Die technisch-organisatorischen Faktoren des elektronischen Kommunikationsverfahrens

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die technisch-organisatorischen Faktoren des elektronischen Kommunikationsverfahrens"

Transkript

1 Die technisch-organisatorischen Faktoren des elektronischen Kommunikationsverfahrens 3.1 Einführung Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens reformiert die Abgabenordnung in der Gestalt, dass diese an eine rechtlich verbindliche elektronische Kommunikation mit dem Finanzamt angepasst wird. Die Mehrheit der Deutschen ist interneterfahren und verwendet die Webseiten öffentlicher Behörden und Einrichtungen als lnformationsquellen. 176 Diese Reform will eine Anpassung an den von moderner EDV geprägten Informationsaustausch und die Verbesserung der Servicequalität der Finanzverwaltung erreichen. Nach Auffassung des BMF 177 sollen durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens insbesondere die folgenden Ziele erreicht und der bestehende Reformbedarf somit verwirklicht werden: 1. Neue technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, da ein verändertes globales Umfeld, die demografische Entwicklung der Gesellschaft und abnehmende personelle Ressourcen zunehmend das Besteuerungsverfahren beeinflussen. Bund und Länder sehen daher gemeinsam die Notwendigkeit, Arbeitsabläufe im steuerlichen Massenverfahren neu auszurichten. 2. Eine größere Serviceorientierung der Steuerverwaltung, eine stärkere Unterstützung der Arbeitsabläufe durch die Informationstechnologie (IT) und strukturelle Verfahrensanpassungen. Von den Möglichkeiten eines zielgenaueren Ressourceneinsatzes profitieren alle am Verfahren Beteiligten gleichermaßen. 3. Zur Umsetzung des Gesamtpakets sind rechtliche, technische und organisatorische Anpassungen notwendig. Die organisatorische und die IT Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgen schrittweise und erfordern erhebliche zusätzliche Investitionen von Bund und Ländern. 176 Statistisches Bundesamt, Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie, online unter: Pu bl i kati one n/th e m ati sch/e in kommen Konsum Le bensbed i ngu n gen/private Haus ha lte/privatehaushalteikt pdf?_blob~publicationfile 177 BMF, Gemeinsames Konzept von Bund und Ländern zur <Modernisierung des Besteuerungsverfahrens>, Pressemitteilung v , online unter: Content/DE/Standardartikei/Themen/Steuern/ Modernisierung-des-Besteuerungsverfahrens-Diskussionsentwurf.html 84

2 Einführung Kosten der Umsetzung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom nimmt zu den Kosten der Umsetzung umfassend Stellung. Nach Schätzung der Bundesregierung entlastet die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens die Wirtschaft um insgesamt 6,8 Mio. EUR. Diese Entlastung besteht primär in der Einführung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle für die Lohnsteuer-Außenprüfung zur elektronischen Bereitstellung von lohnsteuerliehen Daten in 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i. V. m. 4 LStDV, die bei von der Bundesregierung geschätzten Fällen eine Entlastung von ca. 8,6 Mio. EUR auf Ebene der Unternehmen ergeben soll. Dem gegenüber steht jedoch der Mehraufwand für Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht, die vor der Übermittlung der Daten ihrer Mandaten an die Finanzverwaltung deren Identität gern. 87d Abs. 2 Satz 1 AO überprüfen müssen. Die Bundesregierung veranschlagt hierfür einen finanziellen Mehraufwand i. H. v. 1,8 Mio. EUR. Kleinere Entlastungen sollen sich aus der Möglichkeit des 39e Abs. 5a EStG ergeben, der vorsieht, verschiedenartige Bezüge am Ende des Jahres zusammenfassen zu können und so den Erfüllungsaufwand der Unternehmen im Besteuerungsverfahren um ca EUR senken zu können. Die exakte Höhe der tatsächlichen Ersparnis lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nur schwer quantifizieren. Für die Akzeptanz der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens erscheint es vor dem Hintergrund der»teuren«einführungen von ELSTER (2005) und E-Bilanz (2012) jedoch wichtig, dass diesmal eine tatsächlich spürbare Entlastung der Unternehmen herbeigeführt wird. Gelingt dies nicht, ist die Akzeptanz der Reform auf Ebene der Unternehmen gefährdet Ziele der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens dient der Optimierung der Arbeitsabläufe im steuerlichen Veranlagungsverfahren. Der Rückgriff auf Ressourcen der modernen IT ist in diesem Zusammenhang folgerichtig. Insbesondere die folgenden Änderungen sind im Rahmen der technischen Umsetzung der Reform hervorzuheben: 178 BR-Drucks. 18/7457 S.lff. 85

3 Die technisch-organisatorischen Faktoren des elektronischen Kommunikationsverfahrens 1. 29a AO 1 Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde f---= 2. 72aAO ~=t ~-80a AO _::, 87b AO j Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden I Elektronische ü~ermittlun~ - ~on V_()ll~~chtda!en ~~. Landesfinanzbehörde~i Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanz-! behörden 5. 87c AO I Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungs! verfahren 6. 87e AO Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauch-! steuern und die Luftverkehrsteuer d AO t Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag - ---r b AO i Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur I Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzun_g_e_n 93c AO 1 Datenübermittlung durch Dritte d AO I Verordnungsermächtigung n.! Ul;t:ofß;kanntgab-;-~~~V;r~alt~ngsakten durch Ber~itste!h;;;-g;um ---- I Datenabruf l l;l lsoao~. ;;-~-und ln_h;!t~ -Steu~rklärungen I 155 AO i Steuerfestsetzung 14. : 156 AO! A-bsehen von der -St_e_u_e-rf-e-st_s_e-tz_u_n_g_,-s:- 173a AO I Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung b AO I Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung dur~h Dritte 17. 2o3aÄoj Außen~;uf~ng bei D;;nGbe-;mittl~~~ durch Dritte ~1U~i~~ I Pfti~h~:erl;t;u~g -be0-~~~ttl~~~ ~-~-n -V~I~~_i~htda~~-= - ---=-= Im Folgenden erfolgt eme Kurzkommentierung der oben genannten Paragraphen zunächst in Form einer synoptischen Kurzvorstellung des ab dem geltenden Rechts. Hieran schließt sich eine Kommentierung der wichtigen Auswirkungen für die Praxis an, soweit diese zum derzeitigen Zeitpunkt absehbar sind. Eine kritische Reflexion der jeweiligen Änderung beendet die Kurzkommentierung. Einige Aspekte, insbesondere die Datenübermittlung durch Dritte und ggf. dadurch notwendige Änderung der Steuerbescheide sowie die Art der elektronischen Steuererklärung und die Berichtigung, werden in gesonderten Kapiteln in ihrer Verfahrenschronologie dargestellt. Die Haftungsthematik 179 wird wegen ihrer besonderen Bedeutung vorgezogen a AO. 86

4 Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde nach 29a AO Der Gesetzestext Paragraph 29a AO Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde Fassung ab Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt wird. Das unterstützende Finanzamt handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterstützenden Finanzamts ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen. Datum der erstmaligen Anwendung Regulär mit dem lnkrafttreten des Gesetzes Inhalt der Norm 29a AO sieht vor, dass die vorgesetzte Finanzbehörde i. S. v. der obersten Landesfinanzbehörde oder einer von ihr beauftragten Landesfinanzbehörde dazu befugt ist, festzulegen, dass das örtlich zuständige Finanzamt durch ein anderes Finanzamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren unterstützt wird. Die Übernahme der hierzu notwendigen Aufgaben ist nach Maßgabe des Gesetzes ganz oder teilweise durch ein anderes Finanzamt möglich. Das unterstützende Finanzamt handelt dabei gem. 29a Satz 2 AO im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts. Somit sind dessen Handlungen dem örtlich zuständigen Finanzamt vollumfänglich zuzurechnen. 87

5 Die technisch-organisatorischen Faktoren des elektronischen Kommunikationsverfahrens Praxis-Beispiel Übernahme von Aufgaben durch ein anderes Finanzamt Das Finanzamt D-Stadt le1det unter emer hohen Anzahl an unbearbeiteten Steuererklärungen sowie emem grippebedingten hohen Krankenstand seiner Verwaltungsmitarbeiter. Um eine sachgerechte und ze1tnahe Bearbeitung der Steuererklärungen garantieren zu können, beschließt die Oberfinanzdirektion 0, dass das Finanzamt B das Finanzamt D-Stadt für einen Zeitraum von 3 Monaten bei der Bearbeitung von Steuererklärungen unterstützen soll. A, Sachbearbeiter des Finanzamts B, bearbeitet den Einkommensteuerbescheid 2015 des SteuerbürgersSund gibt d1esen anschließend zur Post. S erhält diesen und möchte Einspruch einlegen. An welches Finanzamt muss S se1nen Einspruch richten? Trotz der personellen Bearbeitung des Einkommensteuerbescheids 2015 von S durch das FinanzamtBund dem Sachbearbeiter A ist weiterhin das Finanzamt D-Stadt für die Bearbeitung des Emspruchs zuständig Rechtliche Würdigung Die Einführung des 29a AO ist grundsätzlich begrüßenswert, um die Bearbeitungszeiten von Steuererklärungen und die Auslastung der Finanzverwaltung zu harmonisieren und eine zeitnahe Veranlagung zu ermöglichen. Eine Unterstützung eines überbelasteten Finanzamts durch ein unvollständig ausgelastetes Finanzamt kann somit zum Abbau von Belastungsspitzen beitragen und ermöglicht es, den Steuerbürgern ihre Steuerbescheide schneller zukommen zu lassen. Gegen die Einführung des 29a AO spricht, dass die Sachbearbeiter des örtlich zuständigen Finanzamts über eine gesteigerte Ortskenntnis ihres Veranlagungsbezirks verfügen, die insbesondere bei der Angabe von Entfernungskilometern hilfreich ist. Durch die Nutzung von Navigationsprogrammen sollte dieser Nachteil jedoch verkleinert werden können. Ein vom Bund der Steuerzahler181 geforderter Hinweis auf die Anwendung des 29a AO ist vor dem Hintergrund der fortbestehenden Zuständigkeit des originär örtlich zuständigen Finanzamts entbehrlich und nicht in den Gesetzestext aufgenommen worden- gegen den Widerstand der beteiligten Verbände. 182 Ein solcher Hinweis würde zwar die berechtigte Kritik der verbesserten Kommunikation mit dem für den Erlass des Steuerbescheids zuständigen Sachbearbeiters bedienen. Rückfragen der Steuerbürger könnten so direkt an den zuständigen Sachbe a AO i.v.m. 357 Abs. 2 AO, 19 Abs. 1 AO. 181 Stellungnahme Bund der Steuerzahler v S A. A. DStV, Stellungnahme v s

6 Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung 3 arbeiter weitergegeben werden, der naturgemäß nicht über das Wissen aus dem jahrelangen Umgang mit dem Steuerbürger verfügt. Gleichermaßen obliegt es dem unterstützenden Finanzamt, für etwaige Rückfragen bzw. zur Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel für das unterstützte Finanzamt entsprechende Aufzeichnungen anzufertigen, um Abweichungen zur eingereichten Steuererklärung begründen zu können. Zudem bestände durch die Angabe eines Hinweises auf eine örtlich abweichende Bearbeitung der Steuererklärung das Risiko, dass ein steuerlicher Laie etwaige Rechtsmittel gegenüber dem unzuständigen Finanzamt einlegen würde. Der Ablauf in der Bearbeitung dieser Rechtsmittel würde sich dadurch unnötigerweise verlängern. Soweit die Aufzeichnungen des vertretenden Sachbearbeiters nicht für die Aufklärung der Nachfragen des betroffenen Steuerbürgers ausreichen, sollte eine Weitergabe der Kontaktdaten ermöglicht werden, damit sich der Steuerbürger vor Einlegung eines Rechtsmittels mit dem handelnden Sachbearbeiter abstimmen kann. 89

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft. Berlin, 5. Juli 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen

Mehr

Elster: E Government in der deutschen Steuerverwaltung

Elster: E Government in der deutschen Steuerverwaltung Elster: E Government in der deutschen Steuerverwaltung Roland Krebs Oberfinanzdirektion München Deutschland ELSTER eine Erfolgsstory Die Steuerverwaltung realisiert ein umfassendes egovernment-projekt

Mehr

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Die Wirtschaftsprüferkammer hat mit Schreiben vom 23. September

Mehr

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer

Mehr

An die Mitglieder des DStV-Vorstands

An die Mitglieder des DStV-Vorstands An die Mitglieder des DStV-Vorstands Nachrichtlich: Mitglieder des DStV-Steuerrechtsausschusses Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der DStV-Mitgliedsverbände die Vorstände/Bezirksgruppen der Mitgliedsverbände

Mehr

Konsequenter Abbau überflüssiger Bürokratie im Steuerbereich spürbare Entlastung des Mittelstands

Konsequenter Abbau überflüssiger Bürokratie im Steuerbereich spürbare Entlastung des Mittelstands IV A 1/IV A 2/Z A 1 23.07.2008 Konsequenter Abbau überflüssiger Bürokratie im Steuerbereich spürbare Entlastung des Mittelstands Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, überflüssige Bürokratie konsequent

Mehr

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Bundesrat Drucksache 764/16 16.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung

Mehr

Praxisticker Nr. 508: BMF veröffentlicht neues Vollmachtsformular

Praxisticker Nr. 508: BMF veröffentlicht neues Vollmachtsformular Praxisticker Nr. 508: BMF veröffentlicht neues Vollmachtsformular Am 1. August 2016 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen eine Neufassung des amtlichen Muster-Vollmachtsformulars im Besteuerungsverfahren

Mehr

Festsetzungsverjährung

Festsetzungsverjährung Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung

Mehr

Das E-Government-Gesetz des Bundes

Das E-Government-Gesetz des Bundes Das E-Government-Gesetz des Bundes Tübingen, 22. Oktober 2013 MRn Dr. Tanja Laier, RefL n O2 Bundesministerium der Innern 1 E-Government-Gesetz in fünf Schritten 1. Warum E-Government-Gesetz? 2. Ziele

Mehr

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG 1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79

Mehr

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011 Sachverhalt 1 (5½ Punkte) Der Steuerpflichtige Michael Müller kommt am 21.07.2011 in Ihre Beratungsstelle und bringt den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2009 mit. Er hatte die Steuererklärung

Mehr

Vom steuerlichen Kontrollsystem zum Tax Performance Management System. Das innerbetriebliche Kontrollsystem zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten

Vom steuerlichen Kontrollsystem zum Tax Performance Management System. Das innerbetriebliche Kontrollsystem zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten Vom steuerlichen Kontrollsystem zum Tax Performance Management System Das innerbetriebliche Kontrollsystem zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten Anforderungen Risiko Tax Compliance? Unternehmen sind

Mehr

Berechtigungsmanagement für die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung

Berechtigungsmanagement für die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

nachfolgend veröffentliche ich beispielhaft meinen ausgearbeiteten Vortrag zum Thema Lohnsteuernachschau nach 42g EStG.

nachfolgend veröffentliche ich beispielhaft meinen ausgearbeiteten Vortrag zum Thema Lohnsteuernachschau nach 42g EStG. Bitte vor dem Vortrag: Lohnsteuernachschau mit veröffentlichen Liebe Prüfungsteilnehmer! nachfolgend veröffentliche ich beispielhaft meinen ausgearbeiteten Vortrag zum Thema Lohnsteuernachschau nach 42g

Mehr

Protokoll. zur Änderung des Abkommens vom 11. April zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich Belgien

Protokoll. zur Änderung des Abkommens vom 11. April zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich Belgien Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer

Mehr

(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz-GemEntBG) Drucksache 17/11316

(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz-GemEntBG) Drucksache 17/11316 Stellungnahme der Deutschen Steuer-Gewerkschaft zu einem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechtes (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz-GemEntBG)

Mehr

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer

Mehr

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Erfahrungen mit der E- Bilanz. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Finanzverwaltung der Zukunft

Erfahrungen mit der E- Bilanz. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Finanzverwaltung der Zukunft Erfahrungen mit der E- Bilanz Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Finanzverwaltung der Zukunft Frau Adden (Finanzamt Wiedenbrück) Herr Besselmann (Steuerberaterkammer) Herr Kamphausen (Finanzamt

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013) Bundesrat Drucksache 424/13 16.05.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz - AS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien

Mehr

REFERENTENENTWURF DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS: UMSETZUNG DER BEPS-EMPFEHLUNGEN ZUM COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING

REFERENTENENTWURF DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS: UMSETZUNG DER BEPS-EMPFEHLUNGEN ZUM COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING ( 1 / 5 ) PUBLIKATION 8. JUNI 2016 REFERENTENENTWURF DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS: UMSETZUNG DER BEPS-EMPFEHLUNGEN ZUM COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING Die OECD hat im Herbst 2015 ein umfangreiches Maßnahmenpaket

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern

Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern Dr. Bernd Kugelberg Rechtsanwalt, Steuerberater Aleksandra Ehrenhofer Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern Aktuelles Steuerrecht für Unternehmen 08.10.2015 1 Mit Urteil vom 14.05.2014 hat

Mehr

Deutscher Bundestag Frau Dipl.-Kfm./Dipl.-Soz. Ingrid Arndt-Brauer (MdB) Vorsitzende des Finanzausschusses/SPD Platz der Republik 1 11011 Berlin

Deutscher Bundestag Frau Dipl.-Kfm./Dipl.-Soz. Ingrid Arndt-Brauer (MdB) Vorsitzende des Finanzausschusses/SPD Platz der Republik 1 11011 Berlin Deutscher Bundestag Frau Dipl.-Kfm./Dipl.-Soz. Ingrid Arndt-Brauer (MdB) Vorsitzende des Finanzausschusses/SPD Platz der Republik 1 11011 Berlin per E-Mail: ingrid.arndt-brauer@bundestag.de x Datum 04.04.2016

Mehr

Digitale Kassenprüfung

Digitale Kassenprüfung Stand: Juni 2016 Referent: Diplom-Finanzwirt Mirko Kampschulte ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33, 48159 Münster Tel.: 02 51 / 5

Mehr

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Bundesrat Drucksache 255/16 BRFuss 27.05.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fz Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Der Deutsche Bundestag hat in seiner 170. Sitzung am 12.

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GOVBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert

Mehr

Fragen und Antworten zur Einführung der Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden ab 1. April 2005

Fragen und Antworten zur Einführung der Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden ab 1. April 2005 Bundesministerium der Finanzen 14. Februar 2005 Fragen und Antworten zur Einführung der Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden ab 1. April 2005 Inhaltsübersicht 1. Warum wurde die Möglichkeit geschaffen,

Mehr

2. ÄNDERUNGSSATZUNG VERGNÜGUNGSSTEUER LANDESHAUPTSTADT SCHWERIN

2. ÄNDERUNGSSATZUNG VERGNÜGUNGSSTEUER LANDESHAUPTSTADT SCHWERIN 2. Änderungssatzung der Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Automaten) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung

Mehr

Neuorganisation im Finanzamt Speyer-Germersheim

Neuorganisation im Finanzamt Speyer-Germersheim Neuorganisation im Neue Ansprechpartner und neue Steuernummern Aufgrund von internen Neuorganisationen und Anpassungen an die Kommunalreformen ändern sich für Bürger in folgenden Gemeinden die Zuständigkeiten:

Mehr

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens GESETZGEBUNG Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Stellungnahme Bundesrat 29.1.2016 / Gegenäußerung Bundesregierung 3.2.2016 I. Gesetzgebungsverfahren Die Bundesregierung beschloss am 9.12.2015,

Mehr

60 Welche Anforderungen bestehen an die Buchhaltungssoftware?

60 Welche Anforderungen bestehen an die Buchhaltungssoftware? 60 Welche Anforderungen bestehen an die Buchhaltungssoftware? Neben der Erstellung der Steuererklärungen wird in der Regel auch die Buchhaltung durch den steuerlichen Berater übernommen. Dieser entwickelt

Mehr

Die elektronische LSt-Karte

Die elektronische LSt-Karte Ihr Partner in Europa seit 1965 Die elektronische LSt-Karte Vorab-Informationen für -Anwender KONSENS-Strategie der Finanzverwaltung Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung»KONSENS

Mehr

Die GoBD in der praktischen Umsetzung

Die GoBD in der praktischen Umsetzung Die GoBD in der praktischen Umsetzung Das Vier-Säulen-Modell 31. März 2015 Peters, Schönberger & Partner mbb Schackstraße 2, 80539 München Tel.: +49 89 381720 Internet: www.psp.eu Die GoBD Mit dem Schreiben

Mehr

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge)

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) HI6479624 2.12.1 1 Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO vorliegt, vgl.

Mehr

Nürnberger Steuergespräche Modernisierung der Steuerverwaltung. Ralph Hoffmann, BMF 2. Juli Bundesministerium der Finanzen.

Nürnberger Steuergespräche Modernisierung der Steuerverwaltung. Ralph Hoffmann, BMF 2. Juli Bundesministerium der Finanzen. 2015 Modernisierung der Steuerverwaltung Ralph Hoffmann, BMF Agenda Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Motivation und Ausgangslage Vorgehen Erläuterung zur Umsetzungsplanung Wesentliche Inhalte

Mehr

SKI- und Cyber-Risiko-Strategie: Risikobetrachtungen und Massnahmen zur Steigerung der Resilienz

SKI- und Cyber-Risiko-Strategie: Risikobetrachtungen und Massnahmen zur Steigerung der Resilienz SKI- und Cyber-Risiko-Strategie: Risikobetrachtungen und Massnahmen zur Steigerung der Resilienz 3. SATW-Fachveranstaltung Kritische Infrastrukturen: Schutzbedarf Strategie Forschung Zürich, 21. April

Mehr

Sozial- und Wirtschaftsstatistik aktuell AK Wien

Sozial- und Wirtschaftsstatistik aktuell AK Wien Sozial- und Wirtschaftsstatistik aktuell AK Wien Steuerliche Familienförderung in Österreich WUSSTEN SIE, DASS in Österreich in die steuerliche Familienförderung jährlich zirka 2 Mrd. Euro investiert werden?

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten?

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (01.01.2015: Vernichtung aus 2004 und früher) Bücher und Aufzeichnungen

Mehr

Abgrenzung der Berichtigungsanzeige von der Selbstanzeige

Abgrenzung der Berichtigungsanzeige von der Selbstanzeige Abgabenordnung: Abgrenzung der Berichtigungsanzeige von der Selbstanzeige Seitdem die Finanzverwaltung begonnen hat, im großen Stil Datenmaterial anzukaufen und auszuwerten, sind die Zahlen von Selbstanzeigen

Mehr

Lösung: 1. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06. März 2006 oder tatsächlich nachweisb.

Lösung: 1. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06. März 2006 oder tatsächlich nachweisb. 2007, Prüfungsteil Abgabenordnung Sachverhalt 1 (10 Punkte) Am Donnerstag, 06. April 2006 erscheinen in Ihrer Beratungsstelle die Neumitglieder Hans und Sabine Weiß. Sie haben Ihren Einkommensteuerbescheid

Mehr

Abgabenordnung Stand ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Abgabenordnung Stand ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Abgabenordnung Stand 10.03.2015 Themenübersicht 2 Kapitel A: Kapitel B: Kapitel C: Kapitel D: Kapitel E: Kapitel F: Kapitel G: Kapitel H: Kapitel I: Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften Einleitende

Mehr

D115 im Landkreis Merzig-Wadern

D115 im Landkreis Merzig-Wadern D115 im Landkreis Merzig-Wadern Umsetzung des Projektes mit neun Kooperationspartnern: den Kommunen im Landkreis Merzig-Wadern dem Landkreis Merzig-Wadern und dem IKS Saarbrücken Ausgangssituation Einführung

Mehr

Schwarzgeldsünder in der Steuerstrafrechtspraxis Ringvorlesung WS 2011/2012

Schwarzgeldsünder in der Steuerstrafrechtspraxis Ringvorlesung WS 2011/2012 Schwarzgeldsünder in der Steuerstrafrechtspraxis Ringvorlesung WS 2011/2012 Ulrich Derlien, RA und StB Nürnberg, 25. Januar 2012 1. Strafvorschriften der Abgabenordnung 369, 370 AO - Steuerhinterziehung

Mehr

e-government Konferenz 2010

e-government Konferenz 2010 Mag. Erich Waldecker, BMF e-government Konferenz 2010 BMF-Online Online-Services für Gemeinden G2G zwischen Bund und Gemeinden Villach, 16. - 17.06.2010 Überblick Vorstellung Abteilung V/2 Status FinanzOnline

Mehr

derzeitiger Stand / Vergleich mit TG-Gemeinden

derzeitiger Stand / Vergleich mit TG-Gemeinden Spezialthemen 1. Teil Markus Meli, BDO AG - Internes Kontrollsystem () 49 derzeitiger Stand / Vergleich mit TG-Gemeinden 50 Verständnis des in AR, SG und TG 51 Auszug Finanzhaushaltsgesetz (FHG) AR 52

Mehr

HI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

HI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 23 Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit HI23107 (1) 1 Das Amtsverhältnis der oder [ 29

Mehr

Spendenabsetzbarkeit ab einfach automatisch. Ein Service für Spenderinnen und Spender.

Spendenabsetzbarkeit ab einfach automatisch. Ein Service für Spenderinnen und Spender. Spendenabsetzbarkeit ab 1. 1. 2017 einfach automatisch Ein Service für Spenderinnen und Spender. Steuern sparen leicht gemacht Die Spendenabsetzbarkeit wird mit 1.1.2017 neu geregelt. Ihre Spenden werden

Mehr

Bürokratie reduzieren, Wirtschaft stärken

Bürokratie reduzieren, Wirtschaft stärken Bürokratie reduzieren, Wirtschaft stärken Wir wollen den Erfüllungs- aufwand weiter senken. Insbesondere bei Informa- tions- und Nachweispflichten sind weitere Entlastungen möglich. Wir wollen einen schlanken,

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

Elektronisches Steuerverfahren

Elektronisches Steuerverfahren 46. Berliner Steuergespräch Elektronisches Steuerverfahren 18. Februar 2013 MDirig. Eckehard Schmidt Bayerisches Staatsministerium 46. Berliner Steuergespräch Elektronisches Steuerverfahren 18. Februar

Mehr

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten

Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten vom. Dezember 05 (Stand. Januar 06) 6. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 89a des Steuergesetzes vom 0. Oktober

Mehr

1 Aus der Gesetzgebung

1 Aus der Gesetzgebung Einkommensteuer -Info April 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung... 1 1. Alleinerziehende: Entlastungsbetrag

Mehr

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene

Mehr

S o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g. zum Softwareprodukt. DocuWare in der Version 6.8, Elektronische Kopie

S o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g. zum Softwareprodukt. DocuWare in der Version 6.8, Elektronische Kopie S o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g zum Softwareprodukt DocuWare in der Version 6.8, in den Einsatzvarianten On-Premise sowie DocuWare-Cloud, nach IDW PS 880 für die DocuWare GmbH Germering SCHACKSTRASSE

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Grundlegende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt.

Grundlegende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt. Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH Kindergeld THEMATIK FAQ Kindergeld FAQ s Kindergeld Grundlegende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt. Unsere Erfahrung

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der

Mehr

S t e u e r n Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012

S t e u e r n Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012 Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012 Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte? Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber

Mehr

JAzur. Unternehmenssteuerreform. für Arbeitsplätze und Steuereinnahmen

JAzur. Unternehmenssteuerreform. für Arbeitsplätze und Steuereinnahmen Am 12. Februar 2017 stimmt das Schweizer Volk über die Unternehmenssteuerreform ab. Es geht um die Besteuerung von Unternehmen. Tatsächlich geht es aber um weit mehr. JAzur Unternehmenssteuerreform...

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

21 Anwendungsvorschriften

21 Anwendungsvorschriften TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen 21 Anwendungsvorschriften HI41796 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3171 6. Wahlperiode 31.07.2014. Entwicklung der Bearbeitungszeiten von Einkommensteuererklärungen

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3171 6. Wahlperiode 31.07.2014. Entwicklung der Bearbeitungszeiten von Einkommensteuererklärungen LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3171 6. Wahlperiode 31.07.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Bearbeitungszeiten von Einkommensteuererklärungen

Mehr

Nutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten Bundesbehörden

Nutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten Bundesbehörden Nutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten Bundesbehörden 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Nutzung der Business Class

Mehr

Dokumentation zu. wesentlichen Änderungen. durch das. Steuervereinfachungsgesetz. i.d.f.d. Beschlussempfehlung des

Dokumentation zu. wesentlichen Änderungen. durch das. Steuervereinfachungsgesetz. i.d.f.d. Beschlussempfehlung des Dokumentation zu wesentlichen Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz i.d.f.d. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BT-Drs. 17/7025 Lehrstuhl für ABWL, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2823 20.02.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Felke (SPD) Fernbusverkehr in Sachsen-Anhalt

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl.

Mehr

Kurzbeschreibung zum vereinfachten Sanierungsverfahren nach dem BauGB

Kurzbeschreibung zum vereinfachten Sanierungsverfahren nach dem BauGB Das vereinfachte Sanierungsverfahren nach dem besonderen Städtebaurecht und die Vorteile, die sich der Gemeinde und den Bürgern im Sanierungsgebiet dadurch bieten Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind

Mehr

hier: Beitrag Nr. 20 Unzulässiger Abzug der Kirchenabgeltungsteuer Anlage zum Schreiben des Rechnungshofs vom 14. Juli 2016, Az. P

hier: Beitrag Nr. 20 Unzulässiger Abzug der Kirchenabgeltungsteuer Anlage zum Schreiben des Rechnungshofs vom 14. Juli 2016, Az. P Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 120 14. 07. 2016 Mitteilung des Rechnungshofs Denkschrift 2016 zur Haushaltsrechnung 2014 (vgl. Drucksache 16/100) hier: Beitrag Nr. 20 Unzulässiger

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Neukirchen

S a t z u n g. über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Neukirchen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Seite 1 von 5 S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Lohnsteuer-Nachschau. TOP 6 der Sitzung LSt III/2014

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Lohnsteuer-Nachschau. TOP 6 der Sitzung LSt III/2014 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Finanzsenator Sarrazin: ELSTER ist einfach, schnell und sicher

Finanzsenator Sarrazin: ELSTER ist einfach, schnell und sicher Pressestelle Presseerklärung 06 012 25. Januar 2005 Finanzsenator Sarrazin: ELSTER ist einfach, schnell und sicher Die Senatsverwaltung für Finanzen setzt auf die elektronische Steuererklärung (ELSTER):

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen

Mehr

Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management

Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management 1 Prüfungszweck Der Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management wird exklusiv von dem

Mehr

Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt; Flüge zu Instandhaltungsbetrieben, Schulungsflüge

Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt; Flüge zu Instandhaltungsbetrieben, Schulungsflüge Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt; Flüge zu Instandhaltungsbetrieben, Schulungsflüge Juni 2015 In seinem Schreiben vom 23. Januar 20151 nimmt das BMF zur Energiesteuerpflicht einzelner

Mehr

Vorabverständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen (Advance Pricing Agreements / APA)

Vorabverständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen (Advance Pricing Agreements / APA) Vorabverständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen (Advance Pricing Agreements / APA) - Steuerliche Verrechnungspreise Teil II Dirk Wendel - Verrechnungspreise Teil II - 1 Statistik Seit dem 1. September

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Verbindliche Auskunft Leitfaden

Verbindliche Auskunft Leitfaden Verbindliche Auskunft Leitfaden 1 1. Vorbemerkung Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte ist die Verordnung zur Durchführung von 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung

Mehr

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 Bundesrat Drucksache 301/14 08.07.14 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - In Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern EINFÜHRUNG DER ELEKTRONISCHEN LOHNSTEUER- ABZUGSMERKMALE (ELSTAM) Information für die Meldebehörden

Bayerisches Landesamt für Steuern EINFÜHRUNG DER ELEKTRONISCHEN LOHNSTEUER- ABZUGSMERKMALE (ELSTAM) Information für die Meldebehörden Bayerisches Landesamt für Steuern EINFÜHRUNG DER ELEKTRONISCHEN LOHNSTEUER- ABZUGSMERKMALE (ELSTAM) Information für die Meldebehörden STAND: MAI 2010 Einführung ELStAM Information für die Meldebehörden

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med. » Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB

Mehr

elektronische Rechnung (erechnung)

elektronische Rechnung (erechnung) elektronische Rechnung (erechnung) (Haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen) BMF, ORR Wolfgang Raack Inhalt Grundsatz Rechtliche Grundlagen Bundeshaushaltsordnung (BHO) Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

Aktuelle Themen zur Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die elektronische Kommunikation

Aktuelle Themen zur Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die elektronische Kommunikation 1. Elektronische Steuererklärung / Verwaltungsanweisung Nachreichung / Nachforderungen von Papierbelegen Mangels elektronischer Möglichkeit ist nach wie vor die Übermittlung von Papierbelegen an die Finanzverwaltung

Mehr

ELSTER für Steuerberaterinnen und Steuerberater. ELSTER. Die elektronische Steuererklärung. www.elster.de

ELSTER für Steuerberaterinnen und Steuerberater. ELSTER. Die elektronische Steuererklärung. www.elster.de ELSTER für Steuerberaterinnen und Steuerberater ELSTER. Die elektronische Steuererklärung. www.elster.de ELSTER die elektronische Steuererklärung Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Steuerberaterinnen

Mehr

Vollmacht 4 zur Vertretung in Steuersachen

Vollmacht 4 zur Vertretung in Steuersachen 1 2 3 4 5 6 7 8 Vollmachtgeber/in 1 IdNr. 2, 3 Geburtsdatum Vollmacht 4 zur Vertretung in Steuersachen 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 Bevollmächtigte/r 5 (Name/Kanzlei)

Mehr

Kraftfahrzeugsteuer. Steuerförderung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern

Kraftfahrzeugsteuer. Steuerförderung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern Kraftfahrzeugsteuer Steuerförderung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern Das Vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 wurde am 30. März 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet

Mehr

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) KraftStDV Ausfertigungsdatum: 03.07.1979 Vollzitat: "Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2926 6. Wahlperiode 30.04.2014 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes A Problem und Ziel

Mehr

Wirtschaftswoche -.FG-Urteile und Verwaltungsanweisungen in Kurzform, Steuertips

Wirtschaftswoche -.FG-Urteile und Verwaltungsanweisungen in Kurzform, Steuertips Linksammlung Presse-Online: Handelsblatt FOCUS Frankfurter Allgemeine online Die SZ im Internet Die Welt Der Spiegel Stern C.H. Beck Zeitschriften - DSWR, DStR, istr, JuS u.v.m. GmbH-Rundschau - das aktuelle

Mehr

Update-Seminar zur effizienten Erstellung des Jahresabschlusses 2014 für Kapitalgesellschaften

Update-Seminar zur effizienten Erstellung des Jahresabschlusses 2014 für Kapitalgesellschaften Update-Seminar zur effizienten Erstellung des Jahresabschlusses 2014 für Kapitalgesellschaften Stand: Februar 2015 Referent: Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ASW Akademie

Mehr