Anhang 2: Version 1.0 vom Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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- Heinz Fleischer
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1 Anhang 2: Version 1.0 vom Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 satz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR ) verbietet generell gefährliche für Jugendliche. Als gefährlich gelten alle, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. In weichung von Artikel 4 satz 1 ArGV 5 können Lernende ab 15 Jahren entsprechend ihrem sstand für die im Artikel 6 satz 4 der Bildungsverordnung für Elektronikerin EFZ und Elektroniker EFZ und dem Anhang I der EKAS-Richtlinie 6508 definierten gefährlichen herangezogen werden, sofern die folgenden begleitenden Massnahmen vom Betrieb eingehalten werden. n: Die untenstehenden dürfen nur unter Einhaltung der begleitenden Massnahmen ausgeführt werden 3a), welche die körperliche Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen. Unter diese fallen das manuelle Bewegen von Lasten sowie ungünstige Körperhaltung und -bewegungen 4c), die mit gehörgefährdendem Lärm verbunden sind (Dauerschall, Impulslärm). Unter diese fallen Lärmeinwirkungen ab einem Tages-Lärmexpositionspegel Lex von 85 db (A) 4e) mit einer Elektrisierungsgefahr, wie an unter Spannung stehenden Starkstromanlagen 4h) mit unter Druck stehenden Medien (Gase, Dämpfe, Öle, Akkumulatoren) ) mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen (Lichtbogen) 5a) mit erheblicher Brandgefahr (Lösungsmittel, Lackierarbeiten) 6a) Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (Kühl- und Schmiermittel) ) mit Arbeitsmitteln, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder nicht erkennen oder nicht abwenden können: 1. Werkzeuge, Ausrüstungen, Maschinen 2. Technische Einrichtungen und Geräte gemäss Art. 49 s. 2 VUV 8b) mit bewegten Transport- oder Arbeitsmitteln 8c) mit Maschinen oder Systemen im Sonderbetrieb / bei der Instandhaltung mit hohem Berufsunfall- oder Berufskrankheitsrisiko 8d) mit Teilen, welche gefährliche Oberflächen besitzen (Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Rauigkeit) 10a) mit sturzgefahr (Umgang bei der Montage/Installation, Inbetriebnahme/Unterhalt), auf Leitern, Gerüsten, Hebebühnen kürzungen 1 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis (eidg. Berufsattest, wenn in BiVo vorgesehen) oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Legende: HK Handlungskompetenz; b: Handlungskompetenzen der ; e: Handlungskompetenzen der Ergänzungsausbildung; s: Handlungskompetenzen der Schwerpunktausbildung; ÜK: überbetriebliche Kurse; BFS: Berufsfachschule; BS: Broschüre; CL: Checkliste; FP: Faltprospekt; IS: Informationsschrift; LM: Lehrmittel; MB: Merkblatt; PSA: Persönliche Schutzausrüstung; SiBe: Sicherheitsbeauftragter; KOPAS: Kontaktperson für Arbeitssicherheit _ET Anhang 2_Bildungsplan_Arbeitssicherheit_d 1/7
2 Handlungskompetenzen (HK) b.1 Frontplatten, Gehäuse und andere einfache mechanische Teile fertigen b.2 Schaltungen und Geräte fertigen und in Betrieb nehmen b.3 Schaltungen in Betrieb nehmen, messen, justieren und anpassen b.4 Einfache Mikrocontroller-Programme entwickeln Ergänzungsausbildung Firmenspezifische Technologien und Produktkenntnisse anwenden. e.2 Leiterplatten nach Vorgaben entwickeln e.3 Mikrotechnische Bauteile herstellen e.4 ssequenzen unter Anleitung erstellen und Anwender instruieren e.5 Mikrocontroller-Peripherie ansteuern und einsetzen Schwerpunktausbildung s.1 Projekte planen und überwachen s.2 Prototypen entwickeln s.3 Leiterplatten entwickeln s.4 Machbarkeit abklären s.5 Testkonzepte erstellen und Tests durchführen s.6 Applikationen entwickeln s.7 Fertigungsaufträge abwickeln s.8 Funktions- und Qualitätskontrollen durchführen s.9 Prüfeinrichtungen planen, realisieren und dokumentieren s.10 Produktion mikrotechnischer Produkte überwachen s.11 Geräte und Anlagen instand halten s.12 ssequenzen planen, durchführen und auswerten s.13 Embedded Software entwickeln s.14 Technische Systeme direkt beim Kunden planen, aufbauen und in Betrieb nehmen s.15 Medizintechnische Geräte und Anlagen warten _ET Anhang 2_Bildungsplan_Arbeitssicherheit_d 2/7
3 sinhalte (Präventionsgrundlagen) Schulung/ der Überwachung der im Betrieb in der BFS in Produktionsstätten b.1; b.2; b.3; b.4 ; e.2; e.3; e.4; e.5 s.1; s.2; s.3; s.4; s.5; s.6; s.7; s.8; s.9; s.10; s.11; s.12; s.13; s Augenverletzungen durch Schleifstaub, Schleiffunken und spritzende stoffe 2. Muskuloskelettale Beschwerden durch Fehlhaltungen, Zwangshaltungen und/oder repetitive Arbeit (Chronische Schmerzen) 3. Einziehen/Einhängen von Kleidern, Körperteilen und Haaren bei ungeschützten bewegten Maschinenteilen 4. Schnittverletzungen durch Teile mit gefährlichen Oberflächen (Gräten und scharfe Kanten an Rohmaterialien, Werkstücken und Werkzeugen, vorstehende Kanten und Ecken) 5. Getroffen werden durch unkontrollierte, bewegte und herumfliegende/herabfallende Teile, Späne, Werkstücke und Werkzeuge 6. Allergische Kontaktekzeme, Hautreizungen bei Verwendung von Ölen, Lösungsmittel, Chemikalien, Kühl- und Schmiermittel 7. Übermässiger Lärm 4c 9. Einatmen von gesundheitsschädigenden Stoffen wie Dämpfe, Staub, Russ, Schweissrauch und Gasen 12. Augen- und Hautverletzungen durch unsichtbaren Direkt- oder Streulaserstrahl 6a 3a 8d 8c 6a in Produktionsstätten - Checkliste D Mechanische Gefährdungen an Maschinen - Checkliste D Schmiermittel und Kühlschmierstoffe - Instruktionshilfe D Zehn lebenswichtige Regeln für Gewerbe und Industrie - Checkliste D Augenschutz in der Metallbranche - Checkliste D Handschutz in der Metallbranche - Informationsschrift 6245.D Lastentransport von Hand - Checkliste D Lärm am Arbeitsplatz - Checkliste D Checkliste Deichselstapler und Palettenwagen - Merkblatt D Hebe richtig, trage richtig - Checkliste D Tragbare Leitern - Checkliste D Rollgerüste - Checkliste D Hubarbeitsbühne - SUVA Unterrichtspacket nimms leicht 1. aus dem Dokument in Produktionsstätten und Unterschrift auf snachweis Bis Verletzungen an Wirbelsäule, Gelenken und Muskulatur wegen Überlastung 21. Verletzungen beim Heben und Transportieren mit Palettenwagen und Deichselstapler 3a 3a 24. Verletzungen durch sturzgefahr 10a _ET Anhang 2_Bildungsplan_Arbeitssicherheit_d 3/7
4 sinhalte (Präventionsgrundlagen) Schulung/ der Überwachung der im Betrieb in der BFS Bedienen von Bohr-, Dreh-, Fräs-, Flach- und Rundschleifmaschinen, konventionell und CNC b.1 8. Klemm-, Quetsch- und Schnittverletzungen an Körperteilen durch unbeabsichtigtes Einschalten resp. Anlaufen, durch Fehlmanipulationen, Störungen und nicht funktionierende Sicherheitsvorrichtungen 8b Bedienen von Bohr-, Dreh-,Fräs-, Flachund Rundschleifmaschinen, konventionell und CNC - Checkliste D CNC-Maschine zum Bohren, Drehen und Fräsen (Bearbeitungscenter) - Checkliste D Konventionelle Drehmaschinen - Checkliste D Tisch- und Standerbohrmaschinen - Checkliste D Tisch- und Ständerschleifmaschinen 1. und 2. aus dem Dokument Bedienen von Bohr-, Dreh-,Fräs-, Flach- und Rundschleifmaschinen, konventionell und CNC und Unterschrift auf snachweis Bis 3. Bedienen von Schweissmaschinen und Lötgeräten b.2 s.2; s Verbrennungen durch heisse Medien, Schleiffunken, Brand und Explosionen durch Leckagen sowie Brenneinrichtungen 11. Explosionsgefahr von Gasflaschen 4h 14. Schweissblende (Verblitzung) 5a Bedienen von Schweissanlagen und Lötgeräten - Checkliste D Schweissen, Schneiden, Löten und Wärmen (Flammenverfahren) - Checkliste D Schweissen und Schneiden (Lichtbogenverfahren) - Merkblatt D, Schweissen und Schneiden. Schutz vor Rauchen, Stäuben, Gasen und Dämpfen - Informationsschrift D, Vorsicht, Nickel im Schweissrauch Gesundheitsschutz bei schweisstechnischen Prozessen. Metall-Schutzgasschweissen und thermisches Spritzen Ergänzungsausbildung aus dem Dokument Bedienen von Schweissanlagen und Lötgeräten und Unterschrift auf snachweis Bis _ET Anhang 2_Bildungsplan_Arbeitssicherheit_d 4/7
5 sinhalte (Präventionsgrundlagen) Schulung/ der Überwachung der im Betrieb in der BFS Umgang bei Montage und Installationen von Baugruppen/ Maschinen/Anlagen b.2; b.3 s.2; s.5; s.7; s.11; s Verbrennungen durch heisse Medien, Schleiffunken, Brand und Explosionen durch Leckagen sowie Brenneinrichtungen 15. Verletzungen durch Austreten von unter Druck stehenden Medien wie Luft, Öle und Gase 5a 4h Umgang bei Montage und Installationen von Baugruppen/Maschinen/Anlagen Mechanische und elektrische Montagen und Installationen von Baugruppen, Maschinen und Anlagen 1. und 2. aus dem Dokument Umgang bei Montage und Installationen von Baugruppen/ Maschinen/Anlagen und Unterschrift auf snachweis Bis 3. Inbetriebnahme/ Unterhalt von Maschinen, Anlagen, Antrieben, Transporteinheiten und beheben von Störungen b.2; b.3 s.2; s.5; s.11; s Verbrennungen durch heisse Medien, Schleiffunken, Brand und Explosionen durch Leckagen sowie Brenneinrichtungen 15. Verletzungen durch Austreten von unter Druck stehenden Medien wie Luft, Öle und Gase 17. Quetschen, Klemmen und Schneiden durch unerwartetes Anlaufen bewegliche Maschinen- und Anlagenteile (kinetische, elektrische, mechanisch, pneumatisch, hydraulisch) 18. Verletzungen durch unerwartetes Einschalten der Maschine, der Anlage oder Teile davon 5a 4h 8c Inbetriebnahme/ Unterhalt von Maschinen, Anlagen, Antrieben, Transporteinheiten und beheben von Störungen - Checkliste D Unerwarteter Anlauf von Maschinen und Anlagen - Instruktionshilfe D Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung Inbetriebnahme, Unterhalt und beheben von Störungen von mechanischen und elektrischen Baugruppen, Maschinen und Anlagen 1. und 2. aus dem Dokument Inbetriebnahme/ Unterhalt von Maschinen, Anlagen, Antrieben, Transporteinheiten und beheben von Störungen und Unterschrift auf snachweis Bis _ET Anhang 2_Bildungsplan_Arbeitssicherheit_d 5/7
6 sinhalte (Präventionsgrundlagen) Schulung/ der Überwachung der im Betrieb in der BFS Umgang bei Lastentransporten s.7;; s.9; s.11; s.14; s Verletzungen beim Transportieren mit Industriekranen und Hebezeugen 23. Getroffen oder eingeklemmt werden von pendelnder, umkippender oder abstürzender Last 8b 8b Umgang bei Lastentransporten - Checkliste D Hebezeuge - Checkliste D Kran in Industrie und Gewerbe - Checkliste D Anschlagmittel 1. bis 3. den Minimalanforderungen aus dem Dokument Umgang bei Lastentransporten und Unterschrift auf snachweis Bis unter elektrischer Spannung b.1; b.2; b.3; b.4 ; e.2; e.3; e.4; e.5 s.1: s.2: s.3; s.4; s.5; s.6; s.7; s.8; s.9; s.10; s.11; s.12; s.13; s.14; s.15 Produktionsstätten 25. Verkrampfungen, Herzkammerflimmern, Herzstillstand oder innere und äussere Verbrennungen durch Berührung mit unter Spannung stehenden Teilen. Tödlicher Stromschlag beim Berühren von unter Spannung führenden Teilen. Verbrennungen bei Kurzschlüssen und Flammbogen. Spätfolgen durch Hautkrebs und Netzhautschädigungen durch Lichtbogen 4e unter elektrischer Spannung - Instruktionshilfe D lebenswichtige Regeln im Umgang mit Elektrizität für Elektrofachleute - Checkliste d Augenschutz in der Metallbranche 1. bis 4. den Minimalanforderungen aus dem Dokument unter elektrischer Spannung und Unterschrift auf snachweis, bis Ende _ET Anhang 2_Bildungsplan_Arbeitssicherheit_d 6/7
7 Die vorliegenden begleitenden Massnahmen wurden zusammen mit einer Spezialist/in der Arbeitssicherheit erarbeitet und treten am in Kraft. Zürich, Weinfelden, Swissmem Swissmechanic Schweiz Der Direktor Peter Dietrich Der Direktor Oliver Müller Diese begleitenden Massnahmen werden durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI nach Artikel 4 satz 4 ArGV 5 mit Zustimmung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom genehmigt. Bern, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Jean-Pascal Lüthi Leiter teilung berufliche Grundbildung und Maturitäten _ET Anhang 2_Bildungsplan_Arbeitssicherheit_d 7/7
Anhang 2: Version 1.0 vom Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Version 1.0 vom 10.06.2016 Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 satz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 satz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
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Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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