Kürzung von Versicherungsleistungen. Personenschadenforum Zürich, 17. Januar 2007 Stephan Fuhrer
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1 Kürzung von Versicherungsleistungen Personenschadenforum Zürich, 17. Januar 2007
2 Leistungskürzungen im Wandel der Zeit Vor Erlass VVG (19. Jh.) Nach Erlass VVG (20. Jh.) Totalrevision VVG (21. Jh.) Schuldhafte Herbeiführung des VersFalls Keine Leistungen bei Absicht und GF Absicht: keine Leistung GF: Quotelung LF: Volle Leistung unverändert Alles-odernichts-Prinzip Obliegenheitsverletzungen Verwirkung unabhängig von Kausalität und Verschulden Leistungsverweigerung nur bei Verschulden, Kausalitätserfordernis umstritten Verschuldensabhängige Quotelung und Kausalitätserfordernis
3 Schuldhafte Herbeiführung Art. 14 Abs. 1: Leistungsfreiheit bei absichtlicher Herbeiführung Art. 14 Abs. 2: Leistungskürzung bei grobfahrlässiger Herbeiführung Art. 14 Abs. 3: Folgen bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung durch Drittpersonen Art. 14 Abs. 4: Volle Leistungspflicht bei leichtfahrlässiger Herbeiführung Art. 15: Folgenlosigkeit bei Handeln gemäss einem Gebot der Menschlichkeit Themen Begriff der Absicht Quotelung Doppelte Anknüpfung Reisegepäck- Vers Rechtfertigungsgründe
4 Verschuldensformen Vorstellung (wissen) Der Täter sieht den Erfolg als sicher voraus Der Täter sieht den Erfolg als möglich voraus Der Täter sieht den Erfolg nicht voraus Der Täter will den Erfolg nicht unmöglich kein Vorsatz, ev. bewusste Fahrlässigkeit kein Vorsatz, ev. unbewusste Fahrlässigkeit Wille Der Täter nimmt den Erfolg in Kauf direkter Vorsatz Eventualvorsatz unmöglich Der Täter will den Erfolg als notwendige Nebenfolge direkter Vorsatz direkter Vorsatz unmöglich Der Täter strebt den Erfolg an Absicht (Eventual) Absicht unmöglich
5 Absicht Absicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVG umfasst auch den direkten Vorsatz, nicht aber den Eventualvorsatz
6 Doppelte Anknüpfung Eine Leistungskürzung ist nach Art. 14 Abs. 3 nur dann möglich, wenn sowohl der Dritte als auch der VN grobfahrlässig gehandelt haben. Der Schuldvorwurf bezieht sich dabei gegenüber dem VN auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Beaufsichtigung des Dritten und gegenüber dem Dritten auf die Schadensverursachung Massgebend für die Bemessung der Kürzung: Verhalten des VN Dritte: Hausgenossen, Aufsichtsbefohlene, Hilfspersonen Der Dritte handelt Der Versicherungsnehmer handelt schuldlos leichtfahrlässig grobfahrlässig vorsätzlich schuldlos volle Leistung volle Leistung volle Leistung volle Leistung leichtfahrlässig volle Leistung volle Leistung volle Leistung volle Leistung grobfahrlässig volle Leistung volle Leistung Kürzung keine Leistung vorsätzlich volle Leistung volle Leistung Kürzung keine Leistung
7 Beispiel Verkehrsunfall mit Firmen-Fz Haftpflicht ArbN ist versicherte Person (Lenker) Geschädigter erhält ungekürzten Ersatz Regress auf den Lenker Kollisionskasko Praxis: Kürzung Art. 14 Abs. 3 lässt Kürzung nicht zu ArbN ist nicht versicherte Person Dritter i.s. von Art. 72 Vollregress auf ArbN
8 Reisegepäckversicherung Ausschluss leicht fahrlässig verursachter Schäden Grundlage: Art. 98 Abs. 2 BGer, 5C.93/2001 (Flughafen Ezeiza, Argentinien)
9 Obliegenheiten Ein besonderes, dem VersR innewohnendes Zwitterverhältnis in der zivilrechtlichen Welt (Pataki, VersR 2004, 839) Jahrzehntealter Theorienstreit VVG: Obliegenheit = Oberbegriff für alle Arten von Verpflichtungen Art. 45 Abs. 2: Prämienzahlung (= Hauptleistungspflicht) Art. 92 (Marginale): Pflicht zu Berechnung des Umwandlungswerts (= Nebenleistungspflicht)
10 Inhalte von Obliegenheiten Mitteilungspflichten vorvertragliche Anzeigepflicht (Art. 4) Berichtigung der Police (Art. 12) Mahnung (Art. 20) Anzeige von Gefahrserhöhung ohne Zutun des VN (Art. 30 Abs. 1) sowie (auf vertraglicher Grundlage) Anzeige von Gefahrserhö-hungen ohne Zutun des VN andere Änderungen des Gefahrsstandes (z.b. Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, Aufgabe des Status als Nichtraucher) Anzeige des Eintritts des befürchteten Ereignisses (Art. 38 Abs. 1) Auskunft zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 Abs. 1) Anzeige von Adressänderungen (Art. 43) Bezeichnung einer Meldestelle (Art. 44 Abs. 1) Anzeige bei Doppelversicherung (Art. 53 Abs. 1) Information über das Wiedererlangen gestohlener Sachen (DiebstahlVers)
11 Inhalte von Obliegenheiten Pflicht zur (bzw. Verbot der) Abgabe einer Willenserklärung Erteilung einer Vollmacht an einen Anwalt (HaftpflichtVers) Verbot der Haftungsanerkennung (HaftpflichtVers) Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht (UnfallVers) Handlungs- (bzw. Unterlassungs-)pflichten Bewirkung einer Gefahrsverminderung oder Verhinderung einer Gefahrserhöhung (Art. 29), z.b. Datensicherung (BetriebsunterbruchsVers) Vornahme von Schutzmassnahmen wie Scherengitter, Sicherheitsschlüsser, Verwendung von Tresoren (DiebstahlsVers) Rauchverbote, Vorschriften in Bezug auf Lagerhaltung, Feuerlöschanlagen, feuerhemmende Türen (FeuerVers) Installationsvorschriften, Entleerung von Wasserleitungen in unbewohnten Gebäuden (WasserVeres) Bonitätsprüfungen (KreditVers) Arztkonsultation (Unfall- und KrankenVers)
12 Inhalte von Obliegenheiten Handlungs- (bzw. Unterlassungs-)pflichten Beseitigung eines gefährlichen Zustandes Beibringen von Belegen (Art. 39 Abs. 2) Rettung (Art. 61) Veränderungsverbot (Art. 68) Erstattung einer Strafanzeige (DiebstahlVers) Einholung von Bescheinigungen Arztzeugnis (ErwerbsunfähigkeitsVers) Bescheinigung der Reiseleitung bei Schäden am Reisegepäck Polizeirapport Duldungspflichten Regulierung der Ansprüche der Geschädigten durch den HVers
13 Verpflichtungen aus einem Schuldverhältnis Hauptleistungspflichten: Den Vertragstyp charakterisierende (essentielle), einklagbare Pflichten Nebenleistungspflichten: Der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung dienende (akzidentielle), ebenfalls einklagbare Pflichten
14 Verpflichtungen aus einem Schuldverhältnis Nebenpflichten (auch Verhaltenspflichten): Aus ausdrücklicher Vereinbarung, Vertragsergänzung oder aus Treu und Glauben abgeleitete, nicht einklagbare Pflichten, deren Verletzung jedoch eine Schadenersatzpflicht auslöst. Dazu gehören Mitteilungs-, Verschaffungs-, Mitwirkungs-, Obhuts- und Schutzpflichten
15 Verpflichtungen aus einem Schuldverhältnis Obliegenheiten: Pflichten minderen Grades, die weder einklagbar sind, noch bei Verletzung zu einer Schadenersatzpflicht führen, sondern andere Rechtsnachteile (i.d.r. den Verlust eigener Rechte) zur Folge haben. Ihre Beachtung erfolgt, um sonst eintretende Nachteile zu vermeiden
16 Obliegenheiten oder Nebenpflicht? Aus der Verwendung des Begriffes Obliegenheit kann nichts abgeleitet werden
17 Obliegenheiten oder Nebenpflicht? Abgrenzung Obliegenheit / Nebenpflicht Stellt verlangtes Verhalten eine rechtliche Pflicht dar? Pflicht, wenn abweichendes Verhalten zu einer Erschwerung der Rechtsstellung des Berechtigten führen kann ( Schadenersatz) Genügend, wenn das Interesse des Berechtigten nicht auf das Handeln selbst, sondern z.b. nur auf rasches Handeln (bzw. die Unmöglichkeit verzögerten Handelns) zielt Nur wenn dies ausgeschlossen ist, kommt blosser Rechtsverlust in Frage Obliegenheiten können zugleich Pflichten sein: Bei der Qualifikation vers-rechtlicher Obliegenheiten geht es deshalb um die Frage, ob es sich ausschliesslich um eine Obliegenheit oder zugleich um eine echte Pflicht handelt
18 Obliegenheiten oder Nebenpflicht? Abgrenzung im Einzelfall erforderlich
19 Beispiel Mitteilungspflichten vorvertragliche Anzeigepflicht (Art. 4) Berichtigung der Police (Art. 12) Mahnung (Art. 20) Anzeige von Gefahrserhöhung ohne Zutun des VN (Art. 30 Abs. 1) sowie (auf vertraglicher Grundlage) Anzeige von Gefahrserhö-hungen ohne Zutun des VN andere Änderungen des Gefahrsstandes (z.b. Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, Aufgabe des Status als Nichtraucher) Anzeige des Eintritts des befürchteten Ereignisses (Art. 38 Abs. 1) Auskunft zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 Abs. 1) Anzeige von Adressänderungen (Art. 43) Bezeichnung einer Meldestelle (Art. 44 Abs. 1) Anzeige bei Doppelversicherung (Art. 53 Abs. 1) Information über das Wiedererlangen gestohlener Sachen (DiebstahlVers)
20 Fazit Obliegenheiten i.s. den VVG sind praktisch ausnahmslos (unselbständige) Nebenpflichten i.s. des allg. VertragsR Dies bedeutet Verletzung löst Schadenersatzpflicht aus VR kann seine Leistungen mit seinem Schadenersatzanspruch verrechnen Führt im Ergebnis zu einer Leistungskürzung (= verkürzte Betachtungsweise)
21 Konsequenzen Fazit Voraussetzungen einer Leistungskürzung Schaden Kausalzusammenhang Obliegenheitsverletzung Verschulden (wird vermutet Art. 97 OR) Kürzungsrecht auch in denjenigen Fällen, in denen Gesetz oder AVB keine Sanktionen vorsehen Verhalten von Hilfspersonen wird nach Art. 101 OR zugerechnet
22 Verhüllte Obliegenheiten Obliegenheitsverletzungen führen nicht in jedem Fall zum Verlust des VersSchutzes (Verschulden, Kausalität) Dies gilt nicht bei Deckungsausschlüssen. Sie klammern einzelne Risiken vollständig aus. Verschulden und Kausalität spielen keine Rolle
23 Verhüllte Obliegenheiten VR darf die Schutzmechanismen des Rechts der Obliegenheiten nicht dadurch aushebeln, dass er eine Obliegenheit als Ausschlusstatbestand formuliert sog. verhüllte Obliegenheit Bsp. Pelze, Schmuck und Fotoapparate sind in einem unbewachten Fahrzeug nicht versichert Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass sich ein Fahrzeug in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet, sind nicht versichert Abgrenzung schwierig
24 Verhüllte Obliegenheiten Faustregel: Wird vom Versicherten ein konkretes Verhalten verlangt, so spricht dies für das Vorliegen einer verhüllten Obliegenheit (Verhaltenstheorie) In der CH nicht unbestritten!
25
26 Danke für Ihre Aufmerksamkeit
10: Obliegenheiten. Vorlesung Versicherungsvertragsrecht. Obliegenheiten. Prof. Dr. S. Fuhrer 1. Ausgangslage
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