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1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Ständerat Kommission für Wirtschaft und Abgaben 3003 Bern Frauenfeld, 7. Dezember 2010 Parlamentarische Initiative WAK-SR (10.459) Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen Eigene vier Wände dank Bausparen und Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative) Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Präsident Wir danken Ihnen für die Gelegenheit in obiger Sache Stellung nehmen zu können und machen davon gerne Gebrauch: I. Allgemeine Vorbemerkungen Wir begrüssen grundsätzlich das mit dem indirekten Gegenentwurf verbundene Anliegen, die beiden zum Wohneigentum lancierten Volksinitiativen zu entschärfen, halten aber den vorgeschlagenen Weg weder für zielführend noch für sachgerecht. Die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Einlagen in die Säule 2a/b und Säule 3a hat sich bereits im Hinblick auf die steuerliche Wohneigentumsförderung bestens bewährt. Eine über diesen Rahmen hinausgehende und zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit von Bausparabzügen erachten wir daher als völlig überflüssig und auch als mit dem oft postulierten Primat der Vereinfachung des Steuersystems der direkten Steuern nicht vereinbar. Gemäss dem erläuternden Bericht erblickt die Kommissionsmehrheit einen Handlungsbedarf im Bereich der jungen Familien mit durchschnittlichen Einkommen. Wie der Bericht zu Recht festhält, wird es gerade der Zielgruppe nicht möglich sein, entsprechende Bauspareinlagen zu tätigen. Begünstigt werden durch den Bausparabzug vor allem ein- Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld T , F

2 2/6 kommensstarke Steuerpflichtige, die auch ohne dieses Instrument in der Lage sind, selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben. Der Gegenentwurf weist - wie nachstehend aufgezeigt wird - einige erhebliche gesetzgeberische Schwächen auf, die sich vor allem im Vollzug gravierend auswirken würden. Da der Entwurf insgesamt einen unausgegorenen Eindruck hinterlässt, lehnen wir ihn gesamthaft ab. II. Konkrete Kritikpunkte 1. Art. 33b Abs. 1 E-DBG In der Praxis dürfte vor allem die Erstmaligkeit des Abschlusses eines Bausparvertrages zu einigen Fragen führen. Wer kontrolliert etwa das Erfordernis der Erstmaligkeit? Ist es das Finanzinstitut, welches den Bausparvertrag anbietet, oder ist es die Veranlagungsbehörde? Ist dieses Erfordernis als Element einer steuermindernden Tatsache von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen? Diese Fragestellung akzentuiert sich vor allem bei Wohnsitzwechseln innerhalb der Schweiz. Während den ersten fünf Jahren dürfen die Einlagen nicht zweckentfremdet werden. Diese Regelung ist sehr unscharf und unpräzise formuliert. Gemäss den Erläuterungen dürfen die Einlagen fünf Jahre nach Abschluss des Bausparvertrages nicht zweckentfremdet werden. Ist der zweckfremde Bezug in darauffolgenden Jahren somit unbedenklich und zulässig? Der Gesetzeswortlaut scheint eine solche Auslegung nahezulegen. Diese zeitliche Einschränkung macht aber wenig Sinn. Eine nicht zweckgebundene Verwendung sollte in jedem Fall während der gesamten Laufzeit ausgeschlossen sein und nach dem Bezug zu Steuerfolgen führen. Nicht einsichtig ist auch, weshalb jede Erbteilung unter den Begriff des entgeltlichen Erwerbs fallen soll. Bei einer Erbteilung geht es um die wertmässige Anrechnung der Erbquoten zwischen den einzelnen Erben. Übernimmt etwa der eine Erbe eine Liegenschaft, kann der wertmässige Ausgleich für den anderen z. B. durch Wertschriften erfolgen. Eine ausnahmslose Unterstellung von Erbteilungen unter den Begriff der Entgeltlichkeit ist - wie das Beispiel zeigt - verfehlt. Ist bei Ehepaaren in ungetrennter Ehe einer der Ehegatten Alleineigentümer der selbstbewohnten Liegenschaft, soll es gemäss dem erläuternden Bericht möglich sein, dass der andere Ehepartner ebenfalls einen Bausparvertrag abschliessen kann. In diesem Fall stellt die sich im Alleineigentum eines Ehepartners befindliche selbstbewohnte Liegenschaft die Familienwohnung im Sinn von Art. 162 ZGB dar. Es erscheint wenig sinnvoll, dass der andere Ehepartner einen Bausparvertrag abschliessen kann, weil auf-

3 3/6 grund des schon vorhandenen Eigenheims in den meisten Fällen (Scheidung und Trennung vorbehalten) kein Bedürfnis und keine Notwendigkeit für den Erwerb von (zusätzlichem) selbstgenutzten Wohneigentum bestehen wird. Die Möglichkeit, für den anderen Ehepartner einen Bausparvertrag abzuschliessen, erweist sich in solchen Konstellationen als blosses Steuersparvehikel. Der angestrebte Zweck der Wohneigentumsförderung wird damit nicht erreicht. Der vorgeschlagene individuelle Lösungsansatz läuft ins Leere und ist daher abzulehnen. Die Möglichkeit des Abschlusses eines Bausparvertrags kann nur einmal im Leben beansprucht werden. Wer bereits in einer früheren Lebensphase Wohneigentum erworben hat, aber in der Zwischenzeit Mieter geworden ist, soll keinen Bausparvertrag abschliessen können. Da zwischen diesen Sachverhalten lange Zeiträume liegen können, allenfalls auch begleitet von einem interkantonalen Wohnsitzwechsel, erweist sich die entsprechende Kontrolle als beinahe unmöglich. Diesbezüglich dürfte ein nicht zu unterschätzendes Missbrauchspotential vorliegen (als häufiges Beispiel kann der Scheidungsfall angeführt werden, bei dem einer der Ehepartner Mieter wird und den Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt und Jahre später wiederum ein Eigenheim kauft). 2. Art. 33b Abs. 3 E-DBG 2.1 Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (lit. a) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz, sollen die Bauspareinlagen zusammen mit den übrigen Einkünften der Einkommenssteuer unterliegen. Diese Bestimmung ist unpräzise formuliert und führt zu Missverständnissen. Gilt die Besteuerung nur während der Laufzeit des Bausparvertrages oder auch nach Bezug der Einlagen? Der Wortlaut würde es zulassen, bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz immer nachzubesteuern, auch wenn das Geld in eine Liegenschaft investiert wurde. Die Bestimmung ist in der vorliegenden Form nicht vollzugstauglich, da sie zu viele Fragen offen lässt. Beim Tod eines Ehepartners in ungetrennter Ehe wäre es sinnvoller, eine Gesamtbetrachtung anzustellen und den Bausparvertrag des verstorbenen Ehepartners auf den überlebenden zu übertragen. Der überlebende Ehepartner könnte allenfalls weiterhin Einlagen tätigen bzw. steuerfreie, zweckkonforme Bezüge vornehmen. In den Gesetzesbestimmungen wird nicht ausgeführt, wann die Besteuerung erfolgt. Die Besteuerung fällt idealerweise mit dem Zeitpunkt zusammen, in denen sich die schädlichen Sachverhalte ereignen.

4 4/6 2.2 Zweckentfremdung (lit. b) Nach den allgemeinen Beweislastregeln ist für steuermindernde Tatsachen die steuerpflichtige Person beweispflichtig. Wie kann sie die zweckkonforme Verwendung nachweisen? Stellt das Finanzinstitut eine entsprechende Bestätigung aus, welche von der Veranlagungsbehörde überprüft werden kann? Wer stellt schliesslich die Zweckentfremdung fest? Ist es das vertragsführende Finanzinstitut bei Auszahlung der Einlagen oder die Veranlagungsbehörde? Wenig praxistauglich ist auch der Hinweis, dass bei teilweiser Zweckentfremdung nur eine Teilbesteuerung erfolgt, da damit aufwendige Abklärungen verbunden sind. 3. Art. 33b Abs. 4 und 5 E-DBG Im erläuternden Bericht wird darauf verwiesen, dass bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme des Bausparabzugs, insbesondere bei zweckfremder Verwendung, die geltend gemachten Steuerabzüge mittels Nachsteuerverfahren korrigiert würden. Dieses Vorgehen lässt sich aber aus Absatz 5 nicht ableiten, wonach der zweckfremde Bezug der Einlagen zu einer ordentlichen Besteuerung gemäss Absatz 4 führt. Bei einer Nachsteuer müssten die rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Vorjahre geöffnet werden. Die Bestimmungen müssten besser aufeinander abgestimmt werden. 4. Art. 33b Abs. 6 E-DBG Mit dem Bausparvertrag wird eine neue Vertragsform eingeführt. Aufgrund der damit verbundenen Komplexität ist eine Regelung auf Verordnungsstufe nicht angezeigt. Nötig wäre eine Regelung auf Gesetzesstufe. In den Ausführungsbestimmungen sind Regelungen zur strengen Kontrolle über die zweckkonforme Verwendung bei Bezug der entsprechenden Einlagen zu treffen, die idealerweise bei den Finanzinstituten anzusiedeln wären. 5. Art. 9a E-StHG Durch die Fixierung der Höhe des Bausparabzugs auf Fr. 10' (bzw. Fr. 20'000.--) wird der kantonale Gesetzgebungsspielraum auf das Engste eingeschränkt und damit in unzulässiger Weise die Kantonsautonomie beschnitten. Die StHG-Bestimmung schweigt sich darüber aus, wie die Bauspareinlagen bei der Grundstückgewinnsteuer zu qualifizieren sind. Diese sind bei den Anlagekosten in Ab-

5 5/6 zug zu bringen, damit keine steuerliche Kumulation erfolgt. Es ist daher eine entsprechende Regelung aufzunehmen. 6. Personelle Auswirkungen Der erläuternde Bericht hält zu den personellen Auswirkungen lapidar fest, dass bei den kantonalen Veranlagungsbehörden mit einem gewissen Zusatzaufwand zu rechnen sei. Tatsächlich wird die Einführung dieser Abzugsmöglichkeit einen erheblichen zusätzlichen Vollzugsaufwand zur Folge haben. Der Kontrollaufwand beschränkt sich nicht nur auf die Einzahlung der entsprechenden Einlagen, sondern auch auf deren zweckkonforme Verwendung. So ist zu befürchten, dass die knappen Personalressourcen bei den kantonalen Steuerverwaltungen dem Missbrauch Tür und Tor öffnen, was der gesetzgeberischen Absicht diametral zuwiderlaufen dürfte. Im Vollzug erweisen sich die bewährten Instrumente im Bereich der beruflichen und der steuerlich begünstigten individuellen Vorsorge einfacher als das Bausparen mit einer Laufzeit von maximal 10 aufeinanderfolgenden Jahren, dem Bezug innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Vertragslaufzeit sowie der allfälligen Nachbesteuerung. Die Vereinfachungsbestrebungen in Bezug auf das ohnehin schon überfrachtete Steuersystem werden mit jedem zusätzlichen neuen Steuerabzug weiter massiv ausgebremst. Schwierigkeiten ergeben sich auch im interkantonalen Verhältnis. Verlegt etwa eine steuerpflichtige Person während der Aufschubsdauer ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton und erfolgt innerhalb dieser Frist kein Bezug, so stellt sich die Frage, wer die Nachbesteuerung vorzunehmen hat. 7. Volkswirtschaftliche Vorbehalte Es ist nicht einsichtig, weshalb neben die bestbewährten Instrumente im Bereich der beruflichen und individuellen Vorsorge noch eine zusätzliche, im Vollzug sehr komplizierte Bausparlösung treten soll, die zudem für das Zielpublikum (junge Familien mit Durchschnittseinkommen) kaum realisierbar sein wird. Es ist ebenfalls zu befürchten, dass eine Bausparlösung nur einen sehr bescheidenen Wirkungsgrad aufweisen wird und in erster Linie einkommensstarke Personen davon profitieren werden. Diese Personen sind aber auch ohne entsprechende steuerliche Begünstigung in der Lage, ein Eigenheim zu realisieren. Zudem ist die warnende Stimme der Nationalbank, die in der Schweiz eine Immobilienkrise als mittelfristig realistisch einstuft, nicht ausser Betracht zu lassen. Eine rein steu-

6 6/6 erlich motivierte Bausparlösung setzt falsche Akzente, welche den Immobilienmarkt weiter anheizen wird und zu unliebsamen volkswirtschaftlichen Effekten führen kann. 8. Verfassungsrechtliche Bedenken In der herrschenden Steuerrechtslehre wird ein Bausparabzug unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht unproblematisch erachtet (siehe auch BGE 133 I 206, Erw. 11). So wird angeführt, dass ein Bausparabzug allenfalls die Besteuerungsprinzipien gemäss Art. 127 Abs. 2 BV und das Gleichbehandlungsgebot verletzt. III. Fazit Aus den dargelegten Gründen beantragen wir Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Ständerätinnen und Ständeräte, einmal mehr den Verzicht auf die Einführung eines steuerlich begünstigten Bausparens. Im Übrigen schliessen wir uns der Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) an. Mit freundlichen Grüssen Der Präsident des Regierungsrates Der Staatsschreiber

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