KostO 154, 155 Zustellung und Vollstreckung einer deutschen notariellen Kostenforderung im EU- Ausland (hier: Niederlande) I. Sachverhalt. II.

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14299# letzte Aktualisierung: 3. März 2008 KostO 154, 155 Zustellung und Vollstreckung einer deutschen notariellen Kostenforderung im EU- Ausland (hier: Niederlande) I. Sachverhalt Es wurde ein Kaufvertrag beurkundet, an dem als Käufer ein Ehepaar mit niederländischer Staatsangehörigkeit und mit alleinigem Wohnsitz in den Niederlanden beteiligt war. Der Verkäufer des Grundbesitzes ist insolvent; der Kaufvertrag wurde mit Zustimmung der auf dem Grundbesitz eingetragenen Gläubiger und des Insolvenzverwalters abgeschlossen. Dennoch kam der Kaufvertrag nicht zur Durchführung. Die Käufer, die in dem Kaufvertrag die Kosten für die Beurkundung des Vertrages und die Vertragsabwicklung übernommen hatten, haben bisher die Kosten nicht gezahlt. Eine Inanspruchnahme des insolventen Verkäufers verspricht keine Aussicht auf Erfolg. II. Frage Wie kann eine notarielle Kostenforderung eines deutschen Notars in den Niederlanden zugestellt und vollstreckt werden? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/14299.doc

2 Seite 2 III. Zur Rechtslage Vorbemerkung Die an das DNotI herangetragene Anfrage beschäftigt sich konkret mit der Zustellung und Vollstreckung und Vollstreckung einer Kostenforderung eines deutschen Notars in den Niederlanden. Da jedoch die einschlägigen Rechtsgrundlagen sowohl für die Zustellung als auch für die Vollstreckung in allen Mitgliedsstaaten der EU dieselben sind, wird nachstehend allgemein die Zustellung und Vollstreckung einer Kostenforderung eines deutschen Notars im EU-Ausland behandelt werden. Die nachstehend dargestellten Ergebnisse gelten jedoch insbesondere auch ohne Abweichung für den hier zu begutachtenden Fall der Zustellung und Vollstreckung einer Kostenforderung in den Niederlanden. A) Zustellung einer notariellen Kostenforderung im EU-Ausland Gemäß 155 KostO werden die Kosten (des Notars)... aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung ( 154 KostO) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben. Nach allgemeiner Ansicht umfasst der Verweis auf die Vorschriften zur Zwangsvollstreckung nach der ZPO in 155 S. 1 KostO auch die Vorschrift des 750 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Für eine notarielle Kostenforderung bedeutet dies also, dass vor einer Vollstreckung aus dieser Kostennote zunächst eine Zustellung der Kostenforderung zu erfolgen hat (vgl. hierzu statt aller: Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann-Bengel/Tiedtke, Kommentar zur Kostenordnung, 6. Aufl Rn. 7 und Rohs/Wedewer-Rohs, Kommentar zur Kostenordnung, Loseblatt, Stand: Dezember 2007, 155 Rn. 10). 1. Rechtsgrundlage für eine Zustellung im EU-Ausland Die Zustellung nach 155 S. 1 KostO i.v.m. 750 ZPO erfolgt prinzipiell nach den Regeln der ZPO über die Zustellung ( 166 ff. ZPO). Damit gilt auch die Vorschrift des 183 ZPO für den Fall einer Zustellung im Ausland. In 183 Abs. 3 ZPO ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen unberührt blei-

3 Seite 3 ben sollen. Diese im Jahre 2000 von der EU erlassene Verordnung (im folgenden als EuZVO abgekürzt; veröffentlicht im Amtsblatt EG 2000 Nr. L 160 S. 37) ist als Verordnung ein unmittelbar, d.h. ohne innerstaatliche Transformationsakte, geltender Rechtsakt der EU. Als solcher regelt er seit dem 31. Mai 2001 (Art. 25 EuZVO) das Recht der Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen für den gesamten Bereich der EU. Da diese Rechtsgrundlage als Verordnung Teil des sog. acquis communautaire, also des gemeinschaftlichen Besitzstandes an Rechtsvorschriften der EU ist, ist diese Verordnung mit dem Beitritt neuer Mitgliedsstaaten auch bereits am Tage des Beitritts für diese neuen Mietgliedsstaaten in Kraft getreten. Sie gilt daher prinzipiell für alle Mitgliedsstaaten der EU. Eine Ausnahme bildet insoweit lediglich Dänemark, das gemäß eines Protokolls zum EG- Vertrag an Rechtsakten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nicht mitwirkt. Daher gilt diese Verordnung nicht für Dänemark (Erwägungsgrund 18 der Verordnung Nr. 1348/2000). Mittlerweile hat jedoch die EU selbst ein Parallelabkommen mit Dänemark abgeschlossen, das die Regelungen der EuZVO in bilateraler Weise auch im Verhältnis zu Dänemark in Kraft setzt (vgl. hierzu den Beschluss des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens, Amtsblatt EG 2006 Nr. L 320 S. 23). Dieses Parallelabkommen ist sodann am 1. Juli 2007 in Kraft getreten, so dass mittlerweile auch für Dänemark eine Zustellung entsprechend der EuZVO möglich ist (vgl. hierzu die Mitteilung im Amtsblatt EG 2007 Nr. L 94 S. 70). Zu erwähnen ist weiterhin, dass mit Wirkung ab dem 13. November 2008 die Verordnung Nr. 1348/2000 durch eine Neufassung ersetzt werden wird (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 v. 13. November 2007, ABl. EG 2007 Nr. L 324 S. 79). Für die hier im Raume stehenden Fragen enthält die überarbeitete EuZVO-2007 jedoch keine von der jetzigen Fassung im Kern abweichenden Bestimmungen; vielmehr wird die Textfassung von Art. 1 Abs. 1 EuZVO sogar noch weiter der Fassung von Art. 1 EuGVVO angenähert (s. näher nachstehend). Daher werden die hier zu prüfenden Fragen auch unter der neuen Fassung der EuZVO nicht anders zu beurteilen sein. 2. Anwendungsbereich der EuZVO Hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs schreibt die EuZVO in Art. 1 Abs. 1 vor, dass diese Verordnung in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden ist, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück vom einen in einen anderen Mitgliedsstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Mit dieser Textfassung dies ist in der Kommentarliteratur unbestritten knüpft Art. 1 Abs. 1 EuZVO an die Regelung in Art. 1

4 Seite 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO ) an, obwohl die Fassungen beider Vorschriften nicht textidentisch sind (vgl. hierzu statt aller: Geimer/Schütze-Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004, Art. 1 EuGZVO Rn und Rauscher-Heiderhoff, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 1 EuZVO, Rn. 1 5). Folglich kann die zu Art. 1 Abs. 1 EuGVVO entwickelte Abgrenzung, wann eine Zivil- und Handelssache vorliegt, auch unmittelbar auf den Anwendungsbereich der EuZVO übertragen werden. Im Bereich des Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist mittlerweile anerkannt, dass die Qualifizierung einer Sache als Zivil- oder Handelssache im Rahmen einer vertragsautonomen Qualifikation zu erfolgen hat, also nicht nach bestimmten nationalen Maßstäben, sondern nach einem gemeinschaftlichen Standard in allen EU-Staaten, der aus der EuGVVO selbst gewonnen werden muss. Hierbei ist anerkannt, dass die Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO insbesondere von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten abzugrenzen sind (vgl. hierzu statt aller: Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 1 Rn. 6). Zu der Frage, wie in dem Spannungsfeld Zivil- und Handelssache bzw. öffentlich-rechtliche Streitigkeit die Kostenforderung eines deutschen Notars charakterisiert werden kann, liegt eine ganze Reihe von Stellungnahmen insbesondere des rechtswissenschaftlichen Schrifttums vor. Die ganz überwiegende Auffassung geht dabei davon aus, dass es sich bei der Kostenforderung eines deutschen Notars um eine öffentlich-rechtliche Sache handelt, da dem deutschen Notar hinsichtlich seiner Kostenforderung ein Selbsttitulierungsrecht verliehen ist, er also gemäß 155 KostO berechtigt ist, sich selbst die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Daher fallen die Kostenforderungen eines deutschen Notars nicht unter den Begriff der Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO (so: Kropholler, a. a. O., Art. 1 Rn. 7 bei Fn. 26; Rauscher-Mankowski, a. a. O., Art. 1 EuGVVO Rn. 3c; Geimer/Schütze-Geimer, a. a. O., Art. 1 EuGVVO, Rn. 12 bei Fn. 16; Geimer, Vollstreckbare Urkunden ausländischer Notare, DNotZ 1975, 461, 478 f.; s. auch bereits: Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, IPG 1975 Nr. 43; vgl. hierzu auch LG München I, Urteil vom , DNotZ 1968, 385 f. = IPRspr. 1976/77 Nr. 305 [zum Gebührenanspruch eines Notars aus dem Schweizer Kanton Tessin]). Lediglich eine Mindermeinung vertritt, dass aus der neueren Rechtssprechung des EuGH gefolgert werden könne, dass sämtliches Handeln auf Grundlage eines Vertrages als Zivilsache einzustufen sei, auch wenn ein Teil der öffentlichen Verwaltung hieran beteiligt sei, sofern nicht in allen Mitgliedsstaaten der EU diese Sache als eindeutig öffentlich-rechtlich eingestuft werde (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl.

5 Seite , Art. 1 EuGVVO Rn. 12; vgl. hierzu Geimer, Buchbesprechung, MittBayNot 1997, 93). Zusammenfassend bleibt jedoch festzuhalten, dass nach der ganz überwiegenden Auffassung die Kostenforderung eines deutschen Notars als öffentlich-rechtliche Forderung einzustufen ist, insbesondere, weil der deutsche Notar gemäß 155 KostO berechtigt ist, sich seine Kostentitel selbst zu titulieren. Als öffentlich-rechtliche Angelegenheit fällt die Kostenforderung eines deutschen Notars dann jedoch nicht unter den in Art. 1 Abs. 1 EuGVVO definierten Anwendungsbereich der EuGVVO. Entsprechend ist auch eine notarielle Kostenforderung nicht vom Anwendungsbereich der EuZVO erfasst. Folglich scheidet also die Zustellung einer notariellen Kostenforderung nach der EuZVO von Rechts wegen aus, da diese keine Handhabe bietet, eine öffentlich-rechtliche Forderung (wie eine notarielle Kostenforderung) zuzustellen (vgl. Auch DNotI-Gutachten Fax-Abruf- Nr.: vom Schweiz, Fax-Abruf-Nr.: vom Luxemburg/England/Spanien). 3. Tatsächliche Durchführung der Zustellung Wiewohl dies dafür spricht, dass die EuZVO keine Rechtsgrundlage dafür bietet, die Kostenforderung eines deutschen Notars im EU-Ausland zuzustellen, ist uns jedoch aus Berichten aus der Praxis bekannt, dass regelmäßig die Zustellung einer Kostenforderung des Notars im EU-Ausland tatsächlich durchgeführt wird. Insoweit ist wohl zu bedenken, dass auch nach der EuZVO eine genaue Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes nicht erforderlich ist. Vielmehr reicht nach dem Formblatt im Anhang zu der EuZVO es aus, dass angegeben wird, es handele sich um ein außergerichtliches Schriftstück (Punkt des Formblattes). Insoweit wird im Regelfall den mit der Zustellung befassten Behörden gar nicht bekannt sein, ob es sich tatsächlich bei dem zuzustellenden Schriftstück um eine notarielle Urkunde, ein sonstiges notarielles Schreiben (beispielsweise die Mitteilung eines Vorkaufsfalles) oder aber eben um eine notarielle Kostenforderung handelt. Daher ist also davon auszugehen, dass ein Antrag auf Zustellung der notariellen Kostenforderung in der Rechtswirklichkeit Erfolg haben dürfte, auch wenn eigentlich nach dem Anwendungsbereich der EuZVO eine solche Zustellung nicht erfolgen dürfte (in diesem Sinne auch das Gutachten des MPI Hamburg, IPG 1975 Nr. 43 S. 365). Ebenso liegt uns ein Beschluss des Kammergerichtes aus dem Jahre 1973 vor (Beschluss vom , OLGZ 74, 328 ff), der sich mit Rechtsfragen hinsichtlich der Zustellung einer Kostenrechnung eines deutschen Notars im Ausland befasst, ohne allerdings zu proble-

6 Seite 6 matisieren, ob die Kostenrechnung (als öffentlich-rechtliche Forderung) nach einer der im Urteil angesprochenen Rechtsgrundlagen im Ausland hätte zugestellt werden dürfen. Mittelbar lässt sich aber zumindest aus dieser Entscheidung auch herauslesen, dass wohl regelmäßig relativ problemlos eine solche Zustellung im Ausland durchgeführt wird. 4. Wirksamkeit einer derartigen Zustellung Es bleibt dann aber zu prüfen, ob eine derartige Zustellung einer Notarkostenrechnung im Ausland auf Grundlage der EuZVO (obwohl diese nicht in den Anwendungsbereich der EuZVO fallen dürfte) als wirksam anzusehen ist. Die EuZVO enthält keine Regelung, die zu den möglichen Folgen einer fehlerbehafteten Zustellung Stellung nimmt. Auch die übrigen Rechtsakte im Bereich des Zivilprozessrechts in der EU enthalten keine allgemeinen Angaben zu den Wirkungen von Zustellungsmängeln. Daher ist davon auszugehen, dass für diese Frage das Recht des Landes als lex fori anzuwenden ist, in dem später eventuell der Mangel der Zustellung geltend gemacht wird. Wird dieser Mangel in Deutschland geltend gemacht, so ist auf die Vorschrift des 189 ZPO zu verweisen. Diese Norm sieht vor, dass ein Dokument, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, dennoch in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung gemäß dem Gesetz gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Hierzu entspricht es der herrschenden Auffassung, dass diese Vorschrift auch für die Fragen der Auslandszustellung Geltung beansprucht (vgl. hierzu statt aller: MünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl. 2008, 189 Rn. 2 i.v.m. 183 Rn. 17). Sollte also nachweisbar sein, dass die Kostenrechnung des deutschen Notars den ausländischen Adressaten erreicht hat, so dürfte im Regelfall die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, wie insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen der EuZVO, nicht mehr erfolgreich eingewandt werden können. 5. Weitere mögliche Rechtsgrundlagen für eine Zustellung Ist also nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass eigentlich von Gesetzes wegen eine Zustellung einer notariellen Kostenforderung eines deutschen Notars nach der EuZVO nicht möglich ist (auch wenn diese tatsächlich wohl in den meisten Fällen ausgeführt werden würde), so ist zu fragen, ob andere Rechtsgrundlagen für eine Zustellung einer derartigen notariellen Kostenforderung in Betracht kommen. Zunächst sind praktisch alle Staaten, die heute der EU angehören, auch Vertragsparteien entweder des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 oder

7 Seite 7 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (wobei für Staaten, die Vertragspartner beider Abkommen sind, das letztgenannte Abkommen Vorrang beansprucht). Beide Abkommen setzen jedoch gemäß dem jeweiligen Art. 1 Abs. 1 voraus, dass es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt. Da diese Formulierung auch Pate für die Formulierung von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO bzw. Art. 1 Abs. 1 EuZVO gestanden hat, dürfte vorliegend keine andere Definition der Zivil- oder Handelssache im Sinne der beiden genannten Haager Übereinkommen gelten, als vorliegend für die EuGVVO bzw. die EuZVO angegeben. Damit scheiden auch diese beiden Abkommen als Grundlage einer Zustellung für eine Kostenforderung eines deutschen Notars aus. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe von Staaten, insbesondere mit Nachbarstaaten, bilaterale Abkommen geschlossen, die eine weitere Erleichterung der Zustellungsmöglichkeiten vorsehen. Eine Übersicht über diese Abkommen kann der Sammlung Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Loseblatt, Ordnungs-Nr. 102 ff. entnommen werden. Zunächst ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Großteil dieser Abkommen als zustellungserleichternde Abkommen im Rahmen der Haager Übereinkommen von 1954 bzw abgeschlossen worden sind. So nimmt insbesondere der zwischen Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs abgeschlossene Vertrag vom (BGBl II, S. 469) schon in seiner Überschrift Bezug auf das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess. Schon hieraus lässt sich ersehen, dass dieses bilaterale Abkommen den Anwendungsbereich nicht über den des Haager Abkommens hinaus erweitern, sondern lediglich in dessen Rahmen bestimmte Erleichterungen für die Ausführung der Zustellung schaffen will. Von daher ist dem DNotI kein bilateraler Vertrag im Bereich des internationalen Zustellungsrechts bekannt, der nicht den Anwendungsbereich auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen beschränken würde. Folglich sehen wir keinerlei Rechtsgrundlage, die eine Möglichkeit bieten würde, eine Kostenforderung eines deutschen Notars (als öffentlich-rechtliche Forderung) im Ausland zuzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in diesem Bereich noch der Grundsatz des Internationalen Öffentlichen Rechts Geltung beansprucht, wonach der Anwendungsbereich des öffentliche Rechts streng territorial begrenzt ist und keinerlei Auswirkungen auf fremdes Staatsgebiet hat, es sei denn, der fremde Staat ließe diese Auswirkung ausdrücklich zu (vgl. zu diesem Grundsatz statt aller: Schlosser, Art. 1 EuGVVO Rn. 3).

8 Seite 8 6. Hilfsweise: Öffentliche Zustellung in Deutschland Wie bereits oben mehrfach erwähnt, gehen wir davon aus, dass in der Lebenswirklichkeit die Zustellung einer Kostenforderung eines deutschen Notars im Ausland keinen Schwierigkeiten unterliegen dürfte, da eine solche Zustellung generell ausgeführt wird, ohne darauf zurückzugreifen, dass eine derartige Zustellung im Regelfall gar nicht in den Anwendungsbereich der EuZVO fallen dürfte. Für den Fall, dass aber tatsächlich entweder eine mit der Sache befasste deutsche Übermittlungsstelle (Art. 2 Abs. 1 EuZVO) oder eine ausländische Empfangsstelle (Art. 2 Abs. 2 EuZVO) die Durchführung der Zustellung einer notariellen Kostenforderung aus den genannten Gründen verweigern würde, ist nach der obigen Ausführung festzustellen, dass dann prinzipiell eine Zustellung der Kostenforderung im Ausland auf keiner rechtlichen Grundlage möglich sein dürfte. Dann ist aber zu fragen, ob in diesem Fall nicht eine Zustellung der Kostenforderung im Inland möglich wäre. 185 Nr. 2 ZPO sieht vor, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen kann, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Den Kommentierungen zu diesen Vorschriften kann entnommen werden, dass eine Auslandszustellung dann nicht möglich ist, wenn der Staat, in dem die Zustellung erfolgen soll, generell oder konkret in diesem Einzelfall die Zustellung des Schriftstückes ablehnt. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Zustellung keinen Erfolg verspricht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht binnen angemessener Frist mit der Durchführung der Zustellung gerechnet werden kann. Hierbei wird eine Frist von mindestens 4 und höchstens 18 Monaten angegeben, im Regelfall dürfte jedoch eine Frist von 6 Monaten für eine Auslandzustellung als maximal zumutbar anzusehen sein (vgl. hierzu: MünchKomm-ZPO/Häublein, 185 Rn. 9; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, 185 Rn. 3 und Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl. 2005, 185 Rn. 8 ff). Wenn nun also tatsächlich entweder die zuständige deutsche oder eine zuständige ausländische Stelle sich weigern würden, die Zustellung einer notariellen Kostenforderung vorzunehmen, so wären damit u. E. die Voraussetzungen des 185 Nr. 2 ZPO gegeben wären. In diesem Fall wäre tatsächlich davon auszugehen, dass eine Zustellung im Ausland nicht möglich oder zumindest nicht Erfolg versprechend ist. Dann sehen wir aber keinen Hinderungsgrund, warum nicht ein Gericht ( 186 ZPO) die öffentliche Zustellung bewilligen müsste. Denn dann ist es auch aus Sicht des deutschen Rechts geboten, eine solche Möglichkeit einer Inlandszustellung zu schaffen, insbesondere wenn der Kostenschuldner des Notars über in Deutschland belegene Vermögensgegenstände verfügen sollte, in die eine Vollstreckung möglich wäre. Anderenfalls würde nämlich von

9 Seite 9 Gesetzes wegen die Vollstreckung unmöglich gemacht (mangels vorheriger Zustellungsmöglichkeit), obwohl vollstreckungsfähige Vermögensgüter im Inland vorhanden sind. Dieses wäre aber nach Auffassung des Sachbearbeiters nicht mit dem innerstaatlichen Justizgewährleistungsanspruch vereinbar. Daher würden wir davon ausgehen ohne dass wir allerdings hierfür einen weiteren Beleg benennen könnten, dass erforderlichenfalls eine öffentliche Zustellung nach 185 Nr. 2 ZPO vorgenommen werden könnte. 7. Zwischenergebnis Damit bleibt also als Zwischenergebnis festzuhalten, dass unseres Erachtens nach eine Zustellung einer Kostenforderung eines deutschen Notars im EU-Ausland wohl auf keiner Rechtsgrundlage möglich sein dürfte. Vielmehr käme insoweit nur in Betracht, eine öffentliche Zustellung in Deutschland gemäß 185 Nr. 2 ZPO durchzuführen. Andererseits ist uns jedoch aus der Praxis bekannt, dass im Regelfall die Zustellung einer notariellen Kostenforderung im Ausland problemlos vorgenommen wird. Hinsichtlich der Wirkungen der Zustellung dürfte dies keine Probleme aufweisen, da gemäß 189 ZPO im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Zustellungsmängel nicht mehr rügbar sind, wenn das Schreiben tatsächlich den Adressaten erreicht hat und er genug Zeit hatte, sich gegen die ihm gegenüber erhobene Kostenforderung zu verteidigen. B) Vollstreckung der notariellen Kostenforderung im EU-Ausland Des Weiteren bleibt vorliegend jedoch zu untersuchen, ob auch eine Vollstreckung der Kostenforderung eines deutschen Notars im EU-Ausland möglich ist. 1. Rechtsgrundlagen auf EU-Ebene Als Rechtsgrundlage kommt hierfür zunächst die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dez in Betracht, die schon genannte EuGVVO. Hier braucht jedoch nur darauf hingewiesen zu werden, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO diese Verordnung nur in Zivil- und Handelssachen Anwendung findet. Da jedoch wie oben ausgeführt nach der weitaus herrschenden Auffassung im deutschen Schrifttum und in der deutschen Rechtssprechung die Kostenforderung eines deutschen Notars keine Zivil- oder Handelssache, sondern eine öffentlich-rechtliche Forderung darstellt, scheidet die EuGVVO als Grundlage für eine Vollstreckung der Kostenforderung aus.

10 Seite 10 Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21. April 2004 (Amtsblatt EG 2004 Nr. L 143 S. 15; sog. EuVTVO). Auch diese Verordnung ist hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches auf Zivil- und Handelssachen (Art. 2 Abs. 1 EuVTVO) beschränkt. Da ausweislich der Erwägungsgründe (vgl. Erwägungsgrund 9) diese Verordnung eine Erleichterung zur EuGVVO darstellen, nicht aber deren Anwendungsbereich überschreiten sollte, kann ein Kostentitel eines deutschen Notars auch nicht nach dieser Verordnung im EU-Ausland vollstreckt werden. Damit sehen wir auf EU-rechtlicher Ebene keine Grundlage für die Vollstreckung einer Kostenforderung eines deutschen Notars im EU-Ausland. 2. Weitere mögliche Rechtsgrundlagen Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass auch jenseits der EU-Rechtsakte, d.h. also aufgrund multilateraler oder bilateraler völkerrechtlicher Abkommen, keine Grundlage ersichtlich ist, mit der eine notarielle Kostenforderung im Ausland vollstreckt werden könnte. Entweder bieten die bestehenden multilateralen Abkommen keine Grundlage für eine Anerkennung ausländischer Entscheidungen (wie z.b. die Haager zivilprozessualen Abkommen, die nur den Bereich der Rechtshilfe im weitesten Sinne erfassen), oder aber sie betreffen wie meistenteils die bilateralen Abkommen und die Sonderregelungen in Art. 19 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess von 1954 nur die Vollstreckung gerichtlicher (Kosten-)Entscheidungen. In den Rechtsbeziehungen zu den Niederlanden ist hierbei insbesondere das deutsch-niederländische Anerkennung- und Vollstreckungsabkommen vom (BGBl II 26) zu nennen, das aber nur die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen (Art. 1 des Abkommens) und öffentlichen Urkunden (Art. 16 des Übereinkommen) vorsieht. Hierbei entspricht es jedoch allgemeiner Auffassung, dass eine notarielle Kostenforderung weder als gerichtliche Entscheidung in diesem Sinne (denn dies meint nur die Entscheidung eines streitentscheidenden Gerichtes) noch als öffentliche Urkunde angesehen werden kann, da in diesem Sinne nur eine Urkunde nach 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erfasst ist, in der sich der Schuldner ausdrücklich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (vgl. hierzu eingehend: Gutachten des MPI Hamburg, IPG 1975 Nr. 43, S. 367 f.).

11 Seite Vollstreckungsmöglichkeiten in der Rechtswirklichkeit Auch in der Praxis dürfte fast ausnahmslos eine Vollstreckung der Kostenforderung eines deutschen Notars im Ausland nicht möglich sein dürfte. Abgesehen von ganz seltenen Fällen, wird in solchen Fällen nach Erfahrungsberichten von Kollegen regelmäßig von den mit der Vollstreckbarerklärung befassten Gerichten eingewendet, die Kostenforderung eines deutschen Notars sei eine öffentlich-rechtliche Forderung, bei der es keine Möglichkeit einer Anerkennung und Vollstreckung im Ausland gebe. 4. Zwischenergebnis Daher bleibt hinsichtlich der Frage der Vollstreckung einer deutschen notariellen Kostenforderung festzustellen, dass sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Vollstreckung der Kostenforderung im Ausland nicht möglich sein dürfte. Insofern gibt es keine Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung einer derartigen öffentlich-rechtlichen Forderung im Ausland. Vielmehr gilt hier der Grundsatz, dass öffentlich-rechtliche Forderungen nur in dem Land vollstreckbar sind, in dem sie erlassen wurden (Territorialitätsprinzip im Internationalen Öffentlichen Recht). C) Gesamtergebnis Hinsichtlich der Zustellung und Vollstreckung von Kostenforderungen deutscher Notare im EU-Ausland und in den Staaten des Lugano-Raumes bleibt daher zusammenfassend Folgendes festzustellen: 1. Eine Zustellung einer derartigen notariellen Kostenforderung dürfte nicht möglich sein, da es sich bei dieser Kostenforderung nach ganz herrschender Auffassung um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt, für die keines der Zustellungsabkommen Anwendung findet. Dennoch bestehen unserer Kenntnis nach wenig Probleme, eine derartige Kostenforderung im EU-Ausland und auch in den übrigen Nachbarstaaten Deutschlands zustellen zu lassen. 2. Demgegenüber wird unserer Kenntnis nach eine Anerkennung und Vollstreckung einer derartigen Kostenentscheidung im Ausland nicht möglich sein. Spätestens wenn der deutsche Notar eine Vollstreckung seiner Kostenforderung im Ausland versucht, verweisen die ausländischen Gerichte unserer Kenntnis nach in der Praxis berechtigterweise darauf, dass die Kostenforderung eines deutschen Notars eine öffentlich-rechtliche Forderung ist, die nur in Deutschland selbst zwangsweise vollstreckt werden kann.

12 Seite Aus Sicht des deutschen Notars, der eine Urkunde mit ausländischen Urkundsbeteiligten beurkunden will, die ihm als Kostenschuldner zur Verfügung stehen sollen, ist daher wie folgt zu differenzieren: Verfügen die ausländischen Beteiligten über Vermögen in Deutschland, in das ggf. eine Vollstreckung versucht werden kann, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die zwangsweise Beitreibung derartiger Kosten keine gravierenden Probleme aufwerfen dürfte. Für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Deutschland ist dabei nur erforderlich, dass tatsächlich die Kostennote dem ausländischen Beteiligten zugestellt worden ist. Entsprechend den obigen Ausführungen dürfte jedoch eine solche Zustellung in der Regel keine Schwierigkeiten bereiten; würde eine solche Zustellung ausnahmsweise doch abgelehnt, so steht unserer Auffassung nach dem deutschen Notar immer noch die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung nach 185 Nr. 2 ZPO zur Verfügung, um eine Zustellung der Kostennote zu erreichen, die dem Notar die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung in das in Deutschland belegene Vermögen eröffnen würde. Verfügt hingegen der ausländische Beteiligte nicht über Vermögen, in das ggf. in Deutschland vollstreckt werden könnte, so bleibt dem Notar einerseits die Hoffnung, dass der ausländische Beteiligte nach einer eventuell durch den Gerichtsvollzieher erfolgten Zustellung der Kostennote im Ausland freiwillig die Rechnung begleicht. Ansonsten bleibt zur Sicherung des Kostenanspruchs des Notars nur übrig, die Vornahme der Beurkundung, die Erstellung von Entwürfen etc. von einem Vorschuss im Sinne von 8 KostO abhängig zu machen.

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