PERSONALRAT und PERSONALABTEILUNG
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- Frank Frank
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1 PERSONALRAT und PERSONALABTEILUNG Ausgabe November 2014
2 Liebe Hilfskräfte, wir begrüßen Sie recht herzlich an der Universität Mannheim. Der Personalrat ist die gewählte Interessenvertretung aller Beschäftigten, Beamten und Hilfskräfte an der Universität Mannheim. Die rechtliche Grundlage unseres Handelns ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Wir haben darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Deshalb kann sich jede studentische Hilfskraft mit Fragen zu Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis an uns wenden. Ganz besonders freuen wir uns über Rückmeldungen und Anregungen! Der Personalrat der Universität wird alle fünf Jahre neu gewählt. Die nächste Wahl des Personalrates findet voraussichtlich 2019 statt. Hilfskräfte sind wahlberechtigt. Sie können in den Personalrat gewählt werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten der Dienststelle angehören, seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt und mindestens 18 Jahre alt sind. Der Personalrat gibt mehrmals im Jahr das Informationsblatt PRIMA als Druckausgabe und online heraus. Jährlich findet mindestens einmal eine Personalversammlung statt, zu der wir Sie herzlich einladen. In diesem Merkblatt haben wir versucht, Fragen vorwegzunehmen, die sicherlich im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsvertrag auftauchen werden. Wir hoffen, zufriedenstellende Antworten gefunden zu haben. Impressum Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Personalrat der Universität Mannheim L 9, 7 / 5. OG Mannheim Tel.: /-3314/-3315/-3320 Fax: Layout: K. Rabbe Fotos: N. Bach (3); H. Souza pixelio.de (1) personalrat@uni-mannheim.de 2
3 Für weitergehende Fragen stehen Ihnen folgende Stellen zur Verfügung: Personalabteilung der Universität Mannheim: L 1, 1, 2. OG Sprechzeiten von 08:00-12:00 Uhr Durchwahl-Nummern: Tel.: Fr. Kneller, Fr. Wamser, Fr. Spielau, Fr. Patschull, Fr. Geier Personalrat: L 9, 7, 5. OG, Zimmer Sekretariat: Tel.: Termine nach Vereinbarung personalrat@uni-mannheim.de Fragen zur Gehaltsabrechnung: Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) Die Telefonnummer Ihres zuständigen Sachbearbeiters finden Sie oben rechts auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Beauftragte für Chancengleichheit: L 15, 1-6, Zi Frau Horn, vormittags, Tel.: chancengleichheit@verwaltung.uni-mannheim.de Schwerbehindertenbeauftragter: A 3, 6-8, Zi. 013 Herr Wick, Do von 13:00-16:00 Uhr, Tel : vertrauensmann@uni-mannheim.de 3
4 Arbeitsvertrag Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist nur der Arbeitsvertrag und alles, was darin schriftlich festgehalten ist. Ihren Arbeitsvertrag sollten Sie deshalb erst dann unterschreiben, wenn Sie ihn genau gelesen und alle Unklarheiten durch Rückfragen beseitigt haben. Der Arbeitsumfang beträgt maximal 85 Stunden pro Monat. Hierzu werden auch Nebentätigkeiten und bezahlte Praktika gerechnet, die parallel zum Vertrag mit der Universität Mannheim bestehen. Jede bezahlte Nebentätigkeit müssen Sie schriftlich anzeigen. Die Formulare hierfür erhalten Sie in der Personalabteilung oder über die Webseiten der Uni. Vergütung seit 1. April 2014: Ungeprüfte Hilfskraft (im BA-Studiengang) 9,16 Euro/Stunde Geprüfte Hilfskraft (mit BA-Abschluss) 10,68 Euro/Stunde Geprüfte Hilfskraft (mit MA-Abschluss o. entspr.) 14,49 Euro/Stunde Gehaltsauszahlung Gehaltsauszahlungen werden erst nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden- Württemberg (LBV) veranlasst. Ihr Gehalt wird am letzten Werktag eines jeden Monats vom LBV an Sie überwiesen. Da bei Vertragsverlängerung eine gewisse Bearbeitungszeit erforderlich ist, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Verlängerungsantrag vier bis sechs Wochen vor Ablauf des jetzigen Arbeitsvertrages gestellt wird. Mit der ersten Auszahlung Ihrer Bezüge erhalten Sie eine Gehaltsmitteilung. Weitere Gehaltsmitteilungen erhalten Sie nur bei Änderungen im Auszahlungsbetrag. Sollten Sie Ihren Vertrag zu spät für die laufende Monatszahlung unterzeichnet haben, besteht die Möglichkeit, beim LBV eine Abschlagszahlung zu beantragen. Prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnungen bzw. Gehaltsauszahlungen! Ansprüche verfallen bereits nach sechs Monaten und sollten daher umgehend schriftlich geltend gemacht werden. 4
5 Sozialversicherung Bis 450 gilt: brutto = netto, wenn Sie Ihren Anteil zur Rentenversicherung in Höhe von 3,9 % (der Arbeitsgeber zahlt 15 %) nicht zahlen wollen. Einen Antragsvordruck auf Befreiung gibt es bei der Personalabteilung bzw. auf deren Webseite. Bei Verträgen, die die Geringfügigkeitsgrenze von 450 übersteigen, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig, deren Höhe von individuellen Voraussetzungen (Familienstand, Kinderzahl u. a.) abhängig sind. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden addiert. Geprüfte Hilfskräfte unterliegen dagegen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeitung beim LBV. Die Telefonnummer finden Sie oben rechts auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Urlaub / Urlaubssemester Der Urlaub der Hilfskräfte richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz, das bei Vollzeitbeschäftigung 24 Werktage vorsieht (entspricht 20 Arbeitstagen). Der Urlaubsanspruch für Hilfskräfte muss je nach Beschäftigungsdauer und -umfang auf Stunden umgerechnet werden. Bei Bedarf kann eine entsprechende Umrechnungsliste bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen in der Personalabteilung in L 1, 1 abgeholt bzw. im Internet unter Verwaltung/Dez.V/Personalinformationen/Urlaub eingesehen werden. Studierende im Urlaubssemester dürfen nicht als Hilfskräfte beschäftigt werden. Jahressonderzahlung Die Jahressonderzahlung für Hilfskräfte war eine freiwillige Leistung der Universität Mannheim und wurde 2013 letztmalig gezahlt. 5
6 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Derzeit erhalten Hilfskräfte im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sechs Wochen lang eine Lohnfortzahlung von 100%, jedoch nicht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Sie sind verpflichtet, Ihre Dienststelle (Lehrstuhl, Institut, Bibliothek etc.) unverzüglich über Ihre Erkrankung zu unterrichten. Falls die Erkrankung länger als drei Tage andauert, müssen Sie der Beschäftigungsstelle spätestens am vierten Tag eine ärztliche Krankmeldung vorgelegt haben. Geprüfte wissenschaftliche Hilfskräfte, die durch ihr Beschäftigungsverhältnis krankenversichert sind (über 450 Euro/Monat Verdienst), erhalten gegebenenfalls im Anschluss an die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von der Krankenkasse in Höhe von 70 % des vorher bezogenen regelmäßigen Brutto- und max. 90 % des vorher bezogenen regelmäßigen Netto-Arbeitsentgelts. Nähere Angaben hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Personalakte Auch über Hilfskräfte werden Personalakten geführt. Sie können in Ihre Akte auf Antrag Einblick nehmen: während der Sprechzeiten der Personalabteilung (Mo - Fr von 08:00 bis 12:00 Uhr). Dieses Recht kann auch auf eine Person Ihres Vertrauens (z. B. ein Personalratsmitglied) übertragen werden. Hierfür ist jedoch eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Mutterschutz Innerhalb eines bestehenden Vertrages gelten die Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Während dieser Fristen zahlt die Krankenkasse an (werdende) Mütter 13,00 je Kalendertag aus. War der monatliche Durchschnittsverdienst aus der Hilfskrafttätigkeit höher als 13,00 pro Tag, zahlt die Universität Mannheim die Differenz. Privat Krankenversicherte erhalten Mutterschaftsgeld von maximal 210,00 /Monat vom Bundesversicherungsamt. Entgegen den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes besteht für befristet beschäftigte Hilfskräfte kein Anspruch auf Arbeitsvertragsverlängerung. 6
7 Elterngeld Anspruch auf Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt 3. dieses Kind selbst betreut 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt ( 1 BEEG) Elterngeld wird für 12 Monate (bzw. 14 Monate bei Mehrlingsgeburten) in Höhe von 67 % des Durchschnittseinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes gezahlt, mindestens 300,00 pro Monat, maximal 1.800,00 /Monat. Um Personen mit einem geringen Einkommen (bis 1.000,00 netto, also praktisch alle Hilfskräfte), besser zu stellen als Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wurde die sogenannte Geringverdienerkomponente eingeführt. Durch diese Regelung bekommen Geringverdiener bis zu 100 % ihres bisherigen Nettoeinkommens als Elterngeld ausbezahlt. Unfallversicherung Der Arbeitsgeber zahlt Beiträge in die Unfallkasse Baden-Württemberg ein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle während der Arbeit, aber auch auf solche, die sich auf dem Weg von und zur Arbeit ereignen. Der Versicherungsschutz kann entfallen, wenn auf dem Weg private Angelegenheiten erledigt werden. Arbeitsunfälle sollten im eigenen Interesse umgehend der Verwaltung gemeldet werden. Bei Arbeitsunfällen beträgt die Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall 100 % des Bruttoverdienstes. 7
8 Für alle, die es genauer wissen wollen: Tarifverträge, Gesetze und Verordnungen Hilfskräfte sind aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags der Länder (TV-L) ausgenommen ( 1 Absatz 3 Buchstabe b bzw. c TV-L). Es gelten aber eine Vielzahl von allgemeinen gesetzlichen Regelungen, z. B. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) Landeshochschulgesetz (LHG) Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) 8
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