Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz der Kreisstadt Limburg a. d.

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1 Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Stand:

2 Vorwort Seite 2 von 106 Die Änderung des Hessischen Brandschutzrechtes im Jahre 1999 verpflichtet uns, in Abstimmung mit dem Landkreis Limburg-Weilburg einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für unsere Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe zu erstellen. Das Land Hessen hat mit dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998, geändert durch Gesetz vom 15. November 2007, GVBl. I S. 757 und der Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO) vom 10. Oktober 2008 (GVBl. I S. 896)) einen allgemein gehaltenen rechtlichen Rahmen vorgegeben. Aufgabe der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für unsere Feuerwehr ist es, unsere örtlichen Belange und Risikopotenziale verständlich und nachvollziehbar darzustellen, zu bewerten und damit der Feuerwehr unserer Stadt und gleichermaßen den städtischen Körperschaften Planungssicherheit und eine verbindliche Perspektive zu eröffnen. Der Magistrat hat in Zusammenarbeit mit dem Wehrführerausschuss der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn diesen Bedarfs- und Entwicklungsplan erstellt und ist mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Referat V1 - Brandschutz, Einsatz, Förderwesen -, dem Brandschutzdezernat bei Regierungspräsidium Gießen sowie der Brandschutzaufsicht des Landkreises Limburg-Weilburg abgestimmt. Damit wurden zuverlässige und ausgewogene Informationen sowie Daten zusammengetragen, die mittel- bis langfristig eine verlässliche Planungsgrundlage für die Bewältigung der kommenden Aufgaben schaffen. Limburg a. d. Lahn, 01. September 2011 Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Der Magistrat gez. ( Martin Richard ) Bürgermeister

3 Seite 3 von 106 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen für die Gefahrenabwehr Struktur und statistische Daten der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn (Stand ) Die Entwicklung der Bevölkerung in Limburg (demographischer Wandel) Ziel der Feuerwehrbedarfsplanung Gefährdungspotenziale und Risikokategorien Allgemeine Risikoeinschätzung Spezielle Aufgabenstellung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Rettung Brandbekämpfung Technische Hilfeleistung Vorbeugender Brandschutz Überörtliche Aufgaben Überörtliche Einrichtungen Zuständigkeiten für Bundesautobahnen Zuständigkeiten für Bahnstrecken Zuständigkeiten für Bundeswasserstraßen Katastrophenschutz Ausbildungseinrichtung... 22

4 Seite 4 von Risikokategorien Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundbrandschutz) Grundsatz Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung des Brandschutzes Schutzzieldefinition Soll-Struktur Ist-Struktur Feuerwehrstandorte Feuerwehrhäuser Freiwillige Feuerwehr Limburg-Kernstadt Freiwillige Feuerwehr Limburg-Ahlbach Freiwillige Feuerwehr Limburg-Dietkirchen Freiwillige Feuerwehr Limburg-Eschhofen Freiwillige Feuerwehr Limburg-Lindenholzhausen Freiwillige Feuerwehr Limburg-Linter Freiwillige Feuerwehr Limburg-Offheim Freiwillige Feuerwehr Limburg-Staffel Personalstruktur Leistungsfähigkeit insgesamt Stärke der ersten Einheiten Verfügbarkeit des Personals Ausbildungsstand des Personals (Stand ) Erforderlicher reduzierter Mindestpersonalbedarf zur Bekämpfung des Kritischen Wohnungsbrandes Feuerwehr Limburg Kernstadt Freiwillige Feuerwehr Limburg-Ahlbach... 73

5 Seite 5 von Freiwillige Feuerwehr Limburg-Dietkirchen Freiwillige Feuerwehr Limburg-Eschhofen Freiwillige Feuerwehr Limburg-Lindenholzhausen Freiwillige Feuerwehr Limburg-Staffel Vergleich der Strukturen Feuerwehrstandorte Feuerwehrtechnisches Gerät Entwicklungsplanung Feuerwehrpersonal Ehrenamtliches Personal Hauptamtliches Personal Jugendfeuerwehr Alters- und Ehrenabteilung Feuerwehrvereine Aus- und Fortbildung Fortschreibung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes Beschluss der Stadtverodnetenversammlung

6 Abkürzungsverzeichnis Seite 6 von 106 AB AGBF BAB DLA (K) DLK 18/12* DLK 23/12* Abrollbehälter Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Bundesautobahn Drehleiter mit kombinierten Bewegungen (Automatik-Drehleitern) Drehleiter mit Korb Drehleiter mit Korb ELW 1** Einsatzleitwagen Typ 1 ELW 2** Einsatzleitwagen Typ 2 EST FF FH FLMF FwOVO GG GVBl GW-A/S GW-G GW-G 1** GW-G 2** GW-G 3** GW-L1 GW-L2 GW-Mess GW-Licht GW-N/WLF GW-W HBKG HDSchG HmdIS Einsatzstelle Freiwillige Feuerwehr Feuerwehrhaus Flutlichtmast-Fahrzeug Feuerwehrorganisationsverordnung Grundgesetz Gesetz- und Verordnungsblatt Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz Gerätewagen Gefahrgut Gerätewagen Gefahrgut, Ausstattung 1 ersetzt durch GW-G Gerätewagen Gefahrgut, Ausstattung 2 ersetzt durch GW-G Gerätewagen Gefahrgut, Ausstattung 3 ersetzt durch GW-G Gerätewagen Logistik; Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse Leicht Gerätewagen Logistik; Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse Mittel Gerätewagen für Messungen von Schadstoffen Gerätewagen Licht Gerätewagen Nachschub als Wechselladerfahrzeug Gerätewagen Wasserrettung Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz Hessisches Denkmalschutzgesetz Hessisches Ministerium des Innern und für Sport HLF 20/16 *** Hilfeleistungslöschfahrzeug HTLF 16*** K... KTLF L... Hilfeleistungstanklöschfahrzeug Kreisstraße mit Nummer Kleintanklöschfahrzeug Landesstraße mit Nummer

7 LF 8*** Löschgruppenfahrzeug ersetzt durch LF 10/6 LF 8/6*** Löschgruppenfahrzeug ersetzt durch LF 10/6 LF 10/6*** LF 10/6 (TH) Löschgruppenfahrzeug Löschgruppenfahrzeug 10/6 mit Zusatzbeladung für technische Hilfeleistung LF 16/12*** Löschgruppenfahrzeug 16/12 MTF NN RP RTB RW RW 2** S/W StAnz StLF SW 2000**** Mannschaftstransportfahrzeug Normal Null Regierungspräsident Rettungsboot Rüstwagen Rüstwagen Schwarz/Weiß-Trennung (räumliche Trennung von Einsatzkleidung und Einsatzfahrzeugen) Staatsanzeiger Staffellöschfahrzeug Schlauchwagen mit 2000 m Schlauchvorrat TLF 16/25*** Tanklöschfahrzeug 16/25 TLF 24/50*** Tanklöschfahrzeug 24/50 TM TSF TSF-W TSF-W (TH) WLF * Teleskopgelenkmast Tragkraftspritzenfahrzeug Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser TSF-W mit Zusatzbeladung für technische Hilfeleistung Wechselladerfahrzeug 1. Zahl Nennrettungshöhe in Meter 2. Zahl Nennausladung in Meter ** Kennzahl für Größe, Aufgabe und Ausrüstung *** 1. Zahl Nennförderstrom für Feuerlöschpumpe in 100 l/min 2. Zahl min. Wasservorrat im Löschmittelbehälter in 100 l **** Länge des mitgeführten B-Schlauchmaterials in m Seite 7 von 106

8 Seite 8 von Gesetzliche Grundlagen Die Städte und Gemeinden (im folgenden Gemeinden genannt) haben nach dem Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998, geändert durch Gesetz vom 15. November 2007, GVBl. I S. 757 in Abstimmung mit den Landkreisen einen Bedarfsund Entwicklungsplan zu erarbeiten und fortzuschreiben. Daran orientiert ist eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Diese Feuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereiches innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung (Hilfsfrist) wirksame Hilfe einleiten kann ( 3 (2) HBKG). Dieses Konzept soll dazu dienen, die örtlichen Belange und Besonderheiten der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn verständlich und nachvollziehbar aufzugliedern und damit eine langfristige Planungssicherheit für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe sicherzustellen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen. Die kommunalpolitischen Entscheidungsträger legen dabei im Rahmen der Schutzzieldefinition ein bestimmtes Sicherheitsniveau fest. Wissenschaftliche Erkenntnisse und fachlich fundierte Fachkenntnisse sind ebenfalls Merkmale dieses Konzeptes. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist bei Anträgen nach der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes (Brandschutzförderrichtlinie) vom 15. Juni 2009 dem Landkreis Limburg-Weilburg vorzulegen. Er ist zuvor auf die aktuellen Verhältnisse des Antragsjahres anzupassen. 2 Rechtliche Grundlagen für die Gefahrenabwehr Die rechtliche Grundlage für die Gefahrenabwehr bildet das Grundgesetz (GG) mit dem Begriff der staatlichen Daseinsfürsorge mit den folgenden beiden Artikeln: Artikel 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

9 Artikel 2 GG Seite 9 von 106 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das Recht der Gefahrenabwehr unterliegt einer verfassungsmäßigen Verteilung in der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern. Artikel 30 GG überträgt die Ausübung der staatlichen Befugnisse sowie die Erfüllung der staatlichen Aufgaben den Ländern, soweit das Grundgesetz keine anderen Regeln trifft. In Artikel 70 GG erhalten die Länder eine Ermächtigung, Zuständigkeiten in der Gefahrenabwehr in Landesgesetzen zu regeln. Daraus lässt sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes Hessen für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe herleiten. Die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren und andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) ist im Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) geregelt ( 1 Abs. 1 HBKG). Während der abwehrende Brandschutz die Sicherung von Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen vor Bränden und Explosionen zum Ziel hat, verstehen sich die Aufgaben der allgemeinen Hilfe als Maßnahme zur Sicherung von Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen, bei Explosionen, Unfällen, Naturereignissen oder ähnlichen Ereignissen. Besonders diese gesetzliche Bestimmung erfasst Sachverhalte, die sich durch allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen ständig neu gestalten und damit die Zuständigkeiten besonders in der Allgemeinen Hilfe stetig weiter öffnen. Zweck dieses Gesetzes ist 1 HBKG Zweck und Anwendungsbereich die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe), die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen (Katastrophenschutz). Aufgabenträger sind 2 HBKG Aufgabenträger die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten. 3 HBKG Aufgaben der Gemeinden Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten, für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen, Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen, für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen, Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen einzurichten, an die zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung sicherzustellen, den Selbstschutz der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern.

10 Seite 10 von 106 Um eine Warnung der Bevölkerung sicherzustellen, ist es erforderlich, das Stadtgebiet flächendeckend durch geeignete Sirenenwarnanlagen zu beschallen. Die Standorte der vorhandenen und erforderlichen Sirenen sind in der beigefügten Anlage 1 sowie Anlage 2 dargestellt. Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereiches innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann. Somit ist eine kommunale Pflichtaufgabe der Gemeinde, für die Gefahrenabwehr bei Bränden, Explosionen, Unfällen oder anderen Notlagen - insbesondere bei drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen ( 6 HBKG). Diese Feuerwehr ist als gemeindliche Einrichtung durch die Gemeinde mit den erforderlichen Geräten und Ausstattungen auszurüsten. Ebenso ist durch die Gemeinde für die notwendige Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen und die Alarmierungseinrichtungen entsprechend der örtlichen Erfordernisse einzurichten und zu unterhalten. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig ( 10 HBKG). Diese besondere Tätigkeitsform stellt eine hohe Verantwortung für die Gemeinde dar. Die Gemeinden haben deshalb die ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern und abzusichern. Ein fester Bestandteil der Feuerwehren sind die Jugendfeuerwehren. Die Gemeinden sollen insbesondere die Arbeit der Jugendfeuerwehren fördern und unterstützen ( 8 HBKG), da durch diese der Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt wird. Eine weitere Einrichtung sind die Ehren- und Altersabteilungen für nicht mehr aktive Feuerwehrangehörige. Die Freiwillige Feuerwehr der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn verfügt derzeit über die folgenden Einrichtungen: Freiwillige Feuerwehr Limburg-Kernstadt Freiwillige Feuerwehr Limburg-Ahlbach Freiwillige Feuerwehr Limburg-Dietkirchen Freiwillige Feuerwehr Limburg-Eschhofen Freiwillige Feuerwehr Limburg-Lindenholzhausen Freiwillige Feuerwehr Limburg-Linter Freiwillige Feuerwehr Limburg-Offheim Freiwillige Feuerwehr Limburg-Staffel jeweils mit den Untergliederungen: Einsatzabteilung Jugendfeuerwehr Ehren- und Altersabteilung im Folgenden Feuerwehr Limburg genannt.

11 Seite 11 von Struktur und statistische Daten der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn (Stand ) Die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn liegt im süd-westlichen Bereich des Landkreises Limburg-Weilburg. Das Gebiet der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn erstreckt sich über eine Fläche von 4.490,31 ha (Kernstadt und Stadtteile). Bei insgesamt 19 Städten und Gemeinden hat die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn einen Flächenanteil von 6,08 % des gesamten Landkreises Limburg-Weilburg. Die Höhenlage beträgt 117 m (Kernstadt Limburg). Der Bedarf an Leistungen der Feuerwehr ergibt sich zunächst aus den Wohn- und Gewerbeflächen. Von diesen sind besonders wertvoll die ca. 14 ha Altstadt mit ihren denkmalwürdigen Gebäuden, die eine Rettungshöhe bis zu 22 m aufweisen. Außerdem gibt es in den an die Altstadt angrenzenden Gebieten sowie in den Stadtteilen eine große Fülle sehr wertvoller Gebäude, deren Fehlen durch Brand die Identifikation mit der Stadt stören würde; d. h. die Unverwechselbarkeit des Stadtbildes würde dadurch sehr beeinträchtigt. Als besonders erwähnenswert ist zunächst der Georgsdom zu nennen, aber auch das Gotische Haus Römer 2-4-6, Diözesanmuseum/Domschatz, der Walderdorffer Hof und die St. Annakirche. Aufgrund der Vielzahl der kulturhistorischen Bauwerke kann die Aufzählung hier nur beispielhaft aufgeführt werden und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Neben den historischen Dimensionen des erhaltenswerten Gebäudebestandes ist die Funktion zu beachten; dabei sind viele größere Gebäudekomplexe von den öffentlichen Einrichtungen bis hin zu den Kaufhäusern zu nennen, in denen sehr viele Personen arbeiten, bzw. als Besucher und Kunden zugegen sind. Beispielhaft sind hier anzuführen: das St. Vincenz-Krankenhaus, Schulen, Behörden, Kaufhäuser und Kirchen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in Limburg vier Alten- und Pflegeheime, sowie Einrichtungen der Lebenshilfe bestehen. Die Zahl der Großveranstaltungen, die einen Brandsicherheitsdienst erfordern, nimmt ständig zu. Großveranstaltungen im Freien, insbesondere in der Altstadt, finden regelmäßig statt. Ebenso besucherintensive Veranstaltungen in der Josef-Kohlmaier-Halle und in den Gemeinschaftshäusern. Eine weitere besondere Herausforderung an die Feuerwehr Limburg können Einsätze in den heimischen Betrieben bedeuten. Die Löschwasserversorgung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn kann derzeit als ausreichend angesehen werden. Insgesamt stehen Hydranten auf ausreichend dimensionierten Löschwasserleitungen zur Verfügung. Darüber hinaus wird das Stadtgebiet von der Bundeswasserstraße Lahn, dem Elbbach und dem Emsbach als leistungsfähigen Löschwasserreservaten durchzogen. Außerdem befinden sich noch m³ Löschwasser in 7 Behältern der Trinkwasserversorgung. Trinkwasser zählt zu den schützenswerten Ressourcen. Durch die zunehmende Sammlung von Niederschlagwässern in Zisternen nimmt der Trinkwasserverbrauch in den Haushalten ab. So wurde bereits in anderen Kommunen damit begonnen, die Durchmesser der Versorgungsleitungen entsprechend niedriger zu dimensionieren. So reichen u. U. in reinen Wohngebieten heute schon Versorgungsleitungen mit Querschnitten kleiner DN 80 aus. Diese Rohrdimensionen reichen aber für eine Löschwasserentnahme nicht aus. Sollte dieser Trend auch für Baugebiete im Bereich der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn vorgesehen werden und kann dadurch die erforderliche Löschwassermenge nicht vollständig durch die zentrale Wasserversorgung sichergestellt werden, so sind andere

12 Seite 12 von 106 Möglichkeiten der Wasserentnahme (z. B. offene Gewässer, Löschwasserbehälter) vorzusehen. Neben den insgesamt 167 km Straßennetz im Stadtgebiet sind zusätzlich 56 km Autobahn zu betreuen. Nach der Art der Einsätze erstreckt sich das Aufgabengebiet der Feuerwehr Limburg neben der reinen Brandbekämpfung auch auf die technische Hilfeleistung, hier insbesondere die Befreiung eingeklemmter Personen nach Verkehrsunfällen und in zunehmendem Maße Umweltschutzeinsätze, die von der Bekämpfung chemischer Stoffe, Gefahren durch ionisierende Strahlung bis hin zu Biogefährdung reichen. Ein weiteres Aufgabenfeld für die Feuerwehr Limburg stellt die Bundeswasserstraße Lahn dar. Hier sind neben Unfällen in Verbindung mit dem Auslaufen wassergefährdender Flüssigkeiten immer häufiger Personen aus Wassernotlagen zu retten bzw. zu bergen. Das Einsatzgebiet der Einheit Wasserrettung der Feuerwehr Limburg erstreckt sich auf das gesamte Kreisgebiet. In diesem Zusammenhang müssen auch die immer wieder mit Hochwasserlagen in Verbindung stehenden Einsätze genannt werden, die in der Regel den Einsatz der gesamten Limburger Feuerwehr erfordern. Weiterhin befinden sich im Einsatzbereich der Feuerwehr Limburg 21 Schulen, 17 Kindergärten, 16 Versammlungsstätten und ein Großkino. Die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn besteht aus acht Stadtteilen. Einwohner und Flächen verteilen sich auf folgende Zuständigkeitsbereiche: Limburg (Kernstadt) Einwohner: Haushalte: Gemarkungsfläche: 8,77 km² Wohnbaufläche: Gemischte Baufläche: Gewerbe- und Industriegebiet: Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen: sonstige: Gesamt: 2,46 km² 1,29 km² 1,16 km² 0,78 km² 3,08 km² 8,77 km²

13 Seite 13 von 106 Limburg-Ahlbach Einwohner: Haushalte: 682 Gemarkungsfläche: 5,04 km² Wohnbaufläche: Gemischte Baufläche: Gewerbe- und Industriegebiet: Land- und forstwirtschaftl. genutzte Flächen: sonstige: Gesamt: 0,188 km² 0,15 km² 0,00 km² 3,95 km² 0,75 km² 5,04 km² Limburg-Dietkirchen Einwohner: Haushalte: 900 Gemarkungsfläche: 3,10 km² Wohnbaufläche: Gemischte Baufläche: Gewerbe- und Industriegebiet: Land- und forstwirtschaftl. genutzte Flächen: sonstige: Gesamt: 0,47 km² 0,10 km² 0,53 km² 1,78 km² 0,22 km² 3,10 km² Limburg-Eschhofen Einwohner: Haushalte: Gemarkungsfläche: 5,68 km² Wohnbaufläche: Gemischte Baufläche: Gewerbe- und Industriegebiet: Land- und forstwirtschaftl. genutzte Flächen: sonstige: Gesamt: 0,55 km² 0,33 km² 0,22 km² 3,47 km² 1,11 km² 5,68 km²

14 Seite 14 von 106 Limburg-Lindenholzhausen Einwohner: Haushalte: Gemarkungsfläche: 8,30 km² Wohnbaufläche: Gemischte Baufläche: Gewerbe- und Industriegebiet: Land- und forstwirtschaftl. genutzte Flächen: sonstige: Gesamt: 0,44 km² 0,31 km² 0,22 km² 5,87 km² 1,46 km² 8,30 km² Limburg-Linter Einwohner: Haushalte: Gemarkungsfläche: 3.37 km² Wohnbaufläche: Gemischte Baufläche: Gewerbe- und Industriegebiet: Land- und forstwirtschaftl. genutzte Flächen: sonstige: Gesamt: 0,65 km² 0,14 km² 0,01 km² 2,27 km² 0,30 km² 3,37 km² Limburg-Offheim Einwohner: Haushalte: Gemarkungsfläche: 5,57 km² Wohnbaufläche: Gemischte Baufläche: Gewerbe- und Industriegebiet: Land- und forstwirtschaftl. genutzte Flächen: sonstige: Gesamt: 0,36 km² 0,33 km² 1,00 km² 2,97 km² 0,91 km² 5,57 km²

15 Seite 15 von 106 Limburg-Staffel Einwohner: Haushalte: Gemarkungsfläche: 4,41 km² Wohnbaufläche: Gemischte Baufläche: Gewerbe- und Industriegebiet: Land- und forstwirtschaftl. genutzte Flächen: sonstige: Gesamt: 0,53 km² 0,16 km² 0,25 km² 2,13 km² 1,34 km² 4,41 km² Limburg - Gesamt Einwohner: Haushalte: Gemarkungsfläche: 44,24 km² Wohnbaufläche: Gemischte Baufläche: Gewerbe- und Industriegebiet: Land- und forstwirtschaftl. genutzte Flächen: sonstige: Gesamt: 5,65 km² 2,81 km² 3,39 km² 23,22 km² 9,17 km² 44,24 km² 4 Die Entwicklung der Bevölkerung in Limburg (demographischer Wandel) Im Rahmen der Diskussion um die Entwicklung von Landkreisen, Städten und Gemeinden spielt der demographische Wandel eine besondere Rolle. Dieser umfasst plakativ ausgedrückt drei Entwicklungen: wir werden weniger, bunter, älter. Im Einzelnen bedeutet dies: Rückgang der Geburtenzahlen und damit rückläufige natürliche Bevölkerungsentwicklung (Sterberaten höher als Geburtenraten), Zunahme ausländischer Bevölkerungsgruppen, Zunahme der Senioren. Der demographische Wandel betrifft in seinen Wirkungen alle kommunalen Strukturbereiche, also auch die Feuerwehren. Die Bevölkerung Limburgs nahm im Zeitraum von Einwohnern um gut 15 % auf rd Einwohner zu, womit das Bevölkerungswachstum in dieser Zeit deutlich stärker ausfiel als im hessischen Durchschnitt (9 %). Die Zunahme der Limburger Bevölkerung beruhte in der genannten Zeitspanne allerdings ausschließlich auf hohen Wanderungsgewinnen (mehr Zu- als Fortzüge), da die natürliche Bevölkerungsentwicklung leicht negativ verlief (mehr Sterbefälle als Geburten).

16 Seite 16 von 106 Aktuellen Bevölkerungsvorausschätzungen zufolge wird die Zahl der Einwohner in Limburg zumindest bis zum Jahr 2020 voraussichtlich nicht schrumpfen, sondern in etwa auf dem heutigen Niveau stagnieren, während in der gleichen Zeit im Landkreis Limburg-Weilburg mit leichteren und in Hessen mit größeren Bevölkerungsabnahmen gerechnet wird. Gleichwohl zeigt sich, dass die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn, ähnlich wie nahezu alle Städte und Gemeinden in Mittelhessen, in den nächsten 20 Jahren mit (qualitativen) Bevölkerungsveränderungen wird rechnen müssen. Dabei spielt in Limburg der Bevölkerungsrückgang weniger eine Rolle als vielmehr die Alterung. So zeigen Prognosen, dass der Anteil der über 65- jährigen bis 2020 um 50 % zunehmen wird (Zunahme der über 75-jährigen um 35 %). Gleichzeitig wird es zu einer deutlichen Verkleinerung der Anteile junger Bevölkerungsgruppen kommen. Zwar ermöglicht das HBKG, dass die Feuerwehrdienstzeit auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, hinausgeschoben werden kann. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Atemschutzgeräteträger sowie Führerscheininhaber für LKWs bereits ab dem vollendeten 50. Lebensjahr einer besonderen medizinischen Überwachung unterliegen und insbesondere die Tauglichkeit bei den über 50-jährigen Atemschutzgeräteträgern zunehmend abnimmt. 5 Ziel der Feuerwehrbedarfsplanung Um eine objektive Bewertung des Gefährdungspotenzials der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn vornehmen zu können, bedarf es einer Erfassung des derzeitigen Ausstattungs- und Ausrüstungsstandes der Feuerwehr. Nach Festlegung eines in den rechtlichen Rahmen eingebundenen Sicherheitsstandards wird dieser mit der vorhandenen Struktur verglichen und anhand dessen der heutige, mittelfristige sowie langfristige Bedarf ermittelt. Die Feuerwehrbedarfsplanung berücksichtigt auch das Element der ehrenamtlichen Gefahrenabwehr mit dem Ziel, dieses zu erhalten und zu fördern. Der Feuerwehrbedarfsplan ist somit die umfassende und begründete Darstellung der vorausschauenden Ermittlung des für die Aufgabenerfüllung notwendigen Bedarfs an Personal, Gebäuden, Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr Limburg. 6 Gefährdungspotenziale und Risikokategorien In jeder Stadt bzw. Gemeinde existieren potenzielle Gefahrenquellen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen können. Die Abwehr derartiger Gefahren ist eine originäre Aufgabe der Feuerwehr (HBKG). Wie bereits ausgeführt, ergeben sich Gefährdungspotenziale auf Grund: der Verkehrsanbindung an die BAB 3, B 8, B49, B 54, B 417, der Verkehrsanbindung an die Bahnstrecken Frankfurt - Köln, Gießen - Koblenz, Limburg - Frankfurt, Limburg - Wiesbaden, Limburg Altenkirchen, Limburg - Siershahn und den ICE-Tunnel, zahlreicher Firmen in den Gewerbe- und Industriegebieten, von Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von kranken, alten, pflegebedürftigen und behinderten Menschen.

17 Seite 17 von 106 Die Wohnbebauung erfolgt sowohl in offener als auch in geschlossener Bauweise, wobei die Limburger Altstadt hier ein besonderes Gefahrenrisiko im Brandfall darstellt. 6.1 Allgemeine Risikoeinschätzung In der Versicherungswirtschaft ist der Grundsatz der Risikoeinschätzung von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Er wird wie folgt gefasst: Risiko = zu erwartende Schadenhöhe x Eintrittswahrscheinlichkeit Zur Eintrittswahrscheinlichkeit: Hier soll nur selbsterklärend ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom (Az: 10A 363/86) zitiert werden, um die Rechtsauffassung der Gerichte zu dem Thema zu verdeutlichen: Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Zur Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses ist weiterhin feststellbar, dass sich die durchschnittliche Einsatztätigkeit der Feuerwehr Limburg im Bereich der Gefahrenabwehr in den letzten 25 Jahren vervielfacht hat. In der Kreisstadt Limburg zeigt sich folgende mehrjährige Einsatzstatistik: Einsätze von Beginn des Statistikzeitraumes Ende des Statistikzeitraumes

18 Seite 18 von 106 Einsätze im Jahr 2009 Limburg-Kernstadt 346 Limburg-Ahlbach 12 Limburg-Dietkirchen 26 Limburg-Eschhofen 20 Limburg-Lindenholzhausen 28 Limburg-Linter 10 Limburg-Offheim 17 Limburg-Staffel 8 Insgesamt: Spezielle Aufgabenstellung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Rettung Im Bereich der Wohnbebauung steht die Menschenrettung im Vordergrund. Die Sicherstellung des zweiten Flucht- und Rettungsweges ist Aufgabe der Feuerwehr, wenn dieser nicht durch bauliche Maßnahmen vorhanden ist. Gemäß der Hessischen Bauordnung ( 13) kann der zweite Rettungsweg über tragbare Leitern der Feuerwehr oder ein geeignetes Hubrettungsfahrzeug sichergestellt werden. Dieser Angriffs- bzw. Rettungsweg wird in Limburg durch den Einsatz von 4- teiligen Steckleitern, 3-teiligen Schiebleitern, einer DLK 23/12 und einer DLK 12/9 ermöglicht.

19 Brandbekämpfung Seite 19 von 106 Die vorhergehend zitierte Hessische Bauordnung sieht Maximalgrenzen für Brandabschnitte vor (max. 40 m x 40 m). Diese können im Rahmen von Sonderbauvorschriften durch Kompensationsmaßnahmen auf ein Vielfaches vergrößert werden. Brandabschnitte sind Gebäudeumfassungen, die einem Schadenfeuer über 90 Minuten erfolgreich einen baulichen Widerstand bieten. Eine Brandausbreitung kann nur durch den massiven und intensiven Einsatz von Atemschutzgeräteträgern effektiv verhindert werden Technische Hilfeleistung Der Einsatz der Feuerwehr zur Durchführung Technischer Hilfeleistungen wird überwiegend durch Verkehrsträger verursacht. Die am häufigsten vorkommende Aufgabenstellung der Feuerwehr Limburg ist neben Unwettereinsätzen, dem Beseitigen von Verkehrsgefahren durch Ölverschmutzung, die Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen. Ein weiteres Aufgabenfeld im Bereich der technischen Hilfeleistung ergibt sich aus der Wasserrettung. Die Feuerwehr Limburg wird hier auf der Bundeswasserstraße Lahn, aber auch in den umliegenden Gewässern immer wieder zu Wasserrettungseinsätzen gerufen, bei denen Personen aus lebensbedrohenden Gefahren zu retten bzw. zu bergen sind. Havarien an Booten und Gewässerverunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten sind weitere Einsatzschwerpunkte im Bereich der Wasserrettung. So muss die Feuerwehr Limburg in der Lage sein, bei solchen Schadenereignissen erste sichernde Maßnahmen zu treffen und Erste-Hilfe- Maßnahmen einzuleiten. Zusätzlich müssen Gefahren durch evtl. unkontrolliertes Austreten von Gefahrstoffen oder -gütern abgewendet werden. Des Weiteren hat die Deutsche Bahn AG die Gefahrenabwehr im Bereich der Bahnanlagen auf die Kommunen übertragen (siehe Bahnerlass vom ). Die Eintrittswahrscheinlichkeit von Bahnunfällen ist zwar gering, stellt aber wegen der zu erwartenden Schadenshöhe, verbunden mit komplexen Aufgabenstellungen für die Feuerwehr Limburg ein hohes Maß an Anforderungen Vorbeugender Brandschutz Nach 2 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO) vom 25. April 2005 GVBl. I S. 264, verkündet am 29. April 2005 ist in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie eine eigene Bauaufsicht haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor zuständig für die Gefahrenverhütungsschau. Des Weiteren ist nach 8 Nr. 2 der Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO) vom 10. Oktober 2008 (GVBl. I S. 896) in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie eine eigene Bauaufsicht haben, die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor zuständige Brandschutzdienststelle im vorbeugenden Brandschutz. Somit unterhält die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn eine Brandschutzdienststelle. Der Brandschutzdienststelle obliegt im Rahmen der Gefahrenverhütungsschauen die Feststellung brandschutztechnischer Mängelund Gefahrenquellen sowie die Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei

20 Seite 20 von 106 einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Weitere Aufgabe der Brandschutzdienststelle ist die Abgabe von brandschutztechnischen Stellungnahmen in baurechtlichen Genehmigungsverfahren, die Beteiligung bei der Aufstellung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen, die Erstellung von brandschutztechnischen Stellungnahmen zu Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, zu Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und zum Wasserrecht in Verbindung mit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen zu Fragen der Löschwasserrückhaltung. Dabei geht es im Wesentlichen um die Sicherung feuerwehrtechnischer Belange (Löschwasserversorgung, Zugänglichkeit der Grundstücke und bauliche Anlagen für die Feuerwehr, Lage und Anordnung der zum Anleitern bestimmten Stellen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung, Rauch-/ Wärmeabzug, Anlagen und Einrichtungen für Brandmeldungen, betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung). Auch die Beratung von Sachverständigen, Bauherren, Architekten, Ingenieuren, Behörden und Bürgerinnen und Bürgern in Fragen des Brandschutzes gehört zu den Aufgaben der Brandschutzdienststelle. Vereinfacht ausgedrückt schafft der Bereich des vorbeugenden Brandschutzes die Voraussetzungen für den abwehrenden Brandschutz und ist somit eine unverzichtbare Grundlage für die Arbeit der Feuerwehr vor Ort. Weitere Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz sind die immer wieder durchzuführenden Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen, sowie Stellproben mit der Drehleiter zur Überprüfung des zweiten Rettungsweges und Fahrproben für die Festlegungen der erforderlichen Abmessungen der Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr. Als weiteres Tätigkeitsfeld wurde den Feuerwehren durch das Hessische Brandund Katastrophenschutzgesetz die Brandschutzerziehung auferlegt. Hier erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen Schulungen, insbesondere in Kindergärten und Grundschulen, aber auch bei weiteren verschiedenen Interessensgruppen Überörtliche Aufgaben Der überörtliche Brandschutz und der Katastrophenschutz sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ( 4 HBKG) von den Landkreisen zu planen und mit den Trägern der örtlichen Einrichtungen in Abstimmung durchzuführen Überörtliche Einrichtungen Die Feuerwehr Limburg nimmt Aufgaben der allgemeinen überörtlichen Hilfe für den Landkreis Limburg-Weilburg wahr. Für diesen räumlichen Zuständigkeitsbereich werden in dem Feuerwehrhaus Limburg-Kernstadt folgende Fahrzeuge vorgehalten und personell besetzt: Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 Gerätewagen Gefahrgut GW-G 2 Gerätewagen Wasserrettung GW-W Gerätewagen Atem- und Strahlenschutz GW-A/S (ab 2010) Rüstwagen 1 RW 1

21 Flutlichtmast-Fahrzeug FLMF Abrollbehälter ICE-Rüst AB-ICE Rüst Seite 21 von Zuständigkeiten für Bundesautobahnen Gemäß Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 21. Juni 2011 betreffend Brandschutz und Allgemeine Hilfe auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen im Lande Hessen; Zuweisung eines Einsatzbereiches auf der Bundesautobahn BAB A 3 nach 23 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2009 sind der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Abschnitte auf der Bundesautobahn A 3 als Einsatzabschnitte für die Feuerwehr Limburg zugewiesen Zuständigkeiten für Bahnstrecken Gemäß Erlass des HMdIS vom sind der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Abschnitte der Bahnlinie innerhalb der Limburger Gemarkung als Einsatzabschnitte für die Feuerwehr Limburg zugewiesen Zuständigkeiten für Bundeswasserstraßen Die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn wird durch die Bundeswasserstraße Lahn innerhalb ihrer Gemarkung durchzogen, die einen weiteren Einsatzabschnitt für die Feuerwehr Limburg darstellt. Der Zuständigkeitsbereich für die Feuerwehr Limburg beginnt in Höhe der Gemeinde Villmar, Ortsteil Aumenau und endet an der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz etwa in Höhe von Oranienstein. Die Tauchergruppe der Feuerwehr Limburg wird auf der Bundeswasserstraße Lahn zwischen Weilburg und der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz zusammen mit der DLRG eingesetzt Katastrophenschutz Durch die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn wird folgende Einheit des Katastrophenschutzes vorgehalten und im Schadensfall der Katastrophenschutzleitung zur Verfügung gestellt: ein Löschzug (LZ) gemäß Landeskonzept Katastrophenschutz in Hessen eine Gefahrstoffgruppe (G-ABC) gemäß Landeskonzept Katastrophenschutz in Hessen

22 6.1.4 Ausbildungseinrichtung Seite 22 von 106 Der Landkreis Limburg-Weilburg nutzt das Feuerwehrhaus in Limburg-Kernstadt regelmäßig zur Durchführung von Lehrgängen für Feuerwehrangehörige der Feuerwehren des Landkreises und für sonstige Veranstaltungen auf Kreisebene. Durchschnittlich finden hier pro Jahr folgende derartige Veranstaltungen statt: 2 Grundlehrgänge 2 Truppführerlehrgänge 4 Atemschutzgeräteträgerlehrgänge I 2 Atemschutzgeräteträgerlehrgänge II (Lehrgänge für das Tragen von Chemikalienschutzanzügen CSA-Lehrgänge) 5 Sprechfunklehrgänge mehrere (meist eintägige) Seminare verschiedenen Inhaltes 2 Lehrgänge Bahn 1 44 Gewöhnungsübungen in der Atemschutzübungsstrecke à 25 Personen 1 Unterweisung im Umgang mit der Motorkettensäge 6.2 Risikokategorien In der Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOVO vom 10. Oktober 2008 (GVBl. I S. 896)) werden Richtwerte für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung der Kommunen gegeben. Man unterscheidet hier die unterschiedlichen Gefahrenarten und die Einstufung in die jeweilige Risikokategorie: Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundbrandschutz) Grundsatz Für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung wird von folgenden Gefahrenarten und Risikokategorien ausgegangen: Gefahrenart Anzahl der Risikokategorien Brand B 1 B 4 Allgemeine Hilfe 1. Technische Hilfe TH 1 TH 4 2. Atomare, biologische, chemische Gefahren ABC 1 ABC 3 3. Wassernotfälle W 1 W 3 Für jeden Schutzbereich innerhalb einer Gemeinde ist eine Einordnung in die genannten Gefährdungsstufen vorzunehmen. Ein Schutzbereich ist das Gebiet, das von einem Standort der Feuerwehr innerhalb der Regelhilfsfrist erreicht werden kann (siehe hierzu 4 FwOVO). Eine Gemeinde hat mindestens einen oder auch mehrere Schutzbereiche. In der Regel orientiert sich die Festlegung der Schutzbereiche an den vorhandenen Feuerwehrstandorten. Ein Feuerwehrstandort kann dabei für die Gemarkung eines oder mehrerer Orts- oder Stadtteile zuständig sein. Maßgeblich für die Einordnung in die jeweiligen Gefährdungsstufen sind in der Regel nicht Einzelobjekte, sondern die Gesamtstruktur in einem Schutzbereich.

23 Seite 23 von 106 Die Mindestausrüstung der Stufe 1 der Stadt- oder Gemeindefeuerwehr für die jeweiligen Schutzbereiche ergibt sich aus den ermittelten Gefährdungsstufen. Dabei ist das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten, und es müssen nicht alle Einsatzmittel in allen Schutzbereichen vorgehalten werden. Die Einsatzmittel der einzelnen Stadtteilfeuerwehren haben sich vielmehr daran zu orientieren, ob damit am Schadensort innerhalb der Regelhilfsfrist wirksame Hilfe eingeleitet werden kann. Auf 4 Abs. 3 Satz 3 FwOVO und die Möglichkeit, weitere taktische Einheiten nachzuführen, wird verwiesen. Die Mindestausrüstung der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, die Mindestausrüstung der Stufe 2 kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe auch durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Die Mindestausrüstung der Stufe 3 ist durch die Kreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Besondere in den Gefährdungsstufen nicht erfasste Risiken sind im Einzelfall bezüglich der erforderlichen Einsatzmittel gesondert zu berücksichtigen. Die Mindestausrüstung der Stufe 2 muss in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung und die Mindestausrüstung der Stufe 3 innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eingesetzt werden können. Dabei handelt es sich um Richtwerte, von denen in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten Abweichungen möglich sind. Ausnahmen von den Richtwertevorgaben sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig.

24 Seite 24 von Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung des Brandschutzes Gefährdungsstufe für Schutzbereich Kennzeichnende Merkmale Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 B 1 Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe weitgehend offene Bauweise im Wesentlichen Wohngebäude keine nennenswerten Gewerbebetriebe keine baulichen Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung B 2 Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe überwiegend offene Bauweise (teilw. Reihenbebauung) überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete) einzelne kleinere Gewerbebetriebe, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung B 3 Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe offene und geschlossene Bauweise Mischnutzung im Wesentlichen Wohngebäude kleinere bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr B 4 Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebieten große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr 1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug KTLF 1 ) LF 10/6 StLF 20/25 TSF-W oder LF 10/6 LF 10/6 StLF 20/25 Hubrettungsfahrzeug 2 ) ELW 1 LF 20/16 StLF 20/25 Hubrettungsfahrzeug 2 ) LF 10/6 StLF 20/25 ELW 1 LF 20/16 TLF 20/40 GW-L Hubrettungsfahrzeug 3 ) StLF 20/25 LF 20/16 TLF 20/40 GW-L Hubrettungsfahrzeug 3 ) Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i. d. R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-L/WV (Wasserversorgung), GW-A/S, ELW 2 2) in Schutzbereichen, die in die Gefährdungsstufen B 3/B 4 eingruppiert sind, sind Hubrettungsfahrzeuge in der Stufe 1 nur vorzuhalten, wenn nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde der 2. Rettungsweg nicht anders sichergestellt werden kann. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit Hubrettungsfahrzeuge benachbarter Gemeinden berücksichtigt werden. 3) es sind Hubrettungsfahrzeuge vorzuhalten, wenn sie aufgrund einer Brüstungshöhe von über 8 m notwendig und wenn sie nicht in der Stufe 1 enthalten sind. Werden Hubrettungsgeräte als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung oder bei der Technischen Hilfeleistung verwendet, ist es ausreichend, wenn diese als überörtliche Einsatzmittel nach dem Additionsprinzip in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen. In Gemeinden muss ein ELW 1 vorhanden sein. Ebenso müssen Gemeinden, die über Gebäude verfügen, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmter Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, mindestens eine dreiteilige Schiebleiter vorhalten. Im Übrigen wird auf 4 Abs. 3 Satz 3 FwOVO verwiesen, so dass Einheiten auch nachgeführt werden können. Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach 23 HBKG.

25 Seite 25 von 106 Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Technischen Hilfe Gefährdungsstufe für Schutzbereich Kennzeichnende Merkmale Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 TH 1 Gemeindestraßen kleine Handwerksbetriebe kleine Gewerbebetriebe TH 2 Kreis- und Landesstraßen kleinere Gewerbebetriebe größere Handwerksbetriebe TH 3 Bundesstraßen größere Gewerbebetriebe ohne Schwerindustrie TH 4 vierspurige Bundesstraßen zugewiesene Einsatzbereiche Schwerindustrie 1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug KTLF 1) HLF 10/6 Zusätzlich ist innerhalb TSF-W 2) oder LF 10/6 HLF 20/16 HLF 10/6 ELW 1 HLF 20/16 mit MZE 3) ELW 1 HLF 20/16 HLF 20/16 mit MZE 3) GW-L 2) mit Zusatzbeladung Stromerzeuger, Leitungsroller, Beleuchtungseinrichtung, Trennschleifmaschine, Motorkettensäge, Kombirettungsgerät 3) MZE = Maschinelle Zugeinrichtung jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i. d. R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: RW, ELW 2 Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach 23 HBKG.

26 Seite 26 von 106 Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei ABC-Gefahren Gefährdungsstufe für Schutzbereich ABC 1 ABC 2 ABC 3 Kennzeichnende Merkmale Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 A kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen B keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen C kein bedeutender Umgang mit C-Gefahrstoffen A Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe I A eingestuft sind B Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe I B eingestuft sind C Anlagen oder Betriebe vorhanden, die in geringem Umfang mit C-Gefahrstoffen umgehen. Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotenzial (keine Chemikalienlager) A Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe II A oder III A eingestuft sind B Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe II B oder III B eingestuft sind C Anlagen oder Betriebe vorhanden, die in mittlerem oder großem Umfang mit C-Gefahrstoffen umgehen. Chemikalienhandlungen oder lager 1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug KTLF 1) ELW 1 GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut wasserführendes Löschgruppen fahrzeug, Schutzkleidung und Messgeräte Gefahrgut 2) ELW 1 wasserführendes Löschgruppenfahrzeug GW-G (7,5t) Strahlenschutz Sonderausrüstung nach Pkt der FwDV 500 3) ELW 1 HLF 20/16 GW-G (7,5t) Strahlen- schutz- Sonderausrüstung nach Pkt der FwDV 500 3) HLF 20/16 TLF 20/40 Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i. d. R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-A/S, Dekon-P, Strahlenspürtruppfahrzeug, ELW 2 2) vier Chemikalienschutzanzüge CSF Typ 1a-ET oder 1b-ET nach DIN EN 943-2, tragbares Messgerät für den Explosionsschutz, zugelassen nach DIN EN (VDE 0400 Teil 1), Prüfröhrchen-Messeinrichtung (Prüfröhrchen-Pumpe) mit definiertem Durchfluss nach DIN EN 1231 und auch im Bereich der Explosionsgrenzen einsetzbare Prüfröhrchen mit Ammoniak, Chlor, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Nitrose-Gase, Salzsäure, Schwefelwasserstoff, Trichlorethylen, Alkohol, Vinylchlorid, Blausäure, Phosgen und Schwefeldioxid sowie Prüfröhrchen nach örtlichen Belangen, Dosisleistungsmessgerät, geeignetes Absperrmaterial 3) nur bei Anlagen oder Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und in die Gefahrengruppe II A oder III A gemäß FwDV 500 eingestuft sind Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach 23 HBKG.

27 Seite 27 von 106 Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei Gefahren auf Gewässern Gefährdungsstufe für Schutzbereich Kennzeichnende Merkmale Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 W 1 keine nennenswerte KTLF 1 ) LF 10/6 Zusätzlich ist kleinere Bäche innerhalb W 2 größere Weiher, Badeseen Flüsse oder Seen ohne gewerbliche Schifffahrt W 3 Flüsse oder Seen mit gewerblicher Schifffahrt zugewiesene Einsatzbereiche auf Bundeswasserstraßen Flusshäfen oder Hafenanlagen LF 10/6 RTB oder MZB LF 10/6 MZB HLF 20/16 HLF 20/16 mit MZE 2)) jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i. d. R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: RW, ELW 2 1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug 2) MZE = Maschinelle Zugeinrichtung Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach 23 HBKG. Die oben aufgeführten Tabellen treffen lediglich eine Aussage über das feuerwehrtechnische Gerät, das innerhalb der jeweiligen Gefahrenklassen und Ausrückstufen am Einsatzort vorhanden sein muss. Die aufgelisteten Fahrzeuge sind nur dann einsatzfähig, wenn diese innerhalb der jeweiligen Ausrückstufen mit ausgebildetem und qualifiziertem Personal in ausreichender Anzahl besetzt sind. 7 Schutzzieldefinition Auf Grund eines Gutachtens des Wirtschaftsberatungsunternehmens WIBERA wurde durch die Initiative kommunaler Spitzenverbände eine Studie aufgestellt, in der festgelegt wurde, welche Leistungsfähigkeit eine Feuerwehr haben muss, um der Verpflichtung des Grundgesetzes auf körperliche Unversehrtheit gerecht zu werden. Zur Beurteilung einer leistungsfähigen Feuerwehr wird mittlerweile der bundesweite Begriff Kritischer Wohnungsbrand bei einem kritischen Schadensereignis herangezogen. Dieser so definierte Kritische Wohnungsbrand geht von einem Brand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Menschenrettung bei gleichzeitig verrauchten Rettungswegen aus. Ein Kritischer Wohnungsbrand ist eine Schadenslage, wie sie in jeder Gemeinde bei einer unterschiedlichen Art und Anzahl von Gebäuden auftreten kann. In der technischen Unfallhilfe wird der Begriff Kritischer Wohnungsbrand in der Form übertragen, in dem man einen Verkehrsunfall mit zwei eingeklemmten Personen in zwei Fahrzeugen außerhalb geschlossener Ortschaften annimmt. Um dem Begriff leistungsfähig gerecht zu werden, sind die Bemessungswerte Eintreffzeit Einsatzmittel Einsatzkräfte zu definieren.

28 Seite 28 von 106 Eintreffzeit Die Eintreffzeit ist die Zeitdifferenz vom Abschluss der Alarmierung bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle. Diese Zeitdifferenz ergibt sich als Summe aus der Ausrückezeit und der Anmarschzeit. Die höchstzulässige Eintreffzeit für die erste eintreffende Einheit beträgt zehn Minuten. Diese Eintreffzeit basiert auf der Tatsache, dass die Menschenrettung die zeitkritische Einsatzmaßnahme darstellt. Einsatzmittel Zur Durchführung von Erstmaßnahmen bei einem kritischen Wohnungsbrand wird für den Einsatzbereich der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn folgende Mindestausstattung benötigt: Vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte Löschwasser, auf dem Fahrzeug mitgeführt, mind l Wasser Hubrettungsfahrzeug, zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges Geräte für die einfache technische Hilfeleistung Diese Mindestfahrzeugausstattung einer Feuerwehr muss entsprechend der örtlichen Risikobewertung gegebenenfalls ergänzt werden. Besondere Baulichkeiten, Industrie- und Gewerbebetriebe, die Topographie, unfallträchtige Verkehrswege usw. können weitere Fahrzeugausstattungen erfordern. Einsatzkräfte Das zur Bekämpfung des Kritischen Wohnungsbrandes benötigte Gesamt- Feuerwehrpotenzial kann auch als Löschzug moderner Prägung oder AGBF-Löschzug verstanden werden. Im Unterschied zum Löschzug klassischer Prägung nach Feuerwehr- Dienstvorschrift 3 besteht der AGBF-Löschzug personell nicht zuletzt auf Grund technischer Innovationen nicht aus 22, sondern aus 16 Funktionen. Das standardisierte Schadenszenario des Kritischen Wohnungsbrandes stellt analog zur Definition in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 eine umfangreiche Maßnahme dar, bei der Tätigkeiten zum Retten gefährdeter Personen und zum Löschen eines Brandes gleichzeitig eingeleitet und durchgeführt werden müssen. Der AGBF-Löschzug mit einer Stärke von insgesamt 16 Funktionen ist somit wie der Löschzug nach FwDV 3 als klassische taktische Einheit auf Schadenszenarien mittleren Umfangs zu werten.

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