Zusammenfassung Rechtskolumne

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zusammenfassung Rechtskolumne"

Transkript

1 Zusammenfassung Rechtskolumne Duderstadt, Newsletter 07/2017 Wasserfeste Gehilfen zählen zum Leistungsumfang der GKV (BSG-Urteile vom , Az. B 3 KR 2/08, B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 19/08 R) Beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind und mit dieser sicher umgehen können, können von der Krankenkasse die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese, Schwimmprothese) beanspruchen, wenn die Badeprothese zum Behinderungsausgleich erforderlich und individuell geeignet ist, um sich zu Hause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der regelmäßig nicht wasserfesten Alltagsprothese bewegen zu können (Weiterentwicklung zu BSG vom KR 30/79 = SozR Nr. 55). Die normale Laufprothese ist beim Aufenthalt in und am Wasser (Schwimmbad, Fluss, See) ungeeignet. Dieser Gebrauchsnachteil wird durch die zusätzliche Ausstattung mit einer Badeprothese kompensiert. Die Badeprothese gleicht praktisch das Funktionsdefizit der Alltagsprothese im Nassbereich aus, die das Grundbedürfnis auf möglichst sicheres, gefahrloses Gehen und Stehen gewährleistet. Dem Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es am Markt kostengünstigere wasserfeste Kunststoff-Überzüge gibt, die über die vorhandene Alltagsprothese zu ziehen sind und diese vor Wasserschäden schützen. Dabei handelt es sich nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative. Die Versorgung muss aber in vollem Umfang gleichwertig zur Alltagsprothese sein. Maßgeblich ist, dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich beinamputierter Versicherter dient und ihnen im heimischen Nassbereich sowie im Schwimmbad ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Bei diesem unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschritts. Daneben können Hilfsmittel den Zweck des mittelbaren Behinderungsausgleichs haben, die die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen. In diesem Rahmen ist die gesetzliche Krankenversicherung allerdings nur für den Basisausgleich der Folgen der Behinderung eintrittspflichtig. 1/23

2 Es geht hier nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl. 1 SGB V sowie 6 Abs 1 Nr. 1 i.v.m. 5 Nr. 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Weiterhin muss sich ein Versicherter im häuslichen Bereich (Bad, Dusche) nicht auf Badewannenlifter, Duschhocker, Unterarmgehstützen und rutschfeste Matten verweisen lassen, denn der unmittelbare Behinderungsausgleich durch ein Körperersatzstück hat grundsätzlich Vorrang gegenüber einem nur mittelbaren Ausgleich. Jedoch wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung der GKV auch, müssen die Leistungen nach 33 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen ( 2 Abs 4 und 12 Abs 1 SGB V). Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Die Kriterien der Eignung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit (vgl. 2 Abs 4, 12 Abs 1, 33 Abs 1 SGB V) sind also nicht nur für die erstmalige Ausstattung mit einem bestimmten Hilfsmittel maßgeblich, sondern gelten auch für die Ersatzbeschaffung und sind deshalb wie bei der erstmaligen Bewilligung eines Hilfsmittels zu prüfen. Daraus schließt der Gesetzgeber, dass Versicherte keinen Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel haben, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (vgl BSG SozR Nr 26 S 153; strspr). Mehrkosten, die z.b. für eine salzwasserfeste Badeprothese aufkommen würden, sind gemäß 33 Abs 1 Satz 5 SGB V (ebenso 31 Abs 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR Nr 44; BSGE 93, 183, 188 = SozR Nr 8). Weswegen ein beinamputierter Versicherter von der Krankenkasse lediglich die Versorgung mit einer süßwasserfesten Badeprothese verlangen kann. Die Mehrkosten einer salzwasserfesten Ausführung hat der Versicherte selbst zu tragen. - Anspruch auf hochwertige wasserfeste Prothesenpassteile - 2/23

3 Das Sozialgericht München hat die AOK Bayern dazu verurteilt, ihre Versicherte mit einer Badeprothese nach dem aktuellen Stand der Technik auszustatten. Der 61jährigen fehlt seit 2006 der rechte Oberschenkel. Ihr Arzt verordnete ihr eine wasserfeste Prothese, die sie zum Duschen und für Schwimmbadbesuche nutzen möchte. Obwohl die AOK sie für Ihren Alltag mit einer hochwertigen Prothese ausgestattet hat, lehnte Sie die Kosten für eine hochwertige Badeprothese mit hydraulischem Kniegelenk (Aqua Knie, Hersteller Fa. Ottobock) ab. Es wurde hingegen nur ein wasserfestes Schalenbein bewilligt, das einem steifen Bein gleichkommt und sich zum Sitzen entriegeln lässt. Das Gericht gab der Klage statt und begründete seine Entscheidung damit, dass bei Prothesenversorgungen für den Nassbereich keine qualitativen Abstriche gemacht werden dürften. Gerade bei feuchtem Untergrund sei die Rutschgefahr besonders groß. Im Übrigen könne die Kasse ihre Versicherte nicht im Alltag hochwertig und ansonsten minderwertig versorgen. Stand: /23

4 Newsletter 03/2017 Anspruch auf Versorgung mit einer Sportprothese Kinder und Erwachsenen sind vor dem Gesetz nicht gleich. Das gilt im positiven Sinne bei Hilfsmittelversorgungen, die die Krankenkasse zahlen muss. Sind für Erwachsene die Grenzen zwischen Kassenleistungen und Nichtkassenleistung enger gesteckt, so können Kinder im Rahmen ihrer Schulausbildung und persönlichen Entwicklung vor Ihrer Krankenkasse mehr verlangen. Für Kinder hat das Bundessozialgericht unter anderem entschieden, dass Hilfsmittel, die für den Schulsport verwendet werden, von der Krankenkasse zu bewilligen sind. Dies gilt insbesondere auch für Badeprothesen, da der Aufenthalt in Nassbereichen sogar für Erwachsene ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist, dass durch Hilfsmittel zu ermöglichen ist. Eine Grenze zieht das Bundessozialgericht jedoch auch hier, wenn es sich um Hilfsmittel handelt, die ausschließlich für einen bestimmten Vereinssport gedacht sind (z.b. spezieller Basketballrollstuhl). Für den privaten Lebensbereich gesteht das Bundessozialgericht behinderten Kindern auch behindertengerechte Dreiräder zu, während dies für Erwachsene nur für Therapiezwecke überhaupt möglich ist. Ein Kind soll sich nach dem höchsten deutschen Sozialgericht in die Gruppe Gleichaltriger integrieren können, um eine gesunde geistige Entwicklung nehmen zu können. Zusammenfassend bleibt also festzustellen, dass das Kind alles das erhält, was im Rahmen der Schulausbildung an medizinischen Hilfsmitteln nötig ist. Im rein privaten Bereich wird es immer wieder auf den Einzelfall ankommen. Die Rechtsprechung ist hier lange noch nicht abgeschlossen. Für Sie zusammengestellt von RA Ralf Müller Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft Strengerstr Gütersloh 4/23

5 Newsletter 01/2017 Feste Abrechnungsposition für SiOX TF Pro im neuen BKK Vertrag Die SiOCX TF Prothesenschäfte sorgen mit einer Kombination aus innovativen Materialien wie HTV-Silikon, Carbon Prepreg und flexiblem Dyneema-Gewebe für eine optimale Stumpfbettung und Prothesensteuerung. Die Folge sind größtmögliche Bewegungsfreiheit sowie höchste Funktionalität und Stabilität. Das bequeme Sitzen, die starke Haftung im Schaft und der wirksame Schutz sensibler Stumpfbereiche können die Lebensqualität Ihrer Anwender im Alltag maßgeblich erhöhen. Hinsichtlich der Erstattungssitiuation ist zu berichten, dass der SiOCX TF Pro im neuen BKK Vertrag (Stand ) unter der Position einen feste Abrechungsposition bekommen hat. 5/23

6 Newsletter 11/2016 Fristüberschreitungen der Krankenkasse bei der Beantragung von medizinischen Hilfsmitteln München/Gütersloh, Ein gesetzlich Krankenversicherter hat Anspruch auf Versorgung mit einem medizinischen Hilfsmittel, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzten Frist entschieden hat. Das Landessozialgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein gesetzlich krankenversicherter Anspruch auf Versorgung mit einer Oberschenkelprothese mit einem computergestützten Kniegelenkssystem (Genium, Hersteller Ottobock Duderstadt) im Wert von über bereits deshalb hat, weil die Krankenlasse nicht innerhalb der ihr vorgegebenen Fristen entschieden hat. Der Kläger hatte über sein Sanitätshaus einen Kostenvoranschlag über die Beinprothese einreichen lassen. Die Krankenkasse hatte nicht innerhalb der seit Anfang 2013 geltenden dreiwöchigen bzw. fünfwöchigen Frist nach Einholung eines Gutachtens durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung entschieden. Dem für den Kläger positiven Urteil des Sozialrechtes Augsburg in erster Instanz hielt die Krankenkasse entgegen, die Genehmigungsfiktion gelte nur für Fälle, in denen eine Gesundheitsleistung bereits auf eigene Kosten beschafft wurde. Zudem seien Hilfsmittel ohnehin von der Vorschrift über die Genehmigungsfiktion ausgeschlossen. Dieser Rechtsauffassung erteilte das Landessozialgericht München eine Absage und stellte in den nun vorliegenden Urteilsgründen fest, dass der Fristablauf einen Naturalleistungsanspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel begründet und dass eine Genehmigungsfiktion auch nicht durch Rücknahmebescheid vernichtet werden kann. "Für die Versicherten bedeutet dieses Urteil nunmehr weitere Rechtssicherheit", so Rechtsanwalt Ralf Müller-Päuker aus Gütersloh, der den Patienten vertritt. "Das Bundessozialgericht hatte sich bereits in einem Urteil vom März mit der Neuregelung des Gesetzgebers befasst. Die in diesem Urteil offen gebliebenen Fragen beantwortete das Landessozialgericht München nun klarstellend im Sinne der Versicherten." 6/23

7 Die Revision wurde nicht zugelassen. LSG München L 5 KR 323/14 Urteil vom Für Sie zusammengestellt von RA Ralf Müller Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft Strengerstr Gütersloh LSG München L 5 KR 323/14 Urteil vom /23

8 Newsletter 07/2016 Patientenrechtegesetz Kassel ( ) Das Bundessozialgericht hat die Rechte der Versicherten weiter gestärkt. Im Jahre 2013 trat ein Gesetzespaket unter dem Titel "Patientenrechtegesetz" in Kraft, in dessen Zusammenhang den Krankenkassen eine verkürzte Entscheidungsfrist für Leistungsanträge der Versicherten auferlegt wurde. Danach haben Kassen nun innerhalb von drei Wochen und bei Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Gutachtens fünf Wochen Zeit, um über ihre Leistungspflicht zu entscheiden. Ansonsten "gilt die Leistung als genehmigt" und Versicherte können sich die Leistung selbst beschaffen, so das Gesetz. Das Bundessozialgericht hatte nun darüber zu entscheiden, welche Folge genau eintritt, da der Gesetzgeber die Vorschrift nicht eindeutig formuliert hat. Die Krankenkassen vertraten die Auffassung, es dürfe auch mit Nachhinein noch geprüft werden, ob die Leistung medizinisch erforderlich oder günstiger zu besorgen ist (so genanntes Wirtschaftlichkeitsgebot). Dieser Rechtsauffassung erteilte das Bundessozialgericht nunmehr eine Absage: hält die Krankenkasse die vorgegebenen Fristen nicht ein, so gilt die Leistung im Wortsinne als genehmigt. Die Krankenkasse kann daher nach Fristablauf keine Einwendungen mehr erheben oder die Leistung verweigern. Das Bundessozialgericht machte jedoch eine Einschränkung insoweit, als dass es sich nicht offensichtlich um eine Leistung handelt, die keinen Bezug zur Krankenversicherung hat. In den letzten Jahren hatte sich bereits eine herrschende Rechtsprechung der Instanzgerichte zugunsten der Patienten entwickelt. Es gab jedoch auch anderslautende Stimmen. Die jetzt vorliegende Klärung durch das Bundessozialgericht schafft nun Rechtsklarheit für die Versicherten. - BSG B 1 KR 25/15 R - Für Sie zusammengestellt von RA Ralf Müller Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft Strengerstr Gütersloh 8/23

9 Newsletter 08/2015 Krankenkasse darf keine Kürzung für eine bereits erbrachte Leistung vornehmen. Vor dem Sozialgericht Mainz bekam ein Sanitätshaus Recht, dem eine Krankenkasse die Abrechnung gekürzt hatte. Im Wege einer Akutversorgung hatte sich ein Patient nach Fußverletzung bei dem Sanitätshaus mit einem so genannten Walker versorgen lassen. Das Sanitätshaus hielt sich dabei streng an das Produkt aus der ärztlichen Verordnung (Einzelprodukteverordnung). Die Krankenkasse kürzte jedoch die Abrechnung des Sanitätshauses mit dem Hinweis, ein anderes Produkt wäre nach einem mit einem anderen Leistungserbringer bestehenden Vertrag günstiger gewesen. Das Sozialgericht folgte der Auffassung des klagenden Sanitätshauses, dass das von der Krankenkasse bewilligte Hilfsmittel bereits medizinisch nicht vergleichbar sei. Zudem müsse man sich gerade bei Akutversorgungen darauf verlassen können, nach Maßgabe einer ärztlichen Verordnung auch das verschriebene Produkt abgeben zu dürfen. Immerhin trügen Arzt und Sanitätshaus auch die Verantwortung für die Heilbehandlung und würden dem Patienten gegenüber in der Haftung stehen. Soweit wegen der medizinischen Notwendigkeit Bedenken bestünden, so seien diese bereits nach der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zwischen verordnendem Arzt und Medizinischem Dienst der Krankenkassen (MDK) auszuräumen. SG Mainz Urteil vom Az. - S 7 KR 512/12 - (nicht rechtskräftig) Für Sie zusammengestellt von RA Ralf Müller Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft Strengerstr Gütersloh 9/23

10 Newsletter 02/2015 Genium X3 ist Kassenleistung In einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold verlangte ein oberschenkelamputierter Versicherter die Versorgung mit einem wasserfesten und computergesteuerten Prothesensystems des Typs Genium X3 (Kosten ca ,- Hersteller Ottobock Duderstadt). Zunächst verweigerte seine Krankenkasse die Kostenübernahme mit dem Hinweis, der Patient sei bereits mit einem computergestützten Prothesenknie ausgestattet. Vor Gericht lenkte die Kasse jedoch ein und erkannte den Anspruch des Familienvaters an. Das Kniegelenk verfügt neben seiner Wasserfestigkeit über eine Reihe weiterer Funktionen, die dem Versicherten in seinem Alltag zugutekommen. Sozialgericht Detmold - S 5 KR 424/14 - Für Sie zusammengestellt von RA Ralf Müller Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft Strengerstr Gütersloh 10/23

11 Newsletter 08/2014 Genium wird auf breiter Basis bestätigt Das Genium Kniegelenksystem ist seit seiner Markteinführung im Jahr 2012 mittlerweile in einer Vielzahl von Sozialgerichtsverfahren anerkannt worden. Erfreulicherweise sprach bereits im Herbst 2012 das Sozialgericht Köln einem gesetzlich Versicherten diese Art der Prothese zu. Es folgten eine Reihe von weiteren Urteilen und Anerkenntnissen von Krankenkassen vor Gericht. In den meisten Verfahren wurden Sachverständigengutachten eingeholt, die die Funktionsgewinne wie Treppaufgehen, Rückwärtsschritte, weniger kraftaufwändiges laufen etc. bestätigten. Das Genium ist damit in der Mitte der Versorgungslandschaft angekommen und mittlerweile als so genannter aktueller Stand der Technik gem. 2 SGB V zu bezeichnen. Dem hat sich die Rechtsprechung auch für Privatversicherte angeschlossen. Das Landgericht Stuttgart gelangte ebenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung, dass das Genium objektiv medizinisch notwendig ist und gerade nicht gegen das so genannte Übermaßverbot in der Privatversicherung verstößt. Voraussetzung für die Versorgung eines Patienten ist dennoch nach wie vor, dass er in der Lage sein muss, die Funktionen der Prothese auch zu nutzen. Dabei kommt es aber weder darauf an, dass der Anwender sofort dazu in der Lage sein muss, noch, dass er sämtliche Funktionen beherrschen muss. Es reicht aus, dass das Gelenk Vorteile bietet, die sich im Alltag auf seine Mobilität auswirken. Zudem ist ihm eine Eingewöhnungszeit und Gangschule zuzugestehen. Maßstab ist, ob es zukünftig realistisch ist, dass der Umgang mit dem Hilfsmittel Gebrauchsvorteile haben wird. Für Sie zusammengestellt von RA Ralf Müller Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft Strengerstr Gütersloh 11/23

12 Newsletter 07/2014 Drehadapter 4R57 ist Hilfsmittel im Sinne des 33 SGB V Aktuelles Gerichtsurteil des Sozialgerichts in Oldenburg Eine AOK wurde lt. einer Mitteilung der Kanzlei Müller & Dr. Paul (Gütersloh) verurteilt, einen beinamputierten Versicherten mit einem 4R57 Drehadapter von Ottobock für sein vorhandenes C- Leg zu versorgen. Der Drehadapter ermöglicht eine vom Prothesenschaft unabhängige Rotation des Unterschenkels. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass dies ein wesentlicher Gebrauchsvorteil und nicht als zusätzlicher Komfort anzusehen ist. Entscheidend sei hierbei der individuelle Nutzen des Anwenders durch den Einsatz des Hilfsmittels und dessen Vorteile bei den alltäglichen Bewegungsabläufen. Es ging zudem nicht um bloßen Komfort, sondern um die technische Nachbildung einer Funktionseigenschaft des gesunden Beines (SG Oldenburg, Az. S 6 KR 160/13 rechtskräftig). Das Sozialgericht Oldenburg hat damit angesichts der vom Bundessozialgericht (vgl. BSG, B 3 KR 20/04) aufgestellten Maßstäbe entschieden, dass ein Drehadapter als Hilfsmittel im Sinne des 33 SGB V anzusehen ist. 12/23

13 Newsletter 06/2014 Nach Fristablauf gelten beantragte Leistungen als genehmigt Mehr Rechte für Anwender - Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom Wie der Sachverständigenrat der Orthopädietechniker-Innung Südwest mitteilt, schafft die aktuelle Entscheidung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom nun Rechtsklarheit. Es bekräftigt in seinem Beschluss den seit dem neu eingeführten 13 Abs. 3a SGB V (Krankenversicherung) im Patientenrechtegesetz. Weiter heißt es: Danach haben Krankenkassen über Anträge von Versicherten innerhalb von drei Wochen, bei Notwendigkeit eines Gutachtens binnen fünf Wochen zu entscheiden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt eine Leistung als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht fristgerecht entscheidet. Dieser Vorzeichenwechsel im Sozialrecht ist klarer Wille des Gesetzgebers für mehr Patientenrechte hin zu schnelleren Versorgungsvorgängen für zumeist dringend benötigte Hilfsmittel. Die Krankenkassen hatten seit der Gesetzesnovelle mehrheitlich die Auffassung vertreten, der Patient könne sich das Hilfsmittel nach Fristablauf lediglich bereits auf eigenes Risiko selbst beschaffen. Dass durch Fristablauf jedoch eine echte Genehmigung eintritt hat das LSG NRW nun in der aktuellen Entscheidung festgestellt: Nach 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V gilt die beantragte Leistung damit als genehmigt. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass 13 Abs. 3a SGB V den Anspruch auf eine Kostenerstattung beschränkt, wird vom Senat nicht geteilt. Nach dem klaren Wortlaut der Norm gewähren Satz 6 und Satz 7 mittels einer Genehmigungsfiktion einen Sachleistungsanspruch oder einen Kostenerstattungsanspruch für die erforderliche Leistung. Zwar hatte der Gesetzgeber zunächst lediglich einen Kostenerstattungsanspruch für erforderliche Leistungen ins Auge gefasst, wie es sich aus dem Entwurf des Patientenrechtsgesetz (PatRechtG) ergibt (BR-Drucks. 312/12, S.46, siehe auch BT-Drucks. 17/10488, S. 32). Nachdem durch den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags im November 2012 mit dem Satz 6 eine Genehmigungsfiktion der Leistung bei Nichteinhaltung der Fristen neben der in Satz 7 geregelten Kostenerstattung aufgenommen worden war (BT-Drucks. 17/11710 S.30), um es dem Versicherten zu erleichtern, sich die ihm zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen, wurden Satz 6 und Satz 7 - ohne weitere den klaren Wortlaut im Sinne der Beklagten einschränkende Erläuterungen - in der Gesetzesänderung aufgenommen. Beide Sätze stehen ihrem Wortlaut nach gleichberechtigt nebeneinander. Wäre der Geltungsbereich des 13 Abs. 3 a SGB V lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch beschränkt, käme Satz 6 kein eigener Regelungsgehalt zu. Zudem schlösse eine solche Auslegung mittellose Versicherte, die nach Ablauf der Frist nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung 13/23

14 selbst zu beschaffen, entgegen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) praktisch aus dem Schutzbereich des 13 Abs. 3 a SGB V aus (so im Ergebnis auch SG Dessau-Roßlau, Urteil vom S 21 KR 282/13 -, SG Nürnberg, Beschluss vom S 7 KR 100/14 ER - und Urteil vom S 7 KR 520/13 - und wohl auch SG Dortmund, Beschluss vom S 28 KR 1/14 ER - sowie Noftz in Hauck/Haines, SGB V, Erg.-Lfg. 1/14, 13 S. 78g ff.; a.a. wohl Dalichau in Dalichau "SGB V", Stand , S. 51). Selbst wenn man sich der Auffassung anschließen würde, 13 Abs. 3 a SGB V gewähre nur einen Kostenerstattungsanspruch, so gelangt man zu keinem anderen Ergebnis, da der Kostenerstattungsanspruch auch einen Anspruch auf Freistellung umfasst. 14/23

15 Newsletter 12/2013 Private Gutachterdienste Heute beschäftigen wir uns mit der Sachlage zu dem Einsatz von so genannten privaten Gutachterdiensten durch gesetzliche Krankenkassen im Rahmen von Hilfsmittelversorgungen , Halle (Saale). Der Einsatz von so genannten privaten Gutachterdiensten durch gesetzliche Krankenkassen im Rahmen von Hilfsmittelversorgungen verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht und ist damit rechtswidrig. So entschied das LG Halle (Saale) auf die Klage eines Sanitätshauses gegen einen Gutachterdienst. Der Dienst nennt sich selbst Hilfsmittelberater der Krankenkasse. Er hatte von diesen Prüfungsaufträge angenommen, ob beantragte Hilfsmittelversorgungen für Patienten medizinisch erforderlich und wirtschaftlich seien. Das Gesetz schreibt für diese Fälle vor, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung zu betrauen ist. Der Hilfsmittelberater nahm in den Kostenvoranschlägen des Sanitätshauses Kürzungen vor und schlug u.a. auch andere Versorgungsmodelle vor oder kam zu dem Ergebnis, dass beantragte Versorgungen nicht notwendig seien. Das Sanitätshaus sah in diesem Verhalten einen unrechtmäßigen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb, da eine Krankenkasse keine privaten Dienste, sondern nur den MDK beauftragen dürfe und verklagte den Hilfsmittelberater auf Unterlassung. LG Halle (Saale) - 4 O 127/13 Urteil v , 8 UWG, 33, 275 SGB V Für Sie zusammengestellt: Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft Strengerstr Gütersloh 15/23

16 Newsletter 11/2013 Versorgung mit einer Badeprothese Stuttgart Eine Private Krankenversicherung darf einem beinamputierten Versicherten nicht die Versorgung mit einer Badeprothese verweigern. Tarifbedingungen, welche die Versorgung mit Hilfsmitteln gleicher Art auf mindestens drei Jahre ausdehnen, sind zudem nichtig. Der Kläger begehrte von seiner Versicherung eine Badeprothese für 8.400,- (Aqua Knie, Hersteller Ottobock, Duderstadt), nachdem er für den Alltag mit einem computergestützten Prothesensystem versorgt war. Die Krankenversicherung verwies ihn zum einen auf den Versicherungstarif, Leistungen für Hilfsmittel gleicher Art sind innerhalb von drei Jahren nur einmal erstattungsfähig, zum anderen hätte er für seine Alltagsprothese auch einen wesentlich günstigeren Gummiüberzug verwenden können. Er habe auch eine Schadensminderungspflicht gegenüber seiner Versicherung. Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers und erklärte die Versicherungsbedingungen für nichtig. Hauptleistungspflicht einer Krankenversicherung ist die Bereitstellung objektiv notwendiger Gesundheitsleistungen. Dazu gehört eine Badeprothese. Die Beschränkung, bestimmte Leistungen nur alle drei Jahre erbringen zu müssen, ist für den Versicherungsnehmer überraschend und benachteiligt ihn unangemessen. Daher kann es auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Alltags- und einer Badeprothese um Hilfsmittel gleicher Art handelt. Die Versicherung wurde zur Zahlung verurteilt. (LG Stuttgart 18 O 217/13 nicht rechtskräftig) Für Sie zusammengestellt von RA Ralf Müller Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft Strengerstr Gütersloh 16/23

17 Newsletter 10/2013 Heute beschäftigen wir uns mit der Frage: Werden hochwertige Silikon - Fingerprothesen erstattet? Darmstadt Eine gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, Fingerprothesen in hochwertiger Silikonausstattung (Typ Natural, Hersteller Ottobock Duderstadt) zu zahlen. Der 19- jährigen Klägerin fehlen aufgrund eines Unfalls Teile des Mittel- und Ringfingers. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Versorgung mit zwei hochwertigen Fingerprothesen, die dem natürlichen Aussehen nahekommen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf etwa 8.300,-. Diese wurden von der Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, die Prothesen würden für die junge Frau keinen Funktionsgewinn bedeuten. Es stünden gerade bei der hochwertigen Ausführung rein kosmetische Aspekte im Vordergrund, für die die Krankenkasse nicht zuständig sei. Durch Einholung eines Gutachtens durch das Sozialgericht Darmstadt wurde das Gegenteil festgestellt. Der Gutachter bescheinigte neben dem funktionellen Zugewinn auch, dass der Gang zum Psychotherapeuten für die junge Frau entbehrlich wäre, da sie unter dem Verlust der Finger auch seelisch leide. Die Krankenkasse erkannte den Versorgungsanspruch daraufhin an. Sozialgericht Darmstadt S 8 KR 517/12 Für Sie zusammengestellt von RA Ralf Müller Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft Strengerstr Gütersloh 17/23

18 Newsletter 09/2013 Sind private Gutachterdienste rechtens? , Halle (Saale) Der Einsatz von so genannten privaten Gutachterdiensten durch gesetzliche Krankenkassen im Rahmen von Hilfsmittelversorgungen verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht und ist damit rechtswidrig. So entschied das LG Halle (Saale) auf die Klage eines Sanitätshauses gegen einen Gutachterdienst. Der Dienst nennt sich selbst Hilfsmittelberater der Krankenkasse. Er hatte von diesen Prüfungsaufträge angenommen, ob beantragte Hilfsmittelversorgungen für Patienten medizinisch erforderlich und wirtschaftlich seien. Das Gesetz schreibt für diese Fälle vor, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung zu betrauen ist. Der Hilfsmittelberater nahm in den Kostenvoranschlägen des Sanitätshauses Kürzungen vor und schlug u.a. auch andere Versorgungsmodelle vor oder kam zu dem Ergebnis, dass beantragte Versorgungen nicht notwendig seien. Das Sanitätshaus sah in diesem Verhalten einen unrechtmäßigen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb, da eine Krankenkasse keine privaten Dienste, sondern nur den MDK beauftragen dürfe, und verklagte den Hilfsmittelberater auf Unterlassung. LG Halle (Saale) - 4 O 127/13 Urteil v , 8 UWG, 33, 275 SGB V Für Sie zusammengestellt von RA Ralf Müller Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft Strengerstr Gütersloh 18/23

19 Newsletter 08/2013 Wer trägt die Kosten für Schäden durch Nichteinhaltung des Service bei einem Kniegelenk? Der Patient/Prothesenträger ist verpflichtet, selbst die Servicetermine für die Kniegelenke zu überwachen. Bleibt das Kniegelenk Eigentum des Kostenträgers, ist er derjenige, der die Servicetermine überwachen muss. Bei Nichteinhaltung der Serviceeinheiten verfällt die Garantie des Herstellers für das Kniegelenk. Sollte ein Servicetermin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten worden sein und es entsteht ein Schaden an dem Gelenk, gehen etwaige Kosten (Ersatzbeschaffung, Reparaturkosten, ) immer zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Berufsgenossenschaft. Grundsatz: Der Patient hat zu jeder Zeit Anspruch auf Versorgung ( 33 Abs. 1 SGB V)! 19/23

20 Newsletter 07/2013 Beratungspflicht der Krankenkasse - Kostenträger müssen über Versorgung nach dem Stand der Technik beraten Die Beratungspflicht der Krankenkasse über eine fortschrittliche Versorgung beruht auf 14 SGB I. In diesem Paragraphen heißt es: Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Demzufolge hat der Kostenträger seinen Versicherten u.a. über dessen Ansprüche bzw. dessen Rechte in Bezug auf eine orthopädische Versorgung zu beraten. Insbesondere zu einer Beratung über elektronische Kniegelenke hat das SG Hannover in einem Urteil aus dem Jahr 2007 (Az. S 44 KR 179/07) die Beratungspflicht konkretisiert. In dem Urteil heißt es u.a.: Die Möglichkeit der Versorgung mit einem C-Leg ist medizinisch und sozialrechtlich so gefestigt und naheliegend, dass der Kostenträger von sich aus verpflichtet ist, den Versicherten im Rahmen einer Beratung nach 14 SBG I auf die Möglichkeiten einer Versorgung mit einem C-Leg hinzuweisen. 20/23

21 Newsletter 06/2013 Neue Entscheidung zum Hilfsmittelrecht Das Sozialgericht Hamburg stellte den Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf Versorgung mit einer computergesteuerten Prothesenhand nebst RTV-Silikonschaft fest. Dem 41jährigen Kläger fehlt aufgrund einer Amputation die linke Hand. Bislang war er schon mit einer hochwertigen Handprothese versorgt. Da eine neuartige Prothesenhand (Michelangelo, Hersteller und Entwickler Fa. Ottobock Duderstadt) auf den Markt kam, die mit weitaus mehr Funktionen ausgestattet ist, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Versorgung. Gegen die Ablehnung der Kasse setzte er sich mit einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg zur Wehr. Letztlich erkannte die Krankenkasse den Anspruch an und gab die Versorgung in Auftrag (SG Hamburg S 25 KR 1515/12 ER) 21/23

22 Newsletter 05/2013 Anspruch auf Versorgung mit einer Sportprothese Kinder und Erwachsenen sind vor dem Gesetz nicht gleich. Das gilt im positiven Sinne bei Hilfsmittelversorgungen, die die Krankenkasse zahlen muss. Sind für Erwachsene die Grenzen zwischen Kassenleistungen und Nichtkassenleistung enger gesteckt, so können Kinder im Rahmen ihrer Schulausbildung und persönlichen Entwicklung von Ihrer Krankenkasse mehr verlangen. Für Kinder hat das Bundessozialgericht unter anderem entschieden, dass Hilfsmittel, die für den Schulsport verwendet werden, von der Krankenkasse zu bewilligen sind. Dies gilt insbesondere auch für Badeprothesen, da der Aufenthalt in Nassbereichen sogar für Erwachsene ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist, dass durch Hilfsmittel zu ermöglichen ist. Eine Grenze zieht das Bundessozialgericht jedoch auch hier, wenn es sich um Hilfsmittel handelt, die ausschließlich für einen bestimmten Vereinssport gedacht sind (z.b. spezieller Basketballrollstuhl). Für den privaten Lebensbereich gesteht das Bundessozialgericht behinderten Kindern auch behindertengerechte Dreiräder zu, während dies für Erwachsene nur für Therapiezwecke überhaupt möglich ist. Ein Kind soll sich nach dem höchsten deutschen Sozialgericht in die Gruppe Gleichaltriger integrieren können, um eine gesunde geistige Entwicklung nehmen zu können. Zusammenfassend bleibt also festzustellen, dass das Kind alles das erhält, was im Rahmen der Schulausbildung an medizinischen Hilfsmitteln nötig ist. Im rein privaten Bereich wird es immer wieder auf den Einzelfall ankommen. Die Rechtsprechung ist hier lange noch nicht abgeschlossen. Für Sie zusammengestellt von RA Ralf Müller Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Partnerschaftsgesellschaft Strengerstr Gütersloh 22/23

23 Newsletter 04/2013 Versicherte haben Anspruch auf wasserfeste Gehhilfen Beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind und mit dieser sicher umgehen können, können von der Krankenkasse die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Gehhilfe (Badeprothese, Schwimmprothese, Badeorthese) beanspruchen, wenn das Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich erforderlich und individuell geeignet ist, um sich zu Hause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der regelmäßig nicht wasserfesten Gehhilfe bewegen zu können (Weiterentwicklung zu BSG vom KR 30/79 = SozR Nr. 55). Weiterhin muss sich ein Versicherter im häuslichen Bereich (Bad, Dusche) nicht auf Badewannenlifter, Duschhocker, Unterarmgehstützen und rutschfeste Matten verweisen lassen, denn der unmittelbare Behinderungsausgleich durch ein Körperersatzstück hat grundsätzlich Vorrang gegenüber einem nur mittelbaren Ausgleich. Jedoch gelten die Kriterien der Eignung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit (vgl. 2 Abs 4, 12 Abs 1, 33 Abs 1 SGB V) auch bei wasserfesten Gehhilfen. Daher sind Mehrkosten, die z.b. für eine salzwasserfeste Badeprothese aufkommen würden, gemäß 33 Abs 1 Satz 5 SGB V (ebenso 31 Abs 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Da in den BSG-Urteilen von wasserfesten Gehhilfen die Rede ist, ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung in Verbindung mit den rechtlichen Aspekten sowohl für wasserfeste Prothesen als auch für wasserfeste Orthesen angewendet werden kann. 23/23

Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Fachanwälte für Verwaltungsrecht Via Futura Bamberg, 23./24.03.2013 Referent: Jürgen Greß Fachanwalt für Sozialrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Beantragung und Durchsetzung der mikroprozessorgesteuerten Kniegelenk-Prothesensysteme C-Leg und Genium

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Beantragung und Durchsetzung der mikroprozessorgesteuerten Kniegelenk-Prothesensysteme C-Leg und Genium GOßENS Rechtsanwälte Rechtliche Rahmenbedingungen zur Beantragung und Durchsetzung der mikroprozessorgesteuerten Kniegelenk-Prothesensysteme C-Leg und Genium Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter

Mehr

Kostenübernahme und Widerspruchsverfahren bei Hörgeräten, CI und technischen Hilfsmitteln

Kostenübernahme und Widerspruchsverfahren bei Hörgeräten, CI und technischen Hilfsmitteln Kostenübernahme und Widerspruchsverfahren bei Hörgeräten, CI und technischen Hilfsmitteln Informationsveranstaltung Bayerischer Cochlea-Implantat-Verband e.v. Übersicht 1. Leistungsanspruch 2. Leistungsumfang

Mehr

Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.06.2004 B 2 U 11/03 R -

Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.06.2004 B 2 U 11/03 R - HVBG-INFO 001/2005-54- Der Ladestrom für den Elektrorollstuhl eines Unfallverletzten stellt ein Hilfsmittel i.s.v. 26, 31 Abs. 1 SGB VII dar, dessen Kosten vom Unfallversicherungsträger zu tragen sind.

Mehr

Versicherte haben Recht auf Treppensteighilfen!

Versicherte haben Recht auf Treppensteighilfen! Ideen bewegen mehr Versicherte haben Recht auf Treppensteighilfen! Positiver Entscheid des BSG in Kassel www.aat-online.de Gesetzliche Anspruchsgrundlage 33 SGB V Die AAT Treppensteiger s-max, c-max, s-max

Mehr

Kurzgutachterliche Stellungnahme

Kurzgutachterliche Stellungnahme Kurzgutachterliche Stellungnahme zur Frage der Ablehnung von sofort erforderlichen Hilfsmittelverordnungen Eine Information der Hartmann Rechtsanwälte April 2012 Hartmann Rechtsanwälte, Am Brambusch 24,

Mehr

Ihr Recht als Patient

Ihr Recht als Patient Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul Ihr Recht als Patient Wie bekomme ich eine gute Hilfsmittelversorgung von meiner Krankenkasse? Ein Leitfaden Vorwort zur 3. überarbeiteten Auflage Seit Erscheinen

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 10/03 R - wie folgt entschieden:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 10/03 R - wie folgt entschieden: HVBG-INFO 008/2004-676- Zur Berechnung der Höhe der Abfindung einer Verletztenrente nach der Anlage 2 der Abfindungsverordnung ist auf den Zeitpunkt des Abfindungsbescheides abzustellen hier: Urteil des

Mehr

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015 Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015 20.01.2015 Wahlfreiheit von arbeitslosen arbeitsunfähigen Versicherten zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld nach Unterbrechung

Mehr

Die Leistungspflicht der Krankenkassen bezüglich Drei- und Therapieräder für Kinder

Die Leistungspflicht der Krankenkassen bezüglich Drei- und Therapieräder für Kinder Hartmann Rechtsanwälte Die Leistungspflicht der Krankenkassen bezüglich Drei- und Therapieräder für Kinder Eine Information der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte 1 I. Anspruch auf Hilfsmittel zur Mobilität

Mehr

FACHINFO: Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung. 4. Auflage 2014. Jürgen Greß Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht

FACHINFO: Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung. 4. Auflage 2014. Jürgen Greß Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht FACHINFO: Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung 4. Auflage 2014 Jürgen Greß Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße 281 81377 München Telefon:

Mehr

Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV

Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV Fachtagung zur Hilfsmittelversorgung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen am 4./5.April 2011 in Berlin Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV

Mehr

Tenor. Tatbestand. SG Würzburg, Urteil v. 15.01.2015 S 11 KR 100/14

Tenor. Tatbestand. SG Würzburg, Urteil v. 15.01.2015 S 11 KR 100/14 SG Würzburg, Urteil v. 15.01.2015 S 11 KR 100/14 Titel: (Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach 13 Abs 3a S 6 SGB 5 - Fristeinhaltung durch Abschluss der behördeninternen Entscheidungsfindung

Mehr

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes Neue Berechnungsmethode der Pflegekassen führt zu Abschlägen bei tageweiser Pflege von vollstationär betreuten Pflegbedürftigen im häuslichen

Mehr

FACHINFO: Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise. Jürgen Greß

FACHINFO: Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise. Jürgen Greß FACHINFO: Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise 2. Auflage 2005 Jürgen Greß Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Dauthendeystr.

Mehr

Meine Rechte als Patient

Meine Rechte als Patient Meine Rechte als Patient Leitfaden für Nutzer von medizinischen Hilfsmitteln www.buendnis-meine-wahl.de Meine Rechte als Patient Leitfaden für Nutzer von medizinischen Hilfsmitteln, die in der gesetzlichen

Mehr

LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23. Mai 2014 Az. L 5 KR 222/14 B ER

LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23. Mai 2014 Az. L 5 KR 222/14 B ER LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23. Mai 2014 Az. L 5 KR 222/14 B ER Gericht: LSG Nordrhein-Westfalen Datum: 23. Mai 2014 Aktenzeichen: L 5 KR 222/14 B ER Typ: Beschluss Fundstelle: openjur 2014,

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. in dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes. Urteil. in dem Rechtsstreit BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil Az: B 1 KR 13/02 R in dem Rechtsstreit Bezirk Oberbayern -Bezirksverwaltung-, vertreten durch den Bezirkspräsidenten, Prinzregentenstraße 14, 80538 München,

Mehr

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 23/2013

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 23/2013 Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 23/2013 15.11.2013 Anspruch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Anmerkungen zum Urteil des BSG vom 06.03.2012 Aktenzeichen

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 7/2010

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 7/2010 Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 7/2010 05.08.2010 Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien - Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit Sozialgericht Wiesbaden Az.: S 30 SO 172/11 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, gegen B., B-Straße, B-Stadt, Beklagter, hat die 30. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

Müssen Versicherte im Monat 89 Euro für Windeln dazu bezahlen?

Müssen Versicherte im Monat 89 Euro für Windeln dazu bezahlen? Müssen Versicherte im Monat 89 Euro für Windeln dazu bezahlen? Rechtliche Rahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung und Tipps für Betroffene In Ausgabe 1/2011 von Das Band hatten wir unsere Leserinnen

Mehr

Bestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 -

Bestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 - UVR 016/2008-1196 - 1. 150 Abs 4 SGB VII als Rechtsgrundlage für die Beitragshaftung des früheren Unternehmers ist ein eigenständiger Haftungstatbestand des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

MDK Bayern. Gesetzliche Aufgaben Grundlagen der Begutachtung Arbeitskreis und Konzept Hilfsmittelversorgung behinderter Kinder

MDK Bayern. Gesetzliche Aufgaben Grundlagen der Begutachtung Arbeitskreis und Konzept Hilfsmittelversorgung behinderter Kinder MDK Bayern Gesetzliche Aufgaben Grundlagen der Begutachtung Arbeitskreis und Konzept Hilfsmittelversorgung behinderter Kinder Dr. Lothar Kern Fachbereich Hilfsmittel und Medizinprodukte Gesetzliche Aufgaben

Mehr

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de (Herausgeber: Bayerisches Landessozialgericht) Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 23.05.2011 (nicht rechtskräftig) Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 72/11 ER Bayerisches

Mehr

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R Krankenversicherung kein Beitritt als schwerbehinderter Mensch zur freiwilligen Versicherung bei Verfehlung der notwendigen Vorversicherungszeit

Mehr

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 21/2011

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 21/2011 Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 21/2011 08.09.2011 Barcodelesegerät als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich für erblindete bzw. hochgradig sehbehinderte Versicherte

Mehr

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist unzulässig

Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist unzulässig Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist unzulässig Die Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs wegen Durchführung einer Verhaltenstherapie

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT HA OVER S 13 R 459/10 Verkündet am: 3. August 2011 A. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM AME DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit B., Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung

Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung I. Vorbemerkung Bereits seit dem 01.07.2011 haben gesetzlich krankenversicherte Menschen mit schweren und langfristigen

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/1493. des Bundesrates

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/1493. des Bundesrates Deutscher Bundestag Drucksache 15/1493 15. Wahlperiode 28. 08. 2003 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Korrektur von Leistungsverschiebungen bei häuslicher Krankenpflege zwischen

Mehr

Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit

Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit Inhalt 1 Allgemeines 1 2 Volljährige natürliche Personen 2 3 Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen 2 3.1. Anerkennung der Geschäftsfähigkeit 3 3.2. Anerkennung der Handlungsfähigkeit 4 4 Regelungslücken

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Wissenschaftlich begründetes GUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes GUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes GUTACHTEN zur sozialrechtlichen Problematik Verbeitragung von Leistungen aus Direktversicherung in der GKV erstellt im Auftrag von Auftraggeber

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 7 KR 74/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse, vertreten durch den Vorstand, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg,

Mehr

Kündigung des PG-24-Prothesenvertrages gegenüber dem AOK-Bundesverband und den AOKen/Fortführung der Verhandlungen

Kündigung des PG-24-Prothesenvertrages gegenüber dem AOK-Bundesverband und den AOKen/Fortführung der Verhandlungen Nr. 5 vom 13. Juli 2009 Inhalt: Kündigung des PG-24-Prothesenvertrages gegenüber dem AOK-Bundesverband und den AOKen/Fortführung der Verhandlungen Anlage: PG-24-Angebot des BIV Vertragsabschluss des BIV

Mehr

Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen

Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung 106 Sozialgesetzbuch V Die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung 12 Sozialgesetzbuch V Das Wirtschaftlichkeitsgebot

Mehr

Aktuelle ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Hilfsmittelversorgung

Aktuelle ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Hilfsmittelversorgung Aktuelle ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Hilfsmittelversorgung Bayreuth Christian Au LL.M., Buxtehude Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Berufsbetreuer 2 3 33 SGB V Hilfsmittel

Mehr

I StVK 309/04 LG Leipzig

I StVK 309/04 LG Leipzig Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 317/05 I StVK 309/04 LG Leipzig 14 VRs 600 Js 1224/91 sta Leipzig 12 G Ws 290/05 GenStA Dresden Beschluss vom 09. Juni 2005.-, in der Maßregel-

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Aktuelle rechtliche Entwicklungen im Bereich der Krankenhäuser

Aktuelle rechtliche Entwicklungen im Bereich der Krankenhäuser Aktuelle rechtliche Entwicklungen im Bereich der Krankenhäuser 10. Herbstsymposium am 01.10.2010 der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e.v. in Frankfurt Nachforderungen der Krankenhäuser Urteile

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 56.07 OVG 4 B 31.05 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung

Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Art und Umfang der Kostenübernahme bei einer Kinderwunschbehandlung hängen maßgeblich davon ab, ob eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.

Mehr

In einigen Punkten besteht aber noch Regelungs- bzw. Nachbesserungsbedarf: Einsatz und Ausschreibung externer Hilfsmittelberatung

In einigen Punkten besteht aber noch Regelungs- bzw. Nachbesserungsbedarf: Einsatz und Ausschreibung externer Hilfsmittelberatung Gesundheitspolitische Fragestellungen bei der Versorgung der Patienten mit orthopädietechnischen Hilfs- und Rehamitteln aus Sicht des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik Grundsätzlich stimmt

Mehr

Hilfsmittelversorgung

Hilfsmittelversorgung Hilfsmittelversorgung Rechtliche Grundlagen und Hinweise für die Antragstellung Jutta Pagel-Steidl Gliederung 1. Rechtliche Grundlagen SGB V 2. Wie erhalte ich ein Hilfsmittel? 3. Abgelehnt und nun? 4.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 10.02 Verkündet VGH 12 B 99.3697 am 13. März 2003 Schmidt Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 23.04 OVG 12 A 11814/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden

Mehr

Forum A. Zur Kostenüberschreitung nach 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX beim Persönlichen Budget LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.10.2010, Az.

Forum A. Zur Kostenüberschreitung nach 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX beim Persönlichen Budget LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.10.2010, Az. Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 22/2011 Zur Kostenüberschreitung nach 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX beim Persönlichen Budget LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.10.2010, Az.

Mehr

S D M K D M KV G ONKOLOGIE C üsseldorf D

S D M K D M KV G ONKOLOGIE C üsseldorf D MDS MDK GKV ONKOLOGIE C Düsseldorf München 19. September 2007 Leistungsumfang der GKV bei Behandlungen unter Teilnahme an klinischen Studien - Prüfung durch den MDK Prof. Dr. Axel Heyll Leiter des Kompetenz

Mehr

BSG: Lauf der Ausschlussfrist des 111 SGB X bei Sachleistungen durch unzuständige Krankenkasse

BSG: Lauf der Ausschlussfrist des 111 SGB X bei Sachleistungen durch unzuständige Krankenkasse BSG: Lauf der Ausschlussfrist des 111 SGB X bei Sachleistungen durch unzuständige Krankenkasse Urteil vom 10.5.2005 B 1 KR 20/04 R 1. Hat eine unzuständige Krankenkasse in der Vergangenheit Sachleistungen

Mehr

Bundessozialgericht Urt. v. 24.03.2015, Az.: B 8 SO 22/13 R

Bundessozialgericht Urt. v. 24.03.2015, Az.: B 8 SO 22/13 R Bundessozialgericht Urt. v. 24.03.2015, Az.: B 8 SO 22/13 R Ein Kabelanschluss muss aus dem Regelsatz finanziert werden Eine türkische Sozialhilfebezieherin, die die deutsche Sprache nicht beherrscht,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

- 454 - DOK 061:181.33:185.6

- 454 - DOK 061:181.33:185.6 - 454 - Anfrage des 1. BSG-Senats an den 4. und 9. BSG-Senat, ob letztere an ihrer Rechtsprechung festhalten, dass ein prozessuales Anerkenntnis der Irrtumsanfechtung unterliege. 41 Abs. 3, 101 Abs. 2

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 528/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil in dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes. Urteil in dem Rechtsstreit BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Verkündet am 10. März 2011 Urteil in dem Rechtsstreit Az: B 3 KR 9/10 R L 1 KR 188/09 (LSG Berlin-Brandenburg) S 72 KR 3222/07 (SG Berlin)., Klägerin und Revisionsbeklagte,

Mehr

HVBG. HVBG-Info 06/2001 vom 23.02.2001, S. 0565-0569, DOK 432.3

HVBG. HVBG-Info 06/2001 vom 23.02.2001, S. 0565-0569, DOK 432.3 HVBG HVBG-Info 06/2001 vom 23.02.2001, S. 0565-0569, DOK 432.3 Zur Höhe des Verletztengeldes für Unternehmer - Zusatzversicherung - BSG-Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 36/99 R Höhe des Verletztengeldes,

Mehr

Netzzugang wer ist zuständig und wer zahlt?

Netzzugang wer ist zuständig und wer zahlt? Netzzugang wer ist zuständig und wer zahlt? Vortrag im Rahmen des Hearings Netzeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien der IZES ggmbh am 21. Juni 2006 Wie? Netzanschluss Wo? Wer Wer zahlt? Seite

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil in dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes. Urteil in dem Rechtsstreit BUNDESSOZIALGERICHT Az: B 3 KR 10/06 R L 16 KR 141/05 (LSG Nordrhein-Westfalen) S 4 KR 79/04 (SG Düsseldorf) Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit..., Klägerin und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigter:...,

Mehr

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,

Mehr

Wann Kasse, wann privat? Was muss was darf? Kompetenznetz Orthopädie/Unfallchirurgie RA Sven Rothfuß 18.05.2011, Köln Fachanwalt für Medizinrecht 1

Wann Kasse, wann privat? Was muss was darf? Kompetenznetz Orthopädie/Unfallchirurgie RA Sven Rothfuß 18.05.2011, Köln Fachanwalt für Medizinrecht 1 Wann Kasse, wann privat? Was muss was darf? Kompetenznetz Orthopädie/Unfallchirurgie RA Sven Rothfuß 18.05.2011, Köln Fachanwalt für Medizinrecht 1 Rechtsgrundlage für Leistungsanspruch in der GKV 12 Abs.

Mehr

2. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der 104, 105 SGB X. 44 SGB VII, 104 SGB X Urteil des BSG vom 10.10.2006 B 2 U 41/05 R

2. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der 104, 105 SGB X. 44 SGB VII, 104 SGB X Urteil des BSG vom 10.10.2006 B 2 U 41/05 R UVR 006/2007-343 - 1. Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können auch dann beansprucht werden, wenn bereits vor dem Arbeitsunfall Hilflosigkeit bzw Pflegebedürftigkeit bestanden hat.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,

Mehr

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung, Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil in dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes. Urteil in dem Rechtsstreit BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Verkündet am 23. Juni 2015 Urteil in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 24/14 R L 5 KR 530/12 (LSG Nordrhein-Westfalen) S 26 KR 497/10 (SG Köln) Klägerin und Revisionsbeklagte,

Mehr

Informationen zur Kostenerstattung von digitalen Übertragungsanlagen

Informationen zur Kostenerstattung von digitalen Übertragungsanlagen Informationen zur Kostenerstattung von digitalen Übertragungsanlagen Bei der Beantragung der Kostenübernahme von digitalen Funkübertragungsanlagen (auch FM-Anlagen genannt) durch Kostenträger gelten je

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 5.02 Verkündet OVG 1 A 5008/99 am 30. Januar 2003 Schütz Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 13.08.2008 10 O 10652/07 wie folgt entschieden:

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 13.08.2008 10 O 10652/07 wie folgt entschieden: UVR 015/2009-940 - Übernimmt ein privater Krankenversicherer für seinen Versicherungsnehmer Heilbehandlungskosten, die als Folge eines Verkehrsunfalls entstanden sind, kann er diese Aufwendungen mangels

Mehr

Dietmar Anzer Pflegeversicherung Beiträge. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2008 abschließend beraten und beschlossen:

Dietmar Anzer Pflegeversicherung Beiträge. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2008 abschließend beraten und beschlossen: Dietmar Anzer Pflegeversicherung Beiträge Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2008 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen

Mehr

Schlagworte: gesetzliche Krankenversicherung, Versicherungspflicht, Rentner, anrechenbare Vorversicherungszeiten

Schlagworte: gesetzliche Krankenversicherung, Versicherungspflicht, Rentner, anrechenbare Vorversicherungszeiten LSG München, Urteil v. 29.09.2015 L 5 KR 412/13 Normenketten: SGB V 5 I Nrn. 9 u.11, 192 I Nr. 2 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V 10 SGB V 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V 9 SGB V Leitsätze: 1. Versicherungspflichtig in der

Mehr

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzversicherung und Mehrkosten eines Vergleichs ARB 94 5 (3) b Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Mißerfolgsquote

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 56.13 OVG 3 A 1234/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Bundestagung Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege e.v. Thema: Aktuelle Rechtsprechung zur Verordnung Häuslicher Krankenpflege nach dem SGB V

Bundestagung Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege e.v. Thema: Aktuelle Rechtsprechung zur Verordnung Häuslicher Krankenpflege nach dem SGB V Bundestagung Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege e.v. Frankfurt am Main Thema: Aktuelle Rechtsprechung zur Verordnung Häuslicher Krankenpflege nach dem SGB V Teil A Rechtsgrundlage des Sachleistungsanspruchs

Mehr

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger

Mehr

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte

Mehr

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO):Änderung im 5.Kapitel Anpassung der Regelungen zur frühen Nutzenbewertung an Gesetzesänderungen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz

Mehr

DIE RECHTSSCHUTZVERPFLICHTUNG DES KH-VERSICHERERS BEI MANIPULATIONSVERDACHT

DIE RECHTSSCHUTZVERPFLICHTUNG DES KH-VERSICHERERS BEI MANIPULATIONSVERDACHT RECHTSANWALT HOLGER SCHACHT DIE RECHTSSCHUTZVERPFLICHTUNG DES KH-VERSICHERERS BEI MANIPULATIONSVERDACHT Die prozessuale Betrugsabwehr erfordert vom KH-Versicherer schon bei Prozessaufnahme die erste Weichenstellung,

Mehr

Hochschullehrerbund Bundesvereinigung e. V. Rechtsschutzsatzung

Hochschullehrerbund Bundesvereinigung e. V. Rechtsschutzsatzung Rechtsschutzsatzung beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung des Hochschullehrerbundes Bundesvereinigung e. V. am 4. Mai 2013. 1 Geltungsbereich Die Rechtsschutzsatzung beschreibt Rechtsdienstleistungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 30/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZR 137/05 BESCHLUSS vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs. BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/13 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache ja nein ja UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.1 Satz 1 Deus Ex

Mehr

Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des Sächsischen LSG vom 03.02.2005 L 2 U 49/03 HVBG-INFO 005/2005, S. 438-446

Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des Sächsischen LSG vom 03.02.2005 L 2 U 49/03 HVBG-INFO 005/2005, S. 438-446 UVR 007/2006-520 - Die Bestimmung "Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind" in 46 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, enthält auch nicht sinngemäß die Beschränkung auf Krankenversicherte,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Häusliche Pflege Managertag kompakt

Häusliche Pflege Managertag kompakt Häusliche Pflege Managertag kompakt Machen Sie sich als Anwalt des Kunden stark! Rechtsanwalt Henning Sauer Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Problem I: Verordnungen HKP Krankenkassen

Mehr