Bezirksregierung Köln z.hd. Frau Niederstrasser- Boksch Zeughausstraße 2-10

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1 BUND RSK- Helzener Straße Windeck Bezirksregierung Köln z.hd. Frau Niederstrasser- Boksch Zeughausstraße Köln via Telefax: 0221/ via LSG- Verordnung östlicher Rhein- Sieg- Kreis SU/ost -nie RSK LSG Frist Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NW e.v. Kreisgruppe Rhein- Sieg- Kreis Vorsitzender: Paul Kröfges Helzener Straße Windeck Tel.: 02292/ Fax.: 02292/ Mail: Absender dieses Schreibens: Achim Baumgartner Steinkreuzstraße Sankt Augustin Tel./ Fax.: 02241/ Sehr geehrter Frau Niederstrasser- Boksch, sehr geehrte Damen und Herren, grundsätzlich regen wir an, für die Verordnungen im Regierungsbezirk (oder in den einzelnen Kreisen) mit den Verbänden und den Nutzerverbänden (Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Imkerei) einen Standardtext abzustimmen und nicht in jeder Verordnung leicht veränderte Gliederungen und Formulierungsideen für ein und denselben Sachverhalt vorzulegen. Vom dann abgestimmten Standardtext abweichende, individuelle, also gebietsspezifische Regelungen können dann im Verfahren besonders kenntlich gemacht Durch die Mitarbeit des Arbeitskreises Mittlere Sieg des BUND teilt sich unsere Stellungnahme zu dieser Verordnung in zwei von einander unabhängige Bestandteile. Die fundierten Ausführungen und Kartierungsergebnisse von Herrn Prof. Dr. E. Brieskorn werden somit vollumfänglich Teil der Stellungnahme des BUND NW, allerdings sind weitergehende Forderungen und Vorschläge seitens des zuständigen Bearbeiters (der Unterzeichner) insofern vorrangig, als dass das FFH- Recht hier eine großzügigere Abgrenzung nahelegt. Anerkannter Naturschutz- Landesgeschäftsstelle Bankverbindung: verband nach 29 Bundes- Merowingerstr. 88 Bank für Sozialwirtschaft GmbH, Köln naturschutzgesetz a.f Düsseldorf BLZ Deutsche Sektion von Friends Telefon (0 211) Geschäftskonto: of the Earth International Telefax (0 21 1) Spendenkonto: bund.nrw@bund.net

2 Darüber hinaus ergeben sich uns zum Verordungstext für den östlichen Rhein- Sieg- Kreis und später zur Gebietsabgrenzung folgende Anregungen und Bedenken: 3 (2) a Ergänzungsvorschlag 2. Spiegelstrich: und der typischen Arten unter besonderer Beachtung des Schwarzspechtes und der Fledermäuse, Ergänzungsvorschlag 3. Spiegelstrich:,insbesondere auch der (Teil-) Lebensraum des Schwarzstorches und der Groppe, Ergänzungsvorschlag 7. Spiegelstrich nachhaltige : - der Böden und ihrer Funktion als Filter und Speicher sowie als Produktionsgrundlage für eine NACHHALTIGE Land- und Forstwirtschaft, Die Aufzählung sollte um die besondere Funktion des Raumes für die Nahrungssuche des Rotmilans ergänzt Für diese Art hat der Rhein- Sieg- Kreis für ganz Europa wichtige Arterhaltungsaufgaben und die Naturschutzgebiete können sich bei dieser Art nur auf die Kernzonen (Brutplätze u.ä.) beschränken. - der Nahrungsgrundlage und Ruhe des Rotmilans, Ebenso sollte die besondere Bedeutung entsprechender Wiesenknopf- Grünlandflächen und Säume für die FFH- Arten Maculinea nausithous und Maculinea teleius explizit hervorgehoben werden, da die Ausweisung der FFH- Gebiete keinesfalls alle Vorkommen schützt und es sehr wichtig ist, die Arten, die auch ihre Verbreitungsschwerpunkte ändern können, schon im LSG insgesamt zu berücksichtigen. Das FFH- Recht verlangt ja eine Stabilisierung und Entwicklung der Population, wofür ein ausreichendes Metapopulationsnetz zu entwickeln ist. Gleiches gilt für die Spanische Flagge und Vorkommen des Wasserdostes. - der Bestände des Großen Wiesenknopfes sowie des Wasserdostes als Basis für den Aufbau ausreichend stabiler Metapopultationen der Spanischen Flagge sowie der Arten Maculinea nausithous und Maculinea teleius, Ergänzung 6. Spiegelstrich: -der Funktion als Puffer in den Randzonen der Naturschutzgebiete und sonstiger schutzbedürftiger Biotope (Fließgewässer, Quellen, Feuchtwiesen und Magerstandorte). Änderung bzw. Ergänzung 8. Spiegelstrich: - der Bedeutung des Raumes für den Wasserhaushalt als Einzugsbereich und NATÜRLICHEN Speicher von Oberflächenwasser und Grundwasser, 2

3 Neuer Spiegelstrich: der Streuobstwiesen und einzelnen Hochstammobstbäumen in der Landschaft und in den Dorflagen als Kulturzeugnis und als Lebensraum für bedrohte Tierarten und als Jagdlebensraum für das Große Mausohr. (In Spiegelstrich Nr. 1 fehlt der kulturelle und der dörfliche Bezug) Neuer Spiegelstrich: - der gewässernahen Grünlandflächen im Überschwemmungsbereich sowie von Grünland an steileren Oberhängen zum Schutz des Bodens vor Erosion und der Gewässer vor Stoffeinträgen. Die Gewässer erfüllen besondere Funktionen des FFH- Artenschutzes (Fische und Rundmäuler). Neuer Spiegelstrich: - der extensiv bewirtschafteten, kleinräumigen Acker- und Grünlandflächen mit besonderer Bedeutung für die typischen Lebensgemeinschaften der bäuerlichen Kulturlandschaft, insbesondere für die Feldvögel (Feldlerche, Haubenlerche, Rebhuhn, Goldammer, Feldsperling, aber auch Neuntöter, Grauammer usw.) und die Ackerwildkräuter. Besonders hervorzuheben sind Sommergetreideanbau, Pflugverzicht, Stoppelsaat und Heuwirtschaft. 3 (2) c Ergänzungsvorschlag: Besonders herauszustellen ist hier die hohe Bedeutung der vorhandenen, von Motorenlärm und industriellen Geruchsemissionen freien Räume. Auf die Erlebnisfunktion der unter 3 (2) b) genannten Aspekte wird verwiesen. 4 (2) Nr. 2 Das Einziehen von Wegen, sofern keine anderen Rechte betroffen sind, sollte erlaubt sein bzw. keiner zusätzlichen Befreiung bedürfen. 4 (2) Nr. 5 Wir bitten um Anfügung:, für Kinder- und Jugendgruppen mit bis zu 5 Zelten bis drei Tage, sofern der Standort mit der ulb abgestimmt wurde. Zelt meint ein Zelt für max. 3 Personen. [eine solche Regelung ist nur abseits der größeren Fließgewässer oder Seen denkbar]. 4 (2) Nr. 6 Ergänzungsvorschlag...; das gilt auch für das Fahren mit Fahrrädern abseits von Wegen. dito Nr. 10 dito Nr. 12 ;...oder Fließgewässer dauerhaft oder temporär anzustauen. Ausgenommen sind die Nutzungsaufgabe von Fischteichen und deren naturnahe Umgestaltung (Uferabflachung u.ä.) mit Einvernehmen der ULB. Es ist außerdem sicherzustellen, dass Lagerplätze, Mieten und Güllesammelbehälter auch der Land- u. Forstwirtschaft auf Brachen, nährstoffarmen Standorten, 62- Flächen, auf dränierten Flächen, in Gewässer- oder Quellnähe und im Aktionsbereich von FFH- Arten, sofern sie betroffen sein können, nicht erfolgen. 3

4 dito Nr. 15 dito, Nr. 16 dito Nr. 17 dito, Nr. 18 dito, Nr. 20 (neu) dito, Nr. 21 (neu) (oder zu Nr. 10) Zur Anwendung im landwirtschaftlichen Alltag der Vorschrift wäre es sehr hilfreich, für Wegraine eine generelle Mindestbreite zu benennen (z.b. 100 cm); weitergehende Regelungen bleiben unberührt. Textergänzungsvorschlag: Obstbäume sind auf Pferdeweiden durch mechanische Schutzmaßnahmen vor Verbiss-, Schälschäden sowie Trittschäden am Stammfuß zu bewahren. Diese Regelung sollte auf alle Gründlandflächen in den Auebereichen ausgedehnt werden; also Streichung der Gewässernamen. Das ergibt sich schon aus den Anforderungen der WRRL. (Siehe hierzu auch den Text von Herrn Prof. Brieskorn!). Ebenso muss das Grünland dort, wo es Pufferfunktionen zu Naturschutzgebieten und nährstoffempfindlichen Biotoptypen erfüllt, dauerhaft erhalten bleiben. Im übrigen sollte der Text der Verordnung ergänzt werden:...; ebenso ist es verboten, sie durch übermäßige, zu frühe oder zu lange Weidenutzung im Jahr flächenhaft zu schädigen oder Paddocks darauf zu errichten. Für Grünflächen mit Großem Wiesenknopf, Säume mit Wasserdost und für bekannte 62- Grünlandflächen sind gemäß Angaben der ULB besondere Maßgaben [diese sind zu nennen] zu beachten. Hier wäre eine Anlage mit konkreter Benennung der Flächen sinnvoll. Das Verbot sollte wie folgt gefasst werden: Weihnachtsbaumkulturen oder Schmuckreisigkulturen neu anzulegen, nach dem teilweisen oder vollständigen Abtrieb wieder zu ergänzen, sie neu zu begründen oder zu erweitern. gentechnisch veränderte Anbaupflanzen oder entsprechend verändertes Saat- oder Setzgut oder Pollen solcher Pflanzen auszubringen. gefasstes Regenwasser direkt in Oberflächengewässer oder Quellregionen einzuleiten. Diese Regelung ist nicht nur allgemein zur Umsetzung der WRRL sinnvoll, sondern wegen der hohen Bedeutung der Siefen und Bäche im Gebiet, etliche stehen unter FFH- Schutz, im besonderen erforderlich. Im übrigen entwässern alle Gewässer in das FFH- Gewässer der Sieg, das unter den Einleitungen leidet. dito, Nr. 22 (neu) dito Nr. 23 (neu) Hunde auf landwirtschaftlichen Grünlandflächen laufen zu lassen. Es besteht ein zunehmendes Problem der Verschmutzung der Futtermittel durch Hundekot. Es mag über die genaue Formulierung noch nachgedacht werden können. außerhalb von angelegten und genehmigten Feuer- oder Grillstellen Feuer zu entfachen oder zu unterhalten; 4

5 dito Nr. 24 (neu) dito Nr. 25 (neu) dito Nr. 26 (neu) dito Nr. 27 (neu) dito Nr. 28 (neu) feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände die geeignet sind, das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt zu beeinträchtigen oder zu gefährden, einzubringen, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. Ggf. erfolgende Nagetierbekämpfung mittels Gift muss so erfolgen, dass der Rote Milan weder das Gift noch die toten Nagetiere aufnehmen kann. Camping, Zelt- und Picknickplätze zu errichten. Ausgenommen von dem Verbot sind Picknickplätze, die an Wanderwegen liegen und deren regelmäßige Betreuung gewährleistet ist (insb. Müllabführ) und deren Standort die ULB zugestimmt hat;, Bodensenken mit im Jahresverlauf zeitweilig sichtbaren Stauwasserpfützen zu beseitigen, umzubrechen oder ackerbaulich zu bewirtschaften, insbesondere direkt und im Umfeld von bis zu 5m Abstand Pflanzenschutzmittel und Dünger auszubringen., Lesesteinhaufen, Felsstücke und Findlinge außerhalb der eigentlichen Ackerflächen zu beseitigen. Zur Konkretisierung der Nr. 24 ggf. sinnvoll: Kunstdünger, Pflanzenschutzmittel, Gülle, Jauche oder Festmist auf Flächen innerhalb des HQ 10 der Fließgewässer, auf drainierten Flächen oder solchen, auf denen Regenwasser oberflächlich abfließt oder die erosionsgefähdet sind oder auf Flächen näher 10m von der Uferböschung eines Fließgewässers auszubringen oder zu lagern. Die Regelung ist durch die Vorgaben der WRRL und die FFH- RL (Fischartenschutz!) unvermeidbar. 6 Nr. 1 Die für die Land- und Forstwirtschaft geltenden Verbote sollte folgende mit einschließen: 4 (2) Nr. 1 (da ungeschickt plazierte Unterstellflächen und Verkaufsparkplätze erhebliche negative Wirkungen auf das Schutzgebiet haben können, Bsp. Burg Niederpleis, LSG Pleisbachaue); 4 (2) Nr. 2 (das betrifft die insb. die Forstwirtschaft, aber auch Reitwege, die von landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen können); 4 (2) Nr. 6 (Wohncontainer o.ä. für Saisonarbeiter sollten nicht per se freigestellt sein, da sie dem Schutzzweck zuwider laufen können); 4 (2) Nr. 7 (größere landwirtschaftliche Verkaufveranstaltungen sollten im Hofbereich stattfinden); 4 (2) Nr. 10 (da zu befürchten ist, dass zum Bsp. ein Anstau erfolgt, um Viehtränken herzustellen); 4 (2) Nr. 12 (da gerade die Landwirtschaft hier zur Beachtung aufgerufen wird); 5

6 4 (2) Nr. 13 (da die unachtsame Nutzung der Böden, insbesondere die Förderung der Bodenerosion, ureigenstes Problem der Landwirtschaft ist); 4 (2) Nr. 20 (Gentechnik betrifft die Landwirtschaft); 4 (2) Nr. 21 (hiervon sind auch landwirtl. Anlage betroffen); 4 (2) Nr. 23 (da Feuer nach wie vor regelmäßig zum Verbrennen von Ernterückständen oder Müll auf Hofstellen entfacht werden); 4 (2) Nr. 24 (der Schutz des Milans ist über das FFH- Recht auch von der Forst- und Landwirtschaft einzufordern, ebenso darf die Gülleverbringung nicht zu einer Gefährdung der FFH- Fisch- und Rundmaularten in der Sieg und ihren Nebengewässern führen); 4 (2) Nr. 25 (das betrifft insb. die Forstwirtschaft); 4 (2) Nr. 26 (die Einschränkung betrifft nur winzige Teilfläche, hat aber eine erhebliche Bedeutung für den Artenschutz); 4 (2) Nr. 27 (die erhaltenswerten Strukturen sind von allen zu erhalten); 4 (2) Nr. 28 (die erforderlichen Schutzgebote zum Schutz der Oberflächenwässer betreffen gerade die Landwirtschaft). 6 Nr. 2 Die Imkerei kann nur zugelassen werden, solange keine gentechnisch veränderten Anbaupflanzen vorhanden sind, da sonst durch die Bienen die Pollenverschleppung vorgenommen wird. Im übrigen ist nicht erkennbar, weshalb die Imkerei keine der Verbotvorschriften beachten soll. Die Imkerei als solche mag zulässig sein, die Verbotsvorschriften müssen jedoch vollumfänglich beachtet Ebenso sollte es auch den Jagdberechtigten nicht erlaubt sein, z.b. Grünlandflächen für Wildäcker umzubrechen u.ä. Der Verbotskatalog ist daher auch vollumfänglich anzuwenden. 6 Nr. 3 Da die Unterhaltungsverbände oft die wichtigsten wasserökologischen Zusammenhänge nicht anwenden, ist eine solche Freistellung nicht akzeptabel. Verbote, die für die Schutzziele der Verordnung erforderlich sind und die die Gewässerunterhaltung und entwicklung betreffen, sollten auch beachtet 6 Nr. 4 Wir regen an, die Ausnahme insofern einzuschränken, als dass Strommasten so umgestaltet werden müssen, dass an ihnen nach dem neuesten Stand der Technik keine Vögel Schaden nehmen (Roter Milan und andere Arten der Vogelschutzrichtlinie Schwarzstorch, Weißstorch u.v.a.m.). 6 Nr. 5 Die Freistellung sollte nur mit einem Optimierungsgebot erfolgen: dabei ist stets zu prüfen, ob inzwischen eine schonendere Umsetzung und eine verträglichere Standortwahl für die Maßnahme möglich ist. 6

7 7 (1) Das Landschaftsgesetz ( 34 Absatz 4a i. V. m. 42a (3)) verlangt, mögliche Ausnahmen von der Verordnung innerhalb der Verordnung näher einzugrenzen und zu benennen, da anderenfalls der Verordnungstext keinen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt mehr aufweist. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass nur solche Tatbestände im 4 der Verordnung verboten sind, die für den Schutzzweck der Verordnung erforderlich sind, die Regelungsidee des 7 (1) der Verordnung der Formulierung nach also ins Leere läuft bzw. pauschal den 4 (2) der Verordnung außer Kraft setzt. Die hier vorgeschlagene pauschale Regelung ist rechtswidrig. Kein rheinisches Landrecht! Vorschlag: Streichen des Absatzes in der Verordnung. 7 (2) a Wir bitten die Formulierung inhaltlich so zu ergänzen, dass gewährleistet ist, dass diese Bauwerke sich in besonderer Weise gelungen in die Landschaft einfügen müssen und eine mögliche Begrünung landschaftsgerecht (z.b. mit Obstbäumen, heimischen Laubsträuchern und ohne Koniferen) erfolgen muss. Der Eingriff in die Schutzziele der Verordnung darf nicht größer als erforderlich sein, was regelmäßig in der Praxis nicht der Fall ist. 7 (2) b Diese Bestimmung ist geeignet, die Zersiedlungs- und Besiedlungsansätze im LSG zu verstärken und damit das Schutzziel der Verordnung aufzulösen, sie widerspricht der Maßgabe des Gesetzgebers in 34 (2) LG. Die Erweiterung bestehender Gebäude tritt in besonderen Konflikt mit dem Schutzziel, die ortsrandnahen und dorftypischen Saumstrukturen und Obstwiesen zu erhalten. Davon unabhängig gebietet es die demographische Entwicklung, frühzeitig den Konzentrationsprozess für die Siedlungsflächen einzuleiten und zu unterstützen, da die weitläufige Infrastruktur des ländlichen Raumes auf Dauer nicht wird finanziell aufrecht erhalten werden können. Die Regelung des 7 (2) b steht dieser gesamtplanerischen, vorausschauenden Anforderung entgegen. Soll die Formulierung trotzdem beibehalten werden, muss allerdings die oder Regelung entfallen, da die Erweiterung um weniger als 10% bei einer großen baulichen Anlage beliebig groß bzw. auf jeden Fall erheblich größer als 20qm sein kann. Es sollte daher eine und Regelung erfolgen, also bis zu 20qm und weniger als 10%. Auch sollte die Freistellung gemäß Verbot 4 (2) Nr. 15 nicht erfolgen, wenn mit ihr konkret ein Eingriff in vorhandene grüne Ortsrandstrukturen oder Streuobstwiesen verbunden ist oder einzelne Hochstammobstbäume (Sortenschutz) beseitigt werden müssten, da anderenfalls das Schutzgebot ad absurdum geführt werden würde. 7 (2) c Ergänzung um Forstwirtschaft und Imkerei 7

8 7 (2) d Ergänzungsvorschlag: ; dabei ist das Bündelungsgebot zu beachten. Die Gebietsabgrenzung des Verordnungsentwurfes ist sehr schwer nachvollziehbar, da zwischen beabsichtigen Baufelder in spe und großflächigen Agrarbereichen nicht unterschieden wird, also unklar bleibt, was sich auf der Seite der Negativschablone zum LSG- Verordnungsentwurf abspielt oder abspielen wird. Die bereits vorhandenen Schutzgebiete an der Sieg und entlang einiger Siefen fehlen in der Darstellung zusätzlich. Gleichzeitig ist das zur Debatte stehende Gebiet extrem groß. Wegen der so entstandenen Fülle an in der LSG- Verordnung unberücksichtigten bzw. insgesamt nicht differenzierten Teilflächen sind wir gezwungen, die Bewertung der Flächen gruppenhaft aufzuarbeiten, wohl wissend, dass dies die Bearbeitung erschwert. Eine gedruckte, s/w- gestaltete Karte, in der nicht nur die Entwurfsabgrenzung, sondern auch die vorhandenen Schutzgebiete dargestellt worden wären, wäre sehr sehr hilfreich gewesen. Agrarflächen: Da das Schutzgebiet der Erhaltung und Entwicklung der Landschaft und der Sicherung der Naherholung dienen soll, bestehen keine Gründe, größere Agrargebiete, die in ihrer landschaftlichen Ausprägung womöglich noch Defizite aufweisen, außen vor zu lassen. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Landwirtschaft, die mit der Gemeinwohlverpflichtung des Grundgesetzes unvereinbar wäre, findet durch die Verordnung ohnehin nicht statt. Auch dürfen wir darauf hinweisen, dass die Landwirtschaft erhebliche öffentliche Subventionen erhält, die eine Beachtung von Allgemeinwohlbelangen umso eher rechtfertigen. Der Mensch nimmt Landschaft als Gesamtheit wahr und störende Eingriffe, etwa der Bodenabbau oder die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen verderben mit einem großen Wirkradius das Landschaftsbild. Gerade diese Aufgabe muss die Verordnung ja bewältigen, die Entwicklung und Sicherung eines Gesamtgefüges anzuleiten. Diese Erkenntnis steht auch im Einklang mit den Zielen des ILEK- Programmes der Städte Hennef, Eitorf und Windeck, das die Beförderung der landschaftlichen Qualitäten als Basis für einen sanften Tourismus deutlich heraus stellt. Hinsichtlich der hohen Bedeutung des Gebietes für den Rotmilan, auf die Datensammlung der Biologischen Station Rhein- Sieg verweisen wir ausdrücklich, und andere FFH- Arten (z.b. Maculinea, Schwarzstorch, Schwarzspecht, Groppe, Spanische Flagge) ergeben sich auch aus diesem Grund wichtige Aspekte, die einen umfassenden Geltungsbereich der LSG- Verordnung erfordern, da zum Beispiel Mäusegifte auf den zur Zeit nicht für den LSG- Schutz vorgesehenen Flächen den Rotmilan trotzdem tötet oder Weihnachtsbaumkulturen als Nahrungsflächen trotzdem ausfallen. NSG- Flächen Einige Teilflächen im Verordnungsentwurf verdienen einen höherrangigen Schutz als NSG, etwa die bekannten Maculinea- Flächen, für die besondere Bewirtschaftungsregeln sinnvoll sind, oder die Verbundkorridore für die Gelbbauchunkenvorkommen (Aufbau eines EU- rechtskonformen, kohärenten Biotopverbundes). Da jedoch nicht absehbar ist, wann eine Unterschutzstellung als NSG erfolgen könnte, ist es vorrangig wichtig, zumindest den LSG- Schutz zu erhalten. FFH- Gebiet Sieg 8

9 Da auch das FFH- Gebiet nicht in der Karte erkennbar ist, müssen wir auch hier eine grundsätzliche Aussage zur Abgrenzung des LSG treffen. Insgesamt ist die Abgrenzung des FFH- Gebietes zu eng ausgefallen; wichtige Funktionen können von dem schmalen Band gar nicht ausgefüllt Auch hier ist es daher erforderlich, konsequent evtl. Lücken zwischen den Schutzgebieten der Sieg und den vorhandenen Siedlungen, und zwar ohne Entwicklungsraumreserven für die Siedlungen, zu Gunsten der Sieg abzugrenzen. Diese enge Abgrenzung ist angesichts des Verlustes von 60% der ursprünglichen Aue und angesichts des Verschlechterungsgebotes der WRRL, aber auch im Sinne eines vorbeugenden Hochwasserschutzes zwingend. Bachkorridore Ebenso sollten grundsätzlich alle Bach- und Siefenkorridore, die durch Siedlungsflächen führen, mit ihren verbliebenen Restgrünflächen und ihrem Verlauf selbst via LSG im Sinne der WRRL gesichert werden (Biotopverbund, Überschwemmung, Entwicklungspotential) sofern eine höherrangige Sicherung nicht bereits besteht. Auch hier bitten wir, die Anregung grundsätzlich einzuarbeiten. Baulandreserve Grundsätzlich hat der Gebietsentwicklungsplan nur für die Kernsiedlungsflächen der Gemeinden Allgemeine Siedlungsflächen (ASB) ausgewiesen. Dies entspricht der Anforderung, auf den demographischen Wandel zukunftsgerichtet und rechtzeitig zu reagieren. Es ist unbedingt erforderlich, eine Konzentration der Siedlungsflächen im Raum anzustreben, da die weitstreifende Infrastruktur im ländlichen Raum nicht auf Dauer gegenfinanziert werden kann. Schon heute reicht das Geld der Kommunen bei weitem nicht aus, um das bestehende Netz aus Straßen, ÖPNV, Kanalisation usw. aufrecht zu erhalten; die Streusiedlungen erhöhen zudem die Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung, Wasser und Abwasser. In der Folge ergeben sich z.b. Sicherungsmängel bei Straßen oder Umweltprobleme durch alte oder alt werdende Kanalsysteme. Jede Siedlungstätigkeit jenseits der GEP- Siedlungsflächen ist daher schon aus finanziellen Gründen und in Verantwortung gegenüber späteren Generationen, die die Infrastrukturbzw. Abrisskosten zu tragen haben, zu unterlassen. Selbst wenn der Rhein- Sieg- Kreis langfristig noch eine gewisse Bevölkerungszunahme verzeichnen sollte, was zweifelhaft ist aber in manchen Prognosen voraussagt wird, bedarf es dieser Siedlungskonzentration, da die Haushaltssituation der Kommunen schon heute mit dem Bestand überfordert ist und langfristig ja kommunale Handlungsspielräume zurückgewonnen werden sollen. Entsprechend bitten wir darum, die Gebietsabgrenzung des LSG jeweils konsequent bis unmittelbar an die bestehenden Siedlungsränder heran zu führen. Dies ist überdies notwendig, um das Ziel der Verordnung, die vorhandenen Obstwiesen und gewachsenen Ortsränder der Dorflagen zu erhalten, auch in die Tat umsetzen zu können. Gerade die kleinteilige Arrondierung um wenige Gebäude in den Dorflagen läuft Gefahr, besonders stark bestehende Obstbaumbestände zu zerstören und mit landschaftsfremden Bauwerken und Gehölzarten noch einigermaßen harmonische Ortsränder erheblich zu belasten. Die Methode der Arrondierung, also die grundrissbezogene Suche nach geraden, längerlinigen Grenzverläufen zwischen Siedlung und Landschaft wirkt zudem für alle Belange negativ und hat außer der zeichnerischen, also formalen Ordnung keine inhaltliche Begründung! Denn ausgeprägte Siedlungsränder mit einem hohen ökologischen Wert, aber auch mit wichtigen Freiraumfunktionen (Obstblüte; eingegrünter Siedlungsrand; wohnungsnahe, naturnahe Spielflächen, Nebenerwerbsviehhaltung, Identität u.ä.) haben gerade in den Raumversätzen und Linienbrüchen ihr Dasein und Auskommen. Werden diese Raumunschärfen beseitigt, ergeben sich lange, gerade Grenzverläufe, bei denen im schlimmsten Fall die Thujaeinfassungen der Gärten und die Maisäcker frontal aufeinander treffen. 9

10 Den Gemeinden ist es zumutbar, konkrete Siedlungserfordernisse und das Fehlen sinnvoller Entwicklungsalternativen im Bestand nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Die Tatsache, dass Flächen weiterhin vermarktbar sind, sagt über einen tatsächlichen Bedarf und seine wirtschaftlich für den Gemeindehaushalt positive Wirkung nichts aus. Auf der Grundlage fehlender interkommunal abgestimmter F- Pläne und angesichts überhaupt fehlender aktueller F- Pläne, angesichts vorhandener Siedlungsbrachen und leerstehender Althausbestände ist jeder Vorsorgeanspruch der Kommunen auf Freiflächen fachlich unangemessen und auch mit dem Ziel, der Bundesraumordnung, nämlich den Freiraumverbrauch erheblich zu reduzieren, nicht vereinbar. Einzelflächen Der universellen Anregung zum Trotz weisen wir ergänzend auf besondere Konfliktzonen ausdrücklich hin. Eine Darstellung und Abgrenzung in einer Karte war uns leider wegen der digitalisierten und bunten Vorlage der Unterlagen nicht möglich. Grundsätzlich bitten wir von der Vorlage ausschließlich digitaler Beteiligungsunterlagen abzusehen, da sie sehr viel schwieriger und zeitaufwändiger zu bearbeiten sind und bei den BearbeiterInnen eine hohe technische Grundausstattung voraussetzen, um die Unterlagen ggf. selbst in entsprechender Qualität ausdrucken und verändern (z.b. Gebietsabgrenzungen eintragen) zu können: Alzenbach: Die Maculinea- Vorkommen setzen die städtische Bauleitplanung und den GEP hier außer Kraft, da hier erhebliche Rechtsdefizite vorliegen. Zum einen stehen die Maculinea- Flächen grundsätzlich in der Abwägung nicht zur Verfügung, zum anderen bestehen Alternativflächen für Gewerbe und Siedlungsflächen. Ein glaubhaftes Entwicklungs- und Pflegekonzept, dass zur FFH- konformen Sicherung und Entwicklung des Vorkommens führt, fehlt. Die Fläche muss als FFH- Gebiet nachgemeldet Es erscheint uns daher, über die Forderung des AK Mittlere Sieg hinausgehend, angemessen, das LSG gemäß Kartenanlage (DIN A 4) auszudehnen. Dabei gehen wir davon aus, dass entlang der Sieg das FFH- Gebiet bereits bis an die vorhandene Siedlungsgrenze heranreicht, die Grünflächen dort als bereits unter Schutz stehen, anderenfalls wäre der Anschluss über ein durchgehendes Schutzgebietsband herzustellen. Stromberg / Herchen : Auch hier kommen Maculinea- Bläulinge vor, so dass eine konsequente Unterschutzstellung notwendig ist. Das Dreieck zwischen Bahn und Landstraße (westlich bis zur Sieg bzw. bis zu den vorhandenen Schutzgebieten, sollte daher, die vorhandenen Wohnbauparzellen aussparend, vollständig in das LSG mit aufgenommen Altwindeck : Wegen der Vorkommen der Maculinea- Arten in der Gemarkung Dattenfeld Flur 26, Parzellen 22, 23 und 24 sollte das LSG nördlich bis an die vorhandene Haus- Broich- Straße verlängert werden, ebenso besteht kein Grund, die Flächen entlang des Trimbaches (insb. westlich), als Verbundkorridor zum Schutzgebiet im Norden nicht zu sichern. Ein Bebauungsplan an dieser Stelle wäre nichtig bzw. nicht umsetzbar und daher nichtig. Eitorf- Bach : Das LSG sollte die Maculinea- Fläche am Nordrand der Siedlung östlich der Hennefer Straße noch mit einschließen. Untenroth : Die verbliebenen Freiflächen im Dreieck der Straßen Siefenweg und Zum Bruch, sollten wegen der Nähe zur Sieg und vorhandenen Sanguisorba- Beständen als Grundlage für Maculinea- Arten unbebaut bleiben. Half : Der Bachkorridor des Klebereichbaches sollte gesichert werden und Teil des LSG Gleiches gilt für die Flächen am Halfbach östlich der Schönenberger Straße und darüber hinaus. 10

11 Winterscheid: Die Baureserveflächen um Winterscheid sind insgesamt unverträglich, da die betroffenen Freiflächen für die umgebenden Waldflächen wichtige Ergänzungsflächen darstellen (z.b. Schlechtwetterjagdgebiete für Schwalben, Fledermäuse). Auch ergeben sich unmittelbare Konflikte mit den Quellregionen zahlreicher Siefen. Bröl, Bröltal, Müschmühle: Die Reste des Verbundkorridos zwischen Bröl und Bröltal (verbunden wird der Giersberg mit dem Brölbach) sollten gesichert werden, gleiches gilt für den Korridor zwischen Bröltal und Müschmühle (Giersberg / Brölbach). Bröl: Die verbliebenen Freiflächen südlich des Alten Weges sollten ebenfalls ins LSG hinein genommen Brölbach: Der Restkorridor des Baches ist bis zur Sieg hin zu sichern. Braschoß und Schneffelrath: Eine weitere Siedlungsentwicklung hier widerspricht, neben den grundsätzlich angeführten Argumenten, der Erholungsfunktion des Gebietes. Ein Anschluss des Berghofes an die Siedlung ist überdies nicht wünschenswert. Wahn: Eine Siedlungsentwicklung zwischen Wahn und Hochhausen würde zu Konflikten mit den Quellbereichen der beiden nördlich und südlich von Wahn verlaufenden Siefen führen. Wahn sollte gänzlich von einem LSG umfangen Auf die grundsätzlichen Argumente (s.o.) wird verwiesen. Birken, Remschoß und Wiescheid: Eine Siedlungsentwicklung in Richtung Osten, gar bis nach Renzen, ist nicht mit den Zielen des Landschaftsschutzes und der Naherholung vereinbar. Auf die grundsätzlichen Argumente (s.o.) wird verwiesen. Eitorf- Altebach: Der Restkorridor zwischen Sieg und Hinterland zwischen den Straßen Am Fuhrweg / Forster Straße und Alte Forster Kreuz sollte bis zum Bonnenfeld soweit noch vorhanden gesichert Die Bebauung an der Windecker Straße ist ggf. sogar mit zu überplanen. Eitorf: Die Resttrasse des Eipbaches sollte durch Eitorf hindurch mittels LSG gesichert werden (Hochwasserschutz, Biotopverbund). Eitorf : Die Freifläche südlich der Straße Zum Hohenstein und die zwischen Pappelweg / Maibergstraße, Silbersiefen und Huckenbrölrr Straße sollten ebenfalls zum Schutz der Siefen und als Ergänzungsbiotopfläche für die Waldreste erhalten bleiben und zum LSG Eitorf- Josefshöhe, Irlenborn, Wassack: Es ist nachvollziehbar, dass es schwer fällt, den Golfplatz unter Landschaftsschutz zu stellen, doch sollten auch dort weitere bauliche Verdichtungen zwischen Wasssack und Irlenborn und zwischen dem Feldweg nördlich der Straße Im Mühlengraben und der Straße Im Grund sowie im Korridor um die Josefshöhe bis zum Blumenhof (entlang der K 27 bis zur Straße Am Wolfsbach und der Bebauung Pfaffensiefen ) bewusst unterbunden Für der Golfplatz an der Burg Overath wurde der LSG- Schutz seitens der Bezirksregierung vorgeschlagen. Gerressen : Eine derart umfangreiche Siedlungsentwicklung nördlich von Gerressen entspricht nicht der Regionalplanung. Hier bedarf es der Ausweisung von LSG. Windeck- Loch: Der Bachverlauf und evtl. Restuferflächen im Ort sollte zum LSG Gebiet gehören. Kohlberg: Zum Schutz der Quellregionen der Siefen sollte das LSG westlich bis an den Ort heranreichen und bis an die vorhandene Bebauung anschließen. Schladern: Zum Schutz des Siefen und der für den Wald wichtigen vorgelagerten Freilandbiotope sollte das LSG die noch unbebauten Flächen nördlich der Straßen Eltersternweg und der Bodenbergschule / Bodenberstraße mit umfassen. Hurst : Eine bauliche Entwicklung nordwestlich der Reiterstraße und nördlich der Straße Zur Quelle erscheint nicht geboten, wir schlagen die Ausweisung als LSG vor. Halscheid: Zum Schutz der Quellregion des Burgbaches sollte das LSG bis an die Straße Am Burgbach heranreichen. 11

12 Langenscheid : Eine weitere Bebauung nördlich von Langenscheid, entlang der Kohlberger Straße und der Kirchhardstraße würde den ohnehin schmalen Verbundkorridor zwischen Rosbach und Giershagener Bach einengen. Das LSG sollte entsprechend ausgeweitet Saal : Zum Schutz der Quellregion der Siefen sollte eine Nachverdichtung in Saal unterbleiben. Das LSG ist daher u.e. bis in die Ortslage hinein zu ziehen. Himmeroth : Eine weitere bauliche Entwicklung widerspricht der Regionalplanung, das LSG sollte umfassend an den Ort heran geführt Perseifen und Oetterhagen: Eine weitere bauliche Entwicklung widerspricht der Regionalplanung, das LSG sollte umfassend an den Ort heran geführt Oberlückerrath : Eine weitere bauliche Entwicklung widerspricht der Regionalplanung, das LSG sollte umfassend an den Ort heran geführt Kämmerscheid : Der Bachverlauf des Siefen sollte durch die Ortslage hindurch, soweit möglich, mit mindestens 10m rechts und links als LSG ausgewiesen werden, der Bachverlauf selbst sollte auf jeden Fall gesichert Oberheiden/ Tillinghausen : Der Verbundkorridor zwischen den beiden Orten, der dann auch die nahe benachbarten Bäche Taufenbach und Hohnbuschsbach verbände, sollte erhalten bleiben und LSG Zum Schutz der Quellregion sollte das nördlich an den Quelltümpel des Taufenbaches angrenzende Grundstück noch mit in das LSG hinein genommen Das freie Grundstück an der Ostgrenze von Tillinghausen sollte ebenfalls zum LSG Much: Die Fläche nördlich der Bebauung Schmerzbachstraße und der K 46 sollte zum Schutz der Quellregion der Siefen (Haussiefen u.a.) und der Feuchtgrünländer erhalten bleiben und LSG Oberdörst: Die Flächen östlich der Overather Straße sollte zum Schutz der Quellregion der Siefen zum LSG erklärt Hevinghausen: Trennung vom Ortsteil Neuhaus durch Sicherung des Grünkorridors via LSG- Ausweisung, außerdem Aufnahme der großen Landschaftssräume in das LSG und damit Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen vor Zersiedlung; Agrarflächen sollten konsequent in das LSG hereingenommen Wohlfahrt / Oberholz: Tennung der Siedlungspunkte durch Sicherung der umgebenden Landschaft und des Korridors mittels LSG-Ausweisung. Außerdem Aufnahme der großen Landschaftssräume in das LSG und damit Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen vor Zersiedlung; Agrarflächen sollten konsequent in das LSG hereingenommen Kranüchel : Die Regionalplanung sieht hier keine weitere Siedlungsentwicklung vor, also bitten wir darum, das LSG bis an den Ort heranzuführen. Kreuzkapelle : Das Siefenufer des Gennensiefen sollte großzügiger als LSG gesichert Leverath, Broich, Sommerhausen, Hohr, Niederbruchhausen : Das LSG sollte konsequent bis an die Siedlungskerne heran geführt werden, im Falle Hohr und Niederbruchhausen bis an den Siedlungsbestand von Much selbst. Also Aufnahme der großen Landschaftssräume in das LSG und damit Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen vor Zersiedlung; Agrarflächen sollten konsequent in das LSG hereingenommen Oberhausen : Das LSG sollte den Freiraum nördlich des Siedlungsgebietes sichern. Also Aufnahme der großen Landschaftssräume in das LSG und damit Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen vor Zersiedlung; Agrarflächen sollten konsequent in das LSG hereingenommen 12

13 Hasenbach, Köbach, Broscheid : Sicherung der Dorfidentität durch Trennung der Siedlungskerne und Sicherung der Korridore durch LSG- Ausweisung. Außerdem Aufnahme der großen Landschaftssräume in das LSG und damit Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen vor Zersiedlung; Agrarflächen sollten konsequent in das LSG hereingenommen Hermerath : Am West und Ostrand sollte das LSG großzügiger ausgewiesen und bis an den Ortsrand geführt werden, um den Hasenbach mit seiner Aue und seinem Einzugsbereich zu schützen. Oberheister : Heranführen des LSG bis südöstlich der Siedlung Meisterhofstraße. Stein : Heranführen des LSG an den Ortsrand bis südl. der Steiner Straße. Huven : Huvers Hard, Aufnahme der großen Landschaftssräume in das LSG und damit Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen vor Zersiedlung; Agrarflächen sollten konsequent in das LSG hereingenommen Bitzen : Aufnahme des östlichen Freiraumes in das LSG und damit Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen vor Zersiedlung; Agrarflächen sollten konsequent in das LSG hereingenommen Hillesheim : Wibenhöherfeld, Bonnensiefen. Aufnahme der großen Landschaftsräume in das LSG und damit Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen vor Zersiedlung; Agrarflächen sollten konsequent in das LSG hereingenommen Außerdem Vergrößerung der Pufferfläche um den Steinbruch. Hillesheim : Ausdehnen des LSG nördlich der Siedlungsfläche auf die Flächen zwischen dem westlichen Fahrweg und der Siedlung zum Schutz der Quellregion des angrenzenden Siefens. Feld : Ausdehnung des LSG auf die Flächen nördlich der L 352. Marienfeld, Erlen, Neßhoven, Millerscheid, Niederdreisbach, Ortsiefen, Strießhard, Müllerhof, Hündekausen, Köttingen, nördl. Ruppichteroth: Aufnahme der großen Landschaftsräume in das LSG und damit Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen vor Zersiedlung; Agrarflächen sollten konsequent in das LSG hereingenommen Außerdem konsequente Ausweisung von LSG entlang der bestehenden Siedlungsränder gemäß der ausgeführten Argumentation (s.o.). Köttingen: Vorschlag: Sicherung der Trasse des Langen Siefens einschließlich der Strecke in der Ortslage Ruppichteroth als LSG mit ausreichender Uferzone gemäß WRRL. Heide: Vorschlag: Sichern des Landsachftsraumes um Heide durch Ausweisen der Flächen als LSG, insb. nördlich der Straße Calluna und östlich der Eitorfer Straße. Marienfeld / Niederdreisbach : Vorschlag: Aufnahme aller Flächen zwischen dem Haubach und der K 35 in das LSG. Bröleck : Vorschlag: Sicherung der Landschaft östl. der Straße Am Wiesengrund als LSG. Eichhof : Vorschlag: Aufnahme der großen Landschaftssräume in das LSG und damit Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen vor Zersiedlung; Agrarflächen sollten konsequent in das LSG hereingenommen werden, hier die Fläche Höverberg. Außerdem Schutz damit Schutz des Einzugsgebietes der Elisabethquelle. Derscheid / Löbach: Vorschlag: Aufnahme der großen Landschaftssräume in das LSG und damit Sicherung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen vor Zersiedlung; Agrarflächen sollten konsequent in das LSG hereingenommen Außerdem dient die LSG- Ausweisung der Sicherung des Derscheider Siefen. Die Allee entlang der L 224 sollte überdies vollständig unter LSG stehen, es sei denn, sie verfügt über einen eigenständigen Schutzstatus. Das LSG sollte in Derscheid konsequent bis an die bestehende Bebauung geführt 13

14 Bölkum, Gießelbach, Hodgeroth : Konsequente Ausweisung von LSG entlang der bestehenden Siedlungsränder gemäß der ausgeführten Argumenttaion (s.o.), in Hodgeroth insbesondere südl. und nördlich des Pappelweges. Gibbinghausen : Sicherung des Siefenverlaufes durch Aufnahme in das LSG. Leverath : Fluren Oben auf dem Höchsten, Dreiort, Branntenholz : Konsequente Ausweisung von LSG entlang der bestehenden Siedlungsränder gemäß der ausgeführten Argumentation (s.o.). Heckhaus : Sicherung der Quellregion des Esinghauser Baches und Verbund des Siefenkorridors mit dem nördlich gelegenen Wald; Ausweisung von LSG westlich und östlich der Bebauung nördlich der Quelle. Außerdem schlagen wir die LSG-Ausweisung südlich der Siedlungsfläche vor, westlich bis zum Naafbach bzw. dem Schutzgebiet des Naafbaches. Nördl. Henningen : Im Hau. Aufnahme ins LSG sofern kein höherer Schutz bereits besteht. Alsen: Vorschlag: Sicherung der Trennung der beiden Siedlungsschwerpunkte im Süden und Norden durch Ausweisung eines Grünkorridors (LSG) in West- Ost Richtung (zwischen Wilhelm- Schwarzer- Straße und Forststraße ; Außerdem Aufnahme des Grundstückes zwischen Alser Weg und Forststraße in das LSG, schon um eine Bebauung des Eckgrundstückes aus Verkehrssicherungsgründen zu verhindern. Leuscheid: Sicherung der Hochfläche mit Landschaftsrundblick im Zwickel zwischen Eutscheider Straße und Am Kurheim bzw. der Weyerbuscher Straße durch vollständige Ausweisung als LSG bis an das bestehende Siedlungsgebiet heran. Leuscheid: Vorschlag: Sicherung der Landschaft am Nordrand durch Ausweitung des LSG bis an den Siedlungsrand. Eulenbruch / Eich : Vorschlag: Sicherung des Landschaftskorridores bis an die Sieg zwischen den beiden Siedlungskernen durch LSG- Ausweisung südl. und nördlich der Eicher Straße Heisterschoß / Happerschoß : Vorschlag: Sicherung des Grünkorridors zwischen den beiden Ortsteile durch Sicherung der Gesamtbreite des Restraumes, also Ausweisung des LSG bis zur Straße Auf dem Asbach in Heisterschoß. Außerdem keine bauliche Erweiterung in Richtung Talsperre an der Holzgasse. Oeleroth / Schönhausen: Vorschlag: Im Sinne der WRRL Sicherung der Auenregion des Siefen östlich des Gewerbegebietes südl. der Dörgener Straße, daher Sicherung der östlichsten Parzelle am Siefen als LSG. Für klärende Gespräche oder Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen: Zur Stellungnahme gehören auch folgende Teile: 5 Karten DIN A 3 1 Kartenskizze DIN A 4 Stellungnahme des BUND AK Mittlere Sieg 14

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