Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.4 Di - Tel.: (9227) 5679

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1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.4 Di - Tel.: (9227) 5679 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die nachstehende Verordnung erlassen hat:

2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin Vom 13. März 2015 Auf Grund von 28 Absatz 6, 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 und 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft: Artikel I Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 2. Oktober 2014 (GVBl. S. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Für Lernerfolgskontrollen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch gelten die Besonderheiten gemäß Absatz 4; für Lernerfolgskontrollen in anderen modernen Fremdsprachen gilt Absatz 4 entsprechend, wenn die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte dies auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen hat. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) In Leistungskursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss im zweiten oder dritten Kurshalbjahr eine der Klausuren entweder schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken oder durch eine Klausurersatzleistung mit Schwerpunkt auf dem Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen oder dem Kompetenzbereich Sprechen ersetzt werden. In Grundkursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss die Klausur entweder im zweiten oder im dritten Kurshalbjahr schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör- 2

3 /Hörsehverstehen abdecken. Sie kann auch mit einer Leistungsfeststellung im Kompetenzbereich Sprechen kombiniert werden. Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz über den Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung gemäß Satz 1 bis In 15 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe Absatz 7 durch die Angabe Absatz 8 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 oder 2013/2014 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, ist 14 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass diese Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr der Qualifikationsphase wiederholen. b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Abweichend davon kann die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mit einfacher Mehrheit bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 beschließen, dass 14 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 in der Fassung der in Absatz 6 Satz 1 genannten Verordnung anzuwenden ist. Die für diese Schülerinnen und Schüler maßgeblichen Vorgaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 gelten auch für den Fall der Wiederholung eines Schuljahrs der Qualifikationsphase. 3

4 Artikel II Änderung der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin Die Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Für Lernerfolgskontrollen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch gelten die Besonderheiten gemäß Absatz 4; für Lernerfolgskontrollen in anderen modernen Fremdsprachen gilt Absatz 4 entsprechend, wenn die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte dies auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen hat. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) In Leistungskursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss im zweiten oder dritten Kurshalbjahr eine der Klausuren entweder schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken oder durch eine Klausurersatzleistung mit Schwerpunkt auf dem Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen oder dem Kompetenzbereich Sprechen ersetzt werden. In Grundkursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss die Klausur entweder im zweiten oder im dritten Kurshalbjahr schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör- /Hörsehverstehen abdecken. Sie kann auch mit einer Leistungsfeststellung im Kompetenzbereich Sprechen kombiniert werden. Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz über den Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung gemäß Satz 1 bis wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 4

5 (4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Schuljahr 2012/2013 oder 2013/2014 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, ist 15 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Schuljahr der Qualifikationsphase wiederholen. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Abweichend davon kann die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mit einfacher Mehrheit bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 beschließen, dass 15 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 in der Fassung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Verordnung anzuwenden ist. Die für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer maßgeblichen Vorgaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 gelten auch für den Fall der Wiederholung eines Schuljahrs der Qualifikationsphase. Artikel III Inkrafttreten Artikel I Nummer 1 und Artikel II Nummer 1 treten am 1. August 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 5

6 A. Begründung: Mit dieser Verordnung werden die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin geändert. Die in beiden Verordnungen enthaltenen Vorschriften über die mündliche Leistungsfeststellung werden geändert. Hierfür wird auch eine neue Übergangsregelung für die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, eingeführt. Einzelbegründungen Zu Artikel I Zu Nummer 1: Mit der Änderung des 14 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 werden die Bildungsstandards für die fortgeführte Fremdsprache (Englisch/Französisch) für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der KMK vom ) eingeführt. Aufgrund der unterschiedlichen Situationen und organisatorischen Planungen an den Schulen wird die bisherige strikte und den Schulen wenig Spielraum belassende Regelung zur verbindlichen mündlichen Leistungsfeststellung in den modernen Fremdsprachen im dritten Kurshalbjahr geändert. Ab dem Schuljahr 2015/2016 wird danach hinsichtlich der Anforderungen an die Überprüfung von Hör-/Hörsehverstehen oder Sprechen zwischen Grund- und Leistungskursen unterschieden. Zudem betrifft die Neuregelung verbindlich nur noch wie von der KMK gefordert die fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch. Ob auch Hör-/Hörsehverstehen oder Sprechen in Bezug auf weitere moderne Fremdsprachen überprüft werden soll, liegt in der Entscheidung der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Regelung nunmehr auf das zweite oder dritte Kurshalbjahr. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 3: 49 Absatz 6 war im Hinblick auf die mit Absatz 7 neu angefügte Übergangsregelung anzupassen. Mit Absatz 7 wird eine weitere Übergangsregelung geschaffen. Ab dem Schuljahr 2016/2017 sollen die Abiturprüfungen in allen Ländern auf den im oben genannten KMK-Beschluss vom festgelegten Bildungsstandards basieren. Für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, sind die Vorgaben des KMK-Beschlusses dementsprechend noch nicht verpflichtend. Dem wird mit der in 49 Absatz 7 getroffenen Regelung Rechnung getragen. Die neuen Vorgaben nach Nummer 1 sind erstmalig für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 ihr Abitur ablegen, verbindlich. Diese treten im Schuljahr 2015/2016 in die Qualifikationsphase ein. Die im Hinblick auf den KMK- Beschluss in den modernen Fremdsprachen neu eingeführte Überprüfung von Hör- /Hörsehverstehen oder Sprechen bedarf einer entsprechenden gezielten Vorbereitung. Aufgrund der unterschiedlichen organisatorischen und pädagogischen Vorkehrungen in den Schulen mit gymnasialer Oberstufe kann einmalig für die Schülerinnen und Schüler, die sich seit dem Schuljahr 2014/2015 in der Qualifikationsphase befinden, die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte entscheiden, dass mündliche Leistungsfeststellungen gemäß 14 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 in seiner bisherigen Fassung durchgeführt 6

7 werden, sodass in allen modernen Fremdsprachen im dritten Kurshalbjahr die Klausur im Grundkurs und eine der Klausuren im Leistungskurs durch eine mündliche Leistungsfeststellung ersetzt werden. Für den Fall, dass die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte diese Entscheidung nicht trifft, findet 14 in seiner bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter Anwendung und bleibt es beim Schreiben der in 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 VO-GO für das dritte Kurshalbjahr vorgesehenen Klausuren. Zu Artikel II Zu Nummer 1: Mit der Änderung des 15 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 werden die Bildungsstandards für die fortgeführte Fremdsprache (Englisch/Französisch) für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der KMK vom ) eingeführt. Die Regelung an den Kollegs und Abendgymnasien soll identisch mit der Regelung an den anderen Schulen mit einer gymnasialen Oberstufe sein (siehe Begründung zu Artikel I Nummer 1). Zu Nummer 2: 50 Absatz 4 war im Hinblick auf die mit Absatz 5 neu angefügte Übergangsregelung anzupassen. Die mit Absatz 5 neu geschaffene Übergangsregelung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kollegs und Abendgymnasien, die im Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, entspricht der mit 49 Absatz 7 VO-GO n.f. getroffenen Regelung (siehe Begründung zu Artikel I Nummer 3). Zu Artikel III Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. B - Rechtsgrundlage: 28 Absatz 6, 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 und 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist C - Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine. D - Gesamtkosten: Keine. E - Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. 7

8 F - Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 13. März 2015 Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft 8

9 I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (1) bis (2) Lernerfolgskontrollen (3) In der Qualifikationsphase werden 1. im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren und 2. im vierten Kurshalbjahr in allen Kursen jeweils eine Klausur geschrieben. Die Dauer beträgt im Grundkurs jeweils mindestens zwei und im Leistungskurs jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden. Bei einer der Klausuren der Leistungskurse des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeitvorgaben und inhaltlichen Anforderungen einzuhalten. In den modernen Fremdsprachen werden im dritten Kurshalbjahr die Klausur im Grundkurs und eine der Klausuren im Leistungskurs durch eine mündliche Leistungsfeststellung nach Absatz 4 ersetzt. Im Grundkurs Sportpraxis tritt an die Stelle der Klausur eine besondere Leistungsüberprüfung. In Zusatz- und Seminarkursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden; dies gilt auch für höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausuren des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungskursfächern. Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und im Rahmen einer Präsentation vorgestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. (4) Die mündliche Leistungsfeststellung gemäß Absatz 3 Satz 4 wird in Form einer Gruppenprüfung mit in der Regel drei bis Neue Fassung Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (1) bis (2) Lernerfolgskontrollen (3) In der Qualifikationsphase werden 1. im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren und 2. im vierten Kurshalbjahr in allen Kursen jeweils eine Klausur geschrieben. Die Dauer beträgt im Grundkurs jeweils mindestens zwei und im Leistungskurs jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden. Bei einer der Klausuren der Leistungskurse des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeitvorgaben und inhaltlichen Anforderungen einzuhalten. Für Lernerfolgskontrollen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch gelten die Besonderheiten gemäß Absatz 4; für Lernerfolgskontrollen in anderen modernen Fremdsprachen gilt Absatz 4 entsprechend, wenn die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte dies auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen hat. Im Grundkurs Sportpraxis tritt an die Stelle der Klausur eine besondere Leistungsüberprüfung. In Zusatz- und Seminarkursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden; dies gilt auch für höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausuren des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungskursfächern. Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und im Rahmen einer Präsentation vorgestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. 9

10 vier, mindestens jedoch zwei Schülerinnen und Schülern und einer je nach Gruppengröße festzulegenden Gesamtdauer von 15 bis 25 Minuten durchgeführt. Wird die Leistungsfeststellung im Fach Englisch in Form des Debating durchgeführt, beträgt die Gruppengröße zwei oder vier Schülerinnen und Schüler. Die Schülerinnen und Schüler einer Gruppe erhalten von der unterrichtenden Lehrkraft eine Aufgabe, die sich auf das Leseverstehen diskontinuierlicher Texte oder auf das Hörverstehen oder Hörsehverstehen durch Medien vermittelter Texte mit einer Länge von zwei bis drei Minuten bezieht. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Debating -Wettbewerben kann sich die Aufgabenstellung auch auf das Format des Wettbewerbs beziehen. Nach einer Vorbereitungszeit von 20 Minuten präsentiert zunächst jedes Gruppenmitglied individuell seine Ergebnisse und im Anschluss diskutieren alle Gruppenmitglieder untereinander ihre Ergebnisse des Arbeitsauftrags. Bei der Durchführung und Bewertung der Leistungsfeststellung wird in der Regel eine weitere Lehrkraft hinzugezogen. (4) In Leistungskursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss im zweiten oder dritten Kurshalbjahr eine der Klausuren entweder schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör- /Hörsehverstehen abdecken oder durch eine Klausurersatzleistung mit Schwerpunkt auf dem Kompetenzbereich Hör- /Hörsehverstehen oder dem Kompetenzbereich Sprechen ersetzt werden. In Grundkursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss die Klausur entweder im zweiten oder im dritten Kurshalbjahr schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken. Sie kann auch mit einer Leistungsfeststellung im Kompetenzbereich Sprechen kombiniert werden. Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz über den Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung gemäß Satz 1 bis 3. (5) bis (10)... (5) bis (10) Leistungsbewertung (1) bis (3) (4) Eine Zeugnisnote wird gebildet, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens sechs Wochen je Schul- oder Kurshalbjahr kontinuierlich an dem für sie oder ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. Am Ende der Einführungsphase werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote). Die Zeugnisnote setzt sich zusammen aus Teilnoten, die jeweils aus den Bewertungen der Klausuren sowie denjenigen des allgemeinen Teils ( 14 Absatz 7 Satz 1 Teilsätze 2 und 3) gebildet werden. Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die Klausuren in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel und bei zwei Klausuren je Halbjahr zur Hälfte gewichtet. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamt- 15 Leistungsbewertung (1) bis (3) (4) Eine Zeugnisnote wird gebildet, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens sechs Wochen je Schul- oder Kurshalbjahr kontinuierlich an dem für sie oder ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. Am Ende der Einführungsphase werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote). Die Zeugnisnote setzt sich zusammen aus Teilnoten, die jeweils aus den Bewertungen der Klausuren sowie denjenigen des allgemeinen Teils ( 14 Absatz 8 Satz 1 Teilsätze 2 und 3) gebildet werden. Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die Klausuren in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel und bei zwei Klausuren je Halbjahr zur Hälfte gewichtet. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamt- 10

11 konferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen. konferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen. (5) bis (7) (5) bis (7) (1) bis (5) 49 Übergangsregelungen (6) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2013 / 2014 in der Qualifikationsphase befinden, findet 14 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung. (1) bis (5) 49 Übergangsregelungen (6) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 oder 2013/2014 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, ist 14 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass diese Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr der Qualifikationsphase wiederholen. (7) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Abweichend davon kann die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mit einfacher Mehrheit bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 beschließen, dass 14 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 in der Fassung der in Absatz 6 Satz 1 genannten Verordnung anzuwenden ist. Die für diese Schülerinnen und Schüler maßgeblichen Vorgaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 gelten auch für den Fall der Wiederholung eines Schuljahrs der Qualifikationsphase. Alte Fassung Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin 15 Lernerfolgskontrollen (1) bis (2) Neue Fassung Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin 15 Lernerfolgskontrollen (1) bis (2) (3) In der Qualifikationsphase werden 1. im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren und (3) In der Qualifikationsphase werden 1. im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren und 2. im vierten Kurshalbjahr in allen Kur im vierten Kurshalbjahr in allen Kur-

12 sen jeweils eine Klausur geschrieben. Die Dauer beträgt im Grundkurs jeweils mindestens zwei und im Leistungskurs jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden. Bei einer der Klausuren der Leistungskursfächer des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeit- und Leistungsstandards anzusetzen. In den modernen Fremdsprachen werden im dritten Kurshalbjahr die Klausur im Grundkurs und eine der Klausuren im Leistungskurs durch eine mündliche Leistungsfeststellung nach Absatz 4 ersetzt. Im Grundkurs Sportpraxis tritt an die Stelle der Klausur eine besondere Leistungsüberprüfung. In Ergänzungskursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden; dies gilt auch für höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausuren des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungskursfächern. Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und im Rahmen einer Präsentation vorgestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. (4) Die mündliche Leistungsfeststellung gemäß Absatz 3 Satz 4 wird in Form einer Gruppenprüfung mit in der Regel drei bis vier, mindestens jedoch zwei Schülerinnen und Schülern und einer je nach Gruppengröße festzulegenden Gesamtdauer von 15 bis 25 Minuten durchgeführt. Wird die Leistungsfeststellung im Fach Englisch in Form des Debating durchgeführt, beträgt die Gruppengröße zwei oder vier Schülerinnen und Schüler. Die Schülerinnen und Schüler einer Gruppe erhalten von der unterrichtenden Lehrkraft eine Aufgabe, die sich auf das Leseverstehen diskontinuierlicher Texte oder auf das Hörverstehen oder Hörsehverstehen durch Medien vermittelter Texte mit einer Länge von zwei bis drei Minuten bezieht. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Debating -Wettbewerben kann sich die Aufgabenstellung auch auf das Format des Wettbewerbs beziehen. Nach einer Vorbereitungszeit von 20 Minuten präsentiert zunächst jedes Gruppenmitglied individuell seine Ersen jeweils eine Klausur geschrieben. Die Dauer beträgt im Grundkurs jeweils mindestens zwei und im Leistungskurs jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden. Bei einer der Klausuren der Leistungskurse des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeitvorgaben und inhaltlichen Anforderungen einzuhalten. Für Lernerfolgskontrollen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch gelten die Besonderheiten gemäß Absatz 4; für Lernerfolgskontrollen in anderen modernen Fremdsprachen gilt Absatz 4 entsprechend, wenn die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte dies auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen hat. Im Grundkurs Sportpraxis tritt an die Stelle der Klausur eine besondere Leistungsüberprüfung. In Zusatz- und Seminarkursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden; dies gilt auch für höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausuren des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungskursfächern. Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und im Rahmen einer Präsentation vorgestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. (4) In Leistungskursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss im zweiten oder dritten Kurshalbjahr eine der Klausuren entweder schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör- /Hörsehverstehen abdecken oder durch eine Klausurersatzleistung mit Schwerpunkt auf dem Kompetenzbereich Hör- /Hörsehverstehen oder dem Kompetenzbereich Sprechen ersetzt werden. In Grundkursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss die Klausur entweder im zweiten oder im dritten Kurshalbjahr schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken. Sie kann auch mit einer Leistungsfeststellung im Kompetenzbereich Sprechen kombiniert werden. Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz über den Zeitpunkt und die 12

13 gebnisse und im Anschluss diskutieren alle Gruppenmitglieder untereinander ihre Ergebnisse des Arbeitsauftrags. Bei der Durchführung und Bewertung der Leistungsfeststellung wird in der Regel eine weitere Lehrkraft hinzugezogen. Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung gemäß Satz 1 bis 3. (5) bis (10)... (5) bis (10)... (1) bis (3) 50 Übergangsregelungen (4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich im Schuljahr 2013 / 2014 in der Qualifikationsphase befinden, findet 15 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung. (1) bis (3) 50 Übergangsregelungen (4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Schuljahr 2012/2013 oder 2013/2014 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, ist 15 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Schuljahr der Qualifikationsphase wiederholen. (5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Abweichend davon kann die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mit einfacher Mehrheit bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 beschließen, dass 15 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 in der Fassung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Verordnung anzuwenden ist. Die für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer maßgeblichen Vorgaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 gelten auch für den Fall der Wiederholung eines Schuljahrs der Qualifikationsphase. 13

14 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) 28 Gymnasiale Oberstufe (6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. die Ziele und die Organisation der gymnasialen Oberstufe, 2. die Leistungsanforderungen und die sonstigen Qualifikationen für die Aufnahme in die Qualifikationsphase und in die Einführungsphase einschließlich einer Höchstaltersgrenze, 3. die Wiederholung der Einführungsphase und die Versetzung in die Qualifikationsphase sowie den Rücktritt aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase und innerhalb der Qualifikationsphase, 4. die Einrichtung von Fächern und Kursen einschließlich bilingualem Unterricht sowie ihre Zuordnung zu Aufgabenfeldern, 5. die Belegverpflichtungen und Wahlmöglichkeiten einschließlich des Verfahrens und der Verpflichtung zur Wiederholung von nicht erfolgreich durchlaufenen Halbjahren, 6. die Leistungsbewertung durch Noten und Punkte, 7. die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausgestaltung und die Wiederholung der Abiturprüfung, 8. den Erwerb des Latinums und Graecums, 9. die Voraussetzungen für den Erwerb des französischen Baccalauréat, 10. die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife 11. die Voraussetzungen, einschließlich einer Probezeit, für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und den Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses nach einem Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10.. Für die beruflichen Gymnasien sowie für die gymnasialen Oberstufen des Französischen Gymnasiums (Collège Français), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch- Amerikanische Gemeinschaftsschule), der Eliteschulen des Sports, der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik, des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach und weiterer Schulen besonderer pädagogischer Prägung können besondere Regelungen getroffen werden, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern. 40 Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse (2) Die Kollegs (Volkshochschul-Kollegs und Berlin-Kolleg) führen nicht berufstätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Tagesunterricht, die Abendgymnasien führen berufstätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Abendunterricht zur allgemeinen Hoch- 14

15 schulreife. Der Bildungsgang an den Kollegs und Abendgymnasien gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase. 28 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. in der Einführungsphase auch der unterschiedliche Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einander angeglichen werden soll, 2. bei der Festlegung der zu wählenden Fächer und Kurse Alter und Berufserfahrung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen sind und 3. für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die beim Eintritt in ein Kolleg oder ein Abendgymnasium nicht über hinreichende Fremdsprachenkenntnisse verfügen, besondere fremdsprachliche Unterrichtsverpflichtungen vorzusehen sind. Wer in die Qualifikationsphase versetzt wird, erwirbt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss. (6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere für die Lehrgänge und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. die Einrichtung, Veränderung und Auflösung von Lehrgängen und Einrichtungen, 2. die Aufnahmevoraussetzungen, die Dauer einzelner Bildungsabschnitte und das Prüfungsverfahren für Lehrgänge nach Absatz 1, 3. die Voraussetzungen für das Überspringen der Einführungsphase, 4. die Voraussetzungen für den Erwerb der Abschlüsse gemäß Absatz 1 und für den dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss (Absatz 2), 5. die bildungsgangspezifischen organisatorischen Besonderheiten der Erwachsenenbildung. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass auch vorübergehend nicht berufstätige Personen in das Abendgymnasium aufgenommen werden. 58 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse (8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen, zu den Beurteilungsgrundsätzen und den Verfahren der Lernerfolgskontrollen einschließlich der Bewertung durch Punkte sowie zur Form der Beurteilung des Arbeits-und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Darin kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder ein entsprechender Nachweis nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird. 15

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