Beilage 4: Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

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1 Beilage 4: Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für die rechtlichen Beziehungen zwischen der BSH Hausgeräte AG (Lieferantin) und ihren Geschäftskunden (Besteller) und sind verbindlich, wenn sie im Angebot bzw. in Produkt- und Preislisten oder der Auftragsbestätigung der Lieferantin als anwendbar erklärt werden. 1.2 Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, wenn und soweit sie von der Lieferantin schriftlich bestätigt werden. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser AGB (inkl. dieser Klausel) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder unvollständig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. 1.4 Die Lieferantin behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden AGB vor. Bei allfälligen Unklarheiten und/oder Widersprüchen zwischen dem deutschen, dem französischen und dem italienischen Text der AGB gilt der deutsche Text als massgebend. 1.5 Diese Bestimmungen gelten ab Juli 2016 und ersetzen alle bisherigen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Lieferantin. 1.6 Sofern die Lieferung auch handelsübliche Softwareprogramme samt zugehöriger Dokumentation umfasst, gelten hierfür ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Unterlieferanten. 1.7 Für die Lieferung von Ersatzteilen gelten die Lieferbedingungen für Ersatzteile. 2. Angebot und Annahme 2.1 Der Vertrag zwischen der Lieferantin und dem Besteller kommt zustande, wenn die Lieferantin dem Besteller gegenüber den Auftrag schriftlich per Briefpost, Fax oder E- Mail bestätigt. 2.2 Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. 3. Werbeprospekte, Pläne und technische Unterlagen 3.1 Werbeprospekte und kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. 3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und Softwareprogrammen vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird Pläne, Unterlagen und Softwareprogramme ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis der anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich machen noch ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

2 4. Preise 4.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise der Lieferantin netto in Schweizer Franken. 4.2 Sonderwünsche des Bestellers (z.b. Lieferung an eine andere Adresse als die des Bestellers, beschleunigte Versandart oder Spezialverpackung) werden, soweit möglich, berücksichtigt. Dadurch entstehende allfällige Mehrkosten trägt der Besteller. 4.3 Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere die Währungsparitäten oder die staatlichen/behördlichen Steuern Abgaben, Gebühren, Zölle etc. zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin ändern, so ist die Lieferantin berechtigt, ihre Preise und Konditionen den veränderten Bedingungen anzupassen. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren verbleibt bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises bei der Lieferantin. Kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Lieferantin berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. 5.2 Der Besteller wird die gelieferten Waren auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten der Lieferantin gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern und überdies alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Lieferantin weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. 6. Zahlungsbedingungen 6.1 Ohne gegenteilige Vereinbarung hat der Besteller den Kaufpreis für die gelieferte Ware innert 30 Tagen seit Rechnungsdatum netto auf eine der folgenden Kontoverbindungen zu überweisen: UBS-Konto Nr F. Der Besteller ist nicht berechtigt, solche Zahlungen mit irgendwelchen Ansprüchen seinerseits gegenüber der Lieferantin zu verrechnen. 6.2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen bzw. der vereinbarten Zahlungsfrist hat der Besteller ohne weiteres einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Die Lieferantin kann dem Besteller eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren unbenutztem Ablauf entweder innert 5 Arbeitstagen schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz verlangen oder weiterhin die Zahlung des Kaufpreises verlangen. 6.3 Dem Besteller werden ab der zweiten Mahnung für administrative Aufwände CHF 10.- in Rechnung gestellt. 7 Lieferbedingungen 7.1 Für Lieferungen an Besteller in der Schweiz gilt: Ware ab Werk (d.h. dem Lager der Lieferantin) gemäss INCOTERMS Vereinbarte Lieferfristen und termine begründen keine Fixgeschäfte und werden von der Lieferantin unter dem Vorbehalt normaler Materialbezugs-, Fabrikations- und Transportmöglichkeiten eingehalten.

3 7.3 Lieferfristen und termine verlängern bzw. verschieben sich angemessen wenn Hindernisse auftreten, die die Lieferantin trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen und Ereignisse infolge höherer Gewalt. 7.4 Die Lieferantin ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Bestellers nicht erfüllt sind. 7.5 Die Lieferantin haftet nicht bei Verspätung der Lieferung. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen nur bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz. 7.6 Der Besteller hat den Empfang der gelieferten Waren auf dem diesen beigelegten Lieferschein durch rechtsgültige Unterschrift zu bestätigen. Er stellt sicher, dass ausschliesslich vertretungsberechtigte Personen unterschreiben. 8. Übergang von Nutzen und Gefahr 8.1 Nutzen und Gefahr gehen von der Lieferantin auf den Besteller über, wenn der Kaufgegenstand im Lager zur Versendung abgegeben wird. 8.2 Wird die Versendung auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk oder Lager vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. 9. Prüfung und Abnahme der Lieferung 9.1 Der Besteller hat die Ware innert 8 Tagen nach Erhalt zu prüfen. Festgestellte Mängel sind spätestens am achten Tag nach Erhalt der Ware unter Angabe der konkreten Beanstandungen bei der Lieferantin schriftlich zu rügen. Geht innert dieser Frist keine Mängelrüge bei der Lieferantin ein, so gilt die Ware als genehmigt. Später erkannte versteckte Mängel sind sofort zu rügen. 9.2 Die Lieferantin leistet Gewähr und haftet für mangelhafte Waren ausschliesslich gemäss den folgenden Bestimmungen: 10. Gewährleistung, Haftung für Mängel 10.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand 24 Monate. Sie beginnt ab Datum der Rechnungsstellung an den Besteller zu laufen Für zugesicherte Eigenschaften haftet die Lieferantin nur, wenn sie jene ausdrücklich und schriftlich bestätigt Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung der Lieferantin Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle

4 geeigneten Massnahmen zur Schadensbegrenzung trifft und der Lieferantin Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben Die Lieferantin verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl der Lieferantin auszubessern oder zu ersetzen. Die ausgewechselten fehlerhaften Teile gehen ins Eigentum der Lieferantin über, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Datum der Rechnungsstellung, falls die Gewährleistungsfrist gemäss Absatz 10.1 für den Liefergegenstand früher abläuft Für Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie infolge anderer Gründe, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, bleibt allein der Besteller verantwortlich. 11. Produktesicherheit 11.1 Die Lieferantin trägt als Herstellerin die Verantwortung für die Sicherheit ihrer an den Besteller gelieferten Waren im Sinne der Artikel 3 ff. des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG; SR ) Der Besteller wirkt im Rahmen seiner Pflichten gemäss Artikel 8 Abs. 4 PrSG an der Überwachung der Sicherheit der von der Lieferantin bezogenen Waren mit. Insbesondere ist er gehalten, Massnahmen zu treffen, welche eine Rückverfolgbarkeit dieser Waren ermöglichen wie z.b. die sorgfältige Aufbewahrung des Kaufbelegs oder des Liefernachweises an seine Kunden Stellt der Besteller fest oder hat er Grund zur Annahme, dass durch solche Waren eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwender oder Dritter ausgeht, so hat er unverzüglich die Lieferantin darüber zu informieren. Das Recht zur Meldung an das Vollzugsorgan im Sinne von Artikel 8 Abs. 5 PrSG kommt dabei ausschliesslich der Lieferantin zu Der Besteller unterliegt der Schweigepflicht gegenüber den Medien hinsichtlich allfälliger Feststellungen und/oder Annahmen gemäss Absatz 11.3 dieser AGB. Überdies ist es dem Besteller untersagt, allfällige Schäden durch von der Lieferantin bezogene Produkte/Waren selber zu beheben. 12. Datenschutz 12.1 Die Lieferantin ist Teil des Bosch Konzerns. Die persönlichen Daten von Bestellern werden innerhalb des Bosch Konzerns bearbeitet. Personenbezogene Daten können vom Bosch Konzern im In- und Ausland insbesondere für folgende Zwecke bearbeitet werden: a) Abwicklung von Bestellungen und Erbringung der Leistungen b) Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung c) Rechnungsstellung

5 d) Produktumfragen e) Marketing 12.2 Soweit Daten an externe Dienstleister weitergegeben werden, stellt die Lieferantin durch technische und organisatorische Massnahmen sicher, dass die Vorschriften des Datenschutzes beachtet werden. 13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand 13.1 Das Vertragsverhältnis zwischen der Lieferantin und dem Besteller untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) Gerichtsstand für den Besteller und die Lieferantin ist der Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

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