Der Personalrat Dahlem

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1 Mitteilungsblatt 2 Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herzlich laden wir Sie zu folgenden Themen in unserem 2. Mitteilungsblatt ein: Verhalten bei Vorstellungsgesprächen Kaputte Aufzüge - nie rein technische Angelegenheiten (Smartphone-)Fotos von Kolleginnen/Kollegen in informellen Situationen und deren Weiterverbreitung Besoldung und Versorgung für Berlin 2017/2018 Flyer zum Mutterschutz Flexirente Anrechnung SoMi- auf WiMi-Zeiten Themenserie: Erkrankung Personalversammlung Der Personalrat Dahlem

2 Vorstellungsgespräche als interne/r Bewerber*in auf freie FU-Stellen...das mache ich doch mit links!...oder doch nicht?... Sie haben eine befristete Stelle oder eine Beschäftigung, die nicht Ihren Tätigkeiten entsprechend bezahlt wird und bewerben sich auf eine ausgeschriebene Stelle Ihres eigenen Arbeitgebers. Sie freuen sich, wenn Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, und denken sich vielleicht, dass das Gespräch doch nur eine Formsache und die Stelle Ihnen sicher sei. Dem ist leider nicht so: Auch unsere eigenen Beschäftigten müssen sich wie die externen Bewerber*innen wegen der Gleichberechtigung und der Nachvollziehbarkeit der Bestenauslese dem Fragenkatalog der Auswahlkommission stellen. Neben den fachlichen Aspekten werden auch gerne Fragen zur Freien Universität allgemein gestellt, z. B. über die Struktur der Verwaltung, Gründungsjahr oder bezüglich der Anzahl der Fachbereiche, der studierenden Personen, der Mitarbeiter*innen usw. Externe Bewerber*innen sollen zeigen, dass sie sich über ihren zukünftigen Arbeitgeber informiert haben und interne Bewerber*innen sollen aufzeigen, ob sie sich mit Ihrem Arbeitgeber identifizieren. Vielleicht ist es der Situation geschuldet, dass Sie aufgeregt sind, aber bitte machen Sie nicht den Fehler und sagen, dass die Universität von einem Dekan geleitet wird oder fragen nach, wer denn Prof. Alt wäre (den Namen der aktuellen Kanzlerin zu wissen, wäre auch von Vorteil). Auch die Aussage, dass die Verwaltungsleiter*innen unsere Universität gemeinschaftlich leiten, mag diesem Personenkreis zwar schmeicheln, führt aber nicht zu einem gewünschten Erfolg ihrer Bewerbung. Der PRD möchte Ihnen ans Herz legen, dass Sie nicht nur die Einstellungsvoraussetzungen und das beschriebene Aufgabengebiet ernst nehmen, wenn Sie sich auf interne Stellen bewerben, sondern sich auch über die Gegebenheiten Ihres Arbeitgebers informieren: Gute Kenntnisse über Ihren Arbeitsplatz hinaus fördern Ihre Chancen auf Erfolg einer Bewerbung! 2

3 Kaputte Aufzüge - nie rein technische Angelegenheiten Die Mobilität über unterschiedliche Stockwerke sollte über Aufzüge sichergestellt werden. Erfahrungsgemäß ist dies mitunter nicht der Fall. Als Personalvertretung bitten wir Sie daher herzlich, in Ihren jeweiligen Bereichen auch die folgenden Fragen bis zu deren Wieder-Inbetriebnahmen in der Geschäftsgangsorganisation zu berücksichtigen. 1.Brennpunkt Barrierefreiheit: Ist Ihr Aufzug der einzige barrierefreie Zugang zu einem Bereich? Kommt z.b. eine Person mit dem Rollstuhl noch an ihr Ziel? Kann der Bereich mit einem Kinderwagen erschlossen werden? 1.1 Zu klärende Fragen in Ihrer Geschäftsgangsorganisation: Können Sie den betroffenen Personengruppen alternative Zugangswege zu Ihrer Dienstleistung anbieten? Möglicherweise zieht sich der Zeitraum bis zur Wieder- Inbetriebnahme absehbar hin. Könnte es daher sinnvoll sein, Personengruppen über die auf sie fokussierten FU- Anlaufstellen zu benachrichtigen? 2. Brennpunkte Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz: Sind diese bei der Verrichtung der laufenden Geschäftsgänge eingeschränkt? Das ist z.b. der Fall, wenn Sie schwere und/oder übervolle Kisten die Treppen hoch- oder runterschleppen. Möglicherweise dürfen Sie oder Ihre Kolleginnen und Kollegen aus physischen Gründen eigentlich nur eingeschränkt Tragetätigkeiten ausüben. Vielleicht tun Sie dies dann unter Zeitdruck trotzdem, eventuell kollidiert Ihr Schuhwerk mit der ohnehin problematischen Beschaffenheit der Treppen. In der Folge von derartigen Konstellationen kann es zu schweren Unfällen kommen. 2.1 Zu klärende Fragen in Ihrer Geschäftsgangsorganisation: Ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Ausfallszenario bekannt, das diese Fragestellungen berücksichtigt? Ist deren Einhaltung Konsens? Sie können die oben angeführten Fragen nicht spontan beantworten? Bringen Sie diese in Runden mit Ihren Kolleginnen/Kollegen und Vorgesetzten ein. Fragen Sie nach Gefährdungsbeurteilungen in Ihren Bereichen, hier werden diese Fragen ausführlich beantwortet. Sie können darüber hinaus z.b. Ihren Personalrat, die Dienststelle Arbeitssicherheit, die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenbeauftragten hinzuziehen. 3

4 (Smartphone-)Fotos von Kolleginnen/Kollegen in informellen Situationen und deren Weiterverbreitung Auch im Arbeitskontext entstehen Situationen, in denen Sie sich gegenseitig fotografieren. Gerade als informell wahrgenommene Momente sind hierbei offenbar beliebte Motive. Wir bitten Sie ausdrücklich, sich der Erstellung von Fotos zu enthalten, die die Würde und/oder das Ansehen der abgebildeten Person beschädigen können. Beachten Sie darüber hinaus, dass Sie sich in den Bereich strafbarer Handlungen begeben, wenn Sie Aufnahmen der oben angeführten Art Dritten zugänglich machen. Holen Sie also vor einem Foto das Einverständnis der abzubildenden Person ein und erfragen Sie unbedingt die Zustimmung für die Verwendung(sart) des jeweiligen Bildes. Unser Vorschlag an Sie: Vergewissern Sie sich insbesondere vor Feiern, Empfängen und Betriebsausflügen in einer offiziellen Runde, wie Sie als Team mit der Möglichkeit der Erstellung und Verbreitung von Fotos umgehen wollen. Auf ein kollegiales Miteinander! 4

5 Besoldung und Versorgung für Berlin 2017/2018 Die nächste Berliner Besoldungsanpassung wurde am im Abgeordnetenhaus im Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018 und Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und Änderung weiterer besoldungs-rechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) beschlossen. Der Gesetzentwurf sah die Erhöhung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten jeweils zum 1. August im Jahr 2017 um 2,7 v.h., mindestens jedoch um einen Prozentsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75,15 Euro entspricht (abzüglich 0,2 v.h. Zuführung an die Versorgungsrücklage), und im Jahr 2018 um 3,0 v.h. vor. Die Erhöhungen sollen zeitgleich für die Versorgungsempfänger*innen wirksam werden. Zusätzlich werden die Beträge für die jährliche Sonderzuwendung ( Weihnachtsgeld ) in den Besoldungsgruppen bis A9 auf 1000 Euro im Jahr 2017 und 1300 Euro ab dem Jahr 2018 erhöht. Die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen ab A10 sollen in 2017 einen Betrag von 800 Euro und ab 2018 einen Betrag von 900 Euro erhalten. Versorgungsberechtigte erhalten jeweils die Hälfte der genannten Beträge. Die Anwärtergrundbeträge werden in den Jahren 2017 und 2018 um jeweils 75,15 Euro erhöht (abzüglich 0,2 v.h. Zuführung an die Versorgungsrücklage). Der DGB und die Gewerkschaft ver.di hatten wegen der schlechten Ausgangslage für die Berliner Beamtinnen und Beamten eine deutlich höhere Anhebung bis 2021 und damit eine schrittweise Erhöhung auf Bundesniveau gefordert. Begründung: die Berliner Besoldung rangiert im Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten in Bund und Ländern am Ende der Besoldungstabelle; so müssen in Berlin bis zu 15% Besoldungseinbußen hingenommen werden. In einer Sondersitzung des Senats am gab es dann folgende Ergebnisse: Ab wurde die Besoldung und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten um 2,8 v.h. für 2017 angehoben und ab wird sie um weitere 3,2 v.h. angehoben. Dabei muss die Erhöhung mindestens 75 betragen. Leider war es den Politikern von Seiten der Gewerkschaften nicht vermittelbar, dass eine rückwirkende Erhöhung vom sinnvoller gewesen wäre. Allein die Erhöhung der Anwärtergrundbeträge und die schrittweise Erhöhung des sogenannten Weihnachtsgeldes sind von Seiten der Gewerkschaften begrüßt worden. Veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt vom ,S und FU-Personalblatt vom Notizen aus dem Hauptpersonalrat zum Thema Berliner Besoldung. 5

6 Flyer zum Mutterschutz (zum Herunterladen) 6

7 Flexirente früher auf Rente gehen oder länger arbeiten? Viele Kolleginnen und Kollegen fühlen sich so fit, dass sie mit Erreichen der regulären Altersgrenzen noch gar nicht in die Rente gehen wollen. Andere dagegen haben schwere körperliche Arbeit geleistet und würden gern früher aufhören, können es sich aber nicht leisten. Für solche Fälle wurde die Flexirente beschlossen, damit Rente beziehen und arbeiten möglich wird. Auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie u.a. Informationen über: 1. Die neuesten Rechtsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung: rmationen/01_pressemitteilungen/2017/2017_06_29_aenderungen_ueberblick_flexi_renten anpassung.html 2. Die Flexirente: lexirente/00_flexirente_index.html 3. Die Rentenarten und Leistungen: 03_rentenarten_und_leistungen/00_rentenarten_und_leistungen_node.html Rechtsverbindliche Auskünfte bekommen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. 7

8 Anrechnung SoMi- auf WiMi-Zeiten Nach dem WissZeitVG werden auf die Höchstbeschäftigungsdauer von 6 Jahren vor der Promotion und 6 (bzw. im Medizinbereich 9) Jahren nach der Promotion alle befristeten Arbeitsverhältnisse an einer deutschen Hochschule oder einer staatlichen oder überwiegend öffentlich finanzierten Forschungseinrichtung - einschließlich Privatdienstverträgen und drittmittelfinanzierten Verträgen angerechnet, sowie Beamtenverhältnisse auf Zeit, sofern der Umfang der vereinbarten Arbeitszeit 25% der regelmäßigen Arbeitszeit übersteigt. Da sich das WissZeitVG mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit von Wissenschaftler*innen befasst, sich also auf Personen bezieht mit wissenschaftlicher Ausbildung, die sich mit Wissenschaft beschäftigen (Def. lt. Duden), und nach Entgeltordnung dieser Personenkreis mindestens in die E13 einzugruppieren ist, schließt dies logischerweise Arbeitsverhältnisse von der Anrechnung aus, die unter anderen Voraussetzungen abgeschlossen worden sind, also beispielsweise Beschäftigungsverhältnisse als Angestellte im technischen Bereich (E7 bis E9) oder im IT-Bereich (üblicherweise E11). Problematisch kann es allerdings bei der Nicht-Anrechnung von Arbeitsverhältnissen mit E13 werden, bei denen die Einstellung zwar ausdrücklich nicht als Wissenschaftlicher Mitarbeiter*in, sondern als wissenschaftliche(r) Beschäftigte(r) erfolgt ist, die Abgrenzung zu wissenschaftlicher Arbeit aber nicht ganz scharf ist, also beispielsweise bei Koordinatorenstellen. In manchen Fällen lässt sich der Umfang der reinen Verwaltungstätigkeit also Mittelbewirtschaftung, Tagungsorganisation u.a. schwer von der Beteiligung an der wissenschaftlichen Arbeit beispielweise Erstellung von Berichten, Stellung von Forschungsanträgen trennen. In solchen eher seltenen Fällen fürchtet die FU, der/die Betreffende könne vor Gericht eine Daueranstellung einklagen unter Hinweis auf den Anteil an wissenschaftlichen Arbeiten in seinem Beschäftigungsverhältnis, und rechnet dieses Beschäftigungsverhältnis u.u. vorbeugend auf die Beschäftigungshöchstdauer nach WissZeitVG an. 8

9 Themen-Serie: Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit In dieser Ausgabe: Wenn Du während des Arbeitstages krank wirst, wie sieht das dann aus? Ist es ein halber Krankheitstag? Musst Du diesen Tag mitrechnen bei der Drei-Tages-Frist (EntgFG)? Es geistern verschiedene Versionen durch unsere Uni, wie es nun ist, wenn man sich während des laufenden Arbeitstages krank fühlt und nach Hause geht.? Einmal da gewesen, ist es kein Fehltag.? Mindestens einen halben Tag lang da gewesen, kein Fehltag.? Den Fuß in die Tür gesetzt, dann nach Hause, kein Fehltag. Und so weiter und so fort... Wie ist es denn nun wirklich? Wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes eintritt, haben wir einen abgebrochenen Arbeitstag. Dann wird dieser Tag als gearbeitet gezählt (aus 616 BGB, Ausnahme vom Austausch Geld gegen Arbeit), und der erste echte Krankheitstag wäre der Tag danach. Eine ärztliche Krankschreibung (AU-Bescheinigung) braucht erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächstfolgenden Tag zu laufen. (BAG, AZR 305/70; BAG, AZR 461/72). 9

10 Personalversammlung Wichtiger Hinweis in eigener Sache! Da bereits im Februar dieses Jahres der Tätigkeitsbericht des Personalrats Dahlem in Form einer Personalversammlung stattgefunden hat, wird in diesem Jahr keine weitere erfolgen. Über unsere Personalversammlung im Kalenderjahr 2018 (Termin noch unbekannt) werden wir Sie rechtzeitig informieren. Quelle: Personalrat Dahlem (v.l.n.r. Dr. Theresia Peucker, Vera Heinau, Tobias Hauschild, Mehtap Kizilay, Bernhard Machowsky, Przemyslaw Jaworek, Anna Sprawska, André Nowakowski, Ulrich Benkenstein, Monika Fomenko, Barbara Drewes, Sandra Kosanke, Gabriele Hänsel, Stefanie Kultus, Gilda A. Langkau, Christian Malsch, Stefan Bavar, Martine Friedmann) Ihr Personalrat Dahlem 10

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