Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe in der Gemeinde Hofbieber

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1 Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe in der Gemeinde Hofbieber 1. Fortschreibung per Beschluss der Gemeindevertretung am

2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort des Beigeordneten Leitsch Einleitung Rechtliche Grundlagen Ziel der Feuerwehrbedarfsplanung Aufgaben der Feuerwehr Gefährdungspotenzial innerhalb der Gemeinde/ Ortsteile Allgemeine Risikoeinschätzung Konkrete Gefahrenpotenziale in der Gemeinde Hofbieber Ist/Soll-Vergleiche Standorte Allgemeine Angaben Alarmierungswege Erreichungsgrad der Feuerwehr Hofbieber, Standort Hofbieber in der Ausrüstungsstufe 2 nach FwOVO Ausbildung Qualifikation der Führungskräfte Persönliche Schutzausrüstung Fahrzeuge Brandsicherheitsdienste Übergangsgruppe Jugendfeuerwehr Brandschutzerziehung Werkstätten Löschwasserversorgung Zustandsbeschreibung der Bereiche mit ausreichender Löschwasserversorgung Zustandsbeschreibung der Bereiche mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung Soll-Konzept Standorte Fahrzeuge Personalstärke und Ausbildung

3 8.3.1 Ortsteilwehr Hofbieber/Allmus Sonstige Ortsteilwehren Ausbildungsbedarfe Aufwandsentschädigungen für Ausbildungen Ausrüstung Persönliche Schutzausrüstung Sonstige Schutzausrüstung Ausgehuniform Alarmierung/ Ausstattung Funkgeräte Werkstätten Allgemeine Werkstatt Schlauchwerkstatt Fachgebiet Atemschutz Jugendfeuerwehr Es ist anzustreben, dass Feuerwehren aller Ortsteile mit genügend Jugendlichen eine Jugendfeuerwehr unterhalten Brandschutzerziehung Löschwasserversorgung (allgemeines) Bereiche mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung Investitionsplanung Maßnahmen zur Beseitigung der Soll-Ist-Abweichungen Standorte Fahrzeuge Personalstärke und Ausbildung Ausrüstung Alarmierung Werkstätten Investitionsplan Schlusswort Anlagen Anlage 1: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom

4 Anlage 2: Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO) vom

5 1 Vorwort des Beigeordneten Leitsch Sehr geehrte Feuerwehrkameraden der Ortsteilwehren und gemeindlichen Gremien der Gemeinde Hofbieber, die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe in Abstimmung mit den Landkreisen und der jeweils unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben, und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten. In derzeit 9 Ortsteilwehren mit 11 Standorten sorgen die ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren für die Sicherheit aller Mitbürger. Dabei setzen die Mitglieder der aktiven Wehren Leib und Leben zum Wohle ihrer Bevölkerung ein. Dies bedarf der Anerkennung im sozialen Bereich. Diesem Gesichtspunkt wird durch Ehrungen, Öffentlichkeitsarbeit und auch durch die persönliche Dienstaufsicht Rechnung getragen. Neben den technischen Ausrüstungen hat die Bedarfs- und Entwicklungsplanung der Gemeinde Hofbieber dabei auch das Element der ehrenamtlichen Gefahrenabwehr mit dem Ziel, dieses zu erhalten und zu fördern. Ich darf allen danken, die zur Aufstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes beigetragen haben. Hauptsächlich möchte ich die Mitglieder der Feuerwehrkommission nennen, die hier viele Details zusammen getragen und eine Bewertung unterzogen haben. Es sind dies: Manfred Vorndran Axel Plappert Johannes Herrlich Heiko Kremer Lars Wehner Thomas Diegelmann Gerhard Fröhlich Heribert Werner Wolfgang Reith Georg Kling Willi Leitsch Beigeordneter Gemeindebrandinspektor stellvertretender Gemeindebrandinspektor stellvertretender Gemeindebrandinspektor Leiter Übergangsgruppe Wehrführer Hofbieber-Mitte Wehrführer Niederbieber stellvertretender Wehrführer Traisbach Gemeindevertreter Gemeindeverwaltung Beigeordneter 5

6 Von der Gemeindeverwaltung Hofbieber hat besonders Katja Stehling den Prozess sehr engagiert von Recherche im Detail bis zur Schriftform begleitet. Weiterhin möchte ich, im Auftrag der Feuerwehrkommission, Herrn Kreisbrandinspektor Dr. Steisel danken, der uns mit seinem Fachwissen zur Verfügung stand und uns bei der Erstellung unterstützt hat. Fazit: Die öffentlichen Gelder sollen so eingesetzt werden, dass ein optimaler Brandschutz und allgemeine Hilfe in der Gemeinde Hofbieber erreicht wird, so dass die gemeindlichen Gremien und die Verantwortlichen in der Feuerwehr diesem Auftrag gerecht werden. Kosteneinsparungen und konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes werden jederzeit gerne entgegen genommen. Gott zur Ehr, dem Nächsten zur Wehr! Willi Leitsch Beigeordneter 6

7 2 Einleitung a) Allgemeines Die Gemeinde Hofbieber hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe in Abstimmung mit dem Landkreis Fulda einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für das Feuerwehrwesen zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten ( 3 Abs. 1 Nr. 1 HBKG). Dem Bedarfs- und Entwicklungsplan liegt die Hilfsfristregelung des 3 Abs. 2 HBKG und die Richtwertvorgabe der FwOVO zugrunde. Dabei ist zu beachten, dass die Regelhilfsfrist des 3 Abs. 2 HBKG eine zwingende und für alle verbindliche gesetzliche Vorschrift darstellt, während die Richtwertvorgaben des FwOVO eher einen empfehlenden und orientierenden Charakter für die Sicherstellung des Grundbrandschutzes haben. Dies folgt aus dem in der Überschrift der Anlage zur FwOVO aufgeführten Begriffs Richtwerte, den der Verordnungsgeber anstelle starrer Vorgaben verwendet hat. Sowohl die Hilfsfristregelung des HBKG als auch die Vorgaben der FwOVO dienen als Planungsgröße für die als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrzunehmende Standort-, Ausstattungs- und Infrastrukturplanung unserer Ortsteilwehren. Wenngleich die Gemeinde die Planungshoheit für die Aufstellung ihrer Feuerwehren besitzt, hat das Gesetz mit der Regelhilfsfrist von zehn Minuten einen Standard vorgegeben, der insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl und der Standorte der Ortsteilfeuerwehren von Bedeutung ist. Die Gemeinde Hofbieber entscheidet selbständig im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über das Sicherheitsniveau ihrer Feuerwehr und hat diese Entscheidung auch zu verantworten. Dabei hat sie in besonderem Maße die örtliche Sicherheitslage im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu beachten. Unangemessene und unverhältnismäßige Investitionen werden vom Gesetz nicht verlangt. Eine Durchführungsverordnung zur Erstellung von Bedarfs- und Entwicklungsplänen existiert nicht, wohl aber Hinweise der Landesregierung HMI vom 07. Juni 2005 (s. Anlage 5). Die Hinweise beschränken sich auf einige wenige Grundlagen: Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungsplanung muss zunächst eine Ist-Analyse sein, in der die für eine systematische Planung erforderlichen Infrastrukturen wie z. B. die Personal- und Sachausstattung, die Standorte, die Gefahrenpotenziale, die Bevölkerung, die 7

8 Gewerbe- und Wohngebiete sowie die damit verbundene Bevölkerungsentwicklung 1, die Verkehrswege, die öffentlichen Einrichtungen, die Tagesalarmsicherheit, die Einsatzstellen, bei denen die Hilfsfrist eingehalten und solche, bei denen sie nicht eingehalten werden kann, Vereinbarungen zu überörtlichen Hilfen, Alarmierungs- und Einsatzpläne, Aufgabenzuweisungen der Regierungspräsidien für Verkehrswege nach 23 HBKG etc. zu ermitteln sind. In einem zweiten Schritt ist ein Soll-Standard zu erarbeiten. Hierbei besteht die Möglichkeit, unter Ausschöpfung der Ortskenntnisse und unter Berücksichtigung der für eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung wesentlichen Gesichtspunkte sowie unter Beachtung der FwOVO aufgeführten Richtwerte ohne Formvorschriften auf kommunaler Ebene eine an den örtlichen Erfordernissen ausgerichtete Planung für eine leistungsfähige Feuerwehr zu erstellen und diese mit dem zuständigen Landkreis abzustimmen. Alternativ sind zur Ermittlung von Soll-Standards datenverarbeitungsgestützte Programme verfügbar, die auf Punktebasis die verschiedenen Risiken errechnen und als Ergebnis den Vorschlag für einen Soll-Standard auswerfen. Die mit Hilfe derartiger Programme gewonnenen Ergebnisse sollten jedoch vor dem Hintergrund der spezifischen örtlichen Gegebenheiten und einer darauf basierenden Risikoabschätzung einer kritischen Prüfung und Bewertung unterzogen werden, weil die anhand einer rein schematischen und mathematischen Betrachtung ermittelten Ergebnisse die differenzierten örtlichen Strukturen und Gefahrenpotenziale oftmals nicht hinreichend widerspiegeln. Schließlich sind in einem dritten Schritt durch einen Soll-Ist-Vergleich eventuelle Defizite zu ermitteln, die in einem angemessenen Zeitrahmen nach Prioritäten geordnet sukzessive abgearbeitet werden sollten. In diesem Zusammenhang ist nicht zu verkennen, dass den kommunalen Gremien angesichts begrenzter Haushaltsmittel und politischer Erwägungen und Zielvorstellungen durchaus schwierige Entscheidungen abverlangt werden. Den kommunalen Verantwortungs- und Entscheidungsträgern muss aber bewusst sein, dass es sich beim Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe um Gefahrenabwehraufgaben und damit um besonders wichtige Pflichtaufgaben handelt, hinter denen freiwillige Leistungen zurückstehen müssen. b) Zusammenfassung Durch die Änderung des Hessischen Brandschutzrechts werden die Kommunen aufgefordert, in Abstimmung mit den Landkreisen Bedarfspläne im Brandschutzbereich zu erstellen, 3, Absatz 1, Nr. 1 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG). Da aber die neue Feuerwehrorganisationsordnung notwendigerweise abstrakt generell gehalten ist, soll der vorliegende Bedarfs- Entwicklungsplan für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe eine konkrete Umsetzung der Vorgaben unter Berücksichtigung der Besonderheiten unserer Gemeinde und zur Gewährleistung einer nachvollziehbaren und langfristigen Planungssicherheit für die betroffenen Hilfskräfte im Bereich Brandschutz und der allgemeinen Hilfe sicherstellen. 1 siehe Anlage Bevölkerungsentwicklung 8

9 3 Rechtliche Grundlagen a) Allgemeines: Das Recht der Gefahrenabwehr unterliegt einer verfassungsmäßigen Verteilung in der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern. Artikel 30 des Grundgesetzes (GG) überträgt die Ausübung der staatlichen Befugnisse sowie die Erfüllung der staatlichen Aufgaben der Länder soweit das Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft. In Artikel 70 GG erhalten die Länder eine Ermächtigung, Zuständigkeiten in der Gefahrenabwehr in Landesgesetzen zu regeln. Daraus lässt sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes Hessen zu dem Brandschutz und der allgemeinen Hilfe herleiten. Die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren sowie anderer Gefahren (allgemeine Hilfen) ist im "Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz" (HBKG) geregelt ( 1, Abs. 1 HBKG). Während der abwehrende Brandschutz die Sicherung von Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachen vor Bränden und Explosionen zum Ziel hat, verstehen sich die Aufgaben der allgemeinen Hilfe als Maßnahme zur Sicherung von Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen bei Explosionen, Unfällen, Betriebsstörfällen, Naturereignissen oder ähnlichen Ereignissen. Besonders diese gesetzliche Bestimmung erfasst Sachverhalte, die sich durch allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen ständig neu gestalten und damit die Zuständigkeiten besonders in der allgemeinen Hilfe stetig weiter öffnen. Nach 2, Abs. 1, Ziffer 1 HBKG haben zunächst die Gemeinden als zuständige Stellen diese Gefahrenabwehrmaßnahmen zu gewährleisten, also notwendige Maßnahmen selbst durchzuführen (Aufgabenträger). Diese Aufgaben sind den Gemeinden als (pflichtige) Selbstverwaltungsangelegenheit Artikel 28, Abs. 2 Grundgesetz, 2, Abs. 2 HBKG, übertragen. Zusammenfassung: Zur Durchführung dieser Aufgaben fällt den Gemeinden die Aufstellung, Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung einer Feuerwehr zu, 3, Abs. 1, 7 HBKG. b) Umfang der Handlungs- und Vorhaltepflicht: Das HBKG gehört zu den Verfahrensgesetzen, die zur Durchführung der in ihnen vorgegebenen Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse regelt. Nach 6, Abs. 1 HBKG, werden diese den Feuerwehren übertragen (Aufgabenbereich). Für die Feuerwehren besteht jedoch keine überobligationsmäßige Handlungsverpflichtung und damit auch Vorhalteverpflichtung, d. h. dass die Feuerwehren nicht allumfassend jegliche Hilfe zu erbringen haben, sondern lediglich entsprechend ihrem vorgehaltenen bzw. verfügbaren Abwehrpotenzial. Dies drückt der Gesetzgeber darin aus, dass er den Gemeinden eine, den örtlichen Erfordernissen angepasste Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie Fortschreibung für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren insbesondere der technischen Ausrüstung aufgibt, 3, Abs. 1, Ziffer 1 HBKG. Gemäß der Ermächtigung des 69 HBKG hat der Gesetzgeber mit der Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOVO) Richtlinien hinsichtlich der Fahrzeugbemessung, Organisation, Mindeststärke, Ausrüstung der Feuerwehren, die Ausbildung und Laufbahnen der 9

10 Angehörigen der Feuerwehren und die Finanzierung der Maßnahmen festgelegt. So ist dort in 1, Abs. 1, Satz 2 in Verbindung mit der Anlage die materielle Ausrüstung bezogen auf eine komplexe Risikobewertung/Risikokategorisierung vorgegeben, sowie gemäß 2, FwOVO, die personelle Ausstattung geregelt. 3 HBKG Aufgaben der Gemeinden Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe - in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten, - für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen, - Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen, - für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen, - Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen einzurichten, an die zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung sicherzustellen, - den Selbstschutz der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern. Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann. Zusammenfassung: Die Gemeinden haben also zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe in Abstimmung mit den Landkreisen Bedarfs- und Entwicklungspläne zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten ( 3, Abs. 1, Nr. 1 HBKG). c) Hilfsfrist: Diese allgemeine Regelung des HBKG hinsichtlich der Hilfsfristregelung des 3, Abs. 2 HBKG und die Richtvorgaben der FwOVO liegen allen Bedarfs- und Entwicklungsplänen zugrunde. Dabei ist zu beachten, dass die Regelhilfsfrist des 3, Abs. 2 HBKG eine zwingende und für alle verbindliche gesetzliche Vorschrift darstellt, während die Richtwertvorgaben der FwOVO eher einen empfehlenden und orientierenden Charakter für die Sicherstellung des Brandschutzes haben (so Erlass des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom ). ² 10

11 Zusammenfassung Danach gilt, dass die 10-Minuten-Hilfsfrist in der Regel einzuhalten ist. Das bedeutet, diese gilt für Objekte, die über öffentliche Verkehrswege zu erreichen sind und zwar bei normalen Verkehrsbedingungen. Die Hilfsfrist beginnt zu laufen, wenn die zuständige Feuerwehr alarmiert ist. Wichtig ist, dass die Hilfsfrist von 10 Minuten nicht schon da gewahrt ist, wenn eine Feuerwehr eingetroffen ist, sondern erst mit dem Einleiten wirksamer Hilfe. Die Regelhilfsfrist endet nicht schon mit dem Eintreffen am Einsatzort, sondern dem Einleiten wirksamer Hilfe. Wirksame Hilfe gilt dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird. 2. d) Wirksame Hilfe: Der Definition der wirksamen Hilfeleistung in 3, Abs. 2 HBKG kommt dabei im Rahmen der Entwicklung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes zentrale Bedeutung zu. Verschiedene Arbeitsgemeinschaften haben eigenständige Begriffe bzw. Definitionen hierzu entwickelt. Dabei ist Voraussetzung, dass die Gegebenheiten einer Landgemeinde wie der unsrigen bei der Aufstellung der Qualitätskriterien durch die jeweiligen Arbeitsgemeinschaften Berücksichtigung gefunden haben. So ist z. B. die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren für Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten vom nicht anwendungsfähig, da diese sich auf die Situation in Städten und nicht auf die Landgemeinden bezieht. Dahingehend werden die Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung einer Bedarfsund Entwicklungsplanung für die Städte und Gemeinden des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e. V. sehr wohl im Grundsatz Anwendung finden. Dort befinden sich auf Seite 13 folgende Hilfsfristendefinitionen: Aus der unten stehenden Grafik ergibt sich, dass der Zeitpunkt des Beginns der Hilfsfrist, wie schon aus dem Kommentar Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz, zitiert, mit der Alarmierung der Feuerwehr beginnt. Hierbei ist abzuwägen und mit dem Bedarfs- und Entwicklungsplan festzulegen, welche Objekte unter den Anwendungsbereich dieser Hilfsfrist fallen. Aus dem Begriff in der Regel unter o. g. Definition in Diegmann/Lankau am angegebenen Ort ist abzuleiten, dass Objekte, die nicht auf regulären Verkehrswegen erreichbar sind, nicht unter die Definition fallen, sondern dass diesbezügliche Brandschutzmaßnahmen über das Bauordnungsrecht, also die Hessische Bauordnung abzudecken sind. Die Frage der Wirksamkeit orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben aus der Feuerwehrorganisationsverordnung. Wenn die dort aufgezählten Einsatzmittel, also Personal und Material gemäß der Hilfsfristdefinition am Ort eingetroffen sind, ist wirksame Hilfe gewährleistet. 2 Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom zu HBKG und FwOVO bezüglich Hilfsfristregelung und Haftungsfragen Nr. 2. 2, letzter Absatz (siehe Anlage 5) 11

12 Nach den Ausführungen des 12. Zusammenfassenden Berichts zur überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften des Hessischen Rechnungshofes 2002 gilt: Die vom Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz und der Feuerwehrorganisationsverordnung gesetzten Standards der Gefahrenabwehr stellen an die Städte und Gemeinden höchste technische und finanzielle Anforderungen. Die anderen Bundesländer verlangen nicht so viel von ihren Freiwilligen Feuerwehren. Die niedrigeren Standards dieser Bundesländer vernachlässigen gleichwohl nicht den Brandschutz und die Menschenrettung. Die Standards werden nach Überzeugung der überörtlichen Prüfung der ehrenamtlichen geführten Feuerwehr nicht gerecht. Die überörtliche Prüfung empfiehlt daher zur Sicherung und Stärkung der ehrenamtlichen Feuerwehren und zum Schutz der für den Brandschutz in der Gemeinde Verantwortlichen, sich bei der Festsetzung der Standards an dem tatsächlich Machbaren im Ehrenamt zu orientieren. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport führt daraufhin in seinem Hinweis vom wie folgt aus: Die Hilfsfristregelung des 3 Abs. 2 legt den Hilfsfristzeitraum von Beginn bis zur Beendigung der Regelhilfsfrist fest. Die Regelhilfsfrist beginnt mit der Alarmierung der Feuerwehrangehörigen und nicht mit der telefonischen Benachrichtigung der Leitstelle oder mit dem Eingang der Alarmmeldung einer Brandmeldeanlage. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, das besagt, dass die Gemeindefeuerwehr wirksame Hilfe in der Regel innerhalb von 10 Minuten nach ihrer Alarmierung einzuleiten hat. Mit der Bezugnahme des Merkmals nach der Alarmierung auf die Gemeindefeuerwehr wird deutlich, dass die Regelhilfsfrist erst mit erfolgter Alarmierung der Feuerwehranghörigen beginnt. Die Regelhilfsfrist endet nicht schon mit dem Eintreffen am Einsatzort, sondern erst mit dem Einleiten wirksamer Hilfe. Wirksame Hilfe wird dann eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird (Erlass HMI vom , Seite 6 ff siehe Anlage 5). Danach ist die Hilfsfristvorgabe wie folgt: 12

13 (Ziel) Feuerwehrplanungsgrößen Wirksam werden der Einsatzmaßnahmen Auftrag Entwicklungszeit Abteilung Einsatz Erkundungszeit Eintreffen der Einsatzkräfte, Beginn der Erkundungsmaßnahmen an der Einsatzstelle Anfahrtszeit Hilfsfrist*) nach HBKG = 10 min. Anmarschzeit ca. 4 min. Ausrücken der EK Ausrückzeit 5 6 min. Alarmierung der EK Dispositionszeit Notrufabfrage Ende Abfragezeit Notrufabfrage Beginn Aufschaltzeit Anruf/Notruf Ereignis- Meldezeit Ereignisentdeckung Ereignis- Entdeckungszeit Ereigniseintritt EK = Einsatzkraft *) Hilfsfrist nach HBKG: 10 Minuten von Alarmierung bis wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können 13

14 e) Zusammenfassend lässt sich festhalten: In der Gemeinde Hofbieber muss eine öffentliche Feuerwehr vorhanden sein insoweit gibt es keinen Ermessenspielraum. Diese Pflicht zur Feuerwehraufstellung erfüllt die Gemeinde als Selbstverwaltungsangelegenheit. Für die Organisation der Feuerwehr ist die Gemeinde zuständig und verantwortlich. Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindebrandinspektor, 12 HBKG. Innerhalb der Grenzen des HBKG verbleibt der Gemeinde Hofbieber hinsichtlich der Art und Weise, Umfang der Ausrüstung, Ausstattung und Organisation ein Ermessensspielraum. aa) Die Problematik des 3, Abs. 2 HBKG bezüglich der 10-Minuten-Hilfsfrist, die in der Regel einzuhalten ist, wird für den Bereich der Gemeinde Hofbieber wie folgt definiert: Innerhalb der 10-Minuten-Hilfsfrist sind Objekte zu erreichen, die über öffentliche Verkehrswege (Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen und entsprechende gemeindliche Verbindungsstraßen) bei normalen Verkehrsbedingungen zu erreichen sind. 3 Wirksame Hilfe ist bei Brandeinsätzen gegeben, wenn mit der Erkundung binnen der 10-Minuten-Hilfsfrist am Einsatzort begonnen worden ist (Eintreffen des Einsatzfahrzeuges). Den Grundbrandschutz stellen die Feuerwehren in diesem Fall dann sicher, wenn sie die übrigen Fahrzeuge in angemessener Frist nachführen. bb) Bei einem technischen Hilfeleistungseinsatz ist wirksame Hilfe gegeben, wenn mit Erkundungsmaßnahmen innerhalb der Hilfsfrist begonnen worden ist (Eintreffen des Einsatzfahrzeuges). Weitere Fahrzeuge sind in angemessener Frist nachzuführen. Bei einem technischen Hilfeleistungseinsatz sind vor Befreiung von Verletzten Basisarbeiten einzuleiten. Zu denken ist an die Sicherung der Unfallstelle, den Brandschutz und die Erstversorgung der Verletzten. Diese Basismaßnahmen kann jede Ortsteilfeuerwehr mit der gegebenen Standardausrüstung erledigen. Es reicht aus, wenn die spezielle feuerwehrtechnische Ausrüstung zur technischen Hilfeleistung von einer größeren Ortsteilfeuerwehr in angemessener Zeit nachgeführt wird. Eine wichtige ermessensbegrenzende Funktion hat dabei die Bestimmung, dass die Feuerwehren den örtlichen Gegebenheiten entsprechend leistungsfähig sein müssen. Die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr hängt dabei unmittelbar von ihrer personellen und materiellen Ausstattung ab. Art und Maß der notwendigen Ausstattung richten sich nach folgenden Kriterien: - Wald- und landwirtschaftlich genutzte Flächen - Bebauungsdichte - Ausmaß und Höhe der Gebäude - Art und Zahl der Gewerbebetriebe - Brandempfindlichkeit - Zu erwartende Brandausweitung - Maß der Brandgefahr für andere Objekte - Zugänglichkeit und Anfahrwege 3 Siehe Polygonzugkarte unter

15 - Besondere Objekte (Unfallschwerpunkte, Versammlungsstätten, Schulen, Kindergärten, Hotels, Gästehäuser, Industrie- und Gewerbebetriebe, Einrichtungen, die im Brandfalle gefährliche Stoffe freisetzen können...) - Ständig wiederkehrende Gefahrguttransporte - Gefährdete Flüsse/Bäche und Wasserflächen - Ionisierende, also radioaktive Stoffe - Verkehrs- und Unfallschwerpunkte cc) Die Mindestanforderung an den Grundbrandschutz ist in der Anlage zur FwOVO festgelegt ( 1, Abs. 1, Satz 3 FwOVO). Aus der Verwendung des Wortes Richtwerte in der Überschrift der Anlage zur FwOVO wird deutlich, dass Mindestanforderungen Richtwerte sind, deren Einheit im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune anzustreben ist. Die in den Tabellen; I. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung des Brandschutzes II. Allgemeinde Hilfe 1. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Technischen Hilfe 2. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei ABC-Gefahren 3. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei Gefahren auf Gewässern. der Anlage zur FwOVO unter den Stufen 1 und 2 für die einzelnen Risikokategoriestufen aufgeführten Mindestausstattungen an Fahrzeugen und Gerätschaften beziehen sich auf das gesamte Gemeindegebiet und müssen daher nicht bei jeder Ortsteilfeuerwehr in ihrer Gesamtheit vorgehalten werden. Die Mindestausstattung der einzelnen Ortsteilwehren hat sich vielmehr daran zu orientieren, ob damit am Schadensort innerhalb der Regelhilfsfrist wirksame Hilfe eingeleitet werden kann. Wirksame Hilfe unter Einhaltung der Regelhilfsfrist gilt dann (siehe oben) als eingeleitet, wenn eine der Schadenslage angemessene selbständige taktische Einheit (Mannschaft und Gerät) der jeweiligen Ausrüstungsstufe (z. B. TLF oder TSF/TSF-W oder LF 8/6 oder ähnliches Fahrzeug in der Regel innerhalb von 10 Minuten an der Einsatzstelle eintrifft und die notwendigen Erstmaßnahmen einleitet. Dies ist im Ausrückbereich der meisten Ortsteilwehren auch mit Ausstattungskomponenten unterhalb des höchsten in der jeweiligen Risikokategoriestufe genannten Standards möglich. Im Übrigen können das jeweilige in der Risikokategorie genannte Fahrzeuge, Mannschaft und Gerätschaften je nach Erforderlichkeit - in angemessener Frist nachgeführt werden (Nachrückeverfahren). Dabei können die weiteren zur Schadensabwehr erforderlichen Fahrzeuge aus anderen Ortsteilen der eigenen Gemeinde, in begründeten Ausnahmefällen auch von benachbarten Gemeinden herangeführt werden (Additionsverfahren). Sollen die Feuerwehren benachbarter Gemeinden in Anwendung des Additionsverfahrens regelmäßig in die Ausstattungs- und Alarmplanung einbezogen werden, bedarf dies vorheriger Absprache. 15

16 So müssen z. B. nicht mehrere Ortsteilwehren mit höherwertigem Rettungsgerät für technische Hilfeleistungen ausgestattet werden, wenn nahe gelegene Ortsteilwehren diese ebenfalls vorhalten. Die Auswirkungen des Additions- und Nachrückeverfahrens lassen sich an folgendem Beispiel verdeutlichen: Eine Ortsteilfeuerwehr hält ein Einsatzfahrzeug des Typ LF 8/6 vor, zu dessen Ausrüstungsgegenständen wie Ölbindemittel, Schaum, Feuerlöscher, Utensilien zur Absicherung der Unfallstelle etc. zur Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen gehören. In der Kernstadt werden Großfahrzeuge (HLF, RW 1) mit erweitertem Rettungsgerät wie Rettungszylinder, Rettungsschere und Spreizer vorgehalten, um bei schweren Unfällen eingeklemmte Personen aus ihrem Fahrzeug befreien zu können. Im Ausrückbereich der Ortsteilwehr ereignet sich ein Verkehrsunfall mit eingeklemmten Personen. Die zuständige Ortsteilwehr leitet mit dem LF 8/6 innerhalb der Regelhilfsfrist wirksame Hilfe ein, in dem sie die erforderlichen Erstmaßnahmen, wie z. B. Sichern der Unfallstelle, Erstversorgung der Verletzten, evtl. Brandbekämpfung u. ä. vornimmt. Meistens kann mit Bordmitteln eine erste Rettungsöffnung geschaffen werden, durch die der Notarzt tätig werden kann. Kurze Zeit später trifft aus der Kernstadt das nachrückende HLF mit speziellen Geräten ein und befreit die Verletzten aus ihrem Fahrzeug. 16

17 4 Ziel der Feuerwehrbedarfsplanung In der Sitzung der Gemeindevertretung am ist die Erstfassung des Bedarfsund Entwicklungsplanes für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe der Gemeinde Hofbieber beschlossen worden. Vorbereitend ist im Jahr 2006 in 10 Sitzungen durch Arbeitskreis der Bedarfs- und Entwicklungsplan erarbeitet worden. Gemäß 3 HBKG haben die Gemeinden eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten. Gemäß 2 Abs. 3 der Feuerwehr-Organisationsverordnung sind die Bedarfs- und Entwicklungspläne alle fünf Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden fortzuschreiben. Um eine objektive Bewertung des Gefährdungspotenzials der Gemeinde Hofbieber vornehmen zu können, ist die Erfassung des derzeitigen Ausstattungs- und Ausrüstungsstandes der Feuerwehr fortgeschrieben worden. Nach Festlegung eines in den rechtlichen Rahmen eingebundenen Sicherheitsstandards wird dieser mit der vorhandenen Struktur verglichen und anhand dessen der heutige und mittelfristige Bedarf unserer Gemeinde ermittelt. Die Feuerwehrbedarfsplanung berücksichtigt dabei auch das Element der ehrenamtlichen Gefahrenabwehr mit dem Ziel, dieses zu erhalten und zu fördern. Der Feuerwehrbedarfsplan ist somit die umfassende und begründete Darstellung der vorausschauenden Ermittlung des für die Aufgabenerfüllung notwendigen Bedarfs an Personal, Gebäuden, Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehren der Gemeinde mit ihren Ortsteilen. Beginnend am hat sich der Arbeitskreis zur Überarbeitung des Bedarfs- und Entwicklungsplan der Feuerwehr der Gemeinde Hofbieber bis zum viermal getroffen. Hierbei wurden nicht nur die Überarbeitung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes, sondern auch verschiedene weitere Themen wie Investivmaßnahmen zur Haushaltsanmeldung und interkommunale Zusammenarbeit mit entwickelt. Hieraus entstand der Gedanke, den Status der Arbeitsgruppe auf ein gremiengestütztes Organ zu heben. Der Gemeindevorstand hat daraufhin am beschlossen, die Feuerwehrkommission neu zu bilden. Folgende Mitglieder wurden seitens des Gemeindevorstandes in die Kommission gewählt: Marcus Schafft Willi Leitsch Manfred Vorndran Bürgermeister Beigeordneter Beigeordneter Der Gemeindevertretung hat am folgende Personen, die teilweise bisher im Arbeitskreises zur Überarbeitung des Bedarfs- und Entwicklungsplan der Feuerwehr der 17

18 Gemeinde Hofbieber mitgearbeitet haben, auch in die neue Feuerwehrkommission zu wählen: Axel Plappert Johannes Herrlich Heiko Kremer Lars Wehner Thomas Diegelmann Gerhard Fröhlich Heribert Werner Wolfgang Reith Georg Kling Gemeindebrandinspektor stellv. Gemeindebrandinspektor stellv. Gemeindebrandinspektor Gemeindejugendwart Wehrführer Hofbieber-Mitte Wehrführer Niederbieber stellv. Wehrführer Traisbach und Gemeindevertreter Gemeindevertreter Gemeindeverwaltung In weiteren 3 Sitzungen hat die Feuerwehrkommission den Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes erarbeitet und am der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung empfohlen. 18

19 5 Aufgaben der Feuerwehr Um den Aufgabenstellungen der staatlichen Daseinsvorsorge, die für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe, auf die Feuerwehren übertragen wurde, zu genügen, muss jeder Feuerwehrstandort innerhalb der Ausrüstungsstufe I auf Grundlage der gesetzlichen Hilfsfrist nach Erkundung in der Lage sein, folgende Aufgaben (Grundschutz) wahrzunehmen: Menschenrettung über zwei voneinander unabhängige Angriffswege unter Atemschutz Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen sowie sonstigen Unfällen (z. B. Unfällen am Bau) Hilfeleistung bei Gefahren durch gefährliche Stoffe und Güter / ionisierende Strahlung Tierrettung Brandbekämpfung Beseitigung von Öl- und Kraftstoffspuren Aufbau einer Löschwasserversorgung Bekämpfung von Hochwasser Stellung von Atemschutzreserve Gewährleistung überörtlicher Hilfe nachbarschaftliche Löschhilfe Mitwirkung im Katastrophenschutz Brandsicherheitsdienst Begleitung von Umzügen und Prozessionen (nach Weisung des Ordnungsamtes mit Zustimmung der Ortsteilwehr) Parkplatzdienst bei besonderen Veranstaltungen (nach Weisung des Ordnungsamtes mit Zustimmung der Ortsteilwehr) Für die Ortsteilfeuerwehr Hofbieber Mitte kommen folgende Aufgaben hinzu: Unterstützung bei der Befreiung von eingeklemmten Personen bei Verkehrsunfällen sowie sonstigen Unfällen (z. B. Unfällen am Bau) mit technischem Gerät Unterstützung beim Beseitigen von Gefahren durch gefährliche Stoffe und Güter / ionisierende Strahlung mit technischem Gerät Unterstützung beim Aufbau einer Wasserversorgung über lange Wegstrecken mit technischem Gerät Verstärkung bei umfassenden Brandbekämpfungsmaßnahmen Aufbau der Wasserversorgung über lange Wegstrecken Bereitstellung von Einsatzleitmitteln (z. B. ELW 1) Türöffnung Absturzsicherung bei Einsätzen in absturzgefährdenden Bereichen im gesamten Gemeindegebiet 19

20 Durchführung der Logistik von Sondergeräten für Hochwasserschutz, Bauunfälle, Löschwasserversorgung, Gefahrgutbekämpfung, Strom und Beleuchtung im Gemeindegebiet Belüftungsmaßnahmen bei Brandeinsätzen mit Hochdrucklüfter Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Hochwasser Wassermanagement (Löschwasserrückhaltung/-beseitigung) Stellung eines erweiterten Sicherheitstrupps nach FwDV 7 Einsatzkontrolle Objekterkundung mit Wärmebildkamera Für die Ortsteilfeuerwehr Langenbieber kommen folgende Aufgaben hinzu: Brandschutzerziehung in Kindergärten und Schulen Absturzsicherung bei Einsätzen in absturzgefährdenden Bereichen im gesamten Gemeindegebiet Belüftungsmaßnahmen bei Brandeinsätzen mit Hochdrucklüfter Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Hochwasser Stellung eines erweiterten Sicherheitstrupps nach FwDV 7 Unterstützung beim Beseitigen von Gefahren durch gefährliche Stoffe und Güter / ionisierende Strahlung mit technischem Gerät Für die Ortsteilfeuerwehr Schwarzbach kommen folgende Aufgaben hinzu: Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen Belüftungsmaßnahmen bei Brandeinsätzen mit Hochdrucklüfter Wassermanagement (Löschwasserrückhaltung/-beseitigung) Stellung eines erweiterten Sicherheitstrupps nach FwDV 7 Für die Ortsteilfeuerwehr Kleinsassen kommen folgende Aufgaben hinzu: Belüftungsmaßnahmen bei Brandeinsätzen mit Hochdrucklüfter Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Hochwasser Stellung eines erweiterten Sicherheitstrupps nach FwDV 7 Für die Ortsteilfeuerwehr Niederbieber kommen folgende Aufgaben hinzu: Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Hochwasser Für die Ortsteilfeuerwehr Wiesen kommen folgende Aufgaben hinzu: Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Hochwasser 20

21 6 Gefährdungspotenzial innerhalb der Gemeinde/ Ortsteile 6.1 Allgemeine Risikoeinschätzung In der Versicherungswirtschaft ist der Grundsatz der Risikoeinschätzung von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Er wird wie folgt gefasst: Risiko = zu erwartende Schadenhöhe x Eintrittswahrscheinlichkeit Zur Eintrittswahrscheinlichkeit: Hier soll nur selbsterklärend ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster zitiert werden, um die Rechtsauffassung der Gerichte zu dem Thema zu verdeutlichen: Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Oberverwaltungsgericht Münster 10A 363/ Zur Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadenereignisses ist weiterhin feststellbar, dass die Einsatztätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hofbieber im Bereich der Gefahrenabwehr in den letzten Jahren stetig angestiegen ist. 2002: 63 Einsätze/Jahr 2003: 40 Einsätze/Jahr 2004: 40 Einsätze/Jahr Einsätze/Jahr Einsätze/Jahr Einsätze/Jahr Einsätze/Jahr Einsätze/Jahr Einsätze/Jahr Einsätze/Jahr 21

22 6.2 Konkrete Gefahrenpotenziale in der Gemeinde Hofbieber Folgende Tabellen geben das Gefährdungspotenzial in der Gemeinde Hofbieber nach dem Richtwertverfahren abgeleitet aus der Feuerwehrorganisationsverordnung wider: Nicht berücksichtigt bei der Entfernungsmessung sind die geographischen Höhenlagen, wie z. B. Schloss Bieberstein. 22

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31 Gebäude besonderer Art und Nutzung sowie Objekte der Gefahrenverhütungsschau Kategorie Bezeichnung Eigentümer Betreiber Gemeinde Ortsteile Straße Schule Biebertalschule Landkreis Fulda Landkreis Fulda Hofbieber Hofbieber Schulweg 3 Hotel Agape e.v. Joachim Jaensch Joachim Jaensch Hofbieber Hofbieber Fuldaer Straße 2 Gaststätte + Beherbergung Hotel Biebertal Thomas Stehling Thomas Stehling Hofbieber Langenbieber Bahnhofstraße 16 Gaststätte + Beherbergung Birkenbach Zur Linde Gabriele Meixner Gabriele Meixner Hofbieber Elters Steenser Straße 16 Gaststätte Gaststätte Herr Rudi Herr Rudi Herr Hofbieber Wittges Wittgeser Straße 5 Beherbergungsbetrieb > 30 Betten Ludwig-Wolker-Haus Jugendwerk St. Michael Jugendwerk St. Michael e.v. Hofbieber Kleinsassen Turnhalle + Saal Thomas Stehling Thomas Stehling Hofbieber Langenbieber Versammlungsstätte DGH Hofbieber Gemeinde Hofbieber Gemeinde Hofbieber Hofbieber Hofbieber Schulweg 5 Versammlungsstätte DGH Elters Gemeinde Hofbieber Gemeinde Hofbieber Hofbieber Elters Steenser Straße 8 Versammlungsstätte DGH Kleinsassen Gemeinde Hofbieber Gemeinde Hofbieber Hofbieber Kleinsassen Paul-Klüber-Straße 1 Versammlungsstätte DGH Schackau Gemeinde Hofbieber Gemeinde Hofbieber Hofbieber Schackau Birkenweg 17 Versammlungsstätte DGH Allmus Gemeinde Hofbieber Gemeinde Hofbieber Hofbieber Allmus Rosenweg 2 Versammlungsstätte DGH Wiesen Gemeinde Hofbieber Gemeinde Hofbieber Hofbieber Wiesen Jugendheim Versammlungsstätte DGH Niederbieber Gemeinde Hofbieber Gemeinde Hofbieber Hofbieber Niederbieber Am Bürgerhaus 19 Gaststätte + Beherbergung Hotel Gasthof Sondergeld Marlies Käshammer Marlies Käshammer Hofbieber Hofbieber Am Lindenplatz 4 31

32 Lager- und Produktionshalle Lager- und Produktionshalle KLAMÜ Klaus Müller Klaus Müller Hofbieber Langenbieber An der Bieber 5 Fruchsaftkelterei + Getränkegroßhandel Herbst Andreas Herbst Andreas Herbst Hofbieber Schwarzbach Ringstraße 7 Gaststätte + Hotel Hotel Fohlenweide Jugendbildungsstätte Rhön-Haus-Mahlerts Hotel Fohlenweide GmbH Hotel Fohlenweide GmbH Hofbieber Langenbieber Fohlenweide Gemeindevorstand Hofbieber Hofbieber Mahlerts Mahlertser Straße 2 Beherbergungsbetrieb Landkreis Fulda Museum und Kunststation Kunststation Kleinsassen Landkreis Fulda Landkreis Fulda Hofbieber Kleinsassen An der Milseburg 2 Beherbergung Schule Schule Versammlungsstätte > 200 Personen Stiftung Dt. Landeserziehungsheime Stiftung Dt. Landeserziehungsheime Hermann-Lietz-Schule Hofbieber Langenbieber Bieberstein 1 Grundschule Langenbieber Landkreis Fulda Landkreis Fulda Hofbieber Langenbieber Biebersteiner Straße 14 Grundschule Schwarzbach Landkreis Fulda Landkreis Fulda Hofbieber Schwarzbach Schulstraße 7 Dorfgemeinschaftshaus und Feuerwehrgerätehaus Langenbieber Gemeinde Hofbieber Gemeinde Hofbieber Hofbieber Langenbieber Am Kalkwerk 3 Langenbieberer Straße 3 Gaststätte > 120 qm Kiesbergquelle Volker Nüdling Volker Nüdling Hofbieber Hofbieber Betrieb der Holzverarbeitung HOLZdesign Fladung GmbH Joachim Fladung HOLZdesign Fladung GmbH Hofbieber Hofbieber Im Grund 4 Tageseinrichtung für Kinder Kindergarten Hofbieber Gemeinde Hofbieber Gemeinde Hofbieber Hofbieber Hofbieber Lichtweg 10 Tageseinrichtung für Kindergarten Langenbieber Kinder Gemeinde Hofbieber Gemeinde Hofbieber Hofbieber Langenbieber Kugelbergstraße 6 Tageseinrichtung für Kinder Kindergarten Schwarzbach Gemeinde Hofbieber Gemeinde Hofbieber Hofbieber Schwarzbach Am Berg 16 Gaststätte > 120 qm Zur Linde Matthias Kollmann Matthias Kollmann Hofbieber Langenbieber Biebersteiner Straße 13 32

33 Gaststätte + Beherbergung Lothar-Mai-Haus Adolf Rabenseifner + Ursula Kramer Adolf Rabenseifner + Ursula Kramer Hofbieber Steens Lothar-Mai-Straße 1 Gaststätte Zum Hirschen Bernhard Flügel Bernhard Flügel Hofbieber Allmus Hofbergstraße 2 Gaststätte Gasthof Milseburg Brigitte Kempf Uwe Zink Hofbieber Danzwiesen Gangolfsweg 1 Beherbergungsbetrieb Matthias-Claudius- Freizeitheim Hubertus Köhler Hubertus Köhler Hofbieber Langenbieber Biebersteiner Straße 35 Gaststätte Zum Nüsttal Agnes Flügel Hofbieber Mahlerts Mahlerts 9 Gaststätte + Beherbergung Zum Schwarzen Adler Walter Weber Walter Weber Hofbieber Schwarzbach Weinstraße 4 Gaststätte + Beherbergung Zum goldenen Stern Christoph Weber Christoph Weber Hofbieber Schwarzbach Tanner Straße 27 33

34 Aufstellung Gaststätten und Versammlungsstätten in der Gemeinde Hofbieber Name Adresse Orteil 1. Gaststätte Gaststätte Zum Hirsch Hofbergstraße 2 Allmus Bauernhof Cafe Böhm Johannesstraße 12 Allmus Schützhütte Milseburg Milseburg Danzwiesen Gaststätte Milseburgstube Gangolfsweg 1 Danzwiesen Gasthof / Pension Birkenbach Steenser Straße 16 Elters Landhotel Lothar-Mai-Haus Lothar-Mai-Straße 1 Elters Eis-Cafe Anna Fuldaer Straße 30 Hofbieber Gaststätte Kiesbergquelle Langenbieberer Straße 3, Hofbieber Golfrestaurant Panorama Am Golfplatz 29 Hofbieber Gasthof / Hotel Sondergeld Am Lindenplatz 4 Hofbieber Seminarzentrum Pythagoras Fuldaer Straße 2 Hofbieber Pizzeria, Ristorante Da Vito Langenbieberer Straße 12 a Hofbieber Alanya Döner Pizzeria Langenbieber Straße 10 Hofbieber Gastwirtschaft Trapp Biebertalstraße 11 Kleinsassen Traumtheater Kleinsassen Julius-von-Kreyfelt-Str. 2 a Kleinsassen Cafe in der Kunststation An der Miseburg 2 Kleinsassen Gastwirtschaft Zur goldenen Langenberg 6 Langenberg Rose Hotel Restaurant Fohlenweide Fohlenweide 1 Langenbieber Hotel Biebertal Bahnhofstraße 16 Langenbieber Kiosk im Freibad Bieberstein Freibad Bieberstein Langenbieber Gastwirtschaft Zur Linde Biebersteiner Straße 13 Langenbieber Gastwirtschaft Nüstertal Mahlertser Straße 1 Mahlerts Gastwirtschaft Zur Post Nüststraße 25 Obernüst Gaststätte Goldener Stern Tanner Straße 21 Schwarzbach Gaststätte Zum schwarzen Adler Weinstraße 4 Schwarzbach Gastwirtschaft Herr Wittgeser Straße 5 Wittges 2. Veranstaltungsstätten Dorfgemeinschaftshaus Allmus Rosenweg 2 Allmus Dorfgemeinschaftshaus Elters Steenser Straße 10 Elters Gemeindezentrum Hofbieber Schulweg 5 Hofbieber Feuerwehrgerätehaus Hofbieber An St. Florian Hofbieber Dorfgemeinschaftshaus Kleinsassen Paul-Klüber-Straße 1 Kleinsassen Pfarrheim Kleinsassen Ludwig-Nüdling-Weg 1 a Kleinsassen Bürgerhaus Langenbieber Am Kalkwerk 3 Langenbieber Halle Stehling Langenbieber Bahnhofstraße 16 Langenbieber 34

35 Halle Krenzer Am Kalkwerk Langenbieber Bürgerhaus Niederbieber Am Bürgerhaus 19 Niederbieber Feuerwehrgerätehaus Obernüst An der Kirche 1 Obernüst Dorfscheune Schwarzbach Gotthardser Straße 2 a Schwarzbach Halle Merz Am Wiesenpfad Traisbach Schützenhaus Traisbach Am Schützenhaus 6 Traisbach Jugendheim Wiesen Am Jugendheim 5 Wiesen 35

36 Gewerbebetriebe TÜV-Überwachung zu Gefahrstoffen Betrieb Gewerbe Adresse Ortsteil Tierärztliche Klinik Tierärzte Am Kiesberg 14 Hofbieber Müller & Bach Zimmerei, Sägewerk Fuldaer Straße 52 Hofbieber Fahr GmbH & Co. KG Kfz- Handel und Werkstatt Fuldaer Straße 54 Hofbieber Fladung SPA GmbH Schreinerei/ Saunabau Im Grund 4 Hofbieber Weber Inh. Lothar Stock Gashandel, GWS- Langenbieberer Installation, Spenglerei Straße 10 Hofbieber Gemeinde Hofbieber Feuerwehr Lichtweg Hofbieber Alexander Mihm Schreinerei Lichtweg 16 Hofbieber -rhv- Raiffeisen Handels- Vermittlungsgesellschaft Landhandel, Tankstelle Raiffeisenstraße 10 Hofbieber mbh Gemeindewerke Hofbieber Wasserwirtschaft Schulweg 5 Hofbieber Gemeinde Hofbieber Bauhof Schulweg 5 Hofbieber M &SK Metallbau Service Klaus Metallbau Wiesener Straße 4 Traisbach Wolfgang Och Kfz- Werkstatt (Kfz- Elektrik) im NEB Steenser Straße 04 Elters Ludwig Schneider Kfz- Handel, Zubehör Rhöringstraße 23a Kleinsassen Gustav Noak Metallbau (Zaunbau & Schlosserei) Dipperzer Straße 13 Langenbieber Nikolaus Flügel Sägewerk, Zimmerei, Schreinerei Mühlengasse 3 Langenbieber Gemeinde Hofbieber Schwimmbad Langenbieber Lothar Storch Metallbau Lindenstraße 2 Niederbieber Leo Herrmann GmbH Schrotthandel (Schrott, NE-Metalle und Stahlhandel) Wiesenstraße 6 Niederbieber Baier Bau KG Bauunternehmen Ringstraße 5 Schwarzbach Andreas Herbst Kelterei Ringstraße 7 Schwarzbach Sauer & Reinhard GmbH Gas-, Wasserinstalationen, Tanner Straße 41 Schwarzbach Spengler Motorrad- Schmiede GBR Kfz.- Werkstatt, Motorräder Tanner Straße 01 Schwarzbach Volks- und Raiffeisenbank Nordrhön Landhandel Tanner Straße 36 Schwarzbach UTH Schreinerei Schreinerei Tanner Straße 40 Schwarzbach Wolfgang Leitschuh Landmaschinenreperatur Mittelberger Straße 5 Traisbach (nebenberuflich) Merz GmbH & Co, KG Bau, Baggerdienst, Transporte Wiesener Straße 3 Traisbach Müller Druck GmbH Druckerei Dorfstraße 4 Wiesen 36

37 Mebec Innovative Ideen aus Metall Metallbau Wiesenstraße 3 Niederbieber Metall & Design Matthias klüber Metallbau Dipperzer Straße 20 Langenbieber Paul Heinsch Zahntechnik Lindenstraße 3 Niederbieber Krenzer Getränkehandel, Gasvetrieb Bahnhofstraße 2 Langenbieber Josef Vogt Kfz.- Werkstatt; Autozubehör Am Sandberg 1 Schwarzbach Zweirad- Shop Jünemann Zweirad- Mechaniker, Rasenmäher Am Berg 29 Hofbieber 37

38 Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde Hofbieber mit Vieheinheiten über 20 Stück Betrieb Ortsteil Anzahl Vieh Martin Bleuel, Schulweg 6 Hofbieber Geflügelhof Bleuel, Fuldaer Straße 40 Hofbieber Siegfried Weber, Johannesstr. 9 Allmus 40 Siegfried Weber, Am Farrod Allmus 40 Johannes Jonas, Josefstr. 4 Allmus 30 Oskar Vieth, Josefstr. 5 Allmus 30 Winfried Weber, Rimmelser Str. 1 Allmus 35 Aloys Hau, Johannesstr. 5 Allmus 38 Erhard Böhm, Johannesstr. 12 Allmus 22 Ottmar Mihm, Hinterstellberg 1 Danzwiesen Walter Goldbach, Öchenbach 2 Danzwiesen Thomas Schütz, Grabenhof 1 Danzwiesen Karl Fladung, Egelmes 16 Egelmes Manfred Budenz, Steenser Straße 3 Elters über 20 Stefan Goldbach, Steenser Staße 20 Elters über 20 Wigbert Hohmann, Schwarzbacher Str. 6 Elters über 20 Stefan Reinhard, An der Nässe 8 Elters über 20 Alfred Röbig, Steens Elters über 20 Martin Mehler, Rhönringstr. 14 Kleinsassen 140 Josef Müller, Rhönringstr. 12 Kleinsassen 30 Ludwig Weber, Biebertalstr. 2 Kleinsassen 35 Wigbert Kalb, Schlossstr. 14 Kleinsassen/Schackau 20 Norbert Reinhard, Zum Wäldchen 4 Kleinsassen/Schackau 20 Harald Will, Langenberg 6 Langenberg 200 Markus Will, Langenberg 13 Langenberg 70 Klaus-Dieter Kling, Langenberg 9 Langenberg 50 Hubertus Vilmar, Langenberg 7 Langenberg 60 Martin Abel, An der Bieber 2 Langenbieber 150 Jürgen Goldbach, An der Bieber 1 Langenbieber 150 Markus Klüber, An der Bieber 16 a Langenbieber 170 Daniel Müglich, Schwabenhof Langenbieber 170 Thomas Seng, Hausarmen 1 Mahlerts Willi Flügel, Mahlertser Str. 1 Mahlerts Karl-Josef Will, Mahlertser Str. 14 Mahlerts Joachim Flügel, Mahlertser Str. 7 Mahlerts Oswald Henkel, Mahlertsmühle 3 Mahlerts Theo Bott, Allmuser Str. 1 Niederbieber 150 Christoph Birkenbach, Lindenstr. 9 Niederbieber Karl Hütsch, Brunnengasse 10 Niederbieber 20 Gerhard Fröhlich, Hauptstr. 8 Niederbieber 60 38

39 Matthias Hügel, Mühlenstr. 44 (Hahlingsmühle) Niederbieber 70 Christoph Amerian, Obergruben 1 Obergruben Pferde Richard Storch, Obergruben 7 Obergruben Kühe/Rinder Helmut Bieker, Obergruben 10 Obergruben Rinder Andrea Waider, Obergruben 2 Obergruben Mutterkühe Bernhard Seng, Mitteldörnbachshof Obernüst 120 Erwin Flügel, Boxberg Obernüst 50 Andreas Mötzung, Wallingser Weg Obernüst 270 Markus Klüber, Wallings Obernüst Erhard Rauner, Wallings Obernüst 50 Andreas Flügel, Nüststr. 30 Obernüst 100 Flügel Michael, Nüststr. Obernüst 550 Martin Will, Königsmühle Obernüst 105 Helmut Göb, Rödergrund 29 Rödergrund Walter Weber, Weinstr. Schwarzbach 30 Jörg Zinn, An der Trift Schwarzbach 60 Helmut Bug, Am Wiesenpfad 3 Traisbach 100 Gerhard Bug, Bieberweg 1 Traisbach 100 Matthias Brehl, Mittelberger Str. 18 Traisbach 45 Edgar Diegelmann, Bachstr. 3 Traisbach 35 Stefan Kram, Mittelberger Str. 2 Traisbach 22 Hubert Wingenfeld, Dorfstr. 14 a Wiesen Marcel Reinhard, Am Bahnrain 2 Wiesen Alois und Christian Hartmann GbR, Brunnenstr. 5 Wiesen Gerhard Jordan, Wittgeser Str. 8 Wittges Theo Vogel, Wittgeser Str. 6 Wittges 39

40 Beherbergungsbetriebe in der Gemeinde Hofbieber Betrieb Ortsteil Bettenzahl Gasthof "Kiesbergquelle" Hofbieber 20 Hotel-Gasthof "Sondergeld" Hofbieber 38 Landhotel "Lothar-Mai-Haus" Elters 60 Pension Birkenbach "Zur Linde" Elters 24 Jugendbildungs- und Freizeitstätte Kleinsassen 85 "Ludwig-Wolker-Haus" Hotel "Fohlenweide" Langenbieber 60 Hotel-Gasthof "Zur Linde" Langenbieber 32 Hotel "Biebertal" Langenbieber 62 Freizeitheim "Matthias-Claudius" Langenbieber 57 Jugendbildungsstätte "Rhön-Haus Mahlerts" Mahlerts 34 Gasthof-Pension "Zum Goldenen Stern" Schwarzbach 49 Gasthof-Pension "Zum Schwarzen Adler" Schwarzbach 8 40

41 Hinsichtlich der Eingruppierung in eine der in der Anlage der Feuerwehr OVO aufgeführten Risikokategoriestufen gilt Folgendes: Für eine sachgerechte Einstufung ist grundsätzlich die Gesamtstruktur des Gefahrenpotentials innerhalb des gesamten Gemeindegebietes maßgeblich. Hiernach richten sich die Vorgaben zur Vorhaltung der erforderlichen Mindestausstattung an Personal, Fahrzeugen und Gerätschaften, die ebenfalls auf das gesamte Gemeindegebiet bezogen sind. Da in der Gemeinde Hofbieber mehrere Ortsteilwehren vorhanden sind, ist die Einstufung ortsteilbezogen also am Ausrückbereich der jeweiligen Ortsteilwehr orientiert vorzunehmen, wobei hinsichtlich des erforderlichen Ausstattungsumfangs auf die Ausführungen zum Additions- und Nachrückeverfahrens bei Ortsteilwehren (s. o.) verwiesen wird. In Ziffer 1 der Anlage zur FwOVO ist bestimmt, dass sich die Einordnung in die Risikokategorie in der Regel nicht an einzelnen Objekten, sondern nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotentials richtet. Entscheidend ist letztlich, dass diejenige Risikostufung gewählt wird, bei der davon auszugehen ist, dass mit den dort aufgeführten Ausstattungskomponenten eine wirksame Gefahrenabwehr sichergestellt werden kann (Beispiel aus den Hinweisen des Hessischen Innenministeriums vom Juni 2005). So begründen z. B. einige Wohnungsgebäude mit einer Brüstungshöhe von 8 m nicht automatisch eine Einstufung in die Brandrisikokategorie B 3, wenn ansonsten alle anderen Kennzeichen ein Merkmal der Kategorie B 2 vorhanden sind. Auch an einem Außenbereich liegende Ausflugsgaststätte begründet im Allgemeinen nicht die Zuordnung in eine höhere Kategoriestufe. Sind einzelne Objekte vorhanden, die für sich gesehen in eine höhere Brandrisikokategorie eingestuft werden müssten, können unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Brandschutzes unter Umständen die Anordnungen baulicher oder anderer vorbeugender Brandschutzmaßnahmen, wie z. B. Notleitern, Brandmelde- oder Sprinkleranlagen, angezeigt sein, sofern die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr nicht vorgehalten werden (Wechselwirkung vorbeugender und abwehrender Brandschutz). Hier sind die Feuerwehren der Gemeinde Hofbieber und das gemeindliche Ordnungs- und Bauamt auf enge Zusammenarbeit und Abstimmung angewiesen. Die in den Tabellen der Anlage zur FwOVO unter den jeweiligen Risikokategorien aufgeführten Fahrzeuge und Gerätschaften entsprechen dem Ausstattungsstandard zu Gewährung des Grundbrandschutzes. Sollten dort aufgeführte Fahrzeuge und Gerätschaften nicht vorhanden sein, können sie durch gleichwertige Fahrzeuge oder Gerätschaften ersetzt werden (Substitutionswirkung). 4 4 HMI Hinweise vom

42 7 Ist/Soll-Vergleiche Der Ausgangspunkt für die Darstellung der Entwicklung der Feuerwehr Hofbieber ist der Ist- Zustand. 7.1 Standorte Die öffentliche Feuerwehr der Gemeinde Hofbieber setzt sich aus 9 Ortsteilfeuerwehren mit 11 Standorten zusammen: Ist Elters Hofbieber Allmus (wird durch Hofbieber verwaltet) Kleinsassen Soll Elters Hofbieber Allmus (weiterhin Verwaltung durch Hofbieber) Kleinsassen/Danzwiesen Danzwiesen (wird von Kleinsassen verwaltet) Schließung des Standortes 5 Langenbieber Langenbieber Niederbieber Niederbieber Obernüst Obernüst Schwarzbach Schwarzbach Traisbach Schließung des Standortes Wiesen Wiesen/Traisbach Die zum in Kraft getretene Änderung der Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit sieht die Möglichkeit vor, auch die freiwillige Zusammenführung von Ortsteilfeuerwehren zu fördern. Mit der Aufnahme dieser intrakommunalen-zusammenarbeit in das Förderprogramm ist jedoch keinesfalls eine Aufforderung an die Gemeinden verbunden, die gewachsenen Strukturen der Ortsteilfeuerwehren aufzugeben und künftig die bisher dezentralen Feuerwehrstandorte zu zentralisieren. Es kann aber bereits jetzt und in Zukunft in verstärktem Maße insbesondere aus demographischen Gegebenheiten angezeigt sein, eine Umorganisation in Form einer Zusammenführung von Ortsteilwehren zu prüfen. 5 siehe Soll-Konzept 8.1. Standorte 42

43 Wichtig ist es, dabei die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen frühzeitig in ein solches Vorhaben einzubinden, denn nur mit Unterstützung der Feuerwehrangehörigen kann eine solch gravierende Umorganisation zu einem Erfolg werden. Ziel hierbei ist insbesondere, dem Verlust von Einsatzkräften entgegenzuwirken. Die bisher durchgeführten Zusammenführungen von Ortsteilwehren in anderen hessischen Kommunen haben gezeigt, dass nahezu in allen Fällen auch Feuerwehrangehörige den Feuerwehrdienst quittiert haben, sich aus den Einsatzabteilungen zurückgezogen haben. Ebenso ist der Kreisbrandinspektor als untere Brandschutzaufsichtsbehörde in das Verfahren einzubinden. Selbstverständlich sind im Falle einer Fusion von Ortsteilwehren die fachlichen feuerwehrtechnischen Anforderungen wie bisher einzuhalten. Die Feuerwehrführung hat mit dem Kreisbrandinspektor zu prüfen, ob nach der Zusammenführung von Ortsteilwehren der überörtliche Brandschutz weiterhin gewährleistet ist. In Hessen sind bereits mehrere Ortsteilfeuerwehren zusammengeführt worden bzw. freiwillig zusammen gegangen. Teilweise sind diese Fusionen von Ortsteilfeuerwehren mit Investitionen in neue Gebäude einhergegangen, indem für die fusionierten Wehren ein neues gemeinsames Gebäude errichtet wurde. Dies ist auch beim Zusammenschluss der Ortsteilwehren von Traisbach und Wiesen mit dem neuen Feuerwehrstandort in Wiesen geplant. Die betroffenen Feuerwehren stehen einvernehmlich hinter diesem Konzept. Auch mit dem Kreisbrandinspektor ist dieser Plan abgestimmt. Für die fusionierte Feuerwehr soll ein neues Gebäude errichtet werden, welches vom Land Hessen aus Investitionsfördermitteln für die Feuerwehren bezuschusst werden soll. Der diesbezügliche Antrag ist Ende August 2012 fristgerecht gestellt worden. Im Gegenzug entfällt die Sanierung und Unterhaltung von Gerätehäusern, die rund 40 bis 50 Jahre alt sind sowie kurzfristig die Beschaffung von einem LF 10/6 bei Beibehaltung der Einsatzstärke und Erfüllung der Hilfsfrist sowie einer Steigerung der Attraktivität der gemeindlichen Aufgabe Brandschutzhilfeleistung. Auch mit dieser Argumentation wird eine zusätzliche Förderung aus Landesmitteln "Interkommunale Zusammenarbeit" beantragt. Fusionen von Ortsteilwehren können also auch als Chance begriffen werden, trotz demografischem Wandel das Feuerwehrwesen einer Kommune zukunftssicher aufzustellen. 43

44 Die Interkommunale Zusammenarbeit im Feuerwehrwesen allgemein verdient es unter den Gesichtspunkten der möglichen Qualitätssteigerung und des zielgerichteteren Einsatzes knapper finanzieller Mittel besonders in den Fokus gezogen zu werden. 44

45 Die nachfolgenden Tabellen ziehen einen Vergleich zwischen Soll- und Ist-Zustand. Soll Ist Fahrzeughalle/ Stellplätze Baujahr/letzte Renovierung Hofbieber Fahrzeughalle ja Schulungsraum Jugendraum WC Dusche Büro/ Einsatzzentrale Spindraum weiß Spindraum schwarz Lager/Logistik Löschgerät u. Schläuche Lager/Logistik Atemschutz-,Sicherheitstechnik Lager/Logistik Technische Hilfeleistung Lager/Logistik Besondere Einsatzlagen Büro Logistik, Geräteinstandhaltung u. - prüfung Küche Allmus Fahrzeughalle ja Schulungsraum WC Dusche Spindraum weiß Spindraum schwarz ja Elters Fahrzeughalle ja Schulungsraum nein WC ja Dusche nein Spindraum weiß nein Spindraum schwarz ja Kleinsassen Fahrzeughalle ja Schulungsraum Jugendraum WC Dusche ja ja ja ja ja ja nein ja ja ja ja ja ja ja ja nein nein ja ja ja nein 45

46 Zusammanelegung mit Kleinsassen Danzwiesen Spindraum weiß nein Spindraum schwarz ja Lager, Logistik nein Fahrzeughalle Schulungsraum WC Dusche Spindraum weiß Spindraum schwarz Langenbieber Fahrzeughalle ja Schulungsraum Jugendraum WC Dusche Spindraum weiß Spindraum schwarz Lager, Logistik Niederbieber Fahrzeughalle ja Schulungsraum Jugendraum WC Dusche Spindraum weiß Spindraum schwarz Lager, Logistik Obernüst Fahrzeughalle ja Schulungsraum Jugendraum WC Dusche Spindraum weiß Spindraum schwarz Schwarzbach Fahrzeughalle ja Schulungsraum ja Jugendraum ja WC ja Dusche ja Spindraum weiß nein Spindraum schwarz ja Wiesen Fahrzeughalle ja 1 Unbek. Schulungsraum Jugendraum WC Dusche ja ja ja ja ja nein ja ja ja ja nein ja nein ja ja ja ja ja ja nein nein nein nein nein 46

47 Spindraum weiß nein Spindraum schwarz ja Lager, Logistik nein Traisbach Fahrzeughalle ja 1 Unbek. Schulungsraum nein WC nein Dusche nein Spindraum weiß nein Spindraum schwarz ja 47

48 7.1.1 Allgemeine Angaben Ortsteilfeuerwehr zuständig für folgende Ortslagen Einwohn erzahl 6 Fläche des Ortsteils Personals tärke davon mit Grundlehrgang Zu- und Abgänge 7 Tagesalarmstärke 8 Jugendab teilung Führungs kräfte 9 Atemschutz geräteträger Elters, Wittges, Steens Hofbieber, Allmus Rödergrund/ Egelmes Kleinsassen, Danzwiesen Öchenbach Langenbieber Niederbieber Obernüst, Mahlerts, Hausarmen, Obergruben, Boxberg, Nüsterrasen, Wallings Schwarzbach, Langenberg Traisbach Wiesen, Mittelberg Summe Summe 2006 (im Vergleich) Stand: incl. Nebenwohnsitze, zur allgemeinen Bevölkerungsentwicklung 7 der letzten 3 Jahre 8 von Mo.-Do Uhr Fr Uhr 9 Führungskräfte = mit mindestens Gruppenführerlehrgang 48

49 7.1.2 Alarmierungswege Es wird nicht mehr in jedem Ortsteil eine stationäre Sirene unterhalten, die der Alarmierung von Einsatzkräften im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe dienen. Aus diesem Grund musste der Bestand der Funkmeldeempfänger weiter ausgebaut werden. Folgender Bestand an Funkmeldeempfängern ist aktuell. Ortsteil Anzahl Funkmeldeempfänger 10 Elters 2 Hofbieber/Allmus 68 Kleinsassen/Danzwiesen 9 Langenbieber 8 Niederbieber 4 Obernüst 2 Schwarzbach 2 Traisbach 0 Wiesen 0 gesamt 95 Gründe für die Ausstattung mit Meldeempfängern sind: Unterstützen der Tagesalarmsicherheit Ermöglichen einer stillen Alarmierung Flächenmäßige Dislozierung von einzelnen Ortsteilen, wodurch nicht alle Wohngebiete über Sirene zu erreichen sind Erhöhter Schallschutz in Wohngebäuden, durch den eine Durchdringung des Sirenensignals nicht garantiert werden kann 10 Stand: August

50 7.1.3 Erreichungsgrad der Feuerwehr Hofbieber, Standort Hofbieber in der Ausrüstungsstufe 2 nach FwOVO Nachfolgende Karte mit den darin eingezeichneten Polygonzügen zeigt den Erreichungsgrad der 20-minütigen Hilfsfrist (Ausrüstungsstufe 2) des Ortsteils Hofbieber im Gemeindegebiet und darüber hinaus. Die geographischen Höhenunterschiede werden in der Darstellung nicht berücksichtigt. 50

51 7.1.4 Ausbildung Soll-Ist-Vergleich Ausbildung der OT-Feuerwehren Hofbieber/Allmus Elters Kleinsassen/ Danzwiesen Langenbieber Qualifikation Soll Ist Diff. Soll Ist Diff. Soll Ist Diff. Soll Ist Diff. ZF GF Ma TrFü TrMa (GLG) Sprechfunk Gerätewart AGT Niederbieber Obernüst Schwarzbach Traisbach Wiesen Qualifikation Soll Ist Diff. Soll Ist Diff. Soll Ist Diff. Soll Ist Diff. Soll Ist Diff. ZF GF Ma TrFü TrMa (GLG) Sprechfunk Gerätewart AGT

52 Qualifikation der Führungskräfte Soll Stand 52

53 Ist- Zustand Feuerwehr Gesamt Ortsteilwehr Hofbieber Position Gruppenführerlehrgang Zugführerlehrgang Lehrgang Leiter einer Wehr Atemschutz- geräteträgerlehrgang Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall Wehrführer Ja Ja Ja Ja Ja Ja GABC- Lehrgang Stv. Wehrführer Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ortsteilwehr Langenbieber Position Gruppenführerlehrgang Zugführerlehrgang Lehrgang Leiter einer Wehr Atemschutz- geräteträgerlehrgang Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall Wehrführer Ja Ja Ja Ja Ja Nein GABC- Lehrgang Stv. Wehrführer Ja Nein Ja Ja Ja Nein Ortsteilwehr Niederbieber Position Gruppenführerlehrgang Zugführerlehrgang Lehrgang Leiter einer Wehr Atemschutz- geräteträgerlehrgang Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall GABC- Lehrgang Wehrführer Ja Ja Ja Ja Nein Nein Stv. Wehrführer Ja Ja Nein Ja Nein Nein 53

54 Ortsteilwehr Kleinsassen Position Gruppenführerlehrgang Zugführerlehrgang Lehrgang Leiter einer Wehr Atemschutz- geräteträgerlehrgang Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall Wehrführer Ja Ja Ja Ja Nein Nein Stv. Wehrführer Ja Nein Nein Ja Nein Nein GABC- Lehrgang Ortsteilwehr Elters Position Gruppenführerlehrgang Zugführerlehrgang Lehrgang Leiter einer Wehr Atemschutz- geräteträgerlehrgang Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall GABC- Lehrgang Wehrführer Nein Nein Nein Ja Nein Nein Stv. Wehrführer Ja Ja Ja Ja Ja Nein Ortsteilwehr Obernüst Position Gruppenführerlehrgang Zugführerlehrgang Lehrgang Leiter einer Wehr Atemschutz- geräteträgerlehrgang Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall Wehrführer Ja Nein Nein Ja Nein Nein GABC- Lehrgang Stv. Wehrführer Ja Nein Nein Ja Nein Nein 54

55 Ortsteilwehr Schwarzbach Position Gruppenführerlehrgang Zugführerlehrgang Lehrgang Leiter einer Wehr Atemschutz- geräteträgerlehrgang Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall GABC- Lehrgang Wehrführer Ja Ja Ja Ja Nein Nein Stv. Wehrführer Nein Nein Nein Nein Nein Nein Ortsteilwehr Wiesen Position Gruppenführerlehrgang Zugführerlehrgang Lehrgang Leiter einer Wehr Atemschutz- geräteträgerlehrgang Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall Wehrführer Ja Nein Nein Nein Nein Nein GABC- Lehrgang Stv. Wehrführer Nein Nein Nein Ja Nein Nein Ortsteilwehr Traisbach Position Gruppenführerlehrgang Zugführerlehrgang Lehrgang Leiter einer Wehr Atemschutz- geräteträgerlehrgang Techn. Hilfeleistung Verkehrsunfall GABC- Lehrgang Wehrführer Nein Nein Nein Nein Nein Nein Stv. Wehrführer Nein Nein Nein Nein Nein Nein 55

56 7.1.5 Persönliche Schutzausrüstung Alle Feuerwehrangehörigen werden nach dem Erlass des Innenministeriums "Dienst- und Schutzkleidung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen (Feuerwehrbekleidungs-Richtlinie)" eingekleidet. Hierbei wird unter Beachtung der Herstellervorgaben die Feuerschutzkleidung nach Ablauf der Tragezeit ersetzt. Derzeit noch nicht in der Ausstattung sind schwarze Uniformschuhe bei der Einsatzabteilung, weil man davon ausgeht, dass diese aus dem Privatbesitz der Angehörigen genutzt werden. Diese Regelung wurde in der Vergangenheit von allen Angehörigen der Einsatzabteilung angesichts der finanziellen Lage der Gemeinde Hofbieber akzeptiert. Im Bereich der Jugendfeuerwehr ist bisher noch keine Vollausstattung vorhanden. Es wird angestrebt dies mit Ausnahme des Schuhwerkes mittelfristig umzusetzen. 56

57 7.1.6 Fahrzeuge 11 Soll-Ist-Vergleich Fahrzeugvorhaltung in den Ortsteilen Soll nach FwOVO Ist Differenz Baujahr Hofbieber ELW 1 (St. 2) ELW 1 = 1992 HLF 20/16 (St. 2) HLF 20/16 = StLF 20/25 TLF 16/25 TLF 20/40 (St. 2) GW-L Zusatzbeladung Gefahrgut MTF (örtlicher Bedarf) TLF 24/50 Feuerwehr Fulda GWL Ab- Gefahrgut Feuerwehr Fulda DLK 23/12 Feuerwehr Fulda MTF = Ersatzbeschaffung wg. Alterszustand notwendig = = Vereinbarung Vereinbarung 2012 DLK 23/12 (örtlicher Bedarf) Allmus TSF-W TSF = Vereinbarung 2012 Elters TSF-W TSF Kleinsassen LF 10/6 TSF-W Danzwiesen TSF + Ausmusterung nach Beschaffung eines LF 10/6 für Kleinsassen 1990 TSF-W Langenbieber TSF-W 2005 MTF (örtlicher MTF Bedarf) 1995 TSF - Niederbieber TSF-W da nicht wasserführend 1984 LF 8 - Obernüst TSF-W da nicht wasserführend 11 Stand: August

58 Schwarzbach LF 10/6 LF 8/6 = Traisbach TSF + Ausmusterung aus Altersgründen nach Zusammenlegung mit Wiesen Wiesen TSF-W TSF-W =

59 7.1.7 Brandsicherheitsdienste Ortsteilwehr 2009 Brandsicherheitsdienst Brandsicherheitsdienst 2010 Brandsicher- heitsdienst Elters Hofbieber Kleinsassen Langenbieber Niederbieber Obernüst Schwarzbach Traisbach Wiesen Gesamt

60 7.1.8 Übergangsgruppe Historie Anfang des Jahres 1996 machten sich die Verantwortlichen der Feuerwehren von Hofbieber (damaliger Ortsbrandmeister Alfred Diegelmann und Ortsjugendfeuerwehrwart Markus Diegelmann), Gedanken darüber, wie man die kleinen Jugendfeuerwehren bei der Ausbildung unterstützen kann. Die verantwortlichen Jugendwarte kämpften damit, dass in ihren kleinen Jugendfeuerwehren (9 12 Mitglieder) vom kleinsten 10-jährigen bis zum körperlich und geistig voll entwickelten 18-jährigen alle Altersklassen vertreten sind. Es gab keine Möglichkeit, für alle eine interessante feuerwehrtechnische Ausbildung anzubieten, da die Altersunterschiede dies nicht zuließen. Was den Jungen begeisterte, langweilte den Älteren und was den Älteren herausforderte, konnte der Junge geistig und körperlich nicht leisten. Wechselten die Älteren dann in die aktiven Wehren, kamen sie sich oft verlassen vor, weil die Aktiven meistens um einiges älter sind. Zur Lösung dieses Problems wurde am 13. August 1996 in einem Zusammentreffen der Verantwortlichen, in dem unter anderen die Ziele, Übungsverlauf, Voraussetzung der Teilnehmer und Gruppenleiter festgelegt wurden, der Grundstein der Übergangsgruppe gelegt. Aufbauorganisation Die Übergangsgruppe ist eine nicht selbstständige Organisationseinheit der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde, die direkt dem Gemeindebrandinspektor zugeordnet ist. Unter eigener Gruppenleitung finden sich die jugendlichen Feuerwehrleute monatlich abwechselnd in den verschiedenen Ortsteilen der Großgemeinde Hofbieber zusammen, um Schulungen und Übungen durchzuführen. Die Themenbereiche gehen von einfachen Themen wie "Knoten und Stiche" bis hin zur anspruchsvollen Gefahrgutausbildung. Alter der Teilnehmer Jugendliche von 16 Jahren bis einschließlich 24 Jahren. Die Untergrenze wird nicht unterschritten. Die Obergrenze von 24 Jahren ist nur ein Richtwert. Teilnahme Alle Jugendliche (weiblich und männlich) der Großgemeinde, d. h. auch Jugendliche von Ortsteilen, in denen es keine Jugendfeuerwehr gibt. Voraussetzung der Teilnehmer Mindestens Mitglied in der Jugendfeuerwehr oder der Einsatzabteilung. Sinnvoll sind jedoch Grundkenntnisse, welche z. B. in den Jugendfeuerwehren vermittelt werden (Gerätekunde, FwDV4, Schlauchbehandlung usw.) 60

61 Ziele Mit der "Übergangsgruppe" werden folgende Ziele verfolgt: Erleichterung des Überganges von der Jugendfeuerwehr zur aktiven Wehr (weicher Übergang, interessante Übungen und Ausbildung für die Älteren in der Jugendfeuerwehr) Verbesserung des Ausbildungsstandes Unterstützung und Vorbereitung zur Truppmannausbildung - Förderung der überörtlichen Zusammenarbeit der einzelnen Feuerwehren 61

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