Betreff: Vorgezogene Umsetzung der Lärmminderungsplanung (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung) im Ballungsraum Pforzheim

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1 Dezernat II Amt für Umweltschutz Armin Aydt Tel /Umsetzung Umgebungslärmrichtlinie Beilage O 1130 Zugestellt am: Beschlussvorlage Beratungsfolge Sitzung am Ö N Ergebnis Planungs- und Umweltausschuss - zur Vorberatung X Finanzausschuss - zur Vorberatung X Gemeinderat - zur Beschlussfassung X Betreff: Vorgezogene Umsetzung der Lärmminderungsplanung (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung) im Ballungsraum Pforzheim Bezug: Antrag: Genehmigt wird: 1. Das Vorziehen der Lärmkartierung gemäß 47 c BImSchG und der Lärmaktionsplanung gemäß 47 d BImSchG auf die Jahre 2007 und 2008 mit einem Gesamtaufwand von ca ,-. 2. Die Bereitstellung überplanmäßiger Mittel im Verwaltungshaushalt 2007 auf der Haushaltsstelle (Amt für Umweltschutz Untersuchungen, Gutachten) in Höhe von ,-, Deckung: Sperrung bei Haushaltsstelle (Maßnahme 180: Umgebung Hauptbahnhof behindertengerechter Umbau Treppen/Unterführungen

2 - 2 - Ziel: Erarbeitung einer Handlungsgrundlage für Maßnahmen zum Schutz der Pforzheimer Bevölkerung vor übermäßigen Lärmbelastungen Personelle Auswirkungen: keine Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten der Maßnahme, Beschaffungs-/Herstellungskosten Finanzierung Einnahmen Eigenanteil (Zuschüsse, Beiträge u. ä.) , , ,- 0,- Mittelbereitstellung: Haushaltsplan/ Vorgesehen Wirtschaftsplan ,- (Teilansatz) Finanzplanung: ,-- ff. Erforderlich Mehr/Weniger ,- ( ,- GD) ,- Jährlich laufende Belastung (Folgekosten mit kalk. Kosten abz. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Haushaltsstelle/Planstelle Beilage wurde mit Europakoordinator abgestimmt Ja Nicht erforderlich Rechtsgrundlage und ggf. Erläuterung: Gesetzliche Verpflichtung Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG), Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) Freiwillige Leistung Ggf. Erläuterung: gesetzliche Verpflichtung erst in den Jahren 2012 bzw Begründung: Umgebungslärm ist eines der größten Umweltprobleme in Europa (nach einer in Baden-Württemberg durchgeführten Studie fühlen sich zwei Drittel der Bevölkerung durch Lärm, insbesondere Verkehrslärm, belästigt, mit zum Teil gravierenden gesundheitlichen Auswirkungen). Die EU hat deshalb die Verringerung der Lärmbelastung zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus zum Ziel der Gemeinschaftspolitik erklärt und hierzu die Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) erlassen. Nach dieser Richtlinie, die im sechsten Teil zum Bundesimmissionsschutzgesetz ( Lärmminderungsplanung : 47 a bis 47 f BImSchG) sowie in der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt wurde, sind im Rahmen der Lärmminderungsplanung folgende grundlegende Maßnahmen vorgesehen: 1. Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach einheitlichen Bewertungsmethoden (Lärmkartierung) 2. Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen 3. Auf der Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten Annahme von Aktionsplänen mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, zu verhindern und zu mindern und die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist (Lärmaktionsplanung).

3 - 3 - Fortsetzung Begründung: Gegenstand der Lärmminderungsplanung sind zum einen Ballungsräume und zum anderen Hauptlärmquellen (Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen). Ballungsräume erstrecken sich neben sämtlichen darin gelegenen Hauptlärmquellen noch auf sonstige Straßen, Schienenwege, Flugplätze und bestimmte Industrie- oder Gewerbegelände, soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen. Die Lärmminderungsplanung sieht dabei ein gestuftes Vorgehen mit gesplitteten Zuständigkeiten vor: Quelle Ballungsräume > Einwohner Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Kfz/Jahr Haupteisenbahnstrecken > Züge/Jahr Großflughäfen > Bewegungen/Jahr Ballungsräume > Einwohner Hauptverkehrsstraßen > 3 Mio. Kfz/Jahr Haupteisenbahnstrecken > Züge/Jahr Lärmkarten bis 30. Juni Juni 2012 Zuständigkeit Aktionsplanung bis Stufe 1 Stufe 2 Eisenbahnbundesamt Eisenbahnbundesamt 18. Juli Juli 2013 Zuständigkeit RP In Pforzheim als Ballungsraum der Stufe 2 ist die Lärmkartierung also eigentlich erst im Jahr 2012 und die Lärmaktionsplanung erst im Jahr 2013 durchzuführen. Im Jahr 2008 ist soweit erforderlich lediglich ein Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen der Stufe 1 (Teile der BAB A 8, der B 10, der B 294 und der L 562) und ggf. Haupteisenbahnstrecken der Stufe 1 zu erarbeiten. Wie beiliegendem Schreiben des Umweltministeriums (Anlage 1) entnommen werden kann, stellt das Land Baden-Württemberg in den Jahren 2007 und 2008 Fördermittel für die Ballungsräume der Stufe 2, die die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung vorziehen, bereit. Der Zuschuss wird dabei für die Lärmaktionsplanung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Förderung beträgt 0,50 Euro je Einwohner und soll durchschnittlich ca. 50 % des Aufwands abdecken. Nachdem als Basis der Förderung die Einwohnerzahl zum Stand festgelegt wurde, kann für Pforzheim mit einem Zuschuss in Höhe von ca ,- (statistische Halbjahresberichte 1. Halbjahr 2006: Einwohner) gerechnet werden. Neben der Inanspruchnahme der Fördermittel sprechen folgende Punkte für ein Vorziehen der Lärmminderungsplanung: Verknüpfung mit der Aktualisierung des Verkehrsentwicklungsplans (siehe Beilagen und ), dadurch Vermeidung von Doppelarbeit, bessere Grundlage für die Bewertung und Auswahl von Maßnahmen im Straßenverkehr, Kostenersparnis Ggf. Verknüpfung mit der im nächsten Jahr durchzuführenden Lärmaktionsplanung für die Hauptverkehrsstraßen der Stufe 1, Vorteile: s.o. Möglichkeit der früheren Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen bei effizienterem Einsatz vorhandener oder noch bereitzustellender (Förder-) Mittel

4 - 4 - Fortsetzung Begründung: Nachdem eine Förderung der Lärmminderungsplanung durch das Land Baden-Württemberg zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushaltsplans 2007 nicht ersichtlich war, hat das Amt für Umweltschutz hierfür keine Haushaltsmittel angemeldet. Die erforderlichen Mittel sind deshalb überplanmäßig bereit zu stellen. Die Lärmminderungsplanung vollzieht sich im Wesentlichen nach folgenden Arbeitsschritten, wobei die Vorgehensweise der Lärmkartierung in der Verordnung über die Lärmkartierung detailliert geregelt ist, während die Lärmaktionsplanung zumindest derzeit noch weitestgehend frei gestaltet werden kann (allerdings ist eine Handlungsanleitung in Arbeit): Lärmkartierung Erhebung der Eingangsdaten, insb. Geobasisdaten (Digitales Geländemodell, Gebäudedaten, Bewohnerzahlen) und Verkehrsdaten (Straßennetz, Verkehrsstärken, Lärmschutzeinrichtungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen) Durchführung der Schallausbreitungsrechnung: Die Lärmbelastung wird auf der Grundlage der Eingangsdaten ausschließlich berechnet (nach einem bundeseinheitlichen Berechnungsverfahren), d.h. es werden keine Messungen vorgenommen Ausarbeitung von Lärmkarten auf der Grundlage der Lärmindizes L DEN (= Lärmindex für den ganzen Tag) und L Night (= Lärmindex für die Nacht von 22 6 Uhr): für jede Lärmart getrennte grafische Darstellung der Lärmsituation mit Isophonen-Bändern einschl. tabellarischer Angabe der Belastetenzahlen und der lärmbelasteten Flächen sowie der darin liegenden Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser Information der Öffentlichkeit: Bereitstellung der Ergebnisse der Lärmkartierung (Lärmkarten und Tabellen) über geeignete Medien, z.b. Internet in verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten Lärmaktionsplanung Identifikation der Belastungsschwerpunkte (Kriterien: diskutierte Auslösewerte (70/60 db(a)), Belastung durch mehrere Lärmquellen, Belastetenzahlen, usw.) Erarbeitung von Vorschlagen für lärmmindernde Maßnahmen, z.b. durch Ämter, gemeinderätliche Gremien, in Runden Tischen (mögliche Beteiligte: Bürgervereine, örtlichen Handels- und Wirtschaftsverbände, Umweltschutzorganisationen, Experten in den Gebieten Verkehr und Lärmschutz, Verkehrsunternehmen, städtische Ämter, usw.), einschließlich Wirkungsanalyse, Zuständigkeit, voraussichtliche Kosten, Umsetzungszeitraum Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Lärmaktionsplans, z.b. durch Mitwirkung bei der Erarbeitung von Maßnahmenvorschlägen (s.o.), Anhörung der Öffentlichkeit über Maßnahmenvorschläge, Unterrichtung der Öffentlichkeit über getroffene Entscheidungen Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan, auf dessen Grundlage die Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Er entfaltet keinen Rechtsanspruch des Bürgers auf Verwirklichung bestimmter Maßnahmen, ist jedoch von der öffentlichen Planungsträgern in ihren Entscheidungen (z.b. in der Bauleitplanung) zu berücksichtigen. In Vertretung gez. Schütze gez. Uhlig

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