Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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- Philipp Geisler
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1 Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR ) verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können Lernende ab 15 Jahren entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in der Bildungsverordnung für Maurerin EFZ/Maurer EFZ und dem Anhang I der EKAS-Richtlinie 6508 definierten gefährlichen Arbeiten herangezogen werden, sofern die folgenden begleitenden Massnahmen vom Betrieb eingehalten werden: Ausnahmen vom Verbot der gefährlichen Arbeiten 3a Arbeiten, welche die körperliche Leungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen. Unter diese fallen das manuelle Bewegen von Lasten sowie ungünstige Körperhaltungen und -bewegungen 3) länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten in gebeugter, verdrehter oder seitlich geneigter Haltung 4) länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten, die in Schulterhöhe oder darüber verrichtet werden 5) länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten, die teilweise kniend, hockend oder liegend verrichtet werden 4c Arbeiten, die mit gehörgefährdendem Lärm verbunden sind (Dauerschall, Impulslärm). Unter diese fallen Lärmeinwirkungen ab einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX von 85 db (A). 4d Arbeiten, die mit erheblichen Stössen oder Erschütterungen verbunden sind (Ganzkörperschwingungen, Hand-Arm-Schwingungen). Unter diese fallen Arbeiten mit vibrierenden oder schlagenden Handwerkszeugen (EN ISO :2000). 4e Arbeiten mit einer Elektrisierungsgefahr, wie Arbeiten an unter Spannung stehenden Starkstromanlagen 4i Arbeiten mit nichtionisierender Strahlung. Unter diese fallen 2. langwelliges Ultraviolett (Sonnenexposition) 4. sichtbares Licht hoher Intensität 6a Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze[1] bzw. H-Sätze[2] eingestuft oder gekennzeichnet sind: Sensibilisierung Hautkontakt möglich (R43 / H317) [1] Vgl. Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (AS , , , , , , , ) [2] Vgl. die in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (SR ) genannte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 8a Arbeiten mit Arbeits-/Werkgegenständen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können 1. Werkzeuge, Ausrüstungen 2. Technische Einrichtungen und Geräte gemäss Art. 49 Absatz 2 VUV - zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Fertigungsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen - Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane 8b Arbeiten mit bewegten Transport- oder Arbeitsmitteln 2. Unkontrolliert bewegte Teile (kippende oder pendelnde Teile, rollende oder gleitende Teile, wegfliegende Teile) 3. Ungeschützte bewegte Maschinenteile (Quetschstellen, Scherstellen, Stossstellen, Schneidstellen, Stichstellen, Einzugsstellen, Fangstellen) Arbeiten an einem Ort ohne das gesicherte Umfeld eines räumlich abgegrenzten, normalen, ständig eingerichteten, festen Arbeitsplatzes bei einem Arbeitgeber. Unter das Kriterium «Arbeiten ohne örtlich festen Arbeitsplatz» fallen: Bauhaupt- und Ausbaugewerbe (Hoch- und Tiefbau) Baustellenarbeiten, Baureinigung, Montagearbeiten etc. Baustellen von Arbeitsgemeinschaften 9b Arbeiten in Bereichen mit herabstürzenden Gegenständen, wie Plattenlager oder Hochregallager 9e Arbeiten bei Einsturzgefahr Arbeiten mit gefahr 1. Arbeiten auf überhöhten Arbeitsplätze (z.b. Leitern) und Verkehrswegen. 2. Arbeiten in Bereichen mit Bodenöffnungen. [NeA: Nach er Ausbildung; PSA: Persönliche Schutzausrüstung] 1
2 Gefährliche Arbeiten Situationen auf Baustellen Handwerkzeuge verwenden (Schaufel, Pickel, Schlegel, Handstampfer) Leiter benutzen (tragbare Leitern, Dreitritt, Podestleiter) Gerüste benutzen (Fassadengerüste, Rollgerüste) Lasten transportieren (Kran, LKW-Kran) Gefahren Diverse Basisgefährdungen, z.b. Arbeiten in der Nähe von kanten, Bodenöffnungen, Gräben und Baugruben Ausnahme Ausbildungsinhalte (Präventionsgrundlagen) für die begleitenden Massnahmen Instruktion über die Basisgefährdungen: Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle. Für Personen im temporären Einsatz (Suva Bestellnummer D) Falsch richtig: Situationen auf Baustellen (Suva Bestellnummer D) LMS: Lernprogramme zu den lebenswichtigen Regeln (Suva-Website unter: LMS: Lernprogramm Arbeitssicherheit auf dem Bau (Suva-Website unter: Schneiden, quetschen 8a Handwerkzeuge (Suva Merkblatt, Bestell-Nr D) Herabfallen von Lasten Zusammentreffen mit Personen 8b 9b Wer sagt 10x "Ja"? Sicherheits-Test für Leitern- Profis (Suva Faltprospekt, Bestell-Nr D) Tragbare Leitern (Suva Checkle, Bestell-Nr D) Fassadengerüste (Suva Checkle, Bestell-Nr D) Gerüstzugänge mit Treppen und Leitern (Suva Merkblatt, Bestell-Nr D) Rollgerüste (Suva Checkle, Bestell-Nr D) Massnahmen gegen (BfA-Info 54.D, SBV- Anschlagen von Lasten (Suva Lerneinheit, Bestell- Nr D) Wahl der Anschlagmittel. Instruktionsanleitung für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Suva Lerneinheit, Bestell-Nr D) Begleitende Massnahmen Fachkraft 1 im Betrieb /Ausbildung Anleitung der Lernenden Überwachung der Lerder Lernenden nenden Ausbildung im Betrieb Unterstützung ÜK Unterstützung BFS 1. Lj ÜK1 Anwendung Fachkraft Anwendung Fachkraft Anwendung Fachkraft Anwendung Fachkraft Anwendung Fachkraft Ständig Häufig Gelegentlich 1 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis (eidg. Berufsattest, wenn in BiVo vorgesehen) oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. [NeA: Nach er Ausbildung; PSA: Persönliche Schutzausrüstung] 2
3 Elektrisch betriebene bedienen (Baukreissäge, Bohrmaschine, Winkelschleifer, Stichsäge, Steintrennmaschine) Treibstoffbetriebene bedienen (Vibroplatte, handgeführte Walzen, Wackerstampfer, Abbauhammer, Trennjäger) Elektrisch betriebene ; Treibstoffbetriebene bedienen Aufenthalt im Bereich von Baumaschinen Manueller Lastentransport UV-Strahlung ausgesetzt sein (nicht ionisierend) Stromschlag, Amputationen Überrollen, umkippen Schneiden, Quetschen 4e 8a 8a Elektrohandwerkzeuge (Suva Checkle, Bestell-Nr D) Arbeiten an der Baukreissäge (Suva Merkblatt, Bestell-Nr D) FI-Schutz kann Ihr Leben retten (Suva Merkblatt, Bestell-Nr D) Kleinmaschinen für den Bau (Suva Checkle, Bestell-Nr D) Vibrationen am Arbeitsplatz (Suva Checkle, Bestell-Nr D) Stösse und Erschütterungen 4d Vibrationen am Arbeitsplatz (Suva Checkle, Bestell-Nr D) Schneid- und Trennwerkzeuge (BFA-Info 56) Überrollt, überfahren werden 8b Sichtfeld bei Baumaschinen (BfA-Info 51.D, SBV- Neun lebenswichtige Regeln für den Verkehrswegund Tiefbau (Suva Bestellnummer D) Instruktionsmappe zu den neun lebenswichtigen Regeln (Suva Bestellnummer D) Schäden am Bewegungsapparat 3a Hebe richtig Trage richtig: Informationen für das Baugewerbe (Suva Merkblatt, Bestell-Nr 44018/2.D) Schädliche Klimaeinflüsse (Sonneneinstrahlung) 4i Arbeiten an heissen Tagen auf Baustellen im Freien (Suva Checkle, Bestell-Nr D) Lärmeinwirkung Schädigung des Gehörs 4c Schallpegeltabelle Baugewerbe (Suva Tabelle, Bestell-Nr D/F/I) Nutzung PSA (Gehörschutz) Anwendung Fachkraft Anwendung Fachkraft Anwendung Fachkraft 1. Lj Anwendung Fachkraft Anwendung Fachkraft Anwendung Fachkraft Anwendung Fachkraft [NeA: Nach er Ausbildung; PSA: Persönliche Schutzausrüstung] 3
4 Baustoffen gesundheitsgefährdenden Stoffen Schadstoffen am Bau (z.b. Asbest, PCB, PAK) Arbeiten in der Höhe Umfangreiche Rückbauarbeiten Hautschädigungen (Zementekzem) 6a Zementekzem (Suva Checkle, Bestell-Nr D) und Anleitung gemäss Sicherheitsdatenblatt Nutzung der PSA gemäss Sicherheitsdatenblatt Vergiftungen und Hautschädigungen, Atemwegsbeschwerden Bleibende Gesundheitsschäden (Bsp.: Krebs, Beeinträchtigung der Lungenfunktion, ) und getroffen werden von Gegenständen 6a Gefährliche Stoffe: was man darüber wissen muss (Suva Merkblatt, Bestell-Nr D) Chemikalien im Baugewerbe: alles andere als harmlos (Suva Merkblatt, Bestell-Nr D) und Anleitung gemäss Sicherheitsdatenblatt Nutzung der PSA gemäss Sicherheitsdatenblatt Acht lebenswichtige Regeln für den Hochbau (Suva Faltprospekt, Bestell-Nr D) Instruktionsmappe zu den acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau, Suva Bestellnummer D) Sicheres Arbeiten bei gefahr (BfA-Info 52.D, SBV- Massnahmen gegen (BfA-Info 54.D, SBV- Demonstration und praktische Anwendung Fachkraft Demonstration und praktische Anwendung Fachkraft Lernende dürfen mit Schadstoffen nicht in Kontakt kommen und für diese Arbeiten nicht eingesetzt werden Lernende dürfen den Arbeitsplatz in der Höhe erst betreten, wenn dieser kollektiv gegen gesichert Lernende werden für diese Arbeiten nicht eingesetzt Aushub-, Grabund Spriess- und Böschungssicherungsarbeiten Verschüttet werden 9e Neun lebenswichtige Regeln für den Verkehrswegund Tiefbau (Suva Faltprospekt, Bestell-Nr D) Instruktionsmappe zu den neun lebenswichtigen Regeln (Suva Bestellnummer D) Sicheres Verhalten bei Grabenarbeiten (BfA-Info 53.D, SBV- 1. Lj ÜK 4 Demonstration, Anleitung und praktische Begleitung Fachkraft [NeA: Nach er Ausbildung; PSA: Persönliche Schutzausrüstung] 4
5 Die vorliegenden begleitenden Massnahmen wurden zusammen mit einer Spezialin der Arbeitssicherheit erarbeitet und treten am 1. Juni 2016 in Kraft. Zürich, 10. Mai 2016 Trägerverbände Schweizerischer Baumeerverband Der Präsident Gian-Luca Lardi Der Direktor Dr. Daniel Lehmann Diese begleitenden Massnahmen werden das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 mit Zustimmung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 25. Februar 2016 genehmigt. Bern, 10. Mai 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Weitere Trägerverbände UNIA Jean-Pascal Lüthi Leiter Abteilung berufliche Grundbildung und Maturitäten Nico Lutz Vanja Alleva SYNA Hans Maissen Ernst Zülle [NeA: Nach er Ausbildung; PSA: Persönliche Schutzausrüstung] 5
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche
Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für die Berufsfelder in der Steinbearbeitung Stand 06.12.2012 Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
(Beruf Nr.: 28404) Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,
Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Recycling Ausbildung Schweiz R-Suisse Weiterbildung für Ausbildende in den Lehrbetrieben Session Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Referenten: Rolf Sonderegger, Sicherheitsfachmann,
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Liste der besonderen Gefährdungen 1 Die Liste der besonderen Gefährdungen dient zur Einteilung der Betriebe nach Gefahrenklassen, nach denen die Umsetzung eines Sicherheitssystems bzw. konzept erfolgen
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 82115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 82115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Version 1.0 vom Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Version 1.0 vom 10.06.2016 Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 satz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Zehn lebenswichtige Regeln für den Holzbau Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für uns Arbeitnehmende und Vorgesetzte heisst das: Wir halten konsequent die Sicherheitsregeln ein.
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Limmatstrasse 63 8005 Zürich 044 444 17 17 www.vsei.ch CHECKLISTE ZUM ANHANG 2: BEGLEITENDE MASSNAHMEN DER ARBEITSSICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES Ausbildungsinhalte und Instruktionen sowie Ausbildungsnachweise
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Version 1.0 vom 01.03.2016 Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,
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Neun lebenswichtige Regeln für den Verkehrsweg- und Tiefbau Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für uns Arbeitnehmende und Vorgesetzte heisst das: Wir halten konsequent die Sicherheitsregeln
Anhang 2: Version 1.0 vom Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Version 1.0 vom 10.06.2016 Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 satz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,
Acht lebenswichtige Regeln für den Hochbau
Acht lebenswichtige Regeln für den Hochbau Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für uns Arbeitnehmende und Vorgesetzte heisst das: Wir halten konsequent die Sicherheitsregeln ein.
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Lasten nicht überlasten! Checkliste Infrastruktur und Organisation Bereich / Abteilung / Gebäude / Etage: verantwortlicher Vorgesetzter: Datum der Überprüfung: Kontrolliert von: NR= nicht Relevant 1 Umgebungssicherheit
Acht lebenswichtige Regeln für den Hochbau
: Regeln Ver.1.0 1 Acht lebenswichtige Regeln für den Hochbau Ver.1.0 2 Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität Ver.1.0 3 1 Für uns Arbeitnehmendeund Vorgesetzte heisst das: Wir halten
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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