Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach , Köln. Zeitschrift für Aufsichtsräte in Deutschland. Preis der Ingerenz

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1 ISSN X Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach , Köln k re is. sr ts at ei e.v Arb dar deu tsch er A uf sic ht Zeitschrift für Aufsichtsräte in Deutschland HERAUSGEBER Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat e.v. (AdAR) Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb Prof. Dr. Stefan Siepelt Marc Tüngler GESAMTLEITUNG Dr. Christian Bosse Dr. Claus Buhleier Peter Dietlmaier Dr. Florian Drinhausen Prof. Dr. Barbara Grunewald Dr. Peter Henning Prof. Dr. Susanne Kalss Dr. Jürgen Kunz Prof. Dr. Klaus Möller Dr. Simone Hartmann, Dr. Christian Zwirner Prof. Dr. Ulrich Noack Preis der Ingerenz Prof. Dr. Andreas Schlüter Prof. Dr. Ulrich Seibert Dr. Bruno Kahl Dr. Mirko Sickinger Interview mit Ministerialdirektor des BMF Prof. Dr. Stefan Simon Prof. Dr. Jochen Vetter Prof. Dr. Michèle Morner, Manuel Misgeld, Axel Walther Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Public Corporate Governance Kodizes als Allheilmittel? Dr. Christian Zwirner Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.v. (DSW) BOARD indd 1 BOARD Oktober 2013 S IN KOOPERATION MIT Dr. Peter Henning, Dr. Henning Hönsch Beschlossen zu beschließen Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat (AdAR) e.v. Veranstaltungsbericht 2. Frankfurter Aufsichtsratstag :27:41

2 Inhalt Editorial aufsätze Jun.-Prof. Dr. Ulf Papenfuß, Karin Kundt, Matthias Schrader, Public Corporate Governance Report Dr. Simone Hartmann, Dr. Christian Zwirner Preis der Ingerenz Dr. Patrick Neuhaus Wirtschaftliches Handeln in einer Eigengesellschaft des Bundes Klartext Univ.-Prof. Dr. Michèle Morner, Manuel Misgeld, Axel Walther Public Corporate Governance Kodizes als Allheilmittel? Interview mit Dr. Bruno Kahl Das Aufsichtsratsbüro Dr. Peter Henning, Dr. Henning Hönsch Beschlossen zu beschließen Kolumne Christiane Hölz Aufsichtsratsvergütung 2012 eine Bestandsaufnahme Rechtsprechung & Gesetzgebung Jan Baumann Ad-hoc-Mitteilung bei Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden BGH, Beschluss II ZB 7/09 und EuGH, Urteil C-19/ LEXIKON Finanzexperte (Financial Expert) Daten Fakten Mandate Veranstaltungsbericht zum 2. Frankfurter Aufsichtsratstag Fragenkatalog zur Internen Revision Kodexkommission in neuer Besetzung Impressum BOARD Zeitschrift für Aufsichtsräte in Deutschland Gesamtleitung Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb Prof. Dr. Stefan Siepelt Marc Tüngler Redaktion Jan Neumann Tel.: 0221 / info@anisation.org Redaktion Bundesanzeiger Verlag Jörg Schick Tel.: 0221 / joerg.schick@bundesanzeiger.de Angela Scholz Tel.: 0221 / Fax: 0221 / angela.scholz@bundesanzeiger.de Manuskripte Manuskripte sind unmittelbar an die Redaktion im Verlag zu senden. Für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommen werden. Der Verlag behält sich das Recht zur redaktionellen Bearbeitung der angenommenen Manuskripte vor. Erscheinungsweise zweimonatlich, jeweils Mitte des geraden Monats Bezugspreise/Bestellungen/Kündigungen Einzelheft 40, inkl. MwSt. und Versandkosten (Inland 1,50 pro Ausgabe/Ausland 3, pro Ausgabe). Der Jahresabopreis beträgt 229, inkl. MwSt. und Versandkosten (Inland 0,75 pro Ausgabe/ Ausland 3, pro Ausgabe). Bestellungen über jede Buchhandlung oder beim Verlag. Der Bezugszeitraum beträgt jeweils 12 Monate. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und dem Verlag spätestens am 15. des Vormonats, in dem das Abonnement endet, beim Verlag eingegangen sein. Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postfach , Köln Geschäftsführung: Dr. Matthias Schulenberg, Fred Schuld Leitung Service/Vertrieb: Birgit Drehsen Tel.: 0221 / Abo-Service Wiebke Schmidt Tel.: 0221 / Fax: 0221 / wiebke.schmidt@bundesanzeiger.de Urheber- und Verlagsrechte Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Mit der Annahme des Manuskriptes zur Veröffentlichung überträgt der Autor dem Verlag das ausschließliche Vervielfältigungsrecht bis zum Ablauf des Urheberrechts. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zur Einspeicherung in eine Datenbank sowie das Recht zur weiteren Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken, insbesondere im Wege elektronischer Verfahren einschließlich CD-ROM und Online-Diensten. Cover-Copyright Erwin Wodicka/shotshop.com Haftungsausschluss Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge wurden nach bestem Wissen und Gewissen geprüft. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Eine Haftung für etwaige mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden oder Ansprüche Dritter ist ebenfalls ausgeschlossen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht notwendig die Meinung der Redaktion wieder. Anzeigenleitung Hans Stender Bundeanzeiger Verlag GmbH Amsterdamer Str. 192, Köln Tel.: 0221 / Fax: 0221 / hans.stender@bundesanzeiger.de Anzeigenpreise Es gilt die aktuelle Anzeigenpreisliste. Herstellung Günter Fabritius, 0221 / Satz TGK Wienpahl, Köln Druck Appel & Klinger GmbH, Schneckenlohe ISSN: X 178 BOARD 5/2013

3 Preis der Ingerenz Bewertungsfragen und Handlungsempfehlungen für Aufsichtsräte öffentlicher Unternehmen Dr. Simone Hartmann, RegDir in Referentin im BMVg, Bonn* Dr. Christian Zwirner, WP/StB und Geschäftsführer von Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München Bewertungsfragen im Zusammenhang mit Anteilen an Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand sind unverändert aktuell und für den Aufsichtsrat weiterhin regelmäßig von hoher Relevanz. Dabei ist nicht nur der Verkauf an private (Minderheits-)Gesellschafter zu beachten, sondern auch der Rückkauf der Anteile durch den Staat, bspw. nach einem zuvor vereinbarten Zeitablauf. Insbesondere Letzterer sollte Bestandteil der Alternativenbetrachtung im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sein und in die Bewertung einfließen. Darüber hinaus sind entsprechende Ausstiegsszenarien im gesellschaftsvertraglichen Regelwerk festzuhalten. Auch hierauf hat der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe zu achten. I. Einflussnahme durch Ingerenz Der Staat hat als Anteilseigner verschiedene Möglichkeiten, auf seine Beteiligungsgesellschaften, die in Privatrechtsform (i. d. R. als GmbH, nur vereinzelt als AG) geführt werden, Einfluss zu nehmen (Ingerenz). Aufgrund des Gebotes der demokratischen Legitimation des staatlichen Handelns, der im Rechtsstaatsprinzip verankerten * Frau Dr. Hartmann gibt an dieser Stelle ihr eigene Auffassung wieder. Bindung an die Zuständigkeit der handelnden Körperschaft sowie der Gemeinwohlbindung der öffentlichen Hand besteht in Deutschland die Verpflichtung, dass der Staat als Anteilseigner bei diesen Gesellschaften seiner Einwirkungspflicht (Ingerenzpflicht) tatsächlich nachkommt. Hierunter fallen sowohl Gemeinwohlinteressen, die der Daseinsvorsorge dienen, als auch berechtigte Gewinninteressen des Staates, die beide stets im Sinne des eigenen Haushalts der öffentlichen Hand und damit im Sinne des Steuerzahlers zu verfolgen sind. Die verschiedenen Möglichkeiten der Einwirkung des staatlichen Anteilseigners auf seine Gesellschaften im Zusammenhang mit der Public Corporate Governance wurden bereits in einem früheren Aufsatz erläutert. 1 An dieser Stelle wird der 1 Vgl. Hartmann/Zwirner, Ingerenz und Public Corporate Governance. Handlungsempfehlungen für Aufsichtsräte öffentlicher Unternehmen im Rahmen der Restrukturierung, in: BOARD 4/2013, S. 155 ff. 184 BOARD 5/2013

4 Inhalt I. Einflussnahme durch Ingerenz II. Bewertungsanlass: Verfolgung öffentlicher Interessen und Ingerenz III. Bewertungsmethoden IV. Sonderfall: Bewertung des Anteilsrückkaufes bereits in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung V. Fazit Keywords Beteiligungsgesellschaft; indikative Preisermittlung; Ingerenz; staatlicher Anteilseigner Normen 311 AktG; 7 Abs. 2, 65 Abs. 1 BHO/LHO Frage nachgegangen, welchen Preis diese Einwirkungspflicht des Staates hat und wie dieser im Zusammenhang mit Anteilsbewertungen ermittelt werden kann. II. Bewertungsanlass: Verfolgung öffentlicher Interessen und Ingerenz Normalerweise verfolgen Kapitalgesellschaften ein Gewinninteresse. Sofern die öffentliche Hand (mit Mehrheit) beteiligt ist, steht darüber hinaus auch die Verfolgung des öffentlichen Auftrages im Vordergrund. Der öffentliche Auftrag hat in der Regel das Gemeinwohlinteresse im Blick. Damit verfolgen Unternehmen in Privatrechtsform mit Beteiligung der öffentlichen Hand mindestens zwei Ziele: 1. ein Gewinninteresse (ohne dieses würden sich private Investoren nicht an der Gesellschaft beteiligen und ihr Know-how einbringen) und 2. ein öffentliches Interesse (der Staat bedient sich zur wirtschaftlichen Erfüllung seines Auftrages einer Beteiligungsgesellschaft). Der Staat beteiligt sich nur dann an einer Kapitalgesellschaft, wenn auf der Grundlage einer vorausgegange- nen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach 7 Abs. 2 BHO/LHO festgestellt wurde, dass die Erfüllung des öffentlichen Auftrages auf diesem Wege gegenüber einer Behördenlösung wirtschaftlicher ist. Darüber hinaus muss nach 65 Abs. 1 Nr. 3 BHO/LHO der Einfluss des Staates als Anteilseigner (Einwirkungs- oder Ingerenzverpflichtung) sichergestellt sein. Weiterhin darf es sich bei dem öffentlichen Auftrag nicht um eine hoheitliche Kernaufgabe handeln. Für den Fall, dass der Staat Anteile an einem Unternehmen erwirbt und sich durch die Transaktion den damit einhergehenden (Mehrheits-)Einfluss auf die Gesellschaft sichert oder Anteile an seiner Gesellschaft an private (Minderheits-)Gesellschafter verkauft, sind die mit der Ingerenzverpflichtung des Staates zusammenhängenden Auswirkungen auf das von der Beteiligungsgesellschaft erziel- und ausschüttbare Ergebnis bei der Anteilsbewertung zu berücksichtigen. Der öffentlichen Hand ist von vornherein beim Verkauf der Anteile an die privaten (Minderheits-)Gesellschafter zu empfehlen, einen Preisabschlag für ihre Ingerenzverpflichtung, die sich i.d.r. am Gemeinwohlinteresse orientiert, vorzunehmen und die Anteile somit günstiger abzugeben. Auf Grund der Berücksichtigung der Ingerenz und der damit einhergehenden geringeren Ergebnisse, die die privaten (Minderheits-)Gesellschafter im Vergleich zu einer vollständig marktwirtschaftlich handelnden Unternehmung im Fall einer mehrheitlichen Beteiligung erhalten, wird diesen auch nur die geringere Rendite vergütet. Daher werden sie nur bereit sein, einen geringeren Preis für die Anteile zu zahlen. Darüber hinaus ist beim Erwerb der Anteile und der Erlangung der beherrschenden Stellung durch die öffentliche Hand und der mit dem Mehrheitsbesitz einhergehenden Ingerenzverpflichtung auf die Beteiligungsgesellschaft den privaten (Minderheits-)Gesellschaftern ein höherer Gewinnanteil zu garantieren, als deren Beteiligungsquote entspricht. Auf diese Weise soll ihnen ein Ausgleich für eine geringere Renditeerwartung aufgrund der (zusätzlichen) Verfolgung von Gemeinwohlinteressen durch die öffentliche Hand gewährt werden. Die vorgenannte Mindestrendite kann auch über einen garantierten Mindestgewinn erreicht werden, der ihnen seitens der öffentlichen Hand zugesichert wird. Beide Varianten Preisabschlag beim Verkauf durch die öffentliche Hand bzw. höherer Gewinnanteil für die privaten Gesellschafter beim Erwerb der Anteile sind und bleiben ohne Einschränkungen möglich, da in beiden Fällen die Ebene der Gesellschafter und nicht die Ebene der (abhängigen) Gesellschaft zu dem herrschenden Gesellschafter (Staat) angesprochen ist. Wäre dies der Fall, käme es im faktischen Konzern 2 zu einem Nachteilsausgleich nach 311 AktG, der im Falle der beherrschenden Stellung der öffentlichen Hand an einer Aktiengesellschaft zu dem unerwünschten Effekt der staatlichen verdeckten Beihilfe führen kann. Hingegen bleiben nachteilige Einzelmaßnahmen des Staates als herrschendes Unternehmen auf die GmbH auch dann verboten, wenn er einen Nachteilsausgleich leistet. Eine analoge Anwendung der Regelungen des 311 AktG auf die GmbH wird vom BGH und der herrschenden Lehre abgelehnt. 3 Der Kauf der Anteile zu einem vom Marktpreis abweichenden, ggf. höheren Preis (im Zusammenhang mit der Kompensation der verfolgten Ingerenz) ist lediglich eine Leistung an die Minderheitsgesellschafter und keine verdeckte Beihilfe, da keine Zahlung an die Gesellschaft vorgenommen wurde. 2 Der Staat kann herrschendes Unternehmen sein, vgl. Zwirner/Busch/Hartmann, Konzernrechnungslegung beim Bund? Ausführungen zum aktuellen Rechtsstand des Handelsrechts, des Publizitätsgesetzes sowie der staatlichen Doppik sowie zum derzeitigen Projekt des IPSASB, in: Der Konzern, 3/2013, S. 198 ff. 3 Vgl. hierzu ausführlich mit weiteren Nachweisen Hartmann/Zwirner, BOARD 4/2013, a.a.o. S. 155, 157 f. BOARD 5/

5 III. Bewertungsmethoden Bei der Bewertung von Anteilen im Zusammenhang mit ingerenzverhafteten Beteiligungen stellt sich die Frage nach den Bewertungsmethoden als auch nach der Höhe eines Abschlages (Verkauf von Anteilen) bzw. eines (Gewinn-)Zuschlages für die privaten Gesellschafter (im Rahmen ihres Erwerbes der Anteile). Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Beteiligungsgesellschaften um erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Gesellschaften handelt. Anderenfalls wäre kein privater Dritter bereit, Kapital und Know-how zur Verfügung zu stellen. Als gesicherte Instrumente im Rahmen des Verkaufes von Anteilen durch die öffentliche Hand können die Unternehmensbewertung nach IDW S 1, die Due Diligence sowie im Falle der Angemessenheitsprüfung des Transaktionspreises im Rahmen des Anteilskaufes die Fairness Opinion nach IDW S 8 in Betracht gezogen werden. Für eine Vertiefung dieser Thematik sei auf die Literatur zur Beteiligungsbewertung bei öffentlichen Unternehmen verwiesen. 4 Wesentlich komplexer als die Berücksichtigung der Ingerenzverpflichtung beim Verkauf von Anteilen ist die Frage des Gewinnzuschlages auf den privaten (Minderheiten-)Anteil im Rahmen des Erwerbs der Beteiligung. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Erzielung von tatsächlichen Gewinnen bei den Beteiligungsunternehmen zwar angestrebt wird, insbesondere wenn private Dritte Anteile erwerben, aber nicht von vornherein garantiert werden kann. Zudem könnten Verluste ausgleichspflichtig sein. Die Ausgestaltung des höheren Gewinnanteiles ist wiederum vorab 4 Vgl. z.b. Hartmann/Zwirner, Finanzielle Transaktionen beim Kauf und Verkauf von Bundesbeteiligungen Absicherung der Organe durch den Wirtschaftsprüfer, in: BWV 6/2013, S. 122 ff.; Prechtl/Wittmann/ Hartmann, Bewertung von Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand, in: Petersen/Zwirner/ Brösel (Hrsg.): Handbuch Unternehmensbewertung, 2013, S. 943 ff. zwischen den Gesellschaftern zu klären und betrifft ebenfalls nicht die Einwirkungspflicht der öffentlichen Hand auf die Gesellschaft. Die Gefahr einer verdeckten Beihilfe besteht deshalb in diesem Falle nicht. Hinsichtlich der Klärung dieser Bewertungsproblematik können auch Benchmarks oder Multiplikatorenmodelle hilfreich sein, wenngleich Transaktionen im öffentlichen Bereich häufig gar nicht oder nur stark eingeschränkt mit anderen Transaktionen vergleichbar sind. Lediglich der punktuelle Nachteilsausgleich im Falle der AG betrifft die Ebene der Gesellschaft. Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der EuGH sich dieses Tatbestandes künftig annehmen wird und damit auch dieser Fall das EU-Beihilfenrecht (empfindlich) berührt. Aus diesem Grunde ist der öffentlichen Hand im Falle der AG vom faktischen Konzern mit Nachteilsausgleich abzuraten, es sei denn, es werden die strengen Anforderungen der hierzu vom EuGH entwickelten Altmark-Trans- Rechtsprechung eingehalten oder die Gesellschaften werden entsprechend Art. 106 Abs. 2 AEUV mit Dienstleistungen, die als sog. gemeinwirtschaftliche Leistungen eingestuft werden, betraut. 5 Auf den Betrauungsakt ist im gesellschaftsvertraglichen Regelwerk (Satzung) hinzuweisen. Hierauf sollte der Aufsichtsrat achten. IV. Sonderfall: Bewertung des Anteilsrückkaufes bereits in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gesetzlich nach 7 Abs. 2 BHO/LHO vorgeschrieben. Hierzu gehören auch finanzielle Transaktionen bereits im Zusammenhang mit der Gründung von Beteiligungsgesellschaften. In der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist dabei die künf- 5 Vgl. Hartmann/Zwirner, BOARD 4/2013, a.a.o. S. 155, 158. tige Erfüllung öffentlicher Aufgaben anhand verschiedener Alternativen darzustellen. Hierunter fallen insbesondere die Verwaltungslösung (die Verwaltung erfüllt den Auftrag selbst, oftmals auch als Behördenlösung bezeichnet), die Inhouse-Lösung (der Staat gründet eine Gesellschaft und ist daran zu 100 % selbst beteiligt), die Beteiligungslösung (der Staat und private Dritte halten jeweils Anteile an einer Gesellschaft) und das Outsourcing (die Vergabe der Erfüllung des öffentlichen Auftrages erfolgt über den Markt ). Sofern die Beteiligungslösung die wirtschaftlichste Alternative darstellt, ist zu beachten, dass Beteiligungsgesellschaften i.d.r. nur für einen bestimmten Zeitraum mit der Option einer Verlängerung um wenige Jahre gegründet werden. Sofern diese Alternative aufgrund des Nachweises ihrer Wirtschaftlichkeit bevorzugt wird, ist bereits in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die sog. Ausstiegslösung zu beachten. Danach muss bereits zu diesem (frühen) Zeitpunkt (vor Gründung der Beteiligungsgesellschaft) eine Bewertung der künftig von den (Minderheits-)Gesellschaftern durch den Staat zurückzukaufenden Anteile vorgenommen werden. Darüber hinaus sind weitere mögliche Ausstiegsmodelle zu berücksichtigen. Hierzu ist in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung eine sog. indikative Preisermittlung vorzunehmen. 6 Diese kann sich (auch nur teilweise) an den Standards des IDW (insbesondere IDW S 1 zur Unternehmensbewertung) orientieren und bspw. anhand des erwarteten Umsatzes und der erwarteten Kosten durchgeführt werden. Diese Rechengrößen können den Nachweisen des mit der Wirtschaftlichkeitsuntersu- 6 Für eine sog. indikative Preis- oder Wertermittlung gibt es keine allgemeinverbindlichen Vorgaben. Vielmehr steht es dem Bewerter frei, anhand sachgerechter Verfahren, einen möglichen Preis bzw. (anteiligen) Unternehmenswert zu ermitteln. Abweichend von IDW S 1 und an die Denkmuster von IDW S 8 angelehnt, besteht insoweit Methodenfreiheit hinsichtlich der Wertermittlung. Eine enge Einschränkung auf die nach IDW S 1 geforderten Bewertungsmethoden ist nicht gegeben. 186 BOARD 5/2013

6 chung im Zusammenhang stehenden Interessenbekundungsverfahrens (IBV) nach 7 Abs. 2 S. 3 BHO/ LHO entnommen werden. Nur unter Berücksichtigung der Bewertung dieser Ausstiegslösung ist sichergestellt, dass tatsächlich alle Ausgaben in einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung betrachtet wurden. Die Ausstiegslösung wird in der Praxis häufig nicht beachtet. Aus diesem Grunde hat der Aufsichtsrat darauf hinzuwirken, dass im gesellschaftsvertraglichen Regelwerk der Beteiligungsgesellschaft ein entsprechendes Ausstiegsszenario berücksichtigt wird. Hierbei ist der Hinweis auf die Bewertung der Anteile bei zeitlichem Ablauf des Vertrages (und somit im Zeitpunkt des Rückkaufes) aufzunehmen. Nur so kann der Staat zumindest in einem ersten Schritt kalkulierbare Größen ermitteln und etwaige Auseinandersetzungen im Zeitpunkt des späteren Ausscheidens des Dritten und der damit verbundenen Abfindungszahlungen minimieren. Darüber hinaus sollte er das Ergebnis der indikativen Preisermittlung aus der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Rahmen des tatsächlich verhandelten/ermittelten Preises zwischen den Gesellschaftern beim Ausstieg der privaten Gesellschafter als Bewertungsspanne berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass die Anteile vom Staat nicht zu einem überhöhten Preis bei Beendigung der Gesellschaft zurückgekauft werden. Hat sich in der Zwischenzeit die Datenbasis jedoch erheblich verändert (z.b. aufgrund einer Änderung des öffentlichen Auftrages), ist der Preis beim Ausstieg in einer zu diesem Zeitpunkt zu erstellenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung neu zu ermitteln. Planbar ist dieses Vorgehen jedoch nur bei den Beteiligungsgesellschaften, an denen der Staat mit Mehrheit beteiligt ist. Diesen sog. Mehrheitsbeteiligungen ist ein Drittgeschäft am Markt weitestgehend untersagt und damit können zusätzliche Gewinn- oder Verlusteffekte bei der Bewertung ausgeschlossen werden. V. Fazit Die Einwirkungspflicht des Anteilseigners Staat auf seine Gesellschaft sowie die Erfüllung des öffentlichen (gemeinwohlorientierten) Auftrages durch die Gesellschaft haben zur Folge, dass die Anteile der privaten (Minderheits-) Gesellschafter an Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand bewertungsspezifischen Besonderheiten und damit eigenen Bewertungsregeln unterliegen. Gesellschaften mit Beteiligung der öffentlichen Hand werden i.d.r. in der Rechtsform der GmbH geführt. Vereinzelt finden sich auch Aktiengesellschaften unter den genannten Beteiligungen. Diese Rechtsformen sind erwerbswirtschaftlich orientiert. Aus diesem Grunde sind für die Bewertung der Anteile Cash-Flow- bzw. ertragswertbasierte Verfahren (z.b. im Zusammenhang mit einer Unternehmensbewertung nach IDW S 1) heranzuziehen. Hierbei ist jedoch die Besonderheit der Ingerenz zu beachten. Aufgrund dieser demokratisch legitimierten Einwirkungspflicht des Staates sind die Anteile, die an die privaten (Minderheits-) Gesellschafter veräußert werden, mit einem Preisabschlag zu versehen. Darüber hinaus kann den erwerbenden Dritten ein über die Kapitalbeteiligung gehender Gewinnanteil eingeräumt werden. Dieses Vorgehen ist aufgrund der geringen Gewinnmargen, die bei staatlichen Beteiligungsgesellschaften im Vorhinein festgelegt werden, gerechtfertigt. Die erwartete Rendite des eingesetzten Kapitals ist somit von vornherein niedriger. Auch beim Kauf von Anteilen sind vergleichbare preis- bzw. wertbestimmende Faktoren zu beachten. Weiterhin sind entsprechende Ausstiegsszenarien bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (WU) vor Gründung der Gesellschaft zu beachten. Hierunter fällt insbesondere der künftige Rückkauf der (Minderheiten-)Anteile durch die öffentliche Hand bei Beendigung der Gesellschaft. Für die Bewertung der künftig zurückzuerwerbenden Anteile wird eine indikative Preisermittlung vorgeschlagen, um zumindest im Vorfeld eine kalkulierbare Größe abschätzen zu können. Beim tatsächlich erfolgten Rückkauf der Anteile hat der Aufsichtsrat dann darüber zu wachen, dass der zu diesem Zeitpunkt zwischen den Gesellschaftern ermittelte Preis sich innerhalb der Bandbreite des Preises bewegt, der durch die indikative Preisermittlung im Rahmen der WU festgestellt wurde. Sollten sich in der Zwischenzeit jedoch erhebliche Änderungen der Datenbasis ergeben haben (z.b. durch eine geänderte Auftragslage), ist der Preis im Rahmen einer zum Erwerbszeitpunkt zu erstellenden WU erneut zu ermitteln. Aufgrund der gesicherten Datenbasis hinsichtlich des erwarteten Umsatzes, der im Vorhinein festgelegten Gewinnmarge und der erwarteten Kosten ist ein solches Vorgehen im Rahmen der Bewertung von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand gerechtfertigt. Planbar ist dies jedoch nur bei den Mehrheitsbeteiligungen der öffentlichen Hand, da diese kein (wesentliches) weiteres Drittgeschäft am Markt betreiben dürfen und somit unvorhergesehene (Gewinn- oder Verlust-)Effekte verhindert werden. BOARD 5/

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