Geschäftsordnung der Schiedsstelle nach 111b SGB V in Hessen. in Hessen. zwischen

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1 Geschäftsrdnung Schiedsstelle nach 111b SGB V in Hessen zwischen dem AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Hmburg BKK Landesverband Hessen, Frankfurtamam Main für die Betriebskrankenkassen IKK classic, Dresden Knappschaft, Reginaldirektin Frankfurt am Main Szialversicherung für Landwirtschaft, Frsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Kassel und den Ersatzkassen - BARMER GEK BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - DAK-Gesundheit - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse hkk - hkk gemeinsamer Bevllmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e. V. (vdek) vertreten durch die Leiterin Landesvertretung Hessen nachflgend als Vertragspartner zu 1" 1 benannt und den maßgeblichen Verbänden für die Wahrnehmung Interessen Vrsrge- und Re Rehabilitatinseinrichtungen in Hessen 1

2 dem dem den dem Bundesverband für statinäre Suchtkrankenhilfe e.v., Kassel Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitatin e.v., Berlin Elly-Heuss-Knapp-Stiftung, Deutsches Müttergenesungswerk, vertreten durch den Landesausschuss Hessen Fachverband Sucht e.v.,bnn Landesverband Privatkliniken in Hessen e.v. (VdPK) Zentralverband ambulanter Therapieeinrichtungen e.v. Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz (ZAT) nachflgend als Vertragspartner zu 2" 2 benannt wird auf Grundlage vn 2 Vereinbarung über die Bildung einer Schiedsstelle nach 111b SGB V vm flgende Geschäftsrdnung vereinbart: 2

3 F 1 Schiedsantrag und weitereunterlagen (1) Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag einer Vertragspartei gemäß 111 Abs c Abs. 3 SGB V swie die Entrichtung anteiligen Verfahrensgebühr gemäß A l und A ll Vereinbarung über die Vergütung des Vrsitzenden und unparteiischen Beisitzer Schiedsstelle nach 111b SGBV in Hessen durch die Ver Vertragsparteien bei Schiedsstelle eingeleitet. (2) Der Schiedsstellenantrag swie alle weiteren in das Verfahren eingebrachte Unterlagen sind schriftlich in einfacher Ausfertigung in Papierfrm bei Geschäftsstelle einzurei einzureichen. Die Unterlagen sind Geschäftsstelle gleichzeitig auf elektrnischem Weg (E- Mail) als pdf-dkumente zur Verfügung zu stellen. (3) ln In dem Antrag sind anzugeben: die Vertragsparteien gemäß 111 Abs. 5 bzw. 111c Abs. 3 SGB V, die ggf. bestehenden Vergütungsvereinbarungen mit den betrffenen Vertragspartei Vertragsparteien, die Vergütungshöhen, über die bisher keine Einigung erzielt eızielt werden knnte, Nachweise und snstige den Antrag begründende Unterlagen, eine Belegungsstatistik Einrichtung für das abgelaufene Kalenjahr für in dem Schiedsstellenverfahren betrffene Krankenkassen. (4) Die Geschäftsstelle prüft die Vllständigkeit Unterlagen, frt ggf. fehlende Unter Unterlagen umgehend bei dem Antragsteller nach. (5) Die Geschäftsstelle leitet alle eingehenden Unterlagen als pdf-dkumente auf elektrni elektrnischem Weg ( ) unverzüglich an den Vrsitzenden und die beideniunparteiischen Mitglie swie die jeweiligen Vertragsparteien gegen Empfangsbestätigung weiter. Ei Eine Verteilung in Papierfrm erflgt explizit nicht. 22 Vrbereitung des Schiedsverfahrens (1) Der Termin und Ort für die Schiedsstellenverhandlung wird vm Vrsitzenden be bestimmt. Die Verhandlung hat spätestens drei Mnate nach Eingang des Antrages nach 1 Abs. 1 stattzufinden. (2) Der Vrsitzende bereitet die Sitzungen s vr, dass die Streitigkeit möglichst in einer Verhandlung entschieden werden kann. Eine dabei für ntwendig angesehene weitere Sachaufklärung Vervllständigung Unterlagen durch die Vertragsparteien kann vm Vrsitzenden durch verfahrensleitende Auflagen veranlasst werden. (3) Zur mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien mit einer Frist vn mindestens drei Wchen schriftlich zu laden. (4) Dem Antragsgegner ist vm Vrsitzenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dabei ist eine Frist vn mindestens drei Wchen einzuräumen. Die Regelun Regelungen des 1 Absatz 2 gelten entsprechend. 3

4 3 3 Vrbereitung mündlichen Verhandlung Vr mündlichen Verhandlung mit den Vertragsparteien kann vn den Mitglien Schiedsstelle eine Vrbesprechung durchgeführt werden. Sie dient dazu, gemeinsam den Ablauf Verhandlung und Beratung swie die Schwerpunkte zu treffenden Entschei Entscheidung abzuklären. 4 4 Sitzungsleitung, Eröffnung, Durchführung Der Vrsitzende Schiedsstelle eröffnet die Sitzung und leitet diese swie die Beratung. Ebens bliegt dem Vrsitzenden die Schließung Sitzung Schiedsstelle. 5 5 Beschlussfähigkeit (1) Die Beschlussfähigkeit Schiedsstelle ist gegeben, wenn nach rdnungsgemäßer Ladung die Mitglie Schiedsstelle gemäß 1 Abs. 1 Vereinbarung über die Bil Bildung Schiedsstelle vllständig anwesend sind. (2) Der Vrsitzende Schiedsstelle stellt nach Eröffnung Sitzung die Beschlussfä Beschlussfähigkeit Schiedsstelle fest. Ist ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, bestimmt Vrsitzende entsprechend 7 Abs. 2 Vereinbarung über die Bildung Schiedsstel Schiedsstelle einen neuen Termin. Bei erneuten Ladung sind die Mitglie Schiedsstelle auf die geänte Beschlussfähigkeit entsprechend 7 Abs. 2 hinzuweisen. _ 6 6 Vertretung Mitglie bei Verhinung (1) Bei Verhinung des Vrsitzenden unparteiischen Mitglie Schiedsstelle ist dies Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen. Die Geschäftsstelle hat danach um umgehend die Stellvertreter zu infrmieren. (2) Bei Verhinung eines Mitglieds Schiedsstelle gemäß 1 Abs. 1 c Vereinbarung über die Bildung Schiedsstelle benennt die entsendende Institutin umgehend ein Ersatzmitglied gegenüber Geschäftsstelle. 4

5 I I 7 7 Nieschrift und Entscheidung Schiedsstelle (1) Die Nieschrift wird vm Vrsitzenden ausgefertigt und unterzeichnet. Sie ist den Ver Ver- tragsparteien über die Geschäftsstelle innerhalb vn vier Wchen gegen Empfangsbe Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Nieschrift über die Sitzung hat Angaben zu den wesentlichen Inhalten und Abläu Abläufen Sitzung zu enthalten, insbesne: die Bezeichnung des Verfahrens, den Ort und Tag Sitzung, die Namen an Sitzung beteiligten Mitglie Schiedsstelle inkl. ggf. ausgestellter Vertretungsvllmachten, die Namen Vertragsparteien und für sie jeweils erschienenen Vertreter, die wesentlichen Erklärungen, Aussagen und Anträge Vertragsparteien, die mögliche Zurücknahme des Antrages OOOO eine mögliche zwischen den Vertragsparteien erzielte Einigung. (2) (2) Die Entscheidung Schiedsstelle inklusive Begründung wird vm Vrsitzenden ausgerfertigt und unterzeichnet. Er ist den Vertragsparteien über die Geschäftstelle in innerhalb vn vier Wchen gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. (3) Für die Nieschrift swie die Entscheidung Schiedsstelle inklusive Begründung gelten die Regelungen des 1 Absatz 2 entsprechend. II I (1) 8 Geschäftsstelle (1) Die Geschäfte Schiedsstelle werden vm Vrsitzenden seinem Stellvertreter über eine Geschäftsstelle geführt. (2) (2) Der Sitz Geschäftsstelle ist jeweils bei jenigen Krankenkasse, die Vertragspartei des einzelnen Schiedsverfahrens ist. Sfern ein Krankenkassen-Landesverband -Verband Ersatzkassen e. V. (vdek), als gemeinsamer Bevllmächtigter für die Ersatzkassen, Vertragspartei des einzelnen Schiedsverfahrens sein sllte, ist Sitz Geschäftsstelle bei dieser Institutin. (3) (3) Sllten mehrere Krankenkassen Vertragspartei des Schiedsverfahrens sein, ist Sitz Geschäftsstelle i. d. R. bei jenigen Krankenkasse, welche Hauptbeleger Hauptbeieger gem. Belegungsstatistik des Vrjahres war. Für den Fall gleicher Belegungsanteile einigen sich die entsprechenden Krankenkassen untereinan über die Zuständigkeit. (4) Für grundsätzliche und administrative Fragen, die nicht das einzelne Schiedsverfahren selbst betreffen, sind für die "Vertragspartner zu 1" die Krankenkassen und en Ver Verbände in Hessen (Anschrift: AOK Hessen, Marburg) und für die "Vertragspartner zu 2" die Landesverbände Privatkliniken in Hessen und Rheinland-Pfalz e.v. (An (Anschrift: VDPK, Vn-Leyden-Straße 23a, Wiesbaden) zuständig. 5

6 9 9 Ksten Geschäftsstelle und Schiedsverfahren (1) Die Ksten Geschäftsstelle werden vn den Krankenkassen nach 8 Abs. 2 jeweils selbst getragen. (2) Die für die Durchführung Sitzung Schiedsstelle entstehenden Aufwendungen für Räumlichkeiten, Bewirtung.a. _ä. werden vn jeweils ausrichtenden ausrichtehden Institutin getra getragen, eine Erstattung dafür findet nicht statt. 10 Verfahrensgebühr (1) Die eingenmmenen Verfahrensgebühren werden vn nach 8 Abs 2 zuständigen Geschäftstelle verwaltet. venıvaltet. Diese überweist die Entschädigungen an die Mitglie Schiedsstelle gemäß 1 Abs 1 a. und b. Vereinbarung über die Bildung einer Schiedsstelle in Hessen unverzüglich nach Abschluss des Schiedsverfahrens. Die All Allgemeine Venırıaltungsvrschrift Verwaltungsvrschrift über das Rechnungswesen in Szialversicherung (SRVWV) (SRVwV) in jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. (2) Bei einer Einigung im Vrfeld Schiedsstelle wird nicht für die Enschädigung Mitglie verwendete Anteil Verfahrensgebühr unverzüglich nach Abschluss des Schiedsverfahrens an die Vertragsparteien zurückgezahlt. 11 Inkrafttreten und Kündigung (1) Die Geschäftsrdnung tritt mit Wirkung zum in Kraft. (2) Die Geschäftsrdnung kann mit einer Frist vn sechs Mnaten zum Ende eines Kalen Kalenjahres vn den Vertragspartnern zu 1" 1 gemeinsam vn den Vertragspartnern zu 2 2" gemeinsam gegenüber den jeweils anen Parteien dieser Vereinbarung durch eingeschriebenen Brief ganz teilweise gekündigt werden. Die nach 111b Abs. 4 SGB V zuständige Landesbehörde ist vn Kündigung zu unterrichten. (3) Die Lkalisatin Geschäftstelle nach 8 steht unter dem Vrbehalt einer Erpr Erprbungsphase. Sfern die Anzahl Schiedsverfahren die Ressurcen betrffener Kran Krankenkassen und en Verbände in Hessen übersteigt, liegt es unabhängig vn Absatz 2 im Ermessen des betrffenen Verbandes, diese Geschäftrdnung mit einer Frist Fris_t_ vn drei Mnaten zum Ende des Kalenvierteljahres mit dem Ziel einer zeitnahen Änung Anung des 8 zu kündigen. (4) Änungen dieser Vereinbarung sind jezeit einvernehmlich durch alle Vertragspar Vertragsparteien gemeinsam möglich, hne dass es einer Kündigung bedarf. I ı 6

7 12 Salvatrische Klausel Sllten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz teilweise nicht rechtswirksam nicht durchführbar sein, s sll hierdurch die Gültigkeit übrigen Bestimmungen Ver Vereinbarung nicht berührt werden. Anstelle unwirksamen undurchführbaren Bestim Bestimmung sll eine angemessene Regelung gelten, die, sweit rechtlich möglich, dem am nächs nächsten kmmt, was die Vertragspartner gewllt haben nach dem Sinn und Zweck Ver Vereinbarung gewllt hätten, sfern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. 7

8 Berlin, Bnn, Dresden, Frankfurt am Main, Hfheim, Kassel, Marburg, Wiesbaden den AOK Die Gesundtreštskßâäe in Hess;-ën Bundesverband für statinäre Suchtkrankenhilfe e.v. 48. Lc,. Ãa, Q Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitatin e.v. Iíšußvx _å% Ak- AOK - Die Gesund He S KK BKK Landesverband Hessen j f_ _ mv,,jßssgn uv'<*=*5""íí f ; / Ø -ç(`\\l'f.:15'~r3, 1;,-. l"\. j**l ' i:'>~lk' Tui-' f \- `\. ~: ffffl f ı ß", I S. AjCuJQ \r t.\e-wk Elly-Heuss-Knapp-Stiftung DeutschesMüttergenesungswerk, vertreten durch den Landesausschuss Hessen IKK classic é\g\(\%i U fig <à K 0» r.i/_/kr FachverbandBucht e.v. <, *I \. Landesverband Privatkliniken. In Hessen e.v. \.Z - II\.'.'.l`,ay \ 2' h 23 >r= *,èrš Knappschaft Reginaldirektin Frankfurt/Main l.uuiaa. ëllfê/;, Knappschaft.- als Landwirtschaftliche L Krankenkasse /v ' 7% ` \ `~.., P" '/095. \3`= {*:'/. Eefifralverband tralverband ambulanter Therapie- Einrichtungen e.v. Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz rl/ Vepb^tra Ver E^atzkassen E e.v. (vdek) pi^tüeiterip*<ier er vdek-landesvertretung Hesserk^ /' 8

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