Elektrogerätezusammenbauer/ Elektrogerätezusammenbauerin
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- Moritz Geisler
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1 Rechtsgrundlagen für die Ausbildung Behinderter 1 nach 48 Berufsbildungsgesetz Elektrogerätezusammenbauer/ Elektrogerätezusammenbauerin 1 Mit Änderung des Berufsbildungsgesetz durch Artikel 14 des Gesetzes vom (BGBL. I. S. 1638) wird das Wort Behinderter durch die Begriffe behinderte Menschen ersetzt.
2 Besondere Regelung für die Berufsausbildung Behinderter zum / zur Elektrogerätezusammenbauer / Elektrogerätezusammenbauerin Die Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom als zuständige Stelle nach 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom (BGBl. I, Seiten 1112 ff.), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom (BGBl. I, Seiten 692 ff.), in Verbindung mit 44 BBiG nachstehende besondere Regelung für die Berufsausbildung Behinderter zum Elektrogerätezusammenbauer / zur Elektrogerätezusammenbauerin: 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufs Die Berufsausbildung zum Elektrogerätezusammenbauer / zur Elektrogerätezusammenbauerin darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. 2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert 3 Jahre. (2) Eine berufliche Vorbereitung, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung gleichwertig ist, soll angerechnet werden. 3 Personenkreis Diese Regelung gilt gemäß 48 BBiG für körperlich, geistig und seelisch Behinderte, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben körper- und sinnesbehinderten Personen insbesondere Personen mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderungen). Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellung 2/14
3 nahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchzuführen. (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Absatz (1) können Ansprüche gegenüber den Ausbildenden nicht hergeleitet werden. 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für Behinderte gemäß 44 in Verbindung mit 48 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. 6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung 2. Arbeits-, tarif- und sozialrechtliche Regelungen 3. Allgemeine Kenntnisse; Werk- und Hilfsstoffe, Lesen von technischen Zeichnungen, Umgang mit Tabellen und Handbüchern 4. Fertigkeiten und Kenntnisse der Werkstoffbearbeitung; Messen und Prüfen, Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken, Reiben, Gewindeschneiden von Hand, Richten und Biegen einfacher Blechteile, Scheren 5. Fertigkeiten und Kenntnisse der Verbindungstechniken; Weichlöten, Kleben, Nieten, Schrauben 6. Kenntnisse der Elektrotechnik; Leitende und nichtleitende Werkstoffe, Lesen von einfachen Schaltplänen, Einführung in die Elektrizitätslehre, elektrische und elektromechanische Bauteile 7. Elektrotechnische Fertigkeiten und Kenntnisse; Bearbeiten und Zurichten von Leitungen, einfache Isolierarbeiten, Vorbereiten elektrischer Bauteile zum Einbau 8. Fertigkeiten und Kenntnisse des Zusammenbauens, Verdrahtens und Verbindens, Zusammenbauen von Bauteilen, Verdrahten und Verbinden 9. Anfertigen und Bestücken von Leiterplatten 10. Fertigkeiten und Kenntnisse des Messens und Prüfens, Einfache Messungen elektrischer Größen, Messen und Prüfen 11. Fertigkeiten und Kenntnisse des Instandsetzens einfacher mechanischer und elektrischer Geräte 3/14
4 12. Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Vorrichtungen und der Geräte 7 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 8 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 9 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist die Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen und fortlaufend zu kontrollieren. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll insbesondere folgende praktische Arbeiten nach detaillierten Anweisungen und Unterlagen durchführen: 1. In einer Arbeitszeit bis zu sieben Stunden soll ein einfaches Prüfstück nach Zeichnung angefertigt werden. Dabei kommt der Nachweis folgender Fertigkeiten in Betracht: - Messen und Prüfen von Längen und Winkeln - Prüfen der Oberflächengüte und Ebenheit 4/14
5 - Anreißen, Körnen - Sägen, Feilen - Bohren, Senken, Gewindeschneiden von Hand - Biegen, Richten - Verbinden durch Schrauben, Nieten, Weichlöten 2. In einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden soll eine einfache Arbeitsprobe durchgeführt werden, die dem Nachweis folgender Fertigkeiten dient: - Anbringen von Anschlussteilen durch Löten, Quetschen, Klemmen - Anschließen von Leitern durch Löten, Klemmen, Stecken, Schrauben - Verlegen und Befestigen von Leitungen nach Zeichnung (4) Der Prüfling soll Kenntnisse aus folgenden Prüfungsfächern nachweisen: 1. Fachkunde (45 Minuten) - Werkstoffbearbeitung - Elektrotechnik (Arten, Aufbau und Eigenschaften von elektrischen und elektromechanischen Bauteilen, Grundschaltungen) - Arbeitsschutz und Unfallverhütung 2. Fachrechnen / Fachzeichnen (75 Minuten) - Fachbezogene Längen-, Flächen- und Körperberechnungen - Umrechnung von Maßeinheiten - Lesen von einfachen Werkstattzeichnungen (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz (4) genannten Prüfungsdauer abgewichen werden. (6) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll insbesondere folgende praktischen Arbeiten nach detaillierten Anweisungen und Unterlagen durchführen: 1. In einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden soll ein einfaches Prüfungsstück nach Zeichnung angefertigt werden. Dabei kommt der Nachweis folgender Fertigkeiten in Betracht: 5/14
6 - Messen und Prüfen von Längen und Winkeln - Prüfen der Oberflächengüte und Ebenheit - Anreißen, Körnen - Sägen, Feilen - Bohren, Senken, Gewindeschneiden von Hand - Biegen, Richten - Verbinden durch Schrauben, Nieten, Weichlöten. 2. In einer Prüfungsdauer bis zu drei Stunden soll eine einfache Grundschaltung auf einem Lochplattengestell nach Montage- und Stromlauf- bzw. Installationsplan durchgeführt werden. Für die Auswahl des Prüfungsstückes kommen in Betracht: - Ausschaltung - Serienschaltung - Wechselschaltung - Relais- bzw. einfache Schützschaltung - Kreuzschaltung 3. In einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden soll ein elektrisches Gerät zusammengebaut werden. Für die Auswahl der Arbeitsprobe kommen in Betracht: - Vorbereiten von Bauelementen - Zuschneiden einer Leiterplatte nach Zeichnung - Aufbringen des Leiterzuges, Ätzen und Bohren - Vorbereiten der Bauelemente für Bestückung - Einlöten nach Stromlaufplan - Prüfen - Montage und Verdrahtung eines einfachen elektrischen Gerätes 4. In einer Prüfungsdauer von bis zu zwei Stunden soll eine einfache Schalt-, Messund Prüfarbeit an einer Übungseinrichtung anhand von Steckverbindungen durchgeführt werden. (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus folgenden Prüfungsfächern nachweisen: 1. Fachkunde (60 Minuten) - Werkstoffbearbeitung (Arten, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten in der Elektrotechnik üblichen Werk-, Hilfs- und Isolierstoffe, Arten und Anwendung von Werk- und Messzeugen, Spangebende und spanlose Formgebung von Hand, Spangebende Formung durch Bohren und Gewindeschneiden) - Elektrotechnik (Grundbegriffe der Elektrizitätslehre, insbesondere Spannung, Strom, Widerstand, elektrische Arbeit und Leistung, Spannungserzeuger, Spannungsteilung und Stromverzweigung) 6/14
7 2. Fachrechnen (45 Minuten) - Fachbezogene Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung; - Umrechnung von Maßeinheiten - Ohmsches Gesetz, Spannungsteilung, Stromverzweigung - Elektrische Arbeit und Leistung. 3. Fachzeichnen/Zeichnungslesen (45 Minuten) - Lesen und Ergänzen von einfachen Gesamt- und Einzelteilzeichnungen; Wirkschalt- und Stromlaufpläne 4. Wirtschafts- und Sozialkunde (30 Minuten) - Einfache zum Allgemeinwissen gehörenden Fragen. (4) Soweit Teile der Prüfung in programmierter Form durchgeführt werden, kann von der in Absatz (3) genannten Prüfungszeit abgewichen werden. (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen des doppelte Gewicht. (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern. (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach - Fachkunde mit 50 v. H. - Fachrechnen mit 20 v. H. - Fachzeichnen/Zeichnungslesen mit 20 v. H. - Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 v. H. bewertet. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils von 100 möglichen Punkten mindestens 50 Punkte erreicht sind. (9) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. (10) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. (11) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben. 7/14
8 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Vorschriften. 13 Inkrafttreten, Befristung Diese Regelung tritt am in Kraft. Chemnitz, den Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau gez. Christian Bloch Präsident gez. Dr. Wolfram Hoschke Hauptgeschäftsführer 8/14
9 Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Elektrogerätezusammenbauer/ zur Elektrogerätezusammenbauerin Anlage zu 7 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes (Lernziele) 1 Kenntnisse des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Umweltschutzes und der rationellen Energieanwendung 2 Arbeits-, tarif- und sozialrechtliche Regelungen 3 Allgemeine Kenntnisse 3.1 Kennenlernen des Arbeitsplatzes 3.2 Einblick in die Werk- und Hilfsstoffe 3.3 Lesen von einfachen technischen Zeichnungen 3.4 Umgang mit Tabellen- und Handbüchern 4 Fertigkeiten und Kenntnisse der Werkstoffbearbeitung 4.1 Prüfen und Messen Fähigkeit mit Stahlmaßstab und Messschieber umzugehen Erkennen von Messfehlern Fähigkeit, Längen und Winkel bis zur Genauigkeit von 1/10 mm bzw. 1 zu messen Fähigkeit, Maße, Formen und Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Lerninhalte) Diese Kenntnisse sollen fachpraktisch orientiert vermittelt werden: - Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen - Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter - Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe - Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene - Hinweis auf richtige Arbeitskleidung - Hinweise zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen, insbesondere durch Gase, Staub, Schall, Wärme, Abfälle und Abwässer - Rechte und Pflichten des einzelnen Arbeitnehmers, insbesondere Regelungen für Arbeitszeit, Lohn, Urlaub, Krankheit und Kündigung nennen - Benennen der Werkzeuge in der Werkbank und der vorhandenen Werkzeugmaschinen. - Kennenlernen der sanitären Einrichtungen. - Benennen der wesentlichen Werkstoffe - Erkennungsmerkmale der Werkstoffe - Physikalisch-technologische Eigenschaften dieser Werkstoffe - Anwendung der verschiedenen Werkstoffe - Körper in 3 Ansichten - Bearbeitungszeichen - Grundbegriffe der Normung - Übung mit Nachschlagewerken - Tabellenbüchern - Formelsammlungen - Kriterien für die sachgerechte Auswahl - Handhabung und Pflege der Messzeuge aufstellen - Fehler beim Messen mit Stahlmaßstab und Messschieber aufzeigen - Messen von Außen- und Innenmaßen, Tiefen, Bohrungen, Bohrungsmittenabständen und verschiedene Winkel - Vorstellen von gebräuchlichen Lehren (Füh Zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr I II III während der gesamten Ausbildung während der gesamten Ausbildung 9/14
10 Flächen zu prüfen 4.2 Anreißen Fähigkeit, Maße anhand von Zeichnungen auf Werkstücke zu übertragen (1/10 mm) rerlehren, Winkellehren, Radienschablonen) - Prüfen der Ebenheit von Flächen nach dem Spaltverfahren - Handhabung der vorhandenen Anreißzeuge und Hilfsmittel - Anreißen von Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrissen, Schnitt- und Biegelinien 4.3 Fähigkeit zu Körnen - Mittelpunkte körnen - Bearbeitungsgrenzen kennzeichnen 4.4 Fertigkeit, Werkstücke zu - Kennzeichnen mit Buchstaben und Zahlen kennzeichnen 4.5 Feilen Einsicht in die sachgerechte Auswahl und Handhabung 4.6 Sägen Fähigkeit, Sägen sachgerecht auszuwählen Fertigkeit, Werkstücke von Hand maßhaltig zu zerteilen (1 mm) 4.7 Bohren, Senken und Reiben Fähigkeit, sachgerecht angeschliffene Bohrer zu erkennen Fertigkeit, stationäre Bohrmaschinen sicher zu bedienen Fähigkeit, mit der Handbohrmaschine sicher umzugehen 4.8 Gewindeschneiden Einsicht in die sachgerechte Auswahl und Handhabung von Gewindeschneidwerkzeugen 4.9 Richten Fähigkeit, Bleche zu formen 4.10 Biegen Fähigkeit, Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit -0,5 mit Hand und Handbiegegeräten zu biegen 4.11 Scheren Fähigkeit, Bleche und Profile mit Hand und Hebelscheren zuzuschneiden - Auf Maß feilen bis zu einer Genauigkeit von 2/10 mm bis Schlichtqualität - Brechen von Kanten - Feilen von Rundungen und Radien - Nacharbeiten von Durchbrüchen - Feilen von Stahl und Isolierstoffen - Feilenform, Hiebart, Hiebteilung, Werkstoffart, Oberflächengüte - Arten und Anwendung von Sägeblättern für verschiedene Werkstoffe - Spanbildung und Schneidvorgang beim Sägen - Sägen von Metallen und Isolierstoffen in Platten-, Profilform mit Rohre mit Hand - Spannen von Werkstück und Werkzeug - Untersuchung der Auswirkung von Bohreranschliff auf Spanbildung und Schnittkraft - Schnittgeschwindigkeit, Arbeitsablauf - Durchgangs- und Grundlochbohrungen mit Handvorschub herstellen - Bohrungen in Stahl und Isolierstoffen - Arbeiten mit Spiralbohrer und Zapfensenker - Senken mit Flach- und Spitzsenker - Reiben mit der Handreibahle - Wahl von Drehzahl, Vorschub und Kühlmittel - Bohrungen entgraten - Gewindeschneiden mit Gewindebohrer und Schneideisen - Gewindearten und -maße für metrische Gewinde - Gewindeschneidwerkzeuge - Vorarbeiten, Kühl- und Schmiermittel - Kaltrichten von Blechen und Profilteilen - Werkstoffverhalten - Bleche und Halbzeuge unter Beachtung des Biegeradius und Faserverlaufs kalt biegen - Scherwerkzeuge nach Blechdicke und Werkstoffe auswählen - Gerade und gekrümmte Blechschnitte mit Handscheren herstellen - Bleche und Profile mit Hebelschere zuschneiden 10/14
11 5 Fertigkeiten und Kenntnisse der Verbindungstechnik 5.1 Weichlöten - Verzinnen und Weichlöten mechanischer Bauteile mit Kolben - Pflegen von Werkzeugen - Lötvorgang, Lote, Flussmittel, Löttemperatur - Vorbereiten zum Löten - Arten und Anwendung der Lötkolben 5.2 Kleben - Herstellen von Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenartigen Werkstoffen mit vorgegebenen Klebstoffen - Wichtige Klebstoffe, ihre Anwendung und Verarbeitung unter Berücksichtigung der 5.3 Nieten Fähigkeit, einfache Kaltnietverbindungen bis ø 6 mm an Blechen herzustellen 5.4 Fertigkeiten, einfache Schraubverbindungen funktionsgerecht herzustellen und zu sichern Gebrauchvorschriften - Überlappungsnietung, Blindnietung, Nietfehler, Nietwerkstoffe - Bauteile mit verschiedenen Schrauben verbinden - Arten, Normung und Anwendung von Schrauben, Muttern, Scheiben und Sicherungselementen - Arten und Anwendung der zugehörigen Werkzeuge 6 Kenntnisse der Elektrotechnik Die Kenntnisse sollen fachpraktisch vermittelt werden 6.1 Kenntnisse der wichtigsten Werkstoffe der Elektroberufe - Leitende und nicht leitende Werkstoffe und ihre normgerechte Bezeichnung und Fähigkeit, sie zu Schaltungen zusammenzubauen - Arten und Eigenschaften der wichtigsten Leiter- und Isolierwerkstoffe 6.2 Fertigkeit, normgerechte Schaltpläne der elektrotechnischen Grundschaltungen zu lesen 6.3 Einblick in den mechanischen Aufbau von elektrischen Maschinen an Hand zeichnerischer Darstellungen 6.4 Einführung in die Elektrizitätslehre Kenntnisse vom Aufbau der Materie Einblick in die Vorstellung vom Atomaufbau Kenntnisse von den Eigenschaften elektrischer Ladungen - Leitungen und kabelähnliche Leitungen - Lesen einfacher Bauschalt-, Wirkschalt-, Stromlauf- und Übersichtsschaltpläne (Grundschaltungen wie Aus-, Serien-, Wechsel-, Relais- und einfache Schützschaltungen) - Arten, Anwendung und Normung der Symbole und Schaltzeichen zur Darstellung von Grundschaltungen - Anfertigen von Bauschalt-, Wirkschalt-, Stromlauf- und Übersichtsschaltplänen für Grundschaltungen als Handskizzen - Einzelteil-, Zusammenstellungs- und Schemazeichnung - Passungen und Oberflächenzeichen - Bohrsches Atommodell - Gleichnamige Ladungen stoßen einander ab, ungleichnamige ziehen sich an 11/14
12 6.4.4 Vertrautheit mit dem Begriff der elektrischen Spannung als Ursache elektrischer Vorgänge Vertrautheit mit dem Begriff des elektrischen Stromes Kenntnisse über die Vorgänge im geschlossenen Stromkreis Verständnis der Abhängigkeit des Stromes von der Spannung im einfachen Stromkreis Fertigkeit in der Berechnung von Widerstand und Leitwert Verständnis der Spannungsund Stromteilung in einem Stromkreis mit mehreren Widerständen Einblick in die Gefahren des elektrischen Stromes Einsicht in die Spannungserzeugung durch chemische Vorgänge Kenntnis des Verhaltens von Stromdurchflossenen Leitern im Magnetfeld Kenntnisse über die Wirkungsweise von elektrischen und elektromechanischen Bauteilen Einsicht, dass elektrische Energie Arbeit verrichtet 7 Elektrotechnische Fertigkeiten und Kenntnisse 7.1 Bearbeiten und Zurichten von Leitungen 7.2 Vorbereiten elektrischer Bauteile zum Einbau - 1 V definieren nach SI-System - Definition von einem Ampere I S = A A in mm - Widerstand als das Verhältnis von Spannung und Strom, Ohmsches Gesetz - Leiterwiderstand und Leitwert verschiedener Materialien - Spezifischer Widerstand, Länge des Leiters und Querschnitt - Kirchhoffsche Regeln - Gesetze der Reihenschaltung - Gesetze der Parallelschaltung - Wirkung des elektrischen Stromes auf den menschlichen Körper - Primärelement, elektrische Korrosion - Sekundärelement - Wichtige berufstypische Anwendungsbeispiele: Schütz, Relais, Messgeräte und Motor - Arten, Aufbau und Funktion sowie Kennzeichnung von Stell- und Tastschaltern, Sicherungen, Steckverbindungen, Lampen, Widerständen, Schützen, Relais oder anderen elektrischen und elektromechanischen Bauteilen - Elektrische Arbeit und Leistung - Wirkungsgrad - Anschlussfertiges Absetzen und Zurichten von Leitungen einschließlich kabelähnlicher Leitungen - Anbringen von Kabelschuhen, Ösen, Hülsen oder anderer Anschlussteile durch Biegen, Löten, Quetschen und Klemmen - Arten, Aufbau, Normung und Verwendung blanker Leitungen sowie einfacher ein- und mehradriger isolierter Leitungen, Farbkennzeichnungen von Leitungen - Arten, Eigenschaften und Anwendung von Verbindungstechniken zur Leitungsführung und Leitungsbefestigung - Anschlussfertiges Zurichten von Leitungen und Widerständen oder anderen elektrischen Bauteilen durch Abhängen, Biegen, Verzinnen, Anbringen von Isolierschläuchen, Isolierfolien und -bändern oder 12/14
13 8 Fertigkeiten und Kenntnis des Zusammenbauens, Verdrahtens und Verbindens 8.1 Zusammenbauen von Bauteilen anderen Isolierungen - Zusammenbauen von Bauteilen zu Aus-, Serien-, Wechsel-, Parallel- und gemischten Schaltungen oder anderen elektrotechnischen Grundschaltungen - Zusammenbauen von Teilen zu elektrischen Geräten, die von der Industrie gefordert werden, z. B. Staubsauger, Motoren - Aufbau und Wirkungsweise der genannten Grundschaltungen 8.2 Verdrahten und Verbinden - Verdrahten der vorher genannten Grundschaltungen und Teile mit Leitungen und Anschlüssen der Leitungen durch Stecken, Klemmen oder Löten nach Plan - Arten und Anwendung der wichtigsten Zubehörteile für Leistungsführung und -befestigung 9 Anfertigen und Bestücken von Leiterplatten 10. Fertigkeiten und Kenntnisse des Prüfens 10.1 Fertigkeiten, einfache elektrische Größen zu messen und Fähigkeit, Messergebnisse auszuwerten 10.2 Fertigkeit, Stromwege von Leitungen und Wicklungen auf Durchgang, Isolationsfehler, Körperschluss und Windungsschluss zu prüfen - Herstellen von Leiterplatten nach Muster oder Zeichnung - Erstellen von Leiterzugsbildern nach einfachen Stromlaufplan - Ätzen und Bohren nach Muster oder Zeichnung - Bestückung - Einfache Fehlersuche - Messen von Spannung, Strom und Widerstand mit direkt anzeigenden Messgräten in Gleichstrom- und Wechselstromkreisen - Aufbauen einfacher Messschaltungen - Pflegen, Behandeln und Aufstellen der Messgeräte - Arten, Aufbau und Anwendung direkt anzeigender Messgeräte für Spannungs-, Strom-, Widerstandsmessungen - Maßeinheiten elektrischer Grundgrößen - Umrechnung von Teilen und Vielfachen der Maßeinheiten - Maßgenauigkeit und Messfehler - Prüfen von Stromwegen in Schaltern, Relais, Leitungen und Wicklungen auf Durchgang mit Durchgangs- und Leitungsprüfern - Prüfen von Leitungen und Wicklungen auf Isolationsfehler - Prüfen von Leitungen, Wicklungen und anderen elektrischen Bauteilen auf Körperschluss - Die wichtigsten Schutzmaßnahmen aus VDE 0100; Arten und Anwendung von Durchgangs- und Leitungsprüfern mit Sichtund Hörmeldern - Wirkungsweise und Anwendung der Isolations-, Körperschluss- und 13/14
14 11 Fertigkeiten und Kenntnisse des Instandsetzens einfacher mechanischer und elektrischer Geräte 12 Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte und Maschinen Windungsschlussprüfung - Einkreisen einfacher Störungen - Ausbauen von defekten Einzelteilen, Geräten und Baugruppen - Anbringen von Kennzeichnungen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zusammenbaus - Anwenden von zweckmäßigen Werkzeugen, Vorrichtungen und Hilfsmitteln der Montage und Demontage 14/14
Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zum/zur Fachpraktiker/Fachpraktikerin Elektrotechnik nach 66 BBiG (Anlage zu 8)
Seite 1 / 8 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes (Lernziele) 1 Kenntnisse des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Umweltschutzes und der rationellen Energieanwendung 2 Arbeits-, tarif- und sozialrechtliche
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