Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.4 / II C 1.7- Tel.: (9227) 5679/5688

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1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.4 / II C 1.7- Tel.: (9227) 5679/5688 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die nachstehende Verordnung erlassen hat:

2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung Vom 4. April 2012 Auf Grund von 20 Absatz 8, 27 und 39 in Verbindung mit 15 Absatz 4, 54 Absatz 6, 55 Absatz 3, 56 Absatz 9, 58 Absatz 8, 59 Absatz 7, 60 Absatz 4 und 64 Absatz 4 Satz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) und durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2010 (GVBl. S. 440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 29 wie folgt gefasst: 29 [aufgehoben] 2. 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: (8) Jede Klasse in der Schulanfangsphase besteht grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 % aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 % aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst: Die Erziehungsberechtigten und die zuständige Schulbehörde werden darüber informiert, ob Sprachförderbedarf besteht Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Schulanfangsphase umfasst die Jahrgangsstufen 1 und 2 und wird als pädagogische Einheit jahrgangsübergreifend organisiert, die Einrichtung jahrgangsbezogener Klassen ist nach Beschluss der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zulässig; die Organisation der Schulanfangsphase erfolgt auf der Grundlage eines von der Schule beschlossenen Konzepts Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Aus den bestehenden Klassen der Schulanfangsphasen rückt in jedem Schuljahr ein Teil der Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 3 auf. Gleichzeitig werden die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert, dass möglichst gleich große Klassen entstehen. Bei der Einrichtung aller 2

3 Klassen ist auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten. Bei der Neubildung von Klassen in Jahrgangsstufe 3 werden bestehende Gruppenbindungen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhalten, sofern pädagogische Erwägungen dem nicht entgegen stehen. 6. In 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Förderbedarf die Wörter in den Förderschwerpunkten Lernen oder Geistige Entwicklung eingefügt Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt: Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule beantragen, erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose. Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch 4 dividiert. Absatz 2 Satz 5, 7, 10 und 11 gelten entsprechend. Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,0 ist die Eignung für den Besuch grundständiger Züge am Gymnasium und an der Integrierten Sekundarschule zu prognostizieren. Eine solche Prognose kann darüber hinaus bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren. Kann eine solche Prognose nicht abgegeben werden, wird der weitere Besuch der Grundschule empfohlen. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule über die Aufnahmeentscheidung in der Regel spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien informiert wird aufgehoben. Artikel II Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 3

4 Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter als Erstwunsch gestrichen. c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen. d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: (10) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer In 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter spätestens bis zum 15. Oktober des Vorjahres durch die Wörter bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr ersetzt Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss nur erworben werden, wenn 1. die Schülerinnen und Schüler spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses ( 44) herangezogen oder, 2. sofern die Klassenkonferenz vor Antritt der Beurlaubung ein entsprechendes Votum abgibt und die im Ausland erworbenen Leistungen anerkannt werden können, die Schülerinnen und Schüler a) spätestens zum Beginn der ersten Prüfung in die Berliner Schule zurückkehren oder b) die schriftlichen Prüfungen bei einer von der Schulaufsichtsbehörde als geeignet anerkannten deutschen Institution im Ausland oder in besonderer Form ( 39 Absatz 6) ablegen und nach Rückkehr die weiteren Prüfungen absolvieren wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 4

5 Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge auf Antrag, über den die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, grundsätzlich möglich. bb) Satz 2 wird aufgehoben Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 6. Dem 39 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Werden die schriftlichen Prüfungen in besonderer Form gemäß 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b absolviert, gelten abweichend von den Absätzen 2 bis 5 folgende Bedingungen: 1. Die Schülerinnen und Schüler erhalten von den Lehrkräften ihrer Schule erstellte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Aufgaben in den drei Prüfungsfächern, die sie während des Auslandsaufenthalts innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen schriftlich bearbeiten und ihrer Berliner Schule innerhalb dieser Frist per zur Beurteilung übermitteln. 40 Absatz 1 gilt entsprechend. 2. Nach Rückkehr präsentieren sie spätestens in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 11 im jeweiligen Prüfungsfach die Ergebnisse ihrer schriftlichen Ausarbeitung und stellen sich in einem anschließenden Prüfungsgespräch Fragen zur schriftlichen Ausarbeitung und zur Präsentation. Beide Prüfungsabschnitte dauern in der Regel insgesamt 10 Minuten. Für die Durchführung werden in den drei Prüfungsfächern Fachausschüsse gemäß 37 Absatz 2 gebildet. 3. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die aus der Präsentation und dem Prüfungsgespräch zu bildende Note und die Gesamtnote fest. Dabei gehen die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung und die aus der Präsentation und dem Prüfungsgespräch gebildete Bewertung jeweils zur Hälfte in die Gesamtbewertung ein. 40 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009 / 2010 oder 2010 / 2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen der 8 Absatz 4 und 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen der 9 Absatz 4 und 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) in der ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der 5

6 Sonderpädagogikverordnung vom [Einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung] geltenden Fassung Anwendung finden. b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010 / 2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen der 8 Absatz 4 und 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen der 9 Absatz 4 und 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung Anwendung finden. Artikel III Die Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufnehmen, weil dadurch die in 19 Nummer 3 oder 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 jeweils festgesetzte Höchstgrenze je Klasse überschritten werden würde, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme der grundsätzlich aufnahmefähigen Schülerinnen und Schüler. Unter Beachtung der Besonderheiten des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs kann sie dabei beispielsweise folgende Kriterien berücksichtigen: 1. die Entfernung zwischen Wohnort und Schule, 2. die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen, 3. den Schwerpunkt, den eine Schule in der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt, 4. beim Übergang in die Sekundarstufe I auch die Eignung der Schule zum Erreichen des angestrebten Bildungszieles auch unter Beachtung eines gewünschten Profils. Soweit keine Kriterien für eine Auswahl mehr herangezogen werden können, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren. b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. c) In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter Absätze 1 und 3 durch die Wörter Absätze 1, 3 und 4 ersetzt. 6

7 2. 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach 33 Absatz 1 und 2 einen Aufnahmeausschuss ein. Artikel IV Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel I Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und Artikel II Nummer 1 mit Wirkung vom 1. Februar 2012 sowie Artikel I Nummer 2, 5 und 6 und Artikel II Nummer 2 und, soweit die schriftlichen Prüfungen in besonderer Form abgelegt werden, Nummer 3 und 6 am 1. August 2012 in Kraft. A. Begründung: Die Änderungen der Grundschulverordnung berücksichtigen Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung insbesondere beim Übergang in die Sekundarstufe I und setzen Elemente des Qualitätspakets für Kitas und Schulen um. Auch bei der Sekundarstufe I-Verordnung liegt der Schwerpunkt der Änderungen bei den Aufnahmeregelungen. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses bei einem Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 erweitert und die Fremdsprachenbestimmungen verändert. Die Änderungen in der Sonderpädagogikverordnung erleichtern das Aufnahmeverfahren beim Übergang in Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 in Fällen der Übernachfrage von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Einzelbegründungen Zu Artikel I Zu Nummer 1: Der Wegfall der bisherigen Übergangsregelungen erfordert eine entsprechende Änderung in der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2: Die Möglichkeit, mit geringeren Schülerzahlen zu arbeiten, wird entsprechend der Sekundarstufe I-Verordnung auf Integrationsklassen erweitert. Dadurch wird den erhöhten pädagogischen Anforderungen Rechnung getragen, mit denen der Unterricht in Integrationsklassen oftmals verbunden ist. Zu Nummer 3: Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass der Schulträger über das Ergebnis vorschulischer Sprachstandsfeststellungsverfahren von Kindern zu informieren ist, die keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen. Dies ist erforderlich, um den Schulträger in die Lage zu versetzen, seinen sich aus 55 Absatz 2 des Schulgesetzes - SchulG - ergebenden Auftrag zu erfüllen, Kindern mit festgestelltem Sprachförderbedarf die Wahrneh- 7

8 mung der sich daraus ergebenden Teilnahmeverpflichtungen an Fördermaßnahmen zu ermöglichen. Diese Information beschränkt sich auf das Ergebnis des Tests. Ein weitergehender Anspruch, etwa auf Einsicht in Testunterlagen, den die Erziehungsberechtigten geltend machen können, ist damit nicht verbunden. Zu Nummer 4: Grundschulen können künftig entscheiden, ob sie die Schulanfangsphase jahrgangsübergreifend oder jahrgangsbezogen einrichten. Damit wird die Vorgabe des Qualitätspakets für Kita und Schule umgesetzt und die bisherige Verpflichtung zu jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht entfällt. Für das Gelingen der Schulanfangsphase ist die Erarbeitung eines auf die spezifischen Belange der jeweiligen Schule abgestimmten Konzepts erforderlich. Daraus erwächst die Verpflichtung jeder Schule, ein Konzept für die Schulanfangsphase auszugestalten. Zu Nummer 5: Hier handelt es sich in erster Linie um redaktionelle Änderungen. Zudem wird deutlicher formuliert, dass alle Klassen grundsätzlich heterogen einzurichten sind. Zu Nummer 6: Durch diese Präzisierung sollen Missverständnisse vermieden werden. Eine Teilleistungsschwäche kann nur bei zieldifferent zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern ausgeschlossen werden, die generell sogenannte Minderleister sind. Zu Nummer 7: Wie in allen anderen Bundesländern können Vergleichsarbeiten künftig nicht mehr als Klassenarbeiten gewertet werden. Die Konzeption der Vergleichsarbeiten in Jahrgangsstufe 3 (VERA 3) als itembasierte, schulartübergreifende Kompetenzfeststellung weicht zu stark von den Anforderungen an eine Klassenarbeit ab, die das Anforderungsniveau der jeweiligen Schulart bzw. der Lerngruppe und der Jahrgangsstufe lernstoffbasiert abbilden muss. Zu Nummer 8: Die Berechnung der Durchschnittsnote in den Förderprognosen für die Jahrgangsstufen 4 und 6 wird um eine Rundungsregelung ergänzt, die das bisherige, lediglich durch Dienstanweisungen normierte Verfahren rechtlich absichert. Dies ist erforderlich, weil die Durchschnittsnote im Rahmen des geänderten Aufnahmeverfahrens entsprechend 6 Absatz 3 Sek I-VO das wesentliche und oft sogar einzige Auswahlkriterium ist und damit eine bisher nicht gekannte Bedeutung erlangt hat. Die neuen Formulierungen in Absatz 5 sollen besser als bisher deutlich machen, dass der erfolgreiche Besuch grundständiger Züge wegen seiner spezifischen Belastungen eine entsprechende Eignung voraussetzt. Zudem wird eine Möglichkeit der Verkürzung des Zeitraums eingeräumt, in dem die Grundschulen über die Aufnahmen zu informieren sind, da die bisherige starre zeitliche Vorgabe aus organisatorischen Gründen in Schuljahren, in denen die Sommerferien sehr früh beginnen, im Einzelfall nicht eingehalten werden kann. Nummer 9: Es handelt sich um eine redaktionelle mit Nummer 4 korrespondierende Anpassung. Zu Artikel II Zu Nummer 1: Bei der erstmaligen Durchführung des neuen Aufnahmeverfahrens hat sich gezeigt, dass die geringsten Reibungsverluste zu erwarten sind, wenn alle Informationen über das Er- 8

9 gebnis der Verfahren bei den Zweit- und Drittwunschschulen bei der Schulbehörde der Erstwunschschule zusammengeführt werden. Die Änderung in Buchstabe a berücksichtigt diese Erfahrungen. In Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten als Erst-, Zweit- und Drittwunsch Schulen unterschiedlicher Schularten gewählt haben, wurde bisher eine Schule der als Erstwunsch gewünschten Schulart zugewiesen. Künftig können die Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen angeben, für welche Schulart sie sich im Falle der Zuweisung entscheiden (Buchstabe b). Bei der Änderung in Buchstabe c handelt es sich um eine Anpassung an die entsprechende Regelung in 24 Absatz 5 der Grundschulverordnung. Die bisher durch Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen zu den Besonderheiten der Aufnahme von Zuziehenden aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland werden durch die in Buchstabe d vorgesehene Ergänzung in die Verordnung aufgenommen. Zu Nummer 2: Der bisher in der Verordnung genannte Termin für den Beschluss der Schulkonferenz über die Kriterien bei Übernachfrage wird aus Gründen der Flexibilität künftig durch Verwaltungsvorschrift festgelegt Zu Nummer 3 und 6: Ein einjähriger Auslandsaufenthalt ist ohne Wiederholung der im Ausland verbrachten Jahrgangsstufe nur in der Jahrgangsstufe 10 oder dies jedoch nur in der Integrierten Sekundarschule - auch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe möglich. Bei einem Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 muss jedoch an den Prüfungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses teilgenommen werden, weil dieser Abschluss Voraussetzung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe ist. Eine Teilnahme an den drei schriftlichen Prüfungen war in vielen Fällen selbst zu den Nachschreibterminen nicht möglich, ohne den erfolgreichen Abschluss der schulischen Leistungen im Ausland zu gefährden. Der neue 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2b) trägt dem Rechnung, indem er die Möglichkeit eröffnet, die schriftlichen Prüfungen gleichzeitig mit den Berliner Schulen bei einer deutschen Institution im Ausland zu absolvieren, die die zentralen Aufgaben vorab im Mailverkehr erhält, oder gemäß den in 39 Absatz 6 der Sekundarstufe I-Verordnung festgelegten Bedingungen in besonderer Form abzulegen. Zu Nummer 4 und 5: Durch die vorgesehenen Änderungen wird es künftig möglich sein, eine in einer früheren Jahrgangsstufe begonnene zweite oder weitere Fremdsprache in einer der folgenden Jahrgangsstufen erneut zu beginnen oder in einem Bildungsgang mit späterem Beginn fortzusetzen. Diese Öffnung ermöglicht es Schülerinnen und Schülern, aus einem Bildungsgang besonderer pädagogischer Prägung in die Regelform zu wechseln, ohne die bevorzugte Fremdsprache aufgeben zu müssen. Auch innerhalb der Regelform kann beispielsweise eine in Jahrgangsstufe 7 begonnene zweite Fremdsprache an der Integrierten Sekundarschule in Jahrgangsstufe 9 erneut begonnen werden und damit eine Leistungsstabilisierung erreicht werden. Zu Nummer 7: Die in 49 Absatz 4 und 5 der Sekundarstufe I-Verordnung neu gefassten Übergangsregelungen stellen sicher, dass auch Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsgang nach altem Recht beenden, bereits die in 9 Absatz 4 in Verbindung mit 39 Absatz 6 neu eingeführten Möglichkeiten, den mittleren Schulabschluss während eines Auslandsaufenthaltes zu absolvieren, nutzen können. 9

10 Zu Artikel III Zu Nummer 1: Das stetig steigende Interesse an Integrationsplätzen führt bereits an einzelnen Schulen der Sekundarstufe I zu einer Übernachfrage von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, Regelungen für ein Aufnahmeverfahren festzuschreiben, durch die eine sachgerechte Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern getroffen werden kann. Zu Nummer 2: Diese Regelung beschränkt die Einrichtung von Aufnahmeausschüssen auf Fälle, in denen die Nichtaufnahme in eine Regelklasse mit speziellen Fördernotwendigkeiten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf begründet wird, zu denen sich eine Schule wegen fehlender organisatorischer, sächlicher oder personeller Voraussetzungen nicht in der Lage sieht. Die Einberufung derartiger Ausschüsse ist hingegen entbehrlich, wenn Nichtaufnahmeentscheidungen aus Gründen einer Übernachfrage getroffen werden müssen. Zu Artikel IV Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Änderungen in allen drei Verordnungen betreffen überwiegend Aufnahmeregelungen, insbesondere solche für den Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen. Weil das Aufnahmeverfahren an den Schulen der Sekundarstufe I am 8. Februar 2012 beginnt, ist für die dafür vorgesehenen Bestimmungen ein rückwirkendes Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Februar 2012 vorgesehen, damit die Aufnahmeentscheidungen auf einer rechtssicheren Grundlage erfolgen können. Für die in 24 der Grundschulverordnung getroffenen Regelungen zur Bildung der Durchschnittsnote der Förderprognose ist ein rückwirkendes Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 erforderlich, weil die Förderprognose bereits am 27. Januar 2012 zusammen mit dem Halbjahreszeugnis ausgegeben wurde. B - Rechtsgrundlage: 20 Absatz 8, 27 und 39 in Verbindung mit 15 Absatz 4, 54 Absatz 6, 55 Absatz 3, 56 Absatz 9, 58 Absatz 8, 59 Absatz 7, 60 Absatz 4 und 64 Absatz 4 Satz 4 des Schulgesetzes C - Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Die Rechtsverordnung zieht keine bezifferbaren Auswirkungen auf Privathaushalte nach sich; Wirtschaftsunternehmen sind nicht betroffen. D - Gesamtkosten: Keine 10

11 E - Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine F - Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: keine Berlin, den 4. April 2012 Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft 11

12 I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Grundschulverordnung Alte Fassung Inhaltsübersicht 29 Übergangsregelungen 4 Aufnahme und Zuweisung (8) Jede Lerngruppe in der Schulanfangsphase besteht grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 % aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 % aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, beträgt die Größe der Lerngruppe davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. 6 Sprachstandsfeststellung (1) Die Sprachstandsfeststellung nach 55 des Schulgesetzes erfolgt zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. Bei Kindern, die keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, wird die Sprachstandsfeststellung durch sozialpädagogische Fachkräfte der Einrichtungen der Jugendhilfe unter schulischer Aufsicht durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten dieser Kinder erhalten von der zuständigen Schulbehörde eine Mitteilung über Ort und Zeitraum, in dem sie Termine zur Sprachstandsfeststellung in der entsprechenden Einrichtung zu vereinbaren haben. Es wird für diese Kinder das von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung vorgegebene standardisierte Sprachstandsfeststellungsverfahren durchgeführt. Sie stellt hierfür die zur Durchführung benötigten Materialien den Tageseinrichtungen der Jugendhilfe kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung. Das Ergebnis dieser Sprachstandsfeststellung wird den Erziehungsberechtigten und bei Vorliegen ihrer Einwilligung der zuständigen Schulbehörde in geeigneter Form mitgeteilt. Grundschulverordnung Neue Fassung 29 [aufgehoben] Inhaltsübersicht 4 Aufnahme und Zuweisung (8) Jede Klasse in der Schulanfangsphase besteht grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 % aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 % aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. 6 Sprachstandsfeststellung (1) Die Sprachstandsfeststellung nach 55 des Schulgesetzes erfolgt zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. Bei Kindern, die keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, wird die Sprachstandsfeststellung durch sozialpädagogische Fachkräfte der Einrichtungen der Jugendhilfe unter schulischer Aufsicht durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten dieser Kinder erhalten von der zuständigen Schulbehörde eine Mitteilung über Ort und Zeitraum, in dem sie Termine zur Sprachstandsfeststellung in der entsprechenden Einrichtung zu vereinbaren haben. Es wird für diese Kinder das von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung vorgegebene standardisierte Sprachstandsfeststellungsverfahren durchgeführt. Sie stellt hierfür die zur Durchführung benötigten Materialien den Tageseinrichtungen der Jugendhilfe kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung. Die Erziehungsberechtigten und die zuständige Schulbehörde werden darüber informiert, ob Sprachförderbedarf besteht. 12

13 7 Gliederung und Grundsätze (2) Die Schulanfangsphase umfasst die Jahrgangsstufen 1 und 2 und wird als pädagogische Einheit jahrgangsstufenübergreifend organisiert. Zu Beginn der Schulanfangsphase wird für jeden Schüler und jede Schülerin die individuelle Lernausgangslage ermittelt, um eine gezielte Förderung zu ermöglichen. Dabei sind auch Erfahrungen und Ergebnisse der bisher besuchten Einrichtungen der Jugendhilfe zu berücksichtigen. Der Lernfortschritt wird im Sinne einer diagnostischen Lernbeobachtung kontinuierlich schriftlich festgehalten (Lerntagebuch). Schülerinnen und Schüler rücken entsprechend ihrem Lernfortschritt und Leistungsstand unter Berücksichtigung ihrer sozialen Entwicklung in die Jahrgangsstufe 3 auf, wenn bei positiver Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 3 zu erwarten ist. 8 Organisation des Unterrichts (2) Aus den bestehenden Lerngruppen der Schulanfangsphasen rückt in jedem Schuljahr ein Teil der Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 3 auf. Gleichzeitig werden die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert, dass möglichst gleich große Lerngruppen entstehen. Hierbei ist auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten. Bei der Neubildung von Klassen in Jahrgangsstufe 3 werden bestehende Gruppenbindungen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhalten, sofern pädagogische Erwägungen dem nicht entgegen stehen. 16 Besondere Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten und bei Rechenstörungen (1) Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten 13 7 Gliederung und Grundsätze (2) Die Schulanfangsphase umfasst die Jahrgangsstufen 1 und 2 und wird als pädagogische Einheit jahrgangs^übergreifend organisiert, die Einrichtung jahrgangsbezogener Klassen ist nach Beschluss der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zulässig; die Organisation der Schulanfangsphase erfolgt auf der Grundlage eines von der Schule beschlossenen Konzepts. Zu Beginn der Schulanfangsphase wird für jeden Schüler und jede Schülerin die individuelle Lernausgangslage ermittelt, um eine gezielte Förderung zu ermöglichen. Dabei sind auch Erfahrungen und Ergebnisse der bisher besuchten Einrichtungen der Jugendhilfe zu berücksichtigen. Der Lernfortschritt wird im Sinne einer diagnostischen Lernbeobachtung kontinuierlich schriftlich festgehalten (Lerntagebuch). Schülerinnen und Schüler rücken entsprechend ihrem Lernfortschritt und Leistungsstand unter Berücksichtigung ihrer sozialen Entwicklung in die Jahrgangsstufe 3 auf, wenn bei positiver Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 3 zu erwarten ist. 8 Organisation des Unterrichts (2) Aus den bestehenden Klassen der Schulanfangsphasen rückt in jedem Schuljahr ein Teil der Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 3 auf. Gleichzeitig werden die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert, dass möglichst gleich große Klassen entstehen. Bei der Einrichtung aller Klassen ist auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten. Bei der Neubildung von Klassen in Jahrgangsstufe 3 werden bestehende Gruppenbindungen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhalten, sofern pädagogische Erwägungen dem nicht entgegen stehen. 16 Besondere Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten und bei Rechenstörungen (1) Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten

14 liegen vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und des Lesens haben, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können. 20 Lernerfolgskontrollen (4) Zur Sicherung vergleichbarer Standards werden schulübergreifend schriftliche Vergleichsarbeiten durchgeführt und nach einheitlichen Maßstäben ausgewertet. An Vergleichsarbeiten nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil, die nach den allgemeinen Rahmenlehrplänen der Grundschule unterrichtet werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob Vergleichsarbeiten als schriftliche Klassenarbeiten gewertet und in diesem Fall auf die Zahl der Klassenarbeiten angerechnet werden. Das nähere Verfahren zur Durchführung und Auswertung legt die Schulaufsichtsbehörde fest. 24 Übergang in die Sekundarstufe I (2) Die Schule lädt die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 zu einem Beratungsgespräch zum weiteren Bildungsweg ein. Die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs sind zu protokollieren; dies sind neben den Erwartungen und Wünschen der Erziehungsberechtigten regelmäßig das Datum des Gesprächs und die Namen der Teilnehmenden. Anschließend, jedoch frühestens drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse verständigt sich die Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler auf eine Förderprognose. Sie empfiehlt darin die Schulart, die für ihre oder seine weitere Entwicklung am geeignetsten erscheint. Grundlage der Förderprognose sind gemäß 56 Abs. 2 des Schulgesetzes die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen. Aus den Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine Durchschnittsnote gebildet; liegen vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und des Lesens haben, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder Geistige Entwicklung zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können Lernerfolgskontrollen (4) Zur Sicherung vergleichbarer Standards werden schulübergreifend schriftliche Vergleichsarbeiten durchgeführt und nach einheitlichen Maßstäben ausgewertet. An Vergleichsarbeiten nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil, die nach den allgemeinen Rahmenlehrplänen der Grundschule unterrichtet werden. Das nähere Verfahren zur Durchführung und Auswertung legt die Schulaufsichtsbehörde fest. 24 Übergang in die Sekundarstufe I (2) Die Schule lädt die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 zu einem Beratungsgespräch zum weiteren Bildungsweg ein. Die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs sind zu protokollieren; dies sind neben den Erwartungen und Wünschen der Erziehungsberechtigten regelmäßig das Datum des Gesprächs und die Namen der Teilnehmenden. Anschließend, jedoch frühestens drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse verständigt sich die Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler auf eine Förderprognose. Sie empfiehlt darin die Schulart, die für ihre oder seine weitere Entwicklung am geeignetsten erscheint. Grundlage der Förderprognose sind gemäß 56 Abs. 2 des Schulgesetzes die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen. Aus den Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine Durchschnittsnote gebildet;

15 dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt. Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,2 wird neben der Integrierten Sekundarschule auch das Gymnasium empfohlen. Darüber kann bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 auch eine Prognose für das Gymnasium erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren. Zum Erstellen der Förderprognose sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Die Förderprognose wird zusammen mit den Halbjahreszeugnissen ausgehändigt. (5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule beantragen, erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose. Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch 4 dividiert. Absatz 2 Satz 5, 9 und 10 gelten entsprechend. Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,0 ist sowohl eine Prognose für die Integrierte Sekundarschule als auch für das Gymnasium zu erteilen. Darüber hinaus kann bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 auch eine Prognose für das Gymnasium erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule über die Aufnahmeentscheidung spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien informiert. 29 Übergangsregelungen Die Schulaufsichtsbehörde bewilligt abweichend von 7 Absatz 2 die Einrichtung jahrgangsstufenhomogener Lerngruppen in der Schulanfangsphase, solange aufgrund schul- dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen. Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,2 wird neben der Integrierten Sekundarschule auch das Gymnasium empfohlen. Darüber kann bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 auch eine Prognose für das Gymnasium erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren. Zum Erstellen der Förderprognose sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Die Förderprognose wird zusammen mit den Halbjahreszeugnissen ausgehändigt. (5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule beantragen, erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose. Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch 4 dividiert. Absatz 2 Satz 5, 7, 10 und 11 gelten entsprechend. Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,0 ist die Eignung für den Besuch grundständiger Züge am Gymnasium und an der Integrierten Sekundarschule zu prognostizieren. Eine solche Prognose kann darüber hinaus bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren. Kann eine solche Prognose nicht abgegeben werden, wird der weitere Besuch der Grundschule empfohlen. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule über die Aufnahmeentscheidung in der Regel spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien informiert [aufgehoben]

16 spezifischer Rahmenbedingungen die Einführung jahrgangsstufenübergreifender Lerngruppen nicht möglich ist. Diese Bewilligung setzt einen Zeitplan für die Einrichtung jahrgangsstufenübergreifender Lerngruppen sowie ein pädagogisches Konzept zur individuellen Förderung einschließlich des flexiblen Verweilens in der Schulanfangsphase voraus. Sekundarstufe I-Verordnung Alte Fassung 5 Übergangsverfahren (2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Entsteht hierdurch eine Übernachfrage ist gemäß 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; Satz 2 gilt entsprechend. Liegt die als Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Zweitwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter. (4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der als Erstwunsch gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Sekundarstufe I-Verordnung Neue Fassung 5 Übergangsverfahren (2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Entsteht hierdurch eine Übernachfrage ist gemäß 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; Satz 2 gilt entsprechend. Liegt die als Zweitoder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter. (4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entspre- 16

17 Schule wird entsprechend informiert. Die als aufnahmefähig benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule der als Erstwunsch gewünschten Schulart zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis. (8) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen. chend informiert. Die als aufnahmefähig benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule der als Erstwunsch gewünschten Schulart zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis. (8) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen. (10) Für Zuziehende aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. 6 Aufnahme bei Übernachfrage (1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 4 spätestens bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Die genehmigten Aufnahme Aufnahme bei Übernachfrage (1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 4 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der

18 kriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. 9 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland (4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss nur erworben werden, wenn Schülerinnen und Schüler 1. spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses ( 44) herangezogen oder 2. spätestens zum Beginn der ersten Prüfung in die Berliner Schule zurückkehren, die Klassenkonferenz vor Antritt der Beurlaubung ein entsprechendes Votum abgibt und die im Ausland erworbenen Leistungen anerkannt werden können. Schulbehörde. Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. 9 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland (4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss nur erworben werden, wenn 1. die Schülerinnen und Schüler spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses ( 44) herangezogen oder, 2. sofern die Klassenkonferenz vor Antritt der Beurlaubung ein entsprechendes Votum abgibt und die im Ausland erworbenen Leistungen anerkannt werden können, die Schülerinnen und Schüler a) spätestens zum Beginn der ersten Prüfung in die Berliner Schule zurückkehren oder b) die schriftlichen Prüfungen bei einer von der Schulaufsichtsbehörde als geeignet anerkannten deutschen Institution im Ausland oder in besonderer Form ( 39 Absatz 6) ablegen und nach Rückkehr die weiteren Prüfungen absolvieren. In allen anderen Fällen muss die Jahrgangsstufe 10 zur Erreichung der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses wiederholt werden. Bei unmittelbarem Übergang in die Qualifikationsphase sind die Voraussetzungen für die Wahl eines in Jahrgangsstufe 10 neu begonnenen Faches zum Abiturprüfungsfach erfüllt, wenn dieses Fach in dieser Jahrgangsstufe durchgehend auch im Ausland belegt wurde. In allen anderen Fällen muss die Jahrgangsstufe 10 zur Erreichung der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses wiederholt werden. Bei unmittelbarem Übergang in die Qualifikationsphase sind die Voraussetzungen für die Wahl eines in Jahrgangsstufe 10 neu begonnenen Faches zum Abiturprüfungsfach erfüllt, wenn dieses Fach in dieser Jahrgangsstufe durchgehend auch im Ausland belegt wurde. 18

19 11 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht (1) Für die erste und zweite Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig: 1. Sprachenfolge S 1: Englisch - Französisch 2. Sprachenfolge S 2: Englisch - Latein 3. Sprachenfolge S 3: Englisch - Russisch 4. Sprachenfolge S 4: Englisch - Spanisch 5. Sprachenfolge S 5: Französisch - Englisch 6. Sprachenfolge S 6: Englisch - Italienisch 7. Sprachenfolge S 7: Englisch - Türkisch 8. Sprachenfolge S 8: Englisch - Polnisch. Eine in der Jahrgangsstufe 5 oder 7 begonnene und länger als ein Jahr unterrichtete zweite Fremdsprache darf in der Sekundarstufe I nicht als zweite oder weitere Fremdsprache in folgenden Jahrgangsstufen neu begonnen oder in einem Bildungsgang mit späterem Beginn fortgesetzt werden; dies gilt nicht für den Neubeginn als dritte oder vierte Fremdsprache in Jahrgangsstufe 10 für Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar in die Qualifikationsphase übergehen. Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden. Die für die Fremdsprachen geltenden schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus 28 Absatz 1 und 30 Absatz 1. (2) Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nur in Härtefällen zulässig, wobei in den Jahrgangsstufen 9 und 10 Ausnahmen nur aus organisatorischen Gründen möglich sind. Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht (1) Für die erste und zweite Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig: 1. Sprachenfolge S 1: Englisch - Französisch 2. Sprachenfolge S 2: Englisch - Latein 3. Sprachenfolge S 3: Englisch - Russisch 4. Sprachenfolge S 4: Englisch - Spanisch 5. Sprachenfolge S 5: Französisch - Englisch 6. Sprachenfolge S 6: Englisch - Italienisch 7. Sprachenfolge S 7: Englisch - Türkisch 8. Sprachenfolge S 8: Englisch - Polnisch. Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden. Die für die Fremdsprachen geltenden schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus 28 Absatz 1 und 30 Absatz 1. (2) Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge grundsätzlich auf Antrag, über den die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, möglich. Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten.

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