Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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- Eduard Steinmann
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1 Bildungsplan zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Medizinproduktetechnologin EFZ / Medizinproduktetechnologe EFZ Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR ) verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können lernende Medizinproduktetechnologin EFZ / Medizinproduktetechnologe EFZ ab 15 Jahren entsprechend ihrem sstand für die aufgeführten gefährlichen Arbeiten herangezogen werden, sofern die folgenden begleitenden Massnahmen im Zusammenhang mit den Präventionsthemen vom Betrieb eingehalten werden: Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten (Grundlage: SECO-Checkliste) Ziffer Gefährliche Arbeit (Bezeichnung gemäss SECO-Checkliste) Arbeiten, welche die psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen: 1) kognitiv: Stress (ständiger Zeitdruck, Daueraufmerksamkeit, hohe Verantwortung) 3a Arbeiten, welche die körperliche Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigen. a) Das manuelle Handhaben von Lasten von mehr als 15 kg für junge Männer bis 16 Jahre, 19 kg für junge Männer von Jahren, 11 kg für junge Frauen bis 16 Jahre, 12 kg für junge Frauen von Jahren. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen Arbeiten mit heissen und kalten Medien mit hohem Berufsunfall- oder Berufskrankheitenrisiko Arbeiten, die mit gehörgefährdendem Lärm verbunden sind Arbeiten mit unter Druck stehenden Medien (Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten). 4c 5a 7a Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand- oder Explosionsgefahr besteht a) Arbeiten mit Stoffen oder Zubereitungen3, von denen physikalische Gefahren wie Explosivität und Entzündbarkeit ausgehen: 2. entzündbare Gase (H220, H221), 4. entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225), 8. Oxidationsmittel (H270, H271). Arbeiten mit einer gesundheitsgefährdenden Exposition (inhalativ via die Atemwege, dermal via die Haut, oral via den Mund) oder einer entsprechenden Unfallgefahr. a) Arbeiten mit Stoffen oder Zubereitungen, die eingestuft sind mit mindestens einem der nachfolgenden Gefahrenhinweise: 1. akute Toxizität (H300, H310, H330, H301, H311, H331), 2. Ätzwirkung auf die Haut (H314), 3. spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition (H370, H371), 5. Sensibilisierung der Atemwege (H334), 6. Sensibilisierung der Haut (H317), 7. Karzinogenität (H350, H350i, H351), 8. Keimzellmutagenität (H340, H341) Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien a) Arbeiten mit Gegenständen, welche mit gesundheitsgefährdenden Mikroorganismen (Viren, Bakterien, Pilzen oder Parasiten) kontaminiert sein können, namentlich Blut, organische Abfälle, Alt- und Recyclingmaterial, verunreinigte Wäsche, Haare, Borsten oder Felle. 61
2 b) Arbeiten mit einer Exposition gegenüber Mikroorganismen der folgenden Risikogruppen gemäss der SAMV4 (Viren, Bakterien, Parasiten, Pilze, Zellkulturen, sensibilisierende oder toxische Stoffe von Mikroorganismen, gentechnisch veränderte Mikroorganismen): 1. Gruppe 3: Mikroorganismen, die ein mässiges Risiko aufweisen, 2. Gruppe 4: Mikroorganismen, die ein hohes Risiko aufweisen Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln b) Arbeiten mit Arbeitsmitteln, welche bewegte Teile aufweisen, an denen die Gefahrenbereiche nicht oder nur durch einstellbare Schutzeinrichtungen geschützt sind, namentlich: Einzugsstellen, Scherstellen, Schneidstellen, Stichstellen, Fangstellen, Quetschstellen und Stossstellen. Präventionsthemen für die, 2 Medizinprodukte (MP) triagieren (B2) / Gesundheitsschutz (E5) : Behälter entgegennehmen Einwegprodukte entsorgen/gefährliche Kleinteile sicher entfernen und entsorgen oder sortieren Sortieren der MP / Trennung nach Aufbereitungsverfahren Demontage von MP Verletzungs- und Infektionsgefährdung bei Stichund Schnittverletzungen durch kontaminierte Instrumente Physische Belastung durch Gewichte (schwere Siebe) (Konzentration, Verantwortung) 7a 3a Hygiene- und Hautschutzkonzept Persönliche Schutzausrüstung (u.a. Schutzhandschuhe, Schutzbrille) Impfangebot, insbes. Hepatitis B, TBC Notfallkonzept Fremdblutkontamination beachten ergonomisch richtige Körperhaltung und Arbeitsausführung Lastbegrenzung, Hebehilfen, Transporthilfen, durch Kolleginnen/Kollegen Einschätzung, welche Lasten die körperliche Leistungsfähigkeit übersteigen Erholungspausen einhalten Schulung sicherstellen II Arbeit geeignet organisieren Suva-Merkblatt 2863.d SAMV Art 14 Anlegen Gesundheitsakte ArGV3: Art 25 Lasten Suva Checkliste Lastentransport 1 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis (eidg. Berufsattest, wenn in BiVo vorgesehen) oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 2 (Nach erfolgter ): Bis zum Abschluss der Erstausbildung darf der Lernende gefährliche Arbeiten nur unter ständiger ausführen. Die betriebliche Erstausbildung erfolgt in den Schritten gemäss Ziffer 4.1. des pädagogischen Konzepts (Register C des shandbuchs). Die dort formulierten Vorgaben zum schrittweisen Aufbau der Handlungskompetenzen (Einführung,, Aufsicht und Ausführung) sind bei den als gefährlich eingestuften Arbeiten sorgfältig zu beachten. Nach der entsprechend diesem Aufbau kann die der mit gekennzeichneten Arbeiten auf häufig gewechselt werden. Generell gilt, dass eine verantwortliche Fachperson während den als gefährlich eingestuften Arbeiten bezeichnet und ständig erreichbar sein muss. 3 Ziffer gemäss SECO-Checkliste Gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung 62
3 Manuelle Reinigung und Desinfektion (B4) (Konzentration, Verantwortung) Infektionsgefahr / mögliche Kontamination durch Aerosole (Reinigung mit Wasserdruckstrahl) Kontakt (Haut, Einatmen, Verschlucken) mit als toxisch, ätzend oder sensibilisierend eingestuften Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln Hautgefährdung durch den regelmässigen Umgang mit Desinfektionsmittel, häufiges Händewaschen und Feuchtarbeiten sowie das Tragen von Handschuhen (Verletzungs- und Infektionsgefahr bei kontaminierten MP s.o.) 3a Präventionsthemen für die, Arbeitsanweisung (u.a. Swissmedic: Gute Praxis zur Aufbereitung von sterilen Medizinprodukten ) Kenntnisse über die korrekten Verfahren und die mögliche Gefährdung Bedeutung der Kennzeichnungen und Inhalte der Sicherheitsdatenblätter Risiken beim Umgang Technische Schutzmassnahmen (Dosieranlagen einsetzen, korrekte Dosierung) Persönliche Schutzmassnahmen: o Chemikaliendichte Schutzhandschuhe (ggf. mit langen Stulpen zum Umschlagen) tragen o Schutzbrille tragen, wenn Spritzer in die Augen möglich sind, z.b. offener Umgang mit Desinfektionsmittelkonzentraten, manuelle Endoskop- und Instrumentenreinigung Hautschutzkonzept Suva Nr. 2869/23 Verhütung gesundheitlicher Gefahren bei der Desinfektion von Flächen und Instrumenten in Spital und Praxis Suva-Dokument de II 2 Ausblasen von Hohlkörpern, Schläuchen oder Transportwagen aus Metall / laufende Waschmaschinen / Ultraschallgeräte (B1, B2, B4, E2) Gehörschädigung durch Lärm 4c Kenntnisse über Lärmquellen, Auswirkungen und Schutzmassnahmen (technisch, organisatorisch) Kenntnisse über / Einsatz von Gehörschutz II Praktische Umsetzung 1. Lj Maschinelle Reinigung und Desinfektion (B3) Geräteunterhalt/Gerätetests Kontakt Kenntnisse über die korrekten Verfahren Risiken beim Umgang Bedeutung der Kennzeichnungen und Inhalte der Sicherheitsdatenblätter II 1. Lj 63
4 Präventionsthemen für die, 2 Sterilisation mittels Sattdampf (D1) Heisse Oberfläche (Kenntnisse über die korrekten Verfahren und deren Interpretation, hohe Verantwortung) Schutzmassnahmen bei Dampfaustritt /Notfallplan für Verbrennungen Kenntnisse über Zu- und Abluft Brand und Explosion Gefahren und Prävention III Sterilisation mit Niedertemperaturverfahren (D2) mittels: Ethylenoxid Formaldehyd Wasserstoffperoxid be von Gassterilisatoren mit Ethylenoxid oder Formaldehyd Schädigungen der Haut und der Schleimhäute durch Ethylenoxid Explosionsgefährdung durch Ethylenoxid Unterdruckstände Gasflaschen (Kenntnisse über die korrekten Verfahren und deren Interpretation, hohe Verantwortung) 5a Schutzmassnahmen bei Gasaustritt /Notfallplan für Kontamination Kenntnisse über Zu- und Abluft, Ausgasung des Sterilgutes Gesundheitsrisiken von CMR: Ethylenoxid und Formaldehyd Persönliche Schutzausrüstung, insbesondere bei der Handhabung von Ethylenoxid-Gasflaschen Brand und Explosion Gefahren und Prävention Sicherer Umgang mit Gasflaschen Suva Niedertemperatursterilisation im Gesundheitswesen: Sicherer Umgang mit Ethylenoxid und Formaldehyd, SBA 501ArGV 5 III 4..Sem - Entnahme schwerer Instrumenten-Container aus den Materialwagen (Alle Bereiche, E2) Physische Beanspruchung durch Gewichte und ungünstige Körperhaltung 3a Gesundheitsrisiken bei Überlastungen ergonomisch richtige Körperhaltung und Arbeitsausführung Lastbegrenzung, Hebehilfen, durch Kolleginnen/Kollegen Einschätzung, welche Lasten die körperliche Leistungsfähigkeit übersteigen II in allen Arbeitsbereichen/ durch Sportunterricht 3. Lj Auffüllen von Betriebsmitteln/Chemikalien in die RDG (B1) durch Kontakt (Haut, Einatmen, Verschlucken) mit als toxisch oder ätzend eingestuften Reinigungs-/Desinfektions Kenntnisse über die korrekten Verfahren Risiken beim Umgang II 64
5 Präventionsthemen für die, 2 Auffüllen von Betriebsmitteln/Chemikalien in die Sterilisationsgeräte (D2) durch Kontakt (Haut, Einatmen, Verschlucken) mit als toxisch oder ätzend eingestuften Sterilisationsmitteln Kenntnisse über die korrekten Verfahren Risiken beim Umgang mit Sterilisationsmitteln Notwendige Massnahmen nach Kontakt mit Sterilisationsmitteln III 4..Sem - Arbeiten unter Zeitdruck (Alle Bereiche) psychische Belastung erhöhte Unfallgefahr (Verletzungs- und Infektionsgefahr bei kontaminierten MP s.o.) Arbeitsorganisation unter hohen Anforderungen Aufgabenzuteilung entsprechend dem Kenntnisund Kompetenzniveau bis bis praktische dem sstand entsprechende Einsatzplanung 3. Lj Legende: : überbetriebliche Kurse; : Berufsfachschule; : Nach erfolgter Die vorliegenden begleitenden Massnahmen wurden zusammen mit einer Spezialist/in der Arbeitssicherheit erarbeitet und treten zusammen mit der Bildungsverordnung Medizinproduktetechnologin EFZ / Medizinproduktetechnologe EFZ am 1. Januar 2018 in Kraft. 65
Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Fachfrau / Fachmann Betreuung
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grbildung für Fachfrau Gesheit EFZ / Fachmann Gesheit EFZ Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1
Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Bildungsplan Fachfrau/Fachmann Gesheit EFZ Register E Anhang 2 Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
(Beruf Nr.: 28404) Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
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Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang V. der. Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht
Anhang V der VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden,
Anhang III. Teil 1 der
1 Anhang III Teil 1 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 satz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 82115)
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III. A1 Gefährdungsbeurteilung
III. A1 Gefährdungsbeurteilung III. A1-Anlage-01 Checkliste für die Erstellung einer SHK-branchenspezifischen GeBu Zusammenfassung Verpflichtung des Arbeitgebers, alle potenziellen Gefährdungen im Betrieb
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Was für ein Piktogramm für welchen Stoff? GHS01 Piktogramm: explodierende Bombe Instabile explosive Stoffe und Gemische Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1,
Arbeitsplatzbesichtigung
Die blau unterlegten Felder sind in der Folge-Arbeitsplatzbesichtigung zu überprüfen Kundenunternehmen/Einsatzbetrieb Kunden-Nr. Ansprechpartner/-in Überlassen als: Arbeitsplatz/Arbeitsbereich: zu Auftrags-Nr.
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Zuordnung der GHS-en zu den enklassen, enkategorien und den n GHS- GHS01 enklasse Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Selbstzersetzliche Unterklasse 1.1 Unterklasse 1.2 Unterklasse
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Gesuch um Bildungsbewilligung zur Ausbildung von Lernenden (Berufliche Grundbildung mit EFZ/EBA)
KANTON NIDWALDEN BILDUNGSDIREKTION AMT FÜR BERUFSBILDUNG UND MITTELSCHULE Robert-Durrer-Str. 4, Postfach 1241, 6371 Stans Telefon 041 618 74 33, www.netwalden.ch Gesuch um Bildungsbewilligung zur Ausbildung
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Teil 2: Cefährdungsfaktoren 2.0-1
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