file://f:\cms-ii\jpa\jpa-überarbeitung-märz04\jpa-stand März\jpa_jao_mit_links.htm

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "file://f:\cms-ii\jpa\jpa-überarbeitung-märz04\jpa-stand März\jpa_jao_mit_links.htm"

Transkript

1 Seite 1 von 28 LANDESVERORDNUNG ZUR ÜBERGANGSWEISEN REGELUNG DER AUSBILDUNG DER JURISTINNEN UND JURISTEN (JAO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 279) Zuletzt geändert durch LVO vom 19. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 88 ) Inhaltsübersicht Erster Teil: Allgemeines 1 Anwendungsbereich Zweiter Teil: Erste Juristische Staatsprüfung Abschnitt I: Allgemeines 1 a Prüfungsgrundsätze 2 Universitätsstudium, Regelstudienzeit 2 a Zwischenprüfung 3 Prüfungsfächer 4 Gliederung der Prüfung 5 Praktische Studienzeiten Abschnitt II: Die Zulassung 6 Zulassung und Zulassungsgesuch 7 Entscheidung über die Zulassung Abschnitt III: Justizprüfungsamt 8 Justizprüfungsamt 9 Mitglieder des Justizprüfungsamtes 10 Dauer der Mitgliedschaft Abschnitt IV: Das Prüfungsverfahren 11 Aufsichtsarbeiten 12 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten 13 Häusliche Arbeit 14 Prüfungsausschuss 15 Beurteilung der Aufsichtsarbeiten 16 Beurteilung der häuslichen Arbeit 17 Entscheidung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten 18 Anonymität 19 Ausschluss von der mündlichen Prüfung 20 Bekanntgabe der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten und der häuslichen Arbeit Mündliche Prüfung 23 Rücktritt 24 Schlussberatung 25 Schlussentscheidung 26 Leistungsbewertung und Gesamtnote 27 Freiversuch 28 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung 29 Wiederholung der Prüfung 30 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung 31 Entscheidungen des Justizprüfungsamtes 32 Niederschrift 33 Einsicht in die Prüfungsakten 34 Rechtsmittel Dritter Teil: Vorbereitungsdienst

2 Seite 2 von 28 Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 35 Eintritt in den Vorbereitungsdienst 36 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis 37 Leitung der Ausbildung 38 Gliederung des Vorbereitungsdienstes 39 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes 40 Ausbildung in anderen Oberlandesgerichtsbezirken 41 Zeugnisse 42 Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst Abschnitt II: Einführungslehrgang und Arbeitsgemeinschaften 43 Einführungslehrgang 44 Arbeitsgemeinschaften Abschnitt III: Stationsausbildung 45 Grundsätze 46 Ausbildung in Strafsachen 47 Ausbildung in Zivilsachen 48 Ausbildung bei einem Gericht eines bestimmten Gerichtszweigs 49 Ausbildung in der Verwaltung 50 Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt 51 Ausbildung in der Wahlstation Vierter Teil: Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst 52 Fünfter Teil: Schlussvorschriften 53 Übergangsregelung 54 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen Erster Teil: Allgemeines 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausbildung der Juristinnen und Juristen nach Maßgabe des 15 des Juristenausbildungsgesetzes. Zweiter Teil: Erste Juristische Staatsprüfung Abschnitt I: Allgemeines 1 a Prüfungsgrundsätze Die Erste Juristische Staatsprüfung hat die Aufgabe, festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Der Prüfling soll in der Prüfung zeigen, dass er das Recht mit Verständnis

3 Seite 3 von 28 erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren wesentlichen europäischen, geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezügen verfügt. 2 Universitätsstudium, Regelstudienzeit (1) Der Ersten Juristischen Staatsprüfung geht ein Studium der Rechtswissenschaft voran. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich des Prüfungsverfahrens neun Semester. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre sind dem Studium an Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes zu widmen. Davon ist mindestens ein Jahr an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zu absolvieren. Das Studium an einer gleichartigen ausländischen Hochschule ist auf die übrige Zeit anzurechnen. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss an Lehrveranstaltungen in den Prüfungsfächern teilgenommen haben. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss an je einer Pflichtarbeitsgemeinschaft für Anfängerinnen und Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen haben. Die Bewerberin oder der Bewerber soll in der Regel an je einer unter der wissenschaftlichen Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers durchgeführten Übung für Anfängerinnen und Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht mit schriftlichen Arbeiten teilgenommen haben. (4) Die Bewerberin oder der Bewerber muss an je einer unter der wissenschaftlichen Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers durchgeführten Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht mit Erfolg teilgenommen haben. Erfolgreich ist die Teilnahme in jeder Übung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Hausarbeit und eine Klausur angefertigt hat, die mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. (5) Die Bewerberin oder der Bewerber muss ferner an einer unter der wissenschaftlichen Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers durchgeführten rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methoden seiner Anwendung an Einzelthemen exemplarisch behandelt worden sind, oder an einem entsprechenden Seminar mit Erfolg teilgenommen haben. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn eine Hausarbeit, eine Aufsichtsarbeit, ein Referat oder eine gleichwertige Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. (6) Das Justizprüfungsamt kann von den Erfordernissen der Absätze 2 bis 5 aus wichtigem Grund Befreiung erteilen. Dies gilt insbesondere, wenn 1. die Studentin oder der Student an einer Universität im Ausland ordnungsgemäß immatrikuliert war und dort an Lehrveranstaltungen einer rechtswissenschaftlichen Fakultät teilgenommen oder Leistungsnachweise erbracht hat, und 2. die Dekanin oder der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel allgemein oder im Einzelfall bestätigt, dass die Lehrveranstaltung oder der Leistungsnachweis der ausländischen Fakultät im Schwierigkeitsgrad den Lehrveranstaltungen oder Leistungsnachweisen nach den Absätzen 2 bis 5 im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entspricht. Eine Befreiung von einer Übung für Fortgeschrittene ist nur möglich, wenn die Übung für Anfängerinnen und Anfänger für dieses Fach oder die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert worden ist.

4 Seite 4 von 28 2 a Zwischenprüfung Die Studierenden haben eine Zwischenprüfung als Hochschulprüfung abzulegen. Diese Prüfung ist so zu gestalten, dass sie studienbegleitend innerhalb der ersten vier Semester abgelegt werden kann. Das Nähere regelt die Universität durch Satzung nach 86 Abs. 7 des Hochschulgesetzes. 3 Prüfungsfächer (1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer und ein vom Prüfling zu benennendes Wahlfach. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. (2) Pflichtfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts und der europarechtlichen Bezüge. (3) Kernbereiche des Zivilrechts sind: 1. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seinen Nebengesetzen: a) Die allgemeinen Lehren, das Erste Buch und aus dem Zweiten Buch der Erste bis Siebente Abschnitt. b) von den einzelnen Schuldverhältnissen des Achten Abschnittes des Zweiten Buches: aa) Kauf, Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Schenkung, Mietvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesellschaft, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen; bb) im Überblick: Die anderen Schuldverhältnisse des Achten Abschnittes; cc) im Überblick: Das Produkthaftungsgesetz und die Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz; c) aus dem Sachenrecht: aa) Besitz; die Allgemeinen Vorschriften über Rechte an Grundstücken; Inhalt, Erwerb und Verlust des Eigentums; die Ansprüche aus dem Eigentum; Hypothek und Grundschuld; bb) im Überblick: Die anderen beschränkten dinglichen Rechte; d) aus dem Familienrecht im Überblick: Ehe und Familie, nichteheliche Lebensgemeinschaft; e) aus dem Erbrecht im Überblick: Gesetzliche und testamentarische Erbfolge, Erbengemeinschaft, Testament und Erbvertrag, Pflichtteil und Erbschein. 2. Aus dem Handelsrecht im Überblick: Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf. 3. Aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick: Das Recht der Personengesellschaften, das Recht der Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der GmbH. 4. Aus dem Verfahrensrecht im Überblick: a) Aus dem Erkenntnisverfahren: Gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen; Verfahrensgrundsätze; Verfahren im ersten Rechtszug; Arten der Rechtsbehelfe; b) aus dem Vollstreckungsverfahren: Rechtsbehelfe, Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung; 5. Aus dem Arbeitsrecht im Überblick: Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der zugehörigen

5 Seite 5 von 28 Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht. (4) Kernbereiche des Strafrechts sind: 1. Aus dem Strafgesetzbuch (StGB): a) Allgemeine Lehren und aus dem Allgemeinen Teil der Erste und der Zweite Abschnitt, aus dem Dritten Abschnitt der Erste bis Dritte Titel; b) im Überblick aus dem Dritten Abschnitt der Vierte bis Sechste Titel; c) aus dem Besonderen Teil: aa) bb) Der Sechste, Siebente, Neunte, Zehnte, Dreizehnte bis Dreiundzwanzigste, Fünfundzwanzigste, Siebenundzwanzigste und Achtundzwanzigste Abschnitt sowie aus dem Dreißigsten Abschnitt die 331 bis 336; im Überblick: Der Elfte und Neunundzwanzigste Abschnitt sowie die übrigen Vorschriften des Dreißigsten Abschnittes. 2. Aus dem Verfahrensrecht im Überblick: Verfahrensgrundsätze und verfassungsrechtliche Bezüge des Strafprozessrechts; allgemeiner Gang des Strafverfahrens; Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten; vorläufige Festnahme und Verhaftung; Beweisrecht; Rechtskraft. (5) Kernbereiche des Öffentlichen Rechts sind: 1. Das Staatsrecht ohne Finanz- und Notstandsverfassung. 2. Aus dem Verfassungsprozessrecht: Die Verfassungsbeschwerde, der Organstreit und die abstrakte Normenkontrolle. 3. Allgemeines Verwaltungsrecht, davon im Überblick das Verfahrensrecht. 4. Aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: a) Das Recht der öffentlichen Sicherheit; b) aus dem Kommunalrecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen, Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich ihrer wirtschaftlichen Betätigung, Kommunalverfassung und Kommunalaufsicht; c) im Überblick: Das Umweltrecht sowie das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. 5. Aus dem Verwaltungsprozessrecht: a) Die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage, die Klagearten, das Vorverfahren; b) im Überblick: Vorläufiger Rechtsschutz und Instanzenzug. 6. Aus dem Europarecht: Die Europäische Union, die Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaften, die Rechtsquellenlehre und die Grundfreiheiten sowie der Rechtsschutz vor dem Gericht Erster Instanz und dem Europäischen Gerichtshof. (6) Überblick im Sinne dieser Verordnung sind Kenntnisse von Inhalt und Struktur der geschriebenen und ungeschriebenen Normen, ihrer systematischen Bedeutung und ihrer Grundgedanken ohne Einzelheiten aus Rechtsprechung und Schrifttum. (7) Die Wahlfächer dienen der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer. Das jeweilige Wahlfach ist die vom Prüfling zu benennende Wahlfachgruppe. Wahlfachgruppen sind: 1. Familien- und Erbrecht, Eheprozessrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit; 2. Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung;

6 Seite 6 von Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie die Grundzüge des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes; 4. Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht sowie die Grundzüge des Steuerrechts und der Bilanzkunde; 5. Zivilprozess-, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht; 6. Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Mitbestimmungsrecht, Betriebsverfassungsrecht sowie die Grundzüge des Personalvertretungsrechts; 7. Kriminologie, Strafvollzug, Jugendstrafrecht; 8. Allgemeine Lehren des Sozialrechts, Sozialversicherungsrecht, Recht der Arbeitsförderung, Sozialhilferecht sowie die Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens; 9. Verwaltungslehre, das Recht des öffentlichen Dienstes, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Straßenrecht; 10. Völkerrecht, Europarecht, Allgemeine Staatslehre; 11. Verfassungsgeschichte, Rechtsgeschichte (römisches Privatrecht und römische Rechtsgeschichte oder Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit); 12. Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie. 4 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in: 1. die Anfertigung von drei Aufsichtsarbeiten in den Kernbereichen der Pflichtfächer; 2. die Anfertigung einer häuslichen Arbeit in einem Pflicht oder Wahlfach; 3. die mündliche Prüfung in den Kernbereichen der Pflichtfächer einschließlich der wissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie im Wahlfach. (2) Die Prüfungsleistungen des Absatzes 1 werden nach Maßgabe des Abschnittes IV in der Reihenfolge des Absatzes 1 ununterbrochen erbracht. 5 Praktische Studienzeiten (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten teilgenommen haben. (2) In den praktischen Studienzeiten sollen Anschauung und Information über die Rechtswirklichkeit, die sozialen Bedingungen und die Auswirkungen des Rechts sowie der Zusammenhang von materiellem Recht und Verfahrensrecht vermittelt werden. Von den praktischen Studienzeiten sind in beliebiger Reihenfolge insgesamt drei Monate abzuleisten, und zwar 1. ein Monat bei einem Amtsgericht, 2. ein Monat bei einer Verwaltungsbehörde und 3. ein Monat nach Wahl bei einem Amtsgericht, einem anderen Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. (3) Die Zulassung zu den praktischen Studienzeiten erfolgt auf Antrag der Studentin oder des Studenten. Über den Antrag entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und 3, soweit es sich um eine praktische Studienzeit bei einem Amtsgericht handelt, die Präsidentin oder der

7 Seite 7 von 28 Präsident des Landgerichtes, oder die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichtes für den Bezirk des Amtsgerichtes und im übrigen die mit der praktischen Ausbildung befasste Stelle. (4) Zu Beginn eines jeden Abschnitts der praktischen Studienzeiten wird die Studentin oder der Student von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten verpflichtet. Nach dem jeweiligen Abschluss erhält die Studentin oder der Student eine Bescheinigung über die Teilnahme. (5) Außerhalb Schleswig-Holsteins abgeleistete praktische Studienzeiten kann das Justizprüfungsamt als Studienzeiten im Sinne des Absatzes 1 anerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllen oder den Bestimmungen eines anderen Landes über die Juristenausbildung genügen. (6) Das Nähere über die praktischen Studienzeiten regelt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 das Justizprüfungsamt, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 das Innenministerium. Sie können allgemein oder im Einzelfall andere Tätigkeiten als praktische Studienzeiten anerkennen, wenn diese bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, abgeleistet werden. (7) Mit Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie können das Justizprüfungsamt und das Innenministerium andere Formen der praktischen Studienzeiten erproben. (8) Aus wichtigem Grunde kann das Justizprüfungsamt von der Teilnahme an praktischen Studienzeiten befreien. Abschnitt II: Die Zulassung 6 Zulassung und Zulassungsgesuch (1) Für die Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung bedarf es der Zulassung. Die Bewerberin oder der Bewerber soll das Zulassungsgesuch spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung und unmittelbar im Anschluss an das Studium bei dem Justizprüfungsamt einreichen. (2) Dem Gesuch sind beizufügen: 1. das Reifezeugnis eines Gymnasiums in der Bundesrepublik Deutschland oder der Nachweis einer anderen, von dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als gleichwertig anerkannten Vorbildung oder der Nachweis eines erfolgreich bestandenen Eignungsgesprächs für den Studiengang Rechtswissenschaft nach der Landesverordnung über den Zugang zu den Hochschulen für Personen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vom 20. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H S. 35) oder der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Probestudiums nach 73 Abs. 5 des Hochschulgesetzes; 2. a) Bescheinigungen der Universität aa) über die Teilnahme an den in 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und bb) gegebenenfalls Nachweise nach 2 Abs. 3 Satz 2 oder b) Bescheinigungen ausländischer Universitäten über Lehrveranstaltungen, die denen nach Buchstabe a entsprechen; 3. Bescheinigungen über die Ableistung der praktischen Studienzeiten; 4. eine Exmatrikulationsbescheinigung oder eine Studienbescheinigung der Universität, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ihr noch angehört;

8 Seite 8 von die Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist; 6. ein amtliches Führungszeugnis; 7. ein Lebenslauf; 8. die Benennung eines Pflichtfachs und einer Wahlfachgruppe; 9. eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber von der Möglichkeit des Freiversuchs ( 27) Gebrauch machen will; (3) Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis auf andere Weise erbracht werden. (4) Die Bewerberin oder der Bewerber kann sonstige Zeugnisse, die sich auf ihren oder seinen Studiengang beziehen, vorlegen. 7 Entscheidung über die Zulassung (1) Das Justizprüfungsamt entscheidet über die Zulassung. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 nicht erfüllt und die Zwischenprüfung nach 2 a endgültig nicht bestanden hat, 2. die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat und das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen ist oder wenn sie oder er die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden hat und die Voraussetzungen des 29 Abs. 1 und 3 nicht vorliegen, 3. prüfungsunfähig ist. (3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine der in 6 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Zulassung kann ferner versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Hinblick auf das bevorstehende Prüfungsverfahren einen Täuschungsversuch unternommen hat. Im übrigen ist 74 Abs. 2 des Hochschulgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sie durch eine falsche Angabe herbeigeführt hat oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten. (5) Wird die Zulassung wegen Täuschungsversuchs versagt oder widerrufen, kann das Justizprüfungsamt eine Frist von bis zu zwölf Monaten festsetzen, vor deren Ablauf über ein erneutes Zulassungsgesuch der Bewerberin oder des Bewerbers nicht entschieden wird. Abschnitt III: Justizprüfungsamt 8 Justizprüfungsamt (1) Die Erste Juristische Staatsprüfung wird vor dem Justizprüfungsamt abgelegt. (2) Nächsthöhere Aufsichtsbehörde für das Justizprüfungsamt ist die Präsidentin oder der Präsident

9 Seite 9 von 28 des Oberlandesgerichts. 9 Mitglieder des Justizprüfungsamtes (1) Das Justizprüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den übrigen Mitgliedern. Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind; zu diesem Zweck sollen verstärkt Frauen als Mitglieder des Justizprüfungsamtes gewonnen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizverwaltung im Justizprüfungsamt können Aufgaben nach dieser Verordnung übertragen werden, die den Mitgliedern des Justizprüfungsamtes sachlich nicht vorbehalten sind. (2) Die Mitglieder des Justizprüfungsamtes sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Beurteilungen müssen durch die Mitglieder des Justizprüfungsamtes persönlich und unmittelbar erfolgen. Insbesondere bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten ist die Hinzuziehung von Dritten zur Erstellung von Vorabkorrekturen oder Voten unzulässig. (3) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes muss Richterin oder Richter sein; die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Mitglieder des Justizprüfungsamtes berufen. (4) Zu Mitgliedern des Justizprüfungsamtes können berufen werden 1. ordentliche Professorinnen und Professoren, andere Professorinnen und Professoren und hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule; 2. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; 3. Beamtinnen und Beamte oder im Dienst der kommunalen Spitzenverbände tätige Juristinnen und Juristen, die durch eine Prüfung vor einem Justizprüfungsamt oder einem Prüfungsamt für den höheren Verwaltungsdienst die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. (5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes wird von dem Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie berufen. Die anderen Mitglieder einschließlich der stellvertretenden Vorsitzenden beruft die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die nicht zum Geschäftsbereich des Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie gehörenden Beamtinnen und Beamten des höheren Verwaltungsdienstes oder die im Dienst der kommunalen Spitzenverbände tätigen Juristinnen und Juristen werden mit Zustimmung des Innenministeriums berufen. Die Zustimmung entfällt, wenn die Berufung auf Vorschlag des Innenministeriums erfolgt. 10 Dauer der Mitgliedschaft (1) Das Justizprüfungsamt wird jeweils für die Dauer von fünf Jahren besetzt. Nachberufungen sind zulässig. Bei Ablauf der Frist verlängert sich die Mitgliedschaft bis zur Neubesetzung des Amtes. (2) Die nebenamtliche Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus seinem Hauptamt. Die Mitgliedschaft von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern endet mit dem Eintritt in den Ruhestand, ihrer Emeritierung oder ihrem Ausscheiden aus der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Die Mitgliedschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten endet mit dem Erlöschen der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung oder mit der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann im Einzelfall die Mitgliedschaft der übrigen Mitglieder bis zum Ablauf des Berufungszeitraumes verlängern. (3) Dauert bei Ablauf der Mitgliedschaft ein bereits begonnenes Prüfungsverfahren an, so verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Abschluss dieses Prüfungsverfahrens.

10 Seite 10 von 28 Abschnitt IV: Das Prüfungsverfahren 11 Aufsichtsarbeiten (1) Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit an dem vom Justizprüfungsamt bestimmten Termin. (2) An je einem Tage sind Aufgaben aus dem Kernbereich der Pflichtfächer zu fertigen, und zwar 1. im Zivilrecht mit Schwerpunkt aus 3 Abs. 3 Nr. 1, Buchst. a bis c, 2. im Strafrecht mit Schwerpunkt aus 3 Abs. 4 Nr. 1, Buchst. a und c und 3. im Öffentlichen Recht mit Schwerpunkt aus 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 5. Das Justizprüfungsamt wählt die Aufgaben aus. Für jede der Arbeiten stehen dem Prüfling fünf Stunden zur Verfügung. Bei Behinderungen oder länger dauernder Krankheit kann das Justizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten vor Beginn der Aufsichtsarbeiten die Bearbeitungszeit verlängern oder persönliche oder sachliche Hilfsmittel zulassen oder andere der Art der Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen gewähren. Im Antrag ist die Beeinträchtigung darzulegen und durch ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthält, zu belegen. (3) Die Aufgaben sollen einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der bei dem Prüfling Kenntnisse des Kernbereichs der Pflichtfächer voraussetzt und ihm Gelegenheit gibt, seine Fähigkeiten zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun. (4) Der Prüfling darf bei der Bearbeitung nur die vom Justizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen. 12 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten (1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Mitglied des Justizprüfungsamtes, eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt. Die aufsichtführende Person wird vom Justizprüfungsamt bestellt. In Einzelfällen oder bei Verhinderung der aufsichtführenden Person kann das Justizprüfungsamt auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bestellen, die für das Justizprüfungsamt tätig sind. (2) Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtführende Person abzugeben. Er versieht sie mit der ihm zugeteilten Kennzahl; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten. (3) Die aufsichtführende Person kann einen Prüfling, der sich eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig gemacht hat, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. (4) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn. (5) Erscheint der Prüfling zur Anfertigung einer Arbeit nicht oder liefert er eine Arbeit nicht ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Arbeit mit "ungenügend" bewertet. Werden unter diesen Voraussetzungen alle Aufsichtsarbeiten mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Ausbleiben oder die Nichtablieferung einer Arbeit hat der Prüfling nach Fortfall des wichtigen Grundes die jeweils ausgefallene Leistung zum nächstmöglichen Termin nachzuholen; die Entscheidungen trifft das Justizprüfungsamt.

11 Seite 11 von 28 (6) Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Das Justizprüfungsamt kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling infolge Krankheit die Prüfungsleistung nicht erbracht hat. Eine Verhinderung aufgrund Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine fachärztliche Voruntersuchung erfolgt, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. (7) Ergibt sich der Zeitpunkt des Wegfalls des wichtigen Grundes nicht aus einer Bescheinigung, insbesondere nicht aus einem amtsärztlichen Zeugnis, wird der Prüfling zum nächstmöglichen Klausurentermin geladen, es sei denn, er weist das Fortbestehen des wichtigen Grundes nach. 13 Häusliche Arbeit (1) Im Anschluss an die Aufsichtsarbeiten ist die häusliche Arbeit zu fertigen. Das Justizprüfungsamt wählt die Aufgaben aus dem von dem Prüfling benannten Pflichtfach oder aus der von ihm benannten Wahlfachgruppe aus und teilt sie dem Prüfling binnen drei Wochen nach Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeit zu. Mit der häuslichen Arbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er fähig ist, wissenschaftlich zu arbeiten und sich ein selbständiges Urteil zu bilden. (2) Der Prüfling kann die Aufgabe einmal unbearbeitet zurückgeben. In diesem Fall hat er sie binnen einer Woche dem Justizprüfungsamt zurückzugeben oder spätestens mit dem Poststempel des letzten Tages dieser Frist zurückzusenden. Das Justizprüfungsamt wählt eine andere Aufgabe aus. (3) 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Prüfling hat die häusliche Arbeit binnen vier Wochen in Maschinenschrift dem Justizprüfungsamt abzuliefern oder spätestens mit dem Poststempel des letzten Tages dieser Frist zu übersenden. Er fügt ihr auf gesondertem Blatt in einem verschlossenen Umschlag, der nur die Kennzahl trägt, die mit seiner Unterschrift versehene Versicherung bei, dass er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient habe. (5) Einer Ablieferung beim Justizprüfungsamt oder einer Übersendung per Post steht der rechtzeitige Einwurf in den Nachtbriefkasten des Landgerichtes Kiel gleich. Die häusliche Arbeit ist zusammen mit der in einem verschlossenen Umschlag beigefügten Versicherung nach Absatz 4 Satz 2 in einem ausreichend frankierten, mit der vom Justizprüfungsamt zugeteilten Kennzahl beschrifteten und mit der Adresse des Justizprüfungsamtes versehenen Umschlag in den Nachtbriefkasten des Landgerichtes Kiel einzuwerfen. (6) Eine Abgabe der häuslichen Arbeit per Telefax oder mittels anderer Einrichtungen elektronischer Datenübermittlung oder Datenspeicherung (z.b. , Disketten) ist unzulässig. (7) Wird die Ablieferungsfrist ohne wichtigen Grund versäumt, so ist die Prüfung nicht bestanden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die häusliche Arbeit nicht oder nicht vollständig angefertigt werden kann, weil die Kandidatin oder der Kandidat auf Antrag bei dem Justizprüfungsamt Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Erziehungsgeldgesetz in Anspruch genommen hat. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes wird eine andere Arbeit zugeteilt, sobald der wichtige Grund entfallen ist; die Entscheidung trifft das Justizprüfungsamt. 12 Abs. 6 gilt entsprechend. (8) Ergibt sich der Zeitpunkt des Wegfalls des wichtigen Grundes nicht aus einer Bescheinigung, insbesondere nicht aus einem amtsärztlichen Zeugnis, wird das Prüfungsverfahren spätestens nach vier Wochen fortgesetzt, es sei denn, der Prüfling weist das Fortbestehen des wichtigen Grundes nach. 14 Prüfungsausschuss

12 Seite 12 von 28 (1) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der einschließlich der oder des Vorsitzenden aus vier Mitgliedern des Justizprüfungsamtes besteht. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes oder jemand aus dem Kreis der stellvertretenden Vorsitzenden. Das Justizprüfungsamt bestimmt für jede Prüfung die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Dem Prüfungsausschuss können bis zu drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts angehören. (2) Soweit dem Prüfungsausschuss weder eine Hochschullehrerin noch ein Hochschullehrer des Öffentlichen Rechts angehört, muss eine Prüferin oder ein Prüfer Beamtin oder Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, Juristin oder Jurist im Dienst der kommunalen Spitzenverbände, Richterin oder Richter der allgemeinen oder besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine im öffentlichen Recht besonders erfahrene Rechtsanwältin oder ein im öffentlichen Recht besonders erfahrener Rechtsanwalt sein. 15 Beurteilung der Aufsichtsarbeiten (1) Jede Aufsichtsarbeit wird durch zwei Mitglieder des Justizprüfungsamtes begutachtet und bewertet. Mindestens eine Beurteilung aller Aufsichtsarbeiten derselben Aufgabe wird durch dasselbe Mitglied vorgenommen; werden mehr als vierzig solcher Arbeiten abgeliefert, muss dasselbe Mitglied mindestens zwanzig von ihnen beurteilen. (2) Die Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 1 und die Reihenfolge der Beurteilungen bestimmt das Justizprüfungsamt. Die Prüferinnen und Prüfer müssen mit dem Gebiet, das die Aufgabe nach ihrem Schwerpunkt betrifft, besonders vertraut sein. (3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel als Punktzahl der Aufsichtsarbeit. Bei größeren Abweichungen versuchen die Prüferinnen oder Prüfer zunächst, ihre Bewertungen bis auf mindestens drei Punkte anzunähern. Gelingt dies nicht, so wird die Aufsichtsarbeit zusätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes oder eine Person aus dem Kreis der stellvertretenden Vorsitzenden beurteilt. Entscheidet diese oder dieser sich für eine von zwei Punktzahlen, so gilt diese. Weichen alle Punktzahlen um nicht mehr als sechs Punkte voneinander ab, so gilt die mittlere von ihnen. Bei größeren Abweichungen wird die Punktzahl in einer mündlichen Beratung aller Mitglieder, die die jeweilige Aufsichtsarbeit beurteilt haben, mit Stimmenmehrheit festgesetzt. 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt sinngemäß. 16 Beurteilung der häuslichen Arbeit Die häusliche Arbeit wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, der die mündliche Prüfung abnimmt, begutachtet. Soweit sich die Notwendigkeit ergibt, kann das Justizprüfungsamt für die mündliche Prüfung andere Mitglieder des Justizprüfungsamtes bestimmen als für die Begutachtung der häuslichen Arbeit. 17 Entscheidung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten (1) Nach Vorliegen aller Gutachten entscheidet der Prüfungsausschuss nach Beratung über die Bewertung der Arbeiten. Der Prüfungsausschuss kann von der Beratung absehen, wenn die Noten zwischen zwei Einzelgutachten zu derselben Arbeit nicht um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen oder wenn die Zulassung zur mündlichen Prüfung ( 19) nicht von dem Ergebnis der Beratung abhängen kann. 196 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt sinngemäß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Gutachten nach 15 werden dem Prüfungsausschuss zugeleitet. Die nach 15 gefundene Beurteilung der Aufsichtsarbeiten ist für den Prüfungsausschuss bindend.

13 Seite 13 von 28 (2) Das Ergebnis der Beratung nach Absatz 1 sowie das nach 15 gefundene Ergebnis der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten wird in eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufgenommen, in der die in der Beratung sowie in der Beurteilung nach 15 beschlossenen Punktzahlen festgestellt werden. 18 Anonymität Die Person des Prüflings darf den die Leistungen bewertenden Mitgliedern des Justizprüfungsamtes erst nach Begutachtung aller schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Mitglied des Justizprüfungsamtes vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen. 19 Ausschluss von der mündlichen Prüfung Ist die häusliche Arbeit mit nicht mehr als 3,00 Punkten und sind sämtliche Aufsichtsarbeiten eines Prüflings in ihrer Durchschnittspunktzahl mit nicht mehr als 3,50 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes teilt dies dem Prüfling schriftlich mit. 20 Bekanntgabe der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten und der häuslichen Arbeit Dem Prüfling, der nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, werden die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten und der häuslichen Arbeit in angemessener Frist, spätestens jedoch eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Prüfling einen entsprechenden Antrag stellt, der innerhalb eines Monats seit dem Tag der Ablieferung der häuslichen Arbeit schriftlich bei dem Justizprüfungsamt einzureichen ist gestrichen 22 Mündliche Prüfung (1) Auf die häusliche Arbeit folgt die mündliche Prüfung. Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden. (2) Die mündliche Prüfung ist in erster Linie eine Verständnisprüfung. Sie gliedert sich in vier Abschnitte. Geprüft werden die Kernbereiche des Zivilrechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich der in 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten wissenschaftlichen Methoden und Grundlagen, sowie das vom Prüfling benannte Wahlfach. Den Prüflingen stehen die erforderlichen Gesetzestexte zur Verfügung. (3) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Namen der Prüflinge und die von ihnen benannten Wahlfachgruppen mitgeteilt. (4) Vor der Prüfung spricht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling, um einen Eindruck von seiner Persönlichkeit zu gewinnen.

14 Seite 14 von 28 (5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling etwa eine Stunde dauern. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. (6) Wird die mündliche Prüfung ohne wichtigen Grund versäumt, so ist die Prüfung nicht bestanden. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Prüfling erneut mündlich zu prüfen; die Entscheidung trifft das Justizprüfungsamt. Im übrigen findet 12 Abs. 6 entsprechende Anwendung. (7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und kann sich selbst an der Prüfung beteiligen. (8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Prüflingen sowie Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft gestatten, der mündlichen Prüfung zuzuhören. 23 Rücktritt Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes möglich, die nur aus wichtigem Grund erteilt wird. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor und tritt der Prüfling dennoch die Prüfung nicht an, so ist die Prüfung nicht bestanden. 24 Schlussberatung Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über die mündlichen Leistungen. Für jeden der vier Prüfungsabschnitte ist eine Note nach 26 festzusetzen. 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 25 Schlussentscheidung (1) Im Anschluss an die Bewertung der Leistungen nach 24 berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest. Dabei ist die Bewertung der häuslichen Arbeit mit vierundzwanzig v. H., jeder der Aufsichtsarbeiten mit zwölf v. H. und der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit je zehn v. H. zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis ist bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling ein Gesamtergebnis von 4,00 Punkten erreicht und außerdem in zwei der in Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungsabschnitte eine Punktzahl oder Durchschnittspunktzahl von mehr als 3,00 Punkten erzielt. (3) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Eine Erhöhung der erzielten Punktzahl kann insbesondere bei einer kurzen Studiendauer oder bei überdurchschnittlichen Seminarleistungen in Betracht kommen. Die Abweichung darf einen Punkt nicht überschreiten. 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Danach ist die Gesamtnote nach 26 festzusetzen. (4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis einschließlich der Einzelnoten den Prüflingen in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer verkündet und auf Wunsch des Prüflings außerhalb des Prüfungstermins durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich begründet. (5) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das die Gesamtnote mit der Notenbezeichnung enthält.

15 Seite 15 von Leistungsbewertung und Gesamtnote Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243). 27 Freiversuch (1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Prüfling 1. nach ununterbrochenem Studium sich so rechtzeitig zur Prüfung gemeldet hat, dass er das Prüfungsverfahren ( 4 Abs. 2) im 8. Studienhalbjahr beginnen kann und 2. die Prüfung nicht unterbricht, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt; 12 Abs. 5 bis 7, 13 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 6 gelten entsprechend; (Freiversuch) und 3. diese Prüfung nicht besteht. Der Prüfling kann von dem Freiversuch jederzeit zurücktreten; eine erneute Prüfung gilt nicht als Freiversuch; bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden gegenstandslos. Eine Unterbrechung des Freiversuchs aus wichtigem Grunde nach Satz 1 Nr. 2 wahrt das Recht auf Freiversuch, solange nachweislich der wichtige Grund vorliegt. (2) Der Freiversuch kann nur einmal in Anspruch genommen werden. (3) Bei der Frist des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bleiben auf Antrag des Prüflings unberücksichtigt 1. Studienzeiten, in denen der Prüfling nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, nicht in der Person des Prüflings liegenden Grunde beurlaubt oder längerfristig am Studium gehindert war; 2. bis zu zwei Studienhalbjahre eines wissenschaftlichen Studiums im Ausland, wenn dort mindestens je Studienhalbjahr ein fremdsprachiger Leistungsnachweis in einer juristischen Disziplin erworben wurde, der nicht als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung gilt; 3. bis zu zwei Studienhalbjahre einer nachgewiesenen Tätigkeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerkes; das Justizprüfungsamt entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (Fakultät) über einen allgemein als gerechtfertigt angesehenen Zeitraum oder auf der Grundlage einer gleichwertigen Bescheinigung Rechtswissenschaftlicher Fakultäten anderer deutscher Universitäten; 4. Studienzeiten, in denen nachweislich ganz oder teilweise Zeiten des Mutterschutzes lagen; 5. Studienzeiten, in denen der Prüfling in entsprechender Anwendung von 15 des Erziehungsgeldgesetzes eine Elternzeit in Anspruch nehmen könnte und von der Universität vom Studium beurlaubt war; 6. Ein Studienhalbjahr, wenn ein Prüfling nachweislich studienbegleitend eine europarechts- oder wirtschaftorientierte Zusatzausbildung oder eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen hat; der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bestätigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu erbringen, an der die Ausbildung abgeschlossen wurde; 7. Studienhalbjahre, die als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung des Prüflings sind; diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Attest nachzuweisen, das die

16 Seite 16 von 28 für die Beurteilung nötigen Befundtatsachen und einen Vorschlag für die Dauer der Studienzeitverlängerung enthält; 8. Aus anderen Gründen ein Studienhalbjahr aufgrund eines Beschlusses der Fakultät, der diesen Grund anerkennt. (4) Die Entscheidungen trifft das Justizprüfungsamt. Die Gesamtdauer der nach Absatz 3 Nr. 2, 3, 6 und 8 unberücksichtigt bleibenden Studienzeiten darf den Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigen. 28 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung (1) Prüflinge, die im Rahmen eines Freiversuchs ( 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) die Prüfung vor dem Justizprüfungsamt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht bestanden haben, können die Erste Juristische Staatsprüfung zur Verbesserung der Gesamtnote noch einmal wiederholen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses ( 25 Abs. 4 und 5) den Verbesserungsversuch beginnen und noch nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind. Eine Nachfrist wird entsprechend 27 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 und 7 gewährt. (2) Der Prüfling entscheidet, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Die Erklärung ist binnen einer Woche nach dem Tage der mündlichen Prüfung gegenüber dem Justizprüfungsamt schriftlich abzugeben. Trifft der Prüfling nicht fristgerecht eine Wahl, so gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. Die Rechtswirkungen der zuerst abgelegten Prüfung bleiben unberührt, wenn der Prüfling das Ergebnis der Wiederholungsprüfung wählt. 29 Wiederholung der Prüfung (1) Hat der Prüfling in einer Prüfung, die nicht als Freiversuch unternommen ist, die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie nur einmal wiederholen. Eine weitere Prüfung ist auch nach erneutem Studium nicht zulässig. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Mit Ausnahme der Fälle des 13 Abs.5 und des 19 kann der Prüfungsausschuss jedoch bestimmen, dass die schriftliche Prüfung ganz oder teilweise nicht wiederholt zu werden braucht. Der Prüfungsausschuss bestimmt ferner, ob und wie lange das Studium fortzusetzen ist und an welchen Lehrveranstaltungen der Prüfling dabei insbesondere teilzunehmen hat. (3) Ein Prüfling, der vor einem anderen Justizprüfungsamt die Erste Juristische Staatprüfung nicht bestanden hat, kann von dem Justizprüfungsamt zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel des Justizprüfungsamtes rechtfertigen und das andere Justizprüfungsamt sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Die Auflagen es anderen Justizprüfungsamtes behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren. 30 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung (1) Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Wiederholung einzelner oder mehrerer schriftlicher Arbeiten oder der mündlichen Prüfung ohne oder nach Fortsetzung des Studiums während bestimmter Zeit kann angeordnet werden. In einem Ausnahmefall kann dem Prüfling Nachsicht gewährt werden. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder einer Störung entscheidet das Justizprüfungsamt, wenn es sich um einen Vorfall außerhalb der mündlichen Prüfung handelt oder

17 Seite 17 von 28 die Tatsache nach Bestehen der mündlichen Prüfung bekannt wird. 12 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten Täuschungsversuches oder einer Störung entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Wird ein Täuschungsversuch nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. 31 Entscheidungen des Justizprüfungsamtes (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet über die Prüfungsleistungen der Prüfungsausschuss. Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufgrund der mündlichen Prüfung werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (2) Außerhalb der mündlichen Prüfung entscheidet das Justizprüfungsamt. 32 Niederschrift (1) Über den Gang der mündlichen Prüfung und der Beratungen nach den 24 und 25 ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der 1. die Gegenstände und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung, 2. die Einzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten, 3. die Berechnungen nach 25 Abs. 1 und 4. die Entscheidungen nach 25 Abs. 3 festgehalten werden. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. 33 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Wer sich der Ersten Juristischen Staatsprüfung unterzogen hat, kann nach deren Abschluss innerhalb der Widerspruchsfrist seine Prüfungsarbeiten, die Randbemerkungen und die Einzelbegutachtungen der Prüferinnen und Prüfer einsehen. (2) Die Einsicht gewährt die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle in den Räumen des Justizprüfungsamtes auf schriftlichen oder mündlichen Antrag. 34 Rechtsmittel Gegen Entscheidungen des Justizprüfungsamtes findet der Widerspruch an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde ( 8 Abs. 2) statt.

18 Seite 18 von 28 Dritter Teil: Vorbereitungsdienst Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 35 Eintritt in den Vorbereitungsdienst (1) Wer die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden hat, soll auf Antrag zur Rechtsreferendarin oder zum Referendar ernannt und dadurch in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Solange die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beschränkt ist, richtet sich diese nach der Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes vom 29. März 1995 (GVOBl. Schl.- H. S. 129). (2) Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Einsicht in die Prüfungsakten. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist oder der Aufnahme nicht würdig erscheint. Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt. 36 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ( 6a Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) abgeleistet. (2) Bei Antritt des Dienstes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar folgende Erklärung abzugeben: "Ich verpflichte mich, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und die geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen." Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen 37 Leitung der Ausbildung (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt die Dienstaufsicht über die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Sie oder er leitet die Ausbildung und bewirtschaftet die hierfür im Landeshaushalt vorgesehenen Stellen. Die Dienstaufsicht kann auf andere Stellen übertragen werden. (2) Die Rechtsreferendarinnen oder der Rechtsreferendar hat während der Ausbildung den für den Dienst gegebenen Anweisungen zu folgen (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts überweist die Rechtsreferendarinnen oder den Rechtsreferendar in die einzelnen Ausbildungsabschnitte. Die Übertragung dieser Befugnis auf andere Stellen ist zulässig. Zur Überweisung in einen Abschnitt außerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten muß die Zustimmung des Innenministeriums oder des zuständigen Fachministeriums oder der sonst verantwortlichen Stelle eingeholt werden. (4) Das Innenministerium überweist die Rechtsreferendarinnen oder den Rechtsreferendar auf Antrag an die Hochschule für Verwaltungswissenschaften. Stehen nicht genügend Ausbildungsplätze für alle Bewerberinnen oder Bewerber zur Verfügung, trifft das Innenministerium die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen. (5) Das Innenministerium bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der Verwaltungsausbildung betreut und die Ausbildungsbehörden sowie die Leiterin und den Leiter der Arbeitsgemeinschaften im öffentlichen Recht bei der Festlegung des Ausbildungsplanes und der Unterrichtsgestaltung berät.

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung in der mit Wirkung vom 13.1.1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Mehr

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2014, 35 Gliederungs-Nr: Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2014, 35 Gliederungs-Nr: Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: JAVO Ausfertigungsdatum: 15.02.2014 Gültig ab: 28.02.2014 Gültig bis: 27.02.2019 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2014, 35 Gliederungs-Nr: 301-11-4

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung

Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt - Landesjustizprüfungsamt - Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für

Mehr

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK

Mehr

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte Magisterprüfungsordnung Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam (Magister legum, LL. M.) in der Fassung vom 15. Mai 1992 (Amtliche Bekanntmachungen

Mehr

Prüfungsordnung für die Teilstudiengänge "Teilgebiete des Rechts" als Nebenfach an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz I. Allgemeine Regelungen

Prüfungsordnung für die Teilstudiengänge Teilgebiete des Rechts als Nebenfach an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz I. Allgemeine Regelungen Prüfungsordnung für die Teilstudiengänge "Teilgebiete des Rechts" als Nebenfach an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 4. April 2006 erschienen im StAnz. S. 595 Aufgrund der 7 Abs. 2 Nr. 2, 26,

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin

Mitteilungsblatt / Bulletin 05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs

Mehr

Studienordnung für den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät. vom 10. Mai 1994.

Studienordnung für den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät. vom 10. Mai 1994. Studienordnung für den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät vom 10. Mai 1994 Präambel Aufgrund der 2 Abs. 4, 85 Abs. 1 des Universitätsgesetzes

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer. 3 Studienbeginn

1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer. 3 Studienbeginn Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg für das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach im Rahmen der Studiengänge mit dem Abschluß Magistra / Magister

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 23. Juli 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.

Mehr

Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz JAG)

Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz JAG) Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz JAG) vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), letzte Änderung vom 4. April 2013 (GVOBl.

Mehr

Neubekanntmachung der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität vom 21.

Neubekanntmachung der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität vom 21. Neubekanntmachung der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität vom 21. Oktober 2009 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Zweiten Änderungsordnung zur Zwischenprüfungsordnung

Mehr

II. Vorläufige Ordnung. das Studium der Rechtswissenschaft als Neben- und Wahlfach.

II. Vorläufige Ordnung. das Studium der Rechtswissenschaft als Neben- und Wahlfach. II. Vorläufige Ordnung für das Studium der Rechtswissenschaft als Neben- und Wahlfach (gilt für alle Bachelor-Studierende mit Studienbeginn bis WiSe 2009/10) Vom 30. August 2006 Das Präsidium der Universität

Mehr

Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten

Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Prüfungsordnung zur/zum Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Kontaktstudium der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität

Mehr

Die Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin.

Die Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin. L-23-1-005 StORechtsw Studienordnung für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Augsburg vom 28.September 1995 (KWMBl II 1996 S. 76), geändert durch Satzung vom 23. Mai 1996 [*] (KWMBl II

Mehr

Zwischenprüfungsordnung (Satzung) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 4.

Zwischenprüfungsordnung (Satzung) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 4. Zwischenprüfungsordnung (Satzung) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 4. Februar 2016 Veröffentlichung vom 25. Februar 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S.

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design. der Hochschule für Künste vom

Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design. der Hochschule für Künste vom Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design der Hochschule für Künste vom 13.10.2010 Der Rektor der Hochschule für Künste hat am 14.10.2010 gemäß 110 Abs. 3 des Bremischen

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Dauer des Studiums

1 Geltungsbereich. 2 Dauer des Studiums Nach 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), hat der Fachbereich

Mehr

Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014

Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014 Juristische Fakultät Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014 I. Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung

Mehr

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007

Mehr

M e r k b l a t t zum Verfahren der Pflichtfachprüfung in der Ersten Prüfung. (NJAG/NJAVO mit Vortrag ohne Vortrag)

M e r k b l a t t zum Verfahren der Pflichtfachprüfung in der Ersten Prüfung. (NJAG/NJAVO mit Vortrag ohne Vortrag) Niedersächsisches Justizministerium Celle, im August 2013 - Landesjustizprüfungsamt - - 2230 - PA I. 33 - M e r k b l a t t zum Verfahren der Pflichtfachprüfung in der Ersten Prüfung (NJAG/NJAVO 2003 -

Mehr

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) Bezirksregierung Detmold Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse

Mehr

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts vom 19. November 1990 in der Fassung der siebten Änderungssatzung vom 22. September

Mehr

Länderübereinkunft 2005

Länderübereinkunft 2005 Länderübereinkunft 2005 Hinweis: Die nachfolgende Zusammenstellung ist von der Personalstelle für Referendare und dem Gemeinsamen Prüfungsamt erarbeitet worden. Aufgeführt sind die wesentlichen Vorschriften

Mehr

Grobplan des Studenten B (zu Kapitel 1, S. 15)

Grobplan des Studenten B (zu Kapitel 1, S. 15) Grobplan des Studenten B (zu Kapitel 1, S. 15) Nachfolgend finden Sie den (fiktiven) individuellen Grobplan des Studenten B (dessen Studium und Ziele in Kapitel 1, S. 7 ff. beschrieben werden). Der Grobplan

Mehr

Zwischenprüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Zwischenprüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Zwischenprüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 18. November 2002 (NBl. MBWFK.Schl.-H. 2002, S. 700), zuletzt geändert am 5. Februar 2015 (NBl.

Mehr

Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom 28./29.09.

Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom 28./29.09. Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 09.10.1953 i.d.f. vom 28./29.09.1961) - 2 - A. Die erste Prüfung für das Handelslehramt I.

Mehr

Richtlinien für die Durchführung der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern.

Richtlinien für die Durchführung der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern. Anlage 2 Richtlinien für die Durchführung der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern (RDPZR-OrgL) Inhaltsübersicht 1 Geltungs- und Regelungsbereich

Mehr

Vom 26. Januar Anwendungsbereich

Vom 26. Januar Anwendungsbereich Satzung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg über die Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte zum Zugang zum Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vom 26. Januar 2015 Aufgrund von

Mehr

Informationen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz Landesjustizprüfungsamt zum Freiversuch. ( 33 SächsJAPO a.f.

Informationen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz Landesjustizprüfungsamt zum Freiversuch. ( 33 SächsJAPO a.f. Informationen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz Landesjustizprüfungsamt zum Freiversuch ( 33 SächsJAPO a.f./ 29 SächsJAPO) I. Bedeutung des Freiversuchs Die Regelung besagt, dass eine erfolglos

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer

Mehr

Verwaltungsbetriebswirt/in (HVSV)

Verwaltungsbetriebswirt/in (HVSV) Prüfungsordnung (vom 1. Januar 2012, StAnz. vom 09.04.2012, S. 447 ff.) 1 Ziel des Lehrgangs 2 Zulassung zum Lehrgang 3 Art, Dauer und Durchführung des Lehrgangs 4 Teilgebiete und Stoffplan 5 Leistungsnachweise

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN NR. 158 22.04.2013 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den gemeinsamen Master-Studiengang Kunst- und Designwissenschaft an der Universität Duisburg-Essen und der Folkwang

Mehr

Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005

Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 Der Fakultätsrat der Fakultät für Rechtswissenschaft hat am 1. September 2005 auf Grund von 4 Absatz

Mehr

HZbPrüfVO (Titel, Fassung, Einleitung) - Landesrecht Niedersachsen

HZbPrüfVO (Titel, Fassung, Einleitung) - Landesrecht Niedersachsen HZbPrüfVO (Titel, Fassung, Einleitung) - Landesrecht Niedersachsen Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO) Vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl.

Mehr

1 Geltungsbereich/Abschluss

1 Geltungsbereich/Abschluss Studienordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für das Fach Rechtswissenschaft als Ergänzungsfach mit dem Abschluss Bachelor of Arts der Friedrich-Schiller-Universität Jena Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht

- 2 - Inhaltsübersicht Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Pädagogik mit Schwerpunkt Bildungsforschung und Bildungsmanagement an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 4. Juli 2011 Auf Grund

Mehr

Die Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin.

Die Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin. L-155-1-003 LizOKTF Lizentiatsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Augsburg vom 11. Juli 1977 (KMBl II S. 190), geändert durch Satzung vom 13. Juni 1978 [*] (KMBl II S. 128),

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26. Juli 2010 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

Mehr

- Keine amtliche Bekanntmachung -

- Keine amtliche Bekanntmachung - - Keine amtliche Bekanntmachung - Satzung zur Änderung der Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium der Rechtswissenschaften mit Abschlußprüfung Erste Juristische Staatsprüfung

Mehr

Universität Hamburg S TUDIENORDNUNG. für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (4. 10.

Universität Hamburg S TUDIENORDNUNG. für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (4. 10. Universität Hamburg Fachbereich Wirtschaftswissenschaften S TUDIENORDNUNG für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre (4. 10. 1996) 2 Die Studienordnung konkretisiert die Prüfungsordnung und regelt

Mehr

Modulhandbuch. Modulbeschreibung Basismodul A 101 Einführung in das deutsche Rechtssystem 6 LP Pflichtmodul Basismodul Inhalt:

Modulhandbuch. Modulbeschreibung Basismodul A 101 Einführung in das deutsche Rechtssystem 6 LP Pflichtmodul Basismodul Inhalt: Modulhandbuch A 101 Einführung in das deutsche Rechtssystem Pflichtmodul Der Student / Die Studentin kennt die Grundlagen des deutschen Rechtssystems. Er / Sie hat die Fertigkeit, aufbauend auf dem gelernten

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Johannes Gutenberg - Universität Mainz

Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Johannes Gutenberg - Universität Mainz Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Johannes Gutenberg - Universität Mainz vom 12. August 2015 (Veröffentlichungsblatt der Johannes

Mehr

Satzung über die Aufnahmeprüfung und das Auswahlverfahren der Bachelorstudiengänge Textildesign/Modedesign und Transportation Interior Design

Satzung über die Aufnahmeprüfung und das Auswahlverfahren der Bachelorstudiengänge Textildesign/Modedesign und Transportation Interior Design Satzung über die Aufnahmeprüfung und das Auswahlverfahren der Bachelorstudiengänge Textildesign/Modedesign und Transportation Interior Design vom 01.04.2015 Aufgrund von 58 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über

Mehr

A Bereich des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts

A Bereich des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts Anforderungsprofil für Rechtsreferendare - "Checkliste" Nordrhein-Westfalen (Stand: 5. Januar 2007) A Bereich des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts Kenntnisse nachgewiesen? I. Bürgerliches

Mehr

Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 20.06.2011 12/2011

Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 20.06.2011 12/2011 Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 20.06.20 2/20 Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am 02.2.2009, 0.07.200,

Mehr

1 Zweck der Zwischenprüfung

1 Zweck der Zwischenprüfung Ordnung für die Zwischenprüfung des Faches Chemie im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 25. März 1986 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 12, S. 321] Auf Grund

Mehr

Satzung der Universität Heidelberg über Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen im Studiengang Rechtswissenschaft

Satzung der Universität Heidelberg über Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen im Studiengang Rechtswissenschaft 05-1 Satzung der Universität Heidelberg über Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen im Studiengang Rechtswissenschaft vom 8. März 2004 1 Gegenstand Die Satzung regelt die Ausbildung und Prüfung

Mehr

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung 1 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Wirtschaftschemie mit dem Abschluss Master of Science an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 09.05.2008 Aufgrund des

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Regelungsinhalt

Inhaltsübersicht. 1 Regelungsinhalt Studienordnung für den gemeinsamen Studiengang Rechtswissenschaft der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und der FernUniversität Gesamthochschule in Hagenvom vom 15. Februar 1995, in der Fassung der

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

(3) Auf der Grundlage dieser Ordnung können für einzelne Studiengänge weitere Regelungen getroffen werden.

(3) Auf der Grundlage dieser Ordnung können für einzelne Studiengänge weitere Regelungen getroffen werden. Zulassungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Mode-Design, Produkt-Design, Textil- und Flächen-Design und Visuelle Kommunikation der Kunsthochschule Berlin-Weißensee Der Akademische Senat der Kunsthochschule

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern Rechtsvergleich Bayern.I. Mecklenburg-Vorpommern Bayern Mecklenburg-Vorpommern Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit

Mehr

ALBERT-LUDWIGS- UNIVERSITÄT FREIBURG RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

ALBERT-LUDWIGS- UNIVERSITÄT FREIBURG RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT ALBERT-LUDWIGS- UNIVERSITÄT FREIBURG RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Studienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Stand: 13.07.2006 A. PFLICHTFACHSTUDIUM 1.

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen ...' #...,. ~... --_. '. '.'.'...'...... '... :,: T.. ~, T.. ~; HEINRICH HEINE UNIVERSITÄT DÜSSELDORF Amtliche Bekanntmachungen.~ Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion:

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 06. August 2014 Nr. 57

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 06. August 2014 Nr. 57 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 06. August 2014 Nr. 57 Praxissemesterordnung für den Bachelorstudiengang Maschinentechnik an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe (PSO Maschinentechnik)

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen

Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen Bayern Niedersachsen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den

Mehr

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO ^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO lêçåìåö òìê=céëíëíéääìåö=çéê=äéëçåçéêéå=sçêäáäçìåö ÑΩê=ÇÉå=aÉìíëÅÜJpé~åáëÅÜÉå=píìÇáÉåÖ~åÖ fåíéêå~íáçå~ä=_ìëáåéëë ~å=çéê=c~åüüçåüëåüìäé=açêíãìåç

Mehr

Prüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015

Prüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015 Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation der Unfallversicherung Bund und Bahn in der Fassung vom Juni 2015 1 / 12 Präambel Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson

Mehr

Verständliche Sprache und Rechtssicherheit ein Widerspruch? Verständliche Sprache und Rechtssicherheit ein Widerspruch?

Verständliche Sprache und Rechtssicherheit ein Widerspruch? Verständliche Sprache und Rechtssicherheit ein Widerspruch? Verständliche Sprache und Rechtssicherheit ein Widerspruch? Andreas Bredenfeld IDEMA Gesellschaft für verständliche Sprache mbh Im Interesse der Lesbarkeit und der Verständlichkeit der Prüfungsordnung

Mehr

Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Standorte Hansestadt Rostock und Hansestadt Greifswald

Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Standorte Hansestadt Rostock und Hansestadt Greifswald Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Standorte Hansestadt Rostock und Hansestadt Greifswald www.bildung-mv.de/lehrer/lehrerpruefungsamt/ U. a. prüfungsrechtliche Begleitung der 1. und 2. Phase der

Mehr

2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt?

2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt? Allgemeine Information der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher (Auszug aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an

Mehr

Prüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des

Prüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und des Straßenpersonenverkehrs Die Vollversammlung der Industrie-

Mehr

Studienordnung der Mittel- und Neulateinischen Philologie im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magister

Studienordnung der Mittel- und Neulateinischen Philologie im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magister Blatt: 1 Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende der Mittel- und Neulateinischen Philologie vom 26. November 1999 (Veröffentlichung

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) / zur Technischen Fachwirtin (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) / zur Technischen Fachwirtin (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) / zur Technischen Fachwirtin (HWK) 1 Inhalt 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses...2 2 Zulassungsvoraussetzungen...2

Mehr

2 Zulassungsvoraussetzungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber. 3 Bewerbung um Teilnahme am Zulassungsverfahren (Zulassungsantrag)

2 Zulassungsvoraussetzungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber. 3 Bewerbung um Teilnahme am Zulassungsverfahren (Zulassungsantrag) Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge Mode-Design, Produkt-Design, Textil- und Flächen- Design und Visuelle Kommunikation der Kunsthochschule Berlin Weißensee Auf Grund des 71 Abs. 1 Satz 1 und

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung Nichtamtliche Lesefassung Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Eignungsfeststellung für den Masterstudiengang MultiMedia & Autorschaft (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Mehr

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung ORDNUNG über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung Die Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Bautzen erlässt aufgrund von 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im

Mehr

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 2016 Nr. 6 Rostock, 15.03.2016 Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Good Governance Wirtschaft, Gesellschaft, Recht der Universität Rostock vom 9. März 2016

Mehr

Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)

Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) JAG Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 116), letzte Änderung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) 1 Ziel der Ausbildung, Ausbildungsgrundsätze. (1) Ziel der juristischen

Mehr

Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15. Januar 2004

Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15. Januar 2004 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Studium und erste Prüfung 1 Studienzeit

Mehr

für kommunale Verwaltung Albrechtstr. 7 Sachsen-Anhalt e.v. Tel.: (03 91) Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang II / Verwaltungsfachwirt

für kommunale Verwaltung Albrechtstr. 7 Sachsen-Anhalt e.v. Tel.: (03 91) Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang II / Verwaltungsfachwirt Studieninstitut 39104 Magdeburg für kommunale Verwaltung Albrechtstr. 7 Sachsen-Anhalt e.v. Tel.: (03 91) 56540-0 Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang II / Verwaltungsfachwirt des Studieninstituts für

Mehr

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Europäisches, Internationales. und Ausländisches Recht

Europäisches, Internationales. und Ausländisches Recht Zusatzausbildung Europäisches, Internationales und Ausländisches Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der ALBERT-LUDWIGS-UNIVERSITÄT FREIBURG Ziele und Grundstrukturen der Zusatzausbildung Im

Mehr

2) Die Zulassungsordnung regelt den Zugang von Hochschulwechslern zu den konsekutiven Master-Studiengängen der Kunsthochschule Berlin-Weißensee.

2) Die Zulassungsordnung regelt den Zugang von Hochschulwechslern zu den konsekutiven Master-Studiengängen der Kunsthochschule Berlin-Weißensee. Zulassungsordnung für die konsekutiven Master-Studiengänge Mode-Design, Produkt-Design, Textil- und Flächen-Design und Visuelle Kommunikation der Kunsthochschule Berlin-Weißensee Der Akademische Senat

Mehr

Prüfungsordnung. berufsbegleitender MBA. General Management

Prüfungsordnung. berufsbegleitender MBA. General Management Prüfungsordnung berufsbegleitender MBA General Management Fachprüfungsordnung für den weiterbildenden MBA-Studiengang General Management des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel

Mehr

Studienplan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für den Studiengang Rechtswissenschaft

Studienplan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für den Studiengang Rechtswissenschaft Studienplan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für den Studiengang Rechtswissenschaft Empfehlungen zum Aufbau des Studiums mit Studienbeginn im Sommersemester

Mehr

Studienplan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für den Studiengang Rechtswissenschaft

Studienplan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für den Studiengang Rechtswissenschaft Studienplan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für den Studiengang Rechtswissenschaft Empfehlungen zum Aufbau des Studiums mit Studienbeginn im Wintersemester

Mehr

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18. Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen

Mehr

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom

Mehr

Studienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Studienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Studienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Neufassung vom. Juli 008 (zuletzt geändert 17. Juni 015) Der Studienplan stellt Gegenstand, Art, Umfang und

Mehr

I n h a l t s ü b e r s i c h t. E r s t e r A b s c h n i t t Studium und erste Prüfung

I n h a l t s ü b e r s i c h t. E r s t e r A b s c h n i t t Studium und erste Prüfung Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15.01.2004 (Nds. GVBl. S. 7) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.08.2009 (Nds. GVBl. S. 348)

Mehr

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=NMI==PMK=^éêáä=OMMO

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=NMI==PMK=^éêáä=OMMO ^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=NMI==PMK=^éêáä=OMMO wïéáíé=lêçåìåö òìê=ûåçéêìåö=çéê=aáéäçãéêωñìåöëçêçåìåö=eamlf ÑΩê=ÇÉå=ÖÉãÉáåë~ãÉå=sÉêÄìåÇëíìÇáÉåÖ~åÖ táêíëåü~ñíëáåñçêã~íáâ ~å=çéê=c~åüüçåüëåüìäé=h

Mehr

Im Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen.

Im Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen. Der Senat der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) hat am 28.1.2009 gemäß 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2005 (HSG LSA) (GVBl. LSA S. 255)

Mehr

Juristische Universitätsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft Antrag zur Zulassung zur mündlichen Prüfung

Juristische Universitätsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft Antrag zur Zulassung zur mündlichen Prüfung Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Studiengang Rechtswissenschaft Juristische Universitätsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft Antrag zur Zulassung zur mündlichen Prüfung Hiermit beantrage

Mehr

Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft. an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. vom 7. Mai 2004 Stand: 1.10.

Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft. an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. vom 7. Mai 2004 Stand: 1.10. Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 7. Mai 2004 Stand: 1.10.2016 Lesefassung Auf der Grundlage der 2 Abs. 4 und 86 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

41/3. 1 Zweck der Eignungsfeststellungsprüfung

41/3. 1 Zweck der Eignungsfeststellungsprüfung 41/3 Universität Leipzig Fakultät für Physik und Geowissenschaften Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Physik an der Universität Leipzig Vom 11. Juli 2008 Aufgrund des Gesetzes über

Mehr

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 - 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Theologische Fakultät Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 1 Geltungsbereich Diese

Mehr

Satzung des Soroptimist International Clubs Ravensburg-Weingarten. für die Vergabe eines Stipendiums

Satzung des Soroptimist International Clubs Ravensburg-Weingarten. für die Vergabe eines Stipendiums Satzung des Soroptimist International Clubs Ravensburg-Weingarten für die Vergabe eines Stipendiums vom 12. April 2012 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien hat der Club der Soroptimisten Ravensburg-

Mehr

STUDIENFÜHRER STAATSPRÜFUNG. Rechtswissenschaft. Zentrale Studienberatung

STUDIENFÜHRER STAATSPRÜFUNG. Rechtswissenschaft. Zentrale Studienberatung STAATSPRÜFUNG STUDIENFÜHRER Rechtswissenschaft Zentrale Studienberatung 1. STUDIENGANG: RECHTSWISSENSCHAFT 2. ABSCHLUSS: Erste Juristische Prüfung 3. REGELSTUDIENZEIT: 9 Semester STUDIENUMFANG: STUDIENBEGINN

Mehr

Studienordnung. der Universität Passau. für das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Staatsprüfung

Studienordnung. der Universität Passau. für das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Staatsprüfung Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst (KWMBl) veröffentlichte Fassung. Studienordnung

Mehr

71 Zulassung. 2. das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Abschrift,

71 Zulassung. 2. das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Abschrift, Berufliche Schulen Kempten III Staatliche Berufsschule III Kempten (Allgäu) Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Staatliche Berufsfachschule für Sozialpflege Staatliche Abschlussprüfung für andere

Mehr

2. Bürgerliches Recht mit Schwerpunkt Medienrecht: ZR

2. Bürgerliches Recht mit Schwerpunkt Medienrecht: ZR Beschluss des Fakultätsrates vom 18.01.2006 Richtlinien der Juristischen Fakultät für Studium und Prüfung der rechtswissenschaftlichen Fächer als Nebenfach / zweites Hauptfach für Studierende anderer Fachbereiche

Mehr