STATUTEN. Freie Evangelische Gemeinde Goldach

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1 STATUTEN Freie Evangelische Gemeinde Goldach Stand März 2016

2 1. Name und Sitz Unter dem Namen FREIE EVANGELISCHE GEMEINDE GOLDACH" (nachfolgend Gemeinde genannt) besteht eine evangelische Gemeinde mit Sitz im Goldach. Sie ist als Verein organisiert im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Die Gemeinde ist Mitglied des Bundes Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz und regelt ihre Angelegenheiten selbständig Vereinszweck Die Gemeinde richtet sich nach dem Vorbild der biblischen Gemeinden im Neuen Testament. Sie hilft bei der Ausbreitung des Evangeliums und will dazu beitragen, dass Menschen zum Glauben an Jesus Christus finden. Weiter leitet sie Gläubige zu einem christlichen Lebensstil und zum Dienst am Nächsten an. Die Gemeinde verfolgt keine Erwerbsabsichten oder wirtschaftlichen Ziele. Sie kann aber Geschäfte tätigen, die der Ausübung und Förderung der Gemeindeaufgaben dienen. Die Freie Evangelische Gemeinde nimmt als Gemeinschaft ihre diakonische Verantwortung gegenüber der Gesellschaft wahr. Dafür hat sie eine rechtlich eigenständige Institution, den Verein Familienzentrum Goldach ins Leben gerufen. 2 Die Gemeinde unterstützt die Ziele, den Zweck und die Aufgaben der FEG Schweiz sowie der ihr angeschlossenen Missionsgesellschaften nach ihren Möglichkeiten Glaubensgrundlagen Grundsätzlich orientieren wir uns am Glaubensbekenntnis der Schweizerischen Evangelischen Allianz Seite 1

3 Verbindliche Grundlage und höchste Autorität für Gauben und Leben der Gemeinde ist allein die Bibel. Wir glauben an ihre göttliche Inspiration und Irrtumslosigkeit. Die Schriften des Alten und Neuen Testaments sind Gottes abschliessende Offenbarung. Glaubensgrundlage: Wir glauben an Gott, den allmächtigen Schöpfer des Himmels und der Erde. Er hat sich als dreieiniger Gott offenbart: als Vater, Sohn und Heiliger Geist. Wir glauben an Jesus Christus. Er ist wahrer Gott und wurde zugleich wahrer Mensch. Er starb am Kreuz als Opfer für unsere Sünden. Er ist leiblich auferstanden und in den Himmel zurückgekehrt, wo er uns vor Gott vertritt. Als rechtmässiger Herrscher wird er sichtbar wiederkommen und sein Reich aufrichten. Wir glauben an den Heiligen Geist. Er ermöglicht Umkehr und Neuanfang (Wiedergeburt). Er hilft zu rechtem Verständnis der Heiligen Schrift, gibt Gaben zum Dienst und führt auf dem Weg des Glaubens. Er ist als Zeichen der Zugehörigkeit zu Gott jedem Glaubenden geschenkt. Wir glauben, dass Gott den Menschen nach seinem Bild geschaffen hat. Durch Rebellion verlor der Mensch seine ursprüngliche Beziehung zu Gott und kam unter Herrschaft des Bösen. Von Gott getrennt, geht der Mensch unweigerlich der ewigen Verdammnis entgegen. Aus eigener Kraft kann er sich nicht befreien. Einzig durch Glauben an Jesus Christus ist Rettung möglich. Wer sein Vertrauen in diesen Herrn setzt, erfährt Vergebung der Schuld und Befreiung von der Macht des Bösen. Erst nach der Wiedergeburt kann ein Mensch seine eigentlichen, von Gott gestellten Aufgaben erfüllen. Wir glauben, dass die Gemeinde des Christus aus wiedergeborenen Menschen aller Völker und aller Zeiten besteht. Sie sind durch den Heiligen Geist zum Leib Christi vereint. Gott will, dass dies in der örtlichen Gemeinde zum Seite 2

4 Ausdruck kommt. Die Gemeinde weiss sich abhängig von Jesus Christus und unterordnet sich ihm. Sie soll in dieser Welt ein Zeichen der kommenden, neuen Welt Gottes sein. Wir glauben an das leibliche Wiederkommen Jesu. Alle Menschen werden leiblich auferstehen: die Erlösten zu ewiger Herrlichkeit, die Ungläubigen zum ewigen Gericht Gottes. Dann wird Gott selbst Himmel und Erde neu machen. Wir praktizieren die Taufe aufgrund des persönlichen Glaubens nach dem Vorbild des Neuen Testaments. Sie ist nicht Bedingung für die Mitgliedschaft der Gemeinde. Regelmässig feiern wir das Abendmahl, wie es von Christus angeordnet wurde. Alle an Jesus Glaubenden sind dazu eingeladen. Auf Wunsch der Eltern werden Kinder gesegnet. Dabei erbitten Eltern und den Segen Gottes für das Kind und Weisheit für die Eltern. 4. Mitgliedschaft Mitglied der Gemeinde kann werden, wer Jesus Christus als seinen persönlichen Retter und Herrn bekennt und dies mit seiner Lebensführung bestätigt. Dazu muss ein Mitglied die Statuten mit den Glaubensgrundlagen anerkennen und bereit sein, seine Gaben in der Gemeinde einzusetzen. Neue Mitglieder der FEG Goldach werden mit der Aufnahme gleichzeitig Mitglieder des «Vereins Familienzentrum Goldach», es sei denn, sie schliessen dies vorgängig ausdrücklich aus. 4 Anträge zur Mitgliedschaft gehen an die Gemeindeleitung, die über die Aufnahme befindet. Die Mitgliedschaft erlischt durch: eigenen Wunsch des Mitgliedes. Der Austritt ist der Gemeindeleitung (GL) schriftlich mitzuteilen. Seite 3

5 Wegzug oder Tod. Entscheid der wenn das Mitglied biblische Grundsätze grob verletzt, offensichtlich gegen Ziele und Interessen der Gemeinde verstösst. Oder kein Interesse mehr am Gemeindeleben zeigt. Ein Ausschluss kann nur nach vorhergehendem seelsorgerlichem Gespräch erfolgen, wenn das Mitglied keine Korrektur annehmen will. durch Auflösung der Gemeinde 5. Organe der Gemeinde Die Organe der Gemeinde sind: die Mitgliederversammlung (MV) die Gemeindeleitung (GL) die Rechnungsrevisoren (RR) Über die Sitzungen der Organe wird Protokoll geführt. Beschlüsse sollen wenn möglich einmütig gefasst werden. Mindestens eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich Die Mitgliederversammlung (MV) Die MV setzt sich zusammen aus den anwesenden Mitgliedern. Andern Personen kam die Teilnahme mit beratender Stimme ertaubt werden. Die MV findet ordentlicher Weise im ersten Quartal des Jahres statt. Ausserordentliche MV können jederzeit durch die Gemeindeleitung oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt werden. Die schriftliche Einladung einer MV Seite 4

6 erfolgt mindestens zwei Wochen mit Bekanntgabe der Traktanden. Die Einladungen für die Mitgliederversammlungen können rechtsgültig per zugestellt werden, sofern eine - Adresse hinterlegt wurde. Für die Aktualität der hinterlegten Mailadresse ist jedes Mitglied selbst verantwortlich 5 Jede ordnungsgemäss eingeladene MV ist beschlussfähig Zuständigkeiten: Genehmigung des Protokolls Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes Wahl der Gemeindeleitung Wahl des Vorsitzenden auf Antrag der Gemeindeleitung Wahl der Verkündiger und der vollzeitlichen Mitarbeiter auf Antrag der Gemeindeleitung Wahl Rechnungsrevisoren Revision der Statuten Beschlussfassung über Geschäfte, die der Hauptversammlung vorbehalten sind, oder ihr durch die Gemeindeleitung zugewiesen wurden. Beschlussfassung über Antrage Mitglieder und des Vorstandes Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinde Anträge sind Gemeindeleitung mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen Die Gemeindeleitung (GL) Die GL besteht aus 3-7 Mitgliedern, die unter Beachtung der Voraussetzungen des Neuen Testaments (1. Tim. 3,1-7) ausgewählt werden. Seite 5

7 Die Wahl erfolgt für 3 Jahre und wird geheim durchgeführt. Wiederwahl ist möglich. Der Prediger (auch wenn es mehrere sind) gehört zur Gemeindeleitung. Die GL konstituiert sich selbst, bestimmt den Aktuar, den Kassier und schlägt den Vorsitzenden zuhanden der MV vor. Der Vorsitzende kann seinen Dienst höchstens 6 Jahre ununterbrochen ausüben. Dann muss er für mindestens 3 Jahre den Vorsitz abgeben, bevor er wieder dazu bestimmt werden kann. In rechtsverbindlichen Angelegenheiten zeichnet der Vorsitzende zusammen mit einem Mitglied Gemeindeleitung. Zuständigkeiten Geistliche und praktische Leitung. Verantwortung, die Gemeindeglieder geistlich zu fördern und zum Dienst anzuleiten. Vertretung Gemeinde nach aussen. Regelung der Arbeits- und Dienstverhältnisse von Angestellten Einsetzung von Arbeitsgruppen, delegieren von Arbeiten. Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen MV Zur Entlastung der GL können auch Diakone (Diakoninnen) eingesetzt werden. Sie müssen gemäss 1. Tim 3,8-13 / Röm. 16,1 bewährte Mitglieder(innen) sein und werden auf Vorschlag der von der MV für 3 Jahre gewählt Die Rechnungsrevisoren (RR) Die MV wählt zwei RR und einen Ersatzrevisor für drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Seite 6

8 Die beiden Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Gemeinde. Sie erstatten Bericht und Antrag zuhanden der MV. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Rechnungsabschlüsse sind bis spätestens Ende Februar fertigzustellen und den Revisoren mit sämtlichen Unterlagen zur Prüfung bereit zu halten. 6. Finanzen Ein Mitgliederbeltrag von jährlich Fr ist in der Sonntagskollekte enthalten. Jede weitere Haftbarkeit der Mitglieder, aber auch Teilrechte am Gemeindevermögen, sind ausgeschlossen. Die Gemeinde lebt vor allem von freiwilligen Gaben. Das Einkommen und Vermögen der Gemeinde dient ausschliesslich dem unter Zweck definierten Ziel. Die GL kann bei einmaligen Ausgaben 5%, bei regelmässigen bis zu einem monatlichen Betrag von 0,5% des Jahresbudgets in eigener Kompetenz entscheiden. Der Kassier ist verantwortlich für die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten und die Führung einer geordneten Buchhaltung. Für laufende Kassengeschäfte zeichnet er allein. Die Kassenführung kann auch delegiert werden. 7. Schlussbestimmungen Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins werden in der MV beschlossen. Dabei muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und der Entscheid braucht eine 2/3- Mehrheit. Seite 7

9 Bei der Auflösung des Vereins geht das verbleibende Vermögen an den Bund Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Diese Statuten wurden erstmals an der Gründungsversammlung vom 19. März 1997 einstimmig genehmigt und in Kraft gesetzt. Letzte Änderungen/Ergänzungen erfolgten durch rechtsgültigen MV Beschluss am 22. März Der Vorsitzende Mitglied der Gemeindeleitung Daniel Uhland Tilo Rau 1 Änderung/Ergänzung durch MV Ergänzung durch ausserordentliche MV Ergänzung durch MV Ergänzung durch ausserordentliche MV Ergänzung durch MV vom Seite 8

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