Wissenschaftlich begründetes GUTACHTEN

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1 Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes GUTACHTEN zur sozialrechtlichen Problematik Verbeitragung von Leistungen aus Direktversicherung in der GKV erstellt im Auftrag von Auftraggeber eintragen Köln, nnnn Oststr Köln Telefon (0221) Telefax (0221) Geschäftsführer Ralf Wagner, Werner Pehland HRA Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Deubner Verlag Beteiligungs GmbH, HRB Dresdner Bank AG Köln Konto BLZ Das Gutachten wurde nach bestem Wissen und wissenschaftlichen Maßstäben ausgearbeitet. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

2 I. Sachverhalt und Fragestellung Meine Mandantin war 1999 bei ihrem Ehemann als Arbeitnehmerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In diesem Rahmen wurde für sie eine Direktversicherung bei der Z-Versicherung abgeschlossen ist sie als Arbeitnehmerin ausgeschieden und hat ab diesem Zeitpunkt (2001) die Beträge in die Versicherung privat weiter bezahlt. Nach einem Besuch eines Vertreters der Z-Versicherung im Jahr 2010 wurde der Versicherung erst ab diesem Zeitpunkt angezeigt, dass nunmehr meine Mandantin die Versicherungsnehmerin ist. Mitte 2011 kam die Versicherung zur Auszahlung. Auf die Kapitalleistungen erhebt nunmehr die gesetzliche Krankenkasse auf die gesamte Versicherungsleistung Beiträge für die letzten 10 Jahre. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v ) ist bei diesen "gemischten" Verträgen aber nur der Anteil an der Versicherung zu besteuern, der vom Arbeitgeber einbezahlt wurde. Frage: Die Übertragung bzw. die Umschreibung meiner Mandantin erfolgte aber erst im Jahr Die Beiträge wurden aber schon seit 2001 von ihr selbst einbezahlt. Inwieweit wirkt sich die Tatsache aus, dass der Vertrag erst 2010 umgeschrieben wurde, d.h. der Wechsel des Versicherungsnehmers angezeigt wurde? Bestehen ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsvertreter, falls dieser eine Pflicht zur Aufklärung gehabt hätte?

3 II. Gutachterliche Stellungnahme Zu Frage 1) Auf die Auszahlungen aus einer Lebensversicherung / Rentenversicherung bei betrieblicher Altersversorgung (Direktversicherung) sind grundsätzlich Sozialbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten. Bei Auszahlung einer Direktversicherung wird die Gesamtsumme hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf einen Zehn-Jahres- Zeitraum umgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei unterschiedlich gelagerten Fällen mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden. a) Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen die generelle Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Beitragspflicht wie geschildert dem Grunde nach bestätigt. 1 In diesem Verfahren hatte der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Betrieb die Direktversicherung privat fortgeführt. Versicherungsnehmer blieb indes der ehemalige Arbeitgeber, der seinerzeit den Vertrag für den Arbeitnehmer abgeschlossen hatte. b) Die Frage, ob auch ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierter Direktversicherungsvertrag, der vom Arbeitnehmer abgelöst und dann alleine von ihm weiter finanziert wurde, als betriebliche Direktversicherung anzusehen ist und eine Beitragspflicht begründet, ist hingegen vom Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden worden. 2 Das Bundessozialgericht hat sich zuletzt am mit dieser Streit- 1 BVerfG, Nichtannahmebeschluss v BvR 739/08; Vorinstanz: BSG, Urt. v B 12 KR 6/06 R. 2 BVerfG, Urt. v BvR 1660/08 unter Abänderung von BSG, Urt. v B 12 KR 2/07 R.

4 frage befasst und die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze neuerlich bestätigt. 3 Danach gilt: Bei der Auszahlung aus Direktversicherungen, die bei einem Arbeitsplatzwechsel oder aus anderen Gründen vom Arbeitnehmer übernommen und al- a lein fortgeführt werden, kann die Krankenkasse nur eine anteilige Beitragspflicht beanspruchen. Beitragsfrei bleibt der Teil der Auszahlung, der anteilig auf der privaten Fortführung rung des Arbeitnehmers beruht. Die Krankenkasse kann somit nur auf den Anteil der Auszahlungssumme einen Beitrag verlangen, der auf der Laufzeit als Direktversicherung über den Arbeitgeber beruht. Dabei ist aber zu beachten, dass für die "private Fortführung" der Versichee- rungsvertrag so umgeschrieben werden muss, dass der Arbeitnehmer auch an die Stelle des Versicherungsnehmers rungsnehmers tritt. Bleibt hingegen der ehemalige Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer, so bleibt es bei der Beitragspflicht, auch wenn der Arbeitnehmer die Beiträge privat bezahlt. Die "Umschreibung" der Versicherung auf die Mandantin als Versicherungsnehmer ist erst in 2010 erfolgt. Bereits aus diesem Grunde bleibt es also bei dem Grundsatz Beitragspflicht wie dargelegt. Die Krankenkasse ist somit befugt, anteilige Beiträge bis zur Umschreibung des Versicherungsvertrages (Zeitpunkt, bis zu dem die Mandantin als Versicherungsnehmerin geführt wird), zu erheben. Der Auszahlungsbetrag muss um den Anteil gekürzt werden, der unter der eigenen Stellung der Mandantin als Versicherungsnehmerin entrichtet worden ist. Zu Frage 2) Eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht kann sich in vertraglicher Hinsicht nur aufgrund einer Verletzung von Beratungspflichten aus dem laufenden Dauerschuldverhältnis ( 280 Abs. 1 BGB) ergeben. 3 BSG, Urt. v B 12 KR 16/10 R.

5 Derartige Ansprüche sind von der Rechtsprechung bspws. angenommen worden in Bezug auf eine Nichtaufklärung von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag. 4 Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Versicherers im Hinblick auf eine - wie vorliegend - Rechtsänderung im Bereich der GKV 5 dürfte nicht bestehen. Aus dem gleichen Grund sind deliktische Schadensersatzansprüche nach 823 ff. BGB auszuschließen, wobei im Rahmen des Tatbestandes von 823 Abs. 1 BGB bereits die Verletzung des Rechtsgutes Eigentum im Sinne eines Anwartschaftsrechts zweifelhaft ist. 4 OLG Bamberg, VersR 1988, S. 833 für den Fall, dass über günstigere AVB oder eine Risikoerweiterung ohne Prämienerhöhung nicht aufgeklärt worden ist. 5 Hier: 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem geltenden Fassung, geändert durch Gesetz vom , BGBl. I, S

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