GZ: FA6A / Stellungnahme WKO Steiermark Steiermärkisches Jugendgesetz StJG 2013
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- Meta Melsbach
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1 An das Amt der Stmk. Landesregierung Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft z.h. Frau Mag. Alexandra Nagl Karmeliterplatz Graz Wirtschaftskammer Steiermark Körblergasse Graz T , 683 F E praesidium@wkstmk.at W Graz, am 22. März 2013 iws/absenger GZ: FA6A / Stellungnahme WKO Steiermark Steiermärkisches Jugendgesetz StJG 2013 Sehr geehrte Frau Mag. Nagl, die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Entwurfes eines Gesetzes über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz StJG 2013) und nimmt wie folgt Stellung: Grundsätzliches Die WKO Steiermark setzt sich für bundesweit einheitliche Regelungen im Bereich Jugendschutz ein. Wir unterstützen daher generell die Intention des Memorandums of Understanding über den Schutz von Kindern und Jugendlichen einheitliche und mit der Lebensrealität der jungen Menschen in Einklang stehende Regelungen zu schaffen ( Sieben-Länder-Vereinbarung ). Ebenso wird das Ziel einer Rechtsbereinigung durch die Zusammenführung des Stmk. Jugendschutzgesetzes und des Stmk. Jugendförderungsgesetzes in ein neues Stmk. Jugendgesetz begrüßt. Inhaltlich sprechen wir uns jedoch gegen eine, unserer Ansicht nach zu weit gehende, Liberalisierung der Ausgehzeiten der unter 16-jährigen in 14 aus. Wie den Medien zu entnehmen war, wird es diesbezüglich jedoch wieder einen Schritt zurück geben, den wir als Kompromiss befürworten. Entschieden abgelehnt wird seitens der WKO Steiermark die massive Erhöhung des Strafrahmens im Stmk Jugendgesetz. Vor allem der bis auf EUR ,- erhöhte Strafrahmen für BetriebsinhaberInnen ( 13 ivm 25) wird von uns als überschießend angesehen und bewirkt im Vergleich zur Strafandrohung gegenüber Erziehungsberechtigten und sonstigen Aufsichtspersonen ein nicht nachvollziehbares Ungleichgewicht. Zudem sehen wir auch ein Problem, Schulungen als Teil der Strafe vorschreiben zu können, selbst wenn nur geringfügige Verstöße vorliegen ( 25 Abs. 7). Den wesentlich geeigneteren Ansatz hinsichtlich des Kampfes gegen den missbräuchlichen Alkohol- und Tabakkonsum von Jugendlichen sehen wir in der Prävention.
2 - 2 - Im Detail Zu 2 - Begriffsbestimmungen Z 8 Alkoholische Mischgetränke: Getränke (auch in gefrorener Form), die a) zumindest ein Getränk mit mehr als 14 Volumprozent Alkohol enthalten und b) einen Alkoholgehalt zwischen 1,2 und 10 Volumprozent aufweisen und c) konsumfertig in Flaschen oder anderen verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind bzw. erst zusammengemischt werden Diese Definition ist aus Gründen der Rechtssicherheit ungeeignet. Da bei lit. a), b) und c) jeweils das Wort und verwendet wird, bedeutet dies, dass eine Kumulation aller drei Kriterien von a) bis c) vorliegen muss. Es ist aber fraglich, wie der Alkoholgehalt zwischen 1,2 und 10 Volumprozent von Mischgetränken festgestellt werden kann, insbesondere wenn diese erst zusammengemischt werden. Wir möchten auch darauf hinweisen, dass es ein gefrorenes Getränk nicht gibt, dies schließt sich aufgrund der Wortbedeutung aus. Eine Flüssigkeit in gefrorener Form kann kein Getränk darstellen, da diese Aggregatsform das Trinken bestimmungsmäßig ausschließt. Z 9 Gebrannter Alkohol: Getränke c) der Mindestalkoholgehalt 14 Volumprozente beträgt. In den Erläuterungen heißt es dazu: Die Definition von Gebrannter Alkohol entstammt dem Spirituosencodex. Die Definition Gebrannter Alkohol ist im Codexkapitel B 23 Spirituosen des Österreichischen Lebensmittelbuches Codex Alimentarius Austriacus (1. Allgemeine Richtlinien) nicht erfasst. Auf welche Definition bezieht sich daher dieser Begriff? Unter lit. c) wird der Begriff Volumprozente verwendet. In diesem Zusammenhang schlagen wir vor, einen einheitlichen Begriff Volumprozent wie unter Z 8 beizubehalten. Z 16 Betrieb: jede Wirtschafteinheit, deren Zweck es (auch) ist, Güter oder Dienstleistungen anzubieten. Die weit gefasste Definition des Begriffes Betrieb wird von der WKO Steiermark außerordentlich begrüßt. Tatsache ist, dass die große Anzahl von Übertretungen der Jugendschutzbestimmungen nicht in gewerblichen Betrieben stattfindet, sondern viel mehr bei Zeltfesten, in Vereinslokalen oder sonstigen Veranstaltungen, bei welchen häufig keine Gewerbeanmeldung vorliegt. Die in den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf erfolgte Einbeziehung von VeranstalterInnen, BuschenschankbetreiberInnen, Vereinen und dergleichen in das Jugendgesetz und die diesbezügliche Gleichbehandlung mit Gewerbebetrieben ist unbedingt erforderlich. Zudem möchten wir auf ein Redaktionsversehen hinweisen. In Z 16 müsste es Wirtschaftseinheit heißen. Weiters möchten wir hinterfragen welche Bedeutung einem Klammerausdruck in einem Gesetz beizumessen ist? Wir schlagen daher vor, die Klammern zu streichen. Z 17 Droge: stark wirksame psychotrope Substanzen und Zubereitungen aus solchen, welche eine bewusstseins- und wahrnehmungsverändernde Wirkung sowie eine körperliche Beeinträchtigung aufweisen.
3 - 3 - In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass der Begriff Droge weit gefasst ist und nicht nur Suchtmittel und ähnliche Stoffe, sondern auch Alkohol, Nikotin und dergleichen umfasst. Die WKO Steiermark lehnt diese Begriffsdefinition entschieden ab. Alkoholische Getränke sind keine Drogen. Händler und Gastronomiebetriebe, die Alkohol in ihrem Sortiment führen und verkaufen bzw. ausschenken, sind auch keine Drogenhändler. Das gleiche gilt für Händler, Trafikanten oder Betreiber von Tankstellen, die Tabakwaren führen. Insbesondere wäre zu klären, was unter stark wirksamen psychotropen Substanzen zu verstehen ist? Bekanntlich macht ja die Dosis die Wirkung. Als psychotrope Substanzen gelten auch Kaffee oder Capsaicin (Schärfe des Chilli), diese fallen somit auch unter den gewählten Begriff Droge. Welche Droge weist eine körperliche Beeinträchtigung auf? Die Kriterien bewusstseins- und eine wahrnehmungsverändernde sowie eine körperliche Beeinträchtigung aufweisen weisen auf ein gemeinsames Vorliegen aller drei Kriterien hin. Welche körperlichen Beeinträchtigungen liegen beim Konsum einer Zigarette vor? Zeigt jemand beim Genuss eines alkoholischen Getränkes, z.b. ein 1/8 Wein, keine körperliche Beeinträchtigung auf, dann ist es keine Droge? Dieser Satz und die angefügten Definitionen sind daher aus unserer Sicht entsprechend klar umzuformulieren. Zu 13 - Pflichten der Erwachsenen Gemäß dieser Bestimmung sollen BetriebsinhaberInnen dafür Sorge tragen und in Verbindung mit den in 25 enthaltenen Strafbestimmungen dafür verantwortlich sein, dass Kinder und Jugendliche Jugendschutzbestimmungen einhalten. Auch wenn diese Bestimmungen in einer ähnlichen Formulierung bereits in 4 Abs. 4 StJSchG geregelt waren, ist sie aus Sicht der WKO Steiermark entschieden abzulehnen, da hiermit die Verantwortung, welche grundsätzlich Jugendliche und Aufsichtspersonen inne haben, in einer derart generellen Weise auf BetriebsinhaberInnen abgeschoben wird, dass sie in der Praxis nicht wahrnehmbar ist. Zwar erfolgt eine Einschränkung der durch die BetriebsinhaberInnen einzustehenden Beschränkungen und Verbote hinsichtlich deren Betriebe, dennoch würde bei genauer Wortlautinterpretation auch hinsichtlich des Besitzes, Konsums und Weitergabe von alkoholischen Getränken, Tabakwaren und Drogen durch Jugendliche bzw. hinsichtlich der den Jugendlichen obliegenden Ausweispflicht eine ungerechtfertigte Haftung und Strafandrohung für die BetriebsinhaberInnen entstehen, ohne dass sie eine strafbare Handlung gesetzt hätten. Die WKO Steiermark fordert daher, von einer Generalverpflichtung der BetriebsinhaberInnen abzusehen und stattdessen die den BetriebsinhaberInnen obliegenden Verpflichtungen taxativ aufzuzählen. Andernfalls könnte aufgrund der unklaren Formulierung 13 Abs. 3 Z 1 dahingehend ausgelegt werden, dass Kinder und Jugendliche allgemein keinen Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten von Wein- und Lebensmittelhandelsgeschäften sowie von Gastronomiebetrieben haben, was entschieden abzulehnen ist. Zu 14 - Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen Die WKO Steiermark spricht sich gegen die Ausweitung der Ausgezeiten für unter 16-jährige Jugendliche aus, begrüßt jedoch die vorgesehenen unbeschränkten Ausgehzeiten für über 16- Jährige (siehe dazu auch unsere Ausführungen auf Seite 1).
4 - 4 - Wie bereits zu 13 angeführt, haben UnternehmerInnen unter Androhung von hohen Strafen darauf zu achten, dass Jugendliche die Jugendschutzbestimmungen einhalten, also keinen Alkohol trinken, keine Zigaretten rauchen und rechtzeitig die Betriebsräumlichkeiten verlassen. Insbesondere für Großbetriebe in der Gastronomie, wo man aufgrund der Gästeanzahl leicht die Übersicht verliert, verlangt dies ein Übermaß an Organisation. Aufgrund des Einfallsreichtums der Jugendlichen und der technischen Mittel, die ihnen heutzutage zur Verfügung stehen, Gesetzesgrenzen zu umgehen, ist eine lückenlose Kontrolle durch die Gastwirte nur schwer durchzuführen. Werden nun die Ausgehzeiten ausgeweitet, verlängert sich diese Kontrollverpflichtung und damit auch die Verantwortung der Gastwirte bis spät in die Nacht. Anders sieht dies bei bereits 16-jährigen Jugendlichen aus. Die bekannten und großen Jugenddiscos erlauben den Eintritt ohnehin erst ab 16 Jahren. Hier würde die Kontrollverpflichtung hinsichtlich der Ausgehzeiten wegfallen, wenn sie, wie Volljährige, keinen Ausgehbeschränkungen mehr unterliegen. In den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf wird angeführt, dass die vorgesehenen Ausgehzeiten nicht bedeuten, dass Kinder oder Jugendliche spätestens um 23 Uhr oder 1 Uhr das Lokal oder eine sonstige Einrichtung zu verlassen haben, um den Heimweg anzutreten. Der Heimweg sei rechtzeitig (im erforderlichen Ausmaß) anzutreten, damit der geschützte Bereich (wie z.b. Wohnung der Eltern, Großeltern oder eines Freundes, Hotel, Campingplatz und dgl.) noch vor Ende der gesetzlich vorgegebenen Ausgehzeiten erreicht werden kann. Selbstverständlich können LokalbetreiberInnen bzw. Handelsbetriebe die Wegzeit eines einzelnen Jugendlichen nicht abschätzen oder gar einbemessen, weshalb die Strafbestimmung, welcher LokalbetreiberInnen hinsichtlich Ausgehzeiten von Jugendlichen unterliegen, zumindest in den erläuternden Bemerkungen eine entsprechende Klarstellung erfordert. Zu Abs. 1 ist ergänzend zu bemerken, dass durch die weite Definition eines Betriebes in 2 Z 16 Vereinslokale ohnehin umfasst sind und somit auch in 14 Abs. 1 den Betrieben zugeordnet und in der Klammer (insbesondere Handelsbetriebe, Gastbetriebe) ebenso wie Buschenschenken aufgezählt werden sollten. Zu 17 - Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, Tabakwaren, sonstigen Drogen und ähnlichen Stoffen Generell wird abgelehnt, dass alkoholische Getränke, Tabakwaren, Getränke mit gebranntem Alkohol und alkoholische Mischgetränke, insbesondere Alkopops, als Drogen bezeichnet werden. Gemäß Abs. 3 ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von anderen als in den Abs. 1 und 2 genannten Drogen verboten. In diesem Zusammenhang dürfen wir auch auf unsere Ausführung zu den Begriffsbestimmungen ( 2 Z 17 Droge ) hinweisen. In 17 Abs. 4 werden richtigerweise alkoholische Getränke und Tabakwaren ausdrücklich genannt und für diese der Begriff Droge vermieden. Die Erläuterungen zu 17 enthalten den Hinweis, dass von diesem Verbot der Gebrauch von koffeinhaltigen Getränken, wie z.b. Kaffee und Energy-Drinks nicht umfasst ist., womit der Gesetzgeber sich selbst veranlasst sieht, seine gewählte weite Begriffsdefinition von Droge durch diese Erklärung einzuschränken. Der Begriff Droge ist daher neu zu fassen und jeweils, wo angebracht, die Begriffe alkoholische Getränke und Tabakwaren zu verwenden.
5 - 5 - Weiters wird in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass der Besitz entgegen 309 ABGB unabhängig vom Willen zum Besitz definiert wird. Aus unserer Sicht wäre der richtige Begriff dafür wohl die Innehabung. Diese Regelung würde jedoch bedeuten, dass sich eine Mutter bereits strafbar macht, die ihrem neunjährigen Kind ihre Einkaufstasche mit einer darin befindlichen Flasche Bier kurz zum Halten überlässt, z.b. um ihr Auto nach dem Einkauf aufzusperren. Eine derartige Regelung lehnen wir strikt ab. Wir sprechen uns daher ausdrücklich dafür aus, nur den Besitz (gemäß 309 ABGB) und nicht die Innehabung von alkoholischen Getränken und Tabakwaren zu verbieten. In 17 Abs. 4 wird ausdrücklich festgehalten, dass Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und Ausschank von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unberührt bleiben. In diesem Zusammenhang wird in den Erläuterungen festgelegt, dass das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben dem Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG unterstellt ist, und damit nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fällt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche gem. 114 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Z. 25 Gewerbeordnung nach 367a Gewerbeordnung zu bestrafen sind und nicht nach dem Jugendgesetz. Die WKO Steiermark hat Bedenken, ob diese Formulierung ausreichend klar ist und dadurch Doppelbestrafung vermieden werden. Wir regen daher eine Klarstellung in der Form an, dass 25 Abs. 2 Z 5 wie folgt ergänzt wird: Wird Alkohol durch Gewerbetreibende entgegen den Vorgaben des 17 Abs. 4 an Kinder oder Jugendliche ausgeschenkt oder abgegeben, richtet sich die Strafbarkeit abweichend von 25 Abs. 2 Z 5 erster Satz nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011. Zu 20 - Altersnachweis In dieser Bestimmung werden Jugendliche verpflichtet, gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu überwachen haben und Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden, ihr Alter entsprechend nachzuweisen. Diesbezüglich setzt sich die WKO Steiermark für eine Regelung ein, wonach der Altersnachweis unaufgefordert vom Jugendlichen selbst erfolgen sollte. In den dazugehörigen Erläuterungen wird angeführt, dass der Nachweis durch einen amtlichen Lichtbildausweis (wie Reisepass, Personalausweis, Führerschein usw.) oder Ähnliches (wie offizielle Jugendausweise, check.it -Karten des Landes Steiermark, Jugendkarten anderer Bundesländer, Schülerausweise usw.) erbracht werden kann. Gemäß 114 zweiter Satz GewO müssen Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis im Sinne des 114 zweiter Satz GewO gelten nach Interpretation des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei einem Schülerausweis handle es sich nicht um ein von einer staatlichen Behörde ausgestelltes Dokument, sondern werden diese Ausweise von den - aus rechtlicher Sicht als unselbständige
6 - 6 - Anstalten einzustufenden - Schulen ausgestellt. In Anbetracht eines einheitlichen Gesetzesvollzuges und der Gefahr einer Ausweisfälschung regt die WKO Steiermark an, der Interpretation des BMWJF zu folgen und hinsichtlich der Art und Weise des Altersnachweises in 20 eine Bestimmung in Korrelation zu 114 GewO aufzunehmen, sodass ausschließlich amtliche Lichtbildausweise oder spezielle Jugendkarten für den Altersnachweis ausreichend sind. Zu 25 - Strafbestimmungen für Erwachsene Die WKO Steiermark lehnt eine derartig deutliche Erhöhung des Strafrahmens entscheiden ab. Aus unserer Sicht kann mit den bestehenden Strafrahmen das Auslangen gefunden werden. Insbesondere mit der Einordnung des 13 Abs. 3 und der damit verbundenen Generalverpflichtung der BetriebsinhaberInnen in die erhöhten Strafbestimmungen des 25 Abs. 2 Z 4 wird das Ungleichgewicht in der Verantwortung weiter verstärkt. Die Strafandrohungen gegenüber Erziehungsberechtigten und sonstigen Aufsichtspersonen sollen demgegenüber annähernd gleich bleiben. Jugendliche sind bis spät in die Nacht, vielfach von ihren Erziehungsberechtigten unbeaufsichtigt oder auch mit deren Erlaubnis, unterwegs und die BetriebsinhaberInnen müssen dann bei weit höherer Strafandrohung darauf achten, dass die Jugendlichen rechtzeitig das Lokal verlassen. Dieses Ungleichgewicht ist in keiner Weise zu begründen. Zwar soll die Ausschöpfung des erhöhten Strafrahmens von bis zu EUR ,- nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf insbesondere bei einer hohen Anzahl an Verwaltungsübertretungen in Verbindung mit jugendgefährdenden Medien oder aufenthaltsverbotenen Einrichtungen wie Swingerclubs, Bordellen und dergleichen möglich sein. Jedoch sind die Bezirksverwaltungsbehörden nicht an diese einschränkende Auslegung gebunden. Die WKO Steiermark fordert daher, einhergehend mit der beispielsweisen Aufzählung in den Erläuterungen, nur schwere und mehrmalige Verstoße gegen die Beschränkungen und Verbote der 15 Abs.1, 17 Abs. 4 und 19 Abs.1 dem 25 Abs. 2 und damit dem erhöhten Strafrahmen des 25 Abs. 4 unterzuordnen, wenn diese in Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden. Wir erlauben uns diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass ebensolche Bestimmung in das Kärntner Jugendschutzgesetz, LGBl. 2013, Stück 5, Nr.12 aufgenommen wurde. 25 Abs. 7 ermöglicht den Bezirksverwaltungsbehörden Erwachsenen, die innerhalb von drei Jahren mindestens zweimal gegen das Jugendgesetz verstoßen haben, als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz vorzuschreiben. Die Erläuterungen stellen klar, dass sich diese Bestimmung nicht nur auf Erziehungsberechtigte und sonstige Aufsichtspersonen, sondern auch auf Unternehmerinnen/Unternehmer, Gewerbe- und Buschenschankbetreibende u. dgl. bezieht. Dazu dürfen wir anführen, dass sich unsere Mitgliedsbetriebe über verschiedenste Informationskanäle ständig über Jugendschutzbestimmungen informieren und die betroffenen Fachgruppen Hilfsmaterial für die praktische Umsetzung zur Verfügung stellen. Demgegenüber betrachtet die WKO Steiermark die Vorschreibung einer verpflichtenden Schulung für BetriebsinhaberInnen, (z.b. für Gastronomiebetriebe, die Woche für Woche hunderte Jugendliche zu beaufsichtigen haben) bereits bei zwei Übertretungen der Jugendschutzbestimmungen innerhalb von drei Jahren, und das unabhängig von ihrer Art und Schwere, als praxisfremd und schikanös. Hier wird den Bezirksverwaltungsbehörden ein bei weitem zu großer Ermessenspielraum eingeräumt. Die WKO Steiermark fordert daher dringend, von dieser Strafbestimmung für Ge-
7 - 7 - werbebetriebe abzusehen oder diese allenfalls an eine höhere Anzahl an Übertretungen zu binden. Unverhältnismäßige Strafen werden dazu führen, dass Wirte verstärkt Jugendlichen den Eintritt in ihre Lokale verbieten. Übertretungen des Jugendschutzes werden dann noch stärker als bisher außerhalb des sichtbaren und kontrollierten Bereiches des Gastgewerbes im privaten Bereich, in Siedlungen, Parks oder sonstigen Jugendtreffs stattfinden. Insgesamt bezweifelt die WKO Steiermark, dass eine Anhebung der Strafen bei Übertretung des Jugendgesetzes zu einem besseren Jugendschutz führt. Den wesentlich geeigneteren Ansatz hinsichtlich Verbesserung des Jugendschutzes sieht die WKO Steiermark in der Prävention. Diesbezüglich sind unsere Fachgruppen seit Jahren mit verschiedensten Projekten aktiv. Für Mehr Spaß mit Maß, einem interaktiven Workshop, bei dem jährlich ca Berufsschülern die Folgen und Konsequenzen von Alkoholmissbrauch aufgezeigt werden, erhielt die Fachgruppe Gastronomie den Constantin - Jugendschutzpreis des Landes Steiermark. Ein Ausbau dieser Projektreihe mit Unterstützung des Landes wäre äußerst wünschenswert. Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche. Freundliche Grüße Ing. Josef Herk Präsident Mag. Thomas Spann Direktor
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