Fragen und Antworten zur Erlaubnis für gewerbliche Ausbildung von Hunden nach 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG Seite 1

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1 Seite 1 Die nachfolgenden Fragen und Antworten geben einen Überblick über den Stand der Rechtsauffassungen zum Zeitpunkt des 17. März Urheber und Rechteinhaber sind der Berufsverband der Hundepsychologen und Rechtsanwalt Dr. Eugène Beaucamp. Der Text darf ohne schriftliche Genehmigung des Berufsverbandes der Hundepsychologen nicht vervielfältigt werden. Verbandsmitglieder dürfen den Text als PDF Datei auf Ihrer Homepage veröffentlichen. Verlinkungen sind frei. I. Wer benötigt eine Erlaubnis nach? Die Erlaubnispflicht gilt nicht nur für Hundeschulen im klassischen Sinne, sondern für jeden, der Hunde selbst ausbildet oder den Hundehalter bei der Ausbildung seines Hundes anleitet. Dies muss nicht regelmäßig oder dauerhaft geschehen. Der Begriff Ausbilden ist weit zu verstehen. Letztlich dürfte darunter jede Tätigkeit fallen, die darauf abzielt, einem Hund bestimmte Verhaltensweisen wie etwa die Ausführung von Kommandos oder Fähigkeiten wie Agility oder Mantrailing zu vermitteln oder unerwünschtes Verhalten zu korrigieren. Deshalb ist auch die Tätigkeit von Problemhundtherapeuten Ausbildung im Sinne von. Anders dürfte die Tätigkeit von Hundepsychologen zu qualifizieren sein, soweit sich die Tätigkeit darauf beschränkt, Hundehalter mit dem Ziel zu beraten, bestimmte Verhaltensmuster ihres Hundes zu verstehen, Gründe für bestimmte Verhaltensmuster zu finden oder die spezifischen Bedürfnisse eines Hundes zu definieren, ohne zu korrigieren oder auf Verhaltensmuster einzuwirken. Die Tätigkeit dürfte aber im Grenzbereich der Erlaubnispflicht anzusiedeln sein. Nach der Meinung der Verwaltung sollen verhaltenstherapeutische Tätigkeiten von Tierärzten nicht erlaubnispflichtig sein. Dies dürfte der klaren Gesetzeslage widersprechen, die eine Privilegierung von Tierärzten nicht kennt. Derzeit ist offen, wo die Grenzlinie der Erlaubnispflicht liegt. Gerichtsentscheidungen zur Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtigen und nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeiten liegen soweit ersichtlich noch nicht vor. Die Erlaubnisbehörden tun sich mit der Abgrenzung schwer. Eine Erlaubnis benötigt nur derjenige, der gewerbsmäßig tätig wird. Der Begriff Gewerbsmäßigkeit lehnt sich an den Begriff des Gewerbebetriebs an, der neben anderen Merkmalen Gewinnerzielungsabsicht verlangt. So sieht es auch die Verwaltung, vgl AVV. Allerdings verlangt die Rechtsprechung zum Teil keine Gewinnerzielungsabsicht wie der klassische Gewerbebegriff; vielmehr sollen Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr bzw. Einnahmeerzielungsabsicht genügen. Danach handelt gewerbsmäßig, wer für die Ausbildung von Hunden eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhält. II. Was meinen die Formulierungen Hunde für Dritte ausbilden und Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Halter? Hunde für Dritte ausbilden meint, selbst Hunde ausbilden. Anleitung der Ausbildung durch den Halter meint, dem Halter Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihn in die Lage versetzen, seinen Hund auszubilden. Wohl nicht mehr

2 Seite 2 tatbestandsmäßig und damit nicht erlaubnispflichtig dürfte beispielsweise ein Vortrag über Grundlagen der Hundeausbildung sein, der keinerlei Bezüge zu konkreten Hunden oder Haltern hat und weder konkrete Handlungsempfehlungen gibt noch Demonstrationen mit möglicherweise zuvor vorbereiteten Hunden/Haltern enthält. Siehe im Übrigen auch Tz. I.. Tendenziell sollte man davon ausgehen, dass die Vorschrift des vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks weit ausgelegt wird. III. Wie wird der Begriff Mindestmaß an Sachkunde definiert? Das Gesetz oder die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum TierSchG AVV kennen diesen Begriff nicht. Er taucht in der Gesetzesbegründung zu auf und soll die Notwendigkeit der Einführung eines Erlaubnistatbestands für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden dokumentieren. In der Diskussion mit den Erlaubnisbehörden wird dieser Begriff gerne verwendet, um deutlich zu machen, dass die von vielen Erlaubnisbehörden praktizierte Sachkundeprüfung nicht von gedeckt ist, weil die an die Zertifizierungen/Prüfungen verschiedener Tierärztekammern angelehnten Prüfungsinhalte weit über tierschutzrechtliche Mindestanforderungen hinausreichen. Das VG Stade hat dieser Argumentation in seiner Entscheidung vom (Az. 6 A 1882/14) widersprochen. Der Begriff Mindestmaß an Sachkunde bedeute nicht, dass mit der Einführung des Erlaubnistatbestandes ein niedriges Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten habe sichergestellt werden sollen. IV. Auf welche Weise kann Sachkunde nachgewiesen werden? Das Gesetz enthält in 11 II Nr. 1 TierSchG a.f. die Vorschrift ist gemäß 21 V TierSchG (n.f.) solange anwendbar, bis eine Rechtsgrundlage nach 11 II TierSchG (n.f.) erlassen wird, was bisher nicht geschehen ist eine Regelung zum Sachkundenachweis. Danach darf die Erlaubnis nach erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die Erlaubnisbehörde kann ein Fachgespräch verlangen. Das Gesetz eröffnet dem Antragsteller also drei Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen: - beruflicher (z. B. Betrieb einer Hundeschule) oder sonstiger (z.b. Ausbildungstätigkeit in Vereinen) Umgang mit der gemäß erlaubnispflichtigen Tätigkeit - spezifische Ausbildung; die wohl überwiegende Zahl der Verwaltungsgerichte und das zuständige Bundesministerium gehen davon aus, dass nicht nur Ausbildungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Tierärztekammern, IHK en) als Sachkundenachweis geeignet sind sondern auch Ausbildungen privater Institutionen - Fachgespräch dazu unten Tz. VI.

3 Seite 3 Diese drei Möglichkeiten stehen in dem Sinne gleichwertig nebeneinander, dass jede von ihnen geeignet ist, den vollen Nachweis der Sachkunde zu führen AVV misst dem Sachkundemerkmal beruflicher oder sonstiger Umgang offensichtlich besonderes Gewicht bei. Dort heißt es: Die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die Verantwortliche Person aufgrund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden den Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat. Danach begründet beruflicher oder sonstiger Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit eine Vermutung für Sachkunde. Die Erlaubnisbehörde hat davon auszugehen, dass Sachkunde vorliegt. Für eine weitere Sachkundeprüfung etwa in Form eines Fachgesprächs ist nur dann Raum, wenn konkrete Umstände Zweifel an den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Antragstellers begründen. V. Darf die Erlaubnisbehörde Antragsteller zum Nachweis ihrer Sachkunde an eine externe Stelle verweisen oder bestimmte Qualifikationen wie Tierärztekammer- Zertifizierungen oder IHK-Ausbildungen verlangen? Nach dem Urteil des VG Stade vom (6 A 1882/14) liegen Organisation und Durchführung eines Fachgesprächs im Pflichtenkreis der Erlaubnisbehörde. Die Erlaubnisbehörde muss die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach, also auch die Sachkunde des Antragstellers, selbst prüfen. Sie darf diese Aufgabe nicht an andere Institutionen delegieren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Institution handelt. Die Erlaubnisbehörde darf Antragsteller also nicht darauf verweisen, eine Tierärztekammer- Zertifizierung zu erwerben oder eine Prüfung bei irgendeiner Institution abzulegen. VI. Was versteht man unter einem Fachgespräch? Der Begriff wird weder im Gesetz noch in der AVV definiert. Schon der Wortsinn des Begriffs macht deutlich, dass es sich nicht um eine (Berufs-) Prüfung handelt, was verschiedene Verwaltungsgerichte explizit bestätigen. Der Gesprächscharakter schließt allerdings nach der Rechtsauffassung des VG Berlin (Urteil vom ; 24 K ) nicht aus, dass die Beurteilung von Video-Sequenzen oder eine Demonstration mit Hunden zum Gegenstand eines Fachgesprächs gemacht werden. Der D.O.Q.-Test Pro lässt sich sicher nicht als Fachgespräch verstehen, so jedenfalls das VG Stade a.a.o. für den Fall, dass ein Fachgespräch ausschließlich aus dem Test besteht. Nach zutreffender Auffassung verschiedener Verwaltungsgerichte ist ein Fachgespräch allerdings prüfungsähnlich. Deshalb gelten die für Prüfungen maßgeblichen Regeln weitgehend auch für Fachgespräche. Diese Regeln werden von den Erlaubnisbehörden vielfach verletzt, was zur Anfechtbarkeit des Ergebnisses eines Fachgesprächs führen kann

4 Seite 4 VII. Welche Grundsätze gelten für das Fachgespräch? 1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Fachgespräch stattfinden? Aus der Systematik der Regelung des 11 II Nr. 1 TierSchG a.f. folgt, dass die Erlaubnisbehörde ein Fachgespräch nur verlangen kann, wenn ein Antragsteller seine Sachkunde nicht bereits auf andere Weise spezifische Ausbildung, beruflicher oder sonstiger Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nachgewiesen hat. Gegenstand und Umfang eines Fachgesprächs werden durch den Klärungsbedarf bestimmt, der unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Sachkundenachweise noch besteht. So sehen es auch einige Verwaltungsgerichte. Die Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich. 2. Wie läuft ein Fachgespräch ab; kann die Erlaubnisbehörde im Rahmen eines Fachgesprächs computerbasierte Tests D.O.Q.-Test Pro schriftliche oder praktische Prüfungen verlangen? In einigen Bundesländern sind Ablauf und Inhalte des Fachgesprächs standardisiert vorgegeben. Es handelt sich um Prüfungen, die sich weitgehend an den Prüfungen der Tierärztekammern im Rahmen des Sachkundenachweises bzw. der Zertifizierung für Hundetrainer orientieren. Diese Prüfungen dürften nicht mehr vom Begriff Fachgespräch gedeckt sein. Das gilt insbesondere für den D.OPQ.-Test Pro, der allerdings in der Verfahrenspraxis etwa in Hessen oder Rheinland-Pfalz an Bedeutung verliert, also nicht mehr verlangt wird. Zur Zulässigkeit des D.O.Q.-Test Pro siehe bereits oben Tz. VI.. Nach der Gesetzeslage existieren ebenso wenig wie eine Definition des Begriffs Fachgespräch Regeln und Grundsätze für Ablauf und Organisation eines Fachgesprächs. Bisher ist eine gemäß 11 II Nr. 2 TierSchG mögliche Verordnung zur Regelung des Erlaubnisverfahrens nicht erlassen worden. Es liegt damit letztlich weitgehend im Ermessen der Erlaubnisbehörde, wie sie ein Fachgespräch organisiert. 3. Kann der Antragsteller Begleitpersonen zum Fachgespräch hinzuziehen? Gemäß 14 VwVfG kann sich ein Beteiligter der Antragsteller im Verwaltungsverfahren von einem Bevollmächtigten, der nicht zwingend Rechtsanwalt sein muss, vertreten lassen. Dies gilt auch für Prüfungen und prüfungsähnliche Verfahren. Die Prüfung selbst ist allerdings höchstpersönlicher Natur. Hier ist eine Vertretung ausgeschlossen. Grundsätzlich hat ein Bevollmächtigter das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, die den Beteiligten betreffen. Ein Antragsteller kann im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach grundsätzlich verlangen, dass ein Bevollmächtigter das Fachgespräch beobachtet. Nicht alle Erlaubnisbehörden sind dazu bereit. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, kann es helfen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Behörde wird sich regelmäßig schwerer tun, einem Rechtsanwalt die Teilnahme an einem Fachgespräch zu verweigern als einer Privatperson.

5 Seite 5 VIII. Aus welchen Gründen kann Erlaubnisbehörde die Erteilung der Erlaubnis nach verweigern? Liegen die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach vor neben Zuverlässigkeit insbesondere der Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat der Antragsteller Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnisbehörde ist verpflichtet, die Erlaubnis zu erteilen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Behörde die Erteilung der Erlaubnis nur verweigern darf, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht vorliegen. IX. Aus welchen Gründen kann die Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis nach 11 I S. 1 Nr.8 f TierSchG entziehen? Die Gründe für den Entzug einer Erlaubnis nach können vielfältiger Natur sein; die wohl wesentlichen Gründe sind: Gravierende oder wiederholte Verstöße gegen das TierSchG können zur Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers führen. Unzuverlässigkeit können auch Drogenabhängigkeit, Vermögensverfall (Insolvenz) oder die Begehung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten begründen. Tritt Unzuverlässigkeit ein, kann die Behörde den Erlaubnisbescheid zurücknehmen oder widerrufen. Zahlreiche Erlaubnisbescheide gemäß sind mit Auflagen versehen, die etwa Dokumentationspflichten begründen, die Teilnehmerzahl von Ausbildungsgruppen beschränken, nur die Teilnahme von Hunden an der Ausbildung zulassen, für die ein bestimmtes Impfprogramm nachgewiesen ist etc. Die Phantasie mancher Erlaubnisbehörden scheint unbegrenzt. Zudem sind Auflagen oft nicht hinreichend bestimmt oder nicht praktikabel. Verstöße gegen Auflagen können in letzter Konsequenz ebenfalls zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis führen. Vor diesem Hintergrund sollte man Auflagen in Erlaubnisbescheiden genau prüfen und Auflagen, die nicht rechtmäßig oder nicht akzeptabel sind, angreifen. In der Regel können Auflagen und andere Nebenbestimmungen isoliert angefochten werden; ein Streit über Auflagen tangiert die Erlaubnis nach 11 I S. 1 Nr.8 f TierSchG also grundsätzlich nicht. Nach der Erfahrung des Verfassers sind viele Behörden kompromissbereit. Oft gelingt es außerhalb des Widerspruchs- oder Klageverfahrens rechtswidrige oder inakzeptable Auflagen zu eliminieren oder wenigstens zu modifizieren. Die Befristung eines Erlaubnisbescheids führt zwar nicht zur Entziehung der Erlaubnis. Die Rechtswirkung sie allerdings ähnlich. Mit Eintritt der Befristung wird der Erlaubnisbescheid rechtlich gegenstandslos. Der Erlaubnisinhaber ist gezwungen, einen neuen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß zu stellen und nicht wie es oft verharmlosend heißt Verlängerung der Erlaubnis zu beantragen. Konsequenz ist, dass die Erlaubnisbehörde erneut eine Sachkundeprüfung vornehmen muss. Auch Befristungen in Erlaubnisbescheiden nach sollten nicht akzeptiert werden. Befristungen dürften regelmäßig rechtswidrig sein.

6 Seite 6 X. Wie sollte man vorgehen, wenn man den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach stellt? Zunächst sollten Antragsteller sich informieren, nach welchen Kriterien die zuständige Erlaubnisbehörde die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die Sachkunde prüft. Viele Behörden verwenden Standard-Schreiben. Bisweilen führen Behörden die Kommunikation mit dem Antragsteller auch über Telefon oder . In diesem Fall ist Vorsicht geboten. Viele Behörden verwenden Antragsformulare, die zum Teil aus dem Internet heruntergeladen werden können. Die Verwendung dieser Formulare ist nicht zwingend. Man kann und sollte dem Formular Anlagen Sachkundenachweise! beifügen. Antragsteller sollten der Behörde bereits mit dem Antrag eine möglichst vollständige Dokumentation Ihrer Sachkundenachweise übermitteln, also insbesondere Nachweise über spezifische Berufserfahrung, spezifische Erfahrungen in Vereinen und Verbänden und Ausoder Fortbildungen. Grundsätzlich gilt Viel hilft viel. Gerade bei Aus- und Fortbildungen, die von der Erlaubnisbehörde nicht anerkannt werden, sollte man sich um eine möglichst umfassende Dokumentation bemühen, die Informationen zu den Ausbildungsinhalten, zum zeitlichen Umfang der Ausbildung, zu Dozenten, theoretischen und praktischen Elementen der Ausbildung oder zu Prüfungen (Prüfungsprotokolle) enthält. Man sollte dem Antrag einen kynologischen Lebenslauf beifügen, der die wesentlichen erlaubnisrelevanten Sachverhalte zusammenfasst. Der Erlaubnisantrag eröffnet das Erlaubnisverfahren. Er sollte deshalb mit großer Sorgfalt formuliert werden, auch wenn das mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Antragsteller sollten möglichst schriftlich genügt mit der Erlaubnisbehörde kommunizieren. Mündliche Erklärungen oder Zusagen von Amtstierärzten oder Behördenmitarbeiter lassen sich im Nachhinein nicht mehr verifizieren und sind damit im Ergebnis ohne Wert. Gibt die Behörde mündliche Zusagen oder Erklärungen ab, sollte man eine schriftliche Bestätigung verlangen oder die Erklärung selbst gegenüber der Behörde schriftlich bestätigen. Kommt es zu einem Fachgespräch, sollte man im Vorfeld möglichst konkret Inhalt und Ablauf klären. So sollte man Informationen zu Rekrutierung von Hund-Halter-Gespannen verlangen, die bei dem Fachgespräch als Probanden dienen. Des Weiteren sollte man Informationen zu den Personen verlangen, die auf Seiten der Behörde an dem Fachgespräch mitwirken. Die Erlaubnisbehörde muss ein Protokoll des Fachgesprächs anfertigen. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Einsicht in das Protokoll. Hat die Behörde die Erlaubnis nach erteilt, sollte man die Nebenbestimmungen prüfen. Tierschutzrechtliche Erlaubnisse können mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen versehen werden. Viele Erlaubnisbehörden nutzen diese rechtliche Möglichkeit exzessiv aus, um auch tierschutzfremde Ziele durchzusetzen. Die meisten Nebenbestimmungen können isoliert angefochten werden. Ein Rechtsstreit über einzelne Nebenbestimmungen berührt die Erlaubnis nach als solche nicht.

7 Seite 7 Antragsteller können in jeder Phase des Erlaubnisverfahrens zu Ihrer Unterstützung einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Behörden sind es gewohnt, mit Beteiligten umzugehen, die anwaltlich vertreten sind. Eine Verschlechterung des Klimas ist nicht zu befürchten. Im Gegenteil kann anwaltlicher Beistand zur Versachlichung beitragen. XI. Nach welchen Grundsätzen prüfen die Erlaubnisbehörden Sachkunde? Ungeachtet aller Vorgaben durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe oder die zuständigen Fachministerien der Länder liegen die Modalitäten der Sachkundeprüfung in der Verantwortung jeder Erlaubnisbehörde. Demgemäß kann die Verfahrenspraxis von Behörde zu Behörde stark variieren. Angesichts dieser Lage kann die Anwendungspraxis zu ein echter Standortfaktor sein, den man bei der Wahl seines Unternehmenssitzes berücksichtigen sollte. Die nachfolgende Darstellung der Erlaubnispraxis in verschiedenen Bundesländern kann die Lage selbstverständlich nur skizzieren. 1. Bayern In Bayern dürfte nach wie vor auf der Grundlage eines vom zuständigen Fachministerium vorgegebenen und flächendeckend umgesetzten standardisierten Verfahrens die restriktivste Erlaubnispraxis herrschen. Als Sachkundenachweis anerkannt sind im Wesentlichen nur Zertifizierungen von Tierärztekammern, Hundetrainerausbildungen mit Abschluss von Industrie- und Handelskammern IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt. Antragsteller, die nicht über eine solche Qualifikation verfügen, müssen sich einem dreistufigen Prüfungsverfahren unterziehen, das aus dem D.O.Q.-Test Pro, einer mündlichen und einer praktischen Prüfung besteht. Selbst langjährige Berufspraxis oder Aus- und Fortbildungen privater Anbieter werden grundsätzlich nicht als Sachkundenachweis akzeptiert. In wenigen Einzelfällen sind Erlaubnisbehörden schon in der Vergangenheit von diesem Verfahren abgewichen. Es gibt Anzeichen, dass sich diese Tendenz möglicherweise verstärkt. 2. Baden-Württemberg Auch hier sind die Erlaubnisbehörden zunächst nach der klaren Vorgabe verfahren, nur Zertifizierungen von Tierärztekammern, Hundetrainerausbildungen mit Abschluss von Industrie- und Handelskammern IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt ohne weitere Prüfung als Sachkundenachweis anzuerkennen. Antragsteller, die nicht über eine solche Qualifikation verfügen, mussten sich wie in Bayern einem dreistufigen Prüfungsverfahren unterziehen, das aus dem D.O.Q.-Test Pro, einer mündlichen und einer praktischen Prüfung besteht. Die Erlaubnisbehörden haben diese Linie sehr konsequent verfolgt. Es gibt inzwischen aber auch Behörden, die eine echte Einzelfallprüfung praktizieren und das dreistufige Prüfungsverfahren deutlich variieren.

8 Seite 8 3. Berlin Die Bezirksämter haben zunächst ebenfalls die Linie verfolgt, nur die anerkannten Qualifikationen als Sachkundenachweis zu akzeptieren. Antragsteller, die diese Qualifikationen nicht nachweisen konnten, mussten sich einem Fachgespräch mit den bekannten Elementen D.O.Q.-Test Pro, mündliche Prüfung, praktische Prüfung unterziehen. Zum Teil wurde Antragstellern, die nicht über eine anerkannte Qualifikation verfügten, eine befristete Erlaubnis erteilt, um ihnen Gelegenheit zu geben, eine anerkannte Qualifikation zu erwerben. Inzwischen sind einige Bezirksämter dazu übergegangen, die Fachgespräche deutlich zu individualisieren. Der D.O.Q.-Test Pro ist durch einen eigenen Fragenkatalog ersetzt worden. Der praktische Teil orientiert sich am Ausbildungsangebot des Antragstellers. Startschwierigkeiten scheinen inzwischen behoben. 4. Rheinland-Pfalz Es gibt eine mit Bayern vergleichbare Verfahrenspraxis. Die meisten Erlaubnisbehörden praktizieren bei Antragstellern, die nicht über eine anerkannte Qualifikation einer öffentlichrechtlichen Körperschaft verfügen, mehr oder weniger offen eine Sachkundeprüfung, die der Prüfungsordnung der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz zur Sachkundeprüfung für Hundetrainer nach entspricht. Allerdings verzichten die Erlaubnisbehörden inzwischen in vielen Fällen auf den D.O.Q.-Test Pro. Auch die Erlaubnisbehörden in Rheinland-Pfalz sind teilweise sehr unbeweglich, orientieren sich also mehr oder weniger eng an der vorgegebenen Verfahrenspraxis. 5. Hessen Die Verhältnisse in Hessen sind vergleichbar mit den Verhältnissen in Rheinland-Pfalz. 6. Niedersachsen Niedersachen zeigt ein uneinheitliches Bild. Es gibt Behörden, die sich an die Vorgaben des zuständigen Landesministeriums orientieren, die ebenfalls nur die anerkannten Qualifikationen akzeptieren und ansonsten ein dreiteiliges Fachgespräch D.O.Q.-Test Pro, mündliche Prüfung, praktische Prüfung verlangen. Nicht wenige Erlaubnisbehörden weichen aber von dieser Praxis ab. 7. Nordrhein-Westfalen Noch unübersichtlicher ist die Lage in Nordrhein-Westfalen. Es gibt zwar viele Behörden, die nach dem klassischen Muster verfahren. Viele Behörden weichen jedoch hiervon ab und verfahren nach eigenen Vorstellungen oder variieren das klassische Verfahren deutlich. Zudem scheint die Bereitschaft höher zu sein, tatsächlich Einzelfallentscheidungen zu treffen, also insbesondere die spezifischen Qualifikationen des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigen.

9 Seite 9 XII. Wie haben die Verwaltungsgerichte zu entschieden? Die nachfolgende Übersicht über die Rechtsprechung zu zeigt ohne Anspruch auf Vollständigkeit, dass auch die Verwaltungsgerichte weit auseinanderdriften. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht ist auch vor dem Hintergrund der Untätigkeit des Verordnungsgebers dringend geboten. 1. Beschluss des VG Lüneburg vom (6 A 414/14) Der Beschluss ist in einem Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ergangen. In diesen Verfahren erfolgt zwar grundsätzlich nur eine überschlägige Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage. Gleichwohl hat sich das VG Lüneburg recht detailliert mit dem Sachkundenachweis im Rahmen der Erlaubnisverfahren nach auseinandergesetzt. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass auch Ausbildungen und Weiterbildungen privatrechtlicher Institutionen als Sachkundenachweis geeignet sind. Die Erlaubnisbehörde hat solche Qualifikationen einzelfallorientiert zu prüfen und zu bewerten. Aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht ist die Behörde gehalten, den Sachverhalt aufzuklären, also etwa Informationen bei den Institutionen einzuholen, deren Ausbildung der Antragsteller absolviert hat. Die exklusive Anerkennung von Qualifikationen öffentlichrechtlicher Körperschaften Tierärztekammern und IHK en als Sachkundenachweis ist danach rechtswidrig. Diese Entscheidung war und ist durchaus positiv, weil sie dem vorgegebenen Verfahrensgrundsatz vieler Behörden, nur anerkannte Qualifikationen öffentlich-rechtlicher Körperschaften anzuerkennen, schon kurz nach Inkrafttreten von widersprochen hat. 2. Beschluss des VG Würzburg vom (W 5 E ) Dieser Beschluss ist in negativem Sinne der Gegenpol zum Beschluss des VG Lüneburg vom (a.a.o.). Der Beschluss ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Obwohl auch in diesen Verfahren nur eine überschlägige Rechtsprüfung erfolgt, hat sich das Gericht sehr ausführlich mit der Verfahrenspraxis in Bayern auseinandergesetzt. Nach der Rechtsauffassung des VG Würzburg ist diese Praxis gerade noch rechtmäßig. Nach der Einschätzung des Verfassers ist diese Rechtsauffassung nicht haltbar: Das VG Würzburg ignoriert die Regelung des 11 II Nr. 1 a. F. TierSchG, die gemäß 21 V TierSchG (n.f.) weiterhin in Kraft ist. Danach können die für die Erteilung der Erlaubnis nach erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch beruflichen oder sonstigen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit oder eine Ausbildung die nach dem TierSchG keineswegs eine Ausbildung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft sein muss nachgewiesen werden. Obligatorische standardisierte Fachgespräche für alle Antragsteller, die nicht über eine anerkannte Qualifikation verfügen, widersprechen der klaren Gesetzeslage.

10 Seite 10 Die obligatorische Hinzuziehung externer Sachverständiger widerspricht der Regelung in AVV , die die Beteiligung solcher Sachverständiger gerade nicht in sämtlichen Fällen und ohne besondere Veranlassung zulässt. Einziger Lichtblick ist die Feststellung des VG Würzburg, dass die Gebühren für das Erlaubnisverfahren einen Betrag von ca. 400,00 nicht überschreiten dürfen. Tatsächlich betragen die Verfahrenskosten für dreistufige Fachgespräche oft bis zu 900,00 oder mehr. 3. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom (9 CE ) Mit diesem Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) über die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Würzburg entschieden. Zwar hat der BayVGH diesen Beschluss im Ergebnis bestätigt. Die vom VG Würzburg gebilligte Verfahrenspraxis in Bayern bestätigt der BayVGH allerdings gerade nicht. Der BayVGH stellt klar, dass das Fachgespräch gerade nicht obligatorisch ist, sich also nicht jeder Antragsteller zwingend einem Fachgespräch unterziehen muss. Der BayVGH betont, dass ein Antragsteller verschiedene prinzipiell gleichwertige Möglichkeiten hat, seine Sachkunde nachzuweisen, nämlich durch eine sonstige Aus- oder Weiterbildung das sind auch Aus- und Fortbildungen privater Anbieter, seinen bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden oder durch ein Fachgespräch. Das Fachgespräch ist also nach der Rechtsauffassung des BayVGH nur eine von mehreren Möglichkeiten des Sachkundenachweises. Jedes dieser Qualifikationsmerkmale ist also für sich geeignet, Sachkunde nachzuweisen AVV die Gerichte sind an diese Vorschrift allerdings nicht gebunden macht dies wie bereits erwähnt besonders deutlich: Die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die Verantwortliche Person aufgrund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden den Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat. Im Klartext heißt das: Weist ein Antragsteller beruflichen Umgang mit der Ausbildung von Hunden nach, hat die Erlaubnisbehörde von Sachkunde auszugehen. Ein Fachgespräch ist nur dann zulässig, wenn etwa Anhaltspunkte bestehen, dass der Antragsteller gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der BayVGH bestätigt mit keiner Silbe die Verfahrenspraxis in Bayern. Diese Praxis ist mit den vom BayVGH klargestellten Verfahrensgrundsätzen zur Sachkundeprüfung offensichtlich unvereinbar. Der BayVGH stellt zudem fest, die Feststellung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von 11 II Nr. 1 a. F. TierSchG uneingeschränkt der gerichtlichen Prüfung unterliegt. Das stärkt den Rechtsschutz von Antragstellern. Denn der

11 Seite 11 Erlaubnisbehörde verbleibt kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum, der der Kontrolle durch die Gerichte entzogen ist. 4. Urteil des VG Stade vom (6 A 1882/14) Zwar meint das Gericht, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn Erlaubnisbehörden bei Antragstellern, die insbesondere eine Ausbildung bei einer öffentlichrechtlichen Körperschaft absolviert haben, Sachkunde unterstellen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass private Anbieter von Ausbildungen für Hundetrainer ihre Ausbildungen von einer Behörde als gleichwertig anerkennen lassen können (so auch VG Berlin vom ; s. unten Tz. 6.). Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht (mehr), so das VG Oldenburg in seinem Beschluss vom (11 B 3569/15) unter Hinweis auf den Beschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Tierschutz in der Sitzung am 02./ Danach soll privaten Anbietern von Aus- und Fortbildungen ein Gleichwertigkeitsanerkennungen generell nicht erteilt werden. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass das VG Stade die exklusive Anerkennung von Aus- und Fortbildungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften als Sachkundenachweis nicht mehr als rechtmäßig betrachten kann. Wie bereits erwähnt, sieht das VG Stade für den D.O.Q.-Test Pro keine Rechtsgrundlage. Dieser Einwand ist grundlegender Art. Er gilt unabhängig davon, ob der Test wie im Urteilsfall einziges Element oder ein Element von mehreren eines Fachgesprächs ist. 5. Beschluss des OVG Lüneburg vom (11 ME 249/11) Der Beschluss ist die Entscheidung über die Beschwerde gegen den nicht über den Einzelfall hinaus interessanten Beschluss des VG Oldenburg vom (11 B 3569/15). Das Gericht stellt ebenfalls klar, dass der Antragsteller gemäß 11 II Nr. 1 a. F. TierSchG die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten alternativ durch eine Ausbildung oder durch seinen bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nachweisen kann. Das ist durchaus positiv. Unbefriedigend ist allerdings, dass das Gericht weder den bisherigen beruflichen Umgang des Antragstellers seit 2007 Inhaber einer Hundeschule noch dessen Ausbildung bei einem privaten Anbieter als ausreichenden Sachkundenachweis bewertet und deshalb ein Fachgespräch für zulässig gehalten hat. 6. Urteil des VG Berlin vom (24 K ) Das VG Berlin stellt wie der BayVGH und das OVG Lüneburg klar, dass der Antragsteller nach dem Gesetz mehrere Möglichkeiten hat, seine Sachkunde nachzuweisen. Im Urteilsfall hat das VG Berlin diesen Nachweis nicht als erbracht angesehen. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung lasse keine hinreichend klare Bewertung der Ausbildungsinhalte zu. Die kurzen Betriebspraktika und der praktische Teil einer Ausbildung des Klägers seien ebenfalls nicht ausreichend. Möglicherweise hätte das VG Berlin Sachkunde angenommen, wenn der Kläger mehrjährigen beruflichen Umgang mit Hunden hätte nachweisen können.

12 Seite 12 Das VG Berlin stellt weiter fest, die Erlaubnisbehörde sei im Vorfeld des Fachgesprächs weder verpflichtet, die Themen einzugrenzen noch die Teilnehmer des Gesprächs auf Seiten der Behörde bekannt zu geben. Das überzeugt nicht. Das Fachgespräch dient dazu, Zweifel an der Sachkunde eines Antragstellers auszuräumen. Solche Zweifel beziehen sich regelmäßig auf bestimmte Themenbereiche. Diese Themenbereiche muss die Behörde benennen, andernfalls kann sie nach der Gesetzessystematik kein Fachgespräch verlangen. Für Fachgespräche gelten die für Prüfungen geltenden Grundsätze. Danach ist die Prüfungskommission vor der Prüfung zu benennen. 7. OVG Berlin-Brandenburg v (OVG 5 S 6.16) Mit dieser Entscheidung hat das OVG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hier erfolgt wie gesagt nur eine summarische Prüfung eine Entscheidung des VG Berlin (Az. 24 K ) bestätigt. Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt zwar, dass sowohl Ausbildungen bei nicht öffentlich-rechtlichen Institutionen als auch beruflicher Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit als Sachkundenachweis geeignet sind. Das Gericht betont jedoch die tatsächlichen Schwierigkeiten, diese Sachkundenachweise zu bewerten. Das Gericht kommt deshalb vor dem Hintergrund der Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass dieser seine Sachkunde nicht nachgewiesen hat, die Behörde also zu Recht ein Fachgespräch verlangt hat. Die Entscheidung ist ähnlich wie die Entscheidung des OVG Lüneburg (oben Tz. 5.) zu bewerten. Sie ist unbefriedigend, weil sie das gesetzliche Qualifikationsmerkmal beruflicher Umgang entwertet und offen lässt, welche Anforderungen an ein Fachgespräch bei Antragstellern gelten, die den Sachkundenachweis nicht zweifelsfrei geführt haben. 8. VG Hannover Das VG Hannover hat in drei Verfahren, die der Verfasser geführt hat, die Anerkennung von Qualifikationen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Grundsatz zwar nicht beanstandet. Gleichwohl muss die Erlaubnisbehörde Aus- und Fortbildungen eines Antragstellers bei privaten Anbietern berücksichtigen und bewerten. Die Erlaubnisbehörde muss prüfen, ob und wenn in welchem Umfang Aus- und Fortbildungen eines Antragstellers die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Tierschutz in dem Papier Erforderliche Sachkunde für eine Erlaubnis nach 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG erarbeiteten Themenbereiche abdeckt. Ein Fachgespräch ist grundsätzlich nur bezüglich der Themenbereiche zulässig, die die Aus- und Fortbildungen eines Antragstellers nicht abdecken. In den Verfahren sind keine Urteile ergangen. Die Verfahren wurden durch Vergleich erledigt. 9. VG Darmstadt Das VG Darmstadt hat in einem ebenfalls vom Verfasser betreuten Verfahren betont, dass beruflicher Umgang mit Hunden oder eine qualifizierte Ausbildung bei einem privaten Anbieter allein geeignet sind, die für die Erteilung der Erlaubnis nach 11 I S.1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Diese im Gesetz genannten Qualifikationsmerkmale begründen eine Vermutung für Sachkunde.

13 Seite 13 Nur wenn diese Vermutung widerlegt ist, etwa weil sich der Antragsteller erwiesenermaßen in der Vergangenheit tierschutzwidriger Methoden bedient hat, kann die Erlaubnisbehörde ein individualisiertes Fachgespräch verlangen. Für unzulässig hält das VG Darmstadt die bei vielen Erlaubnisbehörden üblichen obligatorischen Hinzuziehung externer Sachverständiger. Nach der AVV ist der Amtstierarzt sachverständig. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen ist also die Ausnahme und muss in jedem Fall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein. Auch in diesem Verfahren ist keine Sachentscheidung ergangen, weil sich die Parteien auf eine einvernehmliche Erledigung verständigt haben. 10. VG Mainz Ebenfalls mit einem Vergleich hat der Verfasser hat ein Verfahren vor dem VG Mainz abgeschlossen. Das VG Mainz dürfte die Rechtsauffassung vertreten, dass die Erlaubnisbehörde ein Fachgespräch auch dann verlangen kann, wenn ein Antragsteller langjährigen beruflichen Umgang mit der Ausbildung nachweisen kann und über eine fundierte nicht staatlich anerkannte (IHK-Ausbildung bzw. Tierärztekammer-Zertifizierung) mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer privatrechtlich organisierten Institution verfügt. Das Gericht scheint der Erlaubnisbehörde insoweit einen eher weiten Ermessens-/Beurteilungsspielraum zuzubilligen, was sich mit 11 II S. 1 a. F. TierSchG kaum in Einklang bringen lassen wird. Das VG Mainz scheint das Fachgespräch entgegen der Gesetzeslage als Regelfall der Sachkundeprüfung zu verstehen. Auch das VG Mainz meint, das Fachgespräch sei keine Prüfung. Das Gericht orientiert sich ähnlich wie das VG Berlin in seinem Urteil vom (24 K ) an dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs Fachgespräch. Von diesem Begriff seien Prüfungen im Rahmen standardisierte Verfahren nicht gedeckt. Die Praxis vieler Erlaubnisbehörden in Rheinland-Pfalz, ein Fachgespräch auf der Grundlage Prüfungsordnung der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz zur Sachkundeprüfung für Hundetrainer nach zu verlangen, dürfte damit ohne Weiteres rechtswidrig sein. Gleiches gilt für den D.O.Q.-Test Pro, der sicher nicht als Gespräch welcher Art auch immer qualifiziert werden kann. Stand: März 2017

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