Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter. in Sachen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter. in Sachen"

Transkript

1 Aktenzeichen: 11 O 1820/08 Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter in Sachen Pxxxx Hxxx, c/o Jxxx Sxxx Axxx Pxxx sxxx xx. 9xxx - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stopp & Stopp Augsburger Straße 5, Karben, Gz.: 608/08 gegen Spiegel Online GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Brandtwiete 19, Hamburg - Antragsgegnerin - anwaltschaftlich nicht vertreten wegen Unterlassung am folgenden

2 11 O 1820/08 2 Beschluss I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert beträgt ,00 Euro.

3 11 O 1820/08 3 Gründe: I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Bezüglich des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 29. Februar 2008 mit Anlagen Bezug genommen. 2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, über ihn unter voller Namensnennung zu berichten aus 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, i.v.m. Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG: Ein solcher Unterlassungsanspruch aus 1004 BGB analog setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. Ein erfolgter rechtswidriger Eingriff in Rechte des Antragstellers, der eine Wiederholungsgefahr nahe legen würde, liegt nicht vor. Die streitgegenständliche Berichterstattung greift nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein: Im Ausgangspunkt ist es jedermann gestattet, einen Namen zu nennen. Das Recht zur Namensnennung findet aber seine Grenze am Recht auf Anonymisierung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 10 Rdnr. 53). Die identifizierbare Darstellung von Personen ist zulässig, wenn ein entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorhanden ist (Wenzel/Burkhardt, a.a.o.). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Aktualitätsbezug vorliegt oder der Betroffene zu einer solchen Darstellung selbst Anlass gegeben hat (BGH NJW 1993, 124; OLG Celle AfP 1989, 575). Eine Namensnennung kommt auch in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, welche die Öffentlichkeit besonders berühren (BGH NJW 1994, 1950, 1952). Über die Strafverfahren und die Verurteilungen des Antragstellers wegen Tötungsdelikten durfte deshalb ursprünglich unter seiner Namensnennung zweifelsohne berichtet werden, was auch der Antragsteller einräumt. Straftäter sind allerdings im Allgemeinen keine absolute, sondern lediglich - wie hier auch

4 11 O 1820/ relative Personen der Zeitgeschichte (Wenzel/Burkhardt, a.a.o, Kapitel 10 Rdnr. 200). Sie bleiben es also nur für die Zeit, innerhalb der die Straftat aktuell ist (OLG München AfP 1981, 360; OLG Hamburg AfP 1991, 537). Danach hat der Täter nach der sog. Lebach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder das Recht des Fürsichseins, alleine gelassen zu werden" (BVerfGE 35, 202 ff.). Der Zeitpunkt der Haftentlassung markiert dabei eine besondere Grenze, weil das Interesse an Resozialisierung dann vermehrt Bedeutung gewinnt (BVerfGE a.a.o.). Nach ganz überwiegender Rechtsprechung ist deshalb eine über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkte Berichterstattung über die Person eines Straftäters in identifizierender Weise grundsätzlich rechtswidrig, sofern nicht ein besonderer, aktueller Anlass besteht (OLG Nürnberg, Urteil vom 12. Dezember 2006, 3 U 2036/06; OLG München, Urteil vom 16. Januar 2007, 18 U 4810/06; OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2007, 7 W 9/07; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Oktober 2007, 11 U 9/07). Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst allerdings klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht Straftätern keinen Anspruch darauf vermittelt, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden, sobald die Tagesaktualität der Verurteilung entfallen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. August 2007, 1 BvR 1913/07, 1 BvR 2024/07). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (BVerfGE a.a.o.). Hierfür kann die Verbreitung des Mediums, etwa die herausragende Stellung einer Fernsehberichterstattung, aber auch der eher sachbezogene oder eher auf emotionales Miterleben angelegte Charakter der konkreten Darstellung bedeutsam werden (BVerfGE a.a.o.; BVerfGE 35, 202, 227 f.). Im vorliegenden Einzelfall handelt es sich jedoch nicht um eine Namensnennung im Rahmen einer neuen" Berichterstattung über das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren, die zu einer neuen oder zusätzlichen Beeinträchtigung des Antragstellers führt. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat die Antragsgegnerin lediglich im Jahr 2008 in ein von ihr betriebenes Onlinearchiv eine Reihe von Spiegel-Artikeln aus den 1970er und 1980er Jahren eingestellt. Unter anderem wurden dabei die ursprünglich in den gedruckten Ausgaben der Zeitschrift Der Spiegel vom 1. und 8. August 1983 enthaltenen Berich

5 11 O 1820/08 5 te über den Strafprozess gegen den Antragsteller in das Internetarchiv eingestellt. Es ist nicht behauptet worden, dass die Antragsgegnerin einen neu verfassten Artikel über den Antragsteller veröffentlicht hat oder sonst aktuell auf die alten Artikel Bezug genommen hat. Die Namensnennung in dem elektronischen Archiv der Antragsgegnerin stellt jedoch keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, auch wenn die Einstellung erst im Jahr 2008 erfolgt sein sollte. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Namensnennung des Antragstellers im Zeitpunkt der ursprünglichen Berichterstattung zulässig war, da ganz offenkundig ein überwiegendes Informationsinteresse an einer namentlichen Berichterstattung über die gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren u.a. wegen Mordes bestand. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienen, zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene jedoch nicht erneut an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt", da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft (OLG Frankfurt AfP 2006, 571; OLG Frankfurt NJW 2007, 1366; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2001, 9 W 132/01). Von Bedeutung ist auch, dass die im Archiv enthaltenen Berichte nur für eine interessierte Öffentlichkeit über eine entsprechende Suchabfrage abrufbar sind. Dies wäre jedoch auch bei einem in Papierform geführten Archiv möglich. Lediglich die Zugriffsgeschwindigkeit auf Daten in einem elektronischen Archiv ist höher als bei einem Papierarchiv. Dies ist jedoch Folge der technischen Weiterentwicklung und kann nicht dazu führen, dass eine Namensnennung in elektronischen Archiven untersagt wird, während sie bei Papierarchiven zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 2007, 1366). Außerdem spricht für die Zulässigkeit einer unveränderten Einstellung alter Zeitschriftenartikel in ein Onlinearchiv das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG (so auch OLG Frankfurt NJW 2007, 1366). Allgemein zugängliche Informationsquellen dürfen nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht wird. Auch die Entfernung des Namens eines Straftäters aus einem historischen Zeitschriftenartikel würde zu einer Verfälschung der historischen Abbildung führen und deshalb der besonderen Funktion von Archiven nicht gerecht werden (vgl. auch BVerfG NJW 1982, 633).

6 11 O 1820/08 6 Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers wurde somit nicht dargelegt. Auch die Voraussetzungen für eine Erstbegehungsgefahr wurden nicht vorgetragen, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Ein Unterlassungsanspruch aus 1004 BGB analog besteht deshalb nicht. Der Verfügungsantrag ist unbegründet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf 3 ZPO. Schips Walther Dr. Forsterx Richter Richter Richter am Landgericht am Landgericht am Landgericht

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS 16 W 55/06 2-03 O 504/06 Landgericht Frankfurt OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert

Leitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert Leitsatz: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt der objektive Wert der behaupteten Mängel den Streitwert nicht die Vorstellung des Antragstellers von den Mangelbeseitigungskosten. Vorschriften: 485

Mehr

Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Urteil IM NAMEN DES VOLKES Landgericht Hamburg Az.: 324 O 540/14 Verkündet am 20.02.2015., JOSekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache IM NAMEN DES VOLKES. Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin

Mehr

Kammergericht. Beschluss. Geschäftsnummer: 9 W 75/07 27 O 273/07 Landgericht Berlin In dem Rechtsstreit

Kammergericht. Beschluss. Geschäftsnummer: 9 W 75/07 27 O 273/07 Landgericht Berlin In dem Rechtsstreit Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 9 W 75/07 27 O 273/07 Landgericht Berlin 19.06.2007 In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt xxxx xxxx ZZ, ZZZZZ Xxxxxx, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Dr. Ansgar Koreng 5. Dezember Termin. Internetrecht

Dr. Ansgar Koreng 5. Dezember Termin. Internetrecht Dr. Ansgar Koreng 5. Dezember 2018 6. Termin Internetrecht Themen Haftung für fremde Äußerungen Online- Archive Behaupten Tatsachen behauptet, wer einen bestimmten Tatbestand als Gegenstand eigener Feststellung

Mehr

8 W 1179/01. Leitsatz:

8 W 1179/01. Leitsatz: 8 W 1179/01 Leitsatz: Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem geltend gemachten Anspruch, welcher auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 430/01 - der Frau M... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Pinkerneil und Koll., Nymphenburger Straße 147, 80634 München

Mehr

4 W 854/01. Leitsatz:

4 W 854/01. Leitsatz: 4 W 854/01 Leitsatz: Hat sich ein Pressevertreter selbst als Autor eines Artikels bezeichnet und in dem Artikel seinen Gewährsmann namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt, ist er nicht berechtigt,

Mehr

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen: Verkündet am: 7 U 79/07 18.12.2007 324 O 783/06, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/ter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1783/17 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S, - Bevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski, Biere, Brexl

Mehr

BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung.

BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung. L e i t s a t z BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29 Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung. OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2003-10 WF 0122/03 2 Oberlandesgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO 11 U 51/06 Verkündet am 4. September 2007 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO hat der 11. Zivilsenat

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : 04.06.2009 Justizangestellte In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers, g e

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

...s..~..4.."" ~t J' {. Beschluss. Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig

...s..~..4.. ~t J' {. Beschluss. Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig '. t I ~r... t.~..,.~'~i.'....s..~..4.."" ~t J' {. Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 421/05 Beschluss vom 04. August 2005 in der Maßregel- und Strafvollstreckungssache gegen p.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 11 U 51/06 2/3 O 320/06 Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am 06.02.2007 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte W aldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte W aldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz. Ausfertigung Oberlandesgericht München Az.: 29 U 4723/13 7 0 25832/12 LG München I Verkündet am: 03.Q4.2Q14- Justizangestellte IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsbeklagte -

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

Landgericht Berlin. Einstweilige Verfügung Beschluss. Geschäftsnummer: 16 O 544/

Landgericht Berlin. Einstweilige Verfügung Beschluss. Geschäftsnummer: 16 O 544/ Landgericht Berlin Einstweilige Verfügung Beschluss Geschäftsnummer: 16 O 544/16 16.01.2017 In der einstweiligen Verfügungssache, g e g e n Antragstellers,, Antragsgegnerin, wird im Wege der einstweiligen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung

Mehr

Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren. Kann S von X Unterlassung dieser Äußerung für die Zukunft verlangen?

Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren. Kann S von X Unterlassung dieser Äußerung für die Zukunft verlangen? Prof. Dr. Jürgen Oechsler Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren Übungsfall: IM-Sekretär Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer Berlin

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09 Leitsatz: 57 Abs. 5 Satz 2 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 27. März 2013, 4 W 295/13

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 27. März 2013, 4 W 295/13 Leitsatz: Der Abdruck einer Gegendarstellung kann zulässigerweise mit der Bemerkung, man sei verpflichtet nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken, verbunden werden. Eine Entwertung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

22. Zivilsenat - Familiensenat - Der Vorsitzende 22 UF 562/01. Leitsätze

22. Zivilsenat - Familiensenat - Der Vorsitzende 22 UF 562/01. Leitsätze Oberlandesgericht Dresden 22. Zivilsenat - Familiensenat - Der Vorsitzende Dresden, den 15. Februar 22 UF 562/01 Leitsätze 1. Endet das Rechtsmittelverfahren durch frühzeitige Rücknahme der Berufung gegen

Mehr

Urteil IM NAMEN DES VOLKES. 2) G. GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Komplementärin, diese vertreten durch den Geschäftsführer, - Antragstellerin -

Urteil IM NAMEN DES VOLKES. 2) G. GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Komplementärin, diese vertreten durch den Geschäftsführer, - Antragstellerin - Landgericht Hamburg Az.: 324 O 653/15 Verkündet am 26.02.2016 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache IM NAMEN DES VOLKES 1) E. F., 2) G. GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Komplementärin,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2537/01 Sonstiges Zivilrecht Leitsatz: Wer Eigentum erworben hat für den spricht eine gesetzliche Vermutung dass er Eigentümer geblieben ist. Wenn der Eigentümer einem anderen Mitbesitz

Mehr

688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO

688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO 688 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 691 Abs. 1 Nr. 1 696 Abs. 1 ZPO Stellt sich erst nach Erlass des Mahnbescheids heraus dass das Mahnverfahren aus einem der in 688 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 ZPO genannten Gründe nicht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 534/10 1 K 325/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als umstrittener Anwalt ist keine Schmähkritik, sondern zulässige Meinungsäußerung.

Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als umstrittener Anwalt ist keine Schmähkritik, sondern zulässige Meinungsäußerung. Leitsatz: Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als umstrittener Anwalt ist keine Schmähkritik, sondern zulässige Meinungsäußerung. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 26. September 2012, 4 W 1036/12

Mehr

Landgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes

Landgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes Landgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 324 O 241/07 Verkündet am: 07.09.2007 In der Sache R.K. Prozessbevollmächtigte - Kläger - Rechtsanwalt Stopp gegen Cunz - Beklagte - Prozessbevollmächtigte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN UWG 4 Nr. 11; BDSG 4, 28 Abs.1, Abs. 3, 35 Abs. 2, Abs. 3 Bei 4, 28 Abs. 1, Abs. 3, 35 Abs. 2, Abs. 3 BDSG handelt es sich nicht um gesetzliche Marktverhaltensregelungen im Sinne

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 29/02 BESCHLUSS vom 28. Januar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 193/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 474/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 18.7.2007 Verkündet am 18.7.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 259/05 URTEIL Verkündet am: 21. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 188/16 BESCHLUSS vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EGZPO 26 Nr. 8 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Januar in dem Teilungsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Januar in dem Teilungsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 19/18 BESCHLUSS vom 10. Januar 2019 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 180 Abs. 2 und 3, 30a; ZPO 91 ff., 765a Bei der Entscheidung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin

Mehr

Ausfertigung. Beschluss

Ausfertigung. Beschluss Ausfertigung 12 О 6111 f Beschluss '" dem einstweiligen VerfOgungsverfahren Anlragsleller gegen Anlragsgegner Оег Anlrag уот 03. Januar 2011 auf E~ass einer einslweiligen VerfOgung wird zurockgewiesen.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: NC 2 C 77/99 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller Vorinstanz - - Beschwerdeführer - gegen den

Mehr

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins

Mehr

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG 3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige

Mehr

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin 16 Ta 115/05 3 Ca 95/02 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren T. K., O. Str. 72, E., - Klägerin und Gläubigerin Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

-S. 1 von

-S. 1 von -S. 1 von 3-26. 10 2018 Hiermit widerrufe ich die vermuteten Vorbereitungshandlungen zu einem Prozessbetrug, denn Dr. Heinze schaffte mir große Klarheit mit der nachfolgend widergegebenen Eidesstattlichen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

Aktenzeichen: 6 ZB Sachgebietsschlüssel: Rechtsquellen: 133 Abs. 1 BauGB. Hauptpunkte:

Aktenzeichen: 6 ZB Sachgebietsschlüssel: Rechtsquellen: 133 Abs. 1 BauGB. Hauptpunkte: Gericht: VGH Aktenzeichen: 6 ZB 07.2050 Sachgebietsschlüssel: 1131 Rechtsquellen: 133 Abs. 1 BauGB Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht Vorausleistung nicht gefangene Hinterliegergrundstücke Zufahrt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 395/13 2 L 1452/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der - Beschwerdeführerin - 2. der Frau - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt:

Mehr

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 13 U 66/14 5 O 2164/12 Landgericht Oldenburg Verkündet am 23. Dezember 2014 In dem Rechtsstreit 1. S. M,.., G, 2. B Sachversicherung AG, vertreten

Mehr

Der Präsident des Landgerichts Duisburg Seite 1. Der Präsident des Landgerichts Postfach Duisburg

Der Präsident des Landgerichts Duisburg Seite 1. Der Präsident des Landgerichts Postfach Duisburg des Landgerichts Postfach 10 15 05 47015 Duisburg 27.11.2017 Seite 1 Aktenzeichen 41-1517 bei Antwort bitte angeben Telefon 0203 9928-209 Herr Dr. Breidenstein Hausrechtliche Anordnung des Präsidenten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 13. Kapitel 1 Gegenstand und Gang der Untersuchung 15. Kapitel 2 Entwicklung der Rechtsprechung 23

Abkürzungsverzeichnis 13. Kapitel 1 Gegenstand und Gang der Untersuchung 15. Kapitel 2 Entwicklung der Rechtsprechung 23 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Kapitel 1 Gegenstand und Gang der Untersuchung 15 Kapitel 2 Entwicklung der Rechtsprechung 23 A. Ausgangspunkt: Der Gesetzestext 26 B. Rechtsprechung des Reichsgerichts

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 196/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 26.07.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellung an mehrere

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Göttingen Geschäfts-Nr.: 6 O 36/04 Verkündet am: 24.06.2004 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit des Verfügungskläger Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin -

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin - HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen Verkündet am: 7 U 71/08 04.11.2008 Hundertmark, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/ter der Katherina-Maria Kahn In dem Rechtsstreit

Mehr

Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft

Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft AG München, Endurteil v. 12.04.2016 161 C 31397/15 Titel: Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft Normenketten: BGB 823, 1004 KunstUrhG 22 S. 1, 23 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE

DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 12.13 VGH 8 B 12.305 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Landgericht Köln. Urteil

Landgericht Köln. Urteil Ausfertigung 280747111 Verkündetam: 28.10.2011 Popov, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des

Mehr

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren BUNDESGERICHTSHOF III ZB 37/17 BESCHLUSS vom 31. August 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 688 ff Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten

Mehr

Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung

Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 197/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. April 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Urteil IM NAMEN DES VOLKES. Dr. D. T., <leer> - Antragsteller -

Urteil IM NAMEN DES VOLKES. Dr. D. T., <leer> - Antragsteller - Landgericht Hamburg Az.: 324 O 784/16 Verkündet am 17.05.2017 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES In der Sache Dr. D. T., - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5zr10_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 10/09. BGB 1004 Abs. 1; WEG 15 Abs. 3

DNotI. Dokumentnummer: 5zr10_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 10/09. BGB 1004 Abs. 1; WEG 15 Abs. 3 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr10_09 letzte Aktualisierung: 15.12.2009 BGH, 13.11.2009 - V ZR 10/09 BGB 1004 Abs. 1; WEG 15 Abs. 3 Erfordernis der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5 Bs 246/12 10 E 2889/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch die Richter Probst, Engelhardt und Niemeyer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 315/11 NC 15 L 1809/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr