Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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1 Version 1.2 vom Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR ) verbietet generell gefährliche für Jugendliche. Als gefährlich gelten alle, die ihrer Natur nach oder aufgr der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesheit, die die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische psychische Entwicklung beeinträchtigen können. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können Lernende ab 15 Jahren entsprechend ihrem sstand für die Anhang der Bildungsverordnung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ aufgeführten gefährlichen herangezogen werden, sofern die folgenden begleitenden Massnahmen Zusammenhang mit den Präventionsthemen vom eingehalten werden: Zu allen nachstehend aufgeführten gefährlichen hat die Trägerschaft Berufsbildung Netzelektriker/in Checklisten erarbeitet, die sie den Berufsbildnern in den en zur Verfügung stellt (download via Die Berufsbildner/innen können sich an den Checklisten orientieren die Instruktion/Nachinstruktion darauf basieren. Die Checklisten erlauben zugleich den Nachweis über die durchgeführten Instruktionen Anleitungen. n vom Verbot der gefährlichen (basierend auf SECO-Checkliste «in der beruflichen Grbildung», Version ) 3a 3b 4c 4e 4h 5a, welche Jugendliche körperlich überbeanspruchen, welche die körperliche Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigen. a) Das manuelle Handhaben von Lasten von mehr als 15 kg für junge Männer 16 Jahre, 19 kg für junge Männer von Jahren, 11 kg für junge Frauen 16 Jahre, 12 kg für junge Frauen von Jahren. b) Häufig oder serienmässig wiederholte Bewegungen von Lasten mit insgesamt mehr als kg pro Tag oder Akkordarbeit. mit gesheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen c), die mit gehörgefährdendem Lärm verben sind (Dauerschall, Impulslärm). Unter diese fallen Lärmeinwirkungen ab einem Tages- Lärmexpositionspegel LEX von 85dB (A). e) mit einer Elektrisierungsgefahr, wie an unter Spannung stehende Starkstromanlagen. h) mit nichtionisierender Strahlung, namentlich 1. elektromagnetische Felder, insbesondere an Sendeanlagen, in der Nähe starker Spannungen oder Ströme oder mit Geräten der Kategorie 1 oder 2 nach EN 12198, 3. Laser der Klassen 3B 4 (EN ). mit chemischen Agenzien mit physikalischen, bei denen eine erhebliche Brand- oder Explosionsgefahr besteht. a) mit Stoffen oder Zubereitungen, von denen physikalische wie Explosivität Entzündbarkeit ausgehen. 1
2 6a 6b 8a 8b 10a 10b 10c mit gesheitsgefährdenden chemischen Agenzien mit einer gesheitsgefährdenden Exposition (inhalativ via die Atemwege, dermal via die Haut, oral via den M) oder einer entsprechenden Unfallgefahr. a) mit Stoffen oder Zubereitungen, die eingestuft sind mit mindestens einem der nachfolgenden hinweise: 6. Sensibilisierung der Haut (H317 her R43), b) bei denen erhebliche Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht: 1. Asbeststaub. mit gefährlichen Arbeitsmitteln a) mit bewegten Transport- oder bewegten Arbeitsmitteln. 2. Krane Geltungsbereich der Kran-Verordnung, (: mit Lernfahrausweis ab dem 17. Altersjahr), namentlich Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane Autokrane, 9. Hubarbeitsbühnen. b) mit Arbeitsmitteln, welche bewegte Teile aufweisen, an denen die bereiche nicht oder nur durch einstellbare Schutzeinrichtungen geschützt sind, namentlich Maschinen für den Seilzug oder Kabelzug. in einem ungesicherten Arbeitsumfeld a) mit Absturzgefahr, insbesondere auf überhöhten Arbeitsplätzen. b) in räumlich beengenden Verhältnissen, insbesondere in Schächten Kanälen. c) ausserhalb eines fest eingerichteten Arbeitsplatzes, insbesondere 4. bei Installations- Unterhaltsarbeiten der Gas- Wasserversorgung sowie des Stark- Schwachstroms Verkehrsbereich, 5. Freileitungsbau, 6. Gleisbau Gleisunterhalt. 11 in sauerstoffreduzierter Atmosphäre in Bereichen mit einem Sauerstoffgehalt der Luft von weniger als 19 Volumenprozenten. 12a mit erhöhtem Berufsunfallrisiko durch das Überhören von Signalen a) Gleisfeld mit Zugverkehr. Version 1.2 vom
3 Tätigkeiten in/an elektrischen Starkstromanlagen 1.2; 1.3; 1.4; 2.3; 2.4; 4.4; 5.2; 5.3; 5.4; 6.2; 6.3; 6.4; 6.5; ; 8.1; 8.2; 8.3; 8.4 Direkte Wirkung Elektrisieren Indirekte Wirkung Verbrennungen infolge Flammeneinwirkung Blendung Folge- Materialschäden Absturz Brände Nichtionisierende Strahlung Elektrische durch Speise-, Fahrleitung, schlechte Verbindungen z.b. bei mobilen Erdungsverbindungen 4e 4h Sensibilisierung auf Suva, Faltprospekt lebenswichtige Regeln Umgang mit Elektrizität, d Suva, Instruktionshilfe 5+5 lebenswichtige Regeln Umgang mit Elektrizität, d, Bedienen unter Spannung AuS (Stufe 1) Praktische Anwendung AuS (Stufe 1) Grkurs Messtechnik Kontrollen Netz Prüfen, Messen Kontrollen Netz (Lernende Personen gelten als instruierte Person gemäss StV, Art. 3, Ziff. 15, respektive ESTI Richtlinie ) Tätigkeiten in/an elektrischen Anlagen (Lernende Personen gelten als instruierte Person gemäss StV, Art. 3, Ziff. 15, respektive ESTI Richtlinie ) VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 3.4.1; 3.4.4; VöV, Basis Regelwerk, Sicherheit bei Bereich von Bahnstromanlagen, RTE SUVA Publikation 1903.d (2018), Grenzwerte am Arbeitsplatz Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 1 GEN1 GEN2 GEN4 GEN6 EN3 Praktische Anwendung Festigung Suva, Instruktionshilfe 5+5 lebenswichtige Regeln Umgang mit Elektrizität, d - GEN1; Absätze 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12 - GEN2; Absatz 21 - GEN4; Absatz 1, 4 - GEN6; Absätze EN3; Absätze 1 6 (für Lernende mit Schwerpunkt Energie) Grkurs praktische Anwendung Anwendung Festigung mit Hilfe der 5+5 lebenswichtige Regeln Umgang mit Elektrizität Legende: berufliche Handlungskompetenz (gemäss Bildungsplan); : überbetriebliche Kurse (GEN1 GEN6, EN-TEL1; EN1 EN3; ; TEL1 TEL3; FL1 FL4); : Berufsfachschule; : Nach erfolgter ; BS: Broschüre; CL: Checkliste; FP: Faltprospekt; IS: Informationsschrift; LM: Lehrmittel; MB: Merkblatt; PSA: Persönliche Schutzausrüstung; Lj: Lehrjahr Änderungen: Version Thema «nichtionisierende Strahlung» neu aufgenommen 1 Als Fachkraft gilt, wer Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Version 1.2 vom
4 Freileitungsbau in der Höhe 1.2; 1.4; 4.1; 4.2; ; 6.4; 6.5; 7.2; 7.3; 7.4 Rücken-, Bandscheibenleiden Getroffen werden von herabfallenden Gegenständen Absturz Umsturz Höhenangst Elektrisieren, Lichtbogen 3a 3b 10a 10b 10c Suva, Heben Transportieren von Lasten per Hand. Hebe richtig trage richtig, d Dokumentation ük, GEN1, Meine persönliche Schutzausrüstung Persönliches Anpassen der Steigeisen sowie Sicherheits- Haltegurt durch Berufsbildner / Instruktor Suva, Tragbare Leitern, d Suva, Kleinarbeiten auf Dächern, d Instruktion Auszüge aus: EKAS, Richtlinie auf hölzernen Masten von Freileitungen, 6506 Grsätze be Besteigen von Masten Suva, Faltprospekt 7 lebenswichtige Regeln für das auf Regelleitungen, d Suva, Instruktionshilfe 7 lebenswichtige Regeln für das auf Regelleitungen, d Spannungsprüfung, Erden Kurzschliessen von Nieder- Hochspannungsleitungen auf Dächern VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.5 an Freileitungen VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 5.6 Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 2 GEN1 GEN2 GEN3 GEN5 praktische Anwendung Suva, Instruktionshilfe 7 lebenswichtige Regeln für das auf Regelleitungen, d Praktische Anwendung Festigung - GEN1; Absätze 3, 4 - GEN2; Absätze 2, 3, 13, 20 - GEN3; Absatz 5 - GEN5; Absätze 9, 10 GEN2 Leitungen gemäss Sicherheitsregeln ESTI Nr. 245 werden hier nicht behandelt. Legende: berufliche Handlungskompetenz (gemäss Bildungsplan); : überbetriebliche Kurse (GEN1 GEN6, EN-TEL1; EN1 EN3; ; TEL1 TEL3; FL1 FL4); : Berufsfachschule; : Nach erfolgter ; BS: Broschüre; CL: Checkliste; FP: Faltprospekt; IS: Informationsschrift; LM: Lehrmittel; MB: Merkblatt; PSA: Persönliche Schutzausrüstung; Lj: Lehrjahr 2 Als Fachkraft gilt, wer Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Version 1.2 vom
5 an Stark Schwachstromanlagen Verkehrsbereich 1.2; 1.4; 2.2; 2.4; 3.2; 6.2; 6.4; 6.5 Einsturz Kabelgraben Sturz in Kabelgraben Getroffen werden von herabfallenden Gegenständen Über- oder angefahren werden von Fahrzeugen Sauerstoffmangel Explosionsgefahr infolge Eindringen von Flüssiggas in Graben Elektrisieren, Lichtbogen Wassereinbruch Hautkontakt mit chemischen Agenzien Blendung durch Laserstrahlung bei an Lichtwellenleiteranlagen 4h 5a 6a 8b 10a 10b 10c VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.2, Strassenbereich VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.6, in Gräben VSS, Temporäre Signalisation auf Haupt- + Nebenstrassen, SN VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.2, Strassenbereich VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.8, mit Vergussmasse + Giessharz VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.15, mit Flüssiggas VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 10, mit gefährlichen Stoffen Praktische Anwendung VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 3.4.2, 3.4.4, , Tätigkeiten an elektrischen Anlagen Suva, Merkblatt Stoffe. Was man darüber wissen muss, d Suva, Merkblatt Propan Butan: Schutzmassnahmen bei Gasaustritt in Räumen, d Suva, Merkblatt Schutzmassnahmen bei Gasaustritt Freien, d Suva, Merkblatt Achtung Laserstrahl, d VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.19, an Lichtwellenleiternetzen (Laserquellen) Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 3 GEN 1 GEN 3 EN- TEL1 praktische Anwendung - GEN1; Absätze 3, 6, 7 - GEN3; Absätze 1, 2, 3, 4 - EN-TEL1; Absätze 1 2 (für Lernende mit Schwerpunkt Energie mit Schwerpunkt Telekommunikation) Legende: berufliche Handlungskompetenz (gemäss Bildungsplan); : überbetriebliche Kurse (GEN1 GEN6, EN-TEL1; EN1 EN3; ; TEL1 TEL3; FL1 FL4); : Berufsfachschule; : Nach erfolgter ; BS: Broschüre; CL: Checkliste; FP: Faltprospekt; IS: Informationsschrift; LM: Lehrmittel; MB: Merkblatt; PSA: Persönliche Schutzausrüstung; Lj: Lehrjahr 3 Als Fachkraft gilt, wer Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Version 1.2 vom
6 in Schächten, Gruben Kanälen ; 7.4 Sauerstoffmangel generell (Erstickungsgefahr Erdgas- oder Dampfaustritt aus lecken Leitungen (Explosionsgefahr, Verbrennungsgefahr) Gase aus natürlichen Prozessen, z.b. Methan aus Gesteinsschichten (Explosionsgefahr) Gase aus Altlasten oder Kanalisationsanlagen (Vergiftungs-, Erstickungs Explosionsgefahr) Eintritt von Benzindämpfen (Explosionsgefahr) Rauchgase, z.b. bei Schweissarbeiten Ausfall der Stromversorgung (Lichtanlage, Ventilation) 5c 9d 10c 11a Suva, Merkblatt Sicheres Einsteigen in Schächten, Gruben Kanälen, d Suva, Prospekt Schächte, Gruben Kanäle, d VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.7, in geschlossenen Räumen VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.18, in Rohrleitungen VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.9, mit Lösungsmitteln Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 4 GEN 3 EN- TEL1 Grkurs praktische Anwendung - GEN3; Absätze 2, 3, 9 Legende: berufliche Handlungskompetenz (gemäss Bildungsplan); : überbetriebliche Kurse (GEN1 GEN6, EN-TEL1; EN1 EN3; FL1 FL4); : Berufsfachschule; : Nach erfolgter ; BS: Broschüre; CL: Checkliste; FP: Faltprospekt; IS: Informationsschrift; LM: Lehrmittel; MB: Merkblatt; PSA: Persönliche Schutzausrüstung; Lj: Lehrjahr 4 Als Fachkraft gilt, wer Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Version 1.2 vom
7 Gleisfeld mit Zugverkehr 1.3; 1.4; 7.4 Getroffen werden von Gegenständen Über- oder angefahren werden von Fahrzeugen Eingeklemmt-, gequetscht werden Ausgleiten auf Schienen Schwellen 12a gemäss SBB, Sicherheitsregeln bei Gleisbereich, (ich schütze mich) VöV, Basis Regelwerk, Sicherheit bei Gleisbereich, RTE Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 5 GEN1 GEN2 GEN4 FL1 4 praktische Anwendung - GEN1; Absätze 3, 12, 16 - GEN2; Absatz 21 - GEN4; Absatz 4 - FL1 4 (für Lernende mit Schwerpunkt Fahrleitungen) Legende: berufliche Handlungskompetenz (gemäss Bildungsplan); : überbetriebliche Kurse (GEN1 GEN6, EN-TEL1; EN1 EN3; ; TEL1 TEL3; FL1 FL4); : Berufsfachschule; : Nach erfolgter ; BS: Broschüre; CL: Checkliste; FP: Faltprospekt; IS: Informationsschrift; LM: Lehrmittel; MB: Merkblatt; PSA: Persönliche Schutzausrüstung; Lj: Lehrjahr 5 Als Fachkraft gilt, wer Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Version 1.2 vom
8 mit Lauf-, Portal-, Dreh- Autokranen 1.4; 1.5; 4.1; 4.2; 4.3; 5.1; 6.1; 6.4; 7.1; 7.2; 7.3 Getroffen werden von herunterfallenden Teilen, Kranhaken, Lasten Eingeklemmt-, gequetscht werden Verkehr Gefährden von Drittpersonen Elektrische Frei-, Fahrleitung 8a gemäss Suva, Instruktionsmappe Anschlagen von Lasten, d Suva, Wahl der Anschlagmittel, d Suva, Achtung Stromschlag, Einsatz von Arbeitsmitteln in der Nähe von Freileitungen, d VSS, Baustellen auf Haupt- + Nebenstrassen, SN Baustellensignalisation - Anschlagen von Lasten - Sicherheitsabstände für Personen Geräte VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.10, mit Spezialfahrzeugen Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 6 GEN1 GEN3 praktische Anwendung Alle Anleitungen durch Mitarbeiter mit snachweis durch eine Fachstelle - GEN1; Absätze 3, 12, 16 - GEN3; Absatz 16 Durch MA mit Spezialausbildung Diese begleitenden Massnahmen umfassen Lastwagenkrane mit einem Lastmoment unter 400 knm einer Ausladung von weniger als 22 m Legende: berufliche Handlungskompetenz (gemäss Bildungsplan); : überbetriebliche Kurse (GEN1 GEN6, EN-TEL1; EN1 EN3; ; TEL1 TEL3; FL1 FL4); : Berufsfachschule; : Nach erfolgter ; BS: Broschüre; CL: Checkliste; FP: Faltprospekt; IS: Informationsschrift; LM: Lehrmittel; MB: Merkblatt; PSA: Persönliche Schutzausrüstung; Lj: Lehrjahr 6 Als Fachkraft gilt, wer Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Version 1.2 vom
9 mit Hubarbeitsbühnen mit heb- schwenkbaren Arbeitsplattformen 1.3; 1.4; 4.2; 6.2; 6.4; 7.2; 7.3 Absturz von Personen Umsturz mit der Hubarbeitsbühne Getroffen werden von herunterfallenden Teilen Eingeklemmt, gequetscht werden Verkehr Gefährden von Drittpersonen Elektrische Freileitungen, Fahrleitungen Wind Wetter 8a, 10a Instruktion gemäss: Suva, Achtung Stromschlag, Einsatz von Arbeitsmitteln in der Nähe von Freileitungen, d Suva, Checkliste: Hubarbeitsbühnen, 67064/1.d 67064/2.d VSS, Baustellen auf Haupt- + Nebenstrassen, SN Baustellensignalisation - Fahrbare Arbeitsbühnen - Sicherheitsabstände für Personen Geräte VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 4.4, mit fahrbaren Arbeits-Hebebühnen Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 7 GEN1 GEN3 praktische Anwendung Alle Anleitungen durch Mitarbeiter mit snachweis durch eine Fachstelle wie IPAF, VSAA, Hersteller. - GEN1; Absätze 3, 16 - GEN3; Absatz 5 Durch MA mit Spezialausbildung Legende: berufliche Handlungskompetenz (gemäss Bildungsplan); : überbetriebliche Kurse (GEN1 GEN6, EN-TEL1; EN1 EN3; ; TEL1 TEL3; FL1 FL4); : Berufsfachschule; : Nach erfolgter ; BS: Broschüre; CL: Checkliste; FP: Faltprospekt; IS: Informationsschrift; LM: Lehrmittel; MB: Merkblatt; PSA: Persönliche Schutzausrüstung; Lj: Lehrjahr 7 Als Fachkraft gilt, wer Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Version 1.2 vom
10 , bei denen Asbestfasern in die Atemluft freigesetzt werden können 1.4 Sich selbst oder andere mit Asbestfasern gefährden Einatmen von Asbeststaub in der Luft 6b Suva, Broschüre Asbest erkennen, beurteilen richtig handeln. Was Sie in Elektrizitätsunternehmen über Asbest wissen müssen, d VSE/SVGW, Sicherheitshandbuch, Kapitel 10.7, Asbest Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 8 GEN 1 GEN 3 praktische Anwendung - GEN1; Absatz 3 - GEN3; Absatz 7 Legende: berufliche Handlungskompetenz (gemäss Bildungsplan); : überbetriebliche Kurse (GEN1 GEN6, EN-TEL1; EN1 EN3; ; TEL1 TEL3; FL1 FL4); : Berufsfachschule; : Nach erfolgter ; BS: Broschüre; CL: Checkliste; FP: Faltprospekt; IS: Informationsschrift; LM: Lehrmittel; MB: Merkblatt; PSA: Persönliche Schutzausrüstung; Lj: Lehrjahr 8 Als Fachkraft gilt, wer Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Version 1.2 vom
11 mit Motorsägen 4.1 Sich selbst oder andere schneiden Getroffen werden von wegfliegenden Gegenständen (Sägekette) Zurückschlagen der Maschine Lärm Augenverletzung durch Sägespäne Vibrierende Maschinen Einatmen von Abgasen Stolpern, ausrutschen, stürzen in unebenem Gelände 4c 8a 10a 10b 10c Suva, CL mit der Kettensäge (Motorsäge), d Suva, Factsheet mit der Kettensäge, d Anwendung ausschliesslich für an Tragwerken aus Holz Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 9 GEN1 GEN2 GEN3 keine praktische Anwendung. Alle Anleitungen durch Mitarbeiter, der den Holzerkurs Grlagen der Holzhauerei (5 Tage) absolviert hat. Instruktion gemäss: - Suva, CL mit der Kettensäge (Motorsäge), d - Suva, Factsheet mit der Kettensäge, d - GEN1; Absätze 2, 3, 7 - GEN2; Absatz 1 - GEN3; Absatz 6 Durch Mitarbeiter der Spezialkurs Motorsägen Handhabung (2 Tage) absolviert hat. Legende: berufliche Handlungskompetenz (gemäss Bildungsplan); : überbetriebliche Kurse (GEN1 GEN6, EN-TEL1; EN1 EN3; ; TEL1 TEL3; FL1 FL4); : Berufsfachschule; : Nach erfolgter ; BS: Broschüre; CL: Checkliste; FP: Faltprospekt; IS: Informationsschrift; LM: Lehrmittel; MB: Merkblatt; PSA: Persönliche Schutzausrüstung; Lj: Lehrjahr 9 Als Fachkraft gilt, wer Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Version 1.2 vom
12 Die vorliegenden begleitenden Massnahmen wurden zusammen mit einem Spezialisten der Arbeitssicherheit erarbeitet treten am 1. Oktober 2018 in Kraft. Aarau, 19. September 2018 Trägerschaft Berufsbildung Netzelektriker/in Leitungsausschuss VSE VFFK VöV - SNiv c/o VSE, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Der Präsident/die Präsidentin der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin sig. Giampaolo Mameli sig. Andreas Degen Diese begleitenden Massnahmen werden durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung Innovation SBFI nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 mit Zustmung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 12. Juli 2018 genehmigt ersetzen die begleitenden Massnahmen vom 21. März Version 1.2 vom
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Version 1.0 vom 01.03.2016 Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für Netzelektriker/in EFZ
Checklisten für die Instruktion und Nachinstruktion in den Betrieben Datum 01.03.2016 Gesundheitsschutzes (betrifft Anhang 2 vom Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Netzelektrikerin
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Papiertechnologin EFZ /Papiertechnologe EFZ mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit
Ausbildungsinhalte und Instruktionen sowie Ausbildungsnachweise
Limmatstrasse 63 8005 Zürich 044 444 17 17 www.vsei.ch CHECKLISTE ZUM ANHANG 2: BEGLEITENDE MASSNAHMEN DER ARBEITSSICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES Ausbildungsinhalte und Instruktionen sowie Ausbildungsnachweise
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Physiklaborantin EFZ / Physiklaborant EFZ
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
(Beruf Nr.: 28404) Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Recycling Ausbildung Schweiz R-Suisse
Recycling Ausbildung Schweiz R-Suisse Weiterbildung für Ausbildende in den Lehrbetrieben Session Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Referenten: Rolf Sonderegger, Sicherheitsfachmann,
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Fachfrau / Fachmann Betreuung
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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