Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer"

Transkript

1 Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. XX/2013 veröffentlicht am 1. Juli 2013 Ochs/Holzgruber Verordnung über ärztliche Fortbildung (ÄFV 2010) Kommentare zur Umsetzung sind bei jedem Absatz ergänzt und gelb markiert. ( ) 1. Novelle zur Verordnung der Österreichischen Ärztekammer mit der die Verordnung über ärztliche Fortbildung (ÄFV 2010) geändert wird: beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am im Rahmen des 127. Österreichischen Ärztekammertages. Aufgrund der 49 Abs. 1 und 117b Abs. 1 Z 21 i.v.m. 117b Abs. 2 Z 9 lit a Ärztegesetz 1998, BGBl. I 169/1998 idf BGBl. I xxx wird verordnet: Die Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung vom , wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 1 letzter Satz lautet: Diese Verordnung regelt den Umfang, einheitliche Qualitätsstandards, sowie die Dokumentation der ärztlichen Fortbildung. Der erste Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen. Redaktionelle Anpassung Abs 6 lautet: DFP-Diplom (Fortbildungsdiplom): Mit dem DFP-Diplom weist ein Arzt nach, dass er seine kontinuierliche Fortbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes und den Bestimmungen dieser Verordnung absolviert hat a) Gültigkeitszeitraum: Der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms beträgt fünf Jahre und schließt am Folgetag des fünfjährigen DFP Fortbildungszeitraumes, in dem DFP-Punkte erworben wurden, an. Der Gültigkeitszeitraum ist am Fortbildungsdiplom auszuweisen. a) DFP Fortbildungszeitraum: Der DFP Fortbildungszeitraum ist jener definierte 5-Jahres- Zeitraum, in dem DFP-Punkte durch das Absolvieren von Fortbildungen gem. 5 dieser Verordnung erworben werden Umsetzung: Details siehe Übergangsfristen. Grundsätzlich startet ab sofort die Information an ÄrztInnen, dass diese wichtige Änderung zu tragen kommt Abs. 8 und 8a lauten: (8) Lecture Board: Das Lecture Board umfasst mindestens zwei Ärzte aus dem Fachbereich der E- Learning-Fortbildung. Es überprüft die medizinisch-fachliche und didaktische Qualität. Name und eventuell Institution der Mitglieder des Lecture Boards werden bei der Publikation angeführt. (8a) Publikation: Die Publikation ist die Veröffentlichung einer E-Learning-Fortbildung. Die Publikation muss den Autor mit zumindest einer Kontaktadresse, das Lecture Board, den ärztlichen Fortbildungsanbieter, Fragen zum Nachweis des Studiums der E-Learning-Fortbildung sowie Angaben zur Approbation beinhalten. Umsetzung: Seite 1 von 8

2 Redaktionelle Anpassung Abs. 10 und 10a lauten: (10) Überregionale Fortbildung: Eine überregionale Fortbildung wendet sich an Ärzte aus mindestens zwei Bundesländern. Des Weiteren sind Fortbildungen zur Erlangung eines Spezialdiploms der Österreichischen Ärztekammer oder von national oder international agierenden ärztlichen Fortbildungsanbietern, sowie E-Learning-Fortbildungen als überregionale Fortbildungen zu betrachten. (10a) Vortragende/Autoren: Vortragende bzw. Autoren einer Fortbildung sind gemeinsam mit dem Fortbildungsanbieter für den Inhalt und gegebenenfalls die dazugehörigen Fragestellungen verantwortlich. Redaktionelle Anpassung. 5. In 3 Abs. 8 lit a wird nach dem Wort müssen die Wortfolge gegenüber der Österreichischen Ärztekammer und den Teilnehmern eingefügt. Umsetzung: Interessenskonflikte müssen laut DFP-Verordnung, wenn vorhanden, offen gelegt werden. Diese Präzisierung erforderte eine Änderung im DFP-Kalender. Notwendig bis Z 6 lautet: 6. E-Learning: Unter E-Learning versteht man Fortbildungen, die vom Arzt mediengestützt wahrgenommen werden. Die Angebote müssen den allgemeinen Kriterien für Fortbildungen entsprechen. Der Nachweis der Teilnahme wird durch das Beantworten der dazugehörigen Fragen erbracht, welche sich ausschließlich auf den Inhalt der entsprechenden E-Learning-Fortbildung beziehen dürfen. Eine Sonderform von E-Learning stellt das Literaturstudium dar, welches auch in Printform angeboten werden kann. Literaturstudium umfasst das Lesen und Bearbeiten von schriftlichen Fachartikeln zu ärztlichen Themen, die einen adäquaten Umfang haben, didaktisch aufbereitet sind sowie Fragen zum Nachweis beinhalten. 5 Z 7 entfällt. 7. In 6 Abs. 2 werden nach der Wortfolge über Antrag des Arztes die Worte oder - bei Erfüllung der Voraussetzungen am DFP-Konto - automatisch eingefügt. Umsetzung: Derzeit bleibt die bisherige Systematik erhalten. Die Ergänzung oder - - automatisch wird zukünftig auch EDV technisch umgesetzt. Sofortumgesetzt wird die bessere Information, ob jemand ein Diplom beantragen könnte. 8. Dem 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Turnusärzte können ebenfalls an allen Fortbildungsaktivitäten teilnehmen und DFP Punkte sammeln, können jedoch erst nach Erlangung der Berufsberechtigung zur selbstständigen Berufsausübung ein Fortbildungsdiplom erhalten, wobei auch Punkte anrechenbar sind, die gemäß den sonstigen Bestimmungen vor der Erlangung der Berufsberechtigung gesammelt wurden. Umsetzung: Dieser schon lange gültige Umstand wurde nun textlich in die Verordnung eingearbeitet. 9. In 8 Abs 2 wird die Wortfolge Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) durch das Wort DFP- Fortbildungszeitraum ersetzt. In 8 Abs 3 wird die Wortfolge 3 Jahren (Sammelzeitraum) durch die Wortfolge 5 Jahren ( DFP- Fortbildungszeitraum) ersetzt. Umsetzung: Um die Begrifflichkeiten klar auseinanderzuhalten und nicht mit Formulierungen z.b. im Ärztegesetz zu verdrehen wird diese Änderung notwendig. Seite 2 von 8

3 10. 9 lautet: Gültigkeitsdauer des DFP-Diploms und DFP Fortbildungszeitraum (1) Der Arzt gibt im Diplomantrag an, mit welchem Gültigkeitstermin das Fortbildungsdiplom beantragt wird. Erfolgt eine automatische Ausstellung, so ist der Arzt über den Gültigkeitszeitraum zu informieren und kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, einmalig innerhalb des Gültigkeitszeitraumes, beantragen, diesen abzuändern. Der Gültigkeitszeitraum ist am Diplom anzuführen. (2) Diplome können rückwirkend nur dann beantragt werden, wenn das beantragte Diplom zum Ausstellungszeitpunkt noch Gültigkeit hat und kein anderes DFP-Diplom für den Gültigkeitszeitraum existiert. (3) Das Fortbildungsdiplom hat eine Gültigkeit von exakt fünf Jahren, danach erlischt es automatisch. Die Gültigkeit beginnt am Folgetag des letzten Tages des DFP-Fortbildungszeitraumes. (4) DFP- Fortbildungszeiträume für Fortbildungspunkte betragen exakt fünf Jahre. Bei der Ersteinreichung kann der DFP-Fortbildungszeitraum von fünf Jahren unterschritten werden. (5) Ein Arzt, der ein gültiges Fortbildungsdiplom besitzt kann frühestens 6 Monate vor dessen Ablauf ein neues Fortbildungsdiplom beantragen. Die Ausstellung und Zustellung des neuen Diploms erfolgt nach Ablauf des zuletzt gültigen Diploms. (6) Während der Gültigkeit des aktuellen Diploms sollen bereits Punkte für das nächste Diplom gesammelt werden. Der Gültigkeitszeitraum des aktuellen Diploms ist dann gleichzeitig der DFP- Fortbildungszeitraum für das nächste Diplom. (7) Im Falle von Zeiten der Unterbrechung der Berufsausübung kann auf Antrag des Arztes eine Verlängerung des DFP-Fortbildungszeitraumes erfolgen. Umsetzung: Vorwiegend redaktionelle Änderungen auf Grund des neuen 5 JahresZeitraumes. Abs 7 erleichtert im Falle von Unterbrechungen der Berufsausübung die Erfüllung der Fortbildungspflicht. Eine Beantragung erfolgt in diesem Falle vorerst aber auf Papier und nicht über den online-bereich. 11. Nach 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Fortbildungen im Rahmen von ÖÄK Spezialdiplomen, Zertifikaten und CPD werden von der Österreichischen Ärztekammer im Ausmaß des durch die jeweilige Richtlinie definierten Stundenumfangs für Fachpunkte approbiert. Umsetzung: Eine Änderung zu früher, die bereits in den Durchführungsbestimmungen enthalten war und nun Verordnungstext wurde. Im Zuge der qualitätsgesicherten Spezialdiplome hat der Bildungsausschuss der ÖÄK diese Empfehlung ausgesprochen. Bei anderen Angeboten, Kursen und Seminaren ist die Trennung zwischen Fachfortbildung und Sonstige Fortbildung nach wie vor aufrecht. 15 Abs. 8 wird ersatzlos gestrichen. 12. In 10 Abs. 2 wird die Wortfolge komplementärmedizinische Fortbildungen durch schulmedizinische Inhalte komplementärmedizinischer Fortbildungen ersetzt. Umsetzung: Aufgrund der Änderung unter 11. ist diese Präzisierung notwendig. Komplementärmedizinische Fortbildung außerhalb von Spezialdiplomen erhalten grundsätzlich Sonstige Punkte, es sei denn es handelt sich um schulmedizinische Inhalte. 13. In der Überschrift zu 11, sowie in 11 Abs. 1 und Abs. 2, 16 Abs. 2, 18 Abs1 Z 1a und 25 Abs1 wird das Wort freie durch das Wort sonstige ersetzt. In 15 Abs. 7 wird das Wort freier durch sonstiger ersetzt; in 17 Abs. 3 lit b ii wird das Wort freien durch sonstigen ersetzt. Umsetzung: Die Bezeichnung freie Fortbildung hat schon immer Verwirrung gestiftet. Veranstalter und Ärzte nahmen oft an, diese Kategorie eigne sich für interdisziplinäre Fortbildungen. Stattdessen wurden damit aber Fortbildungen bezeichnet, die nicht medizinischer Natur sind. Die Änderung soll langfristig mehr Klarheit schaffen. Seite 3 von 8

4 lautet: (1) Ärzte müssen mindestens 250 Fortbildungspunkte in einem DFP- Fortbildungszeitraum von fünf Jahren nachweisen. (2) Von diesen 250 Fortbildungspunkten sind mindestens 200 Punkte durch fachspezifische Fortbildung zu erwerben, wobei die Fachpunkte nicht aus dem eigenen Sonderfach stammen müssen. Maximal 50 Punkte können im Rahmen sonstiger Fortbildung erworben werden. (3) Mindestens 85 Fortbildungspunkte sind durch Veranstaltungsbesuche (inklusive Qualitätszirkel) nachzuweisen; die restlichen 165 Punkte können durch Absolvierung von sonstigen DFP-anerkannten Fortbildungsangeboten erworben werden. (4) Fortbildungen innerhalb einer Krankenanstalt oder bei angestellten Ärzten innerhalb desselben Rechtsträgers sollen maximal zwei Drittel der anrechenbaren DFP-Punkte betragen. Besprechungen des täglichen Arbeitsalltages zur Patientenversorgung (z.b. Morgenbesprechungen, Tumorboards, Stationsübergaben uä) sind für das DFP Diplom nicht anrechenbar. (5) Werden in einem DFP-Fortbildungszeitraum von 5 Jahren mehr als 250 Punkte gesammelt, können diese nicht für ein Folgediplom im nächsten DFP-Fortbildungszeitraum angerechnet werden. Umsetzung: im Rahmen einer Übergangsfrist wird das System auf fünfjährige Zeiträume und der Anforderung von 250 Punkten in dieser Zeit (nach ähnlichem Verteilungsschlüssel) umgestellt. 15. In 13 Abs. 1 lit a wird die Wortfolge in der Klammer und Unterbrechungen ersatzlos gestrichen, sowie in Abs. 1 lit c am Ende der Klammerausdruck ( ausg. E Learning) angefügt. 16. Nach 13 Abs. 1 lit e wird folgende lit f angefügt: f) Den Vortragenden/Trainern/Referenten einer Fortbildung werden die für ihren Vortrag jeweils approbierten Punkte für das DFP-Diplom angerechnet. Umsetzung: Diese Regelung war bereits bisher zulässig, nun ist sie textlich in die Verordnung aufgenommen worden. Veranstalter erhalten bei der Eingabe der Referenten im DFP-Kalender zukünftig den Hinweis, dass auch diesen die Punkte gebucht werden müssen. 17. Nach 13 Abs. 2 lit b wird folgende lit c angefügt: c) Autoren/Lecture Board-Mitglieder werden die jeweils approbierten Punkte für den Artikel für das DFP-Diplom angerechnet. Umsetzung: Die oben genannte Regelung gilt natürlich auch für Autoren und Lecture Board-Mitglieder bei E-Learning Abs. 3 lautet: (3) Supervisionen sind für Fachärzte für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Fachärzte für Psychiatrie, Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie Ärzte, die ein ÖÄK Diplom - psychotherapeutische Medizin besitzen, als Fachpunkte anrechenbar; für alle anderen Ärzte als sonstige Punkte. Umsetzung: Die oben genannten Berufsgruppen haben das Recht sich für Supervisionen Fachpunkte im Fortbildungskonto einzutragen. Im Rahmen der Kontrolle des Diplomantrags wird überprüft, ob diese Eintragung verordnungskonform erfolgt ist. 19. In 13 Abs. 4 wird die Wortfolge diese der zuständigen Landesärztekammer vorab gemeldet wurden und auch gestrichen. 13 Abs. 5 lit c wird ersatzlos gestrichen. Umsetzung: Die Formulierung erleichtert die Anerkennung von Hospitationen. Der ursprüngliche Text ließ sich in der Praxis nicht durchführen. Seite 4 von 8

5 Abs. 6 lautet: Die Zuordnung einer Fortbildung als fachspezifische oder sonstige Fortbildung trifft die Österreichische Ärztekammer auf Vorschlag des ärztlichen Fortbildungsanbieters, wobei die Inhalte der Fortbildung und die Vortragenden maßgeblich sind. Beim Vorschlag für fachspezifische Punkte ist die Angabe jenes Sonderfaches (lt. ÄrztInnen/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006), aus dem die Inhalte stammen, erforderlich Abs. 7 lit c lautet: c) Die Approbation von E-Learning ist unabhängig vom Publikationsmedium drei Jahre gültig und wird immer überregional vom DFP-Approbator durchgeführt. Nach Ablauf der drei Jahre ist ein Absolvieren der Fortbildung im Rahmen des DFP nicht mehr möglich. Eine neuerliche Approbation ist zulässig. Umsetzung: Redaktionelle Änderung UND ab sofort sind E-Learning-Angebote 3 Jahre gültig (statt bisher 2) Abs. 2 lautet: (2) Einzelpersonen, Gruppenpraxen oder Krankenanstalten in der Rechtsform selbständiger Ambulatorien sowie Unternehmen, die Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und/oder Lebensmittel herstellen oder vertreiben, werden als alleinige, inhaltlich verantwortliche Anbieter von DFP-Fortbildung nicht anerkannt. Weiters erhält 17 Abs. 3 lit c die Absatzbezeichnung (4), lit d die Absatzbezeichnung (5) und Abs. 4 wird zu Abs. 6. Umsetzung: Vor allem Gruppenpraxen und Ambulatorien waren bisher noch zulässige Fortbildungsanbieter. Die Akademie wird diese bis darüber informieren, dass dies zukünftig nicht mehr der Fall ist und die Zugangsdaten dieser Organisationen deaktivieren lautet: 18 Pflichten bei approbierter Fortbildung (1) Nach jeder Fortbildung sind vom ärztlichen Fortbildungsanbieter elektronische oder Teilnahmebestätigungen in Papierform auszustellen. Bei Präsenzfortbildungen sind darüber hinaus Teilnehmerlisten zu führen. Teilnahmebestätigungen haben die Bezeichnung des ärztlichen Fortbildungsanbieters, den Namen des Teilnehmers, den Titel der Fortbildung, den Termin, die Anzahl und Art (Fachpunkte oder Sonstige Fortbildung) der vom Teilnehmer absolvierten Fortbildungspunkte, den Ort und die DFP-ID-Nummer aus dem DFP-Kalender zu enthalten. (2) Jeder Fortbildungsanbieter hat den Teilnehmern elektronisch die absolvierten DFP-Punkte mittels von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellter EDV-Systeme auf die Fortbildungskonten zu buchen. (3) Jede Fortbildung muss vom Fortbildungsanbieter oder einem von ihm Beauftragten Dritten in den DFP-Kalender eingetragen werden. Die Verantwortung für die Eintragung trägt der Fortbildungsanbieter. (4) Jeder Fortbildung soll ein detailliertes Programm über den Ablauf der Fortbildung im DFP-Kalender hinzugefügt werden. (5) Bei jeder Fortbildung sollen den Teilnehmern Skripten oder Handouts zur Verfügung gestellt werden. (6) Fortbildungen sind durch Beiträge der Teilnehmer und/oder durch Mittel des ärztlichen Fortbildungsanbieters und Drittmittel zu finanzieren. (7) Der Fortbildungsanbieter muss verlangen, dass etwaige Interessenkonflikte der Vortragenden von diesen offengelegt werden. (8) Die Definition von Lehrzielen, Zielgruppen und fachlichen Schwerpunkten (lt. Fächern aus der Ärzteausbildungsordnung) sollen bei der Publikation der Fortbildung angeführt werden. (9) Medizin-ökonomische Überlegungen können integrativer Bestandteil der Fortbildungen sein. (10) Im Fach Allgemeinmedizin soll zumindest ein Vortragender oder der Moderator ein in der Primärversorgung tätiger Arzt sein. (11) Voraussetzung dafür, dass Serviceprovider bei Literaturstudium Auswertungen von Tests vornehmen und/oder Punkte buchen dürfen, ist ein Kooperationsvertrag mit der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH. Serviceprovider sind zur Einhaltung der Qualitätsstandards des DFP verpflichtet. Der Seite 5 von 8

6 Serviceprovider handelt ausschließlich im Namen und im Auftrag des ärztlichen Fortbildungsanbieters. Als Plattform für Fortbildungsinhalte können Print- und/oder elektronische Medien (Zeitschriften, Websites) des Serviceproviders verwendet werden. Umsetzung: zu (1) und (2). Unabhängig davon, ob ein Fortbildungsanbieter Bestätigungen per Mail (elektronisch) versendet oder in Papierform aushändigt, muss er die Punkte der Teilnehmer elektronisch buchen. Theoretisch könnte auch die Buchung alleine reichen, da man aus dem Konto alle Teilnahmebestätigungen ausdrucken kann. Da nicht alle ÄrztInnen das Konto aktiv nutzen, reicht das aber nicht aus und es muss auch (1) erfüllt werden. (Denkbar ist z.b. das (1) dann entfällt, wenn der Fortbildungsanbieter vorher die Zustimmung der Teilnehmer eingeholt hat, dass die Buchung alleine ausreichend ist.) 24. Nach 19 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt: (4) Hinweise des Veranstalters, die den Anschein erwecken, dass eine (noch) nicht approbierte Fortbildung DFP-Punkte erhält, können automatisch zur Ablehnung des Approbationsantrages führen. (5) Stellt sich nach der Fortbildung heraus, dass der Approbation zugrunde liegende Voraussetzungen und Pflichten nicht eingehalten wurden, kann die Approbation rückwirkend wieder entzogen werden. Umsetzung: Aufgrund weniger Anlassfälle sind diese Regelungen ergänzt worden. 25. In 21 Abs. 2 wird die Wortfolge und die österreichische akademie der ärzte durch die Wortfolge, Akademie der Ärzte GmbH und ÖQMed GmbH ersetzt. Redaktionelle Änderung 26. In 23 Abs. 1 wird nach dem Wort können die Wortfolge von ihnen in Österreich oder im Ausland veranstaltete eingefügt. Redaktionelle Änderung 27. In 23 Abs. 5 wird die Wortfolge und DFP Literaturstudium ersatzlos gestrichen. Redaktionelle Änderung und 29 inklusive Überschriften lauten: Abschnitt 6 Organisation und Verfahren 28 Glaubhaftmachung der Fortbildung (1) Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. (2) Zum Zwecke der Glaubhaftmachung ist von der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH für jeden in die Ärzteliste eingetragenen Arzt ein Fortbildungskonto zu führen, auf welches entweder der Arzt seine Fortbildungen selbst aufbuchen kann oder auf das von den ärztlichen Fortbildungsanbietern Punkte direkt aufgebucht werden. (3) Der Arzt kommt seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung gemäß 49 Abs. 2c ÄrzteG nach, wenn er der Führung eines individuellen Fortbildungskontos nicht widerspricht und in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag des Sammelzeitraumes zumindest 150 DFP Punkte, davon mindestens 120 Punkte durch fachspezifische Fortbildung maximal 30 Punkte im Rahmen sonstiger Fortbildung, auf dem DFP Fortbildungskonto aufgebucht sind oder zu dem Stichtag des Sammelzeitraumes ein gültiges DFP Diplom vorliegt. Stichtag des Sammelzeitraumes ist der 1. September 2016 und danach jeweils der 1. September des drittfolgenden Jahres. (4) Erfüllt der Arzt die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht, so ist er von der Österreichischen Ärztekammer schriftlich zur Glaubhaftmachung seiner Fortbildung aufzufordern. (5) Ein Widerspruch gemäß Abs. 3 ist zu protokollieren und der Arzt schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung dieser Berufspflicht durch den Arzt in anderer Weise sicherzustellen ist.. (6) Beim Betrieb des Fortbildungskontos ist sicherzustellen, dass der betroffene Arzt jederzeit entweder Seite 6 von 8

7 auf elektronischem Weg oder im Wege einer Auskunftsstelle auf sein individuelles Fortbildungskonto zugreifen kann. (7) Erfüllt der Arzt gemäß dieser Verordnung auf Grund der Punkte auf dem Fortbildungskonto die Voraussetzungen zur Ausstellung eines DFP Diploms, ist ihm dieses auszustellen und in der Ärzteliste einzutragen. Der betroffene Arzt ist über die Ausstellung des Diploms zu informieren und über sein Ersuchen ist ihm ein Diplom in Papierform zu übermitteln. (8) Zum Zwecke der Berichterstattung über die Fortbildung der Ärzte in Österreich gemäß 117b Abs1 Z 21 lit e ÄrzteG ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt unter Wahrung der Anonymität auf die Fortbildungskonten der Ärzte zum Zwecke der anonymisierten Datenauswertung zuzugreifen. (9) Sonstige Auskünfte an Dritte über die Inhalte des Fortbildungskontos von einzelnen Ärzten sind unzulässig. Umsetzung: (1) Mit der Opt Out Variante gemäß Abs 2 soll den Ärzten die Glaubhaftmachung der Fortbildung gemäß 49 Abs 2c erleichtert werden. Zudem kann die Ärztekammer bei den gesetzlich vorgesehene 2-jährigen Berichten an das Ministerium (erstmals im März 2015) anonymisierte Daten über die Fortbildungsdokumentation der österr. Ärzte zu generieren. (2) Bis werden daher alle Konten mit Stammdaten aus der Ärzteliste befüllt. Es gibt aber weiterhin eröffnete und nicht-eröffnete Konten. Nur wer sein vorhandenes Konto auch eröffnet, erhält Benutzernamen und Passwort. (3) (4) und (5) Siehe auch (1). Zum genannten Stichtag werden alle ÄrztInnen, die diese Anforderungen nicht erfüllen über diesen Umstand zunächst informiert und in weiterer Folge explizit darauf hingewiesen, dass Sie ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer glaubhaft zu machen haben, indem sie entsprechende Dokumente vorlegen. Tun sie dies nicht ist dies eine Verletzung der Berufspflicht mit disziplinarrechtlichen Folgen Das genaue Prozedere wird noch rechtzeitig zwischen ÖÄK/Akademie und Landesärztekammern vereinbart.. (6) Die Akademie bei allen eröffneten Konten im Rahmen der bisherigen Supporttätigkeit auch zukünftig auf Verlangen des Arztes Einblick auf den Kontostand nehmen. Nicht-eröffnete Konten müssen vorher eröffnet werden. (7) Dieser Automatismus soll langfristig greiften. (8) Siehe (1). (9) Diese Regelung entspricht der bisherigen Handhabung, und wurde nunmehr explizit in die Verordnung aufgenommen. 29 Ausstellung Ein neues Diplom ist erst nach Ablauf des zuletzt gültigen Diploms von der Österreichischen Ärztekammer auszustellen. 29. In der Überschrift zu 30 werden die Worte und Literaturstudium gestrichen. 30. In 31 wird die Wortfolge Präsidenten der österreichischen akademie der ärzte durch die Wortfolge Präsidenten des wissenschaftlichen Beirates der Akademie der Ärzte GmBH ersetzt. 31. Dem 34 wird folgender 35 samt Überschrift angefügt: 35 Übergangsbestimmungen (1) Die Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1. September 2013 in Kraft. (2) Fortbildungsdiplome, die nach dem 1. Jänner 2012 ausgestellt wurden, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Ärzte, deren Fortbildungsdiplome zwischen dem 1.Jänner 2012 und dem 31. August 2013 ausgestellt wurden, erhalten auf Verlangen ein neues Diplom übermittelt. (3) Ärzte sind berechtigt ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum 30. Juni 2017 wahlweise ein Fortbildungsdiplom nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder nach den bis zum 30. August 2013 geltenden Bestimmungen zu erhalten, wobei dieses Fortbildungsdiplom dann für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig ist. Seite 7 von 8

8 Umsetzung: (1) In vielen Punkten werden die notwendigen Umsetzungsschritte bis zum Stichtag erledigt sein. Einzelne Umsetzungsschritte werden aber erst danach finalisiert werden können. (2) Bis Ende 2013 werden in der Ärzteliste und auf allen Fortbildungskonten auch diese - seit ausgestellten - Diplome auf 5 Jahre Gültigkeit korrigiert. Zudem wird immer einige Wochen vor Ablauf eines Diploms eine Mail versandt, dass die Diplomgültigkeit verordnungsgemäß um 2 Jahre verlängert wurde und diese Änderung in den Datenbanken automatisch vollzogen wurde. Für den Fall, dass ein Arzt auch das Papierdiplom mit längerer Gültigkeit haben will, kann er auf diese Mail antworten und das Diplom bestellen. Ein entsprechender Hinweis wird in der Mail enthalten sein. (3) Ärzte können ab wählen, ob sie 3jährige oder 5jährige Sammelzeiträume angeben wollen, um ein 5 Jahre gültiges Diplom zu erhalten. Das macht insofern Sinn, als jmd innerhalb der letzten 3 Jahre zwar nur wenige Punkte gesammelt haben konnte (also die 150 Punktegrenze nicht erreicht), aber in einer etwaigen fortbildungsaktiven Zeit davor auf so viele Punkte kommt, dass er 250 Punkte in 5 Jahren schafft. Diese Anforderung soll auf meindfp abgebildet werden. Theoretisch könnte es auch noch Fälle geben, in denen jmd nur eine 3jährige Diplomgültigkeit wünscht diese Option müsste dann aber mittels Papierantrag eingereicht werden und dürfte wohl kaum beansprucht werden. Seite 8 von 8

Eingabe einer E-Learning Fortbildung im DFP-Kalender

Eingabe einer E-Learning Fortbildung im DFP-Kalender 1 Eingabe einer E-Learning Fortbildung im DFP-Kalender Als ärztlicher Fortbildungsanbieter haben Sie nach erfolgter Registrierung auf www.dfpkalender.at die Möglichkeit, Fortbildungen selbstständig im

Mehr

Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung von Ärzten (gemäß 118 Abs 2 Z 17 ÄrzteG)

Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung von Ärzten (gemäß 118 Abs 2 Z 17 ÄrzteG) Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung von Ärzten (gemäß 118 Abs 2 Z 17 ÄrzteG) (beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen

Mehr

Einstiegshilfe für das Übersenden elektronischer Teilnahmebestätigungen an ÄrztInnen

Einstiegshilfe für das Übersenden elektronischer Teilnahmebestätigungen an ÄrztInnen Einstiegshilfe für das Übersenden elektronischer Teilnahmebestätigungen an ÄrztInnen Stand: 05/2007 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 2 2 Checkliste... 4 3 Buchen elektronischer Teilnahmebestätigungen

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 17.12.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0230/2006 eingereicht von Michael Reichart, österreichischer Staatsangehörigkeit, betreffend

Mehr

Bericht 2015 Ärztliche Fort- und Weiterbildung in Österreich

Bericht 2015 Ärztliche Fort- und Weiterbildung in Österreich Bericht 2015 Ärztliche Fort- und Weiterbildung in Österreich Österreichische Ärztekammer Österreichische Akademie der Ärzte GmbH Vorwort In kaum einer anderen Disziplin potenziert sich der Erkenntnisgewinn

Mehr

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats Empfehlungen der Bundesapothekerkammer für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutischkaufmännische Angestellte 1 Verabschiedet von

Mehr

Einstiegshilfe für das Übersenden elektronischer Teilnahmebestätigungen an ÄrztInnen

Einstiegshilfe für das Übersenden elektronischer Teilnahmebestätigungen an ÄrztInnen Einstiegshilfe für das Übersenden elektronischer Teilnahmebestätigungen an ÄrztInnen Stand: 04/2009 Inhaltsverzeichnis 1 Anleitung im Überblick... 2 2 Allgemeine Information... 3 3 Erstellen elektronischer

Mehr

Mit der vorliegenden Fortbildungsrichtlinie, die das Freiwillige Fortbildungszertifikat einführt, wird den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.

Mit der vorliegenden Fortbildungsrichtlinie, die das Freiwillige Fortbildungszertifikat einführt, wird den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. FORTBLDUNGSRCHTLNE der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von der Delegiertenversammlung am 6. Mai 2004 beschlossen in der

Mehr

Dornbirn, am 01.12.2014

Dornbirn, am 01.12.2014 Auskunft Helga Zelzer +43 (0)5572 21900-31 Aktenzeichen C04.01 Dornbirn, am 01.12.2014 Informationsblatt-2015.doc I N F O R M A T I O N für Ärztinnen und Ärzte über die Anmeldung für die Ausübung des ärztlichen

Mehr

Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte

Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 07. September 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Mehr

Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Schweizerische Gesellschaft für Radiologie (SGR-SSR)

Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Schweizerische Gesellschaft für Radiologie (SGR-SSR) Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Schweizerische Gesellschaft für Radiologie (SGR-SSR) Version 01.01.2013 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende Reglement

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II 280. Verordnung: Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Mehr

Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes

Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes Die Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes (Kammer) hat in ihrer Sitzung am 16.10.2006 die nachstehende Novelle zur

Mehr

Richtlinie für Fortbildungen

Richtlinie für Fortbildungen Richtlinie für Fortbildungen Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Beschlusses des Psychologenbeirates Stand der Information: Oktober 2015 Abteilung II/A/3 A-1031 Wien, Radetzkystraße

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 Artikel I Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert: 1. Im Punkt I. D. des Inhaltsverzeichnisses

Mehr

Antrag auf Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung im Rahmen des Fortbildungszertifikates durch die Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Antrag auf Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung im Rahmen des Fortbildungszertifikates durch die Apothekerkammer Schleswig-Holstein Apothekerkammer Schleswig-Holstein Akademie für pharmazeutische Fortbildung und Qualitätssicherung Düsternbrooker Weg 75 24105 Kiel Antrag auf Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung im Rahmen des

Mehr

Psychosoziale Medizin (Psy-1) Psychosomatische Medizin (Psy-2) Psychotherapeutische Medizin (Psy-3)

Psychosoziale Medizin (Psy-1) Psychosomatische Medizin (Psy-2) Psychotherapeutische Medizin (Psy-3) Allgemeine Einführung / Präambel ÖÄK-PSY-DIPLOME Psychosoziale Medizin (Psy-1) Psychosomatische Medizin (Psy-2) Psychotherapeutische Medizin (Psy-3) Kapitel 1 I. Wissenschaftliche Grundlagen der ÖÄK-Psy-Curricula

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Anerkennung/Beantragung von Fortbildungsveranstaltungen. Gebühren für Drittanbieter. Hinweise für Veranstalter

Inhaltsverzeichnis. Anerkennung/Beantragung von Fortbildungsveranstaltungen. Gebühren für Drittanbieter. Hinweise für Veranstalter Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer Thüringen Inhaltsverzeichnis Seite 4 Seite 8 Seite 8 Seite 9 Seite 9 Seite 10 Seite 11 Seite 13 Regularien Anerkennung/Beantragung von Fortbildungsveranstaltungen

Mehr

Fortbildungsprogramm der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie (SGN) für Ärzte mit ärztlicher Tätigkeit in der Neurochirurgie

Fortbildungsprogramm der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie (SGN) für Ärzte mit ärztlicher Tätigkeit in der Neurochirurgie Fortbildungsprogramm der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie (SGN) für Ärzte mit ärztlicher Tätigkeit in der Neurochirurgie I. Allgemeine Prinzipien Dieses Fortbildungsprogramm gehört zur letzten

Mehr

Änderung des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991. Artikel I. Das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:

Änderung des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991. Artikel I. Das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am... in Ausführung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2000 beschlossen: Änderung des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes

Mehr

Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen

Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen Beschluss des Vorstandes vom 30.05.1996 geändert mit Beschluss vom 27.03.1998 und 23.05.03 l. Abschnitt

Mehr

Entwurf. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG)

Entwurf. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG) 185/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 7 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/ zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW)

Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/ zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW) 1 Zweck Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/ zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW) 2 Inhalt der Weiterbildung Vom 1. März 2000 (Fn 1) Inhalt Erster

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Fortbildung. Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität

Fortbildung. Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität Anlage 7 zum Rahmenvertrag über die Leistungserbringung von individuellen Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Kompaktkuren bzw. kurortspezifischen Heilmitteln im Rahmen von genehmigten ambulanten Vorsorgeleistungen

Mehr

I N S T I T U T F Ü R P S Y C H O A N A L Y S E U N D P S Y C H O T H E R A P I E G I E S S E N e. V.

I N S T I T U T F Ü R P S Y C H O A N A L Y S E U N D P S Y C H O T H E R A P I E G I E S S E N e. V. I N S T I T U T F Ü R P S Y C H O A N A L Y S E U N D P S Y C H O T H E R A P I E G I E S S E N e. V. Ausbildungsordnung für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach dem PTG Inhaltsverzeichnis

Mehr

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005)

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005) Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005) Die Rz 1557 lautet: 1557 Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein

Mehr

Erfassen der persönlichen Weiterbildung auf dem Online-Portal von EXPERTsuisse

Erfassen der persönlichen Weiterbildung auf dem Online-Portal von EXPERTsuisse Erfassen der persönlichen Weiterbildung auf dem Online-Portal von EXPERTsuisse Detaillierte Anleitung Einzelmitglieder von EXPERTsuisse müssen ihre persönliche Weiterbildung jährlich jeweils bis 31. März

Mehr

Ärztegesetz-Novelle Ausbildung Neu. KAD Dr. Thomas Holzgruber

Ärztegesetz-Novelle Ausbildung Neu. KAD Dr. Thomas Holzgruber Ärztegesetz-Novelle Ausbildung Neu KAD Dr. Thomas Holzgruber 1 im Anschluss an das Studium BASISAUSBILDUNG ( 6a) Absolvierung ist für den Beginn der Ausbildung sowohl zum Allgemeinmediziner als auch zum

Mehr

PayLife Online Services und Besondere Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an sicheren Systemen

PayLife Online Services und Besondere Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an sicheren Systemen PayLife Online Services und Besondere Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an sicheren Systemen Fassung alt Fassung neu I. Die PayLife Online Services 1 Die PayLife Bank GmbH (kurz: PayLife) bietet auf

Mehr

2 Kurzinformationen zum Antrag auf Bestätigung gemäß 27 Abs 5 HS-QSG

2 Kurzinformationen zum Antrag auf Bestätigung gemäß 27 Abs 5 HS-QSG Ergebnisbericht zum Verfahren zur Erteilung der Bestätigung gemäß 27 Abs 5 HS-QSG an das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner

Mehr

Willkommen bei der BVA/DOG-Kommission für augenärztliche Fortbildung in Deutschland

Willkommen bei der BVA/DOG-Kommission für augenärztliche Fortbildung in Deutschland Willkommen bei der BVA/DOG-Kommission für augenärztliche Fortbildung in Deutschland Wie setzt sich die CME-Kommission zusammen? Die Kommission für augenärztliche Fortbildung in Deutschland (CME) ist eine

Mehr

DFP Kalender. Einstiegshilfe Punkte Buchung für Fortbildungsanbieter 1. SCHNELLBUCHUNG 2 2. EXCEL BUCHUNGSMODUS 6 3. STORNIERUNG VON BUCHUNGEN 8

DFP Kalender. Einstiegshilfe Punkte Buchung für Fortbildungsanbieter 1. SCHNELLBUCHUNG 2 2. EXCEL BUCHUNGSMODUS 6 3. STORNIERUNG VON BUCHUNGEN 8 DFP Kalender Einstiegshilfe Punkte Buchung für Fortbildungsanbieter 1. SCHNELLBUCHUNG 2 2. EXCEL BUCHUNGSMODUS 6 3. STORNIERUNG VON BUCHUNGEN 8 GRUNDSÄTZLICHES/VORAUSSETZUNGEN Die Buchung kann erst nach

Mehr

Portfolio vielgesundheit.at Fachpublikum

Portfolio vielgesundheit.at Fachpublikum Portfolio vielgesundheit.at Fachpublikum Im Gesundheitsbereich tätig? Der geschlossene Fachbereich von vielgesundheit.at bietet Fachfilmfortbildungen für: - Ärztinnen und Ärzte - Apothekerinnen und Apotheker

Mehr

Gesetz vom, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert werden

Gesetz vom, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert werden 26. Jänner 2009 zu Zl. -2V-LG-1276/3-2009 (Begutachtungsentwurf) Gesetz vom, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert

Mehr

WEITERE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG

WEITERE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG WEITERE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG Ergänzung der Tagesordnung gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, können

Mehr

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG)

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG) Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG) Inhaltsverzeichnis 1. Begriffsbestimmungen 2. Online-Sammelsysteme 3. Überprüfung und Bescheinigung

Mehr

TÜV AUSTRIA CERT. Prüfungsordnung und Zertifizierungsprogramm zum/r zertifizierten Medizinprodukteberater/in

TÜV AUSTRIA CERT. Prüfungsordnung und Zertifizierungsprogramm zum/r zertifizierten Medizinprodukteberater/in TÜV AUSTRIA CERT Prüfungsordnung und Zertifizierungsprogramm zum/r zertifizierten Medizinprodukteberater/in 1 Geltungsbereich Die vorliegende Prüfungsordnung mit Zertifizierungsprogramm gilt für die Prüfung

Mehr

Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein

Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein Stand 10.6.09 nach der Ausschuss-Diskussion, verabschiedete Änderungsanträge

Mehr

AUS- und WEITERBILDUNGSRICHTLINIEN DER OESTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR UNTERWASSER UND HYPERBAR-MEDIZIN

AUS- und WEITERBILDUNGSRICHTLINIEN DER OESTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR UNTERWASSER UND HYPERBAR-MEDIZIN AUS- und WEITERBILDUNGSRICHTLINIEN DER OESTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR UNTERWASSER UND HYPERBAR-MEDIZIN ZVR-Zahl 981 547 217 Beschluss der Generalversammlung vom 15.10.2011 Ziel der Ausbildung nach

Mehr

Ärztliche Fortbildung: Punkte sammeln leicht gemacht

Ärztliche Fortbildung: Punkte sammeln leicht gemacht 1 Ärztliche Fortbildung: Punkte sammeln leicht gemacht Elektronischer Informationsverteiler (EIV) entlastet Ärztinnen und Ärzte bei der Dokumentation ihrer Fortbildungsaktivitäten Millionen von Fortbildungspunkten

Mehr

Es besteht keine Verpflichtung, die Fortbildung elektronisch zu erfassen.

Es besteht keine Verpflichtung, die Fortbildung elektronisch zu erfassen. Fortbildungsnachweis Von Rolf Temperli Das Wichtigste vorweg: Es besteht keine Verpflichtung, die Fortbildung elektronisch zu erfassen. Einige Unruhe ist entstanden um die gemäss FMH und SIWF (Schweizerisches

Mehr

Informationsabend für Anbieter von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen in Hamburg

Informationsabend für Anbieter von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen in Hamburg Informationsabend für Anbieter von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen in Hamburg Kirstin Parschat Prof. Dr. Christian Arning Dr. Carsten Leffmann Fortbildungsakademie der Ärztekammer Hamburg 1 Erste

Mehr

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Lehrpraxis (Stand Jänner 2009)

Häufig gestellte Fragen zum Thema Lehrpraxis (Stand Jänner 2009) Häufig gestellte Fragen zum Thema Lehrpraxis (Stand Jänner 2009) Ziele der Lehrpraxis Der Lehrpraxisinhaber hat den Turnusarzt mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für

Mehr

Diesem Antrag füge ich folgende Unterlagen (Original oder ausnahmsweise amtlich beglaubigte Fotokopien) bei

Diesem Antrag füge ich folgende Unterlagen (Original oder ausnahmsweise amtlich beglaubigte Fotokopien) bei Prüfvermerk: Der Antragsteller erfüllt-nicht-die Voraussetzungen und ist-nicht-in das Psychotherapeutenregister einzutragen Tag des Eingangs des Antrages Datum Unterschrift -von der Geschäftsstelle auszufüllen

Mehr

Vorgangsweise bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheines

Vorgangsweise bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheines Vorgangsweise bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheines (IFS) 1. Lichtbild Kriterien Gibt es Vorgaben hinsichtlich Größe, Alter oder Beschaffenheit des Fotos, ähnlich den Passbildkriterien?

Mehr

Fortbildungsordnung (Anlage 1 zur Hauptsatzung)

Fortbildungsordnung (Anlage 1 zur Hauptsatzung) Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat auf Grund 13 Abs. 2 Nr. 6 i. V. mit 17 Abs. 3 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. 5.2002 (GVBl. I 2002,

Mehr

Gymnasiale Oberstufe am

Gymnasiale Oberstufe am Gymnasiale Oberstufe am 1 Fachhochschulreife (AVO-GOBAK 10.07.2012 mit EB-AVO-GOBAK), gültig für Schüler, die ab dem Schuljahr 2012/13 die Qualifikationsphase besuchen. (3) Die Fachhochschulreife wird

Mehr

Vom 7. Juli 2009. Artikel 1

Vom 7. Juli 2009. Artikel 1 2125 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung von staatlich geprüften Lebensmittelchemikern sowie von Lebensmittelkontrolleuren Vom 7. Juli 2009 Auf Grund des a) 4 des Lebensmittelchemikergesetzes

Mehr

Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen! - Verbände informieren

Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen! - Verbände informieren Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen! - Verbände informieren Grundsätzlich ist jeder Steuerberater zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, es sei denn, er beschäftigt

Mehr

Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird

Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird 1 von 6 E n t wurf Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird Auf Grund 1. der 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 3 sowie 7a

Mehr

PayLife Online Services und Besondere Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an sicheren Systemen

PayLife Online Services und Besondere Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an sicheren Systemen PayLife Online Services und Besondere Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an sicheren Systemen I. Die PayLife Online Services Die PayLife Bank GmbH (kurz: PayLife) bietet auf ihrer Website my.paylife.at

Mehr

SHZ. SHZ Stiftung Homöopathie-Zertifikat für Qualitätssicherung in Aus- und Fortbildung. Antrag zur Zertifizierung von Dozenten

SHZ. SHZ Stiftung Homöopathie-Zertifikat für Qualitätssicherung in Aus- und Fortbildung. Antrag zur Zertifizierung von Dozenten Homöopathie-Zertifikat An Homöopathie-Zertifikat Wagnerstraße 20 89077 Ulm Allgemeine Angaben zur Person Vorname Titel Name Geburtsdatum Straße (Praxis) PLZ Ort Telefon Mobil Fax E-Mail Website Gebühren

Mehr

WWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN

WWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsische Dolmetscherverordnung

Mehr

Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt

Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt I. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie gemäß 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V Der BDA legt Struktur und

Mehr

Bekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß 54 UrhG für

Bekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß 54 UrhG für Bekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß 54 UrhG für PCs (bis 31.12.2010) Festplatten Produkte der Unterhaltungselektronik Tablets

Mehr

Ausgewählte Regelungen im Bereich Hochschulzulassung in Hamburg und an der Universität Hamburg

Ausgewählte Regelungen im Bereich Hochschulzulassung in Hamburg und an der Universität Hamburg Der Behindertenbeauftragte Ausgewählte Regelungen im Bereich Hochschulzulassung in Hamburg und an der Universität Hamburg 1. Auszug aus dem Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl.

Mehr

Fortbildungsprogramm Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

Fortbildungsprogramm Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Fortbildungsprogramm Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 1 Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende Reglement stützt sich auf das Bundesgesetz über die universitären

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005) 959 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005) Der Nationalrat

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

01/09. Alle Termine!

01/09. Alle Termine! agenda 01/09 Alle! Die neue agenda zeigt wahre Größe! Präsident Dr. Wolfgang Routil Das Notwendige auf ein Minimum reduzieren und damit ein Maximum an Service bieten mit der agenda im neuen Format wollen

Mehr

Fortbildungsordnung der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz (FobiO LPK RLP) 1 Zweck und Ziel der Fortbildung

Fortbildungsordnung der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz (FobiO LPK RLP) 1 Zweck und Ziel der Fortbildung Neufassung der Fortbildungsordnung der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz (FobiO LPK RLP) vom 14. November 2012 (Psychotherapeutenjournal 4/2012, Einhefter Seite 20 23) Auf der Grundlage der

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen

Allgemeine Nutzungsbedingungen Allgemeine Nutzungsbedingungen für DaVinciPhysioMed GmbH Physiotherapie und Sport rehabilitation in Berlin Charlottenburg 1. Informationen zum Urheberrecht Alle Informationen dieser Web-Seite werden wie

Mehr

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin Fortbildungsveranstaltung vom 02. Juni 2012 im Hause der Ärzteschaft Ort : Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Für Ärztinnen/Ärzte in der Weiterbildung mit dem Berufsziel Pädiater Veranstalter: Verband

Mehr

Sächsische Dolmetscherverordnung. Verordnung

Sächsische Dolmetscherverordnung. Verordnung Sächsische Dolmetscherverordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsische

Mehr

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz 7300 0 Stammgesetz 106/84 1984-12-06 Blatt 1, 2 7300 1 1. Novelle 124/85 1985-12-09 Blatt 1, 2, 3 7300 2 2. Novelle 102/05 2005-11-30 Blatt 1-3 3. Novelle 27/07

Mehr

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50 25.09.2015 Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule Brandenburg Nummer 17 23. Jahrgang Datum Inhalt Seite 21.01.2015 Erste Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Technologie-

Mehr

2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5

2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5 2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

Merkblatt über die Ableistung einer Famulatur nach 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der jeweils geltenden Fassung

Merkblatt über die Ableistung einer Famulatur nach 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der jeweils geltenden Fassung Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie Rheinland-Pfalz Schießgartenstraße 6 55116 Mainz Ansprechpartnerin Heidi Bauer Telefon 06131 16-4381 Telefax 06131 16-2015 bauer.heidi@lsjv.rlp.de

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Zertifizierung von Weiterbildungsgängen

Zertifizierung von Weiterbildungsgängen Zertifizierung von Weiterbildungsgängen Lerntherapie/ Integrative Lerntherapie Präambel Der Fachverband für integrative Lerntherapie e. V. (FiL) hat sich in seiner Satzung die Aufgabe gestellt, die wissenschaftlich

Mehr

Dienstleistungsangebote ZAV Incoming und EURES Deutschland

Dienstleistungsangebote ZAV Incoming und EURES Deutschland Dienstleistungsangebote ZAV Incoming und EURES Deutschland Handlungsfelder zur Steigerung des Fachkräfteangebots Bundesagentur für Arbeit, Perspektive 2025: Fachkräfte für Deutschland, 2011. Seite 2 Steigender

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.10 OVG 13 A 2017/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Regel für Aus- und Fortbildung im Gerätturnen

Regel für Aus- und Fortbildung im Gerätturnen Regel für Aus- und Fortbildung im Gerätturnen Lizenzanerkennung ausländischer Trainer Abschlüsse renommierter ausländischer Universitäten/Hochschulen 1 können nach Einzelfallprüfung anerkannt werden, wenn

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung Deutscher Bundestag Drucksache 16/886 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

Mehr

SCC DOKUMENT 023 SCP-CHECKLISTE (SICHERHEITS CERTIFIKAT PERSONALDIENSTLEISTER)

SCC DOKUMENT 023 SCP-CHECKLISTE (SICHERHEITS CERTIFIKAT PERSONALDIENSTLEISTER) SCC DOKUMENT 023 SCP-CHECKLISTE (SICHERHEITS CERTIFIKAT PERSONALDIENSTLEISTER) CHECKLISTE ZUR BEURTEILUNG DES SGU- MANAGEMENTSYSTEMS VON PERSONALDIENSTLEISTERN KOMMENTARE UND INTERPRETATIONSHILFEN AUF

Mehr

Gruppe 1: a) Seminare, Praktika, wissenschaftliche Exkursionen und vergleichbare Veranstaltungen

Gruppe 1: a) Seminare, Praktika, wissenschaftliche Exkursionen und vergleichbare Veranstaltungen Richtlinie für nicht approbiertes pharmazeutisches Personal zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates der Apothekerkammer Berlin vom 27. Juni 2006 (ABl. S. 2434) Die Delegiertenversammlung der

Mehr

Geschäftsordnung des Abendgymnasiums

Geschäftsordnung des Abendgymnasiums Geschäftsordnung des Abendgymnasiums 1. Die Anmeldung (1) Sie können sich nur persönlich anmelden. Postalische oder fernmündliche Anmeldungen haben keine Gültigkeit. (2) Sie werden direkt bei der Anmeldung

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) BerHG Ausfertigungsdatum: 18.06.1980 Vollzitat: "Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl.

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Geltende Fassung Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 7 Vorblatt - Redaktionelle Anpassungen Ziel(e) - Schaffung der ärztegesetzlichen Grundlagen für eine Reform der Ärztinnen-/Ärzte- Ausbildungsordnung, um dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 und 119 AktG

WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 und 119 AktG MAYR-MELNHOF KARTON AG WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 und 119 AktG Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Berufsbegleitender Fernstudiengang "Bildungs- und Sozialmanagement mit Schwerpunkt frühe Kindheit " (B.A.) Kooperationsvertrag

Berufsbegleitender Fernstudiengang Bildungs- und Sozialmanagement mit Schwerpunkt frühe Kindheit  (B.A.) Kooperationsvertrag Kooperationsvertrag für den berufsbegleitenden Fernstudiengang Bildungs- und Sozialmanagement mit Schwerpunkt frühe Kindheit (B.A.) zwischen... (Name und Anschrift des Weiterbildungsträgers) und der Fachhochschule

Mehr

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) VBVG Ausfertigungsdatum: 21.04.2005 Vollzitat: "Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April

Mehr

Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2004

Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2004 Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2004 in der mit Beschluss vom 12.11.2004, 16.12.2006, 27.04.2007, 09.04.2011 und 09.12.2011 geänderten Fassung Präambel Jedes

Mehr

Revision BEHV-EBK / April 2007 Geltende Verordnung Revisionsvorschläge Kommentare April 2007 Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission

Revision BEHV-EBK / April 2007 Geltende Verordnung Revisionsvorschläge Kommentare April 2007 Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission Revision BEHV-EBK / April 2007 Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK) vom 25. Juni 1997 (Stand am 20. Dezember 2005) Die

Mehr

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/7637 zu Drucksache 5/7592 zu Drucksache 5/6963 09.04.2014 Ä n d e r u n g s a n t r a g der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE zu der Beschlussempfehlung

Mehr

Antrag zur Akkreditierung als Kurs- / Prüfungsanbieter für die Qualifikation zum zertifizierten Passivhaus-Planer / -Berater" über eine Prüfung

Antrag zur Akkreditierung als Kurs- / Prüfungsanbieter für die Qualifikation zum zertifizierten Passivhaus-Planer / -Berater über eine Prüfung Passivhaus Institut Dr. Wolfgang Feist Rheinstraße 44/46 D-64283 Darmstadt Tel. (06151) 82699-0 Fax. (06151) 82699-11 e-mail: mail@passiv.de Antrag zur Akkreditierung als Kurs- / Prüfungsanbieter für die

Mehr

PayLife Online Services und Besondere Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an sicheren Systemen

PayLife Online Services und Besondere Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an sicheren Systemen PayLife Online Services und Besondere Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an sicheren Systemen I. Die PayLife Online Services Die SIX Payment Services (Austria) GmbH (kurz: SIX) bietet auf ihrer Website

Mehr

Österreich. Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz. (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz

Österreich. Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz. (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz Österreich Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden)

Mehr

Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte

Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte März 2006 Version 1.0 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Ziel und Zweck des Registers... 3 3 Mitteilungspflicht

Mehr