitet Abb. 5: Pflegeverhältnisse 3 Datenquelle: Übersicht Pflegefamilien 2015, Amt für Soziales, Familien Pflegefamilien 12/14

13 Am 31. Dezember 2015 bestanden im Kanton St.Gallen 343 Pflegeverhältnisse. 110 Kinder leben bei Verwandten. 143 Pflegeverhältnisse werden durch Familienplatzierungsorganisationen (FPO) begleitet. Kommentar Die Zunahme an Pflegeverhältnissen zeigt, dass die Bedeutung dieser Betreuungsform zunimmt. Die KESB beachten das Subsidiaritätsprinzip und suchen im Umfeld der Kinder nach Lösungen. Sie betrachten die Platzierung in einer Pflegefamilie, insbesondere bei Verwandten oder bereits bekannten Familien, als weniger einschneidende Massnahme. 6 Kosten Unterbringung von Kindern und Jugendlichen Per 1. Januar 2014 wurde mit dem II. Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz ein soziodemographischer Sonderlastenausgleich eingeführt. U.a. werden die überdurchschnittlichen Kosten der Gemeinden für die Unterbringung von Kinder und Jugendlichen zu 55 Prozent durch den Kanton ausgeglichen. Berücksichtigt werden die Aufwendungen der Gemeinden für die Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen gemäss Art. 42 und 43 des Sozialhilfegesetzes (sgs 381.1; abgekürzt SHG), die Unterbringung bei Pflegeeltern sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung. Die Berechnungsgrundlagen für den soziodemographischen Sonderlastenausgleich zeigen auf, welche Kosten bei den Gemeinden in den Jahren 2012 (Grundlage für den Ausgleich im Jahr 2014) bis 2015 (Grundlage für den Ausgleich im Jahr 2017) anfielen. Ergänzt wird Tabelle 6 mit den Kosten, die der Kanton nach Art. 42 und 43 SHG für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen trägt. 13/14

14 6.1 Kosten der Gemeinden und des Kantons für die Unterbringung von Kindern und für sozialpädagogische Familienbegleitungen (SpF) Kosten Nettoaufwand für Sozialpädagogische Familienbegleitung 4 1'950'891 1'830'526 2'036' Nettoaufwand für Pflegekinder in Pflegefamilien 3'148' '308' Nettoaufwand Gemeinden für Kinder- und Jugendheime 10'924'264 12'523'791 12'411'347 11'682'434 Nettoaufwand Kanton für Kinder- und Jugendheime 5'618'965 5'586'856 5'220'541 5'142'196 Total Kosten Gemeinden und Kanton 21'642'504 22'676'513 21'977'398 21'792'254 Tab. 6: Aufwendungen von Kanton und Gemeinden für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie sozialpädagogische Familienbegleitung der Jahre 2012 bis 2015 Kommentar Die Kosten für die Sozialpädagogische Familienbegleitung und die Betreuung von Kindern in Pflegefamilien oder Kinder- und Jugendheimen unterliegen leichten Schwankungen. Im Vergleich zum Jahr 2012 haben die Kosten insgesamt nicht zugenommen. September Datenquelle: Amt für Gemeinden, Zahlen und Fakten Finanzausgleichsbeträge 5 Diese Zahl wurde aufgrund von Doppelerfassungen (IVSE A und Pflegefamilien) nachträglich angepasst 14/14

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