LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Fraktionen der SPD und PDS Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen 1. Problem Mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes ist die Hochschulzulassung in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (zzt. Betriebswirtschaft, Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Zahnmedizin und Tiermedizin) grundlegend neu geregelt worden. Während bisher in Fächern mit bundesweitem Numerus Clausus die Studienplätze über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu 51 Prozent nach der Abiturdurchschnittsnote, zu 25 Prozent nach der Wartezeit und zu 24 Prozent nach Auswahl der Hochschulen vergeben wurden, sieht die Novelle des Hochschulrahmengesetzes nunmehr vor, dass nach Abzug der Sonderquoten (z. B. für ausländische Staatsangehörige, Zweitstudienbewerber, Härtefallregelungen) zukünftig - 20 Prozent der Studienplätze an die auf Bundesebene Abiturbesten, - weitere 20 Prozent der Studienplätze nach der Wartezeit, beide Quoten jeweils zentral durch die ZVS und - die restlichen 60 Prozent der Studienplätze auf Hochschulebene nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule vergeben werden.

2 Drucksache 4/1499 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Mit der Neuregelung wird das Auswahlrecht der Hochschulen deutlich gestärkt, indem die Auswahlquote für die Hochschulen zukünftig 60 statt wie bisher 24 Prozent beträgt. Zugleich erhalten die abiturbesten Bewerberinnen und -bewerber die Möglichkeit, die gewünschte Hochschule selbst auszuwählen. Damit wird die Bedeutung des Abiturs nachhaltig gestärkt. Die Wartezeitquote berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jedem Studierwilligen die Möglichkeit eröffnet sein muss, auch ohne herausragende schulische Leistungen den gewünschten Studienplatz zu erhalten, und sei es auch erst nach mehreren Semestern Wartezeit. Die Auswahlmaßstäbe, nach denen die Hochschulen zukünftig die Studienplätze innerhalb ihrer Quote vergeben, werden in 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG nur noch beispielhaft aufgeführt. Die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens einschließlich der Auswahlmaßstäbe überlässt das Hochschulrahmengesetz dem Landesrecht. Das neue Auswahlverfahren der Hochschulen ist erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 anzuwenden, so dass eine rasche Umsetzung in Landesrecht erforderlich ist. 2. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Umsetzung der Novelle des Hochschulrahmengesetzes in Landesrecht eingeleitet und die grundsätzlichen Regelungen für die Ausgestaltung des Verfahrens in der Auswahlquote für die Hochschulen geschaffen. Die beispielhaft im Hochschulrahmengesetz aufgeführten Auswahlmaßstäbe - Grad der Qualifikation (Abiturdurchschnittsnote), gewichtete Einzelnoten des Abiturzeugnisses, Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eine Verbindung dieser Maßstäbe - werden in Landesrecht übernommen. Darüber hinaus werden als Auswahlmaßstäbe Leistungen in der Oberstufe und studienrelevante besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen in den Katalog der Auswahlmaßstäbe aufgenommen. Der Gesetzentwurf enthält weiterhin Festlegungen zur Anwendung der Auswahlmaßstäbe, deren Kombination miteinander und zur Bedeutung der Abiturdurchschnittsnote. Die Hochschulen haben bei ihrer Entscheidung mindestens zwei der Auswahlmaßstäbe miteinander zu kombinieren. Entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe im Hochschulrahmengesetz muss der Abiturdurchschnittsnote dabei ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Damit wird sichergestellt, dass die Hochschulen in jedem Einzelfall die Schulabschlussnote zwingend berücksichtigen müssen und der Durchschnittsnote auch bei der Verbindung mehrerer Auswahlmaßstäbe das relativ stärkste Gewicht zukommt. Im Sinne einer weiteren Stärkung der Hochschulautonomie wird die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens den Hochschulen im Wege einer Satzung überlassen. Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf der Weiterentwicklung der Regelungen zur Quote für ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen, um der besonderen Internationalität einzelner Studiengänge Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen des Landes zu stärken. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Alternativen Keine. 4. Notwendigkeit der Regelung Da die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, für die ein absoluter Numerus Clausus besteht, die durch Artikel 12 des Grundgesetzes gewährleistete freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte einschränkt, müssen die wesentlichen Regelungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen durch Landesgesetz getroffen werden. 5. Kosten Unmittelbare Kosten entstehen durch dieses Gesetz nicht, jedoch ergibt sich aus der landesrechtlichen Umsetzung der 7. Änderung des Hochschulrahmengesetzes ein gewisser administrativer Mehraufwand bei der Durchführung von Auswahlverfahren, welcher von den Hochschulen zu tragen ist. Demgegenüber wird davon ausgegangen, dass das neue Auswahlverfahren der Hochschulen eine effizientere Nutzung der vorgehaltenen Hochschulressourcen bewirkt, da eine nachhaltige Verringerung der Abbrecherquoten zu erwarten ist. 3

4 Drucksache 4/1499 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode ENTWURF eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 17. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 302) wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt: 4 Artikel 3a Auswahlverfahren der Hochschulen bei den in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengängen (1) Die Auswahlentscheidung der Hochschulen innerhalb der Quote nach 32 Abs. 3 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, ist nach folgenden Maßstäben zu treffen: 1. nach dem Grad der Qualifikation nach 27 des Hochschulrahmengesetzes, 2. nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach 27 des Hochschulrahmengesetzes, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, 3. nach den in der Oberstufe erbrachten Leistungen, 4. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, 5. nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, 6. nach besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten oder außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, 7. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs, das Aufschluss über die Motivation und die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, 8. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nummer 1 bis 7. Die Hochschulen haben ihrer Entscheidung mindestens zwei der Auswahlmaßstäbe zugrunde zu legen; dabei muss in jedem Einzelfall dem Grad der Qualifikation nach 27 des Hochschulrahmengesetzes ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1499 (2) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule nach einem der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Auswahlmaßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Führen die Hochschulen Auswahlgespräche nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 durch, sind diese durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder des sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals zu führen. (3) Die Hochschulen regeln die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe und die Beteiligung am Auswahlverfahren, durch Satzung. Bis zum In-Kraft-Treten der Satzungen ist die Auswahlentscheidung nach dem Grad der Qualifikation nach 27 des Hochschulrahmengesetzes zu treffen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 anzuwenden. 2. In Artikel 4 Abs. 2 wird nach Ziffer 2 folgende Ziffer 3 angefügt: 3. in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Bewerberinnen und Bewerber ausgerichtet ist, kann abweichend von der Quote nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages eine höhere Quote für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose festgesetzt werden. 3. Dem Artikel 5 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt: Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Volker Schlotmann und Fraktion Angelika Gramkow und Fraktion 5

6 Drucksache 4/1499 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Begründung: 1. Allgemeines Der vorliegende Gesetzentwurf dient in erster Linie der Umsetzung des am 4. September 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (7. HRG-Novelle), mit der die Studienplatzvergabe in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen neu geregelt wird. Die HRG-Novelle geht zurück auf eine u. a. von Mecklenburg-Vorpommern unterstützte Bundesratsinitiative zur Änderung der zulassungsrechtlichen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes vom Juli 2003, die der Deutsche Bundestag am 1. Juli 2004 in modifizierter Fassung beschlossen hat. Die Novelle zum Hochschulrahmengesetz sieht vor, dass die Entscheidung über die Vergabe der Studienplätze in Fächern mit bundesweitem Numerus Clausus - dies sind gegenwärtig Betriebswirtschaft, Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Zahnmedizin und Tiermedizin - in erheblichem Umfang von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) auf die Hochschulen verlagert wird. Nach Abzug bestimmter Sonderquoten (z. B. für ausländische Staatsangehörige, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, Sanitätsoffizier-Anwärter der Bundeswehr, Bewerbungen für ein Zweitstudium, Fälle außergewöhnlicher Härte) werden zukünftig 60 Prozent der Studienplätze (bisher 24 Prozent) durch die Hochschulen nach dem Ergebnis eigener Auswahlverfahren vergeben, während 20 Prozent der Studienplätze nach der Abiturdurchschnittsnote und weitere 20 Prozent nach der Wartezeit durch die ZVS belegt werden. Die Neuregelung bedeutet deshalb eine wesentliche Stärkung der Hochschulen bei der Auswahl der Studierenden. Die Auswahlkriterien, nach denen die Hochschulen ihre Auswahl zu treffen haben, werden im Hochschulrahmengesetz nicht mehr abschließend, sondern nur noch als Regelbeispiele genannt. Die Länder sind deshalb verpflichtet, die Einzelheiten des Hochschulauswahlverfahrens, insbesondere die Kriterien für die Auswahl und Vorauswahl und deren Quotierung, durch Landesrecht zu regeln. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Umsetzung der HRG-Novelle in Landesrecht eingeleitet und die grundsätzlichen Regelungen für das Auswahlverfahren der Hochschulen geschaffen. Die weiteren Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien für den einzelnen Studiengang und deren Quotierung, sollen die Hochschulen durch Satzung eigenständig regeln. Da das neue Auswahlverfahren erstmals zum Wintersemester 2005/2006 Anwendung findet, muss die Umsetzung in Landesrecht rasch erfolgen. Darüber hinaus werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Regelungen zur Quote für ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen weiterentwickelt, um der besonderen Internationalität einzelner Studiengänge Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen des Landes zu stärken. Mit der Regelung werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die Hochschulen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen, deren Studieninhalte in besonderem Maße auf ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber ausgerichtet sind, eine höhere Quote (derzeit 8 Prozent) festlegen können. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen) Zu Nummer 1 - Artikel 3a Artikel 3a betrifft die Kernpunkte des neuen Auswahlverfahrens der Hochschulen in den Studiengängen, die in das zentrale ZVS-Verfahren einbezogen sind. Nach Absatz 1 werden die Studienplätze in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen zukünftig im Hochschulauswahlverfahren nach den Auswahlmaßstäben - Grad der Qualifikation (Abiturdurchschnittsnote), - gewichtete Einzelnoten des Schulabschlusses, - erbrachte Leistungen in der Oberstufe, - Studierfähigkeitstests, - Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, - besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, - Ergebnis eines Auswahlgespräches, das Aufschluss über die Motivation und Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, - sowie eine Kombination dieser Maßstäbe vergeben. Mit dieser Regelung werden die in 32 Abs. 3 Nr. 3 des neuen Hochschulrahmengesetzes beispielhaft aufgeführten Auswahlmaßstäbe vollumfänglich in das Landesrecht übernommen. Darüber hinaus werden die Auswahlmaßstäbe Leistungen in der Oberstufe und besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, ergänzend aufgeführt. Die Hochschulen können danach z. B. die Entwicklung einer Schülerin bzw. eines Schülers in der Oberstufe in studiengangsspezifischen Fächern, einschlägige Praktika oder die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres mit in ihre Auswahlentscheidung einbeziehen. Damit erhalten die Hochschulen einen zusätzlichen Erkenntniswert hinsichtlich der Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Studiengang. In Absatz 1 Satz 2 werden Festlegungen zur Anwendung der Auswahlmaßstäbe, deren Kombination miteinander und zum Stellenwert des Auswahlmaßstabes Grad der Qualifikation nach 27 des Hochschulrahmengesetzes getroffen. Gemäß 32 Abs. 3 Nr. 3 des neuen Hochschulrahmengesetzes muss dem Grad der Qualifikation (d. h. der Hochschulzugangsberechtigung, in der Regel das Abiturzeugnis) bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Abiturdurchschnittsnote muss also zum einen zwingend berücksichtigt werden, zum anderen muss nach den Vorgaben des Bundes dem Grad der Qualifikation bei einer Verbindung mehrerer Auswahlmaßstäbe das relativ stärkste Gewicht zukommen. 7

8 Drucksache 4/1499 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Der Bundesgesetzgeber hat mit dieser Regelung auch die Vorstellungen des Wissenschaftsrates aufgegriffen, der in seinen Empfehlungen zur Reform des Hochschulzugangs vom 30. Januar 2004 darauf hingewiesen hat, dass die Abiturdurchschnittsnote als Einzelkriterium am besten geeignet sei, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums zu prognostizieren und deshalb für eine optimale Bewerberauswahl unverzichtbar sei. Mit der vorgeschlagenen Formulierung in Absatz 1 Satz 2 wird der bundesrechtlichen Vorgabe Rechnung getragen. Nach Absatz 2 werden die Hochschulen ermächtigt, die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Hochschulauswahlverfahren zu begrenzen, wenn dies aus Praktikabilitätsgründen erforderlich ist (Vorauswahl). Weiterhin regelt die Vorschrift die personelle Zuständigkeit bei der Durchführung von Auswahlgesprächen durch die Hochschulen. Absatz 3 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Hochschulen, die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Wahl der Auswahlmaßstäbe in einem Studiengang und die Detailregelungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren, durch Satzung selbst zu regeln. Die Hochschulen bestimmen auch, welche Unterlagen von den Bewerberinnen und Bewerbern für das Auswahlverfahren vorzulegen sind. Die Vorschrift bedeutet eine deutliche Stärkung der Hochschulen bei der Auswahl ihrer Studienbewerberinnen und -bewerber. Bis zum Erlass der Auswahlsatzungen der Hochschulen ist - als Übergangsregelung - die Auswahlentscheidung nach dem Grad der Qualifikation zu treffen. Absatz 4 legt entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe nach 72 Abs. 2 HRG die erstmalige Anwendung der neuen Regeln für das ZVS-Verfahren auf das Wintersemester 2005/2006 fest. Zu Nummer 2 - Artikel 4 Nach Artikel 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen werden die auswahlrechtlichen Vorschriften des Staatsvertrages analog auch für die Studiengänge mit einen örtlichen Numerus clausus angewendet. In Fächern mit örtlichen Numerus clausus gilt hiernach für die Zulassung ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, eine Quote von maximal acht Prozent. Mit der vorliegenden Regelung wird die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, dass in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen, in denen das Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zum wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, abweichend von den Vorschriften des Artikels 12 des Staatsvertrages im Rahmen der noch zu novellierenden Verordnung über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Mai 1997 (Hochschulzulassungsverordnung) eine höhere Quote für ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber festgesetzt werden kann. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1499 Zu Nummer 3 - Artikel 5 Wer am Auswahlverfahren der Hochschulen teilgenommen hat, erhält von der Hochschule einen Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid. Die Neuregelung nach Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 sieht vor, dass ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen analog der Rechtslage bei Bescheiden der ZVS nicht stattfindet. Der gesetzliche Ausschluss eines Widerspruchsverfahrens ist nach 68 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Zugleich wird mit der Vorschrift dem Umstand Rechnung getragen, dass in Streitigkeiten der Hochschulzulassung Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren infolge der zu erwartenden Dauer der Verfahren keine Rolle spielen, sondern dass in diesen Fällen wegen der Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung bis zum Semesterbeginn in der Regel Eilverfahren im Sinne des vorläufigen Rechtschutzes nach 123 VwGO durchgeführt werden. Zu Artikel 2 (In-Kraft-Treten) Artikel 2 regelt das In-Kraft-Treten des 1. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen. 9

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