Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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- Lukas Karlheinz Krüger
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1 Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR ) verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können Lernende ab 15 Jahren entsprechend ihrem sstand für die im Anhang der Bildungsverordnung für Textiltechnologin EFZ / Textiltechnologe EFZ aufgeführten gefährlichen Arbeiten herangezogen werden, sofern die folgenden begleitenden Massnahmen im Zusammenhang mit den Präventionsthemen vom Betrieb eingehalten werden: Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten (Grundlage: SECO-Checkliste) Ziffer Gefährliche Arbeit (Bezeichnung gemäss SECO-Checkliste) Das manuelle Handhaben von Lasten von mehr als 15 kg für junge Männer bis 16 Jahre, 3a 19 kg für junge Männer von Jahren, 11 kg für junge Frauen bis 16 Jahre, 12 kg für junge Frauen von Jahren. Arbeiten, die mit gehörgefährdendem Lärm verbunden sind (Dauerschall, Impulslärm). Unter diese fallen Lärmeinwirkungen ab einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX von 85 db (A). 4d Arbeiten mit vibrierenden oder schlagenden Werkzeugen (Textilmaschinen) 4e Arbeiten mit einer Elektrisierungsgefahr 4g Arbeiten mit unter Druck stehenden Medien (Gase, Dämpfe, Öle, Akkumulatoren). 4h Arbeiten mit nichtionisierender Strahlung: langwelliges Ultraviolett (Lichtbogenschweissen) 5a Arbeiten mit Stoffen oder Zubereitungen, von denen physikalische Gefahren wie Explosivität und Entzündbarkeit ausgehen: 2. entzündbare Gase (bisher R12), 3. entzündbare Aerosole (H222 bisher R12), 4. entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225 bisher R12), 5. organische Peroxide (bisher R12), 6. selbstzersetzliche Stoffe und Zubereitungen (bisher R12) 6a Arbeiten mit einer gesundheitsgefährdenden Exposition (inhalativ via die Atemwege, dermal via die Haut, oral via den Mund) oder einer entsprechenden Unfallgefahr. Arbeiten mit Stoffen oder Zubereitungen, die eingestuft sind mit mindestens einem der nachfolgenden Gefahrenhinweise: 1. akute Toxizität (H330, H301, H311, H331 bisher R26), 2. Ätzwirkung auf die Haut (H314), 3. spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition (H370), 4. spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition (H372, H373), 5. Sensibilisierung der Atemwege (H334 bisher R42), 6. Sensibilisierung der Haut (H317 bisher R43), 7. Karzinogenität (H350, H351 bisher R45), 8. Keimzellmutagenität (H340 bisher R46), 9. Reproduktionstoxizität (H360Fd bisher R60, R61). 6b Arbeiten bei denen erhebliche Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht: 1. Materialien, Stoffen und Gemischen (insbesondere Gase, Dämpfe, Rauche, Stäube), die eine der Eigenschaften nach Buchstabe 6a aufweisen (Schweissrauche) Arbeiten mit Arbeitsmitteln, welche bewegte Teile aufweisen, an denen die Gefahrenbereiche nicht oder nur durch einstellbare Schutzeinrichtungen geschützt sind, namentlich Einzugsstellen, Scherstellen, Schneidstellen, Stichstellen, Fangstellen, Quetschstellen und Stossstellen. 1
2 Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten (Grundlage: SECO-Checkliste) Ziffer Gefährliche Arbeit (Bezeichnung gemäss SECO-Checkliste) 10a Arbeiten mit Absturzgefahr, insbesondere auf überhöhten Arbeitsplätzen Umgang mit Gefahrstoffen wie Schmier-, Korrosions-, Reinigungsmittel, Tenside u.a.m. Umgang mit CMR Gefahrstoffen (H350x, H351, H340, H 341, H360x, H361x) enthalten in Farbstoffen und Textilhilfsmitteln (Flammschutzmittel, Lösemittel u.a.m.) X: Alle Kennbuchstaben Arbeiten mit Textilmaschinen (Strickmaschinen, Webmaschinen u.a.) Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsmittel warten und unter- Brand-, Explosionsgefahr Reizung von Haut, Schleimhäuten, Atemwegen Verätzungen Allergien, Ekzeme Augenverletzungen (Spritzer) Kann Krebs erzeugen Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen Kann das Kind im Mutterleib schädigen Ganzkörpervibrationen (Beschwerden und Schädigungen am Rücken) Eingezogen, gequetscht, erdrückt werden 5a 6a 6a Präventionsthemen für die Schulung/, und Angaben in Sicherheitsdatenblätter beachten Hautschutz Suva MB d Gefährliche Stoffe. Was man darüber wissen muss Suva MB d Hautschutz bei der Arbeit Betriebliche Massnahmen Substitution der CMR Stoffe prüfen Risikobeurteilung mit Festlegung der notwendigen Schutzmassnahmen Einhalten der Grenzwerte Festlegen der Arbeitsabläufe (Arbeitsanweisungen) Notfallmassnahmen festlegen (inkl. Reinigung) Präventionsthemen Schulung der Abläufe Schulung der Notfallmassnahmen Hautschutz beachten 4d Jobrotation täglich Turnübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur Arbeitsmittel, Geräte und Maschinen regelmässig warten, schwingungsdämpfende Elemente auf Verschleiss überprüfen und ersetzen Suva MB d Risikofaktor Vibrationen Suva CL d Vibrationen am Arbeitsplatz Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 1 Schulung/ Lj. 1./2. Lj Lj Instruktion und Lj. 2. Lj Lj Ausführliche Instruktion zu den Gefährdungen und Massnahmen, begleitete praktische Anwendung Lj - - Instruktion und Sichere Instandhaltung Lj - - Instruktion und praktische Anwen- 1./2. Lj 3. Lj - 2. Lj 3. Lj. - 1 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis (eidg. Berufsattest, wenn in BiVo vorgesehen) oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 2 Ziffer gemäss SECO-Checkliste Gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung 2
3 Präventionsthemen für die Schulung/, und halten, Störungen beheben Angaben in Bedienungsanleitungen beachten Suva FP d Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung von Maschinen und Anlagen Suva Instruktionsmappe d Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung Arbeiten mit Druckluft Wegfliegende Teile Eindringen von Luft in Körper durch Hautverletzungen Rückschlag von Schlauchkupplungen Umgang mit Hebezeugen Getroffen werden von pendelnder, umkippender oder abstürzender Last Getroffen werden von herabfallendem Hebezeug oder von Teilender Aufhängevorrichtung / Fahrbahn Verletzen von Händen und Füssen beim Anschlagen oder Führen Geräte und Maschinen einrichten und bedienen Werkstücke mit Fräs- /Drehmaschinen anfertigen der Last Eingezogen, gequetscht, erdrückt werden Wegfliegende Späne Verletzungen durch das drehende Spannfutter Schnittwunden durch Berühren der Späne 4g Angaben in Betriebsanleitungen beachten Suva CL d Druckluft Suva MB d Druckluft: die unsichtbare Gefahr Anschlagen von Lasten Umgang mit Hebezeugen Suva Instruktionsmappe d Lerneinheit. Anschlagen von Lasten Suva Instruktionsmappe d Lerneinheit. Wahl der Anschlagmittel. Suva CL d Hebezeuge Angaben in Bedienungsanleitungen beachten Suva FP d Wie bitte? Fragen und Antworten zum Thema Lärm Umgang mit Fräs-/Drehmaschinen Angaben in Bedienungsanleitungen beachten Schutzeinrichtungen nicht manipulieren Suva CL d Konventionelle Drehmaschinen Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 1 Schulung/ dung Lj Instruktion und 1. Lj Lj Instruktion und 1. Lj 1. Lj - Instruktion und 1. Lj - 2./3. Lj 1. Lj - 2./3. Lj Mit Schweissgeräten/ -maschinen/-anlagen Werkstücke zusammenfügen (Lichtbogen-, Flammverfahren) Elektrischer Schlag Strahlung (Blendung oder Verblitzen der Augen, Verbrennungen der Haut) Mechanische Gefahren (z. B. Umfallen von Gas- 4e 4g 4h 5a 6b Sicherheitsmassnahmen beim Lichtbogen- (Elektrodenschweissen) und Flammverfahren Für eine wirksame Schweissrauchabsaugung und/oder künstlichen Raumlüftung sorgen Geeignete Brandschutzmassnahmen treffen 1. Lj 2. Lj - Instruktion und 3
4 Präventionsthemen für die Schulung/, und Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 1 Schulung/ flaschen, Stolpern über SVS-Regeln der TechnikAS11.d Sicherheit beim Gasschläuche, Abrutschen des Werkstückes) Suva CL d Schweissen und Schneiden (Licht- Lichtbogenschweissen Gesundheitsgefährdende bogenverfahren) Gase und Rauche Suva MB d Schweissen und Schneiden. Brand- und Explosionsgefahren Schutz vor Rauchen, Stäuben, Gasen und Dämpfen Suva FP d Brandschutz beim Schweissen Suva FP d Das Wichtigste für Ihre Sicherheit. Schweissen in Behältern und engen Räumen Besteigen von und Arbeiten auf Absturz 10a Richtiger Umgang mit Leitern Leitern Suva FP d Wer sagt 12-mal Ja? Sicher auf die Anstell-und Bockleiter Heben und Tragen von Lasten Ungünstige Körperhaltungen und Bewegungen Richtige Hebetechnik anwenden 3a Arbeitsablauf ergonomisch günstig gestalten Überlastung des Bewegungsapparates Technische Hilfsmittel, Traghilfen verwenden Lasten, die die körperliche Leistungsfähigkeit übersteigen vermeiden Tätigkeitswechsel vorsehen Erholungspausen einhalten Suva MB d Hebe richtig - trage richtig! EKAS Fach-Info 6245.d Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Lastentransport von Hand Legende: : überbetriebliche Kurse; : Berufsfachschule; Lj: Lehrjahr; MB: Merkblatt; CL: Checkliste; FP: Faltprospekt; RL: Richtlinie 1 Lj 2. Lj 3. Lj 4
5 Diese begleitenden Massnahmen wurden von der OdA gemeinsam mit einem/r Spezialist/in der Arbeitssicherheit erarbeitet und treten am 1. Februar 2017 in Kraft. Zürich, 19. Dezember 2016 Swiss Textiles Der Präsident Der Direktor Andreas Sallmann Peter Flückiger Diese begleitenden Massnahmen werden durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 6. Dezember 2016 genehmigt. Bern, 16. Dezember 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Jean-Pascal Lüthi Leiter Abteilung berufliche Grundbildung und Maturitäten 5
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
(Beruf Nr.: 28404) Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
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Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
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Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 82115)
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 82115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
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Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden,
Anhang 2: Version 1.0 vom Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Version 1.0 vom 10.06.2016 Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 satz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,
Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 3: Begleitende der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit,
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche
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Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang III. Teil 1 der
1 Anhang III Teil 1 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Zuordnung der GHS-Piktogrammen zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den H-Sätzen
Zuordnung der GHS-en zu den enklassen, enkategorien und den n GHS- GHS01 enklasse Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Selbstzersetzliche Unterklasse 1.1 Unterklasse 1.2 Unterklasse
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Zuordnung der GHS-Piktogrammen zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den H-Sätzen
Zuordnung der GHS-en zu den enklassen, enkategorien und den n GHS- GHS01 enklasse Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Selbstzersetzliche Unterklasse 1.1 Unterklasse 1.2 Unterklasse
Anhang 2: Version 1.0 vom Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Version 1.0 vom 10.06.2016 Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 satz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,
Anhang V. der. Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht
Anhang V der VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)
Neue Entzündlichkeitsgrenzen bei Flüssigkeiten nach folgender Tabelle: 1 Hochentzündlich 35 C < 0 C < 23 C. 2 Leichtentzündlich > 35 C < 21 C < 23 C
Was für ein Piktogramm für welchen Stoff? GHS01 Piktogramm: explodierende Bombe Instabile explosive Stoffe und Gemische Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1,
Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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