Grundsatzerlass zur Schüler- und Bildungsberatung RS Nr. 114/93. Schülerberatung im sonderpädagogischen Bereich

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1 Grundsatzerlass zur Schüler- und Bildungsberatung RS Nr. 114/93 Schülerberatung im sonderpädagogischen Bereich Der Erlass (dzt. gültige Fassung vom ) regelt Organisation, Tätigkeit sowie Aus-, Weiter- und Fortbildung (inklusive Curriculum) der Schülerberatung im sonderpädagogischen Bereich. 1. BEGRÜNDUNG UND ZIELE DER BILDUNGSBERATUNG 2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN DER BILDUNGSBERATUNG 3. AUFGABEN DER SCHÜLERBERATER 3.1 Information als Orientierungshilfe und Entscheidungsvorbereitung 3.2 Individuelle Beratung und Vermittlung von Hilfestellungen 4. ORGANISATION DER BERATUNGSTÄTIGKEIT 5. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN BERATUNGSEINRICHTUNGEN 6. QUALIFIKATION UND AUSWAHL DES SCHÜLERBERATERS 7. DIE AUS- UND WEITERBILDUNG DER SCHÜLERBERATER 7.1 Organisatorisches 7.2 Inhalte der Grundausbildung 7.3 Inhalte der Weiterbildung 7.4 Inhalte der Fortbildung in regionalen bzw. spartenspezifischen Arbeitsgemeinschaften 7.5 Zusätzlich mögliche Initiativen 8. FACHLICHE BETREUUNG UND SCHULAUFSICHT 9. GÜLTIGKEIT CURRICULUM FÜR DIE GRUNDAUSBILDUNG Grundausbildungsseminar 1 Grundausbildungsseminar 2 Grundausbildungsseminar 3 Allgemeine Schwerpunktsetzungen Sachbearbeiter: Min.Rat Mag. DDr. Franz SEDLAK Tel.Nr.: (0222) /4238 GZ /2-V/8/93 Seite 1 von 11

2 R u n d s c h r e i b e n N r / 9 3 Verteiler: VII (1) Sachgebiet: Schulpsychologie-Bildungsberatung Inhalt: Schülerberatung an Sonderpädagogischen Anstalten; Grundsatzerlaß und Curriculum Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: Erlaß des BMUK angesprochender Personenkreis: Schulleiter von Sonderpädagogischen Einrichtungen sowie alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) Im Rahmen der Wiederverlautbarungen der einzelnen Erläße für die Schülerberatung, wird hiemit auch der Erlaß für die Schüler-beratung im sonderpädagogischen Bereich überarbeitet vorgelegt, ergänzt durch ein neuerstelltes Curriculum für die Aus- und Weiterbildung der Schülerberater im sonderpädagogischen Bereich. Die Festlegung der einzelnen Inhalte erfolgte in Anlehnung an das Curriculum für HS- Schülerberater, mit schwerpunktmäßigen sonder-pädagogischen Inhalten, da die Schülerberatung bei Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf mit einer Vielfalt von Behinderungen konfrontiert ist, die eine besondere zusätzliche Form der Beratungstätigkeit erfordert. Diese Wiederverlautbarung erfolgt in Abstimmung mit der ho. Abt. I/8. Die Aus- und Weiterbildung der Schülerberater für diesen Bereich erfolgt regional durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung, in Kooperation mit der do. Schulaufsicht. Die über die Aus- und Weiterbildung hinausreichenden rechtlichen Fragen bzw. organisatorischen, insbesondere Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen, wurden von diesem Erlaß nicht berührt, da sie in einen anderen Zuständigkeitsbereich fallen. Schülerberatung im sonderpädagogischen Bereich (Erlaß des BMUK v , GZ /2-V/8/93) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter. 1. Begründung und Ziele der Schülerberatung Die Vielzahl der Bildungsmöglichkeiten, die zunehmende Differenzierung der schulischen Bildungs- und Ausbildungsgänge sowie die sich rasch ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten verlangen für Schüler ab der 5. Schulstufe eine intensive und effiziente Beratung insbesondere im Hinblick auf den Einstieg in die Berufs- und Arbeitswelt. Seite 2 von 11

3 Hiezu kommt, daß die Schülerberatung bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit einer Vielfalt von Behinderungen konfrontiert ist, die eine besondere zusätzliche Form der Beratungstätigkeit erfordert. Die Beratung ist ein Teil der Erziehungs- und Bildungsaufgabe der Sonderschulen. Diese sind verpflichtet, Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte von der Existenz der Institution Schülerberatung (Berufsberatung) in Kenntnis zu setzen. Schülerberatung gehört somit zu den Pflichten des Leiters und aller Lehrer in der Schule. Zur Unterstützung dieser Beratungstätigkeit ist es notwendig, zusätzlich einen speziell ausgebildeten Schülerberater einzusetzen, der bei der Bewältigung dieser Aufgabe mit dem Schulpsychologischen Dienst - für Schulabgänger mit der Arbeitsmarktverwaltung der Wirtschaft und anderen zweckdienlichen Einrichtungen - zusammenarbeitet. Schülerberatung gliedert sich in die Bereiche Information und individuelle Beratung. Die Inanspruchnahme individueller Beratung ist in jedem Fall freiwillig. Durch diese Information und Beratung soll der Schüler in die Lage versetzt werden, eine seinen Interessen und Begabungsschwerpunkten, aber auch seinen Beeinträchtigungen adäquate Schullaufbahn und/oder Berufslaufbahn eigenverantwortlich zu wählen. 2. Gesetzliche Grundlagen der Bildungsberatung Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung bestimmt in 3 Abs. 1: "Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hierfür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten." Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der geltenden Fassung bestimmt in 62, daß Einzelaussprachen ( 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen von Lehrern und Erziehungsberechtigten über den geeignetsten Bildungsweg des Schülers ( 3 Abs. 1 des SchOG) durchzuführen sind. Gemäß 63a Abs. 2, Ziffer 1, litera f obliegen dem Klassen- bzw. dem Schulforum die Entscheidung über die Durchführung von Veranstaltungen und Schulbahnberatung. In Abs. 14 des 63a heißt es, daß bei der Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ein entsprechend befähigter Lehrer einzuladen ist. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, bestimmt 64 Abs. 2, Ziffer 1, litera g des SchUG, daß dem Schulgemeinschaftsausschuß die Entscheidung über die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung obliegt. Ebenso ist bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ein entsprechend befähigter Lehrer einzuladen ( 64 Abs. 13 des SchUG). Seite 3 von 11

4 3. Aufgaben der Schülerberater Der Schülerberater unterstützt auf Grund seiner speziellen Ausbildung den Schulleiter, die Klassenvorstände, die Lehrer sowie die Erziehungsberechtigten, die Berufsberater und alle anderen am Einstieg in die Berufs- und Arbeitswelt Beteiligten bei der generellen Aufgabe der Schülerberatung. Die nachfolgend beschriebenen Aufgaben des Schülerberaters sind in Anpassung an die jeweils gegebene Situation (schulisch, örtlich, wirtschaftlich usw.) zu spezifizieren und entsprechend zu gewichten (siehe auch Punkt 4.1). 3.1 Information als Orientierungshilfe und Entscheidungsvorbereitung Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte sind über Bildungsgänge und Arbeitsmöglichkeiten, deren Voraussetzung und Qualifikationen, unter Einsatz des vorhandenen Materiales und der audio-visuellen Medien zu informieren Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte sind möglichst frühzeitig in geeigneter Weise über die Aufgaben und den Tätigkeitsbereich der Schülerberatung zu informieren Den Schülern ist ab dem 5. Jahr der Schulpflicht ein Überblick über die schulischen und beruflichen Ausbildungswege (bzw. über ihre Möglichkeiten der Eingliederung in die Arbeits- und Berufswelt) zu geben. Der Schülerberater soll die Termine für diese Informationstätigkeit im Einvernehmen mit der Schulleitung möglichst frühzeitig ansetzen, sodaß die Tätigkeit des Berufsberaters darauf aufbauen kann. Im Bedarfsfall soll auf materielle und finanzielle Fördermöglichkeiten und vorhandenes Informationsmaterial hingewiesen werden Informative Führungen in Betriebe, in Schulen und Ausbildungsstätten sollen angeregt werden. Weiters sind die Schüler auf Informationsveranstaltungen im Rahmen der alljährlichen Informationswochen (Tag der offenen Tür an berufsbildenden Schulen, Informationstage am WIFI, BFI und dergleichen) hinzuweisen Die Eltern der Schulabgänger sind über die in Frage kommenden Berufs- und Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren. Dies hat unter Berücksichtigung der gegebenen Möglichkeiten (Klassen- oder Schulforum, Elternbriefe, persönliche Aussprachen...), allenfalls unter Einbeziehung des Lehrers für die Berufskundliche Information oder des Klassenlehrers zu geschehen Die Anforderung und Verteilung des Informationsmaterials obliegt dem Schülerberater, wobei auch Schüler - die sich im Rahmen der Schülermitverwaltung für diese Aufgaben einsetzen wollen - herangezogen werden können. Die Besprechung der Informationsschriften kann dann im Rahmen der Informationstätigkeit (siehe Punkt und 3.1.2) durchgeführt werden Die Effektivität der Beratung kann wesentlich gesteigert werden, wenn der Schülerberater auch Lehrer für die Unverbindliche Übung Berufskundliche Information ist. Seite 4 von 11

5 3.2 Individuelle Beratung und Vermittlung von Hilfestellungen Beratung als Entscheidungshilfe für Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte sowie Lehrer. Beim eventuellen Eintritt in andere schulische oder berufliche Bildungsmöglichkeiten bzw. in die Berufs- und Arbeitswelt bietet der Schülerberater im Bedarfsfall eine individuelle Beratung an. Dabei soll auf die Möglichkeit zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, auf die Externistenprüfungen, auf den Polytechnischen Lehrgang, auf die Berufsschule und auf die unmittelbar an die 8. Schulstufe anschließenden berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie auf die Oberstufenformen der allgemeinbildenden höheren Schulen hingewiesen werden Vermittlung von Hilfe bei Körper- und Sinnesbehinderungen, bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten Diese Hilfestellung soll nach Kontaktnahme mit den Erziehungsberechtigten im allgemeinen im Einvernehmen mit dem Klassenvorstand bzw. mit dem betreffenden Lehrer (Erzieher) erfolgen Grundsätze der Beratungstätigkeit Der Schülerberater übt seine Tätigkeit mit der gebotenen Verschwiegenheit aus. Über die Verwendung vertraulich zu behandelnder Informationen entscheidet grundsätzlich der Ratsuchende bzw. dessen Erziehungsberechtigter. Dies gilt vor allem für die Beratung und Vermittlung bei persönlichen Problemen. Wenn fachpsychologische Hilfe angeraten erscheint, sollte der Schulpsychologe herangezogen werden. Wenn es der Einzelfall erfordert, sollte die Unterstützung durch den Schülerberater auch mehrmals erfolgen, erforderlichenfalls auch nach Verlassen dieser Schule. Um eine sachgemäße Beratung zu ermöglichen, müssen seitens der Schulen dem Schülerberater die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. 4. Organisation der Beratungstätigkeit 4.1 Schülerberatung gliedert sich in die Bereiche Information und individuelle Beratung. Die Inanspruchnahme individueller Beratung ist in jedem Falle freiwillig. Bei Informationsveranstaltungen innerhalb der Unterrichtszeit besteht für die Schüler Teilnahmepflicht. Informationsveranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit und individuelle Information kann der Schüler freiwillig in Anspruch nehmen. 4.2 Dem Schülerberater muß in jedem Jahr ermöglicht werden, in einer Schulkonferenz einen kurzen Rückblick über die Bildungsberatung im vergangenen Schuljahr zu geben und den Ablauf und die Schwerpunkte seiner Tätigkeit für das neue Schuljahr vorzuschlagen. Dies sollte unter Bedachtnahme auf allfällige Wünsche und Anregungen von Seiten des Schulleiters, der Lehrer und Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie der Schüler erfolgen. Seite 5 von 11

6 4.3 Dem Schülerberater sind Vorträge vor Klassen, Schülergruppen und Eltern zu ermöglichen. Weiters wäre dafür zu sorgen, daß die Beratungsbedingungen (Raum, Lagerung des Materiales etc.) den Erfordernissen entsprechen. 4.4 Name und Sprechzeiten des Schülerberaters sind an den zu betreuenden Schulen durch Aushang und eventuell durch Elternbriefe bekanntzugeben. 4.5 Bei Konferenzen, die sich mit der weiteren Bildungs- und Berufslaufbahn von Schülern befassen, sollte der Schülerberater soweit es organisatorisch und zeitlich möglich ist, beratend beigezogen werden. Vorgesehene Beratung kann mündlich oder schriftlich gegeben werden. 5. Zusammenarbeit mit anderen Beratungseinrichtungen 5.1 Zur Einholung von erforderlichen Informationen bzw. bei Inanspruchnahme fachpsychologischer Hilfe wird dem Schülerberater empfohlen, sich zunächst an die zuständige schulpsychologische Beratungsstelle bzw. an die Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung beim zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat) zu wenden. 5.2 Vom Schülerberater ist bei Fragen der gesundheitlichen und körperlichen Eignung für bestimmte Schularten, Ausbildungsgänge und Berufsfelder sowie bei Fragen möglicher organisatorischer Ursachen von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten die Zusammenarbeit mit dem Schul- oder Amtsarzt anzustreben (siehe 66 SchUG). 5.3 Fallweise kann eine erforderliche Kooperation mit anderen Beratungseinrichtungen (wie z.b. Einrichtungen sozialer oder therapeutischer Art, Institutionen der Erziehungshilfe, Kliniken, Jugendfürsorgestellen usw.) - allenfalls nach Rücksprache mit dem Schulpsychologen - erfolgen. 5.4 Der Schülerberater stimmt - im Einvernehmen mit der Schulleitung - seine Informations- und Beratungstätigkeit mit der Berufsberatung des Arbeitsamtes ab und weist gegebenenfalls, z.b. in allen Berufs- und Berufseignungsfragen den Schüler auf Einrichtungen der Berufsberatung (Berufsorientierungs-, Berufsinformationszentren...) hin. 6. Qualifikation und Auswahl des Schülerberaters 6.1 Voraussetzung für eine wirksame Beratungstätigkeit ist, daß der Schülerberater ein Vertrauensverhältnis zu den Schülern herstellen kann und daß er im Lehrerkreis gut integriert und allgemein anerkannt ist. Über die allgemein vorausgesetzte persönliche und fachliche Qualifikation des Lehrers hinausgehend, soll der Schülerberater - besonderes Interesse und Engagement für die Aufgaben der Schülerberatung zeigen, bereit sein, sich für diese Aufgaben ständig weiterzubilden und - in seiner Funktion initiativ und eigenverantwortlich handeln. Seite 6 von 11

7 Damit ist der Erwerb und die ständige Vertiefung eines ausreichenden Informationswissens (über Schule, Bildungs- und Arbeitsbereiche, Lernpsychologie, Förderpädagogik, Verhaltensprobleme, Lebenskrisen etc.) gemeint. Ebenso wichtig ist die innere Bereitschaft des Schülerberaters, sich förderliche Beratungshaltungen wie Toleranz und Wertschätzung anzueignen, die Individualität des Schülers zu akzeptieren und den eigentlichen Hintergrund des Problems zu berücksichtigen. Weiters soll er den Schüler bei der Analyse seiner Schwierigkeiten und beim Auffinden einer Lösung unterstützen und ihm - nach Bedarf und Möglichkeit - bei der praktischen Umsetzung der Entscheidung helfen können. Dazu ist es notwendig, die in den Seminaren (siehe Punkt 7) gebotenen Hilfen und Anregungen aufzugreifen, sich aktiv übend mit dem Beratungsprozeß, mit den eigenen Beratungsansichten und dem eigenen Beraterverhalten auseinanderzusetzen, um eine weitgehend objektive, d.h. vom eigenen Standpunkt des Schülerberaters unverzerrte, Beratung zu ermöglichen. 6.2 Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der unter Punkt 6.1 genannten Kriterien sowie im Hinblick auf das Ausbildungsprogramm und die notwendige umfassende Fortbildung sind Lehrer auszuwählen, - die sich freiwillig für diese Aufgabe zur Verfügung stellen, - die über eine mehrjährige Unterrichtserfahrung im sonderpädagogischen Bereich verfügen - die im Hinblick auf die aufwendige und umfassende Ausbildung eine noch mehrjährige Dienstzeit vor sich haben, - die aller Voraussicht nach in der Funktion des Schülerberaters verbleiben werden und - die womöglich nicht mit den umfassenden Aufgaben der Schulleitung betraut sind. 6.3 Die Auswahl des Schülerberaters erfolgt nach gesondert geregelten Kriterien und unter Mitwirkung der Personalvertretung, wobei auf die unter Punkt 6.1 und 6.2 genannten Kriterien und auf die notwendige Kooperationsbereitschaft Bedacht zu nehmen ist. Bei einem bevorstehenden Ausscheiden oder einer längerfristigen Verhinderung eines Schülerberaters (Ruhestand, Versetzung, Karenzurlaub und dergleichen) bzw. bei Ausscheiden auf eigenen Wunsch ist der nach den dargestellten Kriterien ausgewählte neue Schülerberater rechtzeitig für die Teilnahme an einem Grundausbildungsseminar zu melden. 6.4 Erst nach Absolvierung des ersten Grundseminares kann die Bestellung zum Schülerberater erfolgen, womit nach einschlägigen Bestimmungen eine Vergütung der Tätigkeit des Schülerberaters möglich wird. Kann oder will ein Schülerberater diese Tätigkeit nicht weiter ausüben, hat er dies seiner vorgesetzten Dienst- bzw. Schulbehörde mitzuteilen. Die Dienst- bzw. Schulbehörde kann unter Mitwirkung der Personalvertretung eine bereits erfolgte Bestellung zum Schülerberater unter Angabe wichtiger Gründe (siehe z.b. 6.1 bis 6.3 oder 7.1) wieder rückgängig machen. Seite 7 von 11

8 7. Die Aus- und Weiterbildung der Schülerberater 7.1 Organisatorisches Die Aus- und Weiterbildung des Schülerberaters erfolgt in einem Lehrgang, der nach einem einheitlichen Lehrplan (siehe Curriculum) abgehalten wird. Dieser umfaßt drei Grundausbildungsseminare, vorgesehene Weiterbildungsseminare sowie die Fortbildungsveranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften. Die Teilnahme an den Seminaren sowie an der jährlich stattfindenden Arbeitstagung ist verpflichtend, da eine adäquate Beratung eine ständige Aktualisierung der Informationsinhalte sowie ein Training des Beraterverhaltens voraussetzt. Nimmt ein Schülerberater trotz wiederholter Einladung ohne ausreichende Begründung an einem im Curriculum vorgeschriebenen Seminar nicht teil, erlischt die Berechtigung zur Ausübung dieser Funktion. Der Besuch von weiteren Veranstaltungen, die der fachlichen Fortbildung des Schülerberaters dienen, ist erwünscht. 7.2 Inhalte der Grundausbildung Aufgaben des Schülerberaters (Rollenverständnis); Informationsmaterial und Informationsvermittlung; Anforderungen der weiterführenden Bildungsinstitutionen, der Berufs- und Arbeitswelt; Beachtung der Arbeitsmarktsituation; Grundkenntnisse und Einblick in einschlägige gesetzliche Bestimmungen (z.b. Behinderten- und Sozialhilfegesetz, Behinderteneinstellungsgesetz...); Berücksichtigung der individuellen Bildungsmöglichkeiten des Schülers im Hinblick auf Beeinträchtigungen, Begabungsund Interessensschwerpunkte und bezüglich seiner persönlichen Einstellungen; unterstützende Verfahren zur Bildungsberatung (z.b. Interessensfeststellung) für die Hand des Lehrers; Einführung in das Beratungsverhalten; Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten; Überblick über wichtige Inhalte der Sonderpädagogik und der Lern-, Kommunikations- und Sozialpsychologie. 7.3 Inhalte der Weiterbildung Erfahrungsaustausch, aktuelle Neuerungen im Informationsbereich, Verbesserung des Beraterverhaltens, Kennenlernen von Verhaltensformen und Prinzipien der Verhaltensveränderungen, Auseinandersetzung mit relevanten Kapiteln der Sonderpädagogik, der Sozialpsychologie (Kommunikation, Konfliktlösung etc.) und der Lernpsychologie (Lerntechnik, leistungshemmende Faktoren im Unterricht und in der Prüfungssituation, wie z.b. Angst, Aggression etc.); sachgerechtes Verhalten und Vermittlung von Hilfe bei Lebenskrisen von Schülern. 7.4 Inhalte der Fortbildung in regionalen bzw. spartenspezifischen Arbeitsgemeinschaften Die Inhalte der Fortbildung können vom Leiter der Arbeitsgemeinschaft gemeinsam mit dem zuständigen Landesreferenten für Schulpsychologie-Bildungsberatung sowie gegebenenfalls mit dem zuständigen Schulaufsichtsorgan festgelegt bzw. ausgewählt werden und können u.a. umfassen: Seite 8 von 11

9 Abstimmung des Informationsmaterials auf die regionalen Bedürfnisse, Erarbeitung von regional relevantem Material; Sicherstellung einer effizienten Schulbahnberatung durch Zusammenarbeit mit Schülerberatern, Direktoren und Schulaufsichtsorganen aller Schularten sowie mit Schulpsychologen und Berufsberatern, um genauere Informationen über Voraussetzungen, Anforderungen, Schwierigkeiten und Übertrittsproblemen zu erhalten; Erweiterung der Kenntnisse der Lern- und Verhaltenspsychologie, Fallbesprechungen usw. Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft ist entsprechend dem landesüblichen Modus aus dem Kreise der Schülerberater zu wählen. 7.5 Zusätzlich mögliche Initiativen Zur Lösung der Probleme, die sich aus der konkreten Situation an der Schule ergeben und zur Einführung neuer Schülerberater (praktische Übungen im schülerzentrierten Beratungsgespräch, Kommunikationstraining, Fallbesprechungen und dergleichen) können im Rahmen einer Schulpsychologischen Beratungsstelle auf freiwilliger Basis auch Kleingruppen gebildet werden. 8. Fachliche Betreuung und Schulaufsicht Dem zuständigen Schulaufsichtsorgan und dem jeweiligen Schulleiter obliegt die Aufsicht über die Durchführung der Aufgaben des Schülerberaters. Die Durchführung von Klassenvorträgen und Beratungen ist von der Schulleitung (siehe auch Punkt 4.3) und den Kollegen zu unterstützen. Durch die Aufgaben des Schülerberaters werden die Agenden des Klassenvorstandes und des Direktors in pädagogischen und administrativen Bereichen nicht eingeschränkt. Der Landesreferent für Schulpsychologie-Bildungsberatung oder von ihm autorisierte Schulpsychologen sind für die fachliche Beratung, Betreuung und Unterstützung (Supervision) der Schülerberater verantwortlich. Die Aus- und Weiterbildung der Schülerberater / Schülerberaterinnen wird von der Schulpsychologie-Bildungsberatung konzipiert, koordiniert und fachlich unterstützt. Laut Zahl /5-I/4/90 gilt: Die Durchführung ist Sache der mit der formalen Kompetenz dazu ausgestatteten Pädagogischen Institute. Wegen ihres Expertenwissens sollten grundsätzlich Schulpsychologen/ Schulpsychologinnen von den Pädagogischen Instituten als Referenten/Referentinnen eingeladen werden. Diese Referententätigkeit bei Schüler- und Bildungsberaterseminaren gilt als Nebentätigkeit der Schulpsychologen / Schulpsychologinnen am jeweiligen Pädagogischen Institut und wird nach dem Lehrbeauftragtengesetz entschädigt. 9. Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird der bisherige Erlaß zur Schülerberatung an Sonderschulen Zl /39/I/14/91 vom 19. Mai 1992 außer Kraft gesetzt. Curriculum für die Aus- und Weiterbildung der Schülerberater im sonderpädagogischen Bereich (Erlaß des BMUK vom , GZ /2-V/8/93) Seite 9 von 11

10 Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter 1. Grundseminar Die Schülerberatung Ziel: Einführung in die Aufgaben als Schülerberater und Erwerb von Grundinformation, Fertigkeiten und Kenntnissen, um adäquate Hilfestellungen geben bzw. vermitteln zu können. Inhalte: Aufgaben (- Ziele) - Chancen - Möglichkeiten - Selbstverständnis; Inhalt und Methoden der Beratung; Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter Berücksichtigung der regionalen Umsetzungsmöglichkeiten; Zusammenarbeit mit Beratungseinrichtungen. 2. Grundseminar Beraten - Helfen - Informieren Ziel: Erweiterung der Beraterkompetenz - Beraterverhalten Inhalte: Personzentriertes Beraterverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ratsuchenden: Hilfen bei der Bildungsentscheidung und Berufsorientierung; Arbeit an konkreten Problemsituationen. 3. Grundseminar Problemberatung und Informationsberatung Ziel: Problemberatung und Information im sonderpädagogischen Bereich. Inhalte: Vermittlung eines Überblickes über Problembereiche, mit denen die Schülerberater in ihrer Auffangfunktion konfrontiert werden - unter Berücksichtigung der Behinderungsart, des sozialen Umfeldes und der regionalen Arbeitsmarktsituation. Bildungsentscheidung und Berufsorientierung. In allen Seminaren wären folgende Schwerpunktsetzungen nach Bedarf und Möglichkeit mitzuberücksichtigen: Einsicht in die eigenen Möglichkeiten und daraus resultierende realistische Berufs- bzw. Ausbildungsvorstellungen (Annehmen der Behinderung, Bewußtmachen der Fähigkeiten, Stärkung des Selbstwertgefühles) Seite 10 von 11

11 Erwerb von Kenntnissen im Bereich der Diagnostik, insbesondere zur Erfassung von Interessensschwerpunkten Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Personen, insbesondere Arbeitsamt, Berufsschule und Lehrherren Zusammenarbeit mit der Schulpsychologie-Bildungsberatung und anderen berufsberatenden Institutionen Information über einschlägige Rechtsvorschriften: Sozialhilfegesetz, Behinderten- und Behinderteneinstellungsgesetz; sonstige Fördermöglichkeiten Sonderpädagogische Aspekte (praxisbezogen, Problembereiche auch nach behinderungsspezifischen Aspekten betrachten) Kontakte zu medizinischen Versorgungseinrichtungen z.b. bei Anfallsleiden, Diabetes... Exkursionen in: geschützte Werkstätten, berufsvorbereitende Einrichtungen, Sonderschulheime, in Hauswirtschaftliche Schulen; Berufsschulen und in Betriebe mit Anlernmöglichkeiten, Beratungsstellen etc. Rückmeldungen von erfahrenen Praktikern über Anforderungen an Behinderte und ihre Bewährung im Beruf Förderung der Eigenständigkeit bzw. Förderung von lebenspraktischen Fähigkeiten als Voraussetzung zur beruflichen Integration Kooperation mit Eltern, Erziehungsberechtigten oder anderen Bezugspersonen Wien, 9. Februar 1994 Für den Bundesminister: DDr. Sedlak Seite 11 von 11

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