Arbeitshilfe Prüfung der Angemessenheit von Bedarfenn für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) (Die Regelungen der Arbeitshilfe sind verbindlich.

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1 Prüfung der Angemessenheitt von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) (Die Regelungen der Arbeitshilfe sind verbindlich.)

2 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Herausgeber: Jobcenter im Kreis Borken Burloer Straße Borken Fragen an: Name: Reinhard Blicker Abteilung: Grundsatz und Recht r.blicker@kreis-borken.de Tel.: / Fax: / Internet: Wesentliche Änderungen Lfd. Nr. Stand vom Ziffer Wesentliche Änderung 1 Neuauflage Die Arbeitshilfe ersetzt die Rundschreiben 14/2012, 16/2013 und 19/ Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage; Einarbeitung der Änderungen durch das 9. SGB II- Änderungsgesetz bzw. des SGB XII; Aktualisierung der Nichtprüfungsgrenzen unter Berücksichtigung des aktuellen Heizspiegels 2016 Die Ergänzungen sind durch eine blaue Unterlegung kenntlich gemacht.

3 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Inhalt 1. Allgemeines 1 2 Bedarf an Heizung im Sinne von 22 SGB II bzw. 35 SGB XII 1 3. Angemessenheit der Kosten für Heizung/Bemessung der Nichtprüfungsgrenze Allgemeine Grundsätze Zielsetzung und Bemessung der Nichtprüfungsgrenze 2 4. Umrechnung 4 5. Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten 4 6. Überschreiten der Nichtprüfungsgrenze 5 7. Folgenabschätzung 6 8. Aufforderung zur Senkung der Kosten für Heizung 6 9. Übernahme der Kosten für Heizung nur noch in angemessenem Umfang Brennstoffbeschaffung durch den Leistungsberechtigten (z. B. bei Heizöl) Hilfebedürftigkeit allein wegen einmaliger Brennstoffbeschaffung Verfahren bei sog. Warmmieten Heizkostennachzahlungen /Heizkostenguthaben Rechtsgrundlagen Anlagen Excel-Datei Nichtprüfungsgrenze-Heizkosten Vordruck Anhörung Heizkosten Vordruck Merkblatt zur Senkung der Heizkosten Vordruck Kostensenkungsaufforderung Heizkosten 18

4 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 1 1. Allgemeines Leistungen für Heizung im Sinne von 22 Abs. 1 SGB II bzw. 35 Abs. 4 SGB XII werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Da die Vorschriften des SGB II / SGB XII selbst keine genauen Kriterien darüber enthalten, wie die Angemessenheit von Heizkosten festgestellt werden kann, hat der Kreis Borken unter Berücksichtigung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eigene Vorgaben entwickelt. Nachfolgend erhalten Sie zusammengefasste Hinweise zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sowie zur Leistungsgewährung im SGB II und SGB XII: 2 Bedarf an Heizung im Sinne von 22 SGB II bzw. 35 SGB XII Der Bedarf an Heizung umfasst: die Kosten für die reine Heizenergie, die weiteren durch den Betrieb der Heizungsanlage entstehenden Aufwendungen (auch Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage; vgl. BSG Urteil vom , Az.: B 4 AB 47/14 R; Aufhebung Ziffer 5 des Rundschreibens 18/2013 vom ), die Kosten zur Warmwasserbereitung, wenn diese über die zentrale Heizungsanlage erfolgt. Für dezentral erzeugtes Warmwasser wird hingegen ein Mehrbedarf ( 21 Abs. 7 SGB II bzw. 30 Abs. 7 SGB XII) gewährt. 3. Angemessenheit der Kosten für Heizung/Bemessung der Nichtprüfungsgrenze 3.1 Allgemeine Grundsätze Der Begriff der Angemessenheit als unbestimmter Rechtsbegriff ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Deshalb ist über die Angemessenheit nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Diese Entscheidung ist aktenkundig zu machen. Zahlreiche Faktoren haben Einfluss auf den Bedarf an Heizenergie, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Leistungsempfänger stehen, insbesondere meteorologische Bedingungen, der Wirkungsgrad, Wartungszustand und Alter der Heizungsanlage, der Heizwert des eingesetzten Energieträgers, die geografische Lage des Gebäudes, die Lage einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes, die Aufteilung der Räume innerhalb einer Wohnung, die Geschosshöhe, die bauliche Substanz des Gebäudes einschl. der Wärmeisolierung und durchgeführte Energiesparmaßnahmen. Daneben haben der individuell geprägte Wärmebedarf und das dadurch geprägte Heizverhalten sowie ggf. der individuelle Warmwasserbedarf entscheidenden Einfluss auf den Energiebedarf (z.b. bei gesundheitlichen Problemen der Leistungsempfänger, speziellen Bedürfnissen einzelner Berechtigter, z.b. Säuglingen, ältere oder behinderte Menschen). Bei einem Vergleich mit dem Verbrauchsverhalten etwa erwerbstätiger Personen ist außerdem zu beachten, dass sich Leistungsempfänger naturgemäß in der Regel länger während der heizungsintensiveren Tagzeit in der eigenen Wohnung aufhalten.

5 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 2 Die Höhe der zu übernehmenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen. Soweit nicht bereits tatsächlich Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten festgestellt sind, gilt die Vermutung der Angemessenheit Zielsetzung und Bemessung der Nichtprüfungsgrenze Diese Hinweise sind darauf ausgerichtet, die gesetzlichen Vorschriften im Rahmen einer Massenverwaltung mit möglichst geringem Aufwand und doch sachgerecht in die Praxis umzusetzen. Daher wird zur Vereinfachung und Verkürzung der Angemessenheitsprüfung und aus Gründen der Verwaltungsökonomie eine sog. Nichtprüfungsgrenze (auf der Basis des Energieverbrauchs) festgelegt, die als Orientierung für die Angemessenheit des Heizenergieverbrauchs dient. Liegt der Energieverbrauch unterhalb oder in Höhe dieses Verbrauchswertes, kann von angemessenen Heizkosten ausgegangen werden. Wird dieser Verbrauchswert überschritten, muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts 2 werden bei der Nichtprüfungsgrenze die Vergleichswerte zum Heizenergieverbrauch aus dem bundesweiten Heizspiegel (zu finden unter herangezogen, weil kommunale Heizspiegel im Gebiet des Kreises Borken nicht vorhanden sind. Im Zeitpunkt der Angemessenheitsprüfung (insbesondere bei Vorlage von Jahresverbrauchsabrechnungen zu Jahresbeginn) liegt vielfach noch kein Heizspiegel für das vorangegangene Abrechnungsjahr vor. In der Vergangenheit hat es sich als wenig geeignet erwiesen, bis zum Erscheinen des aktualisierten Heizspiegels die Nichtprüfungsgrenzen, die auf Grundlage des Heizspiegels für das Vorvorjahr errechnet wurden, weiter anzuwenden. Denn bei im Jahresvergleich starken klimatischen Schwankungen weichen diese Werte zu weit vom tatsächlichen Heizenergiebedarf ab. Als Grundlage für die Nichtprüfungsgrenzen werden daher die durchschnittlichen Verbrauchswerte des Bundesweiten Heizspiegel der jeweils letzten drei Jahre in der Kategorie zu hoch herangezogen. Außerdem ist im ländlich strukturierten Bereich des Kreises Borken zu berücksichtigen, dass hier überwiegend Wohngebäude mit einer zu beheizenden Wohnfläche bis 250 m² vorhanden sind. Diese Gebäude ziehen nach dem Bundesweiten Heizspiegel den höchsten Energieverbrauch nach sich. In den größeren Gebäudeflächen ist immer ein geringerer Heizenergieverbrauch zu verzeichnen. Im Kreis Borken wird daher bei der Berechnung der Nichtprüfungsgrenze der Verbrauchswert aus der Größenklasse m² zu Grunde gelegt. Damit wird bei der Berechnung der Nichtprüfungsgrenze zugunsten der Leistungsberechtigten der jeweils höchste Verbrauchswert berücksichtigt. Dies ist vor dem Hintergrund einer überschlägigen Durchschnittsberechnung im Rahmen einer Massenverwaltung gerechtfertigt und dient letztendlich auch der Vereinfachung/Verkürzung der Angemessenheitsprüfung und trägt somit dazu bei, verwaltungsökonomisch zu handeln. 1 LSG NW vom , L 1 B 49/06 AS 2 Urteile des BSG vom , B 14 AS 33/08 R und B 14 AS 36/08 R

6 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 3 Nach den Bundesweiten Heizspiegeln ergeben sich folgende durchschnittliche Verbrauchswerte (für die Abrechnungsjahre 2013 bis 2015) für die Größenklasse m² (in der Kategorie zu hoch ): Gebäudefläche in m² Verbrauch in kwh je m² Wohnfläche/Jahr Heizöl Erdgas Fernwärme Sonstige Der bundesweite Heizspiegel enthält keine Werte für sonstige Energieträger (z. B. Strom, Kohle, Holzpellets, Holzhackschnitzel). Konkrete Verbrauchswerte ergeben sich auch nicht aus anderen Quellen, da die sonstigen Energieträger derzeit noch oder inzwischen wieder (Kohle) so selten zur Raumwärmeerzeugung eingesetzt werden, dass spezielle Werte hierfür nicht zu ermitteln sind. Da keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum gerade bei den sonstigen Energieträgern ein überdurchschnittlicher Bedarf zur Beheizung des Gebäudes anfallen sollte, wurden für sie die Höchstwerte des Heizspiegels in die o.g.tabelle übernommen. Voraussetzung für eine Einstufung in die o. g. Tabelle ist die Kenntnis des für die Wärmeerzeugung eingesetzten Energieträgers. Die Nichtprüfungsgrenze wird gebildet aus dem Produkt der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem Verbrauchswert der jeweiligen Energieart für zu hohen Energieverbrauch aus dem bundesweiten Heizspiegel (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Erfolgt die Warmwasserbereitung über die zentrale Heizungsanlage wird ein Wert von 24 kwh pro m² angemessene Wohnfläche/Jahr hinzugerechnet (pauschaler Erhöhungswert entnommen aus dem bundesweiten Heizspiegel 2016). Abstrakt angemessene Quadratmeterzahl (nach der BSG- Rechtsprechung vom = 50, 65, 80, m²) X Bundesweiter Heizspiegel (Durchschnitt der letzten drei Jahre) mit den Kriterien: - Energieart - Gesamtwohnfläche des Gebäudes m² - Verbrauchswert zu hoch = Wert der Nichtprüfungsgrenze (auf der Basis des Energieverbrauchs) Bei der Ermittlung der Nichtprüfungsgrenze wurde auf die Verbrauchswerte, nicht auf die Kosten abgestellt, denn die Leistungsberechtigten können i. d. R. die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten je Einheit der einzelnen Energieträger kaum beeinflussen. Das Abstellen auf den Verbrauch ist zudem sachgerechter, weil hierdurch Unabhängigkeit von dem aktuellen Preis, der für die Energieart zu zahlen ist, gewährleistet wird, denn einige Energiearten unterliegen z. T. sehr deutlichen Preisschwankungen am Markt. Die Verbrauchswerte sind mit den tatsächlichen Kosten für die Heizenergie zu multiplizieren, um den finanziellen Bedarf zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des BSG 3 stellt die Berücksichtigung der (lediglich) angemessenen Quadratmeterzahl ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten 3 Urteil des BSG vom , B 14 AS 36/08 R

7 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 4 dar, ermöglicht zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung. Die Nichtprüfungsgrenze stellt keine Obergrenze dar; im Einzelfall kann auch ein höherer Verbrauch als Bedarf anerkannt werden. 4. Umrechnung Da der bundesweite Heizspiegel nur Werte für Heizöl, Erdgas und Fernwärme (in kwh) vorsieht, sind diese Werte auf weitere Energieträger umzurechnen. Dabei werden grundsätzlich die Umrechnungsfaktoren aus 9 Abs. 3 der Heizkostenverordnung zugrundegelegt. In der als Anlage 1 beigefügten Excel-Datei Nichtprüfungsgrenzen-Heizkosten sind die entsprechend umgerechneten Werte bereits enthalten. Energieträger Leichtes Heizöl EL Schweres Heizöl Erdgas H Erdgas L Flüssiggas Koks Braunkohle Steinkohle Holz (lufttrocken) Holzpellets Holzhackschnitzel kwh pro Einheit 10,0 kwh/l 10,9 kwh/l 10,0 kwh/m³ 9,0 kwh/m³ 13,0 kwh/kg 8,0 kwh/kg 5,5 kwh/kg 8,0 kwh/kg 4,1 kwh/kg 5,0 kwh/kg 650 kwh/srm* *SRm= Schüttraummeter Sofern die Abrechnungen des Vermieters/Energieversorgers selbst Umrechnungsfaktoren ausweisen, sind diese anstelle der Werte der Heizkostenverordnung zu verwenden. Soweit der Vermieter/Energieversorger nicht in den für die jeweilige Energieart allgemein gültigen Einheiten wie kwh, l oder kg die Kosten der Heizenergie auf den Mieter/Versorger umlegt, sondern ein eigenes System zur Mengenerfassung geschaffen hat z. B. in Form von Strichen, sind diese Einheiten auf die allgemein gültigen Einheiten umzurechnen. Die dafür erforderlichen Daten sind der Abrechnung des Vermieters zu entnehmen. 5. Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten Für die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist die als Anlage 1 beigefügte Excel-Datei Nichtprüfungsgrenzen-Heizkosten zu nutzen. Dort sind die Nichtprüfungsgrenzen (Jahreswerte) in Abhängigkeit von der jeweiligen Energieart und der Personenzahl (jeweils ohne und inklusive Warmwasserbereitung) hinterlegt. Falls nur anteilige Verbrauchswerte (Monatswerte) benötigt werden, sind die Jahres- Verbrauchswerte entsprechend umzurechnen. Dabei ist ggf. die so genannte Gradtagstabelle zu Hilfe zu nehmen. In der Gradtagstabelle wird festgelegt, wie die Heizkosten bei jährlicher Ablesung auf die einzelnen Monate oder Tage verteilt werden:

8 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 5 Gradtagstabelle: Monat Anteil in Anteil je Tag in Januar /31 = 5,48 Februar /28 = 5,35 150/29 = 5,17 März /31 = 4,19 April 80 80/30 = 2,66 Mai 40 40/31 = 1,29 Juni 14 14/30 = 0,47 Juli 13 13/31 = 0,42 August 13 13/31 = 0,42 September 30 30/30 = 1,00 Oktober 80 80/31 = 2,58 November /30 = 4,00 Dezember /31 = 5,16 Berechnungsbeispiel: Ein Ehepaar hatte eine Wohnung mit Erdgas-Heizung (mit zentraler Warmwasserbereitung) in der Zeit vom angemietet. (Jahres-Verbrauchswert aus der Excel-Tabelle Nichtprüfungsgrenze = z. B kwh) Der anteilige Verbrauchswert für die Mietzeit beträgt nach der Gradtagstabelle 360, (Anteile aus Oktober + November + Dezember) es ergibt sich folgende Rechnung: kwh x 360 /1000 = kwh Die Nichtprüfungsgrenze beträgt in diesem Fall kwh. Sofern die Nichtprüfungsgrenzen nicht überschritten werden, ist von der Angemessenheit der Heizkosten auszugehen und die tatsächlich anfallenden Kosten sind uneingeschränkt als Bedarf anzuerkennen. 6. Überschreiten der Nichtprüfungsgrenze Wenn die Verbrauchswerte die Nichtprüfungsgrenze (= Angemessenheitsgrenze) übersteigen, hat immer eine konkrete Prüfung zu erfolgen, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch oberhalb der Nichtprüfungsgrenze liegende Verbrauchswerte angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG 4 ist es zunächst Sache der leistungsberechtigten Person, die Gründe für die überdurchschnittlich hohen Aufwendungen für Heizung darzulegen, weshalb sie zunächst zur Stellungnahme aufzufordern ist. Als Anlage 2 ist ein entsprechender Vordruck Anhörung-Heizkosten sowie als Anlage 3 ein Merkblatt zur Senkung der Heizkosten beigefügt. Falls der Leistungsberechtigte zu den hohen Verbrauchswerten Stellung bezieht, ist diese Stellungnahme vom SGB II / SGB XII-Träger zu prüfen und zu bewerten. Ggf. sind konkrete Erhebungen vor Ort unter Hinzuziehung technischen Sachverstandes erforderlich. Die Ergebnisse der Ermittlungen, die vorgebrachten Nachweise oder auch vorgenommenen Ortsbesichtigungen sind zur Beweiserhebung aktenkundig darzustellen. Ebenso ist die Entscheidung, welche Verbrauchswerte anerkannt werden, nachvollziehbar darzustellen. Als Gründe dafür, einen die Nichtprüfungsgrenze überschreitenden Heizbedarf noch als angemessen anzusehen, sind anerkennungsfähig: 4 Urteil des BSG vom , B 14 AS 65/08 R und vom , B 14 AS 33/08 R

9 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 6 a) bauliche Tatbestände leerstehende Nachbarwohnungen wesentliche Teile der Wohnung liegen über nicht isolierten Einfahrten o. ä. (Wirkung wie Außenwand) b) persönliche Gründe Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft Bei Nachweis des Vorliegens einer Krankheit oder Behinderung, die ein herabgesetztes Wärmeempfinden der betroffenen Person verursacht bzw. eine über das normale Maß einer Wohnungstemperatur von 21 hinausgehende Beheizung erfordert, ist diesen speziellen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Krankheit oder Behinderung können darüber hinaus ursächlich für einen erhöhten Bedarf an Warmwasser sein. Bei diesbezüglichem Vorbringen des Leistungsberechtigten sind ggf. einzelfallbezogene Erhöhungen des Bedarfs anzuerkennen. c) sonstige individuelle Gründe Soweit bei der Anhörung des Leistungsberechtigten Gründe vorgetragen werden, die zusätzlichen Energieverbrauch bedingen, ist eine Anhebung des Verbrauchswertes im notwendigen Umfang vorzunehmen. 7. Folgenabschätzung Im Hinblick auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz kommunaler Mittel sollte auch eine Folgenabschätzung durchgeführt werden. Sollte diese zu dem Ergebnis führen, dass die Folgen einer Senkung/Kürzung der Heizkosten (z.b. durch den Umzug aus einer kleinen in eine größere aber dennoch angemessene Wohnung oder durch einen Umzug in eine von den Mietkosten teurere aber dennoch angemessene Wohnung) höhere Kosten verursachen, als die Übernahme der unangemessenen Heizkosten, so können diese weiterhin übernommen werden. Die Ergebnisse einer solchen Einzelfallprüfung sind in der Akte zu dokumentieren. 8. Aufforderung zur Senkung der Kosten für Heizung Werden die Werte der Nichtprüfungsgrenze überschritten und sind nach konkreten Erhebungen vor Ort unter Hinzuziehung technischen Sachverstandes keine Rechtfertigungsgründe für einen darüber hinausgehenden Verbrauch gegeben, ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher eine Senkung der Heizkosten möglich und zumutbar ist. Wird dies bejaht, ist er unter Fristsetzung zur Senkung der Kosten aufzufordern (siehe Anlage 4 Vordruck Kostensenkungsaufforderung Heizkosten ). Dabei sollte nochmals die Anlage 3 Merkblatt zur Senkung der Heizkosten beigefügt werden. Zu beachten ist, dass die Senkung der Kosten für Heizung innerhalb der gesetzten Frist auch möglich sein muss. Die Regelfrist von sechs Monaten aus 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird in vielen Fällen nicht ausreichend sein, so dass die Frist evtl. länger zu bemessen ist. In der Regel wird eine Frist bis zum Ende des aktuellen Abrechnungsjahres zu setzen sein. Innerhalb dieser Frist sind die in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen entsprechend ihrem Fälligkeitstermin als Bedarf im betreffenden Monat zu berücksichtigen.

10 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 7 9. Übernahme der Kosten für Heizung nur noch in angemessenem Umfang Nach Ablauf der Frist zur Senkung der Aufwendungen sind die Kosten für Heizung nur noch in angemessenem Umfang zu übernehmen, wenn erneut unwirtschaftliches Heizverhalten festgestellt wird (= erneutes Überschreiten der Nichtprüfungsgrenze bzw. individuell festgelegten Angemessenheitsgrenze). Nachforderungen im Rahmen der Jahresabrechnung sind dementsprechend nur bis zur Höhe der jeweiligen Nichtprüfungsgrenze/Angemessenheitsgrenze zu übernehmen. Gleichzeitig sind auch die laufenden Abschlagszahlungen nur noch im angemessenen Umfang zu übernehmen. Der angemessene Abschlagsumfang wird bestimmt, indem die maßgebliche Nichtprüfungsgrenze ins Verhältnis zu den zuletzt tatsächlichen Verbrauchswerten laut Jahresrechnung gesetzt wird. Beispiel: Nichtprüfungsgrenze Einzelperson: z. B kwh Erdgas (inkl. Warmwasser). Jahresverbrauch lt. Abrechnung kwh trotz Aufforderung zur Verbrauchssenkung im Vorjahr. Es liegen keine Besonderheiten vor, die den höheren Verbrauch rechtfertigen können. Lösung: Nachforderungen im Rahmen der Jahresabrechnung sind nur bis zur Höhe der Nichtprüfungsgrenze zu übernehmen. Die laufenden Abschläge sind nur noch im Umfang von 90 % zu übernehmen (Verbrauch nach Nichtprüfungsgrenze entspricht rd. 90 % des tatsächlichen Verbrauchs). 10. Brennstoffbeschaffung durch den Leistungsberechtigten (z. B. bei Heizöl) Bei Beheizung mit Einzelöfen bzw. Heizungen, für die der Leistungsberechtigte den Brennstoff selbst beschaffen muss (Kohle, Heizöl), tritt der Bedarf im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Beschaffung auf. Hierbei soll der Leistungsberechtigte seine Brennstoffbeschaffungen der letzten 2 Jahre nachweisen. Der Leistungsberechtigte soll bei der Grundantragstellung darüber belehrt werden, dass ein Bedarf an Heizkosten separat zu beantragen ist. Eine Bewilligung soll grundsätzlich nur nach Vorlage der Rechnung des Energielieferanten oder durch Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers erfolgen. In der Regel ist die Beschaffung eines Halbjahresbedarfes als angemessen anzusehen, in analoger Anwendung des Regelbewilligungszeitraumes von 6 Monaten, wenn nicht besondere Gründe (wie z.b. bekannte Arbeitsaufnahme mit ausreichendem Einkommen oder unwirtschaftliche Brennstoffbeschaffung), die aktenkundig zu machen sind, eine andere Bedarfsfestsetzung rechtfertigen. Die Leistungen für die Heizung sind soweit nicht im Einzelfall aus baulichen, subjektiven oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen eine andere Entscheidung geboten erscheint nach der Nichtprüfungsgrenze als Halbjahres-Bedarf anzuerkennen mit der Besonderheit, dass jeweils der um eine Person niedrigere Betrag zu gewähren ist. Durch diese Art der Berechnung wird einerseits der sofortige Heizbedarf, andererseits aber auch der sparsame Umgang mit aus allgemeinen Steuermitteln finanzierten Sozialleistungen sichergestellt, da es sich bei der Nichtprüfungsgrenze um einen sehr hohen Verbrauchswert handelt. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Bedarf geltend gemacht werden, kann dann bis zur für diesen Einzelfall festgestellten konkreten Angemessenheitsgrenze nachbewilligt werden.

11 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 8 Beispiel: Familie mit 4 Personen, möchte Heizöl (einschl. Warmwasseraufbereitung) tanken. Die eigentliche Nichtprüfungsgrenze (Jahresbedarf) für 4 Personen liegt für Heizöl z. B. bei Liter. Es kann jedoch zunächst einmal nur der Halbjahresbedarf für 3 Personen = z. B Liter (Jahresbedarf z. B Liter : 12 x 6 Monate) bewilligt werden. Dabei ist in dem Bewilligungsbescheid (einmalige Leistung für die Heizung) deutlich zu machen, dass es sich um eine Bedarfsdeckung für mehrere Monate im Voraus (insofern um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) handelt. Die Bedenken, mit der Übernahme der Kosten z.b. für die Befüllung des Heizöltankes werde der Bedarf für künftige Monate und damit unter Umständen für einen Zeitraum gedeckt, in dem evtl. kein Leistungsanspruch, etwa nach Aufnahme einer Beschäftigung, mehr besteht, sind dann unbegründet. Denn in diesem Fall wäre der als Dauerverwaltungsakt ergangene Bewilligungsbescheid, mit dem die Kosten für die Befüllung des Heizöltankes übernommen werden, für die Zeit ab Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben und die Überzahlung zurückzufordern. Da für feste Brennstoffe (z.b. Kohle) die Preise der örtlichen Händler sehr unterschiedlich - auch unter Berücksichtigung von Lieferkosten - ausfallen können, sind in diesen Fällen die Leistungen für die Heizung ggf. unter Berücksichtigung dieser örtlichen Händlerpreise festzusetzen. 11. Hilfebedürftigkeit allein wegen einmaliger Brennstoffbeschaffung Der Bedarf an Heizkosten wird für den Bewilligungszeitraum gewährt, in dem er anfällt. Somit ist auch eine in dem Bewilligungszeitraum vorhandene Einkommensüberschreitung vollständig dem Bedarf an Heizkosten gegenüber zu stellen. Ein sodann noch ungedeckter Heizbedarf ist durch eine entsprechende Leistungsgewährung auszugleichen. 5 In Höhe der selbst zu tragenden Heizkosten (= gesamter Einkommensüberschuss im Bewilligungszeitraum) obliegt es der leistungsberechtigten Person eine entsprechende Ratenzahlung mit dem Energielieferanten zu vereinbaren. Maßstab ist das Verhalten eines Nichtleistungsempfängers in einer vergleichbaren Situation. Beispiel: Eine Familie möchte Heizöl tanken für (Der Bedarf ist für den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten angemessen). Die Familie kann ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften sicherstellen und hat einen Einkommensüberschuss von monatlich 100,00. Die Einkommensüberschreitung im gesamten Bewilligungszeitraum beträgt 600 (6 x 100 ). Lösung: Es kann eine Leistung für die Beschaffung von Heizöl in Höhe von 400 bewilligt werden. Bezüglich der selbst zu tragenden Heizkosten in Höhe von 600 hat die leistungsberechtigte Person eine entsprechende Ratenzahlung (z.b. in Höhe von 100 monatlich) mit dem Energielieferanten zu vereinbaren. 5 SG Dresden, , S 48 AS 6069/12

12 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite Verfahren bei sog. Warmmieten Sofern zwischen Mieter und Vermieter eine sog. Warmmiete vertraglich vereinbart wurde, ist der Antragsteller vom Jobcenter aufzufordern, eine konkrete Aufteilung zwischen Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten sowie konkrete Verbrauchsabrechnungen aus der Vergangenheit vorzulegen, um einerseits prüfen zu können, ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind und andererseits prüfen zu können, ob die Heizkosten angemessen sind. Sofern vom Antragsteller keine weiteren Unterlagen für eine Aufteilung der Warmmiete vorgelegt werden, ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung dieser Hinweise zu treffen und das Ergebnis in der Akte zu dokumentieren. 13. Heizkostennachzahlungen /Heizkostenguthaben In allen Leistungsfällen ist die Vorlage der Jahres-Endabrechnung für die Heizkosten vom Leistungsberechtigten zu verlangen. Dabei ist bei monatlichen Abschlagszahlungen (insbesondere bei den Energieversorgungsunternehmen) zu beachten, dass diese teilweise nur über 11 Monate erhoben werden, sich aber auf das gesamte Jahr, also 12 Monate, beziehen. Wird durch Vorlage von Kostenrechnungen/Aufwendungsnachweisen belegt, dass die gewährten Heizkosten nicht ausreichten, können die entstandenen Heizkosten unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen übernommen werden. Bei Rückzahlungen und Guthaben aus Heizkosten sind die unterschiedlichen rechtlichen Vorschriften des SGB II und SGB XII zu beachten. SGB II: Im SGB II gilt: Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (Hinweis: es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen; vgl. BSG, Urteil vom , B 14 AS 83/12 R); Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht ( 22 Abs. 3 SGB II). Beispiel: Eine Einzelperson lebt in einer unangemessenen Wohnung; Brutto- Kaltmiete: 380,00 ; Heizkosten-Vorauszahlung 80,00 ; von der Bruttokaltmiete werden 340,00 als angemessen anerkannt. Der Leistungsberechtigte zahlt den Differenzbetrag in Höhe von 40,00 monatlich aus seinem Regelbedarf. Im September 2016 wird die Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 08/15 bis 07/16 eingereicht, aus der sich ein Guthaben in Höhe von 250,00 ergibt. Lösung: 1. Ermittlung der Höhe des Guthabens: Da die Heizkosten in voller Höhe anerkannt worden sind, kann das Guthaben in voller Höhe berücksichtigt werden (vgl. 22 Abs. 3, 2. Halbsatz SGB II). 2. Anrechnung des Guthabens: Das Guthaben in Höhe von 250,00 wird von den (tatsächlichen) Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Folgemonat der Rückzahlung/Gutschrift abgezogen: 460,00-250,00 = 210,00 anerkannter Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. 22 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB II).

13 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 10 SGB XII: Eine entsprechende Regelung ist im SGB XII nicht vorhanden; dort gilt: Ausgezahltes Heizkostenguthaben ist als Einkommen zu berücksichtigen; konkret als einmalige Einnahme im Sinne von 82 Abs. 4 SGB XII. Soweit der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung des Heizkostenguthabens in einem Monat entfiele, ist das Guthaben auf einen Zeitraum vom 6 Monaten zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen. Wird jedoch das Heizguthaben vom Energieversorger/Vermieter direkt mit den tatsächlich zu leistenden Zahlungen verrechnet, ist zu beachten, dass nach dem Gesetzeswortlaut in 35 Abs. 4 SGB XII nur die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden. Insoweit würde das Guthaben also die Heizkosten in diesem Monat reduzieren. 14. Rechtsgrundlagen 22 SGB II 35 SGB XII VO zu 82 SGB XII

14 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite Anlagen 15.1 Excel-Datei Nichtprüfungsgrenze-Heizkosten Anlage 1 Stand: Oktober 2014: Nichtprüfungsgrenzen Heizkosten (ohne/inkl. Warmwasser) Grundlage: Durchschnitt aus dem Heizspiegel Bundesweit - Vergleichswerte zu Heizenergieverbrauch, Heizkosten und CO²-Emmissionen für die letzten drei Abrechnungsjahre hier: Jahreswerte durchschnittl. 1 Pers. 2 Pers. 3 Pers. 4 Pers. 5 Pers. je weitere Pers. Verbrauch Entspricht in kwh Umrech- Energiebedarf 50 m² 65 m² 80 m² 95 m² 110 m² + 15 m² Energieart je m² ohne WW* nungs- faktor** je Einheit ohne WW* Einheit ohne WW* inkl. WW* ohne WW* inkl. WW* ohne WW* inkl. WW* ohne WW* inkl. WW* ohne WW* inkl. WW* ohne WW* inkl. WW* Heizöl leicht ,0 22,60 l l l l l l l l l l l l l Heizöl schwer ,9 20,73 l l l l l l l l l l l l l Erdgas H, L, Flüssiggas 242 1,0 242,33 kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh Erdgas H ,0 24,23 m m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ Erdgas L 242 9,0 26,93 m m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ Flüssiggas ,0 18,64 kg 932 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Koks 242 8,0 30,29 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Braunkohle (Briketts) 242 5,5 44,06 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Steinkohle (Anthrazit) 242 8,0 30,29 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Holz (lufttrocken) 242 4,1 59,11 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Holzpellets 242 5,0 48,47 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Holzhackschnitzel ,0 0,37 SRm*** 18,6 SRm 20,5 SRm 24,2 SRm 26,6 SRm 29,8 SRm 32,8 SRm 35,4 SRm 38,9 SRm 41,0 SRm 45,1 SRm + 5,6 SRm + 6,1 SRm Fernwärme 203 1,0 203,33 kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh Nachtspeicher 242 1,0 242,33 kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh * inkl. WW=inklusive Warmwasserbereitung über Zentralheizung, d.h. lt. Bundesheizkostenspiegel sind 24 kwh je m² hinzuzurechnen ** Umrechnungsfaktoren aus 9 Abs. 3 Nr. 2 der Heizkostenverordnung vom *** SRm = Schüttraummeter

15 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 12 Stand: Oktober 2015: Nichtprüfungsgrenzen Heizkosten (ohne/inkl. Warmwasser) Grundlage: Durchschnitt aus dem Heizspiegel Bundesweit - Vergleichswerte zu Heizenergieverbrauch, Heizkosten und CO²-Emmissionen für die letzten drei Abrechnungsjahre hier: Jahreswerte durchschnittl. 1 Pers. 2 Pers. 3 Pers. 4 Pers. 5 Pers. je weitere Pers. Verbrauch Entspricht in kwh Umrech- Energiebedarf 50 m² 65 m² 80 m² 95 m² 110 m² + 15 m² Energieart je m² ohne WW* nungs- faktor** je Einheit ohne WW* Einheit ohne WW* inkl. WW* ohne WW* inkl. WW* ohne WW* inkl. WW* ohne WW* inkl. WW* ohne WW* inkl. WW* ohne WW* inkl. WW* Heizöl leicht ,0 22,50 l l l l l l l l l l l l l Heizöl schwer ,9 20,64 l l l l l l l l l l l l l Erdgas H, L, Flüssiggas 241 1,0 241,33 kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh Erdgas H ,0 24,13 m m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ Erdgas L 241 9,0 26,81 m m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ m³ Flüssiggas ,0 18,56 kg 928 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Koks 241 8,0 30,17 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Braunkohle (Briketts) 241 5,5 43,88 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Steinkohle (Anthrazit) 241 8,0 30,17 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Holz (lufttrocken) 241 4,1 58,86 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Holzpellets 241 5,0 48,27 kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Holzhackschnitzel ,0 0,37 SRm*** 18,6 SRm 20,4 SRm 24,1 SRm 26,5 SRm 29,7 SRm 32,7 SRm 35,3 SRm 38,8 SRm 40,8 SRm 44,9 SRm + 5,6 SRm + 6,1 SRm Fernwärme 205 1,0 204,67 kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh Nachtspeicher 241 1,0 241,33 kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh kwh * inkl. WW=inklusive Warmwasserbereitung über Zentralheizung, d.h. lt. Bundesheizkostenspiegel sind 24 kwh je m² hinzuzurechnen ** Umrechnungsfaktoren aus 9 Abs. 3 Nr. 2 der Heizkostenverordnung vom

16 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 13 Stand: Oktober 2016:

17 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 14 Entwurf Anlage Vordruck Anhörung Heizkosten 1.) Herrn Klaus Mustermann Kleinestr Großdorf Anschrift: Internet: Facheinheit: Aktenzeichen: Auskunft erteilt: Durchwahl: Telefax: Zimmer: Datum: Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe Anhörung nach 24 SGB X zur Angemessenheit des Heiz-Energieverbrauchs / der Heizkosten Sehr geehrter Herr Mustermann, Sie beziehen derzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bzw. SGB XII einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Heizkosten (ohne / inkl. Warmwasseraufbereitung) für die derzeit von Ihnen bewohnte Unterkunft betragen nach der Endabrechnung des Vermieters / Energieversorgers vom TT.MM.JJJJ = XXX,XX Euro. Diesen Kosten liegt ein tatsächlicher Verbrauch von XXXX kwh bzw. Liter bzw. kg (Anzahl der Einheiten und Heizart z.b kwh Erdgas bzw Liter Heizöl pro Jahr (bzw. Zeitraum eintragen, falls es sich nicht um einen Jahreswert handelt) zu Grunde. Nach 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. 35 Abs. 4 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu Ihrem Haushalt, der mit den o.g. Energieeinheiten versorgt wird, zählen insgesamt XX Personen. Für den Kreis Borken gilt bei dieser Größe des Haushalts eine Grenze, unterhalb derer der Energieverbrauch (ohne / inkl. Warmwasseraufbereitung) immer als angemessen angesehen wird ( Angemessenheitsgrenze ) von XXXX kwh bzw. Liter bzw. kg (Anzahl der Einheiten und Heizart) zu entnehmen aus der Tabelle Nichtprüfungsgrenzen Heizkosten z.b kwh Erdgas bzw Liter Heizöl pro Jahr (bzw. Zeitraum eintragen, falls es sich nicht um einen Jahreswert handelt) Dieser Wert wurde ermittelt unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht anerkannten Berechnungsmethode, bei der eine angemessene Wohnfläche für Ihre Haushaltsgröße und ein weit überdurchschnittlicher Energieverbrauch je m² einfließen.

18 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 15 Der Heizverbrauch in der von Ihnen derzeit bewohnten Unterkunft ist nach den mir vorliegenden Unterlagen unangemessen, da die tatsächlichen Verbrauchswerte die angemessenen Verbrauchswerte übersteigen. Übersteigen wie in Ihrem Fall die Verbrauchswerte den genannten Grenzwert (Angemessenheitsgrenze) obliegt es dem Leistungsberechtigten konkret vorzutragen, warum sein Energieverbrauch über dem Grenzwert liegt, aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom , B 14 AS 36/08 R, Randziffer 23). Dabei weise ich darauf hin, dass nur in Ausnahmefällen ein über dem genannten Grenzwert liegender Energieverbrauch anerkannt werden kann, da der Grenzwert bereits einen weit überdurchschnittlichen Energieverbrauch je m² berücksichtigt und bereits berücksichtigt, dass Leistungsberechtigte typischerweise ältere Wohnungen im unteren Marktsegment mit unterdurchschnittlichen Energiestandards bewohnen. Ich beabsichtige daher, Sie aufzufordern, Ihren Heiz-Energieverbrauch auf die o.g. Angemessenheitsgrenze zu senken. Zuvor gebe ich Ihnen hiermit die Gelegenheit, mir bis zum TT.MM.JJJJ mitzuteilen, warum Ihr Energieverbrauch über dem Grenzwert liegt, aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen ist. Sollten Sie sich bis zum vorgenannten Termin nicht melden, so werde ich nach Aktenlage entscheiden. Zu Ihrer Information füge ich als Anlage ein Merkblatt zur Senkung der Heizkosten bei. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Sachbearbeiter/in

19 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite Vordruck Merkblatt zur Senkung der Heizkosten Anlage 3 Merkblatt zur Senkung der Heizkosten Die Beachtung der nachfolgenden Regeln trägt zu einer merklichen Reduzierung der Heizkosten bei: 1. Auch wenn Ihre Heizung automatisch geregelt ist, kann es aus vielerlei Gründen hin und wieder zu überhöhten Raumtemperaturen kommen. Bei den Bemühungen um Absenkung der Raumtemperatur sollte unter allen Umständen ein längeres Öffnen der Fenster oder sogar Türen vermieden werden. 2. Durch "falsches" Lüften kann viel Wärme und damit Energie verloren gehen. Beim Belüften der Wohnung oder Einzelräume sollten daher die Heizkörper abgeschaltet werden und die Fenster oder Türen nur kurzfristig geöffnet bleiben. Statt das Fenster zu kippen ist ein weites Öffnen des Fensters für einige Minuten wirksamer und es wird viel Luft ausgetauscht. Dies hilft im Gegensatz zum längeren Öffnen ein starkes Absinken der Raumtemperatur zu vermeiden. 3. Türen, vor allem Außentüren, sollten nicht unnötig geöffnet bleiben. 4. Die angemessene ideale Raumtemperatur sollte 18 C bis 20 C betragen. Im Bad kann es mit 21 C etwas wärmer sein, jedoch nur morgens und abends. Im Schlafzimmer reichen 14 C aus. Tagsüber können auch weitere einzelne Räume etwas kühler sein; halten Sie die Türen zu diesen geschlossen. Das Absenken der Durchschnittstemperatur um 1 spart ca. 6 % Heizkosten ein! 5. Heizkörper in Fluren und Treppenhäusern sind auf eine Raumtemperatur von 12 C bis 15 C auszurichten. 6. Die Sonne heizt kostenlos mit! Die Wintersonne ungehindert durch die Scheiben scheinen lassen und auch warme Wollsachen zu Hause tragen. 7. Zur Nachtzeit empfiehlt sich eine Herabsetzung der Raumtemperatur auf 16 C. Die Drosselung der Heizung kann 2 Stunden vor dem Schlafengehen beginnen, erst dann macht sich der Temperaturrückgang richtig bemerkbar. Ein völliges Abschalten der Heizkörper während der Nacht führt zu einer zu starken Auskühlung der Räume. Das erneute Aufheizen der Räume ist sehr kostspielig. In den Abendstunden sollten frühzeitig Rollläden, Fensterläden oder Vorhänge geschlossen werden, um einen zu starken Abfall der Raumtemperatur während der Nacht zu vermeiden. 8. Verstellen Sie Ihrer Heizung nicht die Aussicht:

20 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 17 Vorhänge oder Möbel dürfen die Heizkörper nicht verdecken, da die Wärme dann nicht im Raum zirkulieren und der Thermostat die Raumtemperatur nicht erfassen kann. 9. Vor dem Verlassen der Wohnung die Heizung nicht ganz runter drehen. An einem kalten Tag kühlen bereits nach ein paar Stunden die Wände und Fußböden aus. Nach der Rückkehr müsste umso kräftiger geheizt werden, so dass die erhoffte Ersparnis verschenkt wird. 10. Undichte Türen und Fenster treiben die Heizkosten in die Höhe. Fensterfugen, Türfugen usw. sind daher mittels elastischem Dichtungsmaterial (Schaumstoffoder Gummi-Abdichtbänder) mit verstärkter selbstklebender Rückseite abzudichten. Undichte Fugen und schmale Ritzen zwischen Fensterbank und Fensterrahmen können mit Silikon abgedichtet werden. Diese Arbeiten können preiswert leicht selbst vorgenommen werden. An Türunterkanten verhindern selbstklebende Dichtschienen mit Bürstenbesatz oder aber ein gedrehtes Handtuch die Zugluft. Schon mit einfachen Mitteln lassen sich oft große Wirkungen erzielen, um den ungewollten Wärmeverlust zu vermeiden. 11. Wenn die Heizung gluckert, ist zuviel Luft im Heizkörper, so dass das Wasser des Heizungskreislaufes nicht mehr richtig zirkulieren kann. Der Heizkörper gibt weniger Wärme ab da nützt auch das Aufdrehen des Thermostaten nichts. Die Entlüftung können Sie selbst durch ein langsames Aufdrehen des kleinen Entlüftungsventils am Heizkörper vornehmen. Wenn die Luft im Heizkörper entwichen ist und Wasser austritt, ist das Ventil wieder zu schließen. 12. Bei defekten Heizkörperventilen, die sich nicht mehr betätigen lassen, ist der Hauseigentümer bzw. der jeweilige Verwalter um Abhilfe zu bitten. 13. Sofern Sie selber Vertragspartner eines Energieversorgungsunternehmens sind, sollten Sie prüfen, ob evtl. durch einen Wechsel des Tarifes oder sogar durch einen Wechsel des Versorgungsunternehmens die Heizkosten gesenkt werden können, und ggf. sofort entsprechende Maßnahmen ergreifen. 14. Beachten Sie bitte, dass im Falle von unangemessenen Heizkosten, deren Höhe Sie zu vertreten haben, die angemessene Höhe aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte rechnerisch ermittelt wird und nach Ablauf von in der Regel längstens sechs Monaten darüber hinaus keine Heizkosten übernommen werden.

21 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 18 Entwurf Anlage Vordruck Kostensenkungsaufforderung Heizkosten 1.) Herrn Klaus Mustermann Kleinestr Großdorf Anschrift: Internet: Facheinheit: Aktenzeichen: Auskunft erteilt: Durchwahl: Telefax: Zimmer: Datum: Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe Aufforderung zur Senkung des Heiz-Energieverbrauchs / der Heizkosten Sehr geehrter Herr Mustermann, Sie beziehen derzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bzw. SGB XII einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Heizkosten (ohne / inkl. Warmwasseraufbereitung) für die derzeit von Ihnen bewohnte Unterkunft betragen nach der Endabrechnung des Vermieters / Energieversorgers vom TT.MM.JJJJ = XXX,XX Euro. Diesen Kosten liegt ein tatsächlicher Verbrauch von XXXX kwh bzw. Liter bzw. kg (Anzahl der Einheiten und Heizart z.b kwh Erdgas bzw Liter Heizöl pro Jahr (bzw. Zeitraum eintragen, falls es sich nicht um einen Jahreswert handelt) zu Grunde. Nach 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. 35 Abs. 4 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu Ihrem Haushalt, der mit den o.g. Energieeinheiten versorgt wird, zählen insgesamt XX Personen. Für den Kreis Borken gilt bei dieser Haushaltsgröße eine Grenze, bis zu der der Energieverbrauch (ohne / inkl. Warmwasseraufbereitung) immer als angemessen angesehen wird ( Angemessenheitsgrenze ) von XXXX kwh bzw. Liter bzw. kg (Anzahl der Einheiten und Heizart) zu entnehmen aus der Tabelle Nichtprüfungsgrenzen Heizkosten z.b kwh Erdgas bzw Liter Heizöl pro Jahr (bzw. Zeitraum eintragen, falls es sich nicht um einen Jahreswert handelt) Dieser Wert wurde ermittelt unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht anerkannten Berechnungsmethode, bei der eine angemessene Wohnfläche für Ihre Haushaltsgröße und ein weit überdurchschnittlicher Energieverbrauch je m² einfließen.

22 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 19 (Nicht-Zutreffendes streichen) Unter Berücksichtigung Ihrer Stellungnahme vom TT.MM.JJJJ und einer konkreten Einzelfallprüfung ist für Ihren Haushalt ein Heiz-Energieverbrauch (ohne / inkl. Warmwasseraufbereitung) von XXXX kwh bzw. Liter bzw. kg (Anzahl der Einheiten und Heizart aufführen) angemessen. Bei der Ermittlung dieses Wertes habe ich folgende Umstände berücksichtigt: Trotz dieser besonderen Umstände ist der tatsächliche Heiz-Energieverbrauch immer noch höher als dieser individuell festgesetzte Grenzwert. oder (Nicht-Zutreffendes streichen) Die von Ihnen vorgetragenen Umstände rechtfertigen es nicht, die o.g. Angemessenheitsgrenze zu erhöhen. (hier ist dann die konkrete Begründung einzutragen, warum keine Erhöhung erfolgt) Der Heiz-Energieverbrauch in der von Ihnen derzeit bewohnten Unterkunft ist daher nach den mir vorliegenden Unterlagen unangemessen, da die tatsächlichen Verbrauchswerte die angemessenen Verbrauchswerte übersteigen. Die Berücksichtigung der unangemessenen Verbrauchswerte und der daraus entstehenden tatsächlichen Heizkosten kommt nur so lange in Betracht, wie es Ihnen (und Ihrer Bedarfsgemeinschaft) nicht zuzumuten ist, den Heiz-Energieverbrauch zu senken. In der Regel ist eine Übernahme der unangemessenen Heizkosten auf der Basis der unangemessenen Verbrauchswerte für längstens sechs Monate möglich. Sie sind daher verpflichtet, die Aufwendungen der Heizkosten durch eine Reduzierung des Verbrauchs zu senken. Eine Senkung unangemessener Heizkosten aufgrund unangemessenen Heiz-Energieverbrauchs kann erfolgen: - in erster Linie durch eine Reduzierung des Verbrauchs z. B. durch Absenkung der Raumtemperatur, durch richtiges Lüftungsverhalten, - durch Finanzierung der nicht übernommenen Heizkosten z. B. durch anrechnungsfreies Einkommen oder Vermögen (legen Sie bitte dar, aus welchen finanziellen Mitteln Sie die nicht berücksichtigten Heizkosten zu decken beabsichtigen), - ggf. Senkung des Warmwasserverbrauchs - oder auf andere Weise. folgenden Passus ggf. streichen In Ihrem Fall ist zu berücksichtigen, dass eine Reduzierung der laufenden Abschläge durch den Energieversorger / durch den Vermieter aufgrund eines geänderten Verbrauchsverhaltens frühestens nach Erstellen der nächsten Verbrauchsabrechnung wirksam wird. Ich fordere Sie daher auf, bis zum nächstmöglichen Absenkungstermin am TT.MM.JJJJ Hinweis, der zu löschen ist!! = (Datum = 1. des Monats, der auf das Ende des laufenden Abrechnungszeitraums folgt und in dem der neue Abschlag erstmals fällig wird) (Absenkung der Aufwendungen muss innerhalb der Frist tatsächlich möglich sein!) Ihren Heiz-Energieverbrauch auf XXXX kwh bzw. Liter bzw. kg (Anzahl der Einheiten und Heizart aufführen, Durchschnittswert zu entnehmen aus Tabelle Nichtprüfungsgrenzen Heizkosten ) durchschnittlich/jahr (ohne/inkl. Warmwasser) bzw. Wert der individuell festgestellten Angemessenheitsgrenze eintragen (= angemessener Verbrauchswert) zu senken und damit Ihre Heizkosten zu senken. Belehrung über die Rechtsfolgen: Falls Sie Ihren Heiz-Energieverbrauch nicht auf den vorgenannten Wert reduzieren und damit die Heizkosten senken, werde ich ab dem TT.MM.JJJJ bei der Leistungsberechnung nur noch die Heizkosten auf Basis des angemessenen Verbrauchswerts berücksichtigen.

23 Prüfung der Angemessenheit von Bedarfen für Heizung ( 22 SGB II / 35 SGB XII) Seite 20 Sonstiger wichtiger Hinweis: - Sollten Sie die nicht berücksichtigten Heizkosten aus eigenen Mitteln finanzieren wollen, weise ich bereits jetzt darauf hin, dass ggf. entstehende Zahlungsrückstände nicht aus SGB II /SGB XII- Mitteln übernommen werden. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Sachbearbeiter/in

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