Anlage A-8.1 Verwaltungsvorschriften für den Strahlenschutz an Schulen
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- Krista Schneider
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1 Anlage A-8.1 Verwaltungsvorschriften für den Strahlenschutz an Schulen 1. Allgemeines 1.1 Rechtsgrundlagen Aufgrund des Atomgesetzes sind die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926) und die Röntgenverordnung (RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114, geändert durch Artikel 1 Nr. 67 der Verordnung vom 18. Mai 1989 (BGBl. I S 943) erlassen worden. Diese Verordnungen enthalten Regelungen, die unmittelbar im schulischen Bereich gelten und zu beachten sind. Diese Verwaltungsvorschrift ergeht als Strahlenschutzanweisung i.s. von 34 StrlSchV. 1.2 Geltungsbereich Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die öffentlichen Schulen, die mit radioaktiven Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen umgehen oder Röntgeneinrichtungen und Störstrahlen betreiben. 1.3 Information des Schulträgers Der Schulträger ist über alle wichtigen Vorgänge und Maßnahmen im Bereich des Strahlenschutzes durch den Schulleiter rechtzeitig zu informieren. Anzeigen und Mitteilungen an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt sind über den Schulträger zu leiten. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (Anschriften und Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsichtsämter siehe Anlage 1) unmittelbar zu informieren. Der Schulträger ist gleichzeitig in Kenntnis zu setzen. 2. Zugelassene Tätigkeiten 2.1 Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang Folgende radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen dürfen für schulische Zwecke genehmigungsund anzeigefrei verwendet und gelagert werden: - radioaktive Stoffe (einschließlich radioaktive Mineralien), deren spezifische Aktivität weniger als 100 Becquerel (Bq) je Gramm beträgt, - bis zu 100 g natürliches Thorium zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken, - Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, in denen durch beschleunigte Elektronen Röntgenstrahlen mit einer Grenzenergie von weniger als 5 Kiloelektronenvolt erzeugt werden. Der Umgang mit radioaktiven Mineralien soll auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. 2.2 Genehmigungsfreier, jedoch anzeigepflichtiger Umgang Die nachstehend aufgeführten bauartzugelassenen Vorrichtungen, Neutronenquellen und Röntgeneinrichtungen dürfen genehmigungsfrei verwendet, gelagert sowie betrieben werden; es ist jedoch eine Anzeige beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt erforderlich. - Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, wenn die Bauart der Vorrichtung nach Anlage VI Nr. 3 StrlSchV zugelassen ist (vgl. Anlage II Nr. 3.1 StrlSchV) - Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten, wenn die Bauart der Vorrichtung nach Anlage VI Nr. 4 StrlSchV zugelassen ist (vgl. Anlage II Nr. 3.2 StrlSchV), - bis zu zwei Neutronenquellen, wenn deren Bauart nach Anlage VI Nr. 5 StrlSchV zugelassen ist (vgl. Anlage II Nr. 3.3 StrlSchV), - Röntgeneinrichtungen, die der Bauart nach als Schulröntgeneinrichtungen zugelassen sind (vgl. Anlage III Nr. 4 RöV). 2.3 Genehmigungs- und anzeigepflichtiger Umgang Die vorstehend (Nr. 2.2) genannten, ihrer Bauart nach zugelassenen Vorrichtungen und Einrichtungen besitzen eine erhöhte Grundsicherheit für die Verwendung im Unterricht. Ebenso erfordern die geringfügig radioaktiven Stoffe bzw. niederenergetischen Elektronen keine außergewöhnlichen Schutzmaßnahmen. Sowie es das Unterrichtsziel im Einzelfall erfordert, können auch andere als die unter Nummer 2.1 und 2.2 genannten radioaktiven Stoffe, Präparate und Vorrichtungen nach den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und Röntgengeräte oder Störstrahler nach den Vorschriften der Röntgenverordnung verwendet werden. Hierzu zählt auch der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalt 4 der Strahlenschutzverordnung nicht überschreiten. Die Gesamtaktivität aller nicht bauartzugelassener radioaktiver Stoffe darf, soweit das Anzeigeverfahren in Frage kommt, das 10fache der Freigrenzen in der Summe nicht übersteigen.
2 2 Die Verwendung ist vorher dem Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (Anlage 8.1) mitzuteilen. Dort wird entschieden, ob ein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren durchzuführen ist. Der Mitteilung ist eine Bescheinigung der Bezirksregierung beizufügen, die bestätigt, dass die Verwendung im Unterricht notwendig ist. 3. Umgangsbeschränkungen 3.1 Verwendung im Unterricht Die Verwendung radioaktiver Stoffe, von Präparaten und Vorrichtungen sowie der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern im Unterricht ist Lehrern vorbehalten, die zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind ( 31 Abs. 4 StrlSchV, 13 Abs. 5 Nr. 1 RöV). 3.2 Veränderungsverbot, Schäden an Vorrichtungen und Schutzmaßnahmen Vorrichtungen und Einrichtungen (Nr. 2) dürfen an den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen nicht verändert werden ( 27 Abs. 2 StrlSchV, 42 RöV). Diese Merkmale sind in den Bauartzulassungsscheinen, späteren Anordnungen oder Auflagen der Genehmigungsbehörde beschrieben. An Vorrichtungen und Einrichtungen, die aufgrund einer Genehmigung betrieben werden, bedürfen Veränderungen ihrerseits der Genehmigung durch das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht. Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung entspricht, darf nicht mehr verwendet werden ( 27 Abs. 3 StrlSchV). Das gleiche gilt für Röntgeneinrichtungen ( 12 RöV). Der Strahlenschutzbeauftragte hat unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu verhüten. Der Schulleiter hat das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt umgehend zu unterrichten. 3.3 Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern Radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach den Nummern 2.1 und 2.2 dürfen nur erworben oder von anderen Schulen übernommen werden, wenn die notwendigen räumlichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung vorhanden sind (Nr. 5.5) und an der Schule Lehrer zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind (Nr ). Werden diese Gegenstände von anderen Schulen übernommen, ist durch den Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen, ob sie unbeschädigt sind. Bei Zweifelsfragen soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt um Beratung gebeten werden. Bei der Übernahme von anderen Schulen ist die Empfängerschule verpflichtet, den Erwerb unverzüglich dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. Eine Durchschrift der Anzeige erhält die abgebende Schule. Erhält die abgebende Schule die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten, hat sie die Anzeige bei dem für den Empfänger zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt vorzunehmen. Vor dem Erwerb genehmigungs- und anzeigepflichtiger Gegenstände nach Nummer 2.3 ist das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht vorher einzuschalten. 4. Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte 4.1 Strahlenschutzverantwortliche Strahlenschutzverantwortlicher im Sinne des 29 StrlSchV und 13 RöV ist der Schulträger. Sofern mit dem Schulträger keine andere Regelung getroffen wird, nimmt der Schulleiter die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben sich aus der Strahlenschutzverordnung ( 31 Abs. 1 StrlSchV) und der Röntgenverordnung ( 15 RöV). Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben: - die Anzeige des Erwerbs ( 79 Abs. 1 StrlSchV), der Abgabe ( 77 Abs. 2 StrlSchV) und der Verwendung ( 4 Abs. 1 StrlSchV) von Vorrichtungen mit radioaktiven Stoffen und Neutronenquellen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt sowie des Erwerbs und der Stillegung von bauartzugelassenen Schulröntgeneinrichtungen ( 4 Abs. 2 RöV), - die Bestellung einer ausreichenden Anzahl (vgl. Nr. 3.1) von Strahlenschutzbeauftragten ( 29 Abs. 2 StrlSchV und/oder 13 Abs. 2 RöV) und die Zuweisung ihres innerschulischen Entscheidungsbereiches (Nr und Anlage 2), - die Anzeige der Bestellung, der Änderung des innerschulischen Entscheidungsbereiches und des Ausscheidens eines Strahlenschutzbeauftragten ( 29 Abs. 3 StrlSchV und/oder 13 Abs. 3 RöV) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt (Anlage 2), - die unverzügliche Anzeige des Abhandenkommens radioaktiver Stoffe ( 79 StrlSchV) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt und ggf. bei der örtlichen Polizeibehörde (Nr. 5.6),
3 3 - die unverzügliche Anzeige beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bei Stör- und Unfällen mit radioaktiven Stoffen ( 36 StrlSchV) bzw. Unfällen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ( 42 RöV), - der Antrag auf Genehmigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen ( 3 StrlSchV) bzw. zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern ( 3 und 5 RöV) beim Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, - die jährliche Meldung nach 78 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt, - die Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 5.3 und Strahlenschutzbeauftragte Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Lehrer bestellt werden, die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen und gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben ( 29 Abs. 4 StrSchV und 13 Abs. 4 RöV). Die Bestellung bzw. Änderungen von Bestellungen sind dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen (Anlage 8.2.3) Fachkundenachweis, Fachkundebescheinigungen Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde wird durch eine Bescheinigung der Bezirksregierung erbracht (Anlage 8.2.1). Die Bescheinigung wird dem Lehrer auf Antrag ausgestellt, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt: - Lehramtsbefähigung für Physik, Chemie, Biologie oder verwandte Fachrichtungen (z.b. für Metalltechnik oder Elektrotechnik an berufsbildenden Schulen) oder das Diplom einer wissenschaftlichen Hochschule in einer der genannten Fachrichtungen oder eine für den vorgesehenen Aufgabenbereich entsprechende Qualifikation; - Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines Strahlenschutzkurses nach den Richtlinien über die Fachkunde im Strahlenschutz (RS des BMI vom 17. September 1982; GMBI des Bundes S. 592 oder der Fachkunde-Richtlinie Technik; Bek. des BMA vom 13. Januar 1988; Bundesarbeitsblatt 3/1988 S. 89). Dabei ist der Nachweis nach Fachgruppe 6 StrlSchV bzw. Tätigkeitsgruppe 4 RöV der o.a. Richtlinien zu erbringen. Die Vermittlung der Fachkunde erfolgt in einem Kurs, der z.b. vom Staatlichen Institut für Lehrerfort- und weiterbildung (SIL) angeboten wird. Dieser Kursschein ist nicht auf die verfügbaren Tage zur Fort- und Weiterbildung anzurechnen. Findet ein genehmigungsbedürftiger Umgang nach Nummer 2.3 statt, so ist für diesen speziellen Umgang ein weiterer spezieller Kursnachweis nach den o.a. Richtlinien zu erbringen. Vor Erlaß der Verwaltungsvorschrift ausgestellte Fachkundebescheinigungen der Bezirksregierungen gelten nur dann uneingeschränkt fort, wenn sie die unter dieser Nummer genannten Voraussetzungen erfüllten, fehlt eine der angegebenen Voraussetzungen, verfällt eine frühere Bescheinigung spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten Der Schulleiter bestellt die Strahlenschutzbeauftragten schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 8.2.2, sofern die Voraussetzungen nach Nummer erfüllt sind. Dabei ist nach 29 Abs. 2 StrlSchV und 13 Abs. 2 RöV der innerschulische Entscheidungsbereich zu regeln. Der innerschulische Entscheidungsbereich des einzelnen Strahlenschutzbeauftragten kann sich je nach der Zuweisung durch den Schulleiter beziehen z.b. auf - bestimmte Räume, - bestimmte Schulformen oder Abteilungen innerhalb einer berufsbildenden Schule, - bestimmte radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, - bestimmte Unterrichtsfächer oder Tätigkeiten, - den Umgang mit den unter Nummer 2 genannten Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern im eigenen Unterricht. Eine der zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten soll der Schulleiter mit der Wahrnehmung von organisatorischen Aufgaben des Strahlenschutzes beauftragen (Strahlenschutzbeauftragter für organisatorische Aufgaben). Hierfür kommt insbesondere der Sammlungsleiter in Betracht. Der Strahlenschutzbeauftragte für organisatorische Aufgaben unterstützt den Strahlenschutzverantwortlichen z.b. bei der Wahrnehmung der Anzeigepflichten, bei organisatorischen Fragen, insbesondere beim Erwerb, bei Aufbewahrung, Kennzeichnung und Beseitigung radioaktiver Stoffe. Für den Strahlenschutzbeauftragten mit organisatorischen Aufgaben soll ein Vertreter bestellt werden.
4 Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten Der Strahlenschutzbeauftragte ist verantwortlich für die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen und der sonstigen Bestimmungen, die sich auf den Umgang, die Aufbewahrung, die Kennzeichnung und die Beseitigung radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern in seinem innerschulischen Entscheidungsbereich beziehen ( 31 Abs. 2 StrlSchV und 15 Abs. 2 RöV). 5. Strahlenschutzvorschriften Folgenden Schutzvorschriften des Strahlenschutzrechtes kommt besondere Bedeutung zu: 5.1 Strahlenschutzgrundsätze Jede unnötige Strahlenexposition oder Komtamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt ist zu vermeiden. Jede Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt ist unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der festgelegten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten ( 28 Abs. 1 StrlSchV und 15 Abs. 1 RöV). Versuche am Menschen mit radioaktiven Stoffen, Anwendung von Röntgenstrahlen oder anderen ionisierenden Strahlen am Menschen sind nicht zulässig. 5.2 Verwendung im Unterricht Es ist sicherzustellen, dass Schüler bei der Verwendung von Vorrichtungen oder Neutronenquellen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen eingefügt sind, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern in Schulen nur in Anwesenheit und unter Aufsicht eines zum Strahlenschutzbeauftragten bestellten Lehrers mitwirken ( 56 Abs. 3 StrlSchV und 13 Abs. 5 RöV). Die Mitwirkung der Schüler kann während der Unterrichtsvorbereitung, -nachbereitung und während des Unterrichts erfolgen. Entsprechend dem vorgesehenen Umfang der Mitwirkung bedarf es der vorherigen Anleitung und Belehrung der Schüler über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren und die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen ( 39 StrlSchV und 36 RöV). Dies gilt insbesondere für angeleitetes Arbeiten von Schülern im Rahmen von Praktika. Anlagen, Geräte, Schutzbehälter und Umhüllungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, sind mit dem in 35 StrlSchV genannten Strahlenwarnzeichen dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss die Worte VORSICHT STRAHLUNG oder RADIOAKTIVITÄT enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist und für die Art der Tätigkeit zutrifft. Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die mit dem Strahlenwarnzeichen gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden. Sie dürfen nur aus dem Verkehr gezogen oder beseitigt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht kontaminiert sind und die Kennzeichnung vollständig entfernt ist. 5.4 Buchführung und Inventarverzeichnis Über den Umgang mit radioaktiven Stoffen ist Buch zu führen. Das Nähere ergibt sich aus 78 StrlSchV. Zur Buchführungspflicht gehört, dass alle radioaktiven Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahler inventarisiert werden. Dem Inventarverzeichnis ist ein Abdruck der Zulassungsscheine und gegebenenfalls der Genehmigungen aller vorhandenen Gegenstände beizufügen. Der Text der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und dieser Verwaltungsvorschrift muss zur Einsichtnahme bei den radioaktiven Gegenständen ausliegen. Die Verordnungen können unter folgender Postanschrift bezogen werden: Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1. Sie sind auch im Buchhandel erhältlich. 5.5 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe Radioaktive Stoffe müssen, solange sie nicht verwendet werden, so gelagert werden, dass eine unzulässige Strahlenexposition der Umgebung vermieden wird und sie gegen Abhandenkommen und gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sind ( 74 StrlSchV). Die vorgesehenen Strahlenschutzeinrichtungen sind zu benutzen. Die Lagerung hat mindestens in einem abzuschließenden Stahlbehälter oder separaten Schrank gesondert unter Verschluß zu erfolgen. Dieser darf sich nicht in der Nähe von leicht brennbaren Stoffen (z.b. Lösemittel, Chemikalien) befinden.
5 5 5.6 Abhandenkommen radioaktiver Stoffe Das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahler ist dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt (Anlage 1) unverzüglich anzuzeigen ( 79 Str.SchV). Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt wird in der Regel zunächst eine messtechnische Kontrolle durchführen, um zu überprüfen, ob sich der radioaktive Stoff findet. Danach entscheidet es nach Anhörung des Schulleiters, ob die örtliche Polizeibehörde einzuschalten ist. 5.7 Lagerung, Sicherung und Stillegung von Röntgeneinrichtungen Röntgengeräte und Störstrahler sind entsprechend den Regelungen für radioaktive Stoffe gegen Abhandenkommen oder den Zugriff Unbefugter zu sichern. Die endgültige Stillegung einer Röntgeneinrichtung (Verschrottung, Veräußerung) ist dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Bei der Verschrottung derartiger Geräte sind diese so unbrauchbar zu machen, dass sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden können. 5.8 Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen Bei Unfällen oder sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen sind unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Gefahr für Gesundheit und Sachgüter auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Der Eintritt solcher Ereignisse, insbesondere wenn diese eine Gefährdung von Personen zur Folge haben oder haben können, ist dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Eine schriftliche Anzeige hat zu erfolgen. 5.9 Ablieferungspflicht Radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen, die im Unterricht nicht mehr verwendet werden und deren Verwendung an anderen Schulen nicht in Betracht kommt, sind an den Lieferanten zurückzugeben oder an die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle nach Absprache mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt abzugeben ( 82 StrlSchV), Betreiber der Landessammelstelle ist das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht von dem auf Anfrage die Einzelheiten des Entsorgungsverfahren mitgeteilt werden. Beschädigte oder unbrauchbare radioaktive Stoffe oder Vorrichtungen sind an die Landessammelstelle nach Absprache mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt abzugeben. 6. Verstöße gegen Strahlenschutzbestimmungen Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Strahlenschutzrechts kann gegen den Strahlenschutzverantwortlichen, den für ihn handelnden Schulleiter oder gegen den Strahlenschutzbeauftragten ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden ( 87 StrlSchV und 46 RöV). 7 Schlussbestimmungen 7.1 Von Genehmigungen, die aufgrund früherer Rechtsvorschriften erteilt worden sind, darf mit Ausnahme der in Nummer 2.3 genannten Fälle kein Gebrauch gemacht werden. Diese Genehmigungsbescheide sind dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift zurückzugeben. 7.2 Bestellungen zum Strahlenschutzbeauftragten, gelten noch für längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift und sind durch Bestellungen nach Nummer zu ersetzen. Bezüglich der Fortgeltung der Fachkundebescheinigungen gilt Nummer Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift außer Kraft.
1.9 Radioaktive Stoffe und Röntgeneinrichtungen
Seite 1 von 6 1.9 Radioaktive Stoffe und Röntgeneinrichtungen 1.9.1 Allgemeines 1.9.1.1 Rechtsgrundlagen Aufgrund des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565),
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