Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

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1 Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR ) verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können lernende Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ/ Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ ab 15 Jahren entsprechend ihrem sstand für die aufgeführten gefährlichen Arbeiten herangezogen werden, sofern die folgenden begleitenden Massnahmen im Zusammenhang mit den Präventionsthemen vom Betrieb eingehalten werden: Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten (Grundlage: SECO-Checkliste) Ziffer Gefährliche Arbeit (Bezeichnung gemäss SECO-Checkliste) Arbeiten mit gefährlichen Tieren 4j Arbeiten mit ionisierender Strahlung 6a Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien 8d Arbeiten mit Teilen, welche gefährliche Oberflächen besitzen (Sharps) 7a Sortieren von Altmaterial, wie Papier und Karton, von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche sowie von Haaren, Borsten und Fellen Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien 3a1 Arbeiten, welche die körperliche Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen. Unter diese fallen das manuelle Bewegen von Lasten sowie ungünstige Körperhaltungen und bewegungen Arbeiten mit Gasen, Dämpfen, Nebeln und brennbaren Feinstäuben, die mit Luft ein zündfähiges Gemisch ergeben Arbeiten, welche die psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen: kognitiv: Stress (ständiger Zeitdruck, Daueraufmerksamkeit, zu hohe Verantwortung, unterqualifiziert) 2a2 Arbeiten, welche die psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen: emotional: Traumatisierung (Überwachen, Pflegen oder Begleiten von Personen in körperlich oder psychisch kritischen Zuständen) Kontakt zu Kleintieren (Untersuchen, Behandeln, Betreuen) Kontakt zu Grosstieren (Untersuchen, Behandeln, Betreuen) Kontakt zu Tieren und tierischem Probenmaterial Gefahr(en) Verletzungen durch Abwehrhandlungen des Tieres (Bissund Kratzverletzungen) Verletzungen durch Abwehrhandlungen des Tieres, Schlag- und Trittverletzungen Zoonose, Tröpfchen- oder Schmierinfektion Ziffer(n)2 Präventionsthemen für die Schulung/, Anleitung und Überwachung Individuelles Verhalten der Spezies und Zwangsmassnahmen vermitteln. Persönliche Schutzausrüstungen anwenden. Individuelles Verhalten der Spezies kennen und berücksichtigen. Geeignete Sicherheitsschuhe tragen. Über zuständigen Arzt Immunisierung der Jugendlichen gegen Tetanus, ggf. gegen FSME, ggf. gegen Begleitende Massnahmen durch Fachkraft1 Schulung/ Gefährliche Arbeit(en) (ausgehend von den Handlungskompetenzen) ÜK BFS Anleitung 1. Lj 1. Lj Vorzeigen und praktische Übungen in Praxis und ük 1. Lj 1. Lj 1. Lj Vorzeigen und praktische Übungen in Praxis und ük 1. Lj Frühzeitige Aufklärung in Betrieb Überwachung Ständig Häufig Gelegentlich 1. Lj. 2. Lj 3. Lj 1. Lj Lj. 1 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis (eidg. Berufsattest, wenn in BiVo vorgesehen) oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 2 Ziffer gemäss SECO-Checkliste Gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung 1

2 Zahnbehandlungen Tätigkeiten mit Kontakt zu Tierhaaren, Epithelien oder anderen Tierproteinen (Vögel) Heben und Tragen von Tierpatienten, Anheben von Hufen und Klauen Tätigkeiten mit verletzungsgefährlichen Gegenständen wie Skalpellen, Kanülen, Spritzen, Scheren, Pasteurpipetten etc. (z.b. Blutabnahmen, Rasur etc.) Umgang mit Medikamenten Tätigkeiten mit Betäubungsgasen, flüssigen oder festen Betäubungsmitteln Stark emotional belastende (behandeln von stark verletzten Tieren, Euthanasieren von Tieren, Umgang mit sehr emotionalen Besitzern) Arbeiten mit Röntgen, CT Keimübertragung durch Tröpfchen- / Aerosolübertragung Tollwut und tierabhängige Impfungen anstreben (z.b. Primaten Hep B und A) Kenntnisse über mögliche Zoonosen vermitteln. Hygienestandards einhalten: bei Kontakt zu Körperflüssigkeiten und primärem Material (z.b. im Labor) geeignete Handschuhe tragen, Korrekte Hände- und Flächendesinfektion anwenden. Auszubildende keine Abortproben nehmen lassen, bis in BFS und ÜK vermittelt. Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Schutzbrille und FFB2 Partikelmaske tragen. Allergiegefahr 7a Aufklären über Allergien und die Allergierisiken in einer Tierarztpraxis. Praktiken im Umgang mit Tierhaaren (z.b. bei Rasur bei OP-Vorbereitung) und anderen Allergenen (z.b. Einstreu) vermitteln. Mögliche Anzeichen einer entstehenden Allergie beobachten (Juckreiz / Rötungen / häufiges Niessen, Atembeschwerden etc.), frühestmöglich medizinische Beratung und Behandlung in Anspruch nehmen. Überlastung des Bewegungsapparates Schnitt- und Stichverletzungen mit Infektionsgefährdung Vergiftungen, Organschädigungen, Sucht Vergiftungen, Organschädigungen, Sucht Psychische Überbeanspruchung. Entstehen von Gewebsschäden oder Krebs 3a1 8d 2a2 4j Obere Richtwerte für Auszubildende betragen: Jahre: Frauen 11kg, Männer 15kg Jahre: Frauen 12kg, Männer 19kg Die richtigen Hilfsmittel sind zur Verfügung zu stellen und die Auszubildenden richtig zu instruieren. Ergonomisches Heben und Tragen schulen. Korrektes Handling von Sharps (u.a. ungeschützte, spitze Gegenstände nicht weiterreichen, nicht ablegen, sofort nach Gebrauch entsorgen) und korrektes Entsorgen (Einsatz von geprüfte Sharp-Behälter)). Die Auszubildenden sind entsprechend anzuleiten, zu schulen und zu überwachen. Vermitteln von Kenntnissen über Gefährdungen. Genaue Anleitung zur Verwendung eingesetzter Geräte. Die Auszubildenden sind entsprechend zu informieren und instruieren. Der Betrieb hat die entsprechende Fachkompetenz betreffend psychosozialer Risiken sicherzustellen. Auszubildende bis zum 16. Lebensjahr nicht zum Röntgen einsetzten (kein Festhalten der Tiere, Raum während Applikation verlassen) Lj 2. Lj Lj Vorzeigen und üben 1. Lj Lj Lj 2. Lj. Vorzeigen und üben in der Praxis, wenn möglich nach Zahn ük Lj 1. Lj Instruktion während der Probezeit in der Lj 1. Lj Vorzeigen und üben 1. 3 Lj Lj 1. Lj Instruktion in der Lj 1. Lj Instruktion in der Lj 2. Lj 2. Lj Vorzeigen und üben Lj Lj Aufklärung und Information, Strategien zur Verarbeitung Lj Lj Lj Vorzeigen und üben 1. Lj 2. Lj. 3. Lj 1. Lj Lj 1. Lj Lj. 2. Lj 3. Lj 2

3 Umgang mit Chemikalien (Labor, Hygiene, Desinfektion) Pikettdienst Nacht und Sonntagsarbeit Fremdarbeitsplätze (z.b. Hof von Kunden) Schädigungen wie Reizung o- der Verätzung von Haut, Augen, Schleimhaut und Atemwege Physische Überbeanspruchung. Physische Überbeanspruchung. unsichere Zustände ausserhalb Verantwortung Legende: ÜK: überbetriebliche Kurse; BFS: Berufsfachschule; 6a Die effektive Dosis von 5 msv pro Jahr darf nicht überschritten Dosimetriestelle ist entsprechend zu informieren. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) korrekt vermitteln und verwenden (Vollschürze/Mantelschürze, Handschuhe, Schilddrüsen-Schutz). Mutterschutz beachten. Strahlenexponiertes Personal regelmässig medizinischen untersuchen lassen. Auszubildende auf die Risiken und den Umgang mit den Gefahren der jeweiligen Chemikalie anhand des Sicherheitsdatenblatts schulen, instruieren und anleiten. Diese Schulungen/Instruktionen/Anleitungen in regelmässigen Abständen wiederholen und dokumentieren. Pikettdienst (Ohne Nacht- und Sonntagsarbeit) darf bis zum vollendeten 17. Lebensjahr nicht geleistet Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen. Vorher dürfen Auszubildende nicht für Nacht- und Sonntagsarbeit eingesetzt 1. Lj 1. Lj Instruktion in der Praxis (wenn möglich erst nach Schulung in BFS) Lj Information der gesetzlichen Grundlagen Lj. 2.Lj Information der gesetzlichen Grundlagen in der Praxis und BFS keine Alleinarbeit bis zum vollendeten 17. Lebensjahr Lj Instruktion in der Betrieb 1. Lj 2./3 Lj. 3

4 Diese begleitenden Massnahmen wurden von der OdA gemeinsam mit einem/r Spezialist/in der Arbeitssicherheit erarbeitet und treten am in Kraft. Bern, OdA TPA Der Präsident Die Vizepräsidentin Buholzer Stefan Präsident der OdA Syz Sandra Vizepräsidentin der OdA Diese begleitenden Massnahmen werden durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom genehmigt. Bern, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Jean-Pascal Lüthi Leiter Abteilung berufliche Grundbildung und Maturitäten 4

5 Erklärungen zum Ausfüllen der Tabellen Nummern und Buchstaben entsprechen der CHECK- LISTE des SECO. Übernahme im Wortlaut der in der SECO-CHECKLISTE genannten gefährlichen Arbeit. Ausnahmen vom Verbot der gefährlichen Arbeiten Ausgangspunkt sind die Handlungskompetenzen im BiPla. Um diese zu erreichen müssen evtl. gefährliche Arbeiten erlernt und ausgeübt Bedienen von Drehmaschinen Die Gefahren sind die Ursachen, weshalb Tätigkeiten als gefährlich beurteilt Es sind nur jene Gefahren aufzuführen, die Jugendlichen unter 18 Jahren grundsätzlich nicht ohne weiteres zugemutet werden dürfen. Wegfliegen von Metallspänen. Die Gefahren sind in Bezug zu setzen mit den in der SECO- CHECKLISTE aufgeführten gefährlichen Arbeiten. Die entsprechenden Ziffer(n) (Nummern und Buchstaben) sind hier einzutragen. 8b Unkontrolliert bewegte (wegfliegende) Teile Um sich vor Gefahren zu schützen sind die Lernenden entsprechend auszubilden und zu instruieren. Zu jeder Gefahr sind die erforderlichen Präventionsthemen aufzuführen. Schutzvorrichtungen einsetzen Korrektes Einspannen Verwendung von PSA Die Berufsbildner/innen stellen die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz mit den begleitenden Massnahmen sicher. Sie umfassen Schulung /, Anleitung und Überwachung. Die Schulung/ der Präventionsthemen erfolgt durch und unterstützend in ük sowie der BFS. Sie ist bzgl. der Lehrjahre terminiert. Betrieb 1. Lj ük - BFS - Die Lernenden sind im Betrieb durch eine Fachkraft anzuleiten. Dabei wird an die Schulung/ angeknüpft. Vorzeigen und Üben Die Lernenden werden durch eine Fachkraft im Betrieb überwacht. Ständig 1. Lj Häufig 2. Lj Gelegentlich 3. Lj Gefahr(en) Ziffer(n)4 Präventionsthemen für die Schulung/, Anleitung und Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft3 Schulung/ Gefährliche Arbeiten(en) (ausgehend von den Handlungskompetenzen) ÜK BFS Anleitung Überwachung Ständig Häufig Gelegentlich 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis, (eidg. Berufsattest, wenn in BiVo vorgesehen) oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 Ziffer gemäss SECO-Checkliste Gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung 5

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