Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als umstrittener Anwalt ist keine Schmähkritik, sondern zulässige Meinungsäußerung.

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1 Leitsatz: Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als umstrittener Anwalt ist keine Schmähkritik, sondern zulässige Meinungsäußerung. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 26. September 2012, 4 W 1036/12

2 2 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 W 1036/12 Landgericht Leipzig 08 O 2644/12 BESCHLUSS In Sachen xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen xxx - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen einstweiliger Verfügung hier: Beschwerde hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richter am Oberlandesgericht Schlüter, Richterin am Oberlandesgericht Zimmermann und Richterin am Oberlandesgericht Podhraski am beschlossen: I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

3 3 II. Der Beschwerdewert wird auf ,- festgesetzt. G R Ü N D E: I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen. Die in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltenen Äußerungen, der Antragsteller sei ein umstrittener Rechtsanwalt bzw. er gelte in der Reisebranche als umstritten rechtfertigen einen Unterlassungsanspruch entsprechend 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.v.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG auch in Verbindung mit der den Beitrag illustrierenden Fotographie nicht. 1. Bei der o.a. Äußerung handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Für deren rechtliche Qualifizierung ist zunächst mit dem Antragsteller davon auszugehen, dass seine Bewertung als umstrittener Anwalt nicht darauf gestützt werden könnte, dass er sich in der Vergangenheit negativ über seinen ehemaligen Arbeitgeber geäußert und als Informant für eine kritische Berichterstattung über diesen gedient haben soll. Eine solche Behauptung ist dem streitgegenständlichen Artikel jedoch auch nicht zu entnehmen. Die angegriffene Äußerung wird dort ausschließlich mit der - nicht namentlich genannten Dritten zugeschriebenen - Behauptung gerechtfertigt, der Antragsteller habe sich in einer Computerzeitschrift dahingehend geäußert, dass der Report über seinen ehemaligen Arbeitgeber noch ganz anders ausgesehen hätte, wenn er der Informant gewesen wäre. Weiter wird in dem Artikel ausgeführt, eine solche Äußerung sei von ebenfalls nicht namhaft gemachten Anwaltskollegen als nicht mit der Anwaltswürde vereinbar und dubios bezeichnet worden. Hieraus leitet der Verfasser des Artikels die Schlussfolgerung ab, der Antragsteller gelte in der Reisebranche als umstritten, was er sich aber selbst zuzuschreiben habe. Für den durchschnittlichen Leser der Seite wird damit klar erkennbar, worauf die Bezeichnung des Antragstellers beruht. Dass der der Bewertung der Antragsgegnerin zugrunde liegende Tatsachenkern, d.h. die kolportierte Erklärung des Antragstellers in einer Computerzeitschrift und die Bewertung seines Verhaltens durch anonyme Anwaltskollegen unwahr ist, hat der Antragsgegner nicht behauptet. Die hieraus abgeleitete Schlussfolgerung, mit der die Antragsgegnerin ihre Auffassung zum Ausdruck bringt, ein Rechtsanwalt, der sich in derartiger Weise in einer Computerzeitschrift äußere und dessen Verhalten in Kollegenkreisen als mit der Anwaltswürde nur schwer vereinbar angesehen werde, gelte zugleich als umstrittener Rechtsanwalt, ist überwiegend von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und unterfällt schon damit dem Schutz der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Dieses Grundrecht ist aber auch unabhängig davon betroffen, ob diese Einstufung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist. Es erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. etwa BGH VersR 2007, 249; BVerfG NJW 2003, 1109) sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2008, 695; BGH aao.; BVerfG NJW 2008, 358). Es findet seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gehören. Das durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der

4 4 Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185; 114, 339; NJW 2008, 39). Dies ist bei der angegriffenen Berichterstattung der Fall, weil der Kläger nach dem unbefangenen Verständnis des Durchschnittslesers als Rechtswalt dargestellt wird, der in Kollegenkreisen als unseriös gilt und dem dort unterstellt wird, er greife zur Durchsetzung seiner Ziele zu Methoden, die dem Leitbild eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht entsprechen. Hierfür spricht auch, dass der Begriff umstritten lexikalisch synonym zu den Begriffen bestreitbar, fraglich, fragwürdig, neu, streitig, strittig, undurchschaubar, ungewiss und zweifelhaft ist (vgl. www. Wortschatz.unileipzig.de). Um die Zulässigkeit einer solchen Äußerung zu beurteilen, sind nach ständiger Rechtsprechung die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NJW 2008, 358; BVerfGE 114, 339 m.w.n.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Äußerung als unzulässige Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt, die durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt ist und ohne weitere Abwägung zugunsten des angegriffenen Persönlichkeitsrechts zu untersagen ist. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung folglich den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (allg. Auffassung, vgl. nur BGH WRT 2008, 359; BVerfGE 82, 272; NJW 2004, 590). Eine derartige Schmähkritik hat das Landgericht in der Bezeichnung des Antragstellers als umstritten mit Blick auf den in dem Artikel selbst mitgeteilten Sachbezug und den Umstand, dass der dort mitgeteilte Tatsachenkern für das Verfügungsverfahren als wahr zu behandeln ist, zu Recht nicht gesehen. Diese Anknüpfung an ein eigenes und in dem Artikel aufgeführtes Verhalten des Antragstellers unterscheidet die hier gegebene Konstellation von der Fallgestaltung, die dem Urteil des OLG Köln (Urteil vom , 16 U juris) zugrunde lag. Dort hatte das OLG die Bezeichnung des Klägers als Winkeladvokat mit der Begründung als unzulässig angesehen, unter einem Winkeladvokat sei jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist, was bedeute, dass damit ein Rechtsanwalt gemeint sei, der eine mangelnde fachliche Eignung aufweist und dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft ist, der sich zwar noch im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, aber dessen Grenzen in bedenklichem Maße austestet, sich dabei nicht nur in zulässiger Weise taktisch [verhält], sondern eine Verhaltensweise an den Tag [legt], die hart an der Grenze ist, um für seinen Mandanten etwas herauszuholen, wobei ihm jeder Winkelzug recht [sei], um das für seinen Mandanten günstige Ergebnis zu erreichen und der bereit sei, sich bei der Berufsausübung über Vorschriften hinwegzusetzen und Recht zu verbiegen, wenn ihm dies zum eigenen Vorteil verhilft (OLG Köln aao.). Eine solche Zuschreibung schließt die Begriffserläuterung in dem streitgegenständlichen Artikel aus. Die Bewertung als umstritten weist überdies neben den o.a. negativen Assoziationen auch darauf hin, dass es neben denjenigen, die das Vorgehen des Antragstellers kritisieren, auch Befürworter gibt und wertet auch vor diesem Hintergrund den Antragsteller nicht in vergleichbaren Maße ab. Eine unzulässige Schmähkritik kann auch nicht aus der Verbindung des Textes mit dem begleitenden Foto hergeleitet werden, das nach der Bildunterschrift einen Mann mit einem Esel aus Ägypten zeigt. In dem Artikel wird ein Zusammenhang mit der Berichterstattung dadurch hergestellt, dass die Gegendarstellung, die der Antragstellers gegen das Portal erwirkt hatte und die Gegenstand der

5 5 Berichterstattung auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Seite war, in einem Hamburger Reise Magazin, das auch über Ägypten berichtet erfolgte. Der durchschnittliche Leser, der den Artikel zur Kenntnis nimmt, wird bei dieser Sachlage das Bild nicht auf die Person des Antragstellers, sondern auf den Gegenstand der Berichterstattung beziehen, auch wenn er die Motivauswahl für eine Berichterstattung über eine Gegendarstellung als willkürlich und ungeschickt empfinden wird, weil sie die Kernaussage des Berichts nicht unterstützt, sondern wie eine zufällige Verlegenheitslösung mangels passenderer Bilder wirkt. Selbst wenn es angesichts dessen dem Leser nicht gelingt, zwischen dem Bild und dem Text des Artikels eine solche Verbindung herzustellen, so wird er jedenfalls nicht zwingend und unabweisbar zu der vom Antragsteller genannten Schlussfolgerung gelangen, dieser solle hier als Esel verunglimpft werden. Ein solches Wortverständnis steht mit der Bewertung als umstritten, die unterschwellig nicht auf die mit der Beschimpfung als Esel verbundene Dummheit, sondern im Gegenteil auf eine besondere Gerissenheit des so Bezeichneten hinweist, nicht in Einklang. Es tritt hinzu, dass sich der Esel auf der Fotographie im Bildhintergrund befindet und der Blick des Betrachters daher zunächst auf den ägyptischen Mann fällt, bei dem es sich um einen Bauern oder Händler handelt. Eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Ägypter und dem Antragsteller, die sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellen würde, zeigt aber auch die Beschwerde nicht auf. Ist hiernach die Einstufung der beanstandeten Äußerung als schlechthin unzulässige Schmähkritik verfehlt, so bedarf es einer umfassenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit, bei der auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen ist. Bei dieser Abwägung ist zum einen die unterstellte -Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile der angegriffenen Meinungsäußerung zugunsten der Antragsgegnerin zu bewerten (BGH VersR 2007, 249). Soweit dem Artikel zu entnehmen sein sollte, dass der Antragsteller auch unabhängig von dem mitgeteilten Vorfall in der Leipziger Reisebranche als umstritten gelte, ist überdies der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt und die Abwägung nicht mehr beeinflusst. Eine Prangerwirkung oder Stigmatisierung, die die Beschwerde aus dem Umstand herzuleiten sucht, dass der Antragsteller in dem streitgegenständlichen Artikel als Verräter dargestellt werde, kann der Senat demgegenüber nicht erkennen. Mit dem Landgericht ist daher von der allgemein geltenden Vermutung für den Vorrang der freien Rede auszugehen. 2. Ob der Antragsteller im Zusammenhang mit der von ihm erwirkten Gegendarstellung auf dem Portal der Antragsgegnerin namentlich erwähnt werden durfte oder ob ihm wie die Beschwerde annimmt insofern ein Recht auf Anonymität zustand, kann dahinstehen. Der Verfügungsantrag zielt nicht darauf ab, der Antragsgegnerin die Berichterstattung unter Namensnennung zu untersagen, sondern greift gezielt die Bezeichnung als umstritten heraus, die der Antragsteller jedoch hinzunehmen hat (s.o.). II. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in 97 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf 48 Abs. 2 GKG i.v.m. 3 ZPO Schlüter Richter am Oberlandesgericht Zimmermann Richterin am Oberlandesgericht Podhraski Richterin am Oberlandesgericht

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