Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/"

Transkript

1 Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/ Sitzung 9. Juni 2015 Vorsitz Christoph Beck, Vorsteher anwesend Edmund Beck, Landstrasse 50 Jonny Beck, Hofistrasse 37 Matthias Beck, Wangerbergstrasse 80 Mario Bühler, Burkatstrasse 21 Benjamin Eberle, Im Sütigerwis 17 Fabio Gassner, Steineststrasse 27 Stefan Gassner, Farabodastrasse 40 Thomas Nigg, Am Wangerberg 7 Roger Schädler, Büdamistrasse 24 Jonny Sele, Winkelstrasse 42 entschuldigt --- Protokoll Maria Sele Traktanden 1. Genehmigung des Protokolls 02/15 vom 19. Mai Kommissionen / Nachwahlen bzw. weitere Bestellungen Organisation von regelmässigen Gewerbe- und Unternehmeranlässen durch die Gemeinde Information zum Kostenvoranschlag Madleni-Hus Restaurierung der Kapelle Masescha Bodentausch zwischen der Bürgergenossenschaft Triesen und der Gemeinde Triesenberg Genehmigung der Wahl des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter Bewilligung der noch offenen Nachtragskredite zur Investitionsrechnung Ermächtigung zur Unterschriftsbeglaubigung und Gebührenfestlegung sowie Anpassung der Gemeindeordnung 10. Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Datenschutzgesetzes, des Beschwerdekommissionsgesetzes und des Polizeigesetzes (Auflösung der Datenschutzkommission) 11. Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Sachenrechts und weiterer Gesetze sowie der Schaffung des Gesetzes über das amtliche Schätzwesen

2 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des 25. Hauptstücks des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Totalrevision des Miet- und Pachtvertrags) und die Totalrevision des Verfahrens in Bestandstreitigkeiten Information zu aktuellen Baugesuchen *** 1. Genehmigung des Protokolls 02/15 vom 19. Mai 2015 Das Protokoll wird genehmigt. (einstimmig) Kommissionen Bestellung Kommissionen Kommissionen / Nachwahlen bzw. weitere Bestellungen 22 E ELO21785 Kulturkommission: Der Museumsleiter Josef Eberle wird noch bis zum Walsertreffen 2016 in Arosa die Funktion des Vize-Präsidenten im Ausschuss der Internationalen Walservereinigung IVfW wahrnehmen sowie die Gemeinde Triesenberg in den Walservereinigungen Graubünden und Vorarlberg vertreten. Auch die Museumsleitung wird er weiter ausüben, bis eine entsprechende Nachfolgeregelung gefunden wird. Die Vertretung dieser Bereiche in der Kulturkommission wird Josef Eberle ebenfalls so lange ausüben, bis eine Nachfolgeregelung gefunden wurde. Schulrat: In der Sitzung vom 4. Mai 2015 hat der Gemeinderat Thomas Nigg zum Vorsitzenden des Gemeindeschulrates bestellt. Am 19. Mai wurden dann Melanie Beck und Simone Villamar als Mitglieder in den Gemeindeschulrat gewählt. Zur Vervollständigung des Schulrates werden Michael Schädler, Lavadinastrasse 60, und Bianca Cortese, Frommenhausstrasse 5, als weitere Mitglieder vorgeschlagen. 1. Der Gemeinderat wählt Josef Eberle in die Kulturkommission. 2. Michael Schädler und Bianca Cortese werden in den Schulrat gewählt. 3. Der Gemeinderat entscheidet über weitere Kommissionsbestellungen.

3 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 3 Diskussion Der Vorsteher ersucht die Gemeinderäte sich Gedanken zu machen, wer den Vorsitz der Jugendkommission übernehmen könnte. Auch sei es ihm ein Anliegen, dass ein FBP-Gemeinderat in der Raumplanungskommission vertreten wäre. An der nächsten Sitzung soll bezüglich Jugendkommission und Ergänzung Raumplanungskommission entschieden werden. Der Vorsitzende der Kommission Natur und Umwelt teilt mit, dass Roger Steuble bereit wäre, ebenfalls in dieser Kommission mitzuarbeiten. Den Anträgen 1 und 2 wird zugestimmt. (einstimmig) Roger Steuble wird in die Kommission Natur und Umwelt nachgewählt. (einstimmig) Wirtschaftsförderungsmassnahmen Gewerbe- und Unternehmeranlass Organisation von regelmässigen Gewerbe- und Unternehmeranlässen durch die Gemeinde 23 E ELO21830 Im Projekt "Perspektive 11eins 11 Gemeinden ein Land" der Liechtensteinischen Regierung aus dem Jahr 2008 werden die Stärken und Schwächen der einzelnen Gemeinden und des Landes Liechtenstein als Ganzes aufgezeigt. Aus der viel zitierten Studie geht klar hervor, dass Triesenberg nie ein Industrie- o- der Wirtschaftsstandort sein wird und auch Dienstleistungsbetriebe aus dem Finanz- oder Versicherungsbereich mit wenigen Ausnahmen ihren Sitz lieber in einer der Talgemeinden haben. Unsere Berggemeinde ist eine sehr attraktive Wohngemeinde, das starke einheimische Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe für die Nahversorgung bieten Ausbildungs- sowie Arbeitsplätze an und der Tourismus hat im Vergleich mit anderen Gemeinden einen hohen Stellenwert. Ein Gemeinderat, der auch Unternehmer ist, vertritt die Ansicht, dass diese Stärken bewahrt und aktiv gefördert werden müssen. Er schlägt deshalb vor, dass wie in anderen Gemeinden auch in Triesenberg regelmässig Gewerbe- und Unternehmeranlässe für alle durchgeführt werden sollen. Die Anlässe sollen so geplant werden, dass einleitend immer Fachreferate oder Informationen zu aktuellen Themen für das Gewerbe aufbereitet werden und anschliessend die teilnehmenden Unternehmer Gelegenheit haben Fragen zu stellen oder Problemstellungen mit Vertretern aus Gemeinderat oder dem Landtag zu diskutieren. Beispiele für interessante Themen gibt es genug. Aktuell ist es sicher die zukünftige Entwicklung bei der Gesetzgebung zu Sozialwerken wie beispielsweise das Krankenversicherungsgesetzt oder die Alters- und Hinterlassenenversicherung usw., die auch Unternehmer beschäftigen.

4 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 4 Der Gewerbe- und Unternehmeranlass soll immer dann durchgeführt werden, wenn aktuelle und interessante Themen anstehen. Mindestens einmal im Jahr soll aber ein Anlass stattfinden und so allen Vertretern des Bau- und Baunebengewerbes, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben zur Nahversorgung, von Lebensmittelfachgeschäften und den übrigen Dienstleistungsbetrieben die Gelegenheit geboten werden, sich mit Vertretern aus der Politik auszutauschen. Gemeinderat Matthias Beck wäre bereit zusammen mit einem weiteren Gemeinderat, die Leitung bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Konzepts zu übernehmen. Der Gemeinderat beschliesst die Einführung von Gewerbe- und Unternehmeranlässen für Triesenberger Betriebe und beauftragt Gemeinderat Matthias Beck sowie einen weiteren Gemeinderat zusammen mit der Gemeindeverwaltung ein entsprechendes Konzept umzusetzen. Diskussion Der Vorsteher informiert, der Vizevorsteher habe ihn vor der Sitzung darauf aufmerksam gemacht, dass in dieser Thematik die FBP bereits im Juni 2014 beantragt habe, zu Beginn des Jahres jeweils zwei Termine für die Kontaktpflege mit den Triesenberger Unternehmen festzulegen und dann im Frühjahr und Herbst je ein Unternehmen aus dem Gewerbe, der Industrie oder dem Dienstleistungssektor zu einem Austausch einzuladen. Der Gemeinderat beschloss dann, künftig einmal pro Jahr einen Unternehmerabend mit Fachreferat zu organisieren. Nicht regelmässig im Frühjahr und Herbst, aber gelegentlich soll ein Triesenberger Unternehmen besucht oder eingeladen werden. Aus diesem Grund wurde der Antrag von "Einführung" auf "Organisation von regelmässigen Gewerbe- und Unternehmeranlässen durch die Gemeinde" abgeändert. Der Vorsteher schlägt vor, im Herbst einen Anlass für Unternehmer zu organisieren. Vorstellbar wäre, dass z.b. ein Regierungsmitglied über verschiedene Themen informiert, die derzeit auf Landesebene im Wandel sind (AHV, Krankenkasse etc.) Daran anschliessend könnte eine offene Diskussion stattfinden. Ein weiteres mögliches Thema für einen Unternehmeranlass könnte "Wertschöpfung Tourismus" sein. Der Vorsteher wird einen Vorschlag für einen Anlass im Herbst ausarbeiten lassen. Ideen der Gemeinderäte sind willkommen. Liegenschaften und Anlagen Protokolle/GR Information zum Kostenvoranschlag Madleni-Hus 24 E ELO21820 In der Sitzung vom 19. Mai 2015 stellte der Verein Ahnenforschung und Familienchronik dem Gemeinderat den Vorschlag zur Übernahme des Madleni-Hus durch den Verein vor.

5 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 5 Der Verein hat sich intensiv mit dem Thema "Madleni-Hus" auseinandergesetzt. Es wurden Abklärungen mit der Stiftung Ferien im Baudenkmal getroffen, Erkundigungen über ähnlich gelagerte Objekte eingezogen, Finanzierungsmöglichkeiten geprüft und ein konkreter Vorschlag erarbeitet, wie sich der Verein eine Übernahme vorstellen könnte. Der Verein gedenkt die Sanierungskosten zum grössten Teil mit Geldern von Sponsoren und der Gemeinde sowie dem Subventionsbeitrag des Denkmalschutzes abzudecken. Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 19. Mai 2015 beschlossen die Entscheidung, ob das Madleni-Hus mittels Baurecht oder Dienstbarkeit dem Verein Ahnenforschung und Familienchronik Triesenberg zur Renovation und zur Vermietung in Zusammenarbeit mit der "Stiftung Ferien im Baudenkmal" übertragen werden soll, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern am 11./13. September 2015 zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Gleichzeitig beauftragte der Gemeinderat die Gemeindeverwaltung ergänzende Abklärungen zu treffen und den Kostenvoranschlag mit den involvierten Organisationen zu überprüfen. Der Liegenschaftsverwalter hat mit Raymund Bühler von der R. & J. Bühler Planungsbüro-Anstalt und mit Patrik Birrer vom Amt für Kultur und Denkmalpflege zusammen den von diesem Planungsbüro erstellten, ersten Kostenvoranschlag über CHF vom 07. Mai 2014 überprüft. Dabei gelangte man einhellig zur Auffassung, dass mit diesen Kosten sicherlich gerechnet werden muss. Patrik Birrer vom Amt für Kultur und Denkmalpflege stellte bei dieser Besprechung eine 30%-ige Subvention über einen Kostenanteil von CHF in Aussicht, das entspricht CHF Gegenüber dem zwischenzeitlichen KV, mit dem der Verein für Ahnenforschung und Familienchronik gerechnet hat, entstehen so erhebliche Mehrkosten. Deshalb ist mit dem Verein nochmals das Gespräch zu suchen. Antrag Liegenschaftsverwalter Der Gemeinderat nimmt den KV zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit dem Verein für Ahnenforschung und Familienchronik ein Finanzierungsmodell auszuarbeiten. Ebenfalls sind die Abbruchkosten noch zu evaluieren. Dies ist den Bürgern zur Abstimmung vorzulegen. Diskussion Ein Gemeinderat stellt fest, dass es sich um einen Kostenvoranschlag gemäss SIA handle, also +/- 10 %. Dies sei nicht erwähnt. Im Gemeinderat wird bemerkt, dass ein Umbau in Wärmeräume sehr aufwändig sei. Dies gelte auch für die Einhaltung der Vorgaben des Denkmalschutzes. Die Gemeinderäte Stefan Gassner und Jonny Sele erklären sich bereit, bei den weiteren Abklärungen mitzuarbeiten. Dem Antrag wird zugestimmt. (einstimmig)

6 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 6 Liegenschaften und Anlagen Baulicher Unterhalt Restaurierung der Kapelle Masescha 25 E ELO21643 Im Mai 2008 wurde auf Ersuchen des Pfarrers hinsichtlich nötiger Renovationsarbeiten eine Besichtigung der Kapelle Masescha vorgenommen. Bei der Besichtigung zusammen mit dem Pfarrer, dem Mesmer und dem Liegenschaftsverwalter wurde ersichtlich, dass die Kapelle in den nächsten Jahren saniert werden muss. Da die Kapelle unter Denkmalschutz steht, wurde auch das Amt für Kultur und Denkmalpflege über die anstehenden Renovationsarbeiten informiert. Am 2. Oktober 2008 besichtigten Patrik Birrer vom Amt für Kultur und Denkmalpflege und Liegenschaftsverwalter Armin Schädler die Kapelle. Auf Empfehlung des Amt für Kultur und Denkmalpflege erteilte der Gemeinderat am 31. März 2009 an das Architekturbüro Helmut Kindle AG, Triesen, den Auftrag zur Erarbeitung eines Restaurierungskonzeptes, welches die konkreten baulichen Massnahmen, die Nutzungsbedürfnisse und die genauen Kosten aufzeigen sollte. In der Folge erarbeitete das beauftragte Architekturbüro einen Voruntersuchungsbericht mit Massnahmenkatalog und grober Kostenaufstellung. Bei der Gemeinderatssitzung vom 15. September 2009 wurde die Kapelle Masescha aussen und innen besichtigt und dabei erläuterten Nils Estrich, Mitarbeiter der Helmut Kindle AG, Triesen, und Patrik Birrer, Amt für Kultur und Denkmalpflege, die Ergebnisse der Voruntersuchung und beantworteten verschiedene Fragen der Gemeinderäte. Um die Kapelle auf lange Sicht erhalten zu können, sind vor allem folgende Massnahmen notwendig: - Freilegung und Sanierung des Fundaments - Erstellen von Drainagen - Sanierung des Bruchsteinmauerwerkes (innen und aussen) - Entfernen des schadhaften Putzes und Auftragen eines neuen Kalkputzes - Neuerstellung des Schindeldaches - Renovation von Türen und Fenstern - Innenrenovation (Böden, Wände, Decke, Bänke, Haustechnikanlagen, restauratorische Bearbeitung der Fresken etc.) Die Kosten für diese Totalsanierung wurden auf rund CHF 1.3 Mio. geschätzt. Da die Kapelle unter Denkmalschutz steht, ist gemäß Patrik Birrer mit einer Landessubvention von ca. 35 % zu rechnen. Der Gemeinderat erachtete bei der Sitzung/Besichtigung vom 15. September 2009 eine entsprechende Sanierung als notwendig. Da in den Jahren 2010 bis 2014 die neue Druckleitung der LKW an der Kapelle vorbei verlegt wurde, sind die Restaurierungsarbeiten bis auf weiteres zurückgestellt worden.

7 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 7 Der Bau der LKW-Druckleitung wurde im Herbst 2014 abgeschlossen. Im Budget 2015 wurden daher CHF für das ostseitige Freilegen und Abdichten der Aussenwände der Kapelle sowie für weitere notwendige Abklärungen vorgesehen. In der Finanzplanung sind in den Jahren 2016 und 2018 für die Sanierung der Kapelle Masescha weitere CHF vorgesehen. Es erscheint sinnvoll, das Sanierungskonzept zu überarbeiten. Sobald dieses mit genauen Kostenangaben und Terminplan vorliegt, könnte beim Amt für Kultur und Denkmalpflege Antrag auf Landessubvention gestellt und nach Vorliegen der Zusage die Sanierung in Angriff genommen werden. Dem Antrag liegt bei: Voruntersuchungen mit Massnahmenkatalog und Grobkostenaufstellung Antrag Liegenschaftsverwalter Der Gemeinderat entscheidet über die Sanierung in den nächsten Jahren und beschliesst, gegebenenfalls drei Triesenberger Architekturbüros und das Architekturbüro Helmut Kindle AG, Triesen, zur Einreichung eines Angebotes (mit Referenzliste) für die Sanierung der Kapelle Masescha einzuladen. Diskussion Es wird die Meinung vertreten, alle Triesenberger Architekten anzufragen, ob sie sich befähigt fühlen, diese Restaurierung zu begleiten. Geeignet könnte z.b. auch Architekt Edgar Frommelt sein, so ein Gemeinderat. Von anderer Seite wird mitgeteilt, dass wenn möglich die Architekten auch Referenzen vorlegen sollen. Dies müsste nicht unbedingt die Renovation einer Kapelle, sondern könnte auch ein mit dieser Restaurierung vergleichbares Projekt sein. Ein Gemeinderat möchte wissen, ob die geplante Trennung von Kirche und Staat einen Einfluss auf die Aufteilung der Renovationskosten habe. Der Vorsteher teilt mit, dass der Innenraum dann von der Kirche und der Aussenbereich von der Gemeinde zu finanzieren wäre. Diese Frage stehe für ihn aber nicht im Vordergrund, da es sich bei der Kapelle Masescha um ein wichtiges, erhaltenswertes Gebäude in der Gemeinde handle. Generell wird festgestellt, dass bei der Vergabe von Architekturaufträgen einzelne Architekten gegenüber anderen teils zu wenig berücksichtigt werden. Ein Gemeinderat möchte wissen wie der Stand der Dinge bei den in der Pfarrkirche entstandenen Rissen sei. Der Vorsteher wird diese Sache abklären lassen. Der Gemeinderat beschliesst, neben dem Architekturbüro Helmut Kindle AG auch alle Triesenberger Architekten bezüglich der Sanierung anzufragen und sich bei Interesse Referenzen vorlegen zu lassen. (einstimmig)

8 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 8 Grunderwerb und -veräusserungen Bodentausch mit Triesen Bodentausch zwischen der Bürgergenossenschaft Triesen und der Gemeinde Triesenberg 26 E ELO21765 Der Triesenberger Gemeinderat hat vor rund 3 Jahren beschlossen, mit der Gemeinde Triesen bezüglich des Eintauschs der Triester Waldparzelle Nr. 502 im Ausmass von ca m 2 Kontakt aufzunehmen, und es wurden verschiedene Gespräche geführt. Die Gemeinde Triesenberg möchte diese Triesner Waldparzelle eintauschen und roden, damit einerseits die Sport- und Freizeitanlagen Leitawis erweitert werden können und andererseits eine begrenzte Fläche als Gewerbezone einzoniert und den Triesenberger Gewerbebetrieben in Pacht oder Baurecht zur Verfügung gestellt werden kann. Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juni 2014 wurde der Bürgergenossenschaft Triesen folgendes Tausch- bzw. Kaufangebot unterbreitet: "Wenn die Bürgergenossenschaft Triesen ihre Waldparzelle Nr. 502 mit m 2 bzw Klafter Fläche an die Gemeinde Triesenberg abgibt, so übergibt die Gemeinde Triesenberg der Bürgergenossenschaft die doppelte Waldfläche unterhalb Guggerboden, direkt angrenzend an die Triesner Gemeindegrenze. Der Gemeinderat kann sich anstelle eines Tauschgeschäftes auch den Kauf der Parzelle Nr. 502 vorstellen und bietet dafür einen Kaufpreis von total 2.3 Mio. Franken. Dieser Kaufpreis ergibt sich, wenn für die Waldparzelle ein Klafterpreis von CHF 425. angenommen wird, wie es im Jahr 2002 für die Fläche talseitig der Sportanlagen der Fall war, wo sich heute der Trainingsplatz befindet. Das ist ein aussergewöhnlich hoher Preis für Waldfläche, denn in Triesenberg werden vergleichbare Waldgrundstücke mit höchstens CHF 50. pro Klafter gehandelt. Eine alternative Lösung wäre ein Tausch-Kauf-Geschäft. Ein Teil der Fläche könnte im Verhältnis 1:2 getauscht werden, der andere Teil zu einem Preis von CHF 425. pro Klafter gehandelt werden. Dieser Vorschlag, mit welchem der Bürgergenossenschaft Triesen das Doppelte an Fläche oder ein Preis von CHF 425. pro Klafter Waldfläche geboten wird, verdeutlicht das grosse öffentliche Interesse der Gemeinde Triesenberg am Erwerb der Parzelle Nr. 502." Am 26. Januar 2015 fanden zwischen den Verhandlungsdelegationen der Bürgergenossenschaft und dem Gemeindevorsteher von Triesen sowie der Verhandlungsdelegation der Gemeinde Triesenberg Gespräche statt. Anhand einer Powerpoint-Präsentation gingen die Bürgergenossen auf die zwischen den Gemeinden Triesen und Triesenberg in den Jahren 1971 (Sportplatzareal) und 2002 (Trainingsplatz/Festplatz) abgeschlossenen Tauschgeschäfte ein. Anschliessend unterbreiteten sie der Triesenberger Verhandlungsdelegation folgendes Tauschgeschäft, das auf dem Tauschverhältnis beim Tauschhandel im Jahr 2002 aufbaut: Die Bürgergenossenschaft Triesen gibt die Triesner Waldparzelle Nr. 502 im Ausmass von m 2 (5 460 Klafter) ab. Die Gemeinde Triesenberg übergibt dafür der Bürgergenossenschaft Triesen die achtfache Waldfläche zwischen Guggerboda und dem Losholzweg im Ausmass von m 2 ( Klafter).

9 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 9 In der Sitzung vom 10. Februar 2015 befasste sich der Triesenberger Gemeinderat mit dem Bodentausch. Dabei vertraten mehrere Gemeinderäte die Ansicht, dass der von der Bürgergenossenschaft Triesen vorgeschlagene Tausch, also die Abgabe von acht Mal mehr Waldfläche im gut erschlossenen Guggerbodawald, bei einer Gemeindeabstimmung kaum Zustimmung finden dürfte. Für die weiteren Verhandlungen wäre - was den Guggerbodawald anbetrifft - ein Tauschverhältnis von 1:4 vertretbar. Die Gemeinde kann aber angrenzend an den Besitz der Bürgergenossenschaft noch andere Grundstücke anbieten, bei denen die Abgabe der achtfachen Fläche vorstellbar wäre. Der Gemeinderat hat nach eingehender Beratung am 10. Februar 2015 beschlossen, der Bürgergenossenschaft Triesen folgendes Gegenangebot zu unterbreiten: Die Gemeinde Triesenberg tritt der Bürgergenossenschaft Triesen für die Triesner Waldparzelle Nr. 502 im Ausmass von m 2 folgende Teilflächen ab: Variante 1: Das Achtfache in den Gebieten Erla, Hinteregga/ Rätscha, südlich von Guggerboda und Walser-Heubärg m 2 Plus das Vierfache für Restfläche im Guggerbodawald m 2 Total m 2 Variante 2: Das Vierfache im Guggerbodawald m 2 Im Weiteren wurde der Bürgergenossenschaft Triesen im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. Februar 2015 mitgeteilt, dass auch eine Mischung beider Varianten möglich ist. Auch eine finanzielle Abgeltung für eine Teilfläche der Triesner Waldparzelle Nr. 502 stelle für den Triesenberger Gemeinderat nach wie vor eine Variante dar. Mit Brief vom 1. Mai 2015 hat die Bürgergenossenschaft Triesen mitgeteilt, sie sei zum Schluss gekommen, dass in dieser Sache erneut Gesprächs- und Koordinationsbedarf mit dem Gemeinderat von Triesen notwendig sei. Mit vom 22. Mai 2015 hat Emanuel Banzer von der Bürgergenossenschaft Triesen informiert, er habe mit dem Triesner Gemeindevorsteher Günter Mahl vereinbart, dass das von der Gemeinde Triesenberg beantragte Tauschgeschäft anlässlich der Triesner Gemeinderatssitzung vom 30. Juni 2015 behandelt wird. Die Bürgergenossenschaft Triesen hat dabei versichert, sie werde sich bemühen der Gemeinde Triesenberg unmittelbar nach der Sitzung eine Rückmeldung zukommen zu lassen. Dem Antrag liegt bei: Schreiben der Gemeindevorstehung Triesenberg an die Bürgergenossenschaft Triesen vom 12. März 2015 samt detaillierter Aufstellung der Varianten 1 & 2 Der Gemeinderat nimmt den Termin der Behandlung im Triesner Gemeinderat vom 30. Juni 2015 zur Kenntnis und diskutiert über das weitere Vorgehen.

10 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 10 Der Gemeinderat nimmt die Informationen zum Verlauf und zum aktuellen Stand der Verhandlungen zur Kenntnis. Für die weiteren Gespräche mit Triesen wird folgende Verhandlungsdelegation bestimmt: Vorsteher Christoph Beck sowie die Gemeinderäte Jonny Sele und Stefan Gassner. (einstimmig) Feuerwehr Allgemeines - Organisation Genehmigung der Wahl des Feuerwehrkommandanten- Stellvertreter 27 E ELO21571 In Artikel 2 des Feuerwehrgesetzes (LGBl 1990, Nr. 43) heisst es zu den Pflichten der Gemeinde: 1) Jede Gemeinde hat eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Gemeindefeuerwehr zu unterhalten. 2) Besteht in einer Gemeinde ein freiwilliger Feuerwehrverein, kann dieser vom Gemeinderat als Gemeindefeuerwehr anerkannt werden, solang dieser Gewähr bietet, die Aufgaben und Anforderungen im Sinne dieses Gesetzes zu erfüllen. Artikel 11 sagt bezüglich Wahl des Kommandanten und dessen Stellvertreter folgendes aus: Wenn die Gemeindefeuerwehr als freiwilliger Verein gemäss Art. 2, Absatz 2 organisiert ist, werden der Kommandant und sein Stellvertreter vom Verein gemäss dessen Statuten gewählt. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters unterliegt der Genehmigung des Gemeinderates. Wenn während sechs Monaten der Verein keinen Kommandanten wählt, hat er Gemeinderat die Wahl vorzunehmen. Bei der Jahresversammlung der Freiwilligen Feuerwehr vom Freitag, 6. März 2015 ist anstelle vom bisherigen Feuerwehrkommandant-Stellvertreter Erwin Bühler nunmehr Florian Eberle, Steineststrasse 5, Triesenberg, zum Feuerwehrkommandant-Stellvertreter gewählt worden. Feuerwehrkommandant ist nach wie vor Thomas Eberle, dessen Wahl vom Gemeinderat am 3. April 2012 genehmigt wurde. Der Gemeinderat genehmigt die Wahl von Florian Eberle zum Feuerwehrkommandant-Stellvertreter. Dem Antrag wird zugestimmt. (einstimmig)

11 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 11 Finanzplanung Nachtragskredite Bewilligung der noch offenen Nachtragskredite zur Investitionsrechnung E ELO21603 Der damalige Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14. April 2015 Nachtragskredite zum Budget 2014 bewilligt. In der Zwischenzeit wurden noch folgende Nachtragskredite zur Investitionsrechnung 2014 von Liegenschaftsverwalter Armin Schädler eingereicht. KONTO Rechnung Budget bewilligt CHF Dorfzentrum Umgebung/Allgemein Kirche / Kapellen Industrie, Gewerbe und Handel Sücka Sanierungsmassnahmen Renovation ehem. Landesbank Offene Nachtragskredite zur Investitionsrechnung Nachtragskredite LR gemäss GR Beiträge an private Institutionen Baulicher Unterhalt durch Dritte Arztpraxis Renovation Bergstrasse Diverse - Sammelvorlage Diverse - Sammelvorlage Total LR - bewilligt Nachtragskredite IR gemäss GR Malbun /Abbruch Verkehrsbüro Inventar und Ordnungssystem Diverse - Sammelvorlage Diverse - Sammelvorlage Total IR - bewilligt Total Nachtragskredite - LR & IR bewilligt Offene Nachtragskredite Total Nachträge LR & IR

12 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 12 Der Gemeinderat bewilligt die noch offenen Nachtragskredite in der Höhe von CHF zur Investitionsrechnung Diskussion Der Vorsteher legt grossen Wert darauf, dass künftig nicht mehr in diesem Ausmass Nachtragskredite notwendig werden und das Budget genau eingehalten wird. Dazu werde er klare Richtlinien vorgeben. So seien z.b. Nachtragskredite vor einer Anschaffung oder Auftragsvergabe zu beantragen. Dem Antrag wird zugestimmt. (einstimmig) Vermittleramt Unterschriftsbeglaubigungen und Gebühren Ermächtigung zur Unterschriftsbeglaubigung und Gebührenfestlegung sowie Anpassung der Gemeindeordnung 29 E ELO21850 Basierend auf dem Bericht und Antrag der Regierung (Nr. 113/2014) hat der Landtag das Gesetz über die Vermittlerämter (LGBl. 1916/3) per 1. Juli 2015 aufgehoben und das Gemeindegesetz (LGBl. 2015/32) sowie zahlreiche weitere Gesetze angepasst. Die Regierung hat mit dem Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungsordnung (LGBl. 2015/36) festgelegt, dass ab 1. Juli 2015 zwei von der Gemeinde dazu ermächtigte Gemeindebedienstete Unterschriftsbeglaubigungen durchführen dürfen. Das Amt für Justiz Abteilung Grundbuch instruiert die betreffenden Gemeindebediensteten im Rahmen einer Schulung, und die für die Beglaubigung nötigen Stempel und Etiketten werden bei dieser Schulung übergeben. Die Regierung legt grossen Wert auf eine einheitliche Praxis auf Landes- und Gemeindeebene, insbesondere bei der Gebührenerhebung. Die Gebühren wurden von der Vorsteherkonferenz am 29. Januar 2015 vorbesprochen. Gemäss Verordnung über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren (LGBl. 2003/67) erhebt das Amt für Justiz Abteilung Grundbuch folgende Gebühren: - Beglaubigung einer Unterschrift CHF Beglaubigung von Abschriften (Kopie), pro Seite CHF 4. Die Abänderung des Gemeindegesetzes tangiert die Gemeindeordnung der Gemeinde Triesenberg und diese ist im Nachvollzug wie folgt anzupassen:

13 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 13 Artikel 2 Sprachgebrauch Die Begriffe: Einwohner, Gemeindevorsteher, Staatsbürger, Stellvertreter Vermittler usw. umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter. Die Wörter "Stellvertreter, Vermittler" werden ersatzlos gestrichen. Artikel 8 Aufgaben der Gemeindeversammlung 1) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen; b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates; c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission; d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu bestellen sind; e) Wahl des Vermittlers und seines Stellvertreters; f) Abänderungen im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen; g) fassung über Referenden und Initiativen; h) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; i) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien; k) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen; l) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke; Buchstabe e) wird ersatzlos gestrichen. Mit dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (LGBl. 2013/329) wurde das Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (LGBl. 1989/7) aufgehoben. Dies tangiert Artikel 16 der Gemeindeordnung der Gemeinde Triesenberg, welcher sich auf dieses aufgehobene Gesetz bezieht. Die Überbrückungsgelder im Sinne der Bestimmungen über das Besoldungsgesetz für das Staatspersonal betreffend die Regierungsmitglieder sind nunmehr im Gesetz über die Abänderung des Besoldungsgesetzes (LGBl. 2013/330) geregelt. Artikel 16 der Gemeindeordnung der Gemeinde Triesenberg wird daher ersetzt und lautet neu wie folgt: Artikel 16 Überbrückungsgelder für den Gemeindevorsteher 1) Der Gemeindevorsteher hat bei seinem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf Überbrückungsgelder im Sinne der Bestimmungen über das Besoldungsgesetz für das Staatspersonal betreffend die Regierungsmitglieder. 2) Die Überbrückungsgelder werden zeitlich beschränkt gemäss den Bestimmungen des Besoldungsgesetzes für das Staatspersonal, maximal jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt durch die Gemeindekasse.

14 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 14 3) Auf die Überbrückungsgelder entrichtet die Gemeindekasse weiterhin die Dienstgeberbeiträge für AHV/IV/FAK und die Pensionskasse. Dem Antrag liegt bei: Gemeindeordnung angepasst, gültig ab 1. Juli 2015 Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes (LGBl. 2015/32) Gesetz betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter (LGBl. 2015/31) Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung (LGBl. 2015/36) Verordnung über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren (LGBl. 2003/67) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (LGBl. 2013/329) Gesetz über die Abänderung des Besoldungsgesetzes (LGBl. 2013/330) 1. Der Gemeinderat ermächtigt Gemeindekassierin Ulrike Beck und Gemeindekassier-Stellvertreter Roland Schädler die Beglaubigung von Unterschriften vorzunehmen. 2. Der Gemeinderat legt die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift mit CHF 10., für die Beglaubigung von Abschriften (Kopie) pro Seite mit CHF 4. und die Zusatzgebühr für Hausbesuche mit CHF 100. fest. 3. Der Gemeinderat nimmt die vom Gesetzgeber vorgenommene Anpassung im Gemeindegesetz (LGBl. 2015, Nr. 32) welche die Abänderung der Gemeindeordnung der Gemeinde Triesenberg notwendig macht zur Kenntnis. 4. Der Gemeinderat stimmt der Änderung von Artikel 16 der Gemeindeordnung der Gemeinde Triesenberg bzw. dessen neuen Wortlaut zu. Den Anträgen wird zugestimmt. (einstimmig) Vernehmlassungen Vernehmlassungen Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Datenschutzgesetzes, des Beschwerdekommissionsgesetzes und des Polizeigesetzes (Auflösung der Datenschutzkommission) 30 E ELO21636 Der Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Datenschutzgesetzes, des Beschwerdekommissionsgesetzes und des Polizeigesetzes (Auflösung der Datenschutzkommission) wurde der Gemeinde zur Stellungnahme übermittelt. Es geht nun um die Festlegung, ob seitens der Gemeinde auf die Vorlage eingegangen wird und wenn ja, wer eine Stellungnahme ausarbeitet.

15 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 15 Dem Antrag liegt bei: Schreiben der Regierung vom 27. Mai 2015 Vernehmlassungsbericht Der Gemeinderat entscheidet, ob auf die Vorlage eingegangen wird und wenn ja, wer eine Stellungnahme ausarbeitet. Der Gemeinderat beschliesst, auf eine Stellungnahme zu verzichten. (einstimmig) Vernehmlassungen Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend Abänderung des Sachenrechts und weiterer Gesetze, z.b. Schätzwesen 11. Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Sachenrechts und weiterer Gesetze sowie der Schaffung des Gesetzes über das amtliche Schätzwesen 31 E ELO21693 Der Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Sachenrechts (SR) und weiterer Gesetze sowie der Schaffung des Gesetzes über das amtliche Schätzwesen (SchätzG) wurde der Gemeinde zur Stellungnahme zugestellt. Es geht nun um die Frage, ob seitens der Gemeinde auf die Vorlage eingegangen wird und wenn ja, wer eine Stellungnahme ausarbeitet. Dem Antrag liegt bei: Schreiben der Regierung vom 27. Mai 2015 Vernehmlassungsbericht Der Gemeinderat entscheidet, ob auf die Vorlage eingegangen wird und wenn ja, wer eine Stellungnahme ausarbeitet. Der Gemeinderat beschliesst, auf eine Stellungnahme zu verzichten. (einstimmig)

16 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 16 Vernehmlassungen Vernehmlassungen Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des 25. Hauptstücks des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Totalrevision des Miet- und Pachtvertrags) und die Totalrevision des Verfahrens in Bestandstreitigkeiten 32 E ELO21509 Der Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des 25. Hauptstücks des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Totalrevision des Miet- und Pachtvertrags) und die Totalrevision des Verfahrens in Bestandstreitigkeiten wurde der Gemeinde zur Stellungnahme übermittelt. Es geht nun um die Festlegung, ob seitens der Gemeinde auf die Vorlage eingegangen wird und wenn ja, wer eine Stellungnahme ausarbeitet. Dem Antrag liegt bei: Schreiben der Regierung vom 20. Mai 2015 Vernehmlassungsbericht Der Gemeinderat entscheidet, ob auf die Vorlage eingegangen wird und wenn ja, wer eine Stellungnahme ausarbeitet. Diskussion Nachdem die Gemeinde ebenfalls vermietet und verpachtet, erscheint es sinnvoll, die Vernehmlassungsvorlage zu studieren und Stellung zu nehmen. Einzelne Gemeinderäte haben Interesse, sich mit dem Vernehmlassungsbericht zu befassen. Die Verwaltung wird einige Exemplare bestellen. Der Gemeinderat beschliesst, eine Stellungnahme abzugeben. (einstimmig) 13. Information zu aktuellen Baugesuchen Der Gemeinderat nimmt folgende aktuellen Baugesuche zur Kenntnis: Thomas Keller, Vaduz Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf Marchamguad Simon Schädler, Vaduz Neubau Einfamilienhaus im Steinort

17 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/15 Seite 17 Elsa Kaufmann, Balzers Anbau eines Stübli beim Walserhof in Malbun Siegfried Beck, Sütigerwisstrasse 27 Anbau beim Einfamilienhaus im Sütigerwis Triesenberg, 7. Juli 2015 Christoph Beck Gemeindevorsteher Maria Sele Protokoll

GEMEINDEORDNUNG. der Gemeinde Triesenberg. I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Geltungsbereich

GEMEINDEORDNUNG. der Gemeinde Triesenberg. I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Geltungsbereich GEMEINDEORDNUNG der Gemeinde Triesenberg Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Triesenberg erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung: I. Allgemeine

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/ Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 03/17 40672 Sitzung 21. Februar 2017 Vorsitz Christoph Beck, Vorsteher anwesend Edmund Beck, Landstrasse 50

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Mauren erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung:

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 09/

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 09/ Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 09/16 33449 Sitzung 28. Juni 2016 Vorsitz Christoph Beck, Vorsteher anwesend Edmund Beck, Landstrasse 50 Matthias

Mehr

Gemeindeordnung der Genleinde Planken

Gemeindeordnung der Genleinde Planken Gemeinde Planken Gemeindeordnung der Genleinde Planken vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Planken erlässt gemäss Art 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76,

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Vaduz

Gemeindeordnung der Gemeinde Vaduz Gemeindeordnung der Gemeinde Vaduz Erlassen durch die Gemeindeversammlung der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 6. Oktober 997 Revision:. Juni 05 Akte Nr.: 00 GEMEINDEORDNUNG DER GEMEINDE VADUZ Die Gemeindeversammlung

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 14/

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 14/ Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 14/17 48396 Sitzung 14. November 2017 Vorsitz Christoph Beck, Vorsteher anwesend Edmund Beck, Landstrasse 50

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 42

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 42 Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 42 Sitzung 2. Juli 2013 Vorsitz Hubert Sele, Vorsteher anwesend Felix Beck, Winkelstrasse 21 Jonny Beck, Hofistrasse

Mehr

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 04/14

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 04/14 Akte: 042.6 AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 04/14 genehmigt am 1. April 2014 über die Sitzung des Gemeinderats Datum 11. März 2014 Zeit Ort Vorsitz Anwesend Entschuldigt 17:30 Uhr - 19:30 Uhr Gemeindezentrum,

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 01/

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 01/ Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 01/15 21314 Sitzung 4. Mai 2015 Vorsitz Christoph Beck, Vorsteher anwesend Edmund Beck, Landstrasse 50 Jonny

Mehr

GEMEINDEORDNUNG der GEMEINDE BALZERS

GEMEINDEORDNUNG der GEMEINDE BALZERS GEMEINDEORDNUNG der GEMEINDE BALZERS Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Balzers erlässt gemäss Artikel 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung: I. Allgemeine

Mehr

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 02/14

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 02/14 Akte: 042.6 AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 02/14 genehmigt am 25. Februar 2014 über die Sitzung des Gemeinderats Datum 11. Februar 2014 Zeit Ort Vorsitz Anwesend 17:30 Uhr - 20:15 Uhr Gemeindezentrum, neues

Mehr

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 05/14

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 05/14 Akte: 042.6 AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 05/14 genehmigt am 15. April 2014 über die Sitzung des Gemeinderats Datum 1. April 2014 Zeit Ort Vorsitz Anwesend Entschuldigt 17:30 Uhr - 20:30 Uhr Gemeindezentrum,

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 04/

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 04/ Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 04/17 41237 Sitzung 14. März 2017 Vorsitz Christoph Beck, Vorsteher anwesend Edmund Beck, Landstrasse 50 Matthias

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 02/

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 02/ Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 02/15 22198 Sitzung 19. Mai 2015 Vorsitz Christoph Beck, Vorsteher anwesend Edmund Beck, Landstrasse 50 Jonny

Mehr

Gemeinderatsprotokoll Nr. 06/

Gemeinderatsprotokoll Nr. 06/ Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Gemeinderatsprotokoll Nr. 06/17 42706 Sitzung 2. Mai 2017 Vorsitz Christoph Beck, Vorsteher anwesend Edmund Beck, Landstrasse 50 Matthias Beck, Wangerbergstrasse

Mehr

Protokoll des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Welschenrohr. Sitzung No 19 vom 22. Oktober Stefan Schneider, Gemeindepräsident

Protokoll des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Welschenrohr. Sitzung No 19 vom 22. Oktober Stefan Schneider, Gemeindepräsident Protokoll des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Welschenrohr Sitzung No 19 vom 22. Oktober 2018 Vorsitz: Protokoll: Ort: Stefan Schneider, Gemeindepräsident Beatrice Fink Gemeinderatszimmer Rosetta Entschuldigt:

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis Seite Gemeindeordnung 1 Protokoll der Gemeindeversammlung 3 2 Stimmenzähler 3 3 Publikationsorgan 3 4 Gesetzliche Organe

Mehr

(gekürzte Fassung, Original kann bei der Geschäftsstelle bezogen werden)

(gekürzte Fassung, Original kann bei der Geschäftsstelle bezogen werden) BÜRGERGENOSSENSCHAFT VADUZ ORDENTLICHE GENOSSENSCHAFTSVERSAMMLUNG (gekürzte Fassung, Original kann bei der Geschäftsstelle bezogen werden) Termin Montag, 23. März 2015 Zeit 19:00 Uhr bis 21.15 Uhr Ort

Mehr

B O T S C H A F T. Zukunft altes Gemeindehaus Lenzerheide Beschluss weiteres Vorgehen. An die Mitglieder des Gemeinderates Vaz/Obervaz

B O T S C H A F T. Zukunft altes Gemeindehaus Lenzerheide Beschluss weiteres Vorgehen. An die Mitglieder des Gemeinderates Vaz/Obervaz Gemeindevorstand An die Mitglieder des Gemeinderates Vaz/Obervaz Lenzerheide, 21. August 2013 Gemeinderatssitzung vom 10. September 2013 B O T S C H A F T Zukunft altes Gemeindehaus Lenzerheide Beschluss

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 67

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 67 Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 67 Sitzung 10. Februar 2015 Vorsitz Hubert Sele, Vorsteher anwesend Felix Beck, Winkelstrasse 21 Jonny Beck,

Mehr

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

Verfassung der Gemeinde Lohn SH Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.

Mehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

der Einwohnergemeinde Münchenstein Rechtssammlung Geschäftsordnung der Gemeindekommission Genehmigung Gemeindekommission vom. Juni 007 in Kraft seit. Januar 008 Stand 6. Juni 0 Geschäftsordnung der Gemeindekommission der Einwohnergemeinde

Mehr

GEMEINDEORDNUNG. Gemeinde Ormalingen. 10. Dezember 1999

GEMEINDEORDNUNG. Gemeinde Ormalingen. 10. Dezember 1999 Gemeinde Ormalingen GEMEINDEORDNUNG 10. Dezember 1999 Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. Dezember 1999 An der Urnenabstimmung vom 12. März 2000 angenommen Mit Regierungsbeschluss Nr.

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE BEWILLIGUNG VON NACHTRAGSKREDITEN (II/2011)

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE BEWILLIGUNG VON NACHTRAGSKREDITEN (II/2011) BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE BEWILLIGUNG VON NACHTRAGSKREDITEN (II/2011) Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung Nr. 49/2011 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Gemeindeverfassung Buchberg. ab

Gemeindeverfassung Buchberg. ab 1 Gemeindeverfassung Buchberg vom 15. Dezember 2004 ab 1.1.2012 Gemeindeverfassung Buchberg vom 15. Dezember 2004 Zugunsten der guten Lesbarkeit gilt die männliche Form auch für die weibliche Form Die

Mehr

vom 12. August

vom 12. August 448.012 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1981 Nr. 45 ausgegeben am 29. September 1981 Kundmachung vom 12. August 1981 betreffend die Errichtung der "Fürst Franz Josef von Liechtenstein Stiftung"

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

vom 19. November 2009

vom 19. November 2009 721.50 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 355 ausgegeben am 30. Dezember 2009 Gesetz vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG) Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld

Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement der Stadt Maienfeld (Bearbeitungsstand Stadtrat vom 05.10.2012) 1 Der Stadtrat der Stadt Maienfeld erlässt gestützt auf Art. 44 und 47 der Verfassung der Stadt

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 25

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 25 Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 25 Sitzung 12. Juni 2012 Vorsitz Hubert Sele, Vorsteher anwesend Felix Beck, Winkelstrasse 21 Jonny Beck, Hofistrasse

Mehr

Gemeindeverfassung Neunkirch

Gemeindeverfassung Neunkirch Gemeindeverfassung Neunkirch vom 28. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. 1 Einwohnergemeinde... 1 Art. 2 Amtliche Veröffentlichungen... 1 II. III. Gemeindeorganisation Organe, Wahlen

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 721.50 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 355 ausgegeben am 30. Dezember 2009 Gesetz vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG) Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Einladung zur Gemeindeversammlung

Einladung zur Gemeindeversammlung Allgemeine Verwaltung Kirchplatz 3 4132 Muttenz 1, Postfach 332 Telefon 061 466 62 62 Fax 061 466 62 88 Unsere Ref. Urs Girod / th Direktwahl 061 466 62 01 E-Mail urs.girod@muttenz.bl.ch Datum 24. April

Mehr

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 09/13

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 09/13 Akte: 042.6 AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 09/13 genehmigt am 20. August 2013 über die Sitzung des Gemeinderats Datum 3. Juli 2013 Zeit Ort Vorsitz Anwesend Entschuldigt 17:30 Uhr 20:15 Uhr Gemeindezentrum,

Mehr

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - 0 Allgemeine Verwaltung Az: 020.05 HAUPTSATZUNG vom 26.07.1963 in Kraft seit 15.10.1963 geändert am: 01.08.1969 in Kraft seit: 01.08.1969 geändert am: 18.10.1974 in Kraft

Mehr

Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann .5 Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann Vom 6. Januar 00 (Stand. Februar 00) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 0 des Einführungsgesetzes vom 7.

Mehr

B e r i c h t und A n t r ä g e des Stadtrates an den Einwohnerrat betreffend Investitionsbeitrag und Darlehen an die Gesellschaft Pro Vindonissa

B e r i c h t und A n t r ä g e des Stadtrates an den Einwohnerrat betreffend Investitionsbeitrag und Darlehen an die Gesellschaft Pro Vindonissa EINWOHNERRAT BRUGG B e r i c h t und A n t r ä g e des Stadtrates an den Einwohnerrat betreffend Investitionsbeitrag und Darlehen an die Gesellschaft Pro Vindonissa 1. Einleitung Der Einwohnerrat hat mit

Mehr

Einwohnergemeinde Spiringen. Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV)

Einwohnergemeinde Spiringen. Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV) Einwohnergemeinde Spiringen Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV) vom Inhaltsübersicht VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN IN DEN BEHÖRDEN (BVV) (vom ). Kapitel: GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 14/12

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 14/12 Akte: 042.6 AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 14/12 genehmigt am 27. November 2012 über die Sitzung des Gemeinderats Datum 6. November 2012 Zeit Ort Vorsitz Anwesend 17:30 Uhr - 21:00 Uhr Gemeindezentrum, Sitzungszimmer

Mehr

PROTOKOLLAUSZUG DER SITZUNG DES GEMEINDERATES 06/12

PROTOKOLLAUSZUG DER SITZUNG DES GEMEINDERATES 06/12 St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen Fürstentum Liechtenstein GEMEINDE ESCHEN Telefon +423 / 377 50 10 Fax +423 / 377 50 29 www.eschen.li PROTOKOLLAUSZUG DER SITZUNG DES GEMEINDERATES 06/12 Datum / Zeit Mittwoch,

Mehr

GEMEINDE LANGENARGEN BODENSEE

GEMEINDE LANGENARGEN BODENSEE Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach 21 Gemeindeordnung (GemO) - Aufstellung des Bebauungsplans "Mooser Weg I Alte Kaserne" im beschleunigten Verfahren nach 13b BauGB 1. Rechtliche

Mehr

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im

Mehr

Statuten. 1. Ziele Name, Sitz

Statuten. 1. Ziele Name, Sitz Statuten 1. Ziele 1. 1. Name, Sitz Unter dem Namen "Pädiatrische Infektiologiegruppe Schweiz (PIGS) " ist ein Verein gegründet worden, der durch die vorliegenden Statuten und die Artikel 60ff des ZGB definiert

Mehr

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis 0 A; 020.05; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 9. September 1982 folgende H A U P T S A T Z U N G beschlossen

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Reute

Hauptsatzung der Gemeinde Reute Hauptsatzung der Gemeinde Reute Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat Reute am 18. Februar 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 10/16 34128

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 10/16 34128 Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 10/16 34128 Sitzung 16. August 2016 Vorsitz Christoph Beck, Vorsteher anwesend Edmund Beck, Landstrasse 50

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck vom 1. April 2011 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Rheineck erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst.a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 als Gemeindeordnung:

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 19

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 19 Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 19 Sitzung 28. Februar 2012 Vorsitz Hubert Sele, Vorsteher anwesend Felix Beck, Winkelstrasse 21 Jonny Beck,

Mehr

Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.

Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Art. 2 Der Verein bezweckt die Aktivierung von Gesundheitsförderung (GF) und Suchtprävention

Mehr

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Unter dem Namen "Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Bergregionen" wurde im

Mehr

Einwohnergemeinde Thunstetten. Ordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde, Mittwoch, , Uhr, Aula Schulanlage Byfang

Einwohnergemeinde Thunstetten. Ordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde, Mittwoch, , Uhr, Aula Schulanlage Byfang Einwohnergemeinde Thunstetten Ordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde, Mittwoch, 26.03.2014, 20.00 Uhr, Aula Schulanlage Byfang Traktanden: 1. Information Kreditabrechnung Revision Ortsplanung 2.

Mehr

Vernehmlassungsbericht der Regierung zur Abänderung des Gemeindegesetzes und des Volksrechtegesetzes: Stellungnahme des Gemeinderats

Vernehmlassungsbericht der Regierung zur Abänderung des Gemeindegesetzes und des Volksrechtegesetzes: Stellungnahme des Gemeinderats Vernehmlassungsbericht der Regierung zur Abänderung des Gemeindegesetzes und des Volksrechtegesetzes: Stellungnahme des Gemeinderats Die Regierung hat Ende September 2011 einen Vernehmlassungsbericht zur

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE AUFHEBUNG DES GESETZES VOM 25. NOVEMBER 1981

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE AUFHEBUNG DES GESETZES VOM 25. NOVEMBER 1981 VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE AUFHEBUNG DES GESETZES VOM 25. NOVEMBER 1981 BETREFFEND AUSRICHTUNG EINER MUTTERSCHAFTSZULAGE (MZG) Ressort Gesundheit Vernehmlassungsfrist: 31. Dezember

Mehr

vom 29. Juni 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Gegenstand

vom 29. Juni 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Gegenstand 744.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 345 ausgegeben am 26. August 2011 Gesetz vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEIN- mobil" (VLMG) Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Hauptsatzung vom 21. Juli 2009

Hauptsatzung vom 21. Juli 2009 Gemeinde Heroldstatt Alb-Donau-Kreis Hauptsatzung vom 21. Juli 2009 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 hat der Gemeinderat der Gemeinde Heroldstatt

Mehr

Gemeinde Wannweil GR-Drucksache

Gemeinde Wannweil GR-Drucksache Gemeinde Wannweil GR-Drucksache 2018-132 Name: Herr Betz Amt: Finanzverwaltung Az.: 131.24-3.4 Datum der Sitzung: 11.10.2018 An den Gemeinderat Neufassung der Feuerwehr-Entschädigungssatzung zum 01.01.2019

Mehr

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 1 STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck ART. 1 Unter dem Namen «ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetz-buches mit Sitz in Rapperswil. ART. 2 Der

Mehr

Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018

Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018 Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 08 Fassung der Kommission vom 0. März 08, zuhanden der Vernehmlassung Verfassung der Gemeinde Stetten vom.. 08 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Einwohnergemeinde Die

Mehr

Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe

Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe 1. Grundlagen Dieses Reglement wird durch die Geschäftsleitung der EMS-Gruppe erlassen und stützt sich auf das Organisationsreglement der EMS-CHEMIE

Mehr

Geschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH

Geschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH ENTWURF Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH Der Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH gibt sich gemäß 13 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrages folgende Geschäftsordnung 1 Geschäftsführung des

Mehr

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 06/10

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 06/10 Akte: 042.6 AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL NR. 06/10 genehmigt am 4. Mai 2010 über die Sitzung des Gemeinderats Datum 20. April 2010 Zeit 17:30 Uhr - 21:00 Uhr Ort Gemeindezentrum, Sitzungszimmer (Dachgeschoss)

Mehr

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses 1 G e s c h ä f t s o r d n u n g des Umlegungsausschusses Die Führung der Geschäfte des Umlegungsausschusses der Gemeinde Kürten wird durch die Durchführungsverordnung

Mehr

Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Röfingen am im Sitzungssaal des Rathauses Röfingen.

Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Röfingen am im Sitzungssaal des Rathauses Röfingen. Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Röfingen am 09.03.2015 im Sitzungssaal des Rathauses Röfingen. 1. Bauanträge Eingabeplanung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Mehr

Beratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Käppelematten?

Beratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Käppelematten? Stadt Sulzburg Beratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September 2016 Nr. 36 / 2016 TOP III / 4 Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Frage: Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes

Mehr

Geschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH. (Geschäftsordnung Aufsichtsrat SWE) Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH. (Geschäftsordnung Aufsichtsrat SWE) Inhaltsverzeichnis Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH () Inhaltsverzeichnis 1 Geschäftsführung des Aufsichtsrates... 2 2 Schweigepflicht... 2 3 Sitzungen... 2 4 Tagesordnung... 2 5 Geschäftsführung...

Mehr

Gemeinde Meißenheim Winkelstraße 28, Meißenheim Tel , Fax ,

Gemeinde Meißenheim Winkelstraße 28, Meißenheim Tel , Fax , Gemeinde Meißenheim Winkelstraße 28, 77974 Meißenheim Tel. 07824 64680, Fax 07824 646815, E-Mail gemeinde@meissenheim.de Ortenaukreis 1. Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 30 am 27.07.2017 "Amtlicher Teil"

Mehr

vom 20. November 2009

vom 20. November 2009 432.4 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 369 ausgegeben am 30. Dezember 2009 Gesetz vom 20. November 2009 über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG) Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Statut der IVSS Sektion für Prävention in der chemischen Industrie (IVSS Sektion Chemie)

Statut der IVSS Sektion für Prävention in der chemischen Industrie (IVSS Sektion Chemie) Statut der IVSS Sektion für Prävention in der chemischen Industrie (IVSS Sektion Chemie) Kapitel 1: Name, Ziele und Aktionsmittel Artikel 1 Name Die Internationale Sektion führt den Namen "IVSS Sektion

Mehr

vom 24. März 2009 Aufgrund von Art Abs. 5, 27 Abs. 5 und 29 Abs. 6 des Personen- Art. 1 Gegenstand

vom 24. März 2009 Aufgrund von Art Abs. 5, 27 Abs. 5 und 29 Abs. 6 des Personen- Art. 1 Gegenstand 216.013 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 114 ausgegeben am 27. März 2009 Stiftungsrechtsverordnung (StRV) vom 24. März 2009 Aufgrund von Art. 552 21 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 29 Abs.

Mehr

Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018

Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018 Gemeindeordnung 2018 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Die Volksschulgemeinde Nollen umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Wuppenau, Schönholzerswilen ohne die Weiler

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass / Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Schwerpunkte der Richtlinien

Mehr

2. Sitzung des Gemeinderates Lüterswil-Gächliwil Montag, 22. Februar 2016, Uhr Gemeinderatszimmer Schulhaus Lüterswil

2. Sitzung des Gemeinderates Lüterswil-Gächliwil Montag, 22. Februar 2016, Uhr Gemeinderatszimmer Schulhaus Lüterswil Protokoll 2. Sitzung des Gemeinderates Lüterswil-Gächliwil Montag, 22. Februar 2016, 19.30 21.40 Uhr Gemeinderatszimmer Schulhaus Lüterswil Vorsitz: Mitglieder: Protokoll: Kurt Burkhalter Nadia Mollet,

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Ruggell

Gemeindeordnung der Gemeinde Ruggell Gemeindeordnung der Gemeinde Ruggell vom Gemeinderat genehmigt am 26. Oktober 1997 in Kraft getreten am 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Ruggell erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes

Mehr

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 08/

Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 08/ Gemeindevorstehung Landstrasse 4 LI-9497 Triesenberg Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 08/16 31553 Sitzung 14. Juni 2016 Beginn 18.30 Uhr Schluss 20.50 Uhr Vorsitz Christoph Beck, Vorsteher anwesend

Mehr

Statuten Gewerbeverein Gossau

Statuten Gewerbeverein Gossau Statuten Gewerbeverein Gossau Stand: April 2001 STATUTEN GEWERBEVEREIN GOSSAU Artikel 1: Name Der Gewerbeverein Gossau ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Er bildet eine Sektion des Kantonal

Mehr

über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg

über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg .. Reglement vom 5. Februar 999 über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 55 57 des Gesetzes vom.

Mehr

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach A Allgemeines Name und Sitz Zweck Art 1 1 Unter dem Namen "FerienSpass Rickenbach" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rickenbach LU. Art

Mehr

Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA)

Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA) EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE

Mehr

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren Möhlin-Zeiningen / Entwurf 14.04.2008 / 29.04.2008 / 21.07.2008 Seite 0/6 V e r t r a g zwischen den Gemeinden Möhlin und Zeiningen über die gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren

Mehr

Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn

Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn Statuten Verein Freunde des Bergrennens Steckborn Fassung der GV vom 13. Februar 2006 Statuten: Freunde des Bergrennens Steckborn 1 1. Namen und Sitz 1.1 Name 1 Der Verein Freunde des Bergrennens Steckborn

Mehr

Organisationsbeschrieb der Werke Rüthi

Organisationsbeschrieb der Werke Rüthi Politische Gemeinde Rüthi Gemeindeverwaltung, Staatsstrasse 78, 9464 Rüthi SG Telefon 071 767 77 77 Telefax 071 767 77 88 Gemeindamt Direktwahl 071 767 77 75 Organisationsbeschrieb der Werke Rüthi der

Mehr

Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau 1)

Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau 1) 956. Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau ) vom 9. August 977 (Stand. Januar 0). Verwaltungsrat Aufgaben Dem Verwaltungsrat obliegen, neben den in des Reglementes über die Organisation

Mehr

Verein Triesenberg-Malbun-Steg-Tourismus. Statuten

Verein Triesenberg-Malbun-Steg-Tourismus. Statuten Verein Triesenberg-Malbun-Steg-Tourismus Statuten 1 FIRMA, SITZ UND DAUER. Art. 1 Unter dem Namen Verein Triesenberg-Malbun-Steg-Tourismus, im Weiteren dieser Statuten Verein genannt, besteht ein Verein

Mehr

Beleuchtender Bericht

Beleuchtender Bericht Politische Gemeinde Ellikon an der Thur Volksabstimmung vom Sonntag, 21. Mai 2017 Beleuchtender Bericht Neue Gemeindeordnung Politische Gemeinde Ellikon an der Thur Neues Kantonales Gemeindegesetz tritt

Mehr

Der Gemeinderat Interlaken, gestützt auf Ziffer 1 des Anhangs zum Organisationsreglement 2000 vom 28. November , beschliesst: I.

Der Gemeinderat Interlaken, gestützt auf Ziffer 1 des Anhangs zum Organisationsreglement 2000 vom 28. November , beschliesst: I. ISR 73. Liegenschaftsverordnung vom 9.03.999, in Kraft seit: 0.07.999 Aktuelle Version in Kraft seit: 0.0.07 (Beschlussdatum: 06.07.06) 73. 9. März 999 Liegenschaftsverordnung Der Gemeinderat Interlaken,

Mehr

2 Amtsantritt des Verfassungsrates

2 Amtsantritt des Verfassungsrates Dekret über den Verfassungsrat vom VORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen in fett und unterstrichen) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel Absatz Buchstabe a, Absatz und Absatz der Kantonsverfassung;

Mehr

Der Betrieb des Alters- und Pflegeheims Promulins soll nach wie vor durch das Spital Oberengadin erfolgen.

Der Betrieb des Alters- und Pflegeheims Promulins soll nach wie vor durch das Spital Oberengadin erfolgen. B O T S C H A F T an die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna zu Handen der Gemeindeversammlung vom Montag, 12. Juni 2017 betreffend 1. öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Gemeinden

Mehr

Hauptsatzung. der Gemeinde St. Peter

Hauptsatzung. der Gemeinde St. Peter Hauptsatzung der Gemeinde St. Peter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 02. Juli 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ)

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ) ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ) Gemäß Beschluss des 60. Ständigen Ausschusses vom 25./26.

Mehr

Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden

Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 lit. d) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1.

Mehr

Verordnung. für die. Feuerwehrkommission

Verordnung. für die. Feuerwehrkommission Verordnung für die Feuerwehrkommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 9 des Gesetzes über den Feuerschutz SRL 740 erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Feuerwehrkommission Inhaltsverzeichnis

Mehr

π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt»

π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt» π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt» 1. Name, Zweck, Sitz und Dauer des Vereins 1.1. Unter dem Namen «Musikschule Knonauer Amt» besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im

Mehr

vom 10. Juli

vom 10. Juli 0.110.039.43 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 154 ausgegeben am 20. Juli 2018 Kundmachung vom 10. Juli 2018 des Beschlusses Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

"1 Pli 1" I'~'I. Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf

1 Pli 1 I'~'I. Quartierplangebiet Böschengut 2.1 , Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf "1 Pli 1" I'~'I Stadt Chur Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 12/2010 631.20.40 Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf Antrag Vom Quartierplan "Böschengut

Mehr

Nr. 341 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Bericht

Nr. 341 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Bericht Nr. 341 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum Antrag der Abg. Landtagspräsidentin

Mehr