- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung"

Transkript

1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C Tel.: (9227) 5679 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die nachstehende Verordnung erlassen hat:

2 Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung Vom 1. Oktober 2013 Auf Grund von 27 in Verbindung mit 56 Absatz 9, 58 Absatz 8, 59 Absatz 7 und 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft: Artikel I Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 5 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundarschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort Höchstgrenzen die Wörter gemäß Satz 1 bis 3 eingefügt Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter Artikel III der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) werden durch die Wörter Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) ersetzt. b) Es wird folgender Satz angefügt: Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird das Erreichen der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten Fremdsprache und einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet; an der Integrierten Sekundarschule müssen die erforderlichen Leistungen in der ersten Fremdsprache auf der Niveaustufe E erreicht sein. 2

3 3. 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung für den Besuch der zwei- oder dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe zulässig wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Wort Differenzierungskonzept die Wörter im Schulprogramm verankerten eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter In den folgenden Schulhalbjahren durch die Wörter Bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: (5) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag nur der Wechsel in einen E-Kurs in höchstens einem Fach zulässig. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind oder wenn ansonsten der mittlere Schulabschluss oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nicht erreicht werden kann und nicht bereits in der Jahrgangsstufe 9 ohne Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen in einen E-Kurs gewechselt wurde. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter oder 10 gestrichen. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. cc) Es wird folgender Satz angefügt: Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entsprechend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden: 3

4 1. In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein, 2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser und 3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt. Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des zweiten Halbjahres doppelt gewichtet. Wer an der Integrierten Sekundarschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß 44 Absatz 7 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind. c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und Dem 39 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Die für die Überprüfung der Sprechfertigkeit gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. 7. Dem 40 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Bei der Bewertung der Überprüfung der Sprechfertigkeit wird zusätzlich zu der Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort entsprechend die Wörter mit der Maßgabe, dass sich die gewählten Themen auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt. Anschließend setzt der Fachausschuss auch die aus dem Ergebnis der schriftlichen und 4

5 zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach ( 35 Absatz 1 Satz 2) auf beiden Anforderungsniveaus fest. 9. In 44 Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen gemäß 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch die Wörter auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 die Bedingungen gemäß 32 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ersetzt. 10. In der Anlage 4 wird der nach der Tabelle folgende Satz wie folgt gefasst:. An Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in der Jahrgangsstufe 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden, sofern dies pädagogisch vertretbar ist. Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 5

6 A. Begründung: Mit der Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung werden insbesondere Detailregelungen getroffen für die erstmals in der Jahrgangsstufe 10 stattfindende gemeinsame Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses und für Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule, die in dieser Jahrgangsstufe die Berufsbildungsreife erwerben. Einzelbegründungen Zu Artikel I Zu Nummer 1: Mit dieser ergänzenden Regelungen wird eine Empfehlung im Abschlussbericht der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe Aufnahmeverfahren umgesetzt, an der Bezirksstadträtinnen, Vertreter der bezirklichen Schulämter, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Gremienvertreterinnen und Gremienvertreter teilgenommen haben. Den Schulbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, die Höchstgrenze in der Jahrgangsstufe 7 für Klassen der Integrierten Sekundarschulen in Abstimmung mit den betroffenen Schulen von 26 auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse senken zu können. Dadurch können in der Jahrgangsstufe 8, in der die Höchstgrenze 26 beträgt, insbesondere Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium wegen Nichtbestehens der Probezeit verlassen müssen und solche, die aus temporären Lerngruppen zum vorrangigen Erwerb der deutschen Sprache in Regelklassen wechseln, in bestehende Klassen integriert werden und die Bildung neuer Klassen, in denen diese Kinder zusammengefasst werden müssten, kann weitgehend vermieden werden. Zu Nummer 2: zu a): Es handelt sich um eine Aktualisierung der in 21 Absatz 5 Satz 1 n.f. zitierten Fassung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe. zu b): Mit der in 21 Absatz 5 neu angefügten Regelung wird der wesentliche Punkt der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Stärkung des Fremdsprachenunterrichts (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) umgesetzt, indem auf den Zeugnissen das in der jeweiligen Fremdsprache erreichte Kompetenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) ausgewiesen wird und dafür die zu erfüllenden Bedingungen festgelegt werden. Zu Nummer 3: Durch die geänderte Formulierung wird klargestellt, dass eine Nachprüfung nur zur Verbesserung der Jahrgangsnote möglich ist. Zur Verbesserung der Note in einer der vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife bleibt eine Nachprüfung damit ausgeschlossen. Zu Nummer 4: zu a): Inzwischen haben alle Integrierten Sekundarschulen ein Differenzierungskonzept erarbeitet, in dem dargestellt ist, wie der Unterricht in den einzelnen leistungsdifferenziert zu unterrichtenden Fächern gestaltet wird, um die Leistungen in den beiden vorgegebenen Anforderungsniveaus bewerten zu können. Die Konzeption ist nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde im Schulprogramm verankert. Insofern konnte der bisherige 27 Absatz 1 Satz 2, in dem die zu beachtenden Grundsätze bei Binnendifferenzierung formuliert waren, entfallen. zu b und c): Die in Buchstabe b und c vorgesehenen Änderungen in 27 ergänzen und präzisieren die Regelungen zur Kurseinstufung und zum Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung in der Integrierten Sekundarschule. Durch den neu 6

7 eingefügten Absatz 5 wird der Kurswechsel am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 beschränkt auf den Wechsel aus einem G-Kurs in einen E- Kurs und damit sichergestellt, dass die für den mittleren Schulabschluss oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderliche Zahl von E- Kursen auch zu diesem Zeitpunkt noch erreicht werden kann. Zu Nummer 5: zu a): Die ergänzende Regelung in 32 Absatz 1 stellt klar, dass die in der Jahrgangsstufe 9 für den Erwerb der Berufsbildungsreife geltenden Regelungen nur dann in der Jahrgangsstufe 10 Anwendung finden, wenn die Schülerinnen und Schüler im Jahrgangsteil die für diesen Abschluss geltenden Bedingungen auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erfüllt haben. Darüber hinaus wurden die bisherigen Sätze 2 und 3 dem neuen Absatz 2 (siehe b) zugeordnet, in dem somit alle Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 auf dem dieser Jahrgangsstufe entsprechenden Anforderungsniveau zusammengefasst sind. zu b): In der Regel werden Schülerinnen und Schüler, die die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 9 nicht erfüllt haben, auf dem höheren Anorderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, um für sie die Chance offenzuhalten, auch einen der höherwertigen Abschlüsse durch freiwillige Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung erreichen zu können. In diesem Fall muss für sie eine modifizierte Abschlussregelung gelten, die einen Bonus bei den Jahrgangsleistungen gegenüber der Regelung für den Erwerb der Berufsbildungsreife auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 vorsieht. Dies ist in der Form umgesetzt, dass bei Leistungen auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 nur in einem der beiden Kernfächer Deutsch und Mathematik statt - wie bei Leistungen auf dem Anforderungsniveaus der Jahrgangsstufe 9 erforderlich - in zwei der um ein drittes Fach erweiterten Fächergruppe mindestens ausreichende Leistungen erreicht sein müssen, wobei das andere Fach nicht mit der Note 6 abgeschlossen sein darf, und die Durchschnittsnote den Wert von 4,2 in der Jahrgangsstufe 10 statt 4,0 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 nicht übersteigen darf. Zu Nummer 6 bis 8: Wie bisher bereits für die Präsentationsprüfungen ist nun auch für die Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache und der zusätzlichen mündlichen Prüfung festgelegt, dass sie immer auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses durchgeführt werden und bei der Bewertung zusätzlich eine Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife festgelegt wird. Da erst nach Vorliegen aller Prüfungsleistungen und der am Ende des Schuljahres ermittelten Jahrgangsnoten feststeht, welcher der beiden Abschlüsse erreichbar ist, wird auf diese Weise die Chance offen gehalten, auch den mittleren Schulabschluss erreichen zu können. Zu Nummer 9: Es handelt sich um eine Folgeregelung der unter Nummer 5 vorgesehenen ergänzenden Regelung. Zu Nummer 10: In die bereits für die Gymnasien vorgesehene Möglichkeit, die Mindestzahl der Klassenarbeiten in der Jahrgangsstufe 10 in den Prüfungsfächern reduzieren zu können, werden nun auch die Integrierten Sekundarschulen einbezogen. Die Regelung berücksichtigt bei den Integrierten Sekundarschulen die besonderen Belastungen durch die parallele Durchführung der vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 9 und der Prüfungen für die Abschlüsse 7

8 der Sekundarstufe I in der Jahrgangsstufe 10 sowie gegebenenfalls auch der Abiturprüfung bei Integrierten Sekundarschulen mit gymnasialer Oberstufe. Sie kann nur dann angewendet werden, wenn die Reduzierung der Klassenarbeiten pädagogisch vertretbar ist Zu Artikel II Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. B - Rechtsgrundlage: 27 in Verbindung mit 56 Absatz 9, 58 Absatz 8, 59 Absatz 7 und 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199) geändert worden ist C - Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: keine D - Gesamtkosten: keine. Die Möglichkeit, die Höchstgrenze in der Jahrgangsstufe 7 der Integrierten Sekundarschule von 26 auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse absenken zu können, zieht keine Mehrkosten nach sich, weil die abgesenkte Frequenz der Zumessungsfrequenz entspricht, die für die Ausstattung pro Schülerin und Schüler der Integrierten Sekundarschulen gemäß der Verwaltungsvorschrift für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen zugrunde gelegt wird. E - Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine F - Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: keine Berlin, den 1. Oktober 2013 Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft 8

9 I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung 5 Übergangsverfahren (7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. Die Höchstgrenzen können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn aufgrund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind. 21 Zeugnisse Neue Fassung 5 Übergangsverfahren (7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundarschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. Die Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn aufgrund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind. 21 Zeugnisse (5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. 9 (5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird das Erreichen der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten Fremdsprache und einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache ausgewiesen, sofern die je-

10 weilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet; an der Integrierten Sekundarschule müssen die erforderlichen Leistungen in der ersten Fremdsprache auf der Niveaustufe E erreicht sein. 24 Nachprüfung (1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen. Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung zum 1. Erreichen der Berufsbildungsreife, 2. Verbessern einer Jahrgangsnote zwecks Erreichung der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses oder 3. Erreichen der Berechtigung für den Besuch der zwei- oder dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe zulässig. Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen. 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung 24 Nachprüfung (1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen. Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung für den Besuch der zwei- oder dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe zulässig. Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen. 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung (1) Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen Differenzierungskonzept der Schule durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Im binnendifferenzierten Unterricht ist den jeweiligen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler durch unterschiedliche Anforderungsniveaus, die sich an den Bildungsstandards orientieren, Rechnung zu tragen. Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule in 10 (1) Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen im Schulprogramm verankerten Differenzierungskonzept der Schule, durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangs-

11 den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangsstufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein. Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. (2)... (3) Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule. In den folgenden Schulhalbjahren legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich. (4) Für den Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9, dass 1. aus einem E-Kurs in den entsprechenden G-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufe weniger als 5 Punkte erzielt wurden, 2. ein Wechsel aus einem G-Kurs in einen E-Kurs nur dann möglich ist, wenn in dem G-Kurs mindestens 7 Punkte erreicht wurden. In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz. Dem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in einem Kurs der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlich ist. stufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein. Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. (2)... (3) Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule. Bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich. (4) Für den Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9, dass 1. aus einem E-Kurs in den entsprechenden G-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufe weniger als 5 Punkte erzielt wurden, 2. ein Wechsel aus einem G-Kurs in einen E-Kurs nur dann möglich ist, wenn in dem G-Kurs mindestens 7 Punkte erreicht wurden. In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz. Dem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in einem Kurs der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlich ist. 11 (5) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag nur der Wechsel in einen E-Kurs in höchstens einem

12 Fach zulässig. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind oder wenn ansonsten der mittlere Schulabschluss oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nicht erreicht werden kann und nicht bereits in der Jahrgangsstufe 9 ohne Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen in einen E-Kurs gewechselt wurde. (5)... (6) Berufsbildungsreife 32 Berufsbildungsreife (1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft, Arbeit, Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht, 2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und 3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden. Wer an der Integrierten Sekundarschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß 44 Absatz 7 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Gründen, 12 (1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft, Arbeit, Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht, 2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und 3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden. Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entsprechend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde.

13 die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind. (2) Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein, 2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser und 3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt. (2)... Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des zweiten Halbjahres doppelt gewichtet. Wer an der Integrierten Sekundarschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß 44 Absatz 7 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind. (3) Schriftliche Prüfungen 39 Schriftliche Prüfungen 13

14 (4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt 10 bis 12 Minuten anzusetzen. 40 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen (3) Im Fach der ersten Fremdsprache wird die endgültige Note nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erst festgesetzt, wenn auch das Ergebnis der Überprüfung der Sprechfertigkeit vorliegt. 43 Zusätzliche mündliche Prüfung (1) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erstellt; 39 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung und für die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach ( 35 Absatz 2) fest. (4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt 10 bis 12 Minuten anzusetzen. Die für die Überprüfung der Sprechfertigkeit gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. 40 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen (3) Im Fach der ersten Fremdsprache wird die endgültige Note nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erst festgesetzt, wenn auch das Ergebnis der Überprüfung der Sprechfertigkeit vorliegt. Bei der Bewertung der Überprüfung der Sprechfertigkeit wird zusätzlich zu der Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt. 43 Zusätzliche mündliche Prüfung (1) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erstellt; 39 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die gewählten Themen auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. (3) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt. Anschließend setzt der Fachausschuss auch die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach ( 35 Absatz 1 Satz 2) auf beiden Anforderungsniveaus fest. 14

15 44 Gesamtergebnis (7) Wer an der Integrierten Sekundarschule an der gemeinsamen Prüfung freiwillig teilgenommen hat und für keinen der beiden Abschlüsse die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt, erwirbt die Berufsbildungsreife, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in mindestens einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens ausreichend lauten und 2. mit den Jahrgangsnoten bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen gemäß 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt werden. Anlage 4 Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I An Gymnasien kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in der Jahrgangsstufe 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden. 44 Gesamtergebnis (7) Wer an der Integrierten Sekundarschule an der gemeinsamen Prüfung freiwillig teilgenommen hat und für keinen der beiden Abschlüsse die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt, erwirbt die Berufsbildungsreife, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in mindestens einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens ausreichend lauten und 2. mit den Jahrgangsnoten bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 die Bedingungen gemäß 32 Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt werden. Anlage 4 Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I An Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in der Jahrgangsstufe 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden, sofern dies pädagogisch vertretbar ist. 15

16 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199) 27 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. den Beginn und die Formen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung und die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, in denen leistungsdifferenziert unterrichtet wird, 2. die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in leistungsdifferenzierte Kurse, 3. die Voraussetzungen und die Organisation von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht, 4. die Voraussetzungen und die Durchführung von bilingualem Unterricht, 5. die Anforderungen und das Verfahren für die nach 22 Absatz 5 Satz 3 zu treffende Entscheidung, 6. die organisatorische und curriculare Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 7 bis 10 unter besonderer Berücksichtigung des Produktiven Lernens und anderer Formen des Dualen Lernens, 7. die Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsbildungsreife einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Berufsbildungsreife bereits nach Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann, 8. die Voraussetzungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, 9. die Voraussetzungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses, 10. die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. 56 Übergang in die Sekundarstufe I (9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. das Verfahren und die Kriterien für das verbindliche Beratungsgespräch und die Förderprognose der Grundschule, 2. die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule im Sinne von Absatz 6, wobei als Kriterien insbesondere in Betracht kommen: a) Leistung und Kompetenzen, b) Übereinstimmung des Leistungsbildes oder der sonstigen persönlichen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers mit den fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms, c) das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens; die Anwendung der Aufnahmekriterien bei der Aufnahmeentscheidung sowie das Nähere über das Verfahren für die Aufnahme einschließlich der Eignungsfeststellung, die Festlegung, ob die Aufnahme unbeschadet von Absatz 6 Nummer 1 zunächst nach Absatz 6 Nummer 2 oder Nummer 3 erfolgt, sowie die Besonder- 16

17 heiten für den Fall, dass es an einer Festlegung der Aufnahmekriterien oder eines Verfahrens für die Aufnahme fehlt, 3. besondere Härtefälle nach Absatz 6 Nummer 1, 4. die Besonderheiten für den altsprachlichen Bildungsgang. In der Rechtsverordnung ist für die Jahrgangsstufe 7 in Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien sowie für die Jahrgangsstufe 8 in Integrierten Sekundarschulen eine Höchstgrenze von Schülerinnen und Schülern pro Lerngruppe festzulegen. 58 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse (8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen, zu den Beurteilungsgrundsätzen und den Verfahren der Lernerfolgskontrollen einschließlich der Bewertung durch Punkte sowie zur Form der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder ein entsprechender Nachweis nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird. 59 Aufrücken, Versetzung, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung (1) Grundsätzlich rücken die Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Bis zum Abschluss der Sekundarstufe I finden Jahrgangsstufenwiederholungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt. Darüber sind zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zu schließen. In der Sekundarstufe I am Gymnasium, der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und in der Fachoberschule erfolgen Versetzungsentscheidungen. (7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Versetzung, der Wiederholung, des Rücktritts, des Aufrückens, des Überspringens und der Kurseinstufung sowie für den Wechsel von einer Schulart in eine andere durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachprüfung). Eine Nachprüfung kann auch zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorgesehen werden. 60 Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren, Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren sowie über Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Einbeziehung von im Unterricht und von außerhalb des Bildungsgangs erbrachten Leistungen, 2. die Berufung, Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsausschüsse, 3. den Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und Art und Umfang der Prüfungsanforderungen, 4. die Bewertungsmaßstäbe und Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, 17

18 5. die Bewertung des Prüfungsergebnisses einschließlich der Anerkennung von schulischen oder im Beruf erbrachten Leistungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, Erteilung von Prüfungszeugnissen und der damit verbundenen Berechtigungen, 6. das Prüfungsverfahren einschließlich des Ausschlusses, der Befreiung oder des Absehens von der mündlichen Prüfung, 7. den Rücktritt und die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Prüfung bei Versäumnissen, Störungen, Täuschungen oder Leistungsausfällen, 8. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung und das Verfahren bei der Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsteilen, 9. die Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zur Prüfung, die Anforderungen an die Schulbildung und, soweit es für den Erwerb der gleichwertigen Schulbildung erforderlich ist, die Anforderungen an die Berufsausbildung oder an den Inhalt einer Berufstätigkeit, 10. die Einrichtung von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum nachträglichen Erwerb von beruflichen Abschlüssen. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann für die Zulassung zur Prüfung auch ein Mindestalter vorgeschrieben werden. 18

MSA. Der mittlere Schulabschluss 2016/2017

MSA. Der mittlere Schulabschluss 2016/2017 MSA Der mittlere Schulabschluss 2016/2017 Der MSA besteht aus zwei Teilen, beide Teile müssen bestanden werden. 1) Prüfungsteil 2) Jahrgangsteil (schulische Bewertungen der Jahrgangsstufe 10) MSA Prüfungsteil

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004. Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der

Mehr

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Anne-Frank-Realschule Ettlingen Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1001 2016 Verkündet am 23. Dezember 2016 Nr. 136 Verordnung zur Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen in beruflichen Vollzeit-Bildungsgängen Vom 30. November

Mehr

Die Leistungen im letzten Jahrgang und die Prüfungsnoten müssen stimmen

Die Leistungen im letzten Jahrgang und die Prüfungsnoten müssen stimmen Schulabschlüsse an den Integrierten Sekundarschulen (ISS) nach der 9. und. Klasse Der Schulabschluss, der am Ende der. Klasse erreicht wird, ist für viele Schülerinnen und Schüler ein Etappenziel für ihren

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.4 Di - Tel.: (9227) 5679

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.4 Di - Tel.: (9227) 5679 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.4 Di - Tel.: 90227 (9227) 5679 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel

Mehr

MSA Mittlerer SchulAbschluss für die ISS MSA

MSA Mittlerer SchulAbschluss für die ISS MSA MSA Mittlerer SchulAbschluss für die ISS Seit dem Schuljahr 2005/06 ist der Mittlere Schulabschluss (MSA) verbindlich für alle Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen (Sek-I-VO 33-47 und AV Prüfungen

Mehr

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 470; SVBl. S.

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 470; SVBl. S. Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440;

Mehr

Gemeinschaftsschule soll eine schulstufenübergreifende Regelschule werden! Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes von Berlin

Gemeinschaftsschule soll eine schulstufenübergreifende Regelschule werden! Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes von Berlin Drucksache 17/2998 Neu 14.06.2016 Antrag der Fraktion Die Linke Gemeinschaftsschule soll eine schulstufenübergreifende Regelschule werden! Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung des

Mehr

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 227)

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 227) Lesefassung ab 1.8.2010 Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19. Juni 1995

Mehr

Hansa-Gymnasium Hansestadt Stralsund

Hansa-Gymnasium Hansestadt Stralsund Gymnasium für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7-12 Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und Abschlüsse am Gymnasium SL/27.08.2013 Gliederung der gymnasialen Oberstufe

Mehr

Informationsveranstaltung für die 10. Klassen zum Mittleren Schulabschluss

Informationsveranstaltung für die 10. Klassen zum Mittleren Schulabschluss Informationsveranstaltung für die 10. Klassen zum Mittleren Schulabschluss Hr. Kühn Pädagogischer Koordinator 10.09.2015 John-Lennon-Gymnasium Zehdenicker Straße 17 10119 Berlin 030.4050 0110/11 www.jlgym-berlin.de

Mehr

Haftungsausschluss. 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und

Haftungsausschluss. 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen

Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - II A - Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen

Mehr

Aufgabenfeld B: gesellschaftswissenschaftlich. Geschichte Politik-Wirtschaft Religion (kath./ev.) Erdkunde

Aufgabenfeld B: gesellschaftswissenschaftlich. Geschichte Politik-Wirtschaft Religion (kath./ev.) Erdkunde Die folgenden Informationen zur Sekundarstufe II sind für die Schülerinnen und Schüler von Bedeutung, die sich im System G8 befinden, also das Abitur nach 12 Schuljahren ablegen. Dies sind die Schülerinnen

Mehr

E r s t e r A b s c h n i t t Gemeinsame Vorschriften. 1 Begriffsbestimmungen

E r s t e r A b s c h n i t t Gemeinsame Vorschriften. 1 Begriffsbestimmungen Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) Vom 19.Juni 1995 (Nds. GVBl S.184), geändert

Mehr

Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)

Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) Vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. Nr. 5/2016 S. 82), geändert durch Art. 2 der VO vom

Mehr

Versetzungsbestimmungen, Schulabschlüsse und Berechtigungen. 28 Besondere Versetzungsbestimmungen

Versetzungsbestimmungen, Schulabschlüsse und Berechtigungen. 28 Besondere Versetzungsbestimmungen Auszüge aus der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I APO-S I) vom 15.02.2016. Den kompletten Text finden Sie

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern 1 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 26. Jahrgang Schwerin, den 20. Januar Nr. 1/2016 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite Verordnung

Mehr

Leistungsdifferenzierung an der Reinhold-Burger-Schule. 7 8 9 10 Ma Ma Ma Ma Eng Eng Eng Eng (D) (D) D D

Leistungsdifferenzierung an der Reinhold-Burger-Schule. 7 8 9 10 Ma Ma Ma Ma Eng Eng Eng Eng (D) (D) D D Leistungsdifferenzierung an der Reinhold-Burger-Schule 7 8 9 10 Ma Ma Ma Ma Eng Eng Eng Eng (D) (D) D D Nawi Nawi Die Differenzierungsniveaus G Grundniveau E Erweiterungsniveau Weniger komplexe Aufgaben

Mehr

Hansa-Gymnasium Hansestadt Stralsund

Hansa-Gymnasium Hansestadt Stralsund Hansa-Gymnasium Hansestadt Stralsund Gymnasium für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7-12 Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und Abschlüsse am Gymnasium SL/20.09.2016

Mehr

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009 66 Versetzung im Gymnasium

Mehr

Zeugnis- und Versetzungsordnung der Sekundarstufe I

Zeugnis- und Versetzungsordnung der Sekundarstufe I Zeugnis- und Versetzungsordnung der Sekundarstufe I auf der Basis der Musterversetzungsordnung des BLASchA vom 0.2.2003; genehmigt in der 253. BLASchA-Sitzung vom 6./7.2.200 vom Schulvorstand am 9.09.20

Mehr

Unterricht ab Klasse 10. -Informationen 2016-

Unterricht ab Klasse 10. -Informationen 2016- Unterricht ab Klasse 10 -Informationen 2016- Gesetzliche Grundlagen Brandenburgische Bildungsgesetz Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) vom 02.08.07 (GVBl II S.200) Verwaltungsvorschrift

Mehr

Musterordnung für die Versetzung in der Sekundarstufe I an deutschen Auslandsschulen

Musterordnung für die Versetzung in der Sekundarstufe I an deutschen Auslandsschulen C:\Daten\WINWORD\IIC\VersetzungsordnungSI.doc Musterordnung für die Versetzung in der Sekundarstufe I an deutschen Auslandsschulen (vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland verabschiedet

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227)

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227) Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: 90227 (9227) - 5780 90227 (9227) - 5089 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l

Mehr

Eltern- Infoabend Abschlüsse Herzlich willkommen!

Eltern- Infoabend Abschlüsse Herzlich willkommen! Eltern- Infoabend Abschlüsse 10.09.13 Herzlich willkommen! Warum gibt es diesen Infoabend? Der erste ISS-Jahrgang an der Schule Die erste verbindliche vergleichende Arbeit in Kl. 9 Neue Abschlussbedingungen

Mehr

Die Gymnasiale Oberstufe. Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung. Geschichte + Gemeinschaftskunde 3-stündig Präsentationsprüfung

Die Gymnasiale Oberstufe. Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung. Geschichte + Gemeinschaftskunde 3-stündig Präsentationsprüfung Die Gymnasiale Oberstufe Klasse III IV (Jahrgangsstufe 1 2) Pflichtkernfächer Deutsch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung Mathematik 5-stündig schriftliche

Mehr

Gesamtschule Euskirchen. Informationsveranstaltung zur Fachleistungsdifferenzierung ab Klasse 7

Gesamtschule Euskirchen. Informationsveranstaltung zur Fachleistungsdifferenzierung ab Klasse 7 Gesamtschule Euskirchen Informationsveranstaltung zur Fachleistungsdifferenzierung ab Klasse 7 Ablauf der Informationsveranstaltung 1. Allgemeine Grundlagen zur Fachleistungsdifferenzierung 2. Formen der

Mehr

Grundätze zur Leistungsbewertung im Fach Mathematik

Grundätze zur Leistungsbewertung im Fach Mathematik Grundätze zur Leistungsbewertung im Fach Mathematik Die von der Fachkonferenz Mathematik getroffenen Vereinbarungen bzgl. der Leistungsbewertung basieren auf den in 48 des Schulgesetzes und in 6 der APO

Mehr

E l t e r n b r i e f I I I Informationen über die Organisation der Jahrgangsstufen 9 / 10

E l t e r n b r i e f I I I Informationen über die Organisation der Jahrgangsstufen 9 / 10 Wettenbergschule Schaal 60 35435 Wettenberg Wettenbergschule Gesamtschule des Landkreises Gießen Schaal 60 35435 Wettenberg Telefon: +49 (641) 82101 Telefax: +49 (641) 85134 http://www.wettenbergschule.de

Mehr

Informationen zur gymnasialen Oberstufe. SESB Französisch

Informationen zur gymnasialen Oberstufe. SESB Französisch Informationen zur gymnasialen Oberstufe SESB Französisch 13jähriger Bildungsgang mit ergänzenden Hinweisen zum 12jährigen Bildungsgang 22.02.2016 (Neumann-Voss) 1 Stundentafel der Einführungsphase Fächer

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C Tel.: (9227) 5679

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C Tel.: (9227) 5679 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.4 - Tel.: 90227 (9227) 5679 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel

Mehr

Versetzungsordnung für die Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS)

Versetzungsordnung für die Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS) Versetzungsordnung für die Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS) (Grundlage ist die Musterordnung vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland verabschiedet am 10.12.2003) Die hier vorgelegte

Mehr

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013

Mehr

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) Bezirksregierung Detmold Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse

Mehr

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Dauer der Ausbildung, Bezeichnungen

Mehr

Quelle: Aufnahmevoraussetzungen

Quelle: Aufnahmevoraussetzungen Quelle: juris-abkürzung: BerSchulGym3V BW Ausfertigungsdatum: 23.12.1982 Gültig ab: 02.02.1983 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1983, 183, K.u.U. 1983, S. 33 Gliederungs-Nr: 2228 Verordnung des

Mehr

Der Mittlere Schulabschluss (MSA) Stand: Oktober 2015

Der Mittlere Schulabschluss (MSA) Stand: Oktober 2015 Der Mittlere Schulabschluss (MSA) Stand: Oktober 2015 Fragen und Antworten Was ist der Mittlere Schulabschluss (MSA)? Der MSA ist der am Ende der 10. Klasse außer der erweiterten Berufsbildungsreife (ebbr)

Mehr

Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II

Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (gem. Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.f. vom 24.10.2008) (Beschluss der Kultusministerkonferenz

Mehr

Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach

Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach Informationen zur Qualifikationsphase Diese Zusammenstellung ist sorgfältig auf der Basis der geltenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweiligen Fassung erstellt worden (BbS-VO, EB-BbS-VO, AVO-GOFAK sowie

Mehr

Herzlich willkommen zum. Informationsabend. Fachleistungsdifferenzierung ab Klasse 7

Herzlich willkommen zum. Informationsabend. Fachleistungsdifferenzierung ab Klasse 7 Herzlich willkommen zum Informationsabend Fachleistungsdifferenzierung ab Klasse 7 unabhängig von Begabungen, Neigungen und Empfehlungen Kinder aller Leistungsstärken lernen gemeinsam Laufbahnentscheidungen

Mehr

Stand: E r s t e r A b s c h n i t t. Gemeinsame Vorschriften

Stand: E r s t e r A b s c h n i t t. Gemeinsame Vorschriften Stand: 15.06.015 Formatiert: Schriftart: 14 Pt., Fett Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung)

Mehr

Informationen zur Oberstufe an der ETS

Informationen zur Oberstufe an der ETS Informationen zur Oberstufe an der ETS Gliederung der Oberstufe 1 Die Oberstufe umfasst 3 Schuljahre. Diese werden in die Einführungsphase (Schulhalbjahre 11.1 und 11.2) sowie die Qualifizierungsphase

Mehr

Verwaltungsvorschriften zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in den Jahrgangsstufen 3 bis 10. (VV-Arbeits- und Sozialverhalten - VVArbSoz)

Verwaltungsvorschriften zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in den Jahrgangsstufen 3 bis 10. (VV-Arbeits- und Sozialverhalten - VVArbSoz) Verwaltungsvorschriften zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in den Jahrgangsstufen 3 bis 10 (VV-Arbeits- und Sozialverhalten - VVArbSoz) Vom 24. August 2006 geändert durch Verwaltungsvorschriften

Mehr

Vom 10. April Inhaltsübersicht. Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

Vom 10. April Inhaltsübersicht. Teil 1: Allgemeine Bestimmungen Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen (Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung VKDVO M-V) Vom 10. April

Mehr

2.2 Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat.

2.2 Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat. Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.02.1980 i.d.f. vom 15.05.2008) 1. Vorbemerkung Aufbau,

Mehr

Fachgymnasium - erste Seite - (Name der Schule, Schulort) Z E U G N I S DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE. geb. am in. wohnhaft in

Fachgymnasium - erste Seite - (Name der Schule, Schulort) Z E U G N I S DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE. geb. am in. wohnhaft in Anlage Anlage 1 gymnasium - erste Seite - (Name der Schule, Schulort) Z E U G N I S DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE geb. am in wohnhaft in hat sich nach dem Besuch *) der Abiturprüfung unterzogen. Dem Zeugnis

Mehr

Zeugnis- und Versetzungsordnung

Zeugnis- und Versetzungsordnung 1. Anwendungsbereich Zeugnis- und Versetzungsordnung 1.1. Im 13-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 10. Dies gilt auch für das 12-jährige Schulsystem, allerdings kommt

Mehr

Versetzungsordnung der Deutschen Internationalen Schule Dubai

Versetzungsordnung der Deutschen Internationalen Schule Dubai Stand:12.09.2012 Versetzungsordnung der Deutschen Internationalen Schule Dubai beschlossen durch die Gesamtlehrerkonferenz am 10.10. 2010/ 07.11.2010/ 11.06.2012/ 04.09.2012 und in Kraft gesetzt durch

Mehr

Fragen & Antworten zur Leistungsbewertung im Zusammenhang mit dem neuen Rahmenlehrplan 1-10 für das Land Berlin

Fragen & Antworten zur Leistungsbewertung im Zusammenhang mit dem neuen Rahmenlehrplan 1-10 für das Land Berlin Fragen & Antworten zur Leistungsbewertung im Zusammenhang mit dem neuen Rahmenlehrplan 1-10 für das Land Berlin 1. Frage: Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Rahmenlehrplan 1-10 und dem Thema Leistungsbewertung?

Mehr

Ausführungsvorschriften für bilingualen Unterricht an allgemein bildenden

Ausführungsvorschriften für bilingualen Unterricht an allgemein bildenden Ausführungsvorschriften für bilingualen Unterricht an allgemein bildenden Schulen (AV bilingualer Unterricht) Vom 9. März 2015 (ABl. S. 449) Auf Grund des 128 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl.

Mehr

Quelle: Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2014, 158 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2014, 158 Gliederungs-Nr: Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SAVOGym Ausfertigungsdatum: 18.06.2014 Gültig ab: 01.08.2014 Gültig bis: 31.07.2019 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle:

Mehr

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung SenStadtUm IX B 1 Tel.: 9(0)25-2456 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung

Mehr

Unterricht an der Gesamtschule Lohmar

Unterricht an der Gesamtschule Lohmar Unterricht an der Gesamtschule Lohmar Klasse 5: Englisch wird als erste Fremdsprache fortgeführt bis einschl. Klasse 10 Klasse 6: Gesellschaftslehre wird integriert unterrichtet: im GL-Unterricht werden

Mehr

Das Abitur. -Informationen-

Das Abitur. -Informationen- Das Abitur 2016 -Informationen- Allgemeine Bestimmungen Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasiale Oberstufe und über die Abiturprüfung (vom 21.August 2009 zuletzt geändert am 21.07.2015) http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gostv_2015

Mehr

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost Aktuelle Informationen zur Realschule im Schuljahr 2016/2017 Das Inkrafttreten der neuen Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und Änderungen im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) machten

Mehr

*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT

*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: MVersetzO BW 2010 Ausfertigungsdatum: 12.12.2010 Gültig ab: 26.01.2011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2011, 9 Gliederungs-Nr: 2200-3 Verordnung des Kultusministeriums

Mehr

Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife (Gymnasiale Oberstufe)

Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife (Gymnasiale Oberstufe) Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - II A - Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife (Gymnasiale Oberstufe)

Mehr

APO-SPA. Amtliche Abkürzung: Quelle: Ausfertigungsdatum: Fundstelle: HmbGVBl. 2007, 389. Gültig ab: Gliederungs-Nr:

APO-SPA. Amtliche Abkürzung: Quelle: Ausfertigungsdatum: Fundstelle: HmbGVBl. 2007, 389. Gültig ab: Gliederungs-Nr: Seite 1 von 8 APO-SPA Amtliche Abkürzung: Ausfertigungsdatum: 31.10.2007 Gültig ab: 01.12.2007 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 2007, 389 Gliederungs-Nr: 223-1-49 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Mehr

SCHULE. Zeugnisse des Beruflichen Gymnasiums Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 27. Mai 2015 III

SCHULE. Zeugnisse des Beruflichen Gymnasiums Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 27. Mai 2015 III 8 Keem Aufgabenfeld zugehörig Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld sehr Unterrichtsstunden 0 0 0 Klassenlehrer/ davon Unterrichtsstunden unentschuldigt des Landes Schleswig-Holste genehmigt 0/0.

Mehr

Merkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016

Merkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016 Hessisches Kultusministerium Merkblatt Stand November 2016 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ins deutsche Schulsystem eingegliedert

Mehr

Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V)

Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V) Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V) GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6 - 67 Vom 12. September 2016 (Mittl.bl. BM M-V S. 266) Aufgrund des

Mehr

ELTERNVERSAMMLUNG KLASSE 9 ZUR GOST - neue GOSTV 2009

ELTERNVERSAMMLUNG KLASSE 9 ZUR GOST - neue GOSTV 2009 ELTERNVERSAMMLUNG KLASSE 9 ZUR GOST - neue GOSTV 2009 Mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 wurde eine neue GOSTV gültig, laut Beschluss der Landesregierung vom 21. August 2009. Damit gibt es nach der GOSTV

Mehr

Georg-von-Giesche-Schule 07K06 Integrierte Sekundarschule & Staatliche Europa-Schule Berlin

Georg-von-Giesche-Schule 07K06 Integrierte Sekundarschule & Staatliche Europa-Schule Berlin Georg-von-Giesche-Schule 07K06 Integrierte Sekundarschule & Staatliche Europa-Schule Berlin Differenzierungskonzept Vorbemerkungen Stand 26.02.2014 Das vorliegende Differenzierungskonzept der Georg-von-Giesche-Schule

Mehr

Fremdsprache abgelegte mündliche Prüfung qualifizierend in einem gesonderten Zertifikat, das dem Abiturzeugnis beizufügen ist, zu bescheinigen.

Fremdsprache abgelegte mündliche Prüfung qualifizierend in einem gesonderten Zertifikat, das dem Abiturzeugnis beizufügen ist, zu bescheinigen. 223 410 Abiturzeugnisse an Gymnasien, beruflichen Gymnasien, Kollegs, Abendgymnasien und Integrierten Gesamtschulen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 12. Januar

Mehr

Staatliches Schulamt Nürtingen

Staatliches Schulamt Nürtingen Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht

Mehr

Fachleistungsdifferenzierung

Fachleistungsdifferenzierung Gemeinsamer Unterricht Berufseinstieg 10 Abschlussbezogene Profilgruppen 9 8 Neigungsdifferenzierung ab Jg.8 durch Wahl eines weiteren Faches (3.Fremdsprache Niederländisch) 7 Ab 7 Leistungsdifferenzierung

Mehr

Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE

Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE Abschlussverfahren Wir informieren heute über... das Prüfungsverfahren Schriftliche Prüfungen Mündliche Prüfungen die Abschlüsse nach Klasse 9 die Abschlüsse

Mehr

Abschlüsse an der Rudolf-Steiner-Schule Dortmund

Abschlüsse an der Rudolf-Steiner-Schule Dortmund Abschlüsse an der Rudolf-Steiner-Schule Dortmund Stand: Januar 2014 1. Schulabschlüsse der Sekundarstufe I an Waldorfschulen in NRW Allgemeines Am Ende eines jeden Schuljahres wird Schülern der Waldorfschulen

Mehr

Zahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Hauptschulen, Realschule...

Zahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Hauptschulen, Realschule... Page 1 of 6 223300 Zahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Regionalen Schulen und Gesamtschulen (Klassen 5 bis 10) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums

Mehr

Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule:

Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule: Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule Quelle: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I APO-S I) zusammengestellt

Mehr

Informationen zur gymnasialen Oberstufe

Informationen zur gymnasialen Oberstufe Informationen zur gymnasialen Oberstufe 13-jähriger Bildungsgang mit ergänzenden Hinweisen zum 12-jährigen Bildungsgang Januar 2017 (Neumann-Voß/Ulrich) 1 Stundentafel der Einführungsphase Fächer 1. Pflichtunterricht

Mehr

Vom 10. August 2009. GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6 - 23

Vom 10. August 2009. GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6 - 23 Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien und im gymnasialen Bildungsgang der Gesamtschulen (Mittlere-Reife-Prüfungsverordnung Gymnasien MittGyVO M-V) Vom

Mehr

2.3 Nachweis des Latinums bzw. Graecums für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums

2.3 Nachweis des Latinums bzw. Graecums für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums 2. Nachweis des Latinums bzw. Graecums 2. Nachweis des Latinums bzw. Graecums 2.1 Möglichkeiten des Nachweises 2.1.1 Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien sowie Schülerinnen

Mehr

Informationen zum Beruflichen Gymnasium Wirtschaft und zum Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales Schwerpunkt Gesundheit und Pflege

Informationen zum Beruflichen Gymnasium Wirtschaft und zum Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales Schwerpunkt Gesundheit und Pflege Berufliches Gymnasium Wirtschaft Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales- Schwerpunkt Gesundheit-Pflege Conerus-Schule Berufsbildende Schulen Norden Schulstraße 55 26506 Norden Telefon 04931 93370

Mehr

Vom 06. Juni Gz.:

Vom 06. Juni Gz.: Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (VV-LRSR) Vom 06. Juni 2011 Gz.: 32.1-53212 Auf Grund

Mehr

Versetzung Struktur des Fächerangebots Prüfungsfächer Wahlmöglichkeiten Fachhochschulreife Abitur

Versetzung Struktur des Fächerangebots Prüfungsfächer Wahlmöglichkeiten Fachhochschulreife Abitur Organisation des Unterrichts am Beruflichen Gymnasium 1 Versetzung Struktur des Fächerangebots Prüfungsfächer Wahlmöglichkeiten Fachhochschulreife Abitur Meilensteine zum Abitur Festlegung aller fünf Prüfungsfächer

Mehr

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien zum Vorschriftenverzeichnis 66 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien) vom 19. Mai 1999 (GBl. S. 5, ber. S. 59;

Mehr

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1. ABSCHNITT. (gestrichen) 1 Versetzungsanforderungen

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1. ABSCHNITT. (gestrichen) 1 Versetzungsanforderungen Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: GymVersV BW Ausfertigungsdatum: 30.01.1984 Gültig ab: 01.08.1984 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1984, 149, K.u.U. 1984, 63 Gliederungs-Nr:

Mehr

Fragen und Antworten zur Thüringer Gemeinschaftsschule

Fragen und Antworten zur Thüringer Gemeinschaftsschule www.tmbjs.de Fragen und Antworten zur Thüringer Gemeinschaftsschule Stand: Januar 2015 1. Wie muss an der Gemeinschaftsschule ab der Klassenstufe 5 bezüglich der Lehrpläne und Anspruchsebenen unterrichtet

Mehr

Abendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen

Abendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen Vom 5. September 2006 (GBl. S. 297; K.u.U. S. 302) Auf Grund von 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung

Mehr

APO-S I. die Bestimmungen für das Gymnasium. Besondere Bestimmungen für die Hauptschule. Besondere Bestimmungen für die Gesamtschule

APO-S I. die Bestimmungen für das Gymnasium. Besondere Bestimmungen für die Hauptschule. Besondere Bestimmungen für die Gesamtschule Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/ 2009 die Klassen 9 oder 10 besuchen, gelten die nachfolgenden Vorschriften der früheren AO-S I fort: 6 Abs. 1 bis 6 AO-S I statt 3 APO-S I, 1 bis 19

Mehr

Informationen zur Qualifikationsphase. Abitur 2014

Informationen zur Qualifikationsphase. Abitur 2014 Informationen zur Qualifikationsphase Abitur 2014 Inhalt 1 Wahl der Prüfungsfächer...1 2 Benotung...4 3 Projekt mit Projektarbeit...4 4 Wiederholung des 13. Schuljahrganges...4 5 Stundentafel...4 6 Belegungsverpflichtung...5

Mehr

Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005.

Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005. Promotionsverordnung Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005. Zeugnis Jedem Schüler und jeder Schülerin wird am Schluss des Semesters ein Zeugnis ausgestellt.

Mehr

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007

Mehr

Ordnung zur Bewertung und Zensierung

Ordnung zur Bewertung und Zensierung Ordnung zur Bewertung und Zensierung Der Deutschen Internationalen Schule Dubai vom 16.10.2016 gültig für die Jahrgänge 3 und 4 der Grundschule und die Sekundarstufe I und II. Diese Ordnung ersetzt die

Mehr

Hessisches Kultusministerium

Hessisches Kultusministerium Hessisches Kultusministerium Häufig gestellte Fragen: Möglichkeit eines Wechsels der zeitlichen Organisation der gymnasialen Mittelstufe für laufende Jahrgänge (G8/G9) Letzte Aktualisierung: 21. März 2014

Mehr

Synopse Änderungsentwurf zur DVVO (Einführung von Regelungen für die Oberschule) Stand:

Synopse Änderungsentwurf zur DVVO (Einführung von Regelungen für die Oberschule) Stand: Synopse Änderungsentwurf zur DVVO (Einführung von Regelungen für die Oberschule) Stand: 31.03.2014 Geltende Regelungen Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den

Mehr

Wie weiter ab Klasse 7?

Wie weiter ab Klasse 7? Wie weiter ab Klasse 7? Der Übergang der Schülerinnen und Schüler in weiterführende Bildungsgänge in Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur IMPRESSUM Herausgeber: Ministerium

Mehr

Verordnung über das Abitur an Freien Waldorfschulen.* Vom 5. Februar 1999.

Verordnung über das Abitur an Freien Waldorfschulen.* Vom 5. Februar 1999. Verordnung über das Abitur an Freien Waldorfschulen.* Vom 5. Februar 1999. GVBl. LSA S. 52 einschließlich: - Ä vom 25.7.2012 (GVBl. LSA S. 264) - Ä vom 27.3.2013 (GVBl. LSA S. 159), tritt am 1.8.2013 in

Mehr

Nachträgliche Versetzung, 11a AschO. 11a Nachträgliche Versetzung

Nachträgliche Versetzung, 11a AschO. 11a Nachträgliche Versetzung Nachträgliche Versetzung, 11a AschO 11a Nachträgliche Versetzung (1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Klassenstufen 5 bis 10 der allgemein bildenden Schulen auf Antrag unter den nachfolgend genannten

Mehr

Die gymnasiale Oberstufe

Die gymnasiale Oberstufe Die gymnasiale Oberstufe Informationen für Eltern, Schülerinnen und Schüler des Jahrgangs 10 (Gymnasium) gymnasium am wall verden Die gymnasiale Oberstufe Ziel: Allgemeine Hochschulreife [ oder Fachhochschulreife

Mehr

(GVBl. LSA S. 516) 1 Geltungsbereich

(GVBl. LSA S. 516) 1 Geltungsbereich Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Verordnung zur Durchführung der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums.* Vom 27. November

Mehr

Versetzungsordnung: Änderungen

Versetzungsordnung: Änderungen Anlage zur Deputationsvorlage L 28/17 Versetzungsordnung: Änderungen geltender Text (Auszug) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen - 1 Geltungsbereich Diese Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Schulen

Mehr

Ministerium Schule und Weiterbildung des. Die Ministerin

Ministerium Schule und Weiterbildung des. Die Ministerin Ministerium Schule und Weiterbildung des Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C Tel.: (9227) 5679

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C Tel.: (9227) 5679 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft II C 1.4 Tel.: 90227 (9227) 5679 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz

Mehr