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2 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Begriff Unter dem Namen "Verband der Kantonspolizei Zürich", nachstehend Verband genannt, besteht im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein Personalverband der Kantonspolizei Zürich als politisch und konfessionell unabhängige Personalorganisation mit Sitz in Zürich Art. 2 Mitgliedschaft im VSPB Der Verband ist eine Sektion des Verbandes Schweizerischer Polizeibeamter (VSPB). Art. 3 Zweck Der Verband der Kantonspolizei Zürich bezweckt die Wahrung und Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Er ist bestrebt, diese Zwecke zu erreichen durch: a) die Wahrung der Standesinteressen sowie des Ansehens der Polizei b) den Kontakt zum Polizeikommando und zu den zuständigen Behörden zur Verbesserung der Anstellungs- und Arbeitsbedingungen c) den Ausbau sozialer Einrichtungen wie Sterbe- und Krankenfürsorge, Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen usw. d) die aktive Mitarbeit im VSPB. II. Mitgliedschaft Art. 4 Mitgliederkategorien Der Verband besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Art. 5 Aktivmitglieder Aktivmitglied kann werden, wer bei der Kantonspolizei Zürich angestellt ist. Mitglied beim VSPB kann werden, wer dessen Statuten erfüllt. Tritt ein ehemaliges Mitglied eines Verbandes wieder bei der Kantonspolizei Zürich ein und dem VKPZ bei, wird es für die Sterbekasse und allfällige Fonds des VSPB sowie unseres Verbandes nachzahlungspflichtig. Art. 6 Passivmitglieder Passivmitglied wird, wer invaliditäts- oder altershalber in den Ruhestand tritt oder aus eigenem Antrieb freiwillig aus der Kantonspolizei Zürich austritt und erklärt, er wolle weiterhin Mitglied des VKPZ bleiben. Dokument2 Seite 2 von 7
3 Art. 7 Ehrenmitglieder Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei. Sofern Ehrenmitglieder aus den Reihen der Aktivmitglieder gewählt werden, haben sie die Beiträge an den schweizerischen Verband weiterhin zu leisten. Art. 8 Beendigung Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Art. 9 Austritt Der Austritt kann nur auf den 30. Juni oder 31. Dezember erfolgen. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich einzureichen. Art. 10 Ausschluss Ein Mitglied kann durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt, das Ansehen des Verbandes schädigt, oder den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied unter Grundangabe mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen. Art. 11 Anspruch bei Austritt oder Ausschluss Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verband erlischt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen und an die durch den Verband gebildeten Fonds, auch wenn diese juristisch selbständig sind (z.b. Stiftungen). Anderseits bleiben die Ansprüche des Verbandes gegenüber dem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied bis Ende des betreffenden Halbjahres bestehen. III. Organisation Art. 12 Organe Die Organe des Verbandes sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren. Art. 13 Generalversammlung Die jährliche Generalversammlung findet in der Regel im Verlaufe des ersten Quartals statt. Sie behandelt die Jahresrechnung sowie das Budget und setzt die Mitgliederbeiträge fest, nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und allfälliger Verbandsinstitutionen ab und Dokument2 Seite 3 von 7
4 vollzieht die statutarischen Wahlen. Sie entscheidet über die ihr vom Vorstand vorgelegten Geschäfte, insbesondere auch über den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen oder die Aufnahme von anderen Personalverbänden der Kantonspolizei Zürich, anderer Polizeien oder polizeiähnlicher Körperschaften im Kanton Zürich, sofern darüber keine Urabstimmung durchgeführt wird. Anträge von Mitgliedern, die vierzehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich abgegeben werden, müssen an der Generalversammlung behandelt werden. Ueber die Fusion des VKPZ mit bestehenden Personalorganisationen von Polizeien und polizeiähnlichen Körperschaften im Kanton Zürich, insbesondere Personalorganisationen der Kapo Zürich, entscheidet ebenfalls die Generalversammlung. Der Vorstand kann nach Bedarf, oder muss, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Statutenrevisionen oder Auflösung des Verbandes können nur von einer Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Art. 14 Wahlen und Abstimmungen Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht vom Vorstand oder der Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden. Für den Antrag auf Wiedererwägung ist eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Das Präsidium stimmt nicht, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Die Mitglieder des Vorstandes haben in den Versammlungen Stimmrecht. Art. 15 Urabstimmung Jede Versammlung kann mit Zweidritteismehrheit der anwesenden Mitglieder beschliessen, dass über wichtige Fragen eine Urabstimmung stattzufinden hat. Ebenso kann 1/5 der Mitglieder durch unterzeichneten Antrag die Urabstimmung verlangen. Dieses Recht steht auch dem Vorstand zu. Er führt die Urabstimmung durch. Massgeblich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Art. 16 Protokolle Über alle Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Versammlung oder Sitzung zu genehmigen ist. Art. 17 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 10 maximal 18 Mitgliedern. Davon muss die Mehrheit Korpsangehörige sein. Alle Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Personalverbände, welche mit dem VKPZ fusionieren, haben Anrecht auf mindestens einen Sitz im Vorstand des VKPZ. Dokument2 Seite 4 von 7
5 Das Präsidium, welches nicht Mitglied des Verbandes sein muss, wird in den ungeraden Jahren auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder findet in den geraden Jahren statt. Jedes Vorstandsmitglied ist wieder wählbar. Das Präsidium und das 1. Vizepräsidium dürfen nicht im gleichen Jahr zurücktreten. Rücktrittserklärungen aus dem Vorstand sind bis spätestens Ende des Kalenderjahres dem Präsidium bekannt zu geben. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 18 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte und vertritt den Verband nach aussen. Er vollzieht die Verbandsbeschlüsse und bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor. Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung übertragen sind. Er kann insbesondere auch Massnahmen zur Vorbereitung der Erlangung der Tariffähigkeit des Verbandes (Streikkasse) anordnen. In der Regel tritt der Verbandsvorstand monatlich zu einer Sitzung zusammen, welche, wie die Versammlung, durch das Präsidium und bei dessen Abwesenheit durch das Vizepräsidium geleitet wird. Der Vorstand kann aus dem Präsidium, den beiden Vizepräsidien und dem/der KassierIn das Büro des VKPZ bilden. Die Aufgaben des Büros des VKPZ werden in einem separaten Reglement umschrieben. Art. 19 Rechtsverbindliche Unterschrift Das Präsidium, im Verhinderungsfall das Vizepräsidium, führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. In besonderen Fällen kann einem Vorstandsmitglied durch den Vorstand die Einzelunterschrift erteilt werden. Art. 20 Pflichtenheft Der Vorstand regelt die Funktionen seiner Mitglieder in einem Pflichtenheft Art. 21 Vertrauenspersonen Zur Herstellung des Kontaktes zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern wird von jeder grösseren Dienststelle mindestens eine Vertrauensperson ernannt, welche in der Regel nicht dem Kader angehören sollte. Die Vertrauensleute werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Sitzungen dienen der Meinungsbildung und der Information über wesentliche Anliegen des Verbandes. Dokument2 Seite 5 von 7
6 Art. 22 Rechnungsrevision Zur Prüfung der Verbandsrechnung und der Rechnung weiterer selbständiger Fonds des Verbandes werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren zwei Mitglieder für die Rechnungsrevision gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beide für die Revision verantwortlichen Mitglieder können nicht im gleichen Jahr zurücktreten. Von der Generalversammlung wird ausserdem ein Mitglied als Ersatz für die verantwortlichen Mitglieder für die Revision bestimmt. Die Revidierenden erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht. IV. Vermögensverwaltung Art. 23 Beiträge Die Kasse des VKPZ wird durch die jeweils festgelegten Mitgliederbeiträge, Zuwendungen aller Art und Vermögenserträge gespiesen. Art 23 b Mitgliederbeitrag Der Mitgliederbeitrag besteht aus den Verwaltungskosten für den VKPZ und den Beiträgen an andere Institutionen und Verbände, denen der VKPZ angeschlossen ist. Die Generalversammlung kann nur über die Höhe der Verwaltungskosten abstimmen. Beitragsänderungen anderer Institutionen und Verbände, denen der VKPZ angeschlossen ist, müssen mit der Einladung zur Generalversammlung publiziert werden. Art. 24 Buchführung Ueber alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Alle Auslagen müssen belegt sein. Die Belege sind vom Präsidium oder vom Vizepräsidium zu visieren. Art. 25 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Art. 26 Besondere Fonds Der Verband unterhält zur Zeit die Kranken- und Fürsorgestiftung. Weitere Fonds können jederzeit von der Generalversammlung beschlossen und vom Verbandsvermögen abgesondert werden. Ebenso entscheidet die Generalversammlung über die Errichtung und Auflösung selbständiger Stiftungen, Fonds und Legate. Dokument2 Seite 6 von 7
7 V. Verschiedenes und Schlussbestimmungen Art. 27 Delegationen Der Vorstand bestellt für die Delegiertenversammlung des VSPB und andere Institutionen die Abordnungen. Er kann diesen Weisungen erteilen. In der Regel ist das Präsidium oder an dessen Stelle das Vizepräsidium für die Leitung der Delegation verantwortlich und vertritt die Interessen des Verbandes. Art. 28 Vermögen bei Auflösung des Verbandes Über die Verwendung des bei Auflösung des Verbandes vorhandenen Vermögens entscheidet die Generalversammlung. Die Verbandsorgane haben die mit der Auflösung verbundenen Aufgaben zu besorgen. Für die Verbandsschulden haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Art. 29 Inkrafttreten Diese Statuten werden durch die Geschäftsleitung des VSPB anlässlich ihrer Sitzung vom 21. Februar 2003 genehmigt. Sie treten mit Generalversammlungsbeschluss vom 24. März 2003 in Kraft. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar dieser Statuten. Zürich, 24. März 2003 Der Präsident: Peter Reinhard, Kantonsrat Der 1. Vizepräsident: Willi Meier Dokument2 Seite 7 von 7
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